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{'item': 'L531 1405658-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2023 GeschäftszahlL531 1405658-2 Spruch, L531 1405658-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: bP), Staatsangehöriger des Irak, stellte im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 28.06.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich iSd § 88 Abs. 1 Z 2 in eventu Z 3 FPG und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund ihrer langen und rechtmäßigen Niederlassung zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt sei bzw. – grundsätzlich – die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ erfüllen würde. Die im Irak lebende Mutter der bP sei sehr krank und möchte die bP diese ehebaldigst besuchen. Da die bP keinen Reisepass besäße habe sie keine Möglichkeit in den Irak für einen Familienbesuch zu reisen. Es bestünde zudem ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses, da dies einerseits „einem Akt der Humanität geschuldet“ sei und andererseits „dem in Österreich schon sehr gut integrierten Antragsteller eine weitere positive Zukunftsperspektive bieten“ könnte. Beigelegt waren mehrere Schreiben (2 Schreiben der Botschaft der Republik Irak, Aufenthaltskarte, Zeugnis ÖIF und Arbeits- sowie Lohnbestätigung und persönliches Schreiben der bP).römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: bP), Staatsangehöriger des Irak, stellte im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 28.06.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, in eventu Ziffer 3, FPG und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund ihrer langen und rechtmäßigen Niederlassung zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt sei bzw. – grundsätzlich – die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ erfüllen würde. Die im Irak lebende Mutter der bP sei sehr krank und möchte die bP diese ehebaldigst besuchen. Da die bP keinen Reisepass besäße habe sie keine Möglichkeit in den Irak für einen Familienbesuch zu reisen. Es bestünde zudem ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses, da dies einerseits „einem Akt der Humanität geschuldet“ sei und andererseits „dem in Österreich schon sehr gut integrierten Antragsteller eine weitere positive Zukunftsperspektive bieten“ könnte. Beigelegt waren mehrere Schreiben (2 Schreiben der Botschaft der Republik Irak, Aufenthaltskarte, Zeugnis ÖIF und Arbeits- sowie Lohnbestätigung und persönliches Schreiben der bP). I.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) vom 04.11.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 abgewiesen. römisch eins.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) vom 04.11.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 abgewiesen. I.2.
  5. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die bP legal in Österreich aufhalten und über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügen würde und sich um Integration bemühe. Die bP habe jedoch bei ihrer Antragstellung kein Interesse der Republik Österreich nachweisen können; der Besuch der kranken Mutter im Irak könne kein entsprechendes Interesse begründen.römisch eins.2.
  6. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die bP legal in Österreich aufhalten und über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügen würde und sich um Integration bemühe. Die bP habe jedoch bei ihrer Antragstellung kein Interesse der Republik Österreich nachweisen können; der Besuch der kranken Mutter im Irak könne kein entsprechendes Interesse begründen. I.
  7. Dieser Bescheid wurde der bP am 08.11.2022 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung ordnungsgemäß zugestellt, wogegen diese mit Schreiben vom 01.12.2022 fristgerecht Beschwerde erhob.römisch eins.
  8. Dieser Bescheid wurde der bP am 08.11.2022 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung ordnungsgemäß zugestellt, wogegen diese mit Schreiben vom 01.12.2022 fristgerecht Beschwerde erhob. I.3.
  9. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das BFA mit dem wesentlichen Vorbringen der bP, sowie den in Vorlage gebrachten Urkunden nicht auseinandergesetzt hätte. So habe die bP mehrfach – vergeblich – versucht, ein Reisedokument bei der Botschaft der Republik Irak zu erhalten. Durch die Abweisung ihres Antrages sei die bP zudem in ihrem nach Artikel 8 EMRK gewährten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beschwert, da sie ihre erkrankte Mutter weder im Irak, noch in der Türkei (wo sich diese Behandlungen unterziehen würde) besuchen könne. In der Judikatur werde Artikel 8 EMRK im Zusammenhang mit § 88 FPG zur Feststellung von humanitären Gründen herangezogen und so seien Besuche von kranken Verwandten und Besuche des nicht sorgeberechtigten Elternteils als berücksichtigungswürdige Gründe seitens des Verwaltungsgerichtshofes anerkannt worden. Dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses „gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 in eventu gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz“ sei daher stattzugeben gewesen. Abschließend wurde nochmals auf die lange und rechtmäßige Niederlassung zum unbefristeten Aufenthalt der bP im Bundesgebiet verwiesen.römisch eins.3.
  10. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das BFA mit dem wesentlichen Vorbringen der bP, sowie den in Vorlage gebrachten Urkunden nicht auseinandergesetzt hätte. So habe die bP mehrfach – vergeblich – versucht, ein Reisedokument bei der Botschaft der Republik Irak zu erhalten. Durch die Abweisung ihres Antrages sei die bP zudem in ihrem nach Artikel 8 EMRK gewährten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beschwert, da sie ihre erkrankte Mutter weder im Irak, noch in der Türkei (wo sich diese Behandlungen unterziehen würde) besuchen könne. In der Judikatur werde Artikel 8 EMRK im Zusammenhang mit Paragraph 88, FPG zur Feststellung von humanitären Gründen herangezogen und so seien Besuche von kranken Verwandten und Besuche des nicht sorgeberechtigten Elternteils als berücksichtigungswürdige Gründe seitens des Verwaltungsgerichtshofes anerkannt worden. Dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses „gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, in eventu gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz“ sei daher stattzugeben gewesen. Abschließend wurde nochmals auf die lange und rechtmäßige Niederlassung zum unbefristeten Aufenthalt der bP im Bundesgebiet verwiesen. I.
  11. Die Beschwerdevorlage langte am 06.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.
  12. Die Beschwerdevorlage langte am 06.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  13. Feststellungen:römisch zwei.
  14. Feststellungen: II.1.
  15. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:römisch zwei.1.
  16. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die bP ist irakischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die bP ist irakischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die bP hält sich zumindest seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz am 01.10.2008 in Österreich auf. Mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 16.03.2009, Zl. XXXX , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz sowohl betreffend dem Status eines Asylberechtigten wie auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen; ferner wurde die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der bP vom 01.04.2009 wurde in Hinblick auf die Spruchpunkte den Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten mit Schriftsatz vom 12.06.2013 zurückgezogen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2013, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gegen die Ausweisung stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei.Mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 16.03.2009, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz sowohl betreffend dem Status eines Asylberechtigten wie auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen; ferner wurde die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der bP vom 01.04.2009 wurde in Hinblick auf die Spruchpunkte den Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten mit Schriftsatz vom 12.06.2013 zurückgezogen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen die Ausweisung stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei. Die bP verfügt seit 20.05.2014 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Die bP verfügt somit über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Die bP ist seit 11.07.2022 laufend bei der XXXX GmbH als Arbeiter gemeldet. Sie ist ledig und hat am 19.10.2020 die Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 positiv abgeschlossen.Die bP ist seit 11.07.2022 laufend bei der römisch 40 GmbH als Arbeiter gemeldet. Sie ist ledig und hat am 19.10.2020 die Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 positiv abgeschlossen. II.1.
  17. Feststellungen zum Vorbringen der bP:römisch zwei.1.
  18. Feststellungen zum Vorbringen der bP: Mit im Wege ihrer rechtlichen Vertretung eingebrachten Schriftsatz vom 28.06.2022 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses auf Grundlage von § 88 Abs. 1 Z 2 in eventu Z 3 FPG und begründete diesen damit, dass sie nicht in der Lage sei sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen um ihre erkrankte Mutter zu besuchen und damit, dass sie – grundsätzlich – die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erfüllen würde.Mit im Wege ihrer rechtlichen Vertretung eingebrachten Schriftsatz vom 28.06.2022 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses auf Grundlage von Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, in eventu Ziffer 3, FPG und begründete diesen damit, dass sie nicht in der Lage sei sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen um ihre erkrankte Mutter zu besuchen und damit, dass sie – grundsätzlich – die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erfüllen würde. Die in § 88 Abs. 1 FPG 2005 genannten Voraussetzungen für die Ausstellung von Fremdenpässen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Die in Paragraph 88, Absatz eins, FPG 2005 genannten Voraussetzungen für die Ausstellung von Fremdenpässen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Es besteht kein Interesse der Republik Österreich in Hinblick auf die Person der bP einen Fremdenpass auszustellen. II.
  19. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  20. Beweiswürdigung II.2.
  21. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Verfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA, unter zentraler Berücksichtigung des Antrages der bP vom 28.06.2022, samt Beilagen, des bekämpften Bescheides, sowie des Beschwerdeschriftsatzes samt Beilagen vom 01.12.2022, ferner durch Einsichtnahme in das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2013, Zl. XXXX zum Verfahren der bP auf internationalen Schutz. Das erkennende Gericht hat aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJ-WEB Auskunftsverfahren und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich eingeholt.römisch zwei.2.
  22. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Verfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA, unter zentraler Berücksichtigung des Antrages der bP vom 28.06.2022, samt Beilagen, des bekämpften Bescheides, sowie des Beschwerdeschriftsatzes samt Beilagen vom 01.12.2022, ferner durch Einsichtnahme in das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2013, Zl. römisch 40 zum Verfahren der bP auf internationalen Schutz. Das erkennende Gericht hat aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJ-WEB Auskunftsverfahren und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich eingeholt. II.2.
  23. Die Feststellungen zur Person der bP und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und den Asylakt der bP.römisch zwei.2.
  24. Die Feststellungen zur Person der bP und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und den Asylakt der bP. II.2.
  25. Die Feststellungen betreffend die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten und des Status einer subsidiär Schutzberechtigten sowie die Feststellung, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist ergeben sich zweifelsfrei aus dem Asylakt der bP. römisch zwei.2.
  26. Die Feststellungen betreffend die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten und des Status einer subsidiär Schutzberechtigten sowie die Feststellung, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist ergeben sich zweifelsfrei aus dem Asylakt der bP. II.2.
  27. Der bP wurde erstmalig im Mai 2014 eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ausgestellt und wurde dieser befristete Aufenthaltstitel zuletzt am 23.05.2020 verlängert. Die bP verweist in ihrem Antrag wie auch der Beschwerde darauf, dass sie „grundsätzlich“ die Voraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erfüllen würde. Diesbezüglich kann in Hinblick auf § 45 NAG ohne abschließende Prüfung festgehalten werden, dass die bP die Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 IntG durch Vorlage der ÖIF Bestätigung vom 13.11.2020 bescheinigt hat und das Zentrale Melderegister durchgängige Meldungen seit zumindest 11.12.2014 aufweist. Die festgestellte Beschäftigung seit 11.07.2022 ergibt sich unstrittig aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren.römisch zwei.2.
  28. Der bP wurde erstmalig im Mai 2014 eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ausgestellt und wurde dieser befristete Aufenthaltstitel zuletzt am 23.05.2020 verlängert. Die bP verweist in ihrem Antrag wie auch der Beschwerde darauf, dass sie „grundsätzlich“ die Voraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erfüllen würde. Diesbezüglich kann in Hinblick auf Paragraph 45, NAG ohne abschließende Prüfung festgehalten werden, dass die bP die Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, IntG durch Vorlage der ÖIF Bestätigung vom 13.11.2020 bescheinigt hat und das Zentrale Melderegister durchgängige Meldungen seit zumindest 11.12.2014 aufweist. Die festgestellte Beschäftigung seit 11.07.2022 ergibt sich unstrittig aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren. II.2.
  29. Die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag der bP ergeben sich aus eben diesem. Als Grund für die Antragstellung führt die bP dabei aus, dass sie nicht in Lage sei sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen; zum Beweis hierfür wurden zwei Schreiben der irakischen Botschaft – vom 09.05.2016 sowie vom 10.05.2022 – in Vorlage gebracht. Ferner verweist die bP darauf, dass ihre Mutter schwer erkrankt sei und sie diese gerne im Irak besuchen möchte. Der Antrag der bP bezieht sich, wie dem Antragsbegehren eindeutig zu entnehmen ist auf die Ziffern 2 und 3 des § 88 FPG. In Hinblick auf das „positive Interesse der Republik Österreich“ an der Ausstellung eines Fremdenpasses argumentiert die bP dahingehend, dass „dies einem Akt der Humanität geschuldet“ sei und zudem „dem in Österreich schon sehr gut integrierten Antragsteller eine weitere positive Zukunftsperspektive bieten“ würde.römisch zwei.2.
  30. Die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag der bP ergeben sich aus eben diesem. Als Grund für die Antragstellung führt die bP dabei aus, dass sie nicht in Lage sei sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen; zum Beweis hierfür wurden zwei Schreiben der irakischen Botschaft – vom 09.05.2016 sowie vom 10.05.2022 – in Vorlage gebracht. Ferner verweist die bP darauf, dass ihre Mutter schwer erkrankt sei und sie diese gerne im Irak besuchen möchte. Der Antrag der bP bezieht sich, wie dem Antragsbegehren eindeutig zu entnehmen ist auf die Ziffern 2 und 3 des Paragraph 88, FPG. In Hinblick auf das „positive Interesse der Republik Österreich“ an der Ausstellung eines Fremdenpasses argumentiert die bP dahingehend, dass „dies einem Akt der Humanität geschuldet“ sei und zudem „dem in Österreich schon sehr gut integrierten Antragsteller eine weitere positive Zukunftsperspektive bieten“ würde.,
  31. Rechtliche Beurteilung Zu A) II.3.
  32. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet:römisch zwei.3.
  33. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet: „

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ II.3.1.
  1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.3.1.
  2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen: Infolge der unbestritten gebliebenen Aktenlage konnte festgestellt werden, dass die bP irakische Staatsangehörige, somit Drittstaatsangehörige ist und über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Die bP stützte ihren Antrag vom 28.06.2022 auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik auf die Ziffern 2 in eventu 3 des § 88 Abs. 1 FPG. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten – wie bei der Ausstellung eines Fremdenpasses – bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist, und schafft sein Antrag die materiellrechtliche Grundlage für die Erlassung des begehrten Bescheides (VwGH 01.07.1999, Zl. 95/21/1247 zur Vorgängerbestimmung des § 55 FrG 1993). Die bP stützte ihren Antrag vom 28.06.2022 auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik auf die Ziffern 2 in eventu 3 des Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten – wie bei der Ausstellung eines Fremdenpasses – bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist, und schafft sein Antrag die materiellrechtliche Grundlage für die Erlassung des begehrten Bescheides (VwGH 01.07.1999, Zl. 95/21/1247 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 55, FrG 1993). Ziffer 2 ist gegenständlich nicht erfüllt, da die bP unzweifelhaft über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Vielmehr ist die gegenwärtig in Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, zuletzt ausgestellt am 23.05.2020 und gültig bis 23.05.
  3. Eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" berechtigt gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077).Ziffer 2 ist gegenständlich nicht erfüllt, da die bP unzweifelhaft über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Vielmehr ist die gegenwärtig in Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, zuletzt ausgestellt am 23.05.2020 und gültig bis 23.05.
  4. Eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" berechtigt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt liegen nach grundsätzlicher Begutachtung durch das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 45 NAG bei der bP, sprich jene zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ vor. Allerdings konnte die bP nicht bescheinigen, dass sie nicht in der Lage wäre sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Das Schreiben der irakischen Botschaft vom XXXX 2016 ist nicht mehr aktuell und bedarf keiner weiteren Prüfung. In Hinblick auf das Schreiben der irakischen Botschaft vom XXXX .2022 ist festzuhalten, dass sich aus dem seinerzeitigen Asylakt eindeutig ergibt, dass die bP über irakische Identitätsdokumente verfügt und konnte die bP daher mit dem vorgelegten Schreiben bereits nicht bescheinigen, dass sie über ihre Identitätspapiere nicht mehr verfügen würde (entsprechende Verlustmeldungen befinden sich nicht im Akt und wurde derartiges auch nicht behauptet). Sie brachte ferner nicht vor, dass ihr die Beschaffung der im Schreiben genannten Dokumente unmöglich wäre (die bP hat nach wie vor Angehörige im Irak) und ist zudem darauf hinzuweisen, dass die irakische Botschaft Heimreisezertifikate ausstellt. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt liegen nach grundsätzlicher Begutachtung durch das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 45, NAG bei der bP, sprich jene zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ vor. Allerdings konnte die bP nicht bescheinigen, dass sie nicht in der Lage wäre sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Das Schreiben der irakischen Botschaft vom römisch 40 2016 ist nicht mehr aktuell und bedarf keiner weiteren Prüfung. In Hinblick auf das Schreiben der irakischen Botschaft vom römisch 40 .2022 ist festzuhalten, dass sich aus dem seinerzeitigen Asylakt eindeutig ergibt, dass die bP über irakische Identitätsdokumente verfügt und konnte die bP daher mit dem vorgelegten Schreiben bereits nicht bescheinigen, dass sie über ihre Identitätspapiere nicht mehr verfügen würde (entsprechende Verlustmeldungen befinden sich nicht im Akt und wurde derartiges auch nicht behauptet). Sie brachte ferner nicht vor, dass ihr die Beschaffung der im Schreiben genannten Dokumente unmöglich wäre (die bP hat nach wie vor Angehörige im Irak) und ist zudem darauf hinzuweisen, dass die irakische Botschaft Heimreisezertifikate ausstellt. Der Vollständigkeithalber wird zu den anderen Ziffern des § 88 Abs. 1 FPG noch festgehalten wie folgt: Der Vollständigkeithalber wird zu den anderen Ziffern des Paragraph 88, Absatz eins, FPG noch festgehalten wie folgt: Ziffer 1 kommt gegenständlich nicht in Frage, da es sich bei der bP weder um eine Staatenlose noch um eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt. Nachweise dafür, dass die bP nicht mehr über die irakische Staatsangehörigkeit verfügt, wurden nicht vorgelegt und haben sich auch sonst keine Hinweise dafür ergeben. In Hinblick auf Ziffer 5 wurde weder eine entsprechende Bestätigung des zuständigen Bundesministers noch der Landesregierung in Vorlage gebracht. Zwar gibt die bP als Grund für die Antragstellung auch an nicht in der Lage zu sein, sich ein Reisedokument bei der irakischen Botschaft zu beschaffen; wie sich der Formulierung des Antrages – wie auch der Beschwerde – unstrittig entnehmen lässt, beabsichtigt die bP aber nicht aus Österreich auszuwandern und ist somit auch Ziffer 4 nicht erfüllt. II.3.1.
  5. Die bP verkennt aber vor allem zwei weitere wesentliche Voraussetzungen bzw. Elemente für eine positive Erledigung ihres Antrages:römisch zwei.3.1.
  6. Die bP verkennt aber vor allem zwei weitere wesentliche Voraussetzungen bzw. Elemente für eine positive Erledigung ihres Antrages: Gemäß § 91 Abs. 2 FPG werden Fremdenpässe keinesfalls für jenen Staat ausgestellt, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt. Wenn die bP daher argumentiert sie würde gerne in den Irak reisen um ihre erkrankte Mutter zu besuchen, so scheitert dieses Anliegen bereits daran, dass die bP mit einem österreichischen Fremdenpass gar nicht in den Irak reisen kann. Die bP selbst erwähnt in einem eigens verfassten Schreiben vom 26.05.2022, dass ihre Mutter „einige Male“ für Behandlungen in die Türkei reiste – damit legt sie gerade nicht dar, dass die Mutter derart erkrankt wäre, dass diese keinerlei Reisen unternehmen könnte und kann damit auch nicht bescheinigen, dass die Mutter nicht in der Lage wäre die bP in Österreich zu besuchen bzw. kann die bP damit gerade keine zwingenden Gründe für einen etwaigen Aufenthalt in ihrem Heimatstaat geltend machen. Gemäß Paragraph 91, Absatz 2, FPG werden Fremdenpässe keinesfalls für jenen Staat ausgestellt, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt. Wenn die bP daher argumentiert sie würde gerne in den Irak reisen um ihre erkrankte Mutter zu besuchen, so scheitert dieses Anliegen bereits daran, dass die bP mit einem österreichischen Fremdenpass gar nicht in den Irak reisen kann. Die bP selbst erwähnt in einem eigens verfassten Schreiben vom 26.05.2022, dass ihre Mutter „einige Male“ für Behandlungen in die Türkei reiste – damit legt sie gerade nicht dar, dass die Mutter derart erkrankt wäre, dass diese keinerlei Reisen unternehmen könnte und kann damit auch nicht bescheinigen, dass die Mutter nicht in der Lage wäre die bP in Österreich zu besuchen bzw. kann die bP damit gerade keine zwingenden Gründe für einen etwaigen Aufenthalt in ihrem Heimatstaat geltend machen. Grundlegend übersieht die bP aber auch das, für eine positive Erledigung relevante übergreifende Element des § 88 Abs. 1 FPG, nämlich das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses. Bei der Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es nicht bloß darauf an, dass dies im Interesse des Betroffenen gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 29.01.2008, Zl. 2007/18/0601 mit Verweis auf das hg. Erkenntniss vom 31.03.2000, Zl. 98/18/0316, sowie zum FrG 1993 das Erkenntnis vom 27.03.1998, Zl. 97/21/0295).Grundlegend übersieht die bP aber auch das, für eine positive Erledigung relevante übergreifende Element des Paragraph 88, Absatz eins, FPG, nämlich das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses. Bei der Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es nicht bloß darauf an, dass dies im Interesse des Betroffenen gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 29.01.2008, Zl. 2007/18/0601 mit Verweis auf das hg. Erkenntniss vom 31.03.2000, Zl. 98/18/0316, sowie zum FrG 1993 das Erkenntnis vom 27.03.1998, Zl. 97/21/0295). Die bP verweist in ihrem Antrag auf humanitäre Gründe und ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 EMRK als Grundlage eines positiven Interesses der Republik Österreich und untermauert ihr Vorbringen mit Verweis auf zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, welche jedoch nicht (mehr) einschlägig sind. Das Erkenntnis vom 13.09.2011, Zl. 2009/22/0232 bezieht sich auf § 88 Abs. 1 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005; das Erkenntnis vom 09.11.2011, Zl. 2010/22/0139 wiederum auf § 88 Abs. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 122/
  7. Beide Bestimmungen sind nicht mehr in Kraft und wurden durch die Bestimmungen des § 88 Abs. 2a FPG idF BGBl. I Nr. 68/2013 ersetzt und bezogen sich bzw. beziehen sich auf subsidiär Schutzberechtigte. Die neue Ziffer 2a wurde aufgrund Artikel 25 Abs. 2 Statusrichtlinie notwendig und sollte zu einer Anpassung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten führen, sodass subsidiär Schutzberechtigten mit der Neuregelung ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wurde, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe wie in den beiden Erkenntnissen angeführt sind für die Anwesenheit in einem anderen Staat nicht mehr erforderlich.Die bP verweist in ihrem Antrag auf humanitäre Gründe und ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 EMRK als Grundlage eines positiven Interesses der Republik Österreich und untermauert ihr Vorbringen mit Verweis auf zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, welche jedoch nicht (mehr) einschlägig sind. Das Erkenntnis vom 13.09.2011, Zl. 2009/22/0232 bezieht sich auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,; das Erkenntnis vom 09.11.2011, Zl. 2010/22/0139 wiederum auf Paragraph 88, Absatz 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,. Beide Bestimmungen sind nicht mehr in Kraft und wurden durch die Bestimmungen des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, ersetzt und bezogen sich bzw. beziehen sich auf subsidiär Schutzberechtigte. Die neue Ziffer 2a wurde aufgrund Artikel 25 Absatz 2, Statusrichtlinie notwendig und sollte zu einer Anpassung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten führen, sodass subsidiär Schutzberechtigten mit der Neuregelung ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wurde, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe wie in den beiden Erkenntnissen angeführt sind für die Anwesenheit in einem anderen Staat nicht mehr erforderlich. Die bP war zu keinem Zeitpunkt subsidiär Schutzberechtigter in Österreich und kann § 88 Abs. 2a FPG 2005 nicht zur Anwendung gelangen.Die bP war zu keinem Zeitpunkt subsidiär Schutzberechtigter in Österreich und kann Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG 2005 nicht zur Anwendung gelangen. Soweit die bP in ihrem Schreiben vom 26.05.2022 erwähnt, dass sie „bis zum heutigen Tage meinen Urlaub nicht genießen“ habe können, so ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Umstand, keine Reise ins Ausland unternehmen zu können, keinen Grund darstellt, der ein öffentliches Interesse iSd § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/18/0279). Aus dem Antragsvorbringen ergeben sich auch keine anderen Anhaltspunkte, die ein positives Interesse der Republik Österreich belegen könnte.Soweit die bP in ihrem Schreiben vom 26.05.2022 erwähnt, dass sie „bis zum heutigen Tage meinen Urlaub nicht genießen“ habe können, so ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Umstand, keine Reise ins Ausland unternehmen zu können, keinen Grund darstellt, der ein öffentliches Interesse iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/18/0279). Aus dem Antragsvorbringen ergeben sich auch keine anderen Anhaltspunkte, die ein positives Interesse der Republik Österreich belegen könnte. Folglich kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG nicht gegeben sind und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.Folglich kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht gegeben sind und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. II.3.
  8. Entfall der mündlichen Verhandlung römisch zwei.3.
  9. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt. Der für die Entscheidung maßgebliche und festgestellte Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt. Der für die Entscheidung maßgebliche und festgestellte Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses abgeht. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L531.1405658.2.00

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