Obsah (12)
§ 72Art 133§ 2§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 28§ 62§ 61§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2023 GeschäftszahlW116 2257997-1 Spruch, W116 2257997-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 72Abs.
2 HDG 2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 vertreten durch RAINER-RÜCK-Rechtsanwälte, gegen den Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 06.07.2022, GZ: 2022-0.479.615, betreffend Einleitung eines Senatsverfahrens
Paragraph 72, Absatz 2, HDG 2014 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der 54-jährige Beschwerdeführer steht als Unteroffizier des österreichischen Bundesheeres in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, trägt den Dienstgrad eines Vizeleutnants und ist auf dem Arbeitsplatz Sanitätsunteroffizier im Referat Stellung der Ergänzungsabteilung im Militärkommando XXXX (in der Folge MilKdo X) eingeteilt.
- Der 54-jährige Beschwerdeführer steht als Unteroffizier des österreichischen Bundesheeres in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, trägt den Dienstgrad eines Vizeleutnants und ist auf dem Arbeitsplatz Sanitätsunteroffizier im Referat Stellung der Ergänzungsabteilung im Militärkommando römisch 40 (in der Folge MilKdo römisch zehn) eingeteilt.
- Am 21.04.2022 leitete der Militärkommandant als für den Beschwerdeführer zuständiger Disziplinarvorgesetzter gegen wegen diesen gegenständlicher Anschuldigungen ein Disziplinarverfahren (Kommandantenverfahren) ein. Mit Schreiben vom 27.06.2022 erstattete der Militärkommandant gegen den Beschwerdeführer in der Sache eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde.
- Mit beschwerdegegenständlichem Einleitungsbeschluss vom 06.07.2022 beschloss die Bundesdisziplinarbehörde auf Grundlage dieser Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts, er habe (im Original, anonymisiert)„
- am
- April 2022 den Journaldienst als Unteroffizier vom Tag im AG Y (Anmerkung: Amtsgebäude Y) mit einer privaten Faustfeuerwaffe versehen, deren Einbringen in die militärische Liegenschaft nicht genehmigt war und
- Munition aus Heeresbestand (1 s-Patrone 9mm Serialnummer SAB 0917) widerrechtlich besessen
- Mit beschwerdegegenständlichem Einleitungsbeschluss vom 06.07.2022 beschloss die Bundesdisziplinarbehörde auf Grundlage dieser Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts, er habe (im Original, anonymisiert), „
- am
- April 2022 den Journaldienst als Unteroffizier vom Tag im AG Y (Anmerkung: Amtsgebäude Y) mit einer privaten Faustfeuerwaffe versehen, deren Einbringen in die militärische Liegenschaft nicht genehmigt war und,
- Munition aus Heeresbestand (1 s-Patrone 9mm Serialnummer SAB 0917) widerrechtlich besessen und er hätte dadurch gegen die Bestimmung des § 44 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), wonach „der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat", iVm. dem Erlass vom 09.06.2006, GZ S932098/25-FGG2/2006 „Militärische Sicherheit; Truppenschutz - Einbringen privater Schusswaffen in Liegenschaften und Objekten, die sich in der Verfügungsgewalt des Bundesministeriums für Landesverteidigung befinden", kundgemacht im VBI. I Nr. 40/2006 und/oder gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 1 BDG 1979, wonach „der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen", verstoßen und Pflichtverletzungen
§ 2Abs.
1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (HDG 2014), begangen,“
§ 72Abs.
2 HDG 2014 ein Senatsverfahren einzuleiten und ordnete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an. In der Begründung wurde auf Grundlage der Disziplinaranzeige und der beiliegenden Beweismittel ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 12.04.2022 Dienst als UOvT (Unteroffizier vom Tag) verrichtet habe und im Zuge dieser Dienstverrichtung um 22:30 Uhr von der Militärpolizei kontrolliert worden sei. Er habe als UOvT seine private Schusswaffe (GLOCK 17) mit einem Magazin geführt, in dem sich fünf zivile und eine militärische Patrone mit der Nummer SAB0917 befunden hätten. Die Heeresmunition habe der Beschwerdeführer im Zuge einer späteren Einvernahme abgegeben. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Waffenbesitzkarte, die er während der MP-Kontrolle zu Hause gehabt habe. Nach eigenen Angaben hätte er zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis der aktuellen Erlasslage hinsichtlich des Einbringens von privaten Schusswaffen in militärische Liegenschaften gehabt. Der Militärkommandant habe gegen den Beschwerdeführer am 21.04.2022 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil dieser im Verdacht stehe, durch das nicht genehmigte Einbringen einer privaten Waffe in eine militärische Liegenschaft und das Versehen eines Journaldienstes mit einer privaten Faustfeuerwaffe gegen den Erlass vom 09.06.2006, GZ S932098/25-FGG2/2006 „Militärische Sicherheit; Truppenschutz - Einbringen privater Schusswaffen in Liegenschaften und Objekten, die sich in der Verfügungsgewalt des BMLV befinden", kundgemacht im VBl. I Nr. 40/2006, verstoßen und dadurch Pflichtverletzungen begangen zu haben. Auch der grundlose Besitz von militärischer Munition begründe den Verdacht einer Pflichtverletzung.Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner (im Akt aufliegenden) niederschriftlichen Einvernahme am 29.04.2022 angegeben, dass es noch nie eine Besprechung bzw. Auffrischung für Dienste vom Tag gegeben hätte. Die private Schusswaffe habe er während seines UOvT-Dienstes die gesamte Zeit geführt. Gegen 22:25 Uhr sei er vom ChvT telefonisch benachrichtigt worden, dass ihn die Militärpolizei suchen würde. Er sei dann gegen 22:30 Uhr beim ChvT eingetroffen, wo sich auch die Militärpolizei befunden habe. Die Militärpolizisten hätten ihre Dienstmarken vorgezeigt und die Dienstkontrolle eingeleitet. Sie seien dann zusammen in den ersten Stock hinaufgegangen. Dabei sei er nach der von ihm geführten Schusswaffe gefragt worden, woher er diese Waffe habe und wessen Waffe das sei. Er habe darauf geantwortet, dass es sich um seine private Schusswaffe handeln würde. Im UOvT Zimmer habe er seine private Schusswaffe der Militärpolizei ausgehändigt. Er sei aufgefordert worden, das Magazin seiner Waffe zu entnehmen. Die Waffe habe er dann auf den Schreibtisch gelegt. Beim Magazin habe er alle Patronen entnehmen müssen, es hätten sich insgesamt 6 Patronen in dem Magazin befunden. Er sei erschrocken, weil eine Patrone nicht privat, sondern aus militärischen Beständen gewesen sei. Er sei von der Militärpolizei über die Rechtslage aufgeklärt und belehrt worden, dass diesbezüglich eine MP-Meldung verfasst werden würde. Im Anschluss seien sie gemeinsam zum OvT gegangen. Dort habe er dann eine dienstliche Waffe (P80) samt Munition ausgefasst. Die Militärpolizei habe ihm befohlen die Dienstwaffe halb zu laden. Er habe die P80 im dafür vorgesehenen Dienstholster versorgt und gleich im Anschluss seine private Schusswaffe samt Munition in einem Safe im UOvT gesperrt. Die Heeresmunition mit der Nummer SAB 0917 sei ihm von der Militärpolizei nicht abgenommen worden. Am Ende der militärpolizeilichen Dienstkontrolle sei er nochmals über sein Fehlverhalten belehrt worden. Danach habe er seinen Dienst ordnungsgemäß weiterverrichtet. Er habe sich das Magazin seiner privaten Schusswaffe nicht angeschaut. Er habe zwar gewusst, dass sich Patronen im Magazin befanden, aber nicht wie viele. Er habe die Patronen nicht gezielt ins Magazin gesteckt und nicht gewusst, dass die erste Patrone im Magazin eine militärische gewesen sei. Er habe lediglich vom Gewicht her gewusst, dass sich Patronen im Magazin befunden hätten. Seine Frau mache zuhause die Wäsche und es könne gelegentlich vorkommen, dass er nach privatem Schießen eine Patrone in seiner Kleidung vergesse. Sofern seine Frau Munition in seiner Kleidung finde, nehme sie diese und lege die Munition in seinem privaten Tresor zuhause ab. Die militärische Patrone müsse er im Zuge eines Scharfschießens in seiner Uniform vergessen haben. Da seine Frau seine Zivilbekleidung und seine Uniform zusammen wasche, müsse so die militärische Patrone in sein privates Pistolenmagazin gekommen sei. Zum letzten Mal sei er im Jahre 2021 Scharfschießen gewesen. Er komme, mit Ausnahme des UOvT-Dienstes, nur im Zuge militärischer Schießverlegungen an Heeresmunition heran. Er habe zu keinem Zeitpunkt gewusst, dass er im Besitz von Heeresmunition sei. Wenn ihm das bekannt gewesen wäre, hätte er diese unmittelbar beim zuständigen NUO abgegeben. Er habe am 12.04.2022 auch nicht gewusst, wie die Bestimmungen (Erlasslage) beim Bundesheer bezüglich Mitnahme privater Schusswaffen in militärischen Liegenschaften lauten würde. Er habe nur selten seine Waffe in die militärische Liegenschaft mitgenommen und diese nur im Zuge seiner Dienstverrichtung als Dienst vom Tag verwendet. Ich habe nie einen Antrag auf Mitnahme einer privaten Schusswaffe in militärische Liegenschaften gestellt, weil ihm die gültige Erlasslage diesbezüglich nicht bekannt gewesen sei. Die ganze Sache tue ihm leid. Er sei bisher immer bestrebt gewesen, seinen Dienst gewissenhaft zu verrichten und habe kein Dienstvergehen begehen wollen.Der (im Akt aufliegende) Erlass vom 09.06.2006, GZ S932098/25-FGG2/2006 „Militärische Sicherheit; Truppenschutz - Einbringen privater Schusswaffen in Liegenschaften und Objekten, die sich in der Verfügungsgewalt des BMLV befinden", kundgemacht im VBl. I Nr. 40/2006, ordne unter anderem unter Punkt 1 Allgemeines an:und er hätte dadurch gegen die Bestimmung des § 44 Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), wonach „der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat", in Verbindung mit dem Erlass vom 09.06.2006, GZ S932098/25-FGG2/2006 „Militärische Sicherheit; Truppenschutz - Einbringen privater Schusswaffen in Liegenschaften und Objekten, die sich in der Verfügungsgewalt des Bundesministeriums für Landesverteidigung befinden", kundgemacht im VBI. römisch eins Nr. 40 aus 2006, und/oder gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, wonach „der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen", verstoßen und Pflichtverletzungen
Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl römisch eins. Nr. 2 (HDG 2014), begangen,“,
Paragraph 72, Absatz 2, HDG 2014 ein Senatsverfahren einzuleiten und ordnete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an. , In der Begründung wurde auf Grundlage der Disziplinaranzeige und der beiliegenden Beweismittel ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 12.04.2022 Dienst als UOvT (Unteroffizier vom Tag) verrichtet habe und im Zuge dieser Dienstverrichtung um 22:30 Uhr von der Militärpolizei kontrolliert worden sei. Er habe als UOvT seine private Schusswaffe (GLOCK 17) mit einem Magazin geführt, in dem sich fünf zivile und eine militärische Patrone mit der Nummer SAB0917 befunden hätten. Die Heeresmunition habe der Beschwerdeführer im Zuge einer späteren Einvernahme abgegeben. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Waffenbesitzkarte, die er während der MP-Kontrolle zu Hause gehabt habe. Nach eigenen Angaben hätte er zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis der aktuellen Erlasslage hinsichtlich des Einbringens von privaten Schusswaffen in militärische Liegenschaften gehabt. Der Militärkommandant habe gegen den Beschwerdeführer am 21.04.2022 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil dieser im Verdacht stehe, durch das nicht genehmigte Einbringen einer privaten Waffe in eine militärische Liegenschaft und das Versehen eines Journaldienstes mit einer privaten Faustfeuerwaffe gegen den Erlass vom 09.06.2006, GZ S932098/25-FGG2/2006 „Militärische Sicherheit; Truppenschutz - Einbringen privater Schusswaffen in Liegenschaften und Objekten, die sich in der Verfügungsgewalt des BMLV befinden", kundgemacht im VBl. römisch eins Nr. 40 aus 2006,, verstoßen und dadurch Pflichtverletzungen begangen zu haben. Auch der grundlose Besitz von militärischer Munition begründe den Verdacht einer Pflichtverletzung., Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner (im Akt aufliegenden) niederschriftlichen Einvernahme am 29.04.2022 angegeben, dass es noch nie eine Besprechung bzw. Auffrischung für Dienste vom Tag gegeben hätte. Die private Schusswaffe habe er während seines UOvT-Dienstes die gesamte Zeit geführt. Gegen 22:25 Uhr sei er vom ChvT telefonisch benachrichtigt worden, dass ihn die Militärpolizei suchen würde. Er sei dann gegen 22:30 Uhr beim ChvT eingetroffen, wo sich auch die Militärpolizei befunden habe. Die Militärpolizisten hätten ihre Dienstmarken vorgezeigt und die Dienstkontrolle eingeleitet. Sie seien dann zusammen in den ersten Stock hinaufgegangen. Dabei sei er nach der von ihm geführten Schusswaffe gefragt worden, woher er diese Waffe habe und wessen Waffe das sei. Er habe darauf geantwortet, dass es sich um seine private Schusswaffe handeln würde. Im UOvT Zimmer habe er seine private Schusswaffe der Militärpolizei ausgehändigt. Er sei aufgefordert worden, das Magazin seiner Waffe zu entnehmen. Die Waffe habe er dann auf den Schreibtisch gelegt. Beim Magazin habe er alle Patronen entnehmen müssen, es hätten sich insgesamt 6 Patronen in dem Magazin befunden. Er sei erschrocken, weil eine Patrone nicht privat, sondern aus militärischen Beständen gewesen sei. Er sei von der Militärpolizei über die Rechtslage aufgeklärt und belehrt worden, dass diesbezüglich eine MP-Meldung verfasst werden würde. Im Anschluss seien sie gemeinsam zum OvT gegangen. Dort habe er dann eine dienstliche Waffe (P80) samt Munition ausgefasst. Die Militärpolizei habe ihm befohlen die Dienstwaffe halb zu laden. Er habe die P80 im dafür vorgesehenen Dienstholster versorgt und gleich im Anschluss seine private Schusswaffe samt Munition in einem Safe im UOvT gesperrt. Die Heeresmunition mit der Nummer SAB 0917 sei ihm von der Militärpolizei nicht abgenommen worden. Am Ende der militärpolizeilichen Dienstkontrolle sei er nochmals über sein Fehlverhalten belehrt worden. Danach habe er seinen Dienst ordnungsgemäß weiterverrichtet. , Er habe sich das Magazin seiner privaten Schusswaffe nicht angeschaut. Er habe zwar gewusst, dass sich Patronen im Magazin befanden, aber nicht wie viele. Er habe die Patronen nicht gezielt ins Magazin gesteckt und nicht gewusst, dass die erste Patrone im Magazin eine militärische gewesen sei. Er habe lediglich vom Gewicht her gewusst, dass sich Patronen im Magazin befunden hätten. Seine Frau mache zuhause die Wäsche und es könne gelegentlich vorkommen, dass er nach privatem Schießen eine Patrone in seiner Kleidung vergesse. Sofern seine Frau Munition in seiner Kleidung finde, nehme sie diese und lege die Munition in seinem privaten Tresor zuhause ab. Die militärische Patrone müsse er im Zuge eines Scharfschießens in seiner Uniform vergessen haben. Da seine Frau seine Zivilbekleidung und seine Uniform zusammen wasche, müsse so die militärische Patrone in sein privates Pistolenmagazin gekommen sei. Zum letzten Mal sei er im Jahre 2021 Scharfschießen gewesen. Er komme, mit Ausnahme des UOvT-Dienstes, nur im Zuge militärischer Schießverlegungen an Heeresmunition heran. Er habe zu keinem Zeitpunkt gewusst, dass er im Besitz von Heeresmunition sei. Wenn ihm das bekannt gewesen wäre, hätte er diese unmittelbar beim zuständigen NUO abgegeben. Er habe am 12.04.2022 auch nicht gewusst, wie die Bestimmungen (Erlasslage) beim Bundesheer bezüglich Mitnahme privater Schusswaffen in militärischen Liegenschaften lauten würde. Er habe nur selten seine Waffe in die militärische Liegenschaft mitgenommen und diese nur im Zuge seiner Dienstverrichtung als Dienst vom Tag verwendet. Ich habe nie einen Antrag auf Mitnahme einer privaten Schusswaffe in militärische Liegenschaften gestellt, weil ihm die gültige Erlasslage diesbezüglich nicht bekannt gewesen sei. Die ganze Sache tue ihm leid. Er sei bisher immer bestrebt gewesen, seinen Dienst gewissenhaft zu verrichten und habe kein Dienstvergehen begehen wollen., Der (im Akt aufliegende) Erlass vom 09.06.2006, GZ S932098/25-FGG2/2006 „Militärische Sicherheit; Truppenschutz - Einbringen privater Schusswaffen in Liegenschaften und Objekten, die sich in der Verfügungsgewalt des BMLV befinden", kundgemacht im VBl. römisch eins Nr. 40 aus 2006,, ordne unter anderem unter Punkt 1 Allgemeines an: „
- a)unbeschadet vorhandener waffenrechtlicher Berechtigungen unterliegt das Einbringen von privaten Waffen durch Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung ausnahmslos der Meldepflicht und ist an die Genehmigung des Kasernenkommandanten und des Dienststellenleiters gebunden. …
- h)im Dienst ist allen Soldaten und Angehörigen der Heeresverwaltung das Tragen und Führen privater Schusswaffen verboten.“Dieser Erlass stelle eine Weisung (bzw. einen Befehl) dar. Durch den Verstoß gegen diese Weisung stehe der Beschwerdeführer im Verdacht gegen seine Gehorsamspflicht nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen zu haben. Ob die von ihm vorgebachte Unkenntnis dieser Vorschrift schuldhaft und seine Verantwortung hinsichtlich des angeblich versehentlichen Besitzes von militärischer Munition glaubhaft sei, werde im Zuge der mündlichen Verhandlung aufzuklären sein. Aufgrund des vorliegenden MP-Berichtes und der im Wesentlichen geständigen Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten sei ein solcher Anfangsverdacht jedenfalls gegeben. Die Disziplinarbehörde müsse beim Einleitungsbeschluss noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte die Dienstpflichtverletzung begangen hat, dies sei in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Es habe auch kein Einstellungsgrund gem. § 62 Abs. 3 HDG 2014 festgestellt werden können. Aufgrund der angenommenen Schwere der Pflichtverletzung liege keine „mangelnde Strafwürdigkeit" vor und es sei auch keine Verjährung nach § 3 Abs. 1 HDG 2014 eingetreten, weil bereits am 21.04.2022 durch den MilKdt ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Der Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 08.07.2022 beim Zustellpostamt hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist ist auf dem Rückschein der 11.07.2022 vermerkt.
- h)im Dienst ist allen Soldaten und Angehörigen der Heeresverwaltung das Tragen und Führen privater Schusswaffen verboten.“, Dieser Erlass stelle eine Weisung (bzw. einen Befehl) dar. Durch den Verstoß gegen diese Weisung stehe der Beschwerdeführer im Verdacht gegen seine Gehorsamspflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen zu haben. Ob die von ihm vorgebachte Unkenntnis dieser Vorschrift schuldhaft und seine Verantwortung hinsichtlich des angeblich versehentlichen Besitzes von militärischer Munition glaubhaft sei, werde im Zuge der mündlichen Verhandlung aufzuklären sein. Aufgrund des vorliegenden MP-Berichtes und der im Wesentlichen geständigen Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten sei ein solcher Anfangsverdacht jedenfalls gegeben. Die Disziplinarbehörde müsse beim Einleitungsbeschluss noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte die Dienstpflichtverletzung begangen hat, dies sei in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Es habe auch kein Einstellungsgrund gem. Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014 festgestellt werden können. Aufgrund der angenommenen Schwere der Pflichtverletzung liege keine „mangelnde Strafwürdigkeit" vor und es sei auch keine Verjährung nach Paragraph 3, Absatz eins, HDG 2014 eingetreten, weil bereits am 21.04.2022 durch den MilKdt ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. , Der Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 08.07.2022 beim Zustellpostamt hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist ist auf dem Rückschein der 11.07.2022 vermerkt. 4. Mit Schriftsatz vom 04.08.2022 (Postaufgabe am selben Tag) brachte der Beschwerdeführer dagegen binnen offener Fist eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts bei der Bundesdisziplinarbehörde ein. Darin wurde vorgebracht, dass unstrittig sei, dass das der Beschwerdeführer am 12.4.2022 den Journaldienst als Unteroffizier vom Tag (UOvT) mit seiner privaten Faustfeuerwaffe (Glock 17) versehen habe, die der Dienstwaffe völlig baugleich sei, und von den sechs Patronen, die sich im Magazin der Waffe befunden hätten, eine Patrone aus militärischen Beständen stamme. Der Beschwerdeführer habe bereits bei seiner Einvernahme (Niederschrift vom 29.04.2022) darauf hingewiesen, dass er zum damaligen Zeitpunkt (12.04.2022) nicht gewusst habe, wie die gültigen Bestimmungen (Erlasslage) beim Bundesheer bezüglich Mitnahme privater Schusswaffen in militärischen Liegenschaften lauten würden. Er habe seine private Waffe nur im Zuge seiner Dienstverrichtung als Unteroffizier vom Tag in die militärische Liegenschaft mitgenommen und das auch nur dann, wenn sich sein namentlich genannter Arbeitskollege sich im Krankenstand befunden habe. Hätte er den Erlass vom 09.06.2006, GZ S932098/25-FGG2/2006 „Militärische Sicherheit; Truppenschutz - Einbringen privater Schusswaffen in Liegenschaften und Objekten, die sich in der Verfügungsgewalt des Bundesministeriums für Landesverteidigung befinden", kundgemacht im VBl. I Nr. 40/2006, gekannt, hätte er die private Waffe nicht mitgenommen und eine Dienstwaffe ausgefasst. Im Jahre 2006 sei der Beschwerdeführer als diplomierter Krankenpfleger in der Truppenambulanz Eugenkaserne in der Funktion eines Sanitätsunteroffiziers eingeteilt gewesen und habe weder den Erlass vom 09.06.2006 noch das entsprechende Verlautbarungsblatt erhalten. Zwei Wochen nach dem gegenständlichen Vorfall seien die Bediensteten mittels elektronischem Akts nachweislich über die Existenz dieses Erlasses aus dem Jahre 2006 in Kenntnis gesetzt worden. Auch im nach dem gegenständlichen Vorfall angefertigten Sicherheitsbericht des Militärkommandos Tirol, der unter einem vorgelegt werde, werde die Empfehlung ausgesprochen, das VBl 40/2006 wieder zu verlautbaren und regelmäßige Schulungen der Bediensteten über die aktuelle Erlasslage durchzuführen. Es sei für Bedienstete unmöglich alle Erlässe zu kennen, sodass es nicht nur an jeglichem Verschulden des Beschwerdeführers fehle, sondern er auch bis zum 12.4.2022 davon ausgegangen sei, dass er die baugleiche private Waffe rechtmäßig zur Dienstverrichtung mitnehmen und verwenden dürfe.Da der Beschwerdeführer rechtmäßig Waffen besitzen dürfe und seine Privatwaffe der Dienstwaffe gleich sei und er zum Tragen einer Waffe vom Dienstgeber/Gesetzgeber im Journaldienst verpflichtet werde, habe auch keine Erkundigungspflicht bestanden, sondern sei der Beschwerdeführer schlicht einem unverschuldeten Verbotsirrtum unterlegen, weshalb er diesbezüglich nicht belangt werden könne. Dazu, wie die militärische Patrone in seine private Waffe gekommen sei, habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner Befragung am 29.04.2022 bereits ausführlich Stellung genommen. Er müsse die militärische Patrone im Zuge eines Scharfschießens in seiner Uniform vergessen haben. Seine Gattin dürfte die Patrone nach dem Waschvorgang in seinem privaten Tresor zuhause abgelegt haben, weshalb es dazu gekommen sei, dass die Patrone in seinem privaten Pistolenmagazin gelandet wäre. Es sei ein schlichtes Versehen, das dem Beschwerdeführer außerordentlich leidtue. Hätte der Beschwerdeführer die militärische Patrone vorsätzlich entwenden wollen, hätte er sie mit Sicherheit nicht in seiner Privatwaffe in den Dienst mitgenommen. Keinesfalls kann hier von einer nicht zu tolerierenden Sorglosigkeit im Sinne einer groben Fahrlässigkeit ausgegangen werden, sondern liege maximal eine entschuldbare Fehlleistung vor. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens seien nicht gegeben. Dementsprechend sei das gegenständliche Verfahren
§ 72Abs.
2 Z 2 HDG i.V.m. § 62 Abs. 3 HDG einzustellen. Die Vorkommnisse hätten auch keinerlei Folgen nach sich gezogen oder Schaden angerichtet. Hinzu komme, dass die Bestrafung des Beschwerdeführers weder aus spezial- noch general-präventiven Gründen erforderlich sei. Der Erlass sei nunmehr allseits bekannt gemacht worden. Abschließend wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Einleitungsbeschlusses und die Einstellung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens beantragt. 4. Mit Schriftsatz vom 04.08.2022 (Postaufgabe am selben Tag) brachte der Beschwerdeführer dagegen binnen offener Fist eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts bei der Bundesdisziplinarbehörde ein. Darin wurde vorgebracht, dass unstrittig sei, dass das der Beschwerdeführer am 12.4.2022 den Journaldienst als Unteroffizier vom Tag (UOvT) mit seiner privaten Faustfeuerwaffe (Glock 17) versehen habe, die der Dienstwaffe völlig baugleich sei, und von den sechs Patronen, die sich im Magazin der Waffe befunden hätten, eine Patrone aus militärischen Beständen stamme. Der Beschwerdeführer habe bereits bei seiner Einvernahme (Niederschrift vom 29.04.2022) darauf hingewiesen, dass er zum damaligen Zeitpunkt (12.04.2022) nicht gewusst habe, wie die gültigen Bestimmungen (Erlasslage) beim Bundesheer bezüglich Mitnahme privater Schusswaffen in militärischen Liegenschaften lauten würden. Er habe seine private Waffe nur im Zuge seiner Dienstverrichtung als Unteroffizier vom Tag in die militärische Liegenschaft mitgenommen und das auch nur dann, wenn sich sein namentlich genannter Arbeitskollege sich im Krankenstand befunden habe. Hätte er den Erlass vom 09.06.2006, GZ S932098/25-FGG2/2006 „Militärische Sicherheit; Truppenschutz - Einbringen privater Schusswaffen in Liegenschaften und Objekten, die sich in der Verfügungsgewalt des Bundesministeriums für Landesverteidigung befinden", kundgemacht im VBl. römisch eins Nr. 40 aus 2006,, gekannt, hätte er die private Waffe nicht mitgenommen und eine Dienstwaffe ausgefasst. Im Jahre 2006 sei der Beschwerdeführer als diplomierter Krankenpfleger in der Truppenambulanz Eugenkaserne in der Funktion eines Sanitätsunteroffiziers eingeteilt gewesen und habe weder den Erlass vom 09.06.2006 noch das entsprechende Verlautbarungsblatt erhalten. Zwei Wochen nach dem gegenständlichen Vorfall seien die Bediensteten mittels elektronischem Akts nachweislich über die Existenz dieses Erlasses aus dem Jahre 2006 in Kenntnis gesetzt worden. Auch im nach dem gegenständlichen Vorfall angefertigten Sicherheitsbericht des Militärkommandos Tirol, der unter einem vorgelegt werde, werde die Empfehlung ausgesprochen, das VBl 40 aus 2006, wieder zu verlautbaren und regelmäßige Schulungen der Bediensteten über die aktuelle Erlasslage durchzuführen. Es sei für Bedienstete unmöglich alle Erlässe zu kennen, sodass es nicht nur an jeglichem Verschulden des Beschwerdeführers fehle, sondern er auch bis zum 12.4.2022 davon ausgegangen sei, dass er die baugleiche private Waffe rechtmäßig zur Dienstverrichtung mitnehmen und verwenden dürfe., Da der Beschwerdeführer rechtmäßig Waffen besitzen dürfe und seine Privatwaffe der Dienstwaffe gleich sei und er zum Tragen einer Waffe vom Dienstgeber/Gesetzgeber im Journaldienst verpflichtet werde, habe auch keine Erkundigungspflicht bestanden, sondern sei der Beschwerdeführer schlicht einem unverschuldeten Verbotsirrtum unterlegen, weshalb er diesbezüglich nicht belangt werden könne. , Dazu, wie die militärische Patrone in seine private Waffe gekommen sei, habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner Befragung am 29.04.2022 bereits ausführlich Stellung genommen. Er müsse die militärische Patrone im Zuge eines Scharfschießens in seiner Uniform vergessen haben. Seine Gattin dürfte die Patrone nach dem Waschvorgang in seinem privaten Tresor zuhause abgelegt haben, weshalb es dazu gekommen sei, dass die Patrone in seinem privaten Pistolenmagazin gelandet wäre. Es sei ein schlichtes Versehen, das dem Beschwerdeführer außerordentlich leidtue. Hätte der Beschwerdeführer die militärische Patrone vorsätzlich entwenden wollen, hätte er sie mit Sicherheit nicht in seiner Privatwaffe in den Dienst mitgenommen. Keinesfalls kann hier von einer nicht zu tolerierenden Sorglosigkeit im Sinne einer groben Fahrlässigkeit ausgegangen werden, sondern liege maximal eine entschuldbare Fehlleistung vor. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens seien nicht gegeben. Dementsprechend sei das gegenständliche Verfahren
Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, HDG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, HDG einzustellen. Die Vorkommnisse hätten auch keinerlei Folgen nach sich gezogen oder Schaden angerichtet. Hinzu komme, dass die Bestrafung des Beschwerdeführers weder aus spezial- noch general-präventiven Gründen erforderlich sei. Der Erlass sei nunmehr allseits bekannt gemacht worden. Abschließend wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Einleitungsbeschlusses und die Einstellung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens beantragt.
- Am 05.08.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der 54-jährige Beschwerdeführer steht als Unteroffizier des österreichischen Bundesheeres in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, trägt den Dienstgrad eines Vizeleutnants und ist auf dem Arbeitsplatz Sanitätsunteroffizier im Referat Stellung der Ergänzungsabteilung im Militärkommando X eingeteilt. Der 54-jährige Beschwerdeführer steht als Unteroffizier des österreichischen Bundesheeres in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, trägt den Dienstgrad eines Vizeleutnants und ist auf dem Arbeitsplatz Sanitätsunteroffizier im Referat Stellung der Ergänzungsabteilung im Militärkommando römisch zehn eingeteilt. Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer am 12.04.2022 im Amtsgebäude Y als Unteroffizier vom Tag eingeteilt war und diesen Journaldienst nicht mit einer Dienstwaffe, sondern mit seiner privaten Faustfeuerwaffe (Glock 17) versah, welche er in die militärische Liegenschaft eingebracht hatte, ohne eine entsprechende Genehmigung des Kasernenkommandanten einzuholen. Laut Punkt I, lit a des geltenden Erlasses des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 09.06.2006, verlautbart am 26.07.2006, VBI. I Nr. 40/2006, „Militärische Sicherheit; Truppenschutz - Einbringen privater Schusswaffen in Liegenschaften und Objekten, die sich in der Verfügungsgewalt des BMLV befinden" unterliegt das Einbringen von privaten Waffen durch Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung unbeschadet vorhandener waffenrechtlicher Berechtigungen ausnahmslos der Meldepflicht und ist an die Genehmigung des Kasernenkommandanten und des Dienststellenleiters gebunden. Laut Punkt I, lit h dieses Erlasses ist allen Soldaten und Angehörigen der Heeresverwaltung im Dienst das Tragen und Führen privater Schusswaffen verboten. Laut Punkt römisch eins, Litera a, des geltenden Erlasses des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 09.06.2006, verlautbart am 26.07.2006, VBI. römisch eins Nr. 40 aus 2006,, „Militärische Sicherheit; Truppenschutz - Einbringen privater Schusswaffen in Liegenschaften und Objekten, die sich in der Verfügungsgewalt des BMLV befinden" unterliegt das Einbringen von privaten Waffen durch Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung unbeschadet vorhandener waffenrechtlicher Berechtigungen ausnahmslos der Meldepflicht und ist an die Genehmigung des Kasernenkommandanten und des Dienststellenleiters gebunden. Laut Punkt römisch eins, Litera h, dieses Erlasses ist allen Soldaten und Angehörigen der Heeresverwaltung im Dienst das Tragen und Führen privater Schusswaffen verboten. Es steht darüber hinaus fest, dass sich dabei im Magazin der privaten Faustfeuerwaffe des Beschwerdeführers eine militärische Patrone aus Heeresbestand mit der Nummer SAB0917 befunden hat. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht in objektiver Hinsicht der für die Einleitung eines Senatsverfahrens ausreichend begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit seinem erlasswidrigen Verhalten gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen und mit dem rechtswidrigen Besitz militärischer Munition aus Heeresbeständen gegen die Pflicht zur treuen Verrichtung seines Dienstes unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung verstoßen hat. Es liegen im gegenständlichen Fall auch keine Anhaltspunkte für das allfällige Vorliegen einer allfälligen Verjährung oder anderer offenkundiger Einstellungsgründe vor.
- Beweiswürdigung: Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der lückenlosen Aktenlage. Die Feststellungen betreffend das Dienstverhältnis und den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Disziplinaranzeige und sind unstrittig. Auch die im Verfahrensgang getroffenen Feststellungen zur Einleitung des Kommandantenverfahrens, zu der im Anschluss gegen den Beschwerdeführer erstatteten Disziplinaranzeige und zum beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellung, dass die Einbringung der vorliegenden Beschwerde binnen offener Frist erfolgte, ergibt sich unzweifelhaft aus dem im Akt aufliegenden Rückschein des dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheides und dem Postaufgabestempel auf dem Kuvert der eingebrachten Beschwerde. Da die Beschwerde damit nachweislich innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Abholfrist dem Postweg übergeben wurde, gilt diese jedenfalls als rechtzeitig eingebracht, weshalb hier auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Benachrichtigung über den Zustellversuch zunächst im Postfach des Nachbarn zurückgelassen worden sei und er deshalb erst nach einigen Tagen davon Kenntnis erlangt hätte, nicht weiter einzugehen war. Die Feststellungen betreffend die dem Beschwerdeführer hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen ergeben sich unzweifelhaft aus folgenden, im Akt aufliegenden Unterlagen: - schriftliche Meldung der Militärpolizei vom 14.04.2022 (Nr. S-053/22) worin der Verlauf der Kontrolle des Beschwerdeführers am 12.04.2022 und die dabei gemachten Wahrnehmungen ausführlich dargestellt und mit Fotos von der privaten Waffe des Beschwerdeführers und der darin enthaltenen Munition entsprechend dokumentiert wurde, - sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.04.2022, worin er die Ausführungen der Militärpolizei vollinhaltlich bestätigte. Zudem hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich festgehalten, dass der ihm hier zum Vorwurf gemachte Sachverhalt auch aus seiner Sicht unstrittig ist. In der Beschwerde werden lediglich Umstände vorgebracht, welche eine subjektive Schuld des Beschwerdeführers und damit eine disziplinäre Vorwerfbarkeit des Sachverhalts ausschließen sollen. Die Feststellungen betreffend den Inhalt des oben zitierten Erlasses des Bundesministeriums für Landesverteidigung ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Verlautbarungsblattes. Zu den Feststellungen, dass damit in objektiver Hinsicht der für die Einleitung eines Senatsverfahrens ausreichend begründete Verdacht für die Einleitung eines Senatsverfahrens besteht, dass der Beschwerdeführer mit dem ihm zum Vorwurf gemachten Verhalten seine Pflichten verletzt hat, und dass keine Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen von Einstellungsgründen gegeben sind, wird auf die weiteren Ausführungen unter Punkt
- verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 75 Abs. 1 HDG normiert über welche Beschwerden das BVwG durch einen Senat zu entscheiden hat. Beschwerden gegen einen Beschluss der Disziplinarkommission nach § 72 Abs. 2 HDG sind davon nicht umfasst. Die gegenständliche Angelegenheit ist daher durch einen Einzelrichter zu entscheiden.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 75, Absatz eins, HDG normiert über welche Beschwerden das BVwG durch einen Senat zu entscheiden hat. Beschwerden gegen einen Beschluss der Disziplinarkommission nach Paragraph 72, Absatz 2, HDG sind davon nicht umfasst. Die gegenständliche Angelegenheit ist daher durch einen Einzelrichter zu entscheiden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt: Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG 1979 folgendes ausgeführt: „Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E
- September 2014, Ro 2014/09/0049; E
- Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.“„Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche E
- September 2014, Ro 2014/09/0049; E
- Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.“
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009 und BGBl. I Nr. 10/1999 lauten:Zu A) , Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999, lauten: Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Disziplinarrecht § 152d. Die §§ 91 Abs. 1, 92 bis 97, 103 und 105 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Militärpersonen nicht anzuwenden.Paragraph 152 d, Die Paragraphen 91, Absatz eins, 92 bis 97, 103 und 105 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Militärpersonen nicht anzuwenden. Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014 (WV) idF. BGBl. I Nr. 126/2021 lauten:Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2021, lauten: Anwendungsbereich § 1.
(1)Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf
- Soldaten,
- Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und
- Berufssoldaten des Ruhestandes.Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf,
- Soldaten,,
- Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und,
- Berufssoldaten des Ruhestandes. Für Berufssoldaten des Ruhestandes gelten ausschließlich die für diese Personen vorgesehenen Bestimmungen, auch wenn diese Personen zugleich Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind.
(2)Berufssoldaten des Ruhestandes nach diesem Bundesgesetz sind Beamte des Ruhestandes, die bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienststand dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehört haben. Pflichtverletzungen § 2.
(1)Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder…Paragraph 2,
(1)Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen, 1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder, …
(2)Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen1. Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder…
(4)Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.
(2)Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen, 1. Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder, …,
(4)Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.
(5)Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Verjährung § 3.
(1)Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurdeParagraph 3,
(1)Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde
- innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und
- innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung. … Einleitung des Verfahrens § 61.
(1)Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen. …Paragraph 61,
(1)Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen. … Durchführung des ordentlichen Verfahrens § 62.
(1)Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.Paragraph 62,
(1)Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
(2)Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte
- das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder
- die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.
(2)Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte,
- das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder,
- die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.
(3)Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
(3)Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn,
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder,
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder,
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder,
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Ziffer eins bis 4 mitzuteilen.
(4)Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.
(5)Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen. Disziplinaranzeige § 68.
(1)Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung
- eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
- eines Berufssoldaten des RuhestandesParagraph 68,
(1)Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung,
- eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder,
- eines Berufssoldaten des Ruhestandes zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.zur Kenntnis und liegen im Falle der Ziffer eins, die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.
(2)Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.
(2)Personen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln. Einleitung des Verfahrens § 72.
(1)Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.Paragraph 72,
(1)Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.
(2)Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
- einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,
- sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
(2)Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat,
- einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,,
- sofern ein Einstellungsgrund nach Paragraph 62, Absatz 3, vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Über Beschwerden nach Z 1 und 2 hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Über Beschwerden nach Ziffer eins und 2 hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.
(3)Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über Entscheidungen nach Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(3)Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über Entscheidungen nach Absatz 2, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(4)Dem Beschuldigten ist gemeinsam mit dem Einleitungsbeschluss die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen.
(5)Ab der Erlassung des Einleitungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung an die Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(6)Die in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens geknüpften Rechtsfolgen treten auch im Fall der Verfügung einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung ein. Maßgebliche Judikatur zum Einleitungsbeschluss:Zum Heeresdisziplinargesetz hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Einleitungsbeschluss, welcher im Kommissionsverfahren als Einleitung des Verfahrens zu erlassen ist, zwar nicht die einzelnen Fakten in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschreiben muss, aber es muss gegen den Beamten ein aus den konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen (Hinweis E vom
- September 1997, Zl. 95/09/0243). Erst der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar. Was für einen Einleitungsbeschluss gilt, kann als Richtlinie auch für die formlos zu erfolgende Einleitung eines Kommandantenverfahrens herangezogen werden (VwGH 16.10.2008, 2008/09/0050).Maßgebliche Judikatur zum Einleitungsbeschluss:, Zum Heeresdisziplinargesetz hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Einleitungsbeschluss, welcher im Kommissionsverfahren als Einleitung des Verfahrens zu erlassen ist, zwar nicht die einzelnen Fakten in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschreiben muss, aber es muss gegen den Beamten ein aus den konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen (Hinweis E vom
- September 1997, Zl. 95/09/0243). Erst der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar. Was für einen Einleitungsbeschluss gilt, kann als Richtlinie auch für die formlos zu erfolgende Einleitung eines Kommandantenverfahrens herangezogen werden (VwGH 16.10.2008, 2008/09/0050). Da die Bestimmungen des HDG 1994 über den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - den vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979 im Wesentlichen entsprechen, bestehen keine Bedenken, die in dieser Hinsicht zum BDG 1979 ergangenen Grundsätze der Rechtsprechung auf das HDG 1994 zu übertragen, insbesondere auch hinsichtlich der Vorgangsweise, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss gleichzeitig gefasst werden (Hinweis E 15.9.1994, 92/09/0382; VwGH 17.05.2000, 97/09/0373). Im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lassen sich unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit der diesbezüglichen Bestimmungen im BDG 1979 und im HDG 2014 die vom ihm entwickelten Grundsätze seiner Rechtsprechung zum Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 auch auf im Kommissionsverfahren nach dem HDG 2014 ergangene Einleitungsbeschlüsse übertragen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124). Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144). Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056). Zur Abweisung der Beschwerde: Wie oben ausgeführt steht zunächst fest, dass der Beschwerdeführer am 12.04.2022 im Amtsgebäude Y als Unteroffizier vom Tag eingeteilt war und diesen Journaldienst nicht mit einer Dienstwaffe, sondern mit seiner privaten Faustfeuerwaffe (Glock 17) versehen hat, welche er in die militärische Liegenschaft eingebracht hatte, ohne dafür eine entsprechende Genehmigung des Kasernenkommandanten einzuholen. Dieses Verhalten steht im Widerspruch zu den ausdrücklichen Bestimmungen unter Punkt I, lit a und lit h des geltenden Erlasses des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 09.06.2006, verlautbart am 26.07.2006, VBI. I Nr. 40/2006, „Militärische Sicherheit; Truppenschutz - Einbringen privater Schusswaffen in Liegenschaften und Objekten, die sich in der Verfügungsgewalt des BMLV befinden", wonach das Einbringen von privaten Waffen durch Soldaten unbeschadet vorhandener waffenrechtlicher Berechtigungen ausnahmslos der Meldepflicht unterliegt und an die Genehmigung des Kasernenkommandanten und des Dienststellenleiters gebunden ist und allen Soldaten im Dienst das Tragen und Führen privater Schusswaffen verboten ist. Dieses Verhalten steht im Widerspruch zu den ausdrücklichen Bestimmungen unter Punkt römisch eins, Litera a und Litera h, des geltenden Erlasses des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 09.06.2006, verlautbart am 26.07.2006, VBI. römisch eins Nr. 40 aus 2006,, „Militärische Sicherheit; Truppenschutz - Einbringen privater Schusswaffen in Liegenschaften und Objekten, die sich in der Verfügungsgewalt des BMLV befinden", wonach das Einbringen von privaten Waffen durch Soldaten unbeschadet vorhandener waffenrechtlicher Berechtigungen ausnahmslos der Meldepflicht unterliegt und an die Genehmigung des Kasernenkommandanten und des Dienststellenleiters gebunden ist und allen Soldaten im Dienst das Tragen und Führen privater Schusswaffen verboten ist. Das dem Beschwerdeführer hier angelastete Verhalten ist nach Ort, Zeit und Tatumständen für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses ausreichend konkretisiert und auch grundsätzlich geeignet, den Verdacht der schuldhaften Verletzung der Dienstpflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu begründen. Da die Einhaltung der Pflicht zur Befolgung von Weisungen eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes, sind Verstöße dagegen objektiv grundsätzlich als schwere Pflichtverletzungen zu betrachten.Das dem Beschwerdeführer hier angelastete Verhalten ist nach Ort, Zeit und Tatumständen für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses ausreichend konkretisiert und auch grundsätzlich geeignet, den Verdacht der schuldhaften Verletzung der Dienstpflicht zur Befolgung von Weisungen nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 zu begründen. Da die Einhaltung der Pflicht zur Befolgung von Weisungen eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes, sind Verstöße dagegen objektiv grundsätzlich als schwere Pflichtverletzungen zu betrachten. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm in subjektiver Hinsicht wegen seines Verstoßes gegen den zitierten Erlass keine Schuld treffe, weil ihm dieser nicht zur Kenntnis gelangt sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ohne eigenes Verschulden keine Kenntnis vom Inhalt dieser generellen Weisung hatte und damit tatsächlich keine disziplinär strafbare Pflichtverletzung
§ 2Abs.
4 HDG 2014 vorliegen würde, erst im noch zu führenden Disziplinarverfahren abschließend zu klären sein wird, weil es sich bei einem Einleitungsbeschluss lediglich um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt und die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein muss. Auf Grundlage der vorliegenden Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen kann jedenfalls noch nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer, der immerhin ein langgedienter Berufssoldat ist und den höchsten Unteroffiziersdienstgrad trägt, tatsächlich keine Kenntnis von der verfahrensgegenständlichen Erlasslage hatte, bzw. dass ihm bei tatsächlicher Unkenntnis kein Verschulden an einer solchen treffen würde.Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm in subjektiver Hinsicht wegen seines Verstoßes gegen den zitierten Erlass keine Schuld treffe, weil ihm dieser nicht zur Kenntnis gelangt sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ohne eigenes Verschulden keine Kenntnis vom Inhalt dieser generellen Weisung hatte und damit tatsächlich keine disziplinär strafbare Pflichtverletzung
Paragraph 2, Absatz 4, HDG 2014 vorliegen würde, erst im noch zu führenden Disziplinarverfahren abschließend zu klären sein wird, weil es sich bei einem Einleitungsbeschluss lediglich um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt und die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein muss. Auf Grundlage der vorliegenden Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen kann jedenfalls noch nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer, der immerhin ein langgedienter Berufssoldat ist und den höchsten Unteroffiziersdienstgrad trägt, tatsächlich keine Kenntnis von der verfahrensgegenständlichen Erlasslage hatte, bzw. dass ihm bei tatsächlicher Unkenntnis kein Verschulden an einer solchen treffen würde. Das Gleiche gilt für den Vorwurf des rechtswidrigen Besitzes einer militärischen Patrone aus dem Heeresbestand. Es steht fest, dass sich bei der Kontrolle des Beschwerdeführers durch die Militärpolizei eine solche in seiner privaten Faustfeuerwaffe befunden hat. Damit besteht der ausreichend begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer gegen die in § 43 Abs. 1 BDG 1979 normierte Dienstpflicht, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu zu besorgen, schuldhaft verstoßen hat. Auch hier bleibt die abschließende Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls tatsächlich – wie von ihm vorgebracht – ohne sein Wissen bzw. ohne eigenes Verschulden in den Besitz dieser Patrone gelangt ist, dem im weiteren Disziplinarverfahren noch durchzuführenden Beweisverfahren vorbehalten. Das Gleiche gilt für den Vorwurf des rechtswidrigen Besitzes einer militärischen Patrone aus dem Heeresbestand. Es steht fest, dass sich bei der Kontrolle des Beschwerdeführers durch die Militärpolizei eine solche in seiner privaten Faustfeuerwaffe befunden hat. Damit besteht der ausreichend begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer gegen die in Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 normierte Dienstpflicht, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu zu besorgen, schuldhaft verstoßen hat. Auch hier bleibt die abschließende Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls tatsächlich – wie von ihm vorgebracht – ohne sein Wissen bzw. ohne eigenes Verschulden in den Besitz dieser Patrone gelangt ist, dem im weiteren Disziplinarverfahren noch durchzuführenden Beweisverfahren vorbehalten. Es sind im Verfahren auch keine offenkundigen Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 62Abs.
3 HDG 2014 hervorgekommen. In diesem Verfahrensstadium steht auf Grundlage der vorliegenden Beweise bereits weder fest, dass die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Pflichtverletzungen nicht erwiesen werden könnten, noch kann mit entsprechender Sicherheit vom Vorliegen von Umständen ausgegangen werden, welche die Strafbarkeit oder die Qualifikation der zur Last gelegten Taten als Pflichtverletzung ausschließen würden. Die Frage einer allenfalls bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung hat die Bundesdisziplinarbehörde mit Hinweis auf die rechtzeitige Einleitung eines Kommandantenverfahrens
§ 61Abs.
1 HDG 2014 innerhalb der Fristen des § 3 Abs. 1 HDG 2014 zu Recht verneint. Und schließlich hat die Bundesdisziplinarbehörde nach derzeitigem Wissensstand auch das offensichtliche Vorliegen eines Einstellungsgrundes
§ 62Abs.
3. Z 4 HDG 2014 mit dem Hinweis, dass einer schuldhaften Verletzung der Weisungspflicht generell ein entsprechendes Gewicht beizumessen ist, zu Recht verneint. Die Frage, wie hoch hier ein allenfalls vorliegendes Verschulden des Beschwerdeführers tatsächlich zu bewerten ist, kann –wie oben bereits ausgeführt - erst nach Feststellung aller konkreten Tatumstände in einem entsprechenden Beweisverfahren geklärt werden. Es sind im Verfahren auch keine offenkundigen Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens
Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014 hervorgekommen. In diesem Verfahrensstadium steht auf Grundlage der vorliegenden Beweise bereits weder fest, dass die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Pflichtverletzungen nicht erwiesen werden könnten, noch kann mit entsprechender Sicherheit vom Vorliegen von Umständen ausgegangen werden, welche die Strafbarkeit oder die Qualifikation der zur Last gelegten Taten als Pflichtverletzung ausschließen würden. Die Frage einer allenfalls bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung hat die Bundesdisziplinarbehörde mit Hinweis auf die rechtzeitige Einleitung eines Kommandantenverfahrens
Paragraph 61, Absatz eins, HDG 2014 innerhalb der Fristen des Paragraph 3, Absatz eins, HDG 2014 zu Recht verneint. Und schließlich hat die Bundesdisziplinarbehörde nach derzeitigem Wissensstand auch das offensichtliche Vorliegen eines Einstellungsgrundes
Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 4, HDG 2014 mit dem Hinweis, dass einer schuldhaften Verletzung der Weisungspflicht generell ein entsprechendes Gewicht beizumessen ist, zu Recht verneint. Die Frage, wie hoch hier ein allenfalls vorliegendes Verschulden des Beschwerdeführers tatsächlich zu bewerten ist, kann –wie oben bereits ausgeführt - erst nach Feststellung aller konkreten Tatumstände in einem entsprechenden Beweisverfahren geklärt werden. Zusammengefasst ist hinsichtlich der hier gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen von einem entsprechend konkreten und aufgrund der Aktenlage auch ausreichend begründeten Verdacht von Pflichtverletzungen auszugehen, um die Einleitung eines Kommissionsverfahrens zu beschließen. Offenkundige Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2257997.1.00