Obsah (13)
§ 3Art. 133Art. 34§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2023 GeschäftszahlW124 2193026-1 Spruch, W124 2193026-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 3Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (Asyl
G 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und Frau römisch 40 alias römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass Frau XXXX alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass Frau römisch 40 alias römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.10.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.10.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.
- Bei der mit einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung der BF am selben Tag führte diese zunächst aus, dass ihr Name XXXX laute, sie am XXXX in Afghanistan geboren und afghanische Staatsbürgerin sei. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass es um alte Grundstücksstreitigkeiten gehe. Vor sechs Monaten sei ihr Mann ermordet worden, weshalb sie geflüchtet sei. Ihr Bruder habe ihr geraten, das Land zu verlassen und zu ihrem Sohn zu gehen. Im Falle einer Rückkehr würde sie umgebracht. Sie habe Angst.
- Bei der mit einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung der BF am selben Tag führte diese zunächst aus, dass ihr Name römisch 40 laute, sie am römisch 40 in Afghanistan geboren und afghanische Staatsbürgerin sei. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass es um alte Grundstücksstreitigkeiten gehe. Vor sechs Monaten sei ihr Mann ermordet worden, weshalb sie geflüchtet sei. Ihr Bruder habe ihr geraten, das Land zu verlassen und zu ihrem Sohn zu gehen. Im Falle einer Rückkehr würde sie umgebracht. Sie habe Angst. Angemerkt wird, dass ihre Nationalität laut dem Visa indisch sei.
- Am XXXX wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren unter Anwesenheit ihres damaligen Vertreters sowie einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen.
- Am römisch 40 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren unter Anwesenheit ihres damaligen Vertreters sowie einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie zunächst aus, dass sie Schmerzen in der Brust und ihrem linken Arm habe, am Bein operiert worden sei und Atembeschwerden habe. Ihr damaliger Vertreter legte diesbezüglich ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Sie habe diese Beschwerden seit mehr als zwei Jahren und sei schon in Afghanistan bei einem Arzt gewesen. Sie heiße nur XXXX , sei Sikh, gehöre der Volksgruppe der XXXX an, spreche Punjabi und den Dialekt XXXX , sei Analphabetin und sei Hausfrau gewesen. Sie sei im Ort Rossgan [Uruzgan oder Ruzgan] geboren. In welchem Land sich dieser Ort befinde, wisse sie nicht. Sie legte eine alte und eine aktuellere Tazkira als Beweismittel vor. Ihr Mann, einer ihrer zwei Söhne und eine ihrer zwei Töchter seien bereits verstorben. Von ihrer zweiten Tochter kenne sie den Aufenthaltsort nicht. Ihr zweiter Sohn lebe in Österreich, in Wien und sie wohne bei ihm.Sie heiße nur römisch 40 , sei Sikh, gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an, spreche Punjabi und den Dialekt römisch 40 , sei Analphabetin und sei Hausfrau gewesen. Sie sei im Ort Rossgan [Uruzgan oder Ruzgan] geboren. In welchem Land sich dieser Ort befinde, wisse sie nicht. Sie legte eine alte und eine aktuellere Tazkira als Beweismittel vor. Ihr Mann, einer ihrer zwei Söhne und eine ihrer zwei Töchter seien bereits verstorben. Von ihrer zweiten Tochter kenne sie den Aufenthaltsort nicht. Ihr zweiter Sohn lebe in Österreich, in Wien und sie wohne bei ihm. Zu ihrer Ausreise gab die BF an, dass ihr Mann vor zehn Monaten gestorben sei und sie ihr Land vor sieben Monaten über Qandhar [Kandahar] und Kabul mit einem Flugzeug verlassen habe. Die Reise sei von ihrem Bruder organisiert worden und ein „Pathan“ [Paschtune] habe sie begleitet. Einen Reisepass habe sie nie besessen. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die BF an, dass sie wegen ihrer Religion und ihrem Eigentum, beispielsweise der Grundstücke und dem Ackerland, Probleme mit einem Volk gehabt habe. Sie hätten auch Ostgärten und Lebensmittelgeschäfte gehabt. Vor 17 oder 18 Jahren seien sie zuhause in ihrem Heimatort Roosgan [Uruzgan oder Ruzgan] von unbekannten Personen mit Gewehren attackiert worden. Dabei sei zunächst ihr Schwager und dessen Frau getötet worden und ca. drei Monate später auch eine ihrer Töchter und einer ihrer Söhne. Sie hätten Angst gehabt, dass weitere Familienmitglieder getötet würden. Ihr Bruder habe entschieden, dass sie weggehen solle. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen. Vor ca. zehn Monaten sei außerdem ihr Mann auf der Straße getötet und seine Leiche vor ihr Haus geworfen worden. Diesen Leuten sei es darum gegangen, dass sie weggehen sollten, damit diese ihre Geschäfte und ihr Land übernehmen könnten. Bevor ihr Mann getötet worden sei, seien sie gemeinsam untergetaucht und hätten in ihrem Sikh Tempel in Qandhar [Kandahar] sowie im Keller ihres Hauses Zuflucht gesucht. Ihr Sohn habe das Land verlassen, weil er Probleme mit den Taliban gehabt habe, da diese seine Frau hätten wegnehmen und ihn töten wollen. Zum Vorhalt, dass einer VIS [Visa-Informationssystem] Abfrage vom XXXX entnommen werden könne, dass die BF sich im Zeitraum zwischen XXXX und XXXX unter der Identität XXXX , geboren am XXXX und indische Staatsangehörige, ein Visum bei der Griechischen Botschaft in Neu-Delhi ausstellen habe lassen, gab die BF an, dass sie nicht nach Indien gegangen sei, sondern ihr Schlepper das gemacht habe, sie habe keine Ahnung. Sie sei in Lashkar Gar [Lashkar Gah; Hauptstadt der afghanischen Provinz Helmand] geboren, wisse aber weder das Land noch ihr Geburtsdatum, sie könne sich nicht erinnern. Sie sei aber afghanische Staatsbürgerin. Im Falle einer Rückkehr sei ihr Leben in Gefahr, sie habe Angst vor diesen Pathans [Paschtunen]. Sie würde umgebracht. Als Sikh würden sie von den Pathans [Paschtunen] als ungläubig betrachtet und angespuckt. Sikh würden auch keinen Schutz von den Behörden bekommen. In Rossgan [Uruzgan oder Ruzgan] würde sie nur den XXXX kennen, sonst wisse sie nichts.Zum Vorhalt, dass einer VIS [Visa-Informationssystem] Abfrage vom römisch 40 entnommen werden könne, dass die BF sich im Zeitraum zwischen römisch 40 und römisch 40 unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 und indische Staatsangehörige, ein Visum bei der Griechischen Botschaft in Neu-Delhi ausstellen habe lassen, gab die BF an, dass sie nicht nach Indien gegangen sei, sondern ihr Schlepper das gemacht habe, sie habe keine Ahnung. Sie sei in Lashkar Gar [Lashkar Gah; Hauptstadt der afghanischen Provinz Helmand] geboren, wisse aber weder das Land noch ihr Geburtsdatum, sie könne sich nicht erinnern. Sie sei aber afghanische Staatsbürgerin. Im Falle einer Rückkehr sei ihr Leben in Gefahr, sie habe Angst vor diesen Pathans [Paschtunen]. Sie würde umgebracht. Als Sikh würden sie von den Pathans [Paschtunen] als ungläubig betrachtet und angespuckt. Sikh würden auch keinen Schutz von den Behörden bekommen. In Rossgan [Uruzgan oder Ruzgan] würde sie nur den römisch 40 kennen, sonst wisse sie nichts.
- Aufgrund einer Anfrage auf Informationsaustausch
Art. 34
der Dublin III.-Verordnung übermittelte die Griechische Dublin Einheit dem BFA eine Kopie des ausgefüllten Schengen-Visa-Antragsformulars der BF sowie von Kopien von Seiten aus dem indischen Reisepass, jeweils lautend auf die Identität XXXX , geboren am XXXX und indische Staatsangehörige.4. Aufgrund einer Anfrage auf Informationsaustausch
Artikel 34
, der Dublin römisch drei.-Verordnung übermittelte die Griechische Dublin Einheit dem BFA eine Kopie des ausgefüllten Schengen-Visa-Antragsformulars der BF sowie von Kopien von Seiten aus dem indischen Reisepass, jeweils lautend auf die Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 und indische Staatsangehörige.
- Mit Schreiben vom XXXX verständigte das BFA die BF, dass es davon ausgehe, dass sie indische Staatsbürgerin sei und beabsichtigt würde, ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 verständigte das BFA die BF, dass es davon ausgehe, dass sie indische Staatsbürgerin sei und beabsichtigt würde, ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
- Mit Schreiben ihres damaligen Vertreters vom XXXX brachte die BF – als Reaktion auf das Schreiben des BFA vom XXXX – eine Stellungnahme ein, in der ausgeführt wurde, dass die BF afghanische Staatsbürgerin sei, ihr gesamtes Leben den Namen XXXX geführt und Originaldokumente zum Nachweis ihrer Identität vorgelegt habe. Der indische Reisepass gehöre nicht der BF und sei offensichtlich vom Schlepper organisiert und zur Flucht der BF nach Europa verwendet worden. Dass sich die BF ein Visum bei der Griechischen Botschaft in [Neu-]Delhi ausstellen habe lassen sollen, sei für sie nicht nachvollziehbar. Möglich sei, dass der Schlepper diesbezügliche Veranlassungen getroffen habe, darüber wisse die BF jedoch nichts.
- Mit Schreiben ihres damaligen Vertreters vom römisch 40 brachte die BF – als Reaktion auf das Schreiben des BFA vom römisch 40 – eine Stellungnahme ein, in der ausgeführt wurde, dass die BF afghanische Staatsbürgerin sei, ihr gesamtes Leben den Namen römisch 40 geführt und Originaldokumente zum Nachweis ihrer Identität vorgelegt habe. Der indische Reisepass gehöre nicht der BF und sei offensichtlich vom Schlepper organisiert und zur Flucht der BF nach Europa verwendet worden. Dass sich die BF ein Visum bei der Griechischen Botschaft in [Neu-]Delhi ausstellen habe lassen sollen, sei für sie nicht nachvollziehbar. Möglich sei, dass der Schlepper diesbezügliche Veranlassungen getroffen habe, darüber wisse die BF jedoch nichts. Außerdem wurde ausgeführt, dass die BF in Afghanistan in Orezgan [Uruzgan oder Ruzgan], XXXX gelebt habe und sich zur Vorbereitung ihrer Ausreise kurzzeitig in Kandahar und Kabul aufgehalten habe. Sie sei vom Schlepper bis zum Hauptbahnhof-Wien gebracht und dort von ihrem Sohn abgeholt worden. In Österreich würde neben ihrem Sohn, ihre Schwiegertochter, ein Enkelsohn und eine Enkeltochter leben. Dazu wurden Kopien von deren Konventionsreisepässen vorgelegt.Außerdem wurde ausgeführt, dass die BF in Afghanistan in Orezgan [Uruzgan oder Ruzgan], römisch 40 gelebt habe und sich zur Vorbereitung ihrer Ausreise kurzzeitig in Kandahar und Kabul aufgehalten habe. Sie sei vom Schlepper bis zum Hauptbahnhof-Wien gebracht und dort von ihrem Sohn abgeholt worden. In Österreich würde neben ihrem Sohn, ihre Schwiegertochter, ein Enkelsohn und eine Enkeltochter leben. Dazu wurden Kopien von deren Konventionsreisepässen vorgelegt. Sikh seien in Afghanistan einer religiösen Verfolgung ausgesetzt. Die BF sei alt und gebrechlich, alleinstehend, krank und würde der Religion der Sikh angehören. In Afghanistan würde sie keine Überlebenschancen haben. Die BF besitze keine Indische Staatsbürgerschaft und könne und dürfe daher keinesfalls nach Indien ausgewiesen werden. Beantragt wurde unter anderem die vorgelegten Identitätsdokumente überprüfen zu lassen und den Sohn der BF als Zeugen einzuvernehmen.
- Mit Schreiben vom XXXX informierte die Griechische Dublin Einheit das BFA – auf deren Anfrage hin – darüber, dass laut der Griechischen Botschaft in Neu-Delhi ein persönliches Erscheinen zur Beantragung eines Visums erforderlich sei.
- Mit Schreiben vom römisch 40 informierte die Griechische Dublin Einheit das BFA – auf deren Anfrage hin – darüber, dass laut der Griechischen Botschaft in Neu-Delhi ein persönliches Erscheinen zur Beantragung eines Visums erforderlich sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom XXXX
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der BF wurde
§ 57Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters
§ 52Abs.
9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung der BF
§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).8. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der BF wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA stellte unter anderem fest, dass die Identität und die Staatsangehörigkeit der BF feststehen würden. Sie gehöre der Volksgruppe der Sikh an, habe zwei Kinder, spreche Punjabi und Urdu, sei sunnitisch Muslimin und stamme aus der Stadt Delhi in Indien. In Österreich würde ein Sohn und die Schwiegertochter der BF leben. Die übrigen Angehörigen würden in Indien leben. Beweiswürdigend führte das BFA zusammengefasst aus, dass sich die Identität der BF aus ihrem Reisepass ergebe. Sie heiße XXXX und sei am XXXX in Delhi, Indien geboren. Der bei der Erstbefragung anwesende Sohn habe die Befragung negativ beeinflusst und versucht, falsche Angaben zu machen. Die BF habe im Griechischen Konsulat in Neu-Delhi – unter Angabe dieser Identität – um ein Touristenvisum angesucht. Für ein solches Ansuchen sei ein persönliches Erscheinen unumgänglich. Auch, dass Urdu und Punjab die Muttersprachen der BF seien, würde die indische Staatsangehörigkeit der BF bekräftigen. Für die Behörde stehe daher fest, dass die BF indische Staatsbürgerin sei.Beweiswürdigend führte das BFA zusammengefasst aus, dass sich die Identität der BF aus ihrem Reisepass ergebe. Sie heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in Delhi, Indien geboren. Der bei der Erstbefragung anwesende Sohn habe die Befragung negativ beeinflusst und versucht, falsche Angaben zu machen. Die BF habe im Griechischen Konsulat in Neu-Delhi – unter Angabe dieser Identität – um ein Touristenvisum angesucht. Für ein solches Ansuchen sei ein persönliches Erscheinen unumgänglich. Auch, dass Urdu und Punjab die Muttersprachen der BF seien, würde die indische Staatsangehörigkeit der BF bekräftigen. Für die Behörde stehe daher fest, dass die BF indische Staatsbürgerin sei. Auch leide die BF weder an einer schweren Krankheit noch bestehe längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Die BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Die BF befinde sich erst seit kurzen in Österreich und sie habe erst seit diesem Zeitpunkt wieder persönlichen Kontakt zu ihrem Sohn. Ihre übrigen Familienmitglieder würden in Indien leben. Ferner wäre es auch möglich, dass der Sohn der BF mit ihr nach Indien ziehe, um dort gemeinsam mit ihr zu leben.Die BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Die BF befinde sich erst seit kurzen in Österreich und sie habe erst seit diesem Zeitpunkt wieder persönlichen Kontakt zu ihrem Sohn. Ihre übrigen Familienmitglieder würden in Indien leben. Ferner wäre es auch möglich, dass der Sohn der BF mit ihr nach Indien ziehe, um dort gemeinsam mit ihr zu leben.
- Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom XXXX , welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wurde insbesondere ausgeführt, dass die BF richtigerweise Frau XXXX , geboren am XXXX und afghanische Staatsangehörige sei. Der Reisepass – ausgestellt auf den Namen XXXX , geboren XXXX – gehöre der BF nicht. Er sei offensichtlich vom Schlepper organisiert und für die Flucht der BF nach Europa verwendet worden, bestätige aber nicht die Identität der BF. Die BF sei nach ihrer Flucht mehr als drei Monate unterwegs gewesen und erinnere sich nicht an alle Details. Es sei denkbar, dass sie vom Schlepper nach [Neu-]Delhi gebracht worden sei, um dort das Visum entgegenzunehmen. Im Übrigen sei vollinhaltlich auf die Stellungnahme vom 29.11.2017 zu verweisen. Erneut wurde ausgeführt, dass die BF alt, krank und Angehörige der Sikh-Religion sei und in Afghanistan keine Überlebensmöglichkeiten hätte. In Indien hätte die BF im Übrigen niemals gelebt und kein wie immer geartetes Netzwerk. Auch ihre Erkrankung könne weder in Afghanistan noch in Indien angemessen behandelt werden. Beigefügt wurden diverse medizinische Befunde.
- Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom römisch 40 , welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wurde insbesondere ausgeführt, dass die BF richtigerweise Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 und afghanische Staatsangehörige sei. Der Reisepass – ausgestellt auf den Namen römisch 40 , geboren römisch 40 – gehöre der BF nicht. Er sei offensichtlich vom Schlepper organisiert und für die Flucht der BF nach Europa verwendet worden, bestätige aber nicht die Identität der BF. Die BF sei nach ihrer Flucht mehr als drei Monate unterwegs gewesen und erinnere sich nicht an alle Details. Es sei denkbar, dass sie vom Schlepper nach [Neu-]Delhi gebracht worden sei, um dort das Visum entgegenzunehmen. Im Übrigen sei vollinhaltlich auf die Stellungnahme vom 29.11.2017 zu verweisen. Erneut wurde ausgeführt, dass die BF alt, krank und Angehörige der Sikh-Religion sei und in Afghanistan keine Überlebensmöglichkeiten hätte. In Indien hätte die BF im Übrigen niemals gelebt und kein wie immer geartetes Netzwerk. Auch ihre Erkrankung könne weder in Afghanistan noch in Indien angemessen behandelt werden. Beigefügt wurden diverse medizinische Befunde. Beantragt wurde unter anderem erneut, die vorgelegten Dokumente überprüfen zu lassen, den Sohn der BF als Zeugen einzuvernehmen, eine DNA-Untersuchung zum Beweis dafür vorzunehmen, dass die BF die Mutter ihres in Österreich asylberechtigten Sohnes sei sowie die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens über die Erkrankung der BF.
- Mit Beschluss vom XXXX wurde XXXX zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Allgemeinmedizin“ bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
- Mit Beschluss vom römisch 40 wurde römisch 40 zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Allgemeinmedizin“ bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Aus dem Gutachten vom XXXX geht zusammengefasst hervor, dass die BF unter anderem an einer schweren Herz- und Niereninsuffizienz leide, welche ihre Leistungsbreite erheblich einschränke. Es sei eine dauerhafte medikamentöse Therapie sowie eine regelmäßige Eigen- und Arztkontrolle notwendig. Unbehandelt würden die Krankheiten kurz- bis mittelfristig zum Tod führen. Die 76-jährige BF könne keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie gehöre zur Corona-Risikogruppe. Die BF sei aber einvernahme- und verhandlungsfähig.Aus dem Gutachten vom römisch 40 geht zusammengefasst hervor, dass die BF unter anderem an einer schweren Herz- und Niereninsuffizienz leide, welche ihre Leistungsbreite erheblich einschränke. Es sei eine dauerhafte medikamentöse Therapie sowie eine regelmäßige Eigen- und Arztkontrolle notwendig. Unbehandelt würden die Krankheiten kurz- bis mittelfristig zum Tod führen. Die 76-jährige BF könne keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie gehöre zur Corona-Risikogruppe. Die BF sei aber einvernahme- und verhandlungsfähig.
- Mit Schreiben ihres damaligen Vertreters vom XXXX brachte die BF – in Hinblick auf die für den XXXX anberaumte Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) – eine Stellungnahme ein, in der erneut ausgeführt wurde, dass die BF afghanische und nicht indische Staatsangehörige sei. In Hinblick auf das eingeholte Gutachten werde jedenfalls um die Gewährung von subsidiärem Schutz ersucht.
- Mit Schreiben ihres damaligen Vertreters vom römisch 40 brachte die BF – in Hinblick auf die für den römisch 40 anberaumte Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) – eine Stellungnahme ein, in der erneut ausgeführt wurde, dass die BF afghanische und nicht indische Staatsangehörige sei. In Hinblick auf das eingeholte Gutachten werde jedenfalls um die Gewährung von subsidiärem Schutz ersucht. Vorgelegt wurden erneut jeweils in Kopie die Tazkira der BF sowie ein weiteres offenbar afghanisches Dokument.
- Am XXXX fand vor dem BVwG in Anwesenheit zweier Dolmetscherinnen für die Sprachen Punjabi und Dari, des Sachverständigen für den „Länderfachbereich Afghanistan“ XXXX der BF, des Sohnes der BF, dessen Frau sowie des damaligen Vertreters der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die BF zu ihrem Leben in Afghanistan befragt wurde. Die BF konnte einen großen Teil der Fragen nicht beantworten und gab wiederholt auf diverse Fragen an, sich nicht erinnern zu können. Vorgelegt wurden weitere medizinische Unterlagen.
- Am römisch 40 fand vor dem BVwG in Anwesenheit zweier Dolmetscherinnen für die Sprachen Punjabi und Dari, des Sachverständigen für den „Länderfachbereich Afghanistan“ römisch 40 der BF, des Sohnes der BF, dessen Frau sowie des damaligen Vertreters der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die BF zu ihrem Leben in Afghanistan befragt wurde. Die BF konnte einen großen Teil der Fragen nicht beantworten und gab wiederholt auf diverse Fragen an, sich nicht erinnern zu können. Vorgelegt wurden weitere medizinische Unterlagen.
- Mit Beschluss vom XXXX wurde XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Psychiatrie“ und „Neurologie“ bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
- Mit Beschluss vom römisch 40 wurde römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Psychiatrie“ und „Neurologie“ bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Aus dem Gutachten vom XXXX geht zusammengefasst hervor, dass bei der BF aus psychiatrisch-neurologischer Sicht ein hochgradig dementielles Syndrom im Rahmen einer senilen Demenz unklarer Genese vorliege. Ihre Merk- und Denkfähigkeit sei hochgradig eigeschränkt bis fehlend. Sie sei in keinster Weise selbst handlungs- oder selbstversorgungsfähig und benötige für alle Angelegenheiten entsprechende Unterstützung. Derzeit sei die BF weder einvernahme- noch verhandlungsfähig. Schon bei der Verhandlung am XXXX sei die BF nicht mehr voll einvernahme- und verhandlungsfähig gewesen. In Hinblick auf die Verhandlung [richtig: Einvernahme] am XXXX sei davon auszugehen, dass die Einvernahmefähigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht in einem grundlegenden Ausmaß beeinträchtigt gewesen sei.Aus dem Gutachten vom römisch 40 geht zusammengefasst hervor, dass bei der BF aus psychiatrisch-neurologischer Sicht ein hochgradig dementielles Syndrom im Rahmen einer senilen Demenz unklarer Genese vorliege. Ihre Merk- und Denkfähigkeit sei hochgradig eigeschränkt bis fehlend. Sie sei in keinster Weise selbst handlungs- oder selbstversorgungsfähig und benötige für alle Angelegenheiten entsprechende Unterstützung. Derzeit sei die BF weder einvernahme- noch verhandlungsfähig. Schon bei der Verhandlung am römisch 40 sei die BF nicht mehr voll einvernahme- und verhandlungsfähig gewesen. In Hinblick auf die Verhandlung [richtig: Einvernahme] am römisch 40 sei davon auszugehen, dass die Einvernahmefähigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht in einem grundlegenden Ausmaß beeinträchtigt gewesen sei.
- Mit Schreiben vom XXXX an das Bezirksgericht Fünfhaus regte der erkennende Richter die Bestellung eines Sachwalters bzw. Kurators zur Fortführung des anhängigen Beschwerdeverfahrens an.
- Mit Schreiben vom römisch 40 an das Bezirksgericht Fünfhaus regte der erkennende Richter die Bestellung eines Sachwalters bzw. Kurators zur Fortführung des anhängigen Beschwerdeverfahrens an.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom XXXX wurde RA XXXX zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für die BF bestellt.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom römisch 40 wurde RA römisch 40 zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für die BF bestellt.
- Am XXXX fand vor dem BVwG in Anwesenheit zweier Dolmetscherinnen für die Sprachen Punjabi und Dari, der BF, ihres nunmehrigen Vertreters und des Sohnes der BF sowie dessen Frau eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Sohn der BF als Zeuge vernommen wurde und zu seinen Lebensumständen in Österreich, Afghanistan und Russland sowie den Lebensumständen, den Fluchtgründen und der Reiseroute der BF befragt. Vorgelegt wurde eine Kopie der Tazkira samt Übersetzung sowie die Kopie einer zweisprachigen Geburtsurkunde ausgestellt von der Afghanischen Botschaft in Wien, jeweils betreffen den Sohn der BF.
- Am römisch 40 fand vor dem BVwG in Anwesenheit zweier Dolmetscherinnen für die Sprachen Punjabi und Dari, der BF, ihres nunmehrigen Vertreters und des Sohnes der BF sowie dessen Frau eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Sohn der BF als Zeuge vernommen wurde und zu seinen Lebensumständen in Österreich, Afghanistan und Russland sowie den Lebensumständen, den Fluchtgründen und der Reiseroute der BF befragt. Vorgelegt wurde eine Kopie der Tazkira samt Übersetzung sowie die Kopie einer zweisprachigen Geburtsurkunde ausgestellt von der Afghanischen Botschaft in Wien, jeweils betreffen den Sohn der BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX als Verfahrensidentität. Sie ist afghanische Staatsbürgerin. Die BF ist Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Sikh. Ihre Muttersprache ist Punjabi bzw. ein Dialekt dieser Sprache und Urdu.Die BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 als Verfahrensidentität. Sie ist afghanische Staatsbürgerin. Die BF ist Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Sikh. Ihre Muttersprache ist Punjabi bzw. ein Dialekt dieser Sprache und Urdu. Die BF ist in Afghanistan in der Provinz Uruzgan [Paschtu: Ruzgan] geboren und hat dort sowie in der Provinz Kandahar gelebt. Sie hat nicht gearbeitet und war Zeit ihres Lebens Hausfrau. Sie lebte ständig unter männlichem Schutz, nach dem Tod ihres Mannes bei ihrem Bruder. Der Bruder der BF hat Afghanistan mittlerweile ebenfalls verlassen. Der Ehemann der BF, eine ihrer zwei Töchter und einer ihrer zwei Söhne sind bereits verstorben. Den Aufenthalt ihrer zweiten Tochter kennt die BF nicht. Die BF kann aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes nicht mehr am regulären Arbeitsmarkt teilnehmen. Sie ist schwer an Demenz erkrankt, zudem leidet sie an schwerer Herz- und Niereninsuffizienz und bedarf einer entsprechenden Betreuung. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom XXXX wurde für die BF ein Erwachsenenvertreter bestellt.Die BF kann aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes nicht mehr am regulären Arbeitsmarkt teilnehmen. Sie ist schwer an Demenz erkrankt, zudem leidet sie an schwerer Herz- und Niereninsuffizienz und bedarf einer entsprechenden Betreuung. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom römisch 40 wurde für die BF ein Erwachsenenvertreter bestellt. Ihr Sohn, ihre Schwiegertochter und deren zwei Kinder leben als Asylberechtigte in Österreich. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom XXXX wurde diesen als Staatsbürger von Afghanistan die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 5 AsylG zuerkannt. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.Ihr Sohn, ihre Schwiegertochter und deren zwei Kinder leben als Asylberechtigte in Österreich. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom römisch 40 wurde diesen als Staatsbürger von Afghanistan die Flüchtlingseigenschaft nach Paragraph 3, Absatz 5, AsylG zuerkannt. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Für Frauen in Afghanistan ist ein alleinstehendes Leben außerhalb ihres Familienverbandes nur sehr schwer möglich. Ein gänzlich alleinstehendes Leben widerspricht den Wertvorstellungen der Taliban und wird nicht geduldet. In Afghanistan leben keine Verwandten der BF und sie hat dort keinen männlichen Haushaltsvorstand. Die BF wäre bei einer Rückkehr eine alleinstehende, verwitwete Frau ohne jeden Schutz. Sie könnte bereits aufgrund der für Frauen erlassenen Beschränkungen der Taliban weder das Haus für längere Strecken verlassen noch am Arbeitsmarkt teilnehmen. Aufgrund ihrer schweren Demenz und ihrer schlechten körperlichen Verfassung wäre sie zudem nicht in der Lage, sich ohne Betreuung zurecht zu finden und die Vorgaben der Taliban ausreichend zu verstehen und sich daran zu halten. Der BF drohen daher bei einer Rückkehr als alleinstehende, verwitwete, schwer demenz- und körperkranke Frau ohne männlichen oder sonstigen verwandtschaftlichen Schutz, die sich aus Eigenem nicht an die Vorgaben der Taliban halten und dort auch nicht die ausreichende Pflege und medizinische Versorgung erhalten kann, Gefahren von körperlichen und sexuellen Übergriffen bis hin zu einer Zwangsverheiratung oder einer Ermordung. 1.
- Zur asylrelevanten Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin: Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Stand 09.08.2022, Schreibfehler teilweise korrigiert): „Frauen Letzte Änderung: 09.08.2022 Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.06.2020; vgl. HRW 7.2022), die im Islam vorgesehen sind, wie zu lernen, zu studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (HRW 7.2022). Die Taliban haben während ihres ersten Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 03.09.2019). Auch in der zweiten Herrschaft der Taliban wurden die Grundrechte und -freiheiten afghanischer Frauen und Mädchen trotz der Zusagen der Taliban, die Rechte der Frauen im Rahmen der Scharia zu schützen, stark beschnitten (UNGASC 28.01.2022; vgl. HRW 7.2022). Nach Angaben einer Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten hat die Taliban-Führung in Afghanistan in großem Umfang und systematisch geschlechtsspezifische Gewalt und Diskriminierung institutionalisiert (UNOCHA 17.01.2022). [...]Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.06.2020; vergleiche HRW 7.2022), die im Islam vorgesehen sind, wie zu lernen, zu studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (HRW 7.2022). Die Taliban haben während ihres ersten Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 03.09.2019). Auch in der zweiten Herrschaft der Taliban wurden die Grundrechte und -freiheiten afghanischer Frauen und Mädchen trotz der Zusagen der Taliban, die Rechte der Frauen im Rahmen der Scharia zu schützen, stark beschnitten (UNGASC 28.01.2022; vergleiche HRW 7.2022). Nach Angaben einer Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten hat die Taliban-Führung in Afghanistan in großem Umfang und systematisch geschlechtsspezifische Gewalt und Diskriminierung institutionalisiert (UNOCHA 17.01.2022). [...] Berufstätigkeit von Frauen, Politische Partizipation und Öffentlichkeit Letzte Änderung: 09.08.2022 Nach der Machtübernahme der Taliban äußerten viele Experten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.01.2022; vgl. HRW 7.2022). Die Taliban haben keine landesweite Politik für Frauen und Arbeit festgelegt, und die Möglichkeiten der Frauen zu arbeiten sind in den verschiedenen Regionen des Landes sehr unterschiedlich. Dennoch haben sich in den Richtlinien der Taliban zu diesem Thema einige Muster herauskristallisiert. Die meisten weiblichen Regierungsangestellten wurden angewiesen, zu Hause zu bleiben, mit Ausnahme derjenigen, die in bestimmten Sektoren, wie Gesundheit und Bildung, tätig sind. Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies als schwierig und belastend, weil die Taliban Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung, ihr Verhalten und ihre Möglichkeiten erließen (HRW 7.2022). Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und die nun von den Taliban-Kämpfern freigelassen wurden (REU 03.09.2021), und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 06.09.2021; vgl. BBC 05.09.2021). Anfang November 2021 wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Berichten zufolge hätten die Frauen einen Anruf erhalten, den sie für eine Einladung zu einem Evakuierungsflug hielten. Sie wurden später tot aufgefunden (France 24 06.11.2021; vgl. TG 05.11.2021). Es gibt weitere Berichte, dass afghanische Frauen aus ihren Häusern geholt und verhaftet wurden, nachdem sie an Protesten teilgenommen hatten (BBC 21.01.2022; vgl. RFE/RL 22.01.2022, HRW 24.01.2022). Wochen später wurden verhaftete Frauen wieder freigelassen (BBC 14.2.2022; vgl. AJ 13.02.2022). Frauen, die vor der Machtübernahme durch die Taliban in der Regierung waren, sind größtenteils aus dem Land geflohen. Allerdings gab es bereits mehrere Fälle von Repressalien gegen ihre Mitarbeiter, Kollegen und Familienmitglieder, die in Afghanistan geblieben sind (AI 9.2021; vgl. TG 20.08.2021). Ein Erlass der Regierung vom 17.09.2021, dessen Authentizität bisher nicht bestätigt werden konnte, soll die öffentliche Verwaltung anweisen, männlichen Kandidaten prioritär Zugang zu bestimmten Laufbahnen im öffentlichen Dienst zu gewähren. Frauen werden aufgefordert, ihre Kündigung einzureichen (AA 21.10.2021). Die Auswirkungen auf die Beschäftigung von Frauen sind auch Ende des Jahres 2021 gravierend. Die Beschäftigung von Frauen ging im dritten Quartal 2021 um schätzungsweise 16 % zurück, und es wird geschätzt, dass bei einer unveränderten Politik die Verluste bei der Beschäftigung von Frauen bis Mitte 2022 voraussichtlich auf 21 % ansteigen werden (ILO 1.2022). Die meisten von Frauen geführten Unternehmen haben ihre Tätigkeit aufgrund der anhaltenden Liquiditätskrise und aus Angst vor Verstößen gegen die Erlasse der Taliban gegen Frauen auf dem Markt eingestellt (USDOS 12.04.2022).Nach der Machtübernahme der Taliban äußerten viele Experten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.01.2022; vergleiche HRW 7.2022). Die Taliban haben keine landesweite Politik für Frauen und Arbeit festgelegt, und die Möglichkeiten der Frauen zu arbeiten sind in den verschiedenen Regionen des Landes sehr unterschiedlich. Dennoch haben sich in den Richtlinien der Taliban zu diesem Thema einige Muster herauskristallisiert. Die meisten weiblichen Regierungsangestellten wurden angewiesen, zu Hause zu bleiben, mit Ausnahme derjenigen, die in bestimmten Sektoren, wie Gesundheit und Bildung, tätig sind. Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies als schwierig und belastend, weil die Taliban Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung, ihr Verhalten und ihre Möglichkeiten erließen (HRW 7.2022). Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und die nun von den Taliban-Kämpfern freigelassen wurden (REU 03.09.2021), und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 06.09.2021; vergleiche BBC 05.09.2021). Anfang November 2021 wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Berichten zufolge hätten die Frauen einen Anruf erhalten, den sie für eine Einladung zu einem Evakuierungsflug hielten. Sie wurden später tot aufgefunden (France 24 06.11.2021; vergleiche TG 05.11.2021). Es gibt weitere Berichte, dass afghanische Frauen aus ihren Häusern geholt und verhaftet wurden, nachdem sie an Protesten teilgenommen hatten (BBC 21.01.2022; vergleiche RFE/RL 22.01.2022, HRW 24.01.2022). Wochen später wurden verhaftete Frauen wieder freigelassen (BBC 14.2.2022; vergleiche AJ 13.02.2022). Frauen, die vor der Machtübernahme durch die Taliban in der Regierung waren, sind größtenteils aus dem Land geflohen. Allerdings gab es bereits mehrere Fälle von Repressalien gegen ihre Mitarbeiter, Kollegen und Familienmitglieder, die in Afghanistan geblieben sind (AI 9.2021; vergleiche TG 20.08.2021). Ein Erlass der Regierung vom 17.09.2021, dessen Authentizität bisher nicht bestätigt werden konnte, soll die öffentliche Verwaltung anweisen, männlichen Kandidaten prioritär Zugang zu bestimmten Laufbahnen im öffentlichen Dienst zu gewähren. Frauen werden aufgefordert, ihre Kündigung einzureichen (AA 21.10.2021). Die Auswirkungen auf die Beschäftigung von Frauen sind auch Ende des Jahres 2021 gravierend. Die Beschäftigung von Frauen ging im dritten Quartal 2021 um schätzungsweise 16 % zurück, und es wird geschätzt, dass bei einer unveränderten Politik die Verluste bei der Beschäftigung von Frauen bis Mitte 2022 voraussichtlich auf 21 % ansteigen werden (ILO 1.2022). Die meisten von Frauen geführten Unternehmen haben ihre Tätigkeit aufgrund der anhaltenden Liquiditätskrise und aus Angst vor Verstößen gegen die Erlasse der Taliban gegen Frauen auf dem Markt eingestellt (USDOS 12.04.2022). Seit September 2021 kam es in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, immer wieder zu Protesten von Frauen gegen die Taliban (AP 03.09.2021; vgl. WP 07.09.2021, AI 9.2021). Es gibt Berichte, wonach solche Proteste durch die Taliban teils gewaltsam aufgelöst wurden (UNGASC 28.01.2022), indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten sowie Tränengas und Pfefferspray (BBC 07.09.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 08.09.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor „schweren rechtlichen Konsequenzen“, sollte man sich nicht daran halten (TG 08.09.2021). Am 11.09.2021 kam es zu einem Pro-Taliban-Protest durch einige Hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.09.2021; vgl. France 24 11.9.2021). Zwischen Oktober und Dezember 2021 ebbten die Proteste weitgehend ab. Frauengruppen griffen zunehmend darauf zurück, friedliche Versammlungen hinter verschlossenen Türen abzuhalten und ihre Botschaften über soziale Medien zu verbreiten (UNGASC 28.01.2022). Mehrere Dutzend Menschen protestierten Ende März in Kabul gegen den Beschluss der Taliban, Mädchen vom Besuch weiterführender Schulen auszuschließen (NZZ 26.03.2022).Seit September 2021 kam es in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, immer wieder zu Protesten von Frauen gegen die Taliban (AP 03.09.2021; vergleiche WP 07.09.2021, AI 9.2021). Es gibt Berichte, wonach solche Proteste durch die Taliban teils gewaltsam aufgelöst wurden (UNGASC 28.01.2022), indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten sowie Tränengas und Pfefferspray (BBC 07.09.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 08.09.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor „schweren rechtlichen Konsequenzen“, sollte man sich nicht daran halten (TG 08.09.2021). Am 11.09.2021 kam es zu einem Pro-Taliban-Protest durch einige Hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.09.2021; vergleiche France 24 11.9.2021). Zwischen Oktober und Dezember 2021 ebbten die Proteste weitgehend ab. Frauengruppen griffen zunehmend darauf zurück, friedliche Versammlungen hinter verschlossenen Türen abzuhalten und ihre Botschaften über soziale Medien zu verbreiten (UNGASC 28.01.2022). Mehrere Dutzend Menschen protestierten Ende März in Kabul gegen den Beschluss der Taliban, Mädchen vom Besuch weiterführender Schulen auszuschließen (NZZ 26.03.2022). Im November 2021 wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder andere Unterhaltungsprogramme auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vgl. VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021). [...]Im November 2021 wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder andere Unterhaltungsprogramme auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vergleiche VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021). [...] Bildung für Frauen und Mädchen Letzte Änderung: 09.08.2022 Einige öffentliche Universitäten in Afghanistan wurden im Februar 2022 wiedereröffnet, nachdem sie seit der Machtübernahme der Taliban geschlossen waren, und auch einige Studentinnen nahmen den Unterricht auf (TG 03.02.2022; vgl. AJ 26.02.2022, TN 26.02.2022, HRW 7.2022). Andere Universitäten, beispielsweise in Zabul, Uruzgan (TG 03.02.2022) und in Panjshir, blieben geschlossen (AJ 26.02.2022). Die Beschränkungen, die die Taliban für den Universitätsbesuch von Frauen auferlegt haben, sind zahlreich und variieren je nach Region und Universität (HRW 7.2022). Berichten zufolge ist der Unterricht für männliche und weibliche Studenten getrennt und findet in verschiedenen Schichten statt (TN 26.02.2022; vgl. AJ 26.02.2022). Frauen müssen sich an die islamische Kleiderordnung halten, d. h. eine Burka und eine schwarze Abaya im arabischen Stil tragen (TG 03.02.2022; vgl. AJ 26.02.2022, HRW 7.2022). Mehrere Studentinnen erschienen jedoch nicht anders gekleidet als vor der Machtübernahme durch die Taliban, mit einem einfachen Schal, der ihren Kopf bedeckte (AJ 26.02.2022). Studenten der Universität Kabul sagten, die Trennung von männlichen und weiblichen Klassen habe sich auf die Lehrmethoden ausgewirkt. Ein weiteres Problem, mit dem die Studentinnen zu kämpfen haben, ist der Mangel an Lehrkräften, um zu zwei verschiedenen Zeiten unterrichten zu können (TN 26.02.2022), sowie finanzielle Schwierigkeiten aufgrund der allgemeinen Wirtschaftskrise und der Tatsache, dass viele Frauen nicht mehr arbeiten dürfen (REU 25.02.2022). Am 23.03.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben werden, „bis die Schuluniformen im Einklang mit den afghanischen Bräuchen, der Kultur und der Scharia gestaltet sind“. Die Mädchen mussten die Schulen daraufhin wieder verlassen (AI 28.03.2022; vgl. HRW 25.03.2022, IPS 24.03.2022, HRW 7.2022). Mehrere Dutzend Personen haben Ende März 2022 in Kabul gegen die Entscheidung der Taliban protestiert, Mädchen den Besuch weiterführender Schulen zu verwehren (NZZ 26.03.2022).Einige öffentliche Universitäten in Afghanistan wurden im Februar 2022 wiedereröffnet, nachdem sie seit der Machtübernahme der Taliban geschlossen waren, und auch einige Studentinnen nahmen den Unterricht auf (TG 03.02.2022; vergleiche AJ 26.02.2022, TN 26.02.2022, HRW 7.2022). Andere Universitäten, beispielsweise in Zabul, Uruzgan (TG 03.02.2022) und in Panjshir, blieben geschlossen (AJ 26.02.2022). Die Beschränkungen, die die Taliban für den Universitätsbesuch von Frauen auferlegt haben, sind zahlreich und variieren je nach Region und Universität (HRW 7.2022). Berichten zufolge ist der Unterricht für männliche und weibliche Studenten getrennt und findet in verschiedenen Schichten statt (TN 26.02.2022; vergleiche AJ 26.02.2022). Frauen müssen sich an die islamische Kleiderordnung halten, d. h. eine Burka und eine schwarze Abaya im arabischen Stil tragen (TG 03.02.2022; vergleiche AJ 26.02.2022, HRW 7.2022). Mehrere Studentinnen erschienen jedoch nicht anders gekleidet als vor der Machtübernahme durch die Taliban, mit einem einfachen Schal, der ihren Kopf bedeckte (AJ 26.02.2022). Studenten der Universität Kabul sagten, die Trennung von männlichen und weiblichen Klassen habe sich auf die Lehrmethoden ausgewirkt. Ein weiteres Problem, mit dem die Studentinnen zu kämpfen haben, ist der Mangel an Lehrkräften, um zu zwei verschiedenen Zeiten unterrichten zu können (TN 26.02.2022), sowie finanzielle Schwierigkeiten aufgrund der allgemeinen Wirtschaftskrise und der Tatsache, dass viele Frauen nicht mehr arbeiten dürfen (REU 25.02.2022). Am 23.03.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben werden, „bis die Schuluniformen im Einklang mit den afghanischen Bräuchen, der Kultur und der Scharia gestaltet sind“. Die Mädchen mussten die Schulen daraufhin wieder verlassen (AI 28.03.2022; vergleiche HRW 25.03.2022, IPS 24.03.2022, HRW 7.2022). Mehrere Dutzend Personen haben Ende März 2022 in Kabul gegen die Entscheidung der Taliban protestiert, Mädchen den Besuch weiterführender Schulen zu verwehren (NZZ 26.03.2022). In der Provinz Balkh blieben die weiterführenden Schulen für Mädchen jedoch geöffnet. Aber offenen Schulen in Balkh und anderswo wurde mit der Schließung gedroht, wenn sie sich weigerten, die immer strengeren Kleidervorschriften einzuhalten. Die Taliban schlossen eine Schule in Balkh für mehrere Tage, nachdem einige Schülerinnen ihr Gesicht unbedeckt gelassen hatten. Ein Beamter der Schule teilte eine Sprachnachricht eines Taliban-Beamten, in der er den Schulleiter aufforderte, eine Lehrerin wegen ihrer „unanständigen“ Kleidung zu entlassen. Eine Schule hat jetzt einen Lehrer, der „Laster verhindern und Tugend fördern“ soll (HRW 27.04.2022). In der Provinz Takhar wurden am 17.06.2022 ca. 30 Studentinnen von den Taliban inhaftiert, weil sie in einer Unterrichtspause ohne männliche Begleitung ihr Wohnheim verlassen und in einen Park gegangen waren. Wenige Tage später drangen Taliban in das Wohnheim dieser Studentinnen ein, um Studentinnen nach eigenen Aussagen zu disziplinieren. Vor ein paar Wochen hatten die Taliban eine Veranstaltung in der Universität ausgerichtet, die den Frauen das Tragen einer Verschleierung nahelegen sollte. Dabei hatten sich einige Studentinnen dessen verwehrt und wurden danach von den Taliban verhaftet (BAMF 01.07.2022; vgl. 8am 17.06.2022). [...]In der Provinz Takhar wurden am 17.06.2022 ca. 30 Studentinnen von den Taliban inhaftiert, weil sie in einer Unterrichtspause ohne männliche Begleitung ihr Wohnheim verlassen und in einen Park gegangen waren. Wenige Tage später drangen Taliban in das Wohnheim dieser Studentinnen ein, um Studentinnen nach eigenen Aussagen zu disziplinieren. Vor ein paar Wochen hatten die Taliban eine Veranstaltung in der Universität ausgerichtet, die den Frauen das Tragen einer Verschleierung nahelegen sollte. Dabei hatten sich einige Studentinnen dessen verwehrt und wurden danach von den Taliban verhaftet (BAMF 01.07.2022; vergleiche 8am 17.06.2022). [...] Rechtliche Rahmenbedingungen, Strafverfolgung und Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 09.08.2022 In den Wochen nach der Machtübernahme durch die Taliban verkündeten die Taliban-Behörden einen stetigen Strom von Maßnahmen und Verordnungen, welche die Rechte von Frauen und Mädchen einschränken (HRW 13.01.2022; vgl. UNOCHA 17.01.2022), darunter den Zugang zu Beschäftigung und Bildung, das Recht auf friedliche Versammlung und die Bewegungsfreiheit (HRW 13.01.2022). Der Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen ist bislang noch überwiegend uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig, es zeichnen sich aber deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab. Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffen Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern (AA 21.10.2021). Bei der Ernennung der Übergangsregierung wurde das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17.09.2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen „Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters“ umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt (AA 21.10.2021; vgl. BBC 17.09.2021, HRW 13.01.2022).In den Wochen nach der Machtübernahme durch die Taliban verkündeten die Taliban-Behörden einen stetigen Strom von Maßnahmen und Verordnungen, welche die Rechte von Frauen und Mädchen einschränken (HRW 13.01.2022; vergleiche UNOCHA 17.01.2022), darunter den Zugang zu Beschäftigung und Bildung, das Recht auf friedliche Versammlung und die Bewegungsfreiheit (HRW 13.01.2022). Der Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen ist bislang noch überwiegend uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig, es zeichnen sich aber deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab. Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffen Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern (AA 21.10.2021). Bei der Ernennung der Übergangsregierung wurde das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17.09.2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen „Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters“ umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt (AA 21.10.2021; vergleiche BBC 17.09.2021, HRW 13.01.2022). Ende Oktober 2021 berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban strengere Tugendregeln aufstellen als zunächst öffentlich angekündigt. In vielen Provinzen gelten per Gesetz die Regeln eines „Tugendhandbuches“, welches z. B. vorgibt, welche Frauen als Anstandsdamen für andere Frauen gelten dürfen, und Partys mit Musik sowie Ehebruch und gleichgeschlechtliche Beziehungen verbietet (HRW 29.10.2021; vgl. BAMF 08.11.2021, RFE/RL 29.10.2021). Zusätzlich gibt es Berichte, wonach in den meisten Provinzen Entwicklungshelferinnen an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert würden (HRW 04.11.2021; vgl. BAMF 08.11.2021).Ende Oktober 2021 berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban strengere Tugendregeln aufstellen als zunächst öffentlich angekündigt. In vielen Provinzen gelten per Gesetz die Regeln eines „Tugendhandbuches“, welches z. B. vorgibt, welche Frauen als Anstandsdamen für andere Frauen gelten dürfen, und Partys mit Musik sowie Ehebruch und gleichgeschlechtliche Beziehungen verbietet (HRW 29.10.2021; vergleiche BAMF 08.11.2021, RFE/RL 29.10.2021). Zusätzlich gibt es Berichte, wonach in den meisten Provinzen Entwicklungshelferinnen an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert würden (HRW 04.11.2021; vergleiche BAMF 08.11.2021). Im November wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder andere Unterhaltungsprogramme auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vgl. VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021).Im November wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder andere Unterhaltungsprogramme auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vergleiche VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021). Die Religionspolizei der Taliban veröffentlichte in der afghanischen Hauptstadt Kabul im Januar 2022 Plakate, auf denen Frauen aufgefordert werden, sich zu verschleiern (VOA 07.01.2022; vgl. Dawn 08.01.2022).Die Religionspolizei der Taliban veröffentlichte in der afghanischen Hauptstadt Kabul im Januar 2022 Plakate, auf denen Frauen aufgefordert werden, sich zu verschleiern (VOA 07.01.2022; vergleiche Dawn 08.01.2022). Anfang Mai 2022 erließ das Taliban-Ministerium für die Verhütung von Lastern und die Förderung der Tugend einen Erlass, der Frauen zum Tragen eines Gesichtsschleiers verpflichtet. Taliban-Beamte bezeichneten den Erlass als „Ratschlag“, legten aber eine Reihe von Schritten fest, die bei Nichtbefolgung vorgesehen sind. Beim ersten Verstoß würde die Frau zu Hause aufgesucht und mit ihrem Ehemann, Bruder oder Vater gesprochen werden. Beim zweiten Verstoß würde der männliche Vormund in das Ministerium bestellt werden. Beim dritten Verstoß wird der männliche Vormund vor Gericht gestellt und kann für drei Tage inhaftiert werden (BBC 07.05.2022; vgl. TG 08.05.2022). Wenn Frauen, die für die Regierung arbeiten, unverschleiert auf die Straße gehen, würden sie entlassen werden, und auch Taliban-Kämpfer verlieren ihren Job, wenn ihre weiblichen Verwandten sich nicht an die neuen Einschränkungen halten (TG 08.05.2022).Anfang Mai 2022 erließ das Taliban-Ministerium für die Verhütung von Lastern und die Förderung der Tugend einen Erlass, der Frauen zum Tragen eines Gesichtsschleiers verpflichtet. Taliban-Beamte bezeichneten den Erlass als „Ratschlag“, legten aber eine Reihe von Schritten fest, die bei Nichtbefolgung vorgesehen sind. Beim ersten Verstoß würde die Frau zu Hause aufgesucht und mit ihrem Ehemann, Bruder oder Vater gesprochen werden. Beim zweiten Verstoß würde der männliche Vormund in das Ministerium bestellt werden. Beim dritten Verstoß wird der männliche Vormund vor Gericht gestellt und kann für drei Tage inhaftiert werden (BBC 07.05.2022; vergleiche TG 08.05.2022). Wenn Frauen, die für die Regierung arbeiten, unverschleiert auf die Straße gehen, würden sie entlassen werden, und auch Taliban-Kämpfer verlieren ihren Job, wenn ihre weiblichen Verwandten sich nicht an die neuen Einschränkungen halten (TG 08.05.2022). Am 16.06.2022 wurde berichtet, dass die Taliban in der Provinz Herat Frauen verbieten, ihre Ehemänner vor Gericht zu verklagen, wenn sie z. B. Opfer häuslicher Gewalt geworden sind (BAMF 01.07.2022; vgl. 8am 16.06.2022). [...]Am 16.06.2022 wurde berichtet, dass die Taliban in der Provinz Herat Frauen verbieten, ihre Ehemänner vor Gericht zu verklagen, wenn sie z. B. Opfer häuslicher Gewalt geworden sind (BAMF 01.07.2022; vergleiche 8am 16.06.2022). [...] Religionsfreiheit Letzte Änderung: 09.08.2022 Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.08.2022; vgl. USDOS 02.06.2022, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 23.08.2022; vgl. USDOS 02.06.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 09.09.2021; vgl. USCIRF 4.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 02.06.2022).Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.08.2022; vergleiche USDOS 02.06.2022, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 23.08.2022; vergleiche USDOS 02.06.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 09.09.2021; vergleiche USCIRF 4.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 02.06.2022). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 02.06.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 06.10.2021; vgl. NAT 06.10.2021). Zuletzt haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 28.02.2022; vgl. RFE/RL 22.10.2021). Nach Dafürhalten des USCIRF sind trotz anfänglicher Erklärungen der Taliban, dass sie einige Elemente ihrer Ideologie reformiert hätten, Afghanen, die der strengen Auslegung des sunnitischen Islams durch die Taliban nicht folgen, sowie Anhänger anderer Glaubensrichtungen oder Überzeugungen in großer Gefahr. Berichten zufolge verfolgen die Taliban weiterhin religiöse Minderheiten und bestrafen die Bewohner der von ihnen kontrollierten Gebiete
ihrer extremen Auslegung des islamischen Rechts. USCIRF liegen glaubwürdige Berichte vor, wonach religiöse Minderheiten, darunter auch Nichtgläubige und Muslime mit anderen Überzeugungen als die Taliban, schikaniert und ihre Gebetsstätten geschändet wurden (USCIRF 4.2022).Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 02.06.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 06.10.2021; vergleiche NAT 06.10.2021). Zuletzt haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 28.02.2022; vergleiche RFE/RL 22.10.2021). Nach Dafürhalten des USCIRF sind trotz anfänglicher Erklärungen der Taliban, dass sie einige Elemente ihrer Ideologie reformiert hätten, Afghanen, die der strengen Auslegung des sunnitischen Islams durch die Taliban nicht folgen, sowie Anhänger anderer Glaubensrichtungen oder Überzeugungen in großer Gefahr. Berichten zufolge verfolgen die Taliban weiterhin religiöse Minderheiten und bestrafen die Bewohner der von ihnen kontrollierten Gebiete
ihrer extremen Auslegung des islamischen Rechts. USCIRF liegen glaubwürdige Berichte vor, wonach religiöse Minderheiten, darunter auch Nichtgläubige und Muslime mit anderen Überzeugungen als die Taliban, schikaniert und ihre Gebetsstätten geschändet wurden (USCIRF 4.2022). In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 06.01.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 06.01.2022) [...]In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 06.01.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vergleiche RFE/RL 06.01.2022) [...] Sikhs und Hindus Letzte Änderung: 09.08.2022 Nach Angaben von Sikh-Führern sind mit Mai 2021 weniger als 400 Mitglieder der Sikh-Gemeinschaft im Land geblieben, verglichen mit geschätzten 600 zu Beginn des Jahres 2020 und 1.300 im Jahr 2017 (USDOS 02.06.2022; vgl. AA 16.7.2021). Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine weitere Welle von Sikhs aus Afghanistan (RFI 20.1.2022; vgl. EUAA 23.3.2022). Nach der Machtübernahme gaben die Taliban öffentliche Erklärungen ab, wonach afghanische Sikhs und Hindus nach Indien reisen dürften und die Rechte der Sikhs geschützt würden (EUAA 23.03.2022; vgl. UNI 30.08.2021, USDOS 02.06.2022). Trotz diesen Zusicherungen äußerten sich Sikh-Führer in Medienerklärungen im Namen ihrer Gemeinschaft jedoch besorgt über die Sicherheit der Sikhs (EUAA 23.03.2022; vgl. UNI 18.08.2021, USDOS 02.06.2022). Viele afghanische Sikhs verließen ihre Häuser in verschiedenen Teilen Afghanistans und suchten Schutz in Gurdwaras (Sikh-Tempeln) (TG 25.08.2021; vgl. USDOS 02.06.2022, EUAA 23.03.2022), insbesondere in der Dashmesh Pita in Karte Parwan, Kabul, während sie versuchten, das Land vom Flughafen Kabul aus zu verlassen (DW 08.09.2021; vgl. EUAA 23.03.2022). Mit Ende 2021 haben die meisten Sikhs und Hindus Afghanistan verlassen (USCIRF 4.2022).Nach Angaben von Sikh-Führern sind mit Mai 2021 weniger als 400 Mitglieder der Sikh-Gemeinschaft im Land geblieben, verglichen mit geschätzten 600 zu Beginn des Jahres 2020 und 1.300 im Jahr 2017 (USDOS 02.06.2022; vergleiche AA 16.7.2021). Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine weitere Welle von Sikhs aus Afghanistan (RFI 20.1.2022; vergleiche EUAA 23.3.2022). Nach der Machtübernahme gaben die Taliban öffentliche Erklärungen ab, wonach afghanische Sikhs und Hindus nach Indien reisen dürften und die Rechte der Sikhs geschützt würden (EUAA 23.03.2022; vergleiche UNI 30.08.2021, USDOS 02.06.2022). Trotz diesen Zusicherungen äußerten sich Sikh-Führer in Medienerklärungen im Namen ihrer Gemeinschaft jedoch besorgt über die Sicherheit der Sikhs (EUAA 23.03.2022; vergleiche UNI 18.08.2021, USDOS 02.06.2022). Viele afghanische Sikhs verließen ihre Häuser in verschiedenen Teilen Afghanistans und suchten Schutz in Gurdwaras (Sikh-Tempeln) (TG 25.08.2021; vergleiche USDOS 02.06.2022, EUAA 23.03.2022), insbesondere in der Dashmesh Pita in Karte Parwan, Kabul, während sie versuchten, das Land vom Flughafen Kabul aus zu verlassen (DW 08.09.2021; vergleiche EUAA 23.03.2022). Mit Ende 2021 haben die meisten Sikhs und Hindus Afghanistan verlassen (USCIRF 4.2022). Nach Angaben von Radio France Internationale gibt es in Kabul nur noch einen einzigen funktionstüchtigen Sikh-Tempel: die Karte Parwan Gurdwara (Gurdwara Dashmesh Pita) (RFI 20.01.2022; vgl. EUAA 23.03.2022). Im Oktober 2021 berichteten Sikhs über Belästigungen durch bewaffnete Taliban-Vertreter in ihrem zentralen Tempel in Kabul (USDOS 12.04.2022).Nach Angaben von Radio France Internationale gibt es in Kabul nur noch einen einzigen funktionstüchtigen Sikh-Tempel: die Karte Parwan Gurdwara (Gurdwara Dashmesh Pita) (RFI 20.01.2022; vergleiche EUAA 23.03.2022). Im Oktober 2021 berichteten Sikhs über Belästigungen durch bewaffnete Taliban-Vertreter in ihrem zentralen Tempel in Kabul (USDOS 12.04.2022). Sikhs sehen sich seit langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt (RFI 20.01.2021; vgl. EUAA 23.03.2022, DW 08.09.2022). Obwohl in den bis März 2022 gemeldeten Quellen keine konkreten Vorfälle im Zusammenhang mit gesellschaftlicher Gewalt gegen Sikhs seit August 2021 zu finden waren (EUAA 23.03.2022), wurden im Juni 2022 bei einem Angriff auf eine Sikh-Gebetsstätte in Kabul ein Gläubiger und ein Taliban-Mitglied sowie die Angreifer getötet (BBC 18.06.2022; vgl. France 24 19.06.2022). Der Islamische Staat Provinz Khorasan bekennt sich zu dem Anschlag (France 24 19.06.2022). [...]Sikhs sehen sich seit langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt (RFI 20.01.2021; vergleiche EUAA 23.03.2022, DW 08.09.2022). Obwohl in den bis März 2022 gemeldeten Quellen keine konkreten Vorfälle im Zusammenhang mit gesellschaftlicher Gewalt gegen Sikhs seit August 2021 zu finden waren (EUAA 23.03.2022), wurden im Juni 2022 bei einem Angriff auf eine Sikh-Gebetsstätte in Kabul ein Gläubiger und ein Taliban-Mitglied sowie die Angreifer getötet (BBC 18.06.2022; vergleiche France 24 19.06.2022). Der Islamische Staat Provinz Khorasan bekennt sich zu dem Anschlag (France 24 19.06.2022). [...] Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen Letzte Änderung: 09.08.2022 In der afghanischen Gesellschaft gelten Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen als vulnerabel. Sie sind Teil der Familie und werden gepflegt - genau wie Kranke und ältere Menschen. Körperlich und geistig behinderte Menschen und Missbrauchsopfer brauchen daher eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung (STDOK 4.2018; vgl. AF 02.11.2016, TN 14.05.2019, BAMF 2016), um Stigmatisierung und Ausgrenzung aus der Gesellschaft (AF 02.11.2016) sowie Demütigung, Diskriminierung und dem Entzug gleichberechtigter sozialer Beziehungen zu begegnen (AIHRC 2019). Denn trotz ihrer Anzahl gehören Menschen mit Beeinträchtigungen und Kinder mit besonderen Bedürfnissen weiterhin zu den am stärksten benachteiligten und stigmatisierten Gruppen in Afghanistan, und Diskriminierung ist die bedeutendste und schädlichste Barriere in Afghanistan für Menschen mit Beeinträchtigungen (TN 14.05.2019). Haushalte mit Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsproblemen sind besonders gefährdet (UNHCR 12.04.2022). Menschen mit Behinderungen haben nicht den gleichen Zugang zu Bildung, Gesundheitsdiensten, öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln wie andere. Menschen mit Behinderungen sehen sich mit Barrieren konfrontiert, wie z. B. eingeschränktem Zugang zu Bildungsangeboten, der Unmöglichkeit, Regierungsgebäude zu betreten, Schwierigkeiten beim Erwerb von Ausweisen, die für viele staatliche Dienstleistungen und (vormals) Wahlen erforderlich sind, fehlenden wirtschaftlichen Möglichkeiten und sozialer Ausgrenzung aufgrund von Stigmatisierung. Die frühere Regierung stellte staatliche Informationen und Kommunikation nicht in zugänglicher Form zur Verfügung (USDOS 12.04.2022).In der afghanischen Gesellschaft gelten Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen als vulnerabel. Sie sind Teil der Familie und werden gepflegt - genau wie Kranke und ältere Menschen. Körperlich und geistig behinderte Menschen und Missbrauchsopfer brauchen daher eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung (STDOK 4.2018; vergleiche AF 02.11.2016, TN 14.05.2019, BAMF 2016), um Stigmatisierung und Ausgrenzung aus der Gesellschaft (AF 02.11.2016) sowie Demütigung, Diskriminierung und dem Entzug gleichberechtigter sozialer Beziehungen zu begegnen (AIHRC 2019). Denn trotz ihrer Anzahl gehören Menschen mit Beeinträchtigungen und Kinder mit besonderen Bedürfnissen weiterhin zu den am stärksten benachteiligten und stigmatisierten Gruppen in Afghanistan, und Diskriminierung ist die bedeutendste und schädlichste Barriere in Afghanistan für Menschen mit Beeinträchtigungen (TN 14.05.2019). Haushalte mit Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsproblemen sind besonders gefährdet (UNHCR 12.04.2022). Menschen mit Behinderungen haben nicht den gleichen Zugang zu Bildung, Gesundheitsdiensten, öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln wie andere. Menschen mit Behinderungen sehen sich mit Barrieren konfrontiert, wie z. B. eingeschränktem Zugang zu Bildungsangeboten, der Unmöglichkeit, Regierungsgebäude zu betreten, Schwierigkeiten beim Erwerb von Ausweisen, die für viele staatliche Dienstleistungen und (vormals) Wahlen erforderlich sind, fehlenden wirtschaftlichen Möglichkeiten und sozialer Ausgrenzung aufgrund von Stigmatisierung. Die frühere Regierung stellte staatliche Informationen und Kommunikation nicht in zugänglicher Form zur Verfügung (USDOS 12.04.2022). Laut einer Studie des UNHCR, die vom 10.10.2021 bis 31.12.2021 durchgeführt wurde, gibt es unter den von Männern geführten Haushalten in 39 % der Fälle ein Familienmitglied mit Behinderungen oder Mobilitätsproblemen, während es unter den Haushalten mit weiblichem Vorstand 42 % sind. Bei den Familien von Binnenflüchtlingen, die von Frauen geführt werden, liegt der Anteil bei 46 %, was auf ein höheres Maß an Gefährdung unter Binnenvertriebenen- Rückkehrern hinweist (UNHCR 12.04.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban wurden Bedenken über die Sicherheit von Menschen mit Beeinträchtigungen und auch Mitarbeiter von Organisationen, die sich mit diesen Menschen beschäftigen, laut (BuI 06.09.2021; vgl. TNA 02.09.2021). Eine Mitarbeiterin der Afghanistan Human Rights Commission (AHRC), die nach der Machtübernahme aus Afghanistan floh, erinnert an den Umgang mit Menschen mit Beeinträchtigungen durch die Taliban unter deren erster Herrschaft und danach (BuI 06.09.2021). Auch fürchten Mitarbeiter von NGOs in diesem Bereich, dass ihnen aufgrund des Erhalts von Zuschüssen und Geldern durch die USA Spionage unterstellt wird und sie zu Zielen für die Taliban werden könnten (TNA 02.09.2021). Nach Angaben der IOM Afghanistan bieten Krankenhäuser und NGOs Dienstleistungen für Menschen mit körperlichen und psychischen Behinderungen an. Derzeit ist die Internationale Psychosoziale Organisation in allen 34 Provinzen Afghanistans tätig. Darüber hinaus bieten Action contre la Faim (ACF) und INTERSOS psychosoziale Dienste an. Das IKRK und Handicap International bieten Dienste für Menschen mit Behinderungen an (IOM 12.04.2022).Nach der Machtübernahme der Taliban wurden Bedenken über die Sicherheit von Menschen mit Beeinträchtigungen und auch Mitarbeiter von Organisationen, die sich mit diesen Menschen beschäftigen, laut (BuI 06.09.2021; vergleiche TNA 02.09.2021). Eine Mitarbeiterin der Afghanistan Human Rights Commission (AHRC), die nach der Machtübernahme aus Afghanistan floh, erinnert an den Umgang mit Menschen mit Beeinträchtigungen durch die Taliban unter deren erster Herrschaft und danach (BuI 06.09.2021). Auch fürchten Mitarbeiter von NGOs in diesem Bereich, dass ihnen aufgrund des Erhalts von Zuschüssen und Geldern durch die USA Spionage unterstellt wird und sie zu Zielen für die Taliban werden könnten (TNA 02.09.2021). Nach Angaben der IOM Afghanistan bieten Krankenhäuser und NGOs Dienstleistungen für Menschen mit körperlichen und psychischen Behinderungen an. Derzeit ist die Internationale Psychosoziale Organisation in allen 34 Provinzen Afghanistans tätig. Darüber hinaus bieten Action contre la Faim (ACF) und INTERSOS psychosoziale Dienste an. Das IKRK und Handicap International bieten Dienste für Menschen mit Behinderungen an (IOM 12.04.2022). Physische Beeinträchtigungen Laut Human Rights Watch hat Afghanistan nach vier Jahrzehnten Krieg einen der weltweit höchsten Prozentsätze an Menschen mit Beeinträchtigungen (UNOCHA 19.12.2020; vgl. HRW 28.04.2020), wobei mehr als eine Million afghanische Bürgerinnen und Bürger Amputationen, Seh- oder Hörprobleme aufweisen (HRW 28.04.2020; vgl. EASO 8.2020b). Die häufigsten Ursachen für Beeinträchtigungen sind konfliktbedingte Verletzungen (u. a. durch Landminen und explosive Kampfmittelrückstände), Traumata und psychische Belastungen sowie Zerebralparese und Polio. Sehbeeinträchtigungen sind häufig. Schlechter Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung, insbesondere im ländlichen Afghanistan, ist eine der Hauptursachen für vermeidbare Beeinträchtigungen (HRW 28.04.2020). Auch leiden viele Menschen innerhalb der afghanischen Bevölkerung unter verschiedenen psychischen Erkrankungen als Folge des andauernden Konflikts, Naturkatastrophen, endemischer Armut und der COVID-19-Pandemie (UNOCHA 19.12.2020).Laut Human Rights Watch hat Afghanistan nach vier Jahrzehnten Krieg einen der weltweit höchsten Prozentsätze an Menschen mit Beeinträchtigungen (UNOCHA 19.12.2020; vergleiche HRW 28.04.2020), wobei mehr als eine Million afghanische Bürgerinnen und Bürger Amputationen, Seh- oder Hörprobleme aufweisen (HRW 28.04.2020; vergleiche EASO 8.2020b). Die häufigsten Ursachen für Beeinträchtigungen sind konfliktbedingte Verletzungen (u. a. durch Landminen und explosive Kampfmittelrückstände), Traumata und psychische Belastungen sowie Zerebralparese und Polio. Sehbeeinträchtigungen sind häufig. Schlechter Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung, insbesondere im ländlichen Afghanistan, ist eine der Hauptursachen für vermeidbare Beeinträchtigungen (HRW 28.04.2020). Auch leiden viele Menschen innerhalb der afghanischen Bevölkerung unter verschiedenen psychischen Erkrankungen als Folge des andauernden Konflikts, Naturkatastrophen, endemischer Armut und der COVID-19-Pandemie (UNOCHA 19.12.2020). Eine 2019 von der Unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC) durchgeführte Studie zu den menschenrechtlichen Herausforderungen für Menschen mit Beeinträchtigungen ergab, dass 72 % der befragten Menschen mit einer Behinderung arbeitslos waren, nur 53 % soziale Unterstützung erhielten, 80 % keine formale Ausbildung hatten und die Hälfte mit physischen Barrieren beim Zugang zu Gesundheitsdiensten konfrontiert war (AIHRC 2019; vgl. UNOCHA 19.12.2020). Zwar benötigen nicht alle Menschen mit einer schweren Behinderung humanitäre Hilfe, doch wenn dies der Fall ist, sind die Menschen dieser Kategorie mit zusätzlichen Barrieren beim Zugang zu Unterstützung konfrontiert, insbesondere Frauen und Mädchen (UNOCHA 19.12.2020; vgl. HRW 28.04.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind in der Gesellschaft mit höheren Risiken und Herausforderungen konfrontiert, die in Konflikt- und Notsituationen, in denen die Ressourcen begrenzt sind und einem starken Wettbewerb unterliegen, noch verschärft werden (UNOCHA 19.12.2020). In Bezug auf das Recht auf Bildung gibt es einen unzureichenden Zugang zu Chancengleichheit, einschließlich eines Mangels an Bildungseinrichtungen und Ressourcen, die für die Art der Behinderung geeignet sind. Die größten Herausforderungen in Bezug auf die Gesundheit und den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen sind große Entfernungen zwischen dem Wohnort und den Gesundheitszentren, sowie ein unzureichender Transport und das Fehlen von behindertengerechten Maßnahmen innerhalb von Gesundheitszentren (z.B. Rollstuhlrampen) (AIHRC 2019; vgl. EASO 8.2020b, TN 14.05.2019). Laut einer Umfrage der Asia Foundation aus dem Jahr 2019 erhielten etwa 40,4 % der Erwachsenen mit schweren Beeinträchtigungen keine stationäre Gesundheitsversorgung, wenn sie diese benötigten (AF 13.05.2020; vgl. EASO 8.2020b). Mangelnde Sicherheit blieb [vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021, Anm.] ein Problem für Behindertenprogramme. Die Unsicherheit in abgelegenen Gebieten, in denen eine unverhältnismäßig große Anzahl von Menschen mit Beeinträchtigungen lebt, verhindert in einigen Fällen die Bereitstellung von Hilfe (USDOS 12.04.2022).Eine 2019 von der Unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC) durchgeführte Studie zu den menschenrechtlichen Herausforderungen für Menschen mit Beeinträchtigungen ergab, dass 72 % der befragten Menschen mit einer Behinderung arbeitslos waren, nur 53 % soziale Unterstützung erhielten, 80 % keine formale Ausbildung hatten und die Hälfte mit physischen Barrieren beim Zugang zu Gesundheitsdiensten konfrontiert war (AIHRC 2019; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Zwar benötigen nicht alle Menschen mit einer schweren Behinderung humanitäre Hilfe, doch wenn dies der Fall ist, sind die Menschen dieser Kategorie mit zusätzlichen Barrieren beim Zugang zu Unterstützung konfrontiert, insbesondere Frauen und Mädchen (UNOCHA 19.12.2020; vergleiche HRW 28.04.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind in der Gesellschaft mit höheren Risiken und Herausforderungen konfrontiert, die in Konflikt- und Notsituationen, in denen die Ressourcen begrenzt sind und einem starken Wettbewerb unterliegen, noch verschärft werden (UNOCHA 19.12.2020). In Bezug auf das Recht auf Bildung gibt es einen unzureichenden Zugang zu Chancengleichheit, einschließlich eines Mangels an Bildungseinrichtungen und Ressourcen, die für die Art der Behinderung geeignet sind. Die größten Herausforderungen in Bezug auf die Gesundheit und den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen sind große Entfernungen zwischen dem Wohnort und den Gesundheitszentren, sowie ein unzureichender Transport und das Fehlen von behindertengerechten Maßnahmen innerhalb von Gesundheitszentren (z.B. Rollstuhlrampen) (AIHRC 2019; vergleiche EASO 8.2020b, TN 14.05.2019). Laut einer Umfrage der Asia Foundation aus dem Jahr 2019 erhielten etwa 40,4 % der Erwachsenen mit schweren Beeinträchtigungen keine stationäre Gesundheitsversorgung, wenn sie diese benötigten (AF 13.05.2020; vergleiche EASO 8.2020b). Mangelnde Sicherheit blieb [vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021, Anm.] ein Problem für Behindertenprogramme. Die Unsicherheit in abgelegenen Gebieten, in denen eine unverhältnismäßig große Anzahl von Menschen mit Beeinträchtigungen lebt, verhindert in einigen Fällen die Bereitstellung von Hilfe (USDOS 12.04.2022). Menschen mit schweren Beeinträchtigungen sind im COVID-19-Kontext besonders gefährdet, da Abriegelungsmaßnahmen und Bewegungseinschränkungen ihre eingeschränkte Mobilität, Transportmöglichkeiten sowie den Zugang zu Unterstützungsdiensten und einkommensschaffenden Möglichkeiten weiter einschränken (UNOCHA 19.12.2020). Es gibt zwar keine nationale NGO, die Menschen mit Beeinträchtigungen in Afghanistan vertritt, aber eine Reihe von afghanischen NGOs boten zumindest vor der Machtübernahme durch die Taliban Programme zur Unterstützung von Menschen mit Beeinträchtigungen an, die von rehabilitativen Diensten über Berufsausbildung bis hin zu Lobbyarbeit reichten. Dazu gehörten die Accessibility Organization for Afghan Disabled, die Afghan Landmine Survivors Organization, die Development and Ability Organization, die Afghanistan Association of the Blind und die Afghan National Association of the Deaf. Zu den wichtigsten internationalen Organisationen, die Afghanen mit Beeinträchtigungen unterstützen, gehören das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Afghanische Rothalbmondgesellschaft, das Schwedische Komitee für Afghanistan, Humanity and Inclusion (das als Handicap International in Afghanistan tätig ist) und Serve Afghanistan (HRW 28.04.2020). Psychische Beeinträchtigungen Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - fand vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nicht in ausreichendem Maße statt. Es gab keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen (AA 16.07.2021). Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem (BDA 18.12.2018). Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert (AA 16.07.2021; vgl. BDA 18.12.2018). Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z. B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsych- iatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik (STDOK 4.2018).Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - fand vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nicht in ausreichendem Maße statt. Es gab keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen (AA 16.07.2021). Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem (BDA 18.12.2018). Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert (AA 16.07.2021; vergleiche BDA 18.12.2018). Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z. B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsych- iatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik (STDOK 4.2018). Patienten werden zu stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Der Verwandte muss sich um den Patienten kümmern und für diesen beispielsweise Medikamente und Nahrungsmittel kaufen. Zudem muss der Angehörige den Patienten gegebenenfalls vor anderen Patienten beschützen, oder im umgekehrten Fall bei aggressivem Verhalten des Verwandten die übrigen Patienten schützen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen (IOM 24.04.2019). Das Zusammenwirken von Krieg, Armut, häuslicher Gewalt und sozialer Marginalisierung führt dazu, dass Frauen überproportional von psychischen Problemen und psychosozialen Beeinträchtigungen betroffen sind (HRW 28.04.2020). Dort, wo Dienste verfügbar sind, führen kulturelle Barrieren, Stigmatisierung und die begrenzte Anzahl weiblicher Gesundheitsdienste häufig dazu, dass Frauen vom Zugang zu geeigneten Diensten ausgeschlossen sind (UNOCHA 19.12.2020). [...]“ 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, insbesondere der mündlichen Verhandlungen. 2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Verfahrensidentität der BF sowie ihrer Staatsbürgerschaft ergeben sich aus ihren weitestgehend übereinstimmenden Angaben im Verfahren, die sich mit der vorgelegten Tazkira decken. Hierbei übersieht das BVwG nicht, dass für die BF bei der Griechischen Botschaft in Neu-Delhi ein Schengen-Visa mittels eines Reisepasses lautend auf die Identität XXXX geboren am XXXX und indische Staatsangehörige ausgestellt wurde. Aus den Aussagen der BF sowie ihres Sohnes in den Verhandlungen vor dem BVwG am XXXX und am XXXX ergeben sich – mit Ausnahme des Reisepasses und des Visums – keinerlei Hinweise auf ein Leben der BF oder ihres Sohnes in Indien, wohingegen eine Herkunft aus Afghanistan weitestgehend schlüssig dargelegt werden konnte. Die zahlreichen Wissens- und Erinnerungslücken der BF ergeben sich nach Ansicht des erkennenden Richters einerseits aus der eklatanten Bildungslücke der BF und deren Analphabetismus sowie aus dem bereits seit längerem stark herabgesetzten geistigen Zustand der BF und der nunmehrig stark ausgeprägten Demenz. Daher geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Reisepass und die damit zusammenhängende Identität vom Schlepper der BF konstruiert wurden, um sie auf einem einer älteren Frau zumutbaren Weg nach Europa bzw. zu ihrem Sohn nach Österreich bringen zu können.Die Feststellungen zur Verfahrensidentität der BF sowie ihrer Staatsbürgerschaft ergeben sich aus ihren weitestgehend übereinstimmenden Angaben im Verfahren, die sich mit der vorgelegten Tazkira decken. Hierbei übersieht das BVwG nicht, dass für die BF bei der Griechischen Botschaft in Neu-Delhi ein Schengen-Visa mittels eines Reisepasses lautend auf die Identität römisch 40 geboren am römisch 40 und indische Staatsangehörige ausgestellt wurde. Aus den Aussagen der BF sowie ihres Sohnes in den Verhandlungen vor dem BVwG am römisch 40 und am römisch 40 ergeben sich – mit Ausnahme des Reisepasses und des Visums – keinerlei Hinweise auf ein Leben der BF oder ihres Sohnes in Indien, wohingegen eine Herkunft aus Afghanistan weitestgehend schlüssig dargelegt werden konnte. Die zahlreichen Wissens- und Erinnerungslücken der BF ergeben sich nach Ansicht des erkennenden Richters einerseits aus der eklatanten Bildungslücke der BF und deren Analphabetismus sowie aus dem bereits seit längerem stark herabgesetzten geistigen Zustand der BF und der nunmehrig stark ausgeprägten Demenz. Daher geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Reisepass und die damit zusammenhängende Identität vom Schlepper der BF konstruiert wurden, um sie auf einem einer älteren Frau zumutbaren Weg nach Europa bzw. zu ihrem Sohn nach Österreich bringen zu können. Die Feststellungen bezüglich der Demenzerkrankung und dem schlechten Gesundheitszustand der BF ergeben sich vorrangig aus den eingeholten Sachverständigengutachten vom XXXX aus dem Fachgebiet „Allgemeinmedizin“ und vom XXXX aus dem Fachgebiet „Psychiatrie“ und „Neurologie“ und decken sich mit dem vom erkennenden Richter in den öffentlichen Verhandlungen am XXXX und am XXXX gewonnenen persönlichen Eindruck. Hinzu kommt ihre Unerfahrenheit mit einer selbstständigen Lebensführung. Alleine aus ihrem Alter, das weit über dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter für Frauen in Österreich liegt, war festzustellen, dass die BF jedenfalls nicht mehr am regulären Arbeitsmarkt teilnehmen kann.Die Feststellungen bezüglich der Demenzerkrankung und dem schlechten Gesundheitszustand der BF ergeben sich vorrangig aus den eingeholten Sachverständigengutachten vom römisch 40 aus dem Fachgebiet „Allgemeinmedizin“ und vom römisch 40 aus dem Fachgebiet „Psychiatrie“ und „Neurologie“ und decken sich mit dem vom erkennenden Richter in den öffentlichen Verhandlungen am römisch 40 und am römisch 40 gewonnenen persönlichen Eindruck. Hinzu kommt ihre Unerfahrenheit mit einer selbstständigen Lebensführung. Alleine aus ihrem Alter, das weit über dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter für Frauen in Österreich liegt, war festzustellen, dass die BF jedenfalls nicht mehr am regulären Arbeitsmarkt teilnehmen kann. Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit, ihrer Muttersprache, ihrem Leben als Hausfrau und ihrer Familie ergeben sich aus den Angaben der BF vor dem BFA sowie jenen ihres Sohnes vor dem BVwG in der Verhandlung am XXXX .Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit, ihrer Muttersprache, ihrem Leben als Hausfrau und ihrer Familie ergeben sich aus den Angaben der BF vor dem BFA sowie jenen ihres Sohnes vor dem BVwG in der Verhandlung am römisch 40 . Die Feststellung zum Sohn der BF und dessen Familie beruht ebenfalls auf dem unstrittigen Akteninhalt. Gleiches gilt für die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit. 2.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Dass keine Verwandten der BF mehr in Afghanistan leben, ergibt sich daraus, dass die BF bereits vor dem BFA schlüssig angab, seit dem Tod ihres Ehemannes außer ihrem Bruder über keine Verwandten in Afghanistan mehr zu verfügen. Der Sohn der BF gab vor dem BVwG zudem glaubhaft an, dass auch dieser Bruder der BF Afghanistan nunmehr verlassen habe. Es war daher festzustellen, dass die BF bei einer Rückkehr eine verwitwete, alleinstehende Frau wäre, die keinen männlichen (oder sonstigen verwandtschaftlichen) Schutz in Anspruch nehmen kann. Die weiteren Feststellungen zu den Folgen bei einer Rückkehr folgen dann aus den Länderberichten. Diese legten bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban dar, dass ein Leben für gänzlich auf sich alleine gestellte Frauen in Afghanistan beinahe unmöglich und nicht vorstellbar ist. Diesbezüglich hat sich die Situation durch die Machtübernahme jedenfalls nicht gebessert, sondern vielmehr verschlechtert. So wurden die Grundrechte und -freiheiten afghanischer Frauen und Mädchen trotz der Zusagen der Taliban, die Rechte der Frauen im Rahmen der Scharia zu schützen, stark beschnitten und werden laufend weiter beschränkt. Die Taliban-Führung hat nach Angaben von UN-Menschenrechtsexperten in großem Umfang und systematisch geschlechtsspezifische Gewalt und Diskriminierung institutionalisiert. Es wurden auch Reisebeschränkungen erlassen, wonach Frauen alleine nicht mehr als 72 Kilometer reisen dürfen. Ebenso gibt es bereits Kleidungsvorschriften, die die Rechte der Frauen weiter einschränken. Die Taliban haben im September 2021 ein Frauenhaus angegriffen. Dem Betreiber wurde mitgeteilt, dass sie die verheirateten Bewohnerinnen zu ihren Peinigern zurückbringen müssten, während die ledigen Bewohnerinnen mit Taliban-Soldaten verheiratet würden. Selbst die wenigen und bei weitem nicht ausreichenden Schutzeinrichtungen für alleinstehende Frauen wurden damit seitens der Taliban bedroht. Die Länderberichte legen insgesamt zwar (noch) keine Situation dar, wonach alle Frauen alleine aufgrund ihres Geschlechts verfolgt werden, so lange sie bei ihren Verwandten leben können und nicht „westlich“ orientiert sind. Gleichzeitig ergibt sich daraus aber, dass Frauen für ihr Überleben jedenfalls männlichen Schutz benötigen. Andernfalls ist ihnen sowohl eine Teilnahme am Arbeitsmarkt aber auch am normalen gesellschaftlichen Leben unmöglich. Vielmehr drohen solchen Frauen Gefahren von sexuellen Übergriffen hin zu einer Zwangsverheiratung – auch wenn die Taliban diese grundsätzlich durch Erlass verboten haben, scheint diese nach wie vor übliche Praxis in Afghanistan zu sein – oder auch einer Ermordung, sollten sie sich den Regeln der Taliban und der Gesellschaft nicht unterwerfen und diese nicht befolgen. Dabei hindern das Alter, die festgestellte Demenz und die schlechte körperliche Verfassung der BF diese nicht nur an einer Arbeitsaufnahme, sondern auch daran, die Situation ausreichend zu verstehen; die erforderliche Pflege kann sie im Heimatland mangels Familienverband und ausreichendem Zugang zur Gesundheitsversorgung überdies nicht erhalten. Bei der BF kommt erschwerend hinzu, dass sie Sikh ist. Die Mitglieder dieser Religionsgemeinschaft sind im mehrheitlich muslimischen Afghanistan seit langem einer Diskriminierung ausgesetzt. Dieser Umstand erhöht somit ebenfalls das Verfolgungsrisiko für die BF. Die Feststellungen zur Situation der BF bei einer Rückkehr als alleinstehende, verwitwete, demenzkranke Sikh-Frau in schlechter körperlicher Verfassung ohne männlichen Schutz ergeben sich somit allesamt aus den Länderberichten. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem weiteren Fluchtvorbringen der BF (Grundstücks- bzw. Besitzstreitigkeiten, Verfolgung durch die Taliban, Verfolgung der Religionsgemeinschaft der Sikh durch angehörige der Volksgruppe der Paschtunen) kann unterbleiben, da die soeben dargelegte Gefährdung für sich alleine ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft der BF zu begründen. 2.3. Zur asylrelevanten Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin: Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Die Verfahrensparteien haben diese Feststellungen nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das BVw
G über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das BVw
G durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. 3.1. Zu Spruchpunkt A):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge dieser Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge dieser Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Situation von alleinstehenden Frauen noch vor der Machtübernahme durch die Taliban ausgeführt hat, ergab sich bereits aus diesen Länderfeststellungen, dass dieser Gruppe bei einer Rückkehr mehrere Gefahren drohen und alleinstehende Frauen ohne männlichen Schutz in der männerdominierten afghanischen Gesellschaft als besonders vulnerabel angesehen werden müssen und unter Umständen auch asylrechtlichen Schutz benötigen könnten (VwGH 06.04.2021, Ra 2021/18/0036; 18.05.2020, Ra 2019/18/0402). Die Länderfeststellungen nach der Machtübernahme für alleinstehende Frauen ohne männlichen Schutz zeigen, dass sich diese Vulnerabilität noch erhöht hat. Frauen ist demnach das alleinige Reisen und im Wesentlichen auch die Teilnahme am Arbeitsmarkt verwehrt. Außerdem drohen ihnen sowohl von Seiten der Taliban aber auch von der Bevölkerung mehrere Formen der Gewalt, die in ihrer Gesamtheit bei der BF jedenfalls asylrelevante Intensität erreichen. Bei der BF kommt hinzu, dass sie als Sikh einer besonderen Gefährdung unterliegt, da Sikh in Afghanistan einer Diskriminierung ausgesetzt sind. Darüber hinaus hat die BF mittlerweile auch ein Lebensalter erreicht, in dem von ihr nicht mehr ohne Weiteres erwartet werden könnte, ihren Lebensunterhalt selbständig zu erwirtschaften. Zudem ist ihr das aufgrund ihres Gesundheitszustandes weder zumutbar noch möglich. Ihre festgestellte Demenzerkrankung würde ihr zudem verwehren, sich im geforderten Maße an die Vorgaben der Taliban zu halten. Eine ausreichende Pflege und Zugang zu Gesundheitseinrichtungen könnte die BF im Heimatland nicht erhalten. Auf den Schutz der Behörden ihres Heimatlandes kann die BF dabei gerade nicht vertrauen. Eine innerstaatliche Fluchtalternativ scheidet aus, da die dargelegte Situation für alleinstehende Frauen im gesamten afghanischen Staatsgebiet im Wesentlichen dieselbe ist. Es haben sich im Verfahren auch keine Hinweise ergeben, dass die BF einen Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG gesetzt hat. Eine innerstaatliche Fluchtalternativ scheidet aus, da die dargelegte Situation für alleinstehende Frauen im gesamten afghanischen Staatsgebiet im Wesentlichen dieselbe ist. Es haben sich im Verfahren auch keine Hinweise ergeben, dass die BF einen Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde war daher stattzugeben und der BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W124.2193026.1.00