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{'item': 'W154 2261151-2'}

Obsah (20)§ 35Art 133§ 27§ 57§ 52§ 76§ 18Art 130§ 4a§ 22a§ 67§ 3§ 6§§ 36§ 40§ 34§ 56§ 77§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2023 GeschäftszahlW154 2261151-2 Spruch, W154 2261151-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 35Vw

GVG abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war von 18.10.2018 – 03.12.2018 im Bundesgebiet hauptwohnsitzlich gemeldet. Am 07.12.2018 verließ er das Bundesgebiet nach Aufforderung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wegen unrechtmäßigen Aufenthalts. Am 25.04.2019 wurde der Beschwerdeführer auf frischer Tat beim Verkauf von Suchtmitteln betreten und festgenommen. Seit dem 26.04.2019 ist der Beschwerdeführer nur in verschiedenen Justizanstalten im Bundesgebiet melderechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz 39 HV 75/2019y vom 07.06.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift

§ 27Abs 1 Z 1 1.

Und

  1. Fall und § 27 Abs 2
  2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz 39 HV 75/2019y vom 07.06.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Und
  2. Fall und Paragraph 27, Absatz 2,
  3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer erneut mit Urteil des Landesgerichtes Linz 46 Hv 3/2012i vom 04.03.2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
  4. Fall und des Vergehens des § 27 Abs 1
  5. Und
  6. Fall sowie § 27 Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren verurteilt.In der Folge wurde der Beschwerdeführer erneut mit Urteil des Landesgerichtes Linz 46 Hv 3/2012i vom 04.03.2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  7. Fall und des Vergehens des Paragraph 27, Absatz eins,
  8. Und
  9. Fall sowie Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren verurteilt. Mit Bescheid vom vom 09.09.2021, Zl. 1214032306-201028879, erteilte das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.), verhängte gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom vom 09.09.2021, Zl. 1214032306-201028879, erteilte das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), verhängte gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.10.2021, GZ I412 2247205-1/3E, ab. Mit Schreiben vom 05.09.2022 (persönlich übernommen am 05.09.2022) wurde der Beschwerdeführer von der Absicht der Behörde in Kenntnis gesetzt, gegen ihn nach Haftentlassung die Schubhaft zu verhängen. Gleichzeitig wurden die Länderinformationen zum Heimatstaat Nigeria ausgefolgt. Am 12.09.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, am 13.09.2022 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BFA ein. Am 22.09.2022 wurde durch das BFA an Italien eine Info Request - Auskunftsanfrage gestartet, um den vom Beschwerdeführer behaupteten Aufenthaltsstatus zu klären. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2022 zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1214032306/222561081 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Entlassung aus der Haft eintreten. Dieser Bescheid wurde ihm am 23.09.2022 nach der Entlassung aus der Strafhaft zugestellt.Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2022 zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1214032306/222561081 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Entlassung aus der Haft eintreten. Dieser Bescheid wurde ihm am 23.09.2022 nach der Entlassung aus der Strafhaft zugestellt. Am 23.09.2022 wurde der Beschwerdeführer um 08:00 Uhr festgenommen und um 08:01 Uhr in Schubhaft genommen. Mit Bescheid vom 10.10.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, subsidiärer Schutz in Hinblick auf sein Heimatland Nigeria wurde ihm nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

1 Z 6 BFA-VG aberkannt. Der Bescheid wurde mit 10.10.2022 zugestellt.Mit Bescheid vom 10.10.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, subsidiärer Schutz in Hinblick auf sein Heimatland Nigeria wurde ihm nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG aberkannt. Der Bescheid wurde mit 10.10.2022 zugestellt. Am 19.10.2022 langte die Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den Schubhaftbescheid vom 22.09.2022 und die darauf gestützte Schubhaft als rechtswidrig erkennen, sowie feststellen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig sei, und die Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen. In ihrer diesbezüglichen Beschwerdevorlage vom 20.10.2022 nahm die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Italien den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehabe, dahingehend Stellung, dass dieser laut Auskunft der italienischen Behörden am 31.07.2016 illegal in Italien eingereist und ihm aus diesem Grund die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Weiters habe das zuständige Büro des italienischen Innenministeriums mitgeteilt, dass ihm ein Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit ausgestellt worden war. Dieser Aufenthaltstitel sei bis 20.02.2021 gültig gewesen. Auch eine Anfrage via PKZ Thörl-Maglern vom 30.08.2021 habe kein weiteres Aufenthaltsrecht in Italien ergeben und bestünden im EURODAC-System keinerlei Speicherungen, wonach der Beschwerdeführer in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. (Kein EURODAC 1 Treffer). Des Weiteren habe er auch selbst keinerlei Unterlagen, die den Auskünften der italienischen Behörden widersprechen würden, vorgelegt. Da im gegenständlichen Fall weder subsidiärer Schutz noch der Status des Asylberechtigten in Italien oder einem anderen Mitgliedstaat bestehe, liege kein Fall des § 4a AsylG vor. Der in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz sei mit Bescheid vom 10.10.2022 zur Gänze negativ entschieden und die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. In ihrer diesbezüglichen Beschwerdevorlage vom 20.10.2022 nahm die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Italien den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehabe, dahingehend Stellung, dass dieser laut Auskunft der italienischen Behörden am 31.07.2016 illegal in Italien eingereist und ihm aus diesem Grund die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Weiters habe das zuständige Büro des italienischen Innenministeriums mitgeteilt, dass ihm ein Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit ausgestellt worden war. Dieser Aufenthaltstitel sei bis 20.02.2021 gültig gewesen. Auch eine Anfrage via PKZ Thörl-Maglern vom 30.08.2021 habe kein weiteres Aufenthaltsrecht in Italien ergeben und bestünden im EURODAC-System keinerlei Speicherungen, wonach der Beschwerdeführer in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. (Kein EURODAC 1 Treffer). Des Weiteren habe er auch selbst keinerlei Unterlagen, die den Auskünften der italienischen Behörden widersprechen würden, vorgelegt. Da im gegenständlichen Fall weder subsidiärer Schutz noch der Status des Asylberechtigten in Italien oder einem anderen Mitgliedstaat bestehe, liege kein Fall des Paragraph 4 a, AsylG vor. Der in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz sei mit Bescheid vom 10.10.2022 zur Gänze negativ entschieden und die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. In der Stellungnahme wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der des Vorlageaufwandes sowie des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei zu verpflichten. Am 21.10.2022 wurde beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde

Art 130Abs.

1 Z 2 B-VG wegen „Festnahme am 23.09.2022“ erhoben.Am 21.10.2022 wurde beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen „Festnahme am 23.09.2022“ erhoben.

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Festnahme habe der Sicherung der Abschiebung nach Nigeria gedient. Bereits am 12.09.2022 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Spätestens dann hätte die Behörde feststellen müssen, dass er den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Italien besitze, seinen Antrag

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückweisen und anschließend feststellen müssen, dass die Abschiebung nach Italien, wohin er laut Stellungnahme vom 13.09.2022 gewollt habe, zulässig sei. Dennoch habe die Behörde das Asylverfahren zur inhaltlichen Prüfung in Österreich zugelassen und einen abweisenden Bescheid erlassen, gegen welchen selbstverständlich Beschwerde erhoben werde. Eine Rückkehrentscheidung sei nicht erlassen und der faktische Abschiebeschutz nicht aberkannt worden. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Festnahme habe der Sicherung der Abschiebung nach Nigeria gedient. Bereits am 12.09.2022 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Spätestens dann hätte die Behörde feststellen müssen, dass er den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Italien besitze, seinen Antrag

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückweisen und anschließend feststellen müssen, dass die Abschiebung nach Italien, wohin er laut Stellungnahme vom 13.09.2022 gewollt habe, zulässig sei. Dennoch habe die Behörde das Asylverfahren zur inhaltlichen Prüfung in Österreich zugelassen und einen abweisenden Bescheid erlassen, gegen welchen selbstverständlich Beschwerde erhoben werde. Eine Rückkehrentscheidung sei nicht erlassen und der faktische Abschiebeschutz nicht aberkannt worden. Die Festnahme am 23.09.2022 sei aufgrund des rechtswidrigen und gesetzlosen Handelns der Behörde erfolgt. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Festnahme am 23.09.2022 für rechtswidrig zu erklären und dem Beschwerdeführer den durch diese Beschwerde entstandenen Aufwand für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen seines Vertreters zuzusprechen. Am 24.10.2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch eine öffentliche mündliche Verhandlung ab. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei 2012 nach Italien gereist und 2019 nach Österreich gekommen. In Italien sei ihm „humanitäres Asyl“ gewährt worden, er wisse aber nicht, was für Rechte er damit gehabt hätte. Auch hätte er dort um Asyl angesucht, sei nach dem Asylantrag zu dem Interview geladen worden, dabei habe man ihm ein Papier in die Hand gegeben, danach sei er zur Polizei gegangen und habe dort eine Aufenthaltskarte („Permesso Di Soggiorno“) bekommen. Die Erlaubnis sei drei Jahre gültig gewesen, die Verlängerung am 20.02.2021 abgelaufen. Seine dortige Anwältin hätte gemeint, die Asylgenehmigung in Italien gelte noch und die Aufenthaltskarte wäre bis 2028 gültig. Diese Karte befinde sich bei der hiesigen Polizei. Seitens der erkennenden Richterin wurde hierzu Folgendes festgehalten: „Diese Karte wurde mir heute durch die Polizei aus dem PAZ mitgebracht und vorgelegt. Es handelt sich dabei um eine Karte „Permesso Di Soggiorno“ und zwar „Tipo di Permesso di Soggiorno: Lav. Subordinato“. Das heißt es handelt sich dabei um eine Aufenthaltserlaubnis zur unselbstständigen Arbeit. Das heißt, Sie haben in Italien keinen Asylstatus bzw. keinen Status des subsidiär Schutzberechtigten. Ihre einzige Erlaubnis ist es bzw. war es, in Italien einer unselbstständigen Arbeit nachzugehen, diese Arbeitserlaubnis ist jedoch mit 20.02.2021 abgelaufen. Das Ausstellungsdatum der Karte war der 25.10.2019. Den Asylstatus bzw. den Status des subsidiär Schutzberechtigten können Sie schon alleine deshalb nicht haben, weil Sie, wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht Sie in Italien keinen Asylantrag gestellt haben.“ Die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers nahm dazu dahingehend Stellung, sein Mitarbeiter habe gesagt, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiären Schutz hätte und er vertraue seinem Mitarbeiter. Die Behördenvertreterin brachte dazu vor: „Der BF wurde bereits bei der Asyleinvernahme am 05.10.2022 darüber informiert, dass die italienischen Behörden bezüglich seines Aufenthaltsstatus kontaktiert worden sind und es wurde ihm mitgeteilt, dass es keine Asylantragstellung gegeben hat und seine Arbeitserlaubnis am 20.02.2021 abgelaufen ist. Diese Information lag bereits zu diesem Zeitpunkt vor. Darüber hinaus liegt mir hier ein Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 03.10.2022 vor, aus dem hervorgeht, dass am 31.07.2016 Fingerabdrücke aufgrund von unrechtmäßiger Einreise genommen wurden, sowie dass er eine Aufenthaltsberechtigung zur unselbstständigen Arbeit innehatte und diese mit 20.02.2021 abgelaufen ist.“ Dieses Schreiben des Innenministeriums vom 03.10.2022 wurde im Rahmen der Verhandlung übersetzt und wird darin festgehalten, dass dem Beschwerdeführer am 31.07.2016 Fingerabdrücke wegen unrechtmäßiger Einreise nach Italien abgenommen worden seien. Ihm sei eine Aufenthaltsgenehmigung für unselbstständige Arbeit ausgestellt worden, die am 20.02.2021 abgelaufen sei. Weiters erklärte die Behördenvertreterin, aufgrund des Eurodac-Systems könne mitgeteilt werden, dass keinerlei Speicherungen, wonach der Beschwerdeführer in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, ein sogenannter Eurodac 1 Treffer, aufschienen. Dieses Eurodac-System werde im internationalen Fremdensystem gespeichert. Hätte er einen Asylantrag gestellt, würde es als Eurodac 1 dort aufscheinen. Es bedürfe immer eines Antrages auf internationalen Schutz, um überhaupt ein Verfahren in Gang zu setzen. Aufenthaltserlaubnisse zur Arbeitsausübung bekomme man in Italien unabhängig von Anträgen auf internationalen Schutz – und zwar aufgrund europäischer Richtlinien und Verordnungen, die auch in Italien umgesetzt würden, so wie in Österreich und Deutschland auch. Die rechtliche Vertretung hatte dem nichts hinzuzufügen. Seitens der erkennenden Richterin wurde darauf hingewiesen, dass sich im Akt auf Seite 295 die Mitteilung des Polizeikommunikationszentrums (PKZ) Thörl Maglern vom 30.08.2021 bezüglich des Aufenthaltsstatus in Italien befinde. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen Aufenthaltsstatus in Italien verfügt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.09.2022

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft von 23.09.2022 bis 24.10.2022 für rechtswidrig erklärt.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen und die Anträge beider ParteienMit mündlich verkündetem Erkenntnis wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.09.2022

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft von 23.09.2022 bis 24.10.2022 für rechtswidrig erklärt.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen und die Anträge beider Parteien auf Kostenersatz

§ 35Vw

GVG abgewiesen.auf Kostenersatz

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2022, GZ I407 2247205-2/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.10.2022, Zl. 1214032306-222901923 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

§ 57Asyl

G wird Ihnen nicht erteilt.“Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2022, GZ I407 2247205-2/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.10.2022, Zl. 1214032306-222901923 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, kein österreichischer Staatsbürger, und somit Fremder im Sinne des FPG. Am 23.09.2022 wurde der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft um 08:00 Uhr festgenommen und um 08:01 Uhr in Schubhaft genommen. Der Beschwerdeführer stellte nach Kenntnis der beabsichtigten Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, die geplante Abschiebung wurde dadurch vereitelt. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bestand gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von 10 Jahre befristeten Einreiseverbot. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bestand gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahre befristeten Einreiseverbot. Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2022, Zl. 1214032306-222901923, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde auch mit 10.10.2022 zugestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2022, GZ I407 2247205-2/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.10.2022 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

§ 57Asyl

G wird Ihnen nicht erteilt.“Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2022, Zl. 1214032306-222901923, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde auch mit 10.10.2022 zugestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2022, GZ I407 2247205-2/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.10.2022 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt.“ Wie das Verfahren ergeben hat, hat der Beschwerdeführer in Italien im Gegensatz zum eigenen Vorbringen im Verfahren sowie zum Beschwerdevorbringen weder den Status des Asylberechtigten noch den Status des subsidiär Schutzberechtigten inne. Sein Aufenthaltstitel ist abgelaufen. Laut Auskunft der italienischen Behörden reiste der Beschwerdeführer am 31.07.2016 illegal in Italien ein. Das zuständige Büro des italienischen Innenministeriums teilte mit, dass ihm ein Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit ausgestellt worden war. Dieser Aufenthaltstitel war bis 20.02.2021 gültig. Auch eine Anfrage via Polizeikooperationszentrum (PKZ) Thörl-Maglern-Arnoldstein vom 30.08.2021 ergab kein weiteres Aufenthaltsrecht in Italien und bestehen im EURODAC-System keinerlei Speicherungen, wonach der Beschwerdeführer in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. (Kein EURODAC 1 Treffer). Des Weiteren erbrachte der Beschwerdeführer auch selbst keinerlei Unterlagen, die den Auskünften der italienischen Behörden widersprechen würden. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet.

Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar:Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar: Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz 39 HV 75/2019y vom 07.06.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift

§ 27Abs 1 Z 1 1.

Und

  1. Fall und § 27 Abs 2
  2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz 39 HV 75/2019y vom 07.06.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Und
  2. Fall und Paragraph 27, Absatz 2,
  3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt. Folgender Sachverhalt lag dieser Verurteilung zu Grunde: Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift auf einer öffentlichen Verkehrsfläche oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter deren sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, einem anderen gegen Entgelt überlassen, nämlich am 25.03.2019 in Linz in einer behördlichen Schutzzone insgesamt zumindest 6-7 Gramm Cannabiskraut, die er von einem unbekannten Nigerianer auf Kommission erworben hatte, mit einem Gewinnaufschlag von 100% an unbekannte Abnehmer zum Gesamtpreis von zumindest EUR 65,00 verkauft, unter andrem zwischen 17.13 Uhr und 17.14 Uhr an von der Polizei lichtbildlich festgehaltene Abnehmer. Als Strafbemessungsgründe wurde vom Landesgericht Linz als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und die bis dahin bestehende Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und die Gewinnabsicht gewertet. In der Folge wurde der Beschwerdeführer erneut mit Urteil des Landesgerichtes Linz 46 Hv 3/2012i vom 04.03.2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
  4. Fall und des Vergehens des § 27 Abs 1
  5. Und
  6. Fall sowie § 27 Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren verurteilt.In der Folge wurde der Beschwerdeführer erneut mit Urteil des Landesgerichtes Linz 46 Hv 3/2012i vom 04.03.2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  7. Fall und des Vergehens des Paragraph 27, Absatz eins,
  8. Und
  9. Fall sowie Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren verurteilt. Folgender Sachverhalt lag der Verurteilung zu Grunde: Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Sommer 2019 bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem er nach Italien ausreiste, sowie in weiterer Folge von Juni 2020 bis zu Festnahme am 24.09.2020 in Linz und anderen Orten des Bundesgebiets überwiegend im bewussten und gewollten, arbeitsteiligen Zusammenwirken zumindest mit einem gesondert verfolgten Dritten vorschriftswidrigen Suchtgift
  10. in einer das 25-fache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 850 Gramm Kokain und 100 Gramm Heroin sowie eine unbekannte Menge Cannabiskraut abzüglich geringer, vernachlässigbarer Mengen für den Eigenkonsum, teils an nachstehende bekannte, überwiegen aber an unbekannte Abnehmer gewinnbringend und fast ausschließlich öffentlich überlassen und war unter anderem a. im September 2020 dem abgesondert verfolgten Oben V. T. in zwei Teilkäufen insgesamt 2 Gramm Heroin zum Gesamtpreis zwischen EUR 40,00 und EUR 50,00a. im September 2020 dem abgesondert verfolgten Oben römisch fünf. T. in zwei Teilkäufen insgesamt 2 Gramm Heroin zum Gesamtpreis zwischen EUR 40,00 und EUR 50,00 b. im Zeitraum von Juni 2020 bis Mitte September 2020 dem gesondert verfolgten Enis S. in Teilverkäufen insgesamt zumindest 5 Gramm Kokain zum Gesamtpreis von EUR 50,00, 10 Gramm Heroin zum Gesamtpreis von EUR 30,00 und 5 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 c. im September 2020 dem abgesondert verfolgten Aladin S. in Teilverkäufen insgesamt zumindest 1 Gramm Kokain zum Grammpreis von EUR 100,00 und 5 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 d. im August und September 2020 dem abgesondert verfolgten Mena K. in Teilverkäufen zu je 3 Gramm insgesamt zumindest 18 Gramm Heroin e. im Zeitraum von Juni 2020 bis September 2020 dem nicht ausgeforschten „Pastor“ eine unbekannte Menge Cannabiskraut f. im Zeitraum von Juni 2020 bis September 2020 dem abgesondert verfolgten Bernhard G. in Teilverkäufen eine insgesamt unbekannte Menge Kokain g. Mitte August 2020 einer nicht ausgeforschten männlichen Person einmalig 1 Gramm Kokain, die dieses an sich nahm ohne den vereinbarten Preis zu bezahlen h. Im Zeitraum von Juni 2020 bis 23.09.2020 dem abgesondert verfolgten Rene H. in Teilverkäufen insgesamt rund 10 Gramm Kokain, und zwar rund 1 Gramm unentgeltlich und den Rest zum Grammpreis von EUR 100,00 i. Im Zeitraum von September 2019 bis August 2020 der abgesondert verfolgten Andrea P. in zahlreichen Teilverkäufen insgesamt zumindest 13 Gramm Kokain zum Gesamtpreis von EUR 50 bis EUR 100,00 und 5 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 j. Im Zeitraum von Sommer 2020 bis September 2020 der abgesondert verfolgten Sandra H. in Teilverkäufen zu je 2 Gramm insgesamt zumindest 21, 5 Gramm Kokain, und zwar 20 Gramm zum Grammpreis von EUR 80,00 und zumindest 1,5 Gramm unentgeltlich k. Im Sommer 2019 dem abgesondert verfolgten Florian K. in Teilverkäufen zu je 1,6 Gramm insgesamt rund 6,4 Gramm Kokain zum Grammpreis von EUR 80,00 l. Im Sommer 2019 dem abgesondert verfolgten Dalibor S. in Teilverkäufen zu je 1,6 Gramm insgesamt rund 6,4 Gramm Kokain zum Grammpreis von EUR 80,00 m. Im August und September 2020 einem verdeckten Ermittler der Polizei insgesamt 60,1 Gramm Kokain und zwar i. Am 16.08.20 5 Gramm Kokain um EUR 500,00 ii. Am 19.03.2020 5 Gramm Kokain um EUR 500,00 iii. Am 17.09.2020 5 Gramm Kokain um EUR 500,00 iv. Am 24.09.2020 45,1 Kokain um EUR 4.500,00
  11. Im Zeitraum von zumindest Juni 2020 bis zu Festnahme am 24.09.2020 teils ausschließlich zum persönlichen Gebrauch (teils aber auch zum Wiederverkauf) erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. zur Sicherstellung gesessen, indem er a. Bei seiner Festnahme am 24.09.2020 rund 9,8 Gramm Heroin – zum Weiterverkauf – in seiner Unterhose verwahrte b. Kurz vor seiner Festnahme am 24.09.2020, nämlich unmittelbar vor der Kokainübergabe an den verdeckten Ermittler, rund 27 Gramm zum Verkauf vorgesehenes Cannabiskraut in einem Gebüsch versteckte c. Bei der Hausdurchsuchung am 24.09.2020 rund 6,5 Gramm Kokain – zum Weiterverkauf – in seiner Wohnung bunkerte d. Seit zumindest Juni 2020 gelegentlich geringe Mengen Kokain und Cannabiskraut konsumierte. Als Strafbemessungsgründe wurde vom Landesgericht Linz als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und den Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Sicherstellung von tatverfangenem Suchtgift erschwerend die einschlägige Vorbestrafung, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie das Gewinnstreben. Aufgrund der Anzahl und Schwere der begangenen Delikte in Zusammensicht mit seinem bisherigen Verhalten weist der Beschwerdeführer ein Persönlichkeitsbild der tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr auf, das geeignet ist, wesentliche Grundinteressen der Gesellschaft zu berühren.Aufgrund der Anzahl und Schwere der begangenen Delikte in Zusammensicht mit seinem bisherigen Verhalten weist der Beschwerdeführer ein Persönlichkeitsbild der tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr auf, das geeignet ist, wesentliche Grundinteressen der Gesellschaft zu berühren., Weiters missachtete der Beschwerdeführer während der gesamten Zeit melderechtliche Bestimmungen. Er hielt sich nach seinen Einreisen von Italien kommend unangemeldet in Österreich auf und hielt sich so im Verborgenen. Seit dem 26.04.2019 ist der Beschwerdeführer nur in verschiedenen Justizanstalten im Bundesgebiet melderechtlich in Erscheinung getreten. Seine Einreisen und Aufenthalte zu den Tatzeitpunkten dienten der Begehung von strafbaren Handlungen. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet weder beruflich noch sozial integriert; er ging zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
  12. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den Einvernahmen vor der Behörde, sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, vor allem aus der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin gewinnen konnte, weiters aus dem Beschwerdeschriftsatz, sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, die Anhaltedatei sowie das Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Strafregister sowie den Urteilsausfertigungen. Dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen in Italien nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehat und sein Aufenthaltstitel abgelaufen ist, beruht auf folgenden Erwägungen: Laut Auskunft der italienischen Behörden reiste er am 31.07.2016 illegal in Italien ein. Weiters teilte das zuständige Büro des italienischen Innenministeriums mit, dass ihm ein Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit ausgestellt worden war. Dieser Aufenthaltstitel ist bis 20.02.2021 gültig gewesen. Auch eine Anfrage via PKZ Thörl-Maglern vom 30.08.2021 ergab kein weiteres Aufenthaltsrecht in Italien und bestehen im EURODAC-System keinerlei Speicherungen, wonach der Beschwerdeführer in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. (Kein EURODAC 1 Treffer). Des Weiteren erbrachte der Beschwerdeführer auch selbst keinerlei Unterlagen, die den Auskünften der italienischen Behörden widersprechen würden. Die Feststellungen zum mangelnden Sozialleben des Beschwerdeführers in Österreich ergaben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und der erkennenden Richterin, überdies aus der kurzen feststellbaren Aufenthaltsdauer, die, zumal sie überwiegend in der Justizhaft verlief, nicht geeignet war, Kontakte außerhalb der Anstalt ohne Bezug zur Haft entstehen zu lassen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich, ebenso wie der Aufenthalt des Beschwerdeführers in den Justizanstalten, aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers hauptsächlich der Begehung von strafbaren Handlungen diente, lässt sich aus dem Urteil des Landesgerichts Linz zur letzten Straftat schließen, worin als Tatzeitraum der gesamte Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet umfasst ist.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  14. Zu Spruchpunkt I. Beschwerde gegen die Festnahme: 3.
  15. Zu Spruchpunkt römisch eins. Beschwerde gegen die Festnahme: 1.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a leg.cit. die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, leg.cit. die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist

§ 3Abs.

1 BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt

§ 6

BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen

§§ 36bis 47 leg.cit.

eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt

Paragraph 6, BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen

Paragraphen 36 bis 47 leg.cit. eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen. Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung

§ 40BFA-VG die belangte Behörde (vgl. Vw

GH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung

Paragraph 40, BFA-VG die belangte Behörde vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335). 2.

§ 40Abs.

1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

§ 34

besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen

§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).2.

Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen

Paragraph 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

Abs. 2 leg. cit ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

Absatz 2, leg. cit ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Ziffer eins,), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 2,), gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Ziffer 3,), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 4,) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Ziffer 5,). In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt (Abs. 3).In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt (Absatz 3,). Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich.

Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. (Abs. 4 leg.cit)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. (Absatz 4, leg.cit) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

§ 5Abs.

2 SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Z 1), Angehörige der Gemeindewachkörper (Z 2), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 3), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 4).Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

Paragraph 5, Absatz 2, SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Ziffer eins,), Angehörige der Gemeindewachkörper (Ziffer 2,), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Ziffer 3,), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Ziffer 4,).

  1. Die in § 40 Abs. 2 BFA-VG 2014 umschriebene Befugnis richtet sich an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und ermächtigt diese zur Festnahme zum Zweck der Vorführung vor das BFA. (VwGH 29.09.2022, Ra 2022/18/0148)
  2. Die in Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG 2014 umschriebene Befugnis richtet sich an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und ermächtigt diese zur Festnahme zum Zweck der Vorführung vor das BFA. (VwGH 29.09.2022, Ra 2022/18/0148) Der VwGH hat die Festnahme und die (regelmäßig) mit ihr verbundene und unmittelbar darauf folgende Anhaltung als einen Verwaltungsakt beurteilt (vgl. etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0290, Rn. 41 bis 46; 19.9.2019, Ra 2019/21/0169 und VwGH 19.9.2019, Fr 2019/21/0015, mwN). (VwGH 25.06.2020, Ra 2020/14/0178)Der VwGH hat die Festnahme und die (regelmäßig) mit ihr verbundene und unmittelbar darauf folgende Anhaltung als einen Verwaltungsakt beurteilt vergleiche etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0290, Rn. 41 bis 46; 19.9.2019, Ra 2019/21/0169 und VwGH 19.9.2019, Fr 2019/21/0015, mwN). (VwGH 25.06.2020, Ra 2020/14/0178) Der Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Mit der Maßnahmenbeschwerde wird aber kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt, dass ein Anspruch auf die Feststellung bestünde, in welchen einzelnen Rechten der Betroffene verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Die Gründe der Rechtswidrigkeit haben sich dagegen aus der Begründung der Entscheidung des VwG zu ergeben (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mit Hinweis auf die zur früheren Rechtslage nach dem AVG ergangene und auf das Verfahrensregime der Verwaltungsgerichte übertragbare Rechtsprechung). (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0290)Der Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Mit der Maßnahmenbeschwerde wird aber kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt, dass ein Anspruch auf die Feststellung bestünde, in welchen einzelnen Rechten der Betroffene verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Die Gründe der Rechtswidrigkeit haben sich dagegen aus der Begründung der Entscheidung des VwG zu ergeben vergleiche VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mit Hinweis auf die zur früheren Rechtslage nach dem AVG ergangene und auf das Verfahrensregime der Verwaltungsgerichte übertragbare Rechtsprechung). (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0290)
  3. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, kein österreichischer Staatsbürger, und somit Fremder im Sinne des FPG. Am 23.09.2022 wurde der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft um 08:00 Uhr festgenommen und um 08:01 Uhr in Schubhaft genommen. Der Beschwerdeführer stellte nach Kenntnis der beabsichtigten Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, die geplante Abschiebung wurde dadurch vereitelt. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bestand gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von 10 Jahre befristeten Einreiseverbot. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Z 4 BFA-VG sind gegeben und es war nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bestand gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahre befristeten Einreiseverbot. Die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG sind gegeben und es war nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 24.10.2022 den unmittelbar nach der Festnahme ausgehändigten Schubhaftbescheid wegen eines Begründungsmangels behoben hat, lagen – wie der Vollständigkeit halber angemerkt wird – dennoch die Voraussetzungen für die Schubhaft vor und war aufgrund des Vorverhaltens nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz auf freiem Fuß belassen abwarten wird, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in jenem Erkenntnis auch festgestellt hatte, dass vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen werden muss. Der Beschwerdeführer missachtete die österreichische Rechtsordnung, wurde in Österreich rechtskräftig nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt und zeigt, dass er - trotz offener Probezeit - nicht dazu bereit ist, sich im Bundesgebiet wohl zu verhalten. Die Zukunftsprognose im Fall des Beschwerdeführers ist negativ zu beurteilen. Das Gesamtverhalten/persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Er missachtete auch die melderechtlichen Bestimmungen in Österreich und hielt sich so im Verborgenem auf, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Erst nach Kenntnis der drohenden Schubhaft mit zu erwartender Abschiebung nach Nigeria stellte er einen Asylantrag, obwohl er sich schon zuvor jahrelang in Österreich aufgehalten hat. Wie das Verfahren ergeben hat, hat der Beschwerdeführer in Italien im Gegensatz zum eigenen Vorbringen im Verfahren sowie zum Beschwerdevorbringen weder den Status des Asylberechtigten noch den Status des subsidiär Schutzberechtigten inne. Sein Aufenthaltstitel ist abgelaufen. Laut Auskunft der italienischen Behörden reiste der Beschwerdeführer am 31.07.2016 illegal in Italien ein. Das zuständige Büro des italienischen Innenministeriums teilte mit, dass ihm ein Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit ausgestellt worden war. Dieser Aufenthaltstitel war bis 20.02.2021 gültig. Auch eine Anfrage via Polizeikooperationszentrum (PKZ) Thörl-Maglern-Arnoldstein vom 30.08.2021 ergab kein weiteres Aufenthaltsrecht in Italien und bestehen im EURODAC-System keinerlei Speicherungen, wonach der Beschwerdeführer in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. (Kein EURODAC 1 Treffer). Des Weiteren erbrachte der Beschwerdeführer auch selbst keinerlei Unterlagen, die den Auskünften der italienischen Behörden widersprechen würden. Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2022, Zl. 1214032306-222901923, wurde zudem der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde auch mit 10.10.2022 zugestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2022, GZ I407 2247205-2/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.10.2022 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

§ 57Asyl

G wird Ihnen nicht erteilt.“Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2022, Zl. 1214032306-222901923, wurde zudem der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde auch mit 10.10.2022 zugestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2022, GZ I407 2247205-2/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.10.2022 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt.“ Somit begegnet die Festnahme des Beschwerdeführers am 23.09.2022 insgesamt keinen Bedenken. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren):

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen

Abs. 1:

Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen

Absatz eins :

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

§ 35Vw

GVG im Verfahren betreffend die Maßnahmenbeschwerde. Da die Behörde obsiegte, war sein Antrag dementsprechend abzuweisen.Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

Paragraph 35, VwGVG im Verfahren betreffend die Maßnahmenbeschwerde. Da die Behörde obsiegte, war sein Antrag dementsprechend abzuweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W154.2261151.2.00

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