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{'item': 'W154 2263882-2'}

Obsah (21)§ 22a§ 35Art 133§ 40§ 76§ 22Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 58§ 17§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2023 GeschäftszahlW154 2263882-2 Spruch, W154 2263882-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.

§ 35Vw

GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Ghana, stellte am 28.03.2018 bei der niederländischen Botschaft in Accra einen Antrag auf Ausstellung eines Visums, woraufhin ihm ein Visum C mit der Gültigkeit von 26.06.2018 bis 10.08.2018 für den Schengenraum ausgestellt wurde. In weiterer Folge reiste der BF unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und unterließ es, sich behördlich zu melden. Nach Ablauf des Visums verblieb der BF ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet. Der BF legte sich gefälschte Dokumente unter einer Aliasidentität als italienischer Staatsangehöriger zu, war unter dieser Identität vom 25.02.2019 bis 15.01.2020 im Bundesgebiet behördlich gemeldet und ging unter dieser Identität vom 03.10.2019 bis zu seiner Festnahme am 29.11.2022 illegal diversen Beschäftigungen nach. Am 29.11.2022 wurde der BF durch die Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen und gab dabei zunächst an, dass er seine italienischen Dokumente verloren hätte. Schlussendlich gestand der BF, dass er gefälschte Dokumente verwendet habe, nannte seine richtige Identität und erklärte, Staatsangehöriger von Ghana zu sein. Er sei im Jahr 2018 mit einem Schengenvisum per Flug nach Österreich eingereist, um hier an einem NGO-Programm teilzunehmen, dann nicht mehr nach Ghana zurückgekehrt, arbeite seit drei Jahren unter der italienischen Aliasidentität und wohne seit zwei Monaten bei einer Bekannten in Wien. Die genaue Wohnadresse könne er nicht nennen. In weiterer Folge wurde der BF am 29.11.2022 um 09:40 Uhr

§ 40

Abs.1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.In weiterer Folge wurde der BF am 29.11.2022 um 09:40 Uhr

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Der BF wurde am 29.11.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er Staatsangehöriger von Ghana sei, über keine Reisedokumente verfüge und die von ihm verwendeten (gefälschten) Dokumente im Jahr 2018 von einem Freund erhalten hätte. Er habe die falsche Identität und Dokumente benutzt, weil er seine eigenen Papiere verloren habe und verzweifelt gewesen sei, und er habe sich deshalb nicht an die Polizei gewandt, weil der Freund ihm gesagt hätte, dass er sofort verhaftet würde. Im Bundesgebiet habe der BF nur eine Freundin, deren Geburtsdatum er nicht kenne. Bei dieser Freundin lebe er, die Wohnadresse kenne er nicht und er habe keinen Wohnungsschlüssel. Nachgefragt, warum er damals nach Österreich gekommen sei, antwortete der BF: „Ich wollte zurück nach Ghana aber ich hatte meine Dokumente verloren. Ich wusste nicht, was ich machen sollte und dann habe ich eben diesen Mann getroffen, der mir die italienischen Dokumente besorgt hat.“ Nachgefragt, ob er in Ghana strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, brachte der BF vor: „Ja ich muss einen Kredit zurückzahlen, wenn ich das nicht mache, werde ich in Haft gehen.“ Zur Finanzierung seines Aufenthaltes gab er an: „Bevor ich die italienischen Dokumente hatte, hatte ich keine Arbeit und ich wurde von mehreren Leuten aus der ghaneischen Community unterstütz. Aber dann hatte ich ja eine Arbeit.“ Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.11.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1335639406/223781616, wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde am 29.11.2022 um 19:50 Uhr ordnungsgemäß zugestellt.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.11.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1335639406/223781616, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde am 29.11.2022 um 19:50 Uhr ordnungsgemäß zugestellt. Der BF wurde am 30.11.2022 erkennungsdienstlich behandelt. Dabei ergab der VIS-Treffer anhand der Fingerabdrücke das bereits zuvor angeführte Visum. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, wobei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt und die Frist für freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde. Die Abschiebung nach Ghana wurde für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde ordnungsgemäß am 30.11.2022 zugestellt. Am 02.12.2022 wurde bei der ghanaischen Botschaft ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die HRZ-Fachabteilung des BFA eingebracht. Am 07.12.2022 erhob der BF Beschwerde gegen die Schubhaft, das BFA nahm am 09.12.2022 zum Beschwerdeschriftsatz Stellung, die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA erstattete am 12.12.2022 eine Stellungnahme. Am 13.12.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF und eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der auch die genannte Lebensgefährtin und ein Freund des BF als Zeugen einvernommen wurden. Dabei erklärte der BF ausdrücklich, er sei 2018 hierhergekommen, um an einem Programm teilzunehmen. Das Programm habe am 28.06.2018 begonnen und vier Tage bis zum 01.07.2018 gedauert, der BF sei noch vier Tage hier gewesen und habe dann seine Tasche mit den gesamten Dokumenten (Pass, Geld und anderen Dingen) verloren. Er hätte nach dem Programm noch einige Tage gehabt, bevor er wieder nach Ghana zurückkehren sollte. Der BF verfüge über kein Vermögen, er schicke das Geld immer nach Ghana, wo er einen Kredit zurückzahlen müsse. Ausdrücklich erklärte er, er wäre bereit, unverzüglich nach Ghana zurückzukehren, hätte er einen Reisepass. Nachgefragt, warum er vier Jahre nicht versucht habe, mit einer beliebigen Botschaft oder dem Außenministerium Kontakt aufzunehmen, um ein Heimreisezertifikat zu erwirken, gab der BF an: „Ich wollte zuerst einmal Kontakte knüpfen mit der ghanaischen Gemeinde. Ich habe dann bei einem Programm in der Kirche einen Mann kennengelernt der mir sagte, dass es momentan sehr schwierig sei und ich warten solle bis die ghanaische Botschaft hierher komme. Denn dann könne ich direkt mit dem Leiter der Botschaft sprechen. Ich solle warten bis er mir den Leiter vorstelle. Er wollte es aber nicht mehr. Deshalb habe ich dann selbst herausgefunden und war vor zwei Monaten bei ihm. Und da hat er mir erklärt, dass ich einen Online Termin vereinbaren müsse.“ Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom selben Tag, GZ W154 2263882-1/14Z, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2022, Zl. 1335639406/223781616, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 29.11.2022

§ 22a Abs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen und

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Antrag des BF auf Kostenersatz wurde

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen und ihm

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV aufgetragen, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom selben Tag, GZ W154 2263882-1/14Z, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2022, Zl. 1335639406/223781616, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 29.11.2022

Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen und

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Antrag des BF auf Kostenersatz wurde

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen und ihm

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV aufgetragen, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Gegenständliches Verfahren: Am 19.12.2022 wurde der BF zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates dem Generalkonsulat von Ghana vorgeführt. Am 20.12.2022 stellte der BF um 12:20 Uhr im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme damit, er würde seinen Geschäftspartnern in Ghana Geld schulden, das er nicht zurückzahlen könne und diese würden ihn deshalb umbringen. Ursprünglich sei er im Rahmen eines NGO-Programmes gekommen. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Am gleichen Tag erging ein Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 20.12.2022 um 16:37 Uhr persönlich zugestellt.Am gleichen Tag erging ein Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 20.12.2022 um 16:37 Uhr persönlich zugestellt. Am 21.12.2022 wurde dem BFA mitgeteilt, dass die ghanaische Botschaft die Identität des BF und die Echtheit der Dokumente bestätigte. Am 22.12.2022 wurde dem BFA die Vollmacht der Rechtsanwaltskanzlei Klammer bekannt gegeben. Am 30.12.2022 langte die gegenständliche Schubhaftbeschwerde des BF

§ 22aAbs.

1 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 30.12.2022 langte die gegenständliche Schubhaftbeschwerde des BF

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Rechtswidrigkeit der Schubhaft ab Verkündigung des Erkenntnisses vom 13.12.2022 feststellen, dazu auch eine mündliche Verhandlung anberaumen sowie dem BF Eingabegebühr sowie Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF habe mittlerweile einen Asylantrag gestellt, dieser werde vermutlich zuzulassen sein, derzeit genieße der BF faktischen Abschiebeschutz, seine Abschiebung wäre daher nicht zulässig. Auch könne er bei seiner Lebensgefährtin wohnen, würde dort auch gemeldet und für die Behörde erreichbar sein. Die Lebensgefährtin könne dies bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung bestätigen. Die Mitwirkung des BF im Verfahren wäre damit sichergestellt und liege demgemäß der Schubhaftgrund des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG nicht (mehr) vor. Aufgrund der sozialen Verankerung sei auch nicht mit einem Untertauchen zu rechnen. Ein Untertauchen wäre auch sinnlos, weil der BF Arbeit suche und auch – aufgrund des in bisheriger Tätigkeit erworbenen Arbeitslosengeldanspruchs – eine gute Chance hätte, für die zuletzt ausgeübte Arbeit eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten. Schließlich könnte seine Erreichbarkeit bzw. Verfügbarkeit für die Behörde auch durch ein gelinderes Mittel der regelmäßigen Meldung vor der Polizei erfolgen.In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF habe mittlerweile einen Asylantrag gestellt, dieser werde vermutlich zuzulassen sein, derzeit genieße der BF faktischen Abschiebeschutz, seine Abschiebung wäre daher nicht zulässig. Auch könne er bei seiner Lebensgefährtin wohnen, würde dort auch gemeldet und für die Behörde erreichbar sein. Die Lebensgefährtin könne dies bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung bestätigen. Die Mitwirkung des BF im Verfahren wäre damit sichergestellt und liege demgemäß der Schubhaftgrund des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nicht (mehr) vor. Aufgrund der sozialen Verankerung sei auch nicht mit einem Untertauchen zu rechnen. Ein Untertauchen wäre auch sinnlos, weil der BF Arbeit suche und auch – aufgrund des in bisheriger Tätigkeit erworbenen Arbeitslosengeldanspruchs – eine gute Chance hätte, für die zuletzt ausgeübte Arbeit eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten. Schließlich könnte seine Erreichbarkeit bzw. Verfügbarkeit für die Behörde auch durch ein gelinderes Mittel der regelmäßigen Meldung vor der Polizei erfolgen. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Stellungnahme erstattet. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei festzustellen, dass der BF als nicht vertrauenswürdig eingestuft werden müsse, sodass ein gelinderes Mittel nicht angewandt werden könnte. Überdies habe der BF nachweislich mittels gefälschter Dokumente einen legalen Aufenthalt vorgetäuscht, um dadurch einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Der BF sei nicht bereit gewesen, die Unterkunftsadresse zu nennen und habe unterschiedliche Angaben zu seiner angeblichen Lebensgefährtin gemacht. Er habe es auch unterlassen, sich anzumelden und sich somit über Jahre im Verborgenen aufgehalten. Dadurch habe der BF ein Verhalten gezeigt, woraus ersichtlich sei, dass er behördliche Auflagen nicht einhalten würde. Im konkreten Fall werde im Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG ausgeführt, warum im konkreten Fall die Schubhaft weiter fortgesetzt werden müsse. Die Identität des BF sei bestätigt worden und so habe der BF nach seiner Vorführung am 19.12.2022 gewusst, dass mit einer zeitnahen Abschiebung zu rechnen wäre. Zur Verhinderung der drohenden Abschiebung nach Ghana habe der BF den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Verfahren internationalen Schutz werde prioritär behandelt und es sei mit einer zeitnahen Entscheidung zu rechnen. Die Abschiebung sei durch die Identifizierung der zuständigen Vertretungsbehörde möglich.Im konkreten Fall werde im Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG ausgeführt, warum im konkreten Fall die Schubhaft weiter fortgesetzt werden müsse. Die Identität des BF sei bestätigt worden und so habe der BF nach seiner Vorführung am 19.12.2022 gewusst, dass mit einer zeitnahen Abschiebung zu rechnen wäre. Zur Verhinderung der drohenden Abschiebung nach Ghana habe der BF den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Verfahren internationalen Schutz werde prioritär behandelt und es sei mit einer zeitnahen Entscheidung zu rechnen. Die Abschiebung sei durch die Identifizierung der zuständigen Vertretungsbehörde möglich. Bezugnehmend auf die weiteren Punkte der eingebrachten Schubhaftbeschwerde müsse festgehalten werden, dass die Prüfung des gelinderen Mittels und die Erreichbarkeit bei der angegebenen Lebensgefährtin bereits in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2022 Thema gewesen seien. Aus der mündlichen Verhandlung sei ersichtlich, dass keine Gründe vorlägen, welche die Entlassung aus der Schubhaft bzw. die Erlassung eines gelinderes Mittels rechtfertigen würden. Trotz seines jahrelangen Aufenthalts sei es dem BF nicht in den Sinn gekommen, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und er habe versucht, durch eine falsche Identität seinen Aufenthalt zu verlängern. Trotz aufrechter Beschäftigung und kurzer Lebensgemeinschaft mit einer ghanaischen Staatsbürgerin habe es der BF vermieden, für die Behörde greifbar zu sein. Der Antrag auf internationalen Schutz diene nur dazu, der Abschiebung nach Ghana zu entgehen und es sei daher zu erwarten, dass er sich diesem Verfahren nicht stellen und dadurch verhindern würde, dass die Abschiebung tatsächlich umgesetzt werden kann. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko des Untertauchens des BF, um sich dem Verfahren bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz und der drohenden Abschiebung nach Ghana zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Abschließend beantragte die belangte Behörde die Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten. In weiterer Folge wurde diese Stellungnahme dem BF zum Parteiengehör unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit weitergeleitet. Eine Stellungnahme langte am 04.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, eine Abschiebung sei zum heutigen Zeitpunkt mangels Passersatzes nicht möglich. Gegen die verhängte Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sei bereits am 28.12.2022 Beschwerde erhoben worden. Dieser werde vermutlich schon deshalb stattzugeben sein, weil die Erlassung der Rückkehrentscheidung im Rahmen des Asylverfahrens zu erfolgen habe. Es liege demnach kein durchsetzbarer Abschiebetitel vor. Auch sei derzeit wegen des bemerkbaren deutlichen Anstiegs bei den Asylanträgen eine prioritäre Behandlung von Asylfällen nicht wahrscheinlich.In weiterer Folge wurde diese Stellungnahme dem BF zum Parteiengehör unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit weitergeleitet. Eine Stellungnahme langte am 04.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, eine Abschiebung sei zum heutigen Zeitpunkt mangels Passersatzes nicht möglich. Gegen die verhängte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei bereits am 28.12.2022 Beschwerde erhoben worden. Dieser werde vermutlich schon deshalb stattzugeben sein, weil die Erlassung der Rückkehrentscheidung im Rahmen des Asylverfahrens zu erfolgen habe. Es liege demnach kein durchsetzbarer Abschiebetitel vor. Auch sei derzeit wegen des bemerkbaren deutlichen Anstiegs bei den Asylanträgen eine prioritäre Behandlung von Asylfällen nicht wahrscheinlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger Ghanas und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF reiste unbekannten Datums mit einem von der niederländischen Botschaft in Accra ausgestellten Visum C mit der Gültigkeit von 26.06.2018 bis 10.08.2018 für den Schengenraum in das österreichische Bundesgebiet ein. Nach Ablauf des Visums verblieb der BF ohne behördliche Meldung illegal und untergetaucht im Bundesgebiet. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 29.11.2022 wurde gegen den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 29.11.2022 wurde gegen den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, wobei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt worden ist und die Frist für freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde. Die Abschiebung nach Ghana wurde für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde ordnungsgemäß am 30.11.2022 zugestellt. Es bestand somit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung eine durchsetzbare, aber (noch) nicht durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Am 19.12.2022 wurde der BF zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates dem Generalkonsulat von Ghana vorgeführt, dort als Staatsbürger Ghanas identifiziert und seine Identität bestätigt. Am 20.12.2022 – dem Tag nach der Vorführung vor das Generalkonsulat von Ghana und der dortigen Identifikation - stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt musste er mit seiner baldigen Abschiebung rechnen. Am gleichen Tag erging ein Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 20.12.2022 um 16:37 Uhr persönlich zugestellt. Erst am 22.12.2022 wurde die Vollmacht der Rechtsanwaltskanzlei Klammer der Behörde mitgeteilt.Am gleichen Tag erging ein Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 20.12.2022 um 16:37 Uhr persönlich zugestellt. Erst am 22.12.2022 wurde die Vollmacht der Rechtsanwaltskanzlei Klammer der Behörde mitgeteilt. Es bestehen berechtigte Gründe zur Annahme, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF. Der BF verfügt in Österreich über soziale Kontakte, konkret über seine als Lebensgefährtin bezeichnete Freundin und einen Freund, die beide in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2022 als Zeugen einvernommen wurden. Verfestigte soziale Bindungen bestehen in Österreich nicht. Der BF war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig. Er hatte sich gefälschte Dokumente unter einer Aliasidentität als italienischer Staatsangehöriger zugelegt, war unter dieser Identität vom 25.02.2019 bis 15.01.2020 im Bundesgebiet gemeldet und ging unter dieser Identität vom 03.10.2019 bis zu seiner Festnahme am 29.11.2022 illegal diversen Beschäftigungen nach. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen hat er dadurch keinen Arbeitslosengeldanspruch erworben und - wegen seiner Schwarzarbeit unter Verwendung einer falschen Identität und falscher Dokumente - keine gute Chance, für die zuletzt ausgeübte Arbeit eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten, die ihn am (weiteren) Untertauchen hindern würde. Laut Anhaltedatei verfügt er über einen Betrag von € 80,51, laut seinen eigenen Angaben im Verfahren hat er kein Vermögen. Durch die niederländische Botschaft in Accra wurde für den BF ein Visum mit der Gültigkeit von 26.06.2018 bis 10.08.2018 für den Schengen-Raum mit multiplen Einreisen ausgestellt. Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Visums reiste der BF nicht aus, sondern verblieb in Österreich. Der BF ist gesund und haftfähig. Im Übrigen wird der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang festgestellt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang festgestellt.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA zum gegenständlichen und dem Vorverfahren, sowie den diesbezüglichen Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, vor allem aus der Einvernahme des BF, seiner genannten Lebensgefährtin und eines Freunds des BF als Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2022 und dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin gewinnen konnte, weiters aus dem Beschwerdeschriftsatz, den eingelangten Stellungnahmen der Behörde und des BF, sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, die Anhaltedatei, das AJ-WEB Auskunftsverfahren sowie das Grundversorgungs-Informationssystem. Dass berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, ergibt sich zum einen daraus, dass der BF diesen Antrag im Stande der Schubhaft und am Tag nach seiner Identifizierung vor der Vertretung seines Heimatlandes zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt hatte und dies, obwohl er sich bereits seit 2018 – nach eigenen Aussagen im Verfahren durchgehend - im Bundesgebiet befand und über vier Jahre Zeit gehabt hätte, Asyl zu beantragen. Zu dem Zeitpunkt der Antragstellung bestand auch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen ihn und er musste mit seiner baldigen Abschiebung rechnen. Zum anderen lassen die vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz zu. So ist zunächst festzuhalten, dass der BF sowohl im Rahmen der Personenkontrolle am 29.11.2022 durch die Beamten der LPD Wien, als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nur angab, er sei deshalb im Jahr 2018 mit einem Schengenvisum nach Österreich eingereist, um hier an einem NGO-Programm teilzunehmen. Vor der Behörde erklärte er am 29.11.2022, nachgefragt, warum er damals nach Österreich gekommen sei: „Ich wollte zurück nach Ghana aber ich hatte meine Dokumente verloren. Ich wusste nicht, was ich machen sollte und dann habe ich eben diesen Mann getroffen, der mir die italienischen Dokumente besorgt hat.“ Von einer asylrelevanten Verfolgung erwähnte er jedoch auch hier nichts. Nachgefragt, ob er in Ghana strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, brachte der BF vor dem BFA am 29.11.2022 vor: „Ja ich muss einen Kredit zurückzahlen, wenn ich das nicht mache, werde ich in Haft gehen.“ Daraus lässt sich jedoch auch noch keine ernsthafte Verfolgung im hier relevanten Sinn ableiten und wurde eine solche damals auch noch nicht behauptet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF dann an, er verfüge über kein Vermögen, er schicke das Geld immer nach Ghana, wo er einen Kredit zurückzahlen müsse. Von einer Bedrohung in diesem Zusammenhang sprach er jedoch nicht, sondern erklärte zudem ausdrücklich, er wäre bereit, unverzüglich nach Ghana zurückzukehren, hätte er einen Reisepass, was ebenfalls gegen eine Verfolgung spricht, da er diese spätestens jetzt hätte vorbringen können. Nachgefragt, warum er vier Jahre nicht versucht habe, mit einer beliebigen Botschaft oder dem Außenministerium Kontakt aufzunehmen, um ein Heimreisezertifikat zu erwirken, gab der BF nur an: „Ich wollte zuerst einmal Kontakte knüpfen mit der ghanaischen Gemeinde. Ich habe dann bei einem Programm in der Kirche einen Mann kennengelernt der mir sagte, dass es momentan sehr schwierig sei und ich warten solle bis die ghanaische Botschaft hierher komme. Denn dann könne ich direkt mit dem Leiter der Botschaft sprechen. Ich solle warten bis er mir den Leiter vorstelle. Er wollte es aber nicht mehr. Deshalb habe ich dann selbst herausgefunden und war vor zwei Monaten bei ihm. Und da hat er mir erklärt, dass ich einen Online Termin vereinbaren müsse.“ Somit versuchte er zwar eine Begründung für die – seit über vier Jahren - unterlassene Beschaffung eines Reisedokuments, behauptete aber noch immer keine die Rückkehr behindernde Verfolgung, sondern tat dies erst am Tag nach seiner Identifizierung seitens der heimatlichen Behörde. Den im Stande der Schubhaft gestellten Antrag auf internationalen Schutz begründete der BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme damit, er würde seinen Geschäftspartnern in Ghana Geld schulden, das er nicht zurückzahlen könne und diese würden ihn deshalb umbringen. Ursprünglich sei er im Rahmen eines NGO-Programmes gekommen. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Somit besteht aber bereits ein grober Widerspruch bzw. eine Steigerung zu seinen Angaben am 29.11.2022, wo er nur vorgebracht hatte, er würde in Haft gehen, wenn er seine Schulden nicht begleiche, und eine Morddrohung durch Geschäftspartner nicht einmal ansatzweise erwähnt hatte. In einer Gesamtschau konnte die Behörde somit zu Recht davon ausgehen, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung einer der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte. Dass keine Familienangehörigen des BF in Österreich wohnen, ergibt sich aus den Angaben des BF im Verfahren. Der BF gibt an, lediglich in Ghana Familienangehörige zu haben, darunter möglicherweise eine Tochter, die sich in Ghana bei der Mutter des Kindes befindet. Die Feststellungen zu den sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich sowie seinen finanziellen Verhältnissen resultieren aus der Anhaltedatei, seinen Angaben vor dem Bundesamt am 29.11.2022 und in der mündlichen Verhandlung. Darin gibt der BF zwar an, dass er über eine Lebensgefährtin verfüge. Dass es sich dabei um eine verfestigte soziale Bindung handelt, ergibt sich aus dem Vorbringen des BF und der Zeugenaussage jedoch insofern nicht, als es auf zentrale Frage widersprüchliche Aussagen zwischen BF und Zeugin gibt, so behauptet der BF, seine Freundin auf der Geburtstagsparty des Zeugen 1 (eines Freundes) kennengelernt zu haben, die Zeugin 2 (die angebliche Lebensgefährtin) gab an, den BF auf einem afrikanischen Festival kennengelernt zu haben und den Zeugen 1 nur flüchtig zu kennen. Die Aufzeichnungen der Wohnung der Zeugin 2 durch den BF weisen auch Widersprüche auf, des Weiteren auch die Frage, nach den persönlichen Sachen des BF, die sich in der Wohnung der Zeugin 2 befinden. Weiters sagte die Zeugin 2 aus, den BF erst kurz zu kennen, er habe auch nur zeitweise und in unregelmäßigen Abständen bei ihr genächtigt. Zeuge 1 nennt den BF zwar einen Freund und guten Menschen, er wusste jedoch nicht, dass der BF unter einer falschen Identität in Österreich aufhältig ist, was ebenfalls gegen ein enges Vertrauensverhältnis spricht. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2022 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf der im Vorakt des Bundesamtes einliegenden Ausfertigung dieses Bescheides. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nach dem Ablauf seines Visums nicht nachkam und untertauchte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, seinen expliziten Aussagen im Verfahren sowie aus dem Zentralen Melderegister. Der BF verfügt außer der gegenwärtigen Anhaltung über keine Wohnsitzmeldung, er war lediglich unter seiner falschen Identität zwischen 25.02.2019 und 15.01.2020 behördlich gemeldet. Die Haftfähigkeit basiert auf den Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Befund und Gutachten der Sanitätsstelle des PAZ Wien Roßauer Lände vom 13.12.
  2. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht erst am 13.12.2022 eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und der beantragten Zeugen durchgeführt hatte, in der auch die in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 03.01.2022 behauptete Unterkunftsmöglichkeit und Beziehung behandelt wurde. Da das Vorliegen neuer Tatsachen nicht substantiiert behauptet wurde, konnte von einem neuen Verhandlungstermin abgesehen werden.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. 3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. […]“ §22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. 3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG maßgeblich: § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ 3.2.

  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom
  2. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom
  3. Mai 2008, 2007/21/0233). Nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116)Nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk "festzuhalten", der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist. Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk "festzuhalten", der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist. Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr vergleiche VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025). Im Zusammenhang mit dem Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. Dabei ist vom VwG zwar nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränkt (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025); lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden. (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076)Im Zusammenhang mit dem Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. Dabei ist vom VwG zwar nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränkt vergleiche VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025); lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden. (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076) In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen und bedarf nicht zwingend einer vorhergehenden Vernehmung des Fremden, mag sie auch häufig zweckmäßig sein. Dass eine (bloße) Grobprüfung vorzunehmen ist, schließt es aber nicht aus, dass hierfür im Einzelfall eine Vernehmung des Fremden und/oder eines Zeugen in einer Verhandlung vor dem VwG geboten sein kann (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076), In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen und bedarf nicht zwingend einer vorhergehenden Vernehmung des Fremden, mag sie auch häufig zweckmäßig sein. Dass eine (bloße) Grobprüfung vorzunehmen ist, schließt es aber nicht aus, dass hierfür im Einzelfall eine Vernehmung des Fremden und/oder eines Zeugen in einer Verhandlung vor dem VwG geboten sein kann vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076) Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ins Treffen geführt werden (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025). (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076)Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ins Treffen geführt werden vergleiche VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025). (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076) Das VwG stellte für die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 darauf ab, es müssten für deren Vorliegen diesbezüglich "eindeutige oder sonst unzweifelhafte Umstände" erkennbar sein bzw. es müsste davon "eindeutig oder völlig unzweifelhaft" ausgegangen werden können. Demgegenüber verlangt Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL nur, dass der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien "belegen" kann, es bestehen "berechtigte Gründe" für die Annahme einer solchen Absicht. In diesem Sinn ist auch die diesbezügliche Wendung in § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 (" ..., wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass ...") zu verstehen. Daraus ergibt sich zwar, dass die "Beweislast" bei dem "betreffenden Mitgliedstaat", somit dem BFA liegt, sodass es für die Annahme der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach der genannten Bestimmung als Ergebnis der vorzunehmenden Grobprüfung einer entsprechenden "positiven" Feststellung bedarf. Eine solche Feststellung ist aber nicht nur dann zu treffen, wenn die "objektiven Kriterien" den Schluss auf eine Vereitelungs- oder Verzögerungsabsicht "eindeutig" oder "unzweifelhaft" zulassen, sondern bereits dann, wenn hierfür "berechtigte Gründe" vorliegen. (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076)Das VwG stellte für die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 darauf ab, es müssten für deren Vorliegen diesbezüglich "eindeutige oder sonst unzweifelhafte Umstände" erkennbar sein bzw. es müsste davon "eindeutig oder völlig unzweifelhaft" ausgegangen werden können. Demgegenüber verlangt Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL nur, dass der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien "belegen" kann, es bestehen "berechtigte Gründe" für die Annahme einer solchen Absicht. In diesem Sinn ist auch die diesbezügliche Wendung in Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 (" ..., wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass ...") zu verstehen. Daraus ergibt sich zwar, dass die "Beweislast" bei dem "betreffenden Mitgliedstaat", somit dem BFA liegt, sodass es für die Annahme der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach der genannten Bestimmung als Ergebnis der vorzunehmenden Grobprüfung einer entsprechenden "positiven" Feststellung bedarf. Eine solche Feststellung ist aber nicht nur dann zu treffen, wenn die "objektiven Kriterien" den Schluss auf eine Vereitelungs- oder Verzögerungsabsicht "eindeutig" oder "unzweifelhaft" zulassen, sondern bereits dann, wenn hierfür "berechtigte Gründe" vorliegen. (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076) Bei einer Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 steht die Verfahrenssicherung im Vordergrund. Das ist insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen ist (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Das gilt sinngemäß auch für eine (weitere) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005, bei der ebenfalls die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund steht und bei der - mag dies auch (anders als in § 76 Abs. 2 Z 1 und 2 FrPolG 2005) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 1 Abs. 3 PersFrG 1988 ist Schubhaft nämlich (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht (vgl. VfGH 3.10.2012, G 140/11 ua.; VfSlg. 19.675; VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234; VwGH 2.8.2013, 2013/21/0008). (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204)Bei einer Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 steht die Verfahrenssicherung im Vordergrund. Das ist insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen ist vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Das gilt sinngemäß auch für eine (weitere) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005, bei der ebenfalls die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund steht und bei der - mag dies auch (anders als in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FrPolG 2005) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Artikel eins, Absatz 3, PersFrG 1988 ist Schubhaft nämlich (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht vergleiche VfGH 3.10.2012, G 140/11 ua.; VfSlg. 19.675; VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234; VwGH 2.8.2013, 2013/21/0008). (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204) Eine unzureichende Begründung des

§ 76Abs. 6 Fr

PolG 2005 erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden. (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274)Eine unzureichende Begründung des

Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden. (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274) Der Ansicht, dass vor der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach § 76 Abs. 6 FrPolG immer und ausnahmslos eine Vernehmung des Schubhäftlings, mag sie auch häufig zweckmäßig sein, erforderlich ist, ist nicht zu folgen. In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen - wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) - ins Treffen geführt werden. (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025)Der Ansicht, dass vor der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG immer und ausnahmslos eine Vernehmung des Schubhäftlings, mag sie auch häufig zweckmäßig sein, erforderlich ist, ist nicht zu folgen. In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen - wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) - ins Treffen geführt werden. (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025) 3.2.4. Der BF ist Staatsangehöriger Ghanas und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.3.2.4. Der BF ist Staatsangehöriger Ghanas und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13.12.2022, GZ W154 2263882-1/14Z, wurde die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2022, Zl. 1335639406/223781616, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 29.11.2022

§ 22a Abs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen und

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Antrag des BF auf Kostenersatz wurde

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen und ihm

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV aufgetragen, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13.12.2022, GZ W154 2263882-1/14Z, wurde die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2022, Zl. 1335639406/223781616, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 29.11.2022

Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen und

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Antrag des BF auf Kostenersatz wurde

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen und ihm

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV aufgetragen, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Rechtlich wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft insofern zu rechnen, als nach Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF möglich erscheint, zumal die Vertretungsbehörde Ghanas Heimreisezertifikate ausstellt und Abschiebungen nach Ghana möglich sind. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 sowie Z. 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus.Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Ziffer 9, FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist nach Ablauf seines Visums im Jahr 2018 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern untergetaucht. Er ging sogar unter falscher Identität einer Erwerbstätigkeit nach. Dadurch hat er seine Abschiebung behindert. Er hat damit insgesamt den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist nach Ablauf seines Visums im Jahr 2018 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern untergetaucht. Er ging sogar unter falscher Identität einer Erwerbstätigkeit nach. Dadurch hat er seine Abschiebung behindert. Er hat damit insgesamt den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Über substanzielle soziale Kontakte verfügt er in Österreich nicht. Der BF ging in Österreich lediglich unter einer falschen Identität durch Aneignung von Dokumenten einer anderen Person beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt trotz allem über kein Vermögen und auch über keinen gesicherten Wohnsitz. Die Bindung zu den in der mündlichen Verhandlung einvernommen Zeugen ist als nicht substantiell zu bewerten. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Über substanzielle soziale Kontakte verfügt er in Österreich nicht. Der BF ging in Österreich lediglich unter einer falschen Identität durch Aneignung von Dokumenten einer anderen Person beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt trotz allem über kein Vermögen und auch über keinen gesicherten Wohnsitz. Die Bindung zu den in der mündlichen Verhandlung einvernommen Zeugen ist als nicht substantiell zu bewerten. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch ausreichend unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF begründet. Dem Beschwerdevorbringen, dass keine Fluchtgefahr bestehe, war daher nicht zu folgen. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hält sich seit dem Jahr 2018 unangemeldet in Österreich auf, darüber hinaus verwendete er gefälschte Dokumente, um so einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Familiäre oder substanzielle soziale Bindungen bestehen in Österreich nicht ebenso wenig wie ein gesicherter Wohnsitz. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hielt sich vor Anordnung der Schubhaft jahrelang unangemeldet in Österreich auf und verwendete darüber hinaus gefälschte Dokumente, um so einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Über familiäre oder substanzielle soziale Bindungen verfügt er in Österreich ebensowenig wie über einen gesicherten Wohnsitz. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre. Insbesondere organisiert das Bundesamt einen Termin mit der Vertretungsbehörde Ghanas, um das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF fortsetzen zu können. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF verblieb nach Ablauf seines Visums im Jahr 2018 in Österreich und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern tauchte unter.Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF verblieb nach Ablauf seines Visums im Jahr 2018 in Österreich und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern tauchte unter. Es liegen beim BF daher weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels wären. Zum Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, das Bundesamt habe den Ausschluss der Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels mangelhaft begründet, ist festzuhalten, dass die Behörde auf Grund des – im angefochtenen Bescheid konkret angeführten – bisherigen Verhaltens des BF und seiner Lebenssituation davon ausgegangen ist, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne. Das durchgeführte Gerichtsverfahren hat ergeben, dass diese Beurteilung des Bundesamtes nicht zu beanstanden ist. Ein gelinderes Mittel kam daher zu Recht nicht zur Anwendung. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Verfahrensführung und Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.“ In der gegenständlichen Beschwerde wird nunmehr die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem in diesem Erkenntnis vom 13.12.2022 erlassenen Fortsetzungsausspruch bekämpft. Konkrete Änderungen des Sachverhaltes zwischen Erlassung der genannten Entscheidung und Stellung des Asylantrages am 20.12.2022 wurden jedoch weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme vom 03.01.2022 substantiiert vorgebracht, sodass auf Basis der im genannten Erkenntnis angeführten Erwägungen die Beschwerde diesbezüglich

§ 76Abs.

2 Z 2 abzuweisen ist.Konkrete Änderungen des Sachverhaltes zwischen Erlassung der genannten Entscheidung und Stellung des Asylantrages am 20.12.2022 wurden jedoch weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme vom 03.01.2022 substantiiert vorgebracht, sodass auf Basis der im genannten Erkenntnis angeführten Erwägungen die Beschwerde diesbezüglich

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, abzuweisen ist. Zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG:Zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG: Am 19.12.2022 wurde der BF zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates dem Generalkonsulat von Ghana vorgeführt, dort als Staatsbürger Ghanas identifiziert und seine Identität bestätigt. Am 20.12.2022 – dem Tag nach der Vorführung vor das Generalkonsulat von Ghana und der dortigen Identifikation - stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt musste er mit seiner baldigen Abschiebung rechnen. Am gleichen Tag erging ein Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 20.12.2022 um 16:37 Uhr persönlich zugestellt. Erst am 22.12.2022 wurde die Vollmacht der Rechtsanwaltskanzlei Klammer der Behörde mitgeteilt.Am gleichen Tag erging ein Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 20.12.2022 um 16:37 Uhr persönlich zugestellt. Erst am 22.12.2022 wurde die Vollmacht der Rechtsanwaltskanzlei Klammer der Behörde mitgeteilt. Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, bestehen berechtigte Gründe zur Annahme, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Auch gilt weiterhin, dass der BF nach Ablauf seines Visums im Jahr 2018 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern untergetaucht ist. Er ging sogar unter falscher Identität einer Erwerbstätigkeit nach. Dadurch hat er seine Abschiebung behindert. Er hat damit insgesamt den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Auch gilt weiterhin, dass der BF nach Ablauf seines Visums im Jahr 2018 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern untergetaucht ist. Er ging sogar unter falscher Identität einer Erwerbstätigkeit nach. Dadurch hat er seine Abschiebung behindert. Er hat damit insgesamt den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, in Österreich leben keine Familienangehörigen des BF. Der BF verfügt in Österreich zwar über soziale Kontakte, konkret über seine als Lebensgefährtin bezeichnete Freundin und einen Freund, die beide in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2022 als Zeugen einvernommen wurden. Verfestigte soziale Bindungen bestehen in Österreich nicht und ist unter Berücksichtigung des gesamten bisherigen Verhaltens des BF auch weiterhin nicht davon auszugehen, dass die Wohnmöglichkeit bei seiner Freundin ihn am Untertauchen hindern würde, zumal die Bindung zu den in der mündlichen Verhandlung einvernommen Zeugen als nicht substantiell zu bewerten ist. Der BF war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig. Er hatte sich gefälschte Dokumente unter einer Aliasidentität als italienischer Staatsangehöriger zugelegt, war unter dieser Identität vom 25.02.2019 bis 15.01.2020 im Bundesgebiet gemeldet und ging unter dieser Identität vom 03.10.2019 bis zu seiner Festnahme am 29.11.2022 illegal diversen Beschäftigungen nach. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen hat er dadurch keinen Arbeitslosengeldanspruch erworben und - wegen seiner Schwarzarbeit unter Verwendung einer falschen Identität und falscher Dokumente - keine gute Chance, für die zuletzt ausgeübte Arbeit eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten, die ihn am (weiteren) Untertauchen hindern würde. Laut Anhaltedatei verfügt der BF über einen Betrag von € 80,51, laut seinen eigenen Angaben im Verfahren hat er kein Vermögen. Es ist daher auch weiterhin unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen.Es ist daher auch weiterhin unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen. Der BF hält sich seit dem Jahr 2018 unangemeldet in Österreich auf, darüber hinaus verwendete er gefälschte Dokumente, um so einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Familiäre oder substanzielle soziale Bindungen bestehen in Österreich nicht, ebenso wenig wie ein gesicherter Wohnsitz. Es ist daher insgesamt weiterhin von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. Der BF hielt sich vor Anordnung der Schubhaft jahrelang unangemeldet in Österreich auf und verwendete darüber hinaus gefälschte Dokumente, um so einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Über familiäre oder substanzielle soziale Bindungen verfügt er in Österreich ebensowenig, wie über einen gesicherten Wohnsitz. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF verblieb nach Ablauf seines Visums im Jahr 2018 in Österreich und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern tauchte unter. Zudem stellte er nach vier Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet, einen Tag nach seiner Identifizierung durch die heimatlichen Behörden und zu einem Zeitpunkt, als er mit der baldigen Abschiebung rechnen musste, im Stande der Schubhaft einen Asylantrag, bei dem berechtigte Gründe für die Annahme einer Missbrauchsabsicht bestehen. Es liegen beim BF daher weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels wären. Ein gelinderes Mittel kam daher zu Recht nicht zur Anwendung. Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass im Fall des BF weiterhin sowohl der Sicherungsbedarf als auch die Verhältnismäßigkeit für die Anhaltung in der Schubhaft vorliegen. Die Anwendung eines gelinderen Mittels ist nach wie vor als nicht erfolgsversprechend und somit nicht ausreichend zu beurteilen und die Beschwerde gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft seit 13.12.2022 abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.3.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.3.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die Beendigung des Verfahrens über den Asylantrag und die anschließende Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Der BF wurde bereits von der Vertretung seines Heimatlandes identifiziert, was laut im Vorverfahren eingeholter Stellungnahme der HRZ-Abteilung des BFA grundsätzlich auch als eine HRZ-Zusage gilt. Stimmt die Botschaft einer HRZ-Ausstellung zu, wird nach Flugbuchung und Übermittlung der Flugdaten ein HRZ ausgestellt. Im Gegensatz zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 03.01.2022 kann der Behörde trotz der hohen Zahl von Asylantragstellungen auch darin gefolgt werden, dass solche Fälle, wie die des in Schubhaft befindlichen BF, tatsächlich prioritär behandelt werden.Im Gegensatz zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 03.01.2022 kann der Behörde trotz der hohen Zahl von Asylantragstellungen auch darin gefolgt werden, dass solche Fälle, wie die des in Schubhaft befindlichen BF, tatsächlich prioritär behandelt werden., Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 sowie Z 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr sowie erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen.Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Ziffer 9, FPG weiterhin Fluchtgefahr sowie erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen. Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.Aus den oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 6 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.4. Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. (Kostenbegehren):

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen

Abs. 1:

Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen

Absatz eins :

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwer

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