Vm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Ghana, stellte am 28.03.2018 bei der niederländischen Botschaft in Accra einen Antrag auf Ausstellung eines Visums, woraufhin ihm ein Visum C mit der Gültigkeit von 26.06.2018 bis 10.08.2018 für den Schengenraum ausgestellt wurde. In weiterer Folge reiste der BF unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und unterließ es, sich behördlich zu melden. Nach Ablauf des Visums verblieb der BF ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet. Der BF legte sich gefälschte Dokumente unter einer Aliasidentität als italienischer Staatsangehöriger zu, war unter dieser Identität vom 25.02.2019 bis 15.01.2020 im Bundesgebiet behördlich gemeldet und ging unter dieser Identität vom 03.10.2019 bis zu seiner Festnahme am 29.11.2022 illegal diversen Beschäftigungen nach. Am 29.11.2022 wurde der BF durch die Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen und gab dabei zunächst an, dass er seine italienischen Dokumente verloren hätte. Schlussendlich gestand der BF, dass er gefälschte Dokumente verwendet habe, nannte seine richtige Identität und erklärte, Staatsangehöriger von Ghana zu sein. Er sei im Jahr 2018 mit einem Schengenvisum per Flug nach Österreich eingereist, um hier an einem NGO-Programm teilzunehmen, dann nicht mehr nach Ghana zurückgekehrt, arbeite seit drei Jahren unter der italienischen Aliasidentität und wohne seit zwei Monaten bei einer Bekannten in Wien. Die genaue Wohnadresse könne er nicht nennen. In weiterer Folge wurde der BF am 29.11.2022 um 09:40 Uhr
Abs.1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.In weiterer Folge wurde der BF am 29.11.2022 um 09:40 Uhr
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Der BF wurde am 29.11.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er Staatsangehöriger von Ghana sei, über keine Reisedokumente verfüge und die von ihm verwendeten (gefälschten) Dokumente im Jahr 2018 von einem Freund erhalten hätte. Er habe die falsche Identität und Dokumente benutzt, weil er seine eigenen Papiere verloren habe und verzweifelt gewesen sei, und er habe sich deshalb nicht an die Polizei gewandt, weil der Freund ihm gesagt hätte, dass er sofort verhaftet würde. Im Bundesgebiet habe der BF nur eine Freundin, deren Geburtsdatum er nicht kenne. Bei dieser Freundin lebe er, die Wohnadresse kenne er nicht und er habe keinen Wohnungsschlüssel. Nachgefragt, warum er damals nach Österreich gekommen sei, antwortete der BF: „Ich wollte zurück nach Ghana aber ich hatte meine Dokumente verloren. Ich wusste nicht, was ich machen sollte und dann habe ich eben diesen Mann getroffen, der mir die italienischen Dokumente besorgt hat.“ Nachgefragt, ob er in Ghana strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, brachte der BF vor: „Ja ich muss einen Kredit zurückzahlen, wenn ich das nicht mache, werde ich in Haft gehen.“ Zur Finanzierung seines Aufenthaltes gab er an: „Bevor ich die italienischen Dokumente hatte, hatte ich keine Arbeit und ich wurde von mehreren Leuten aus der ghaneischen Community unterstütz. Aber dann hatte ich ja eine Arbeit.“ Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.11.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1335639406/223781616, wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde am 29.11.2022 um 19:50 Uhr ordnungsgemäß zugestellt.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.11.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1335639406/223781616, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde am 29.11.2022 um 19:50 Uhr ordnungsgemäß zugestellt. Der BF wurde am 30.11.2022 erkennungsdienstlich behandelt. Dabei ergab der VIS-Treffer anhand der Fingerabdrücke das bereits zuvor angeführte Visum. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, wobei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt und die Frist für freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde. Die Abschiebung nach Ghana wurde für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde ordnungsgemäß am 30.11.2022 zugestellt. Am 02.12.2022 wurde bei der ghanaischen Botschaft ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die HRZ-Fachabteilung des BFA eingebracht. Am 07.12.2022 erhob der BF Beschwerde gegen die Schubhaft, das BFA nahm am 09.12.2022 zum Beschwerdeschriftsatz Stellung, die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA erstattete am 12.12.2022 eine Stellungnahme. Am 13.12.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF und eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der auch die genannte Lebensgefährtin und ein Freund des BF als Zeugen einvernommen wurden. Dabei erklärte der BF ausdrücklich, er sei 2018 hierhergekommen, um an einem Programm teilzunehmen. Das Programm habe am 28.06.2018 begonnen und vier Tage bis zum 01.07.2018 gedauert, der BF sei noch vier Tage hier gewesen und habe dann seine Tasche mit den gesamten Dokumenten (Pass, Geld und anderen Dingen) verloren. Er hätte nach dem Programm noch einige Tage gehabt, bevor er wieder nach Ghana zurückkehren sollte. Der BF verfüge über kein Vermögen, er schicke das Geld immer nach Ghana, wo er einen Kredit zurückzahlen müsse. Ausdrücklich erklärte er, er wäre bereit, unverzüglich nach Ghana zurückzukehren, hätte er einen Reisepass. Nachgefragt, warum er vier Jahre nicht versucht habe, mit einer beliebigen Botschaft oder dem Außenministerium Kontakt aufzunehmen, um ein Heimreisezertifikat zu erwirken, gab der BF an: „Ich wollte zuerst einmal Kontakte knüpfen mit der ghanaischen Gemeinde. Ich habe dann bei einem Programm in der Kirche einen Mann kennengelernt der mir sagte, dass es momentan sehr schwierig sei und ich warten solle bis die ghanaische Botschaft hierher komme. Denn dann könne ich direkt mit dem Leiter der Botschaft sprechen. Ich solle warten bis er mir den Leiter vorstelle. Er wollte es aber nicht mehr. Deshalb habe ich dann selbst herausgefunden und war vor zwei Monaten bei ihm. Und da hat er mir erklärt, dass ich einen Online Termin vereinbaren müsse.“ Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom selben Tag, GZ W154 2263882-1/14Z, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2022, Zl. 1335639406/223781616, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 29.11.2022
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen und
Vm § 76 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Antrag des BF auf Kostenersatz wurde
GVG abgewiesen und ihm
GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV aufgetragen, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom selben Tag, GZ W154 2263882-1/14Z, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2022, Zl. 1335639406/223781616, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 29.11.2022
Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen und
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Antrag des BF auf Kostenersatz wurde
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen und ihm
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV aufgetragen, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Gegenständliches Verfahren: Am 19.12.2022 wurde der BF zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates dem Generalkonsulat von Ghana vorgeführt. Am 20.12.2022 stellte der BF um 12:20 Uhr im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme damit, er würde seinen Geschäftspartnern in Ghana Geld schulden, das er nicht zurückzahlen könne und diese würden ihn deshalb umbringen. Ursprünglich sei er im Rahmen eines NGO-Programmes gekommen. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Am gleichen Tag erging ein Aktenvermerk
6 FPG. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 20.12.2022 um 16:37 Uhr persönlich zugestellt.Am gleichen Tag erging ein Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 20.12.2022 um 16:37 Uhr persönlich zugestellt. Am 21.12.2022 wurde dem BFA mitgeteilt, dass die ghanaische Botschaft die Identität des BF und die Echtheit der Dokumente bestätigte. Am 22.12.2022 wurde dem BFA die Vollmacht der Rechtsanwaltskanzlei Klammer bekannt gegeben. Am 30.12.2022 langte die gegenständliche Schubhaftbeschwerde des BF
1 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 30.12.2022 langte die gegenständliche Schubhaftbeschwerde des BF
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Rechtswidrigkeit der Schubhaft ab Verkündigung des Erkenntnisses vom 13.12.2022 feststellen, dazu auch eine mündliche Verhandlung anberaumen sowie dem BF Eingabegebühr sowie Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF habe mittlerweile einen Asylantrag gestellt, dieser werde vermutlich zuzulassen sein, derzeit genieße der BF faktischen Abschiebeschutz, seine Abschiebung wäre daher nicht zulässig. Auch könne er bei seiner Lebensgefährtin wohnen, würde dort auch gemeldet und für die Behörde erreichbar sein. Die Lebensgefährtin könne dies bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung bestätigen. Die Mitwirkung des BF im Verfahren wäre damit sichergestellt und liege demgemäß der Schubhaftgrund des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG nicht (mehr) vor. Aufgrund der sozialen Verankerung sei auch nicht mit einem Untertauchen zu rechnen. Ein Untertauchen wäre auch sinnlos, weil der BF Arbeit suche und auch – aufgrund des in bisheriger Tätigkeit erworbenen Arbeitslosengeldanspruchs – eine gute Chance hätte, für die zuletzt ausgeübte Arbeit eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten. Schließlich könnte seine Erreichbarkeit bzw. Verfügbarkeit für die Behörde auch durch ein gelinderes Mittel der regelmäßigen Meldung vor der Polizei erfolgen.In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF habe mittlerweile einen Asylantrag gestellt, dieser werde vermutlich zuzulassen sein, derzeit genieße der BF faktischen Abschiebeschutz, seine Abschiebung wäre daher nicht zulässig. Auch könne er bei seiner Lebensgefährtin wohnen, würde dort auch gemeldet und für die Behörde erreichbar sein. Die Lebensgefährtin könne dies bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung bestätigen. Die Mitwirkung des BF im Verfahren wäre damit sichergestellt und liege demgemäß der Schubhaftgrund des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nicht (mehr) vor. Aufgrund der sozialen Verankerung sei auch nicht mit einem Untertauchen zu rechnen. Ein Untertauchen wäre auch sinnlos, weil der BF Arbeit suche und auch – aufgrund des in bisheriger Tätigkeit erworbenen Arbeitslosengeldanspruchs – eine gute Chance hätte, für die zuletzt ausgeübte Arbeit eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten. Schließlich könnte seine Erreichbarkeit bzw. Verfügbarkeit für die Behörde auch durch ein gelinderes Mittel der regelmäßigen Meldung vor der Polizei erfolgen. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Stellungnahme erstattet. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei festzustellen, dass der BF als nicht vertrauenswürdig eingestuft werden müsse, sodass ein gelinderes Mittel nicht angewandt werden könnte. Überdies habe der BF nachweislich mittels gefälschter Dokumente einen legalen Aufenthalt vorgetäuscht, um dadurch einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Der BF sei nicht bereit gewesen, die Unterkunftsadresse zu nennen und habe unterschiedliche Angaben zu seiner angeblichen Lebensgefährtin gemacht. Er habe es auch unterlassen, sich anzumelden und sich somit über Jahre im Verborgenen aufgehalten. Dadurch habe der BF ein Verhalten gezeigt, woraus ersichtlich sei, dass er behördliche Auflagen nicht einhalten würde. Im konkreten Fall werde im Aktenvermerk
6 FPG ausgeführt, warum im konkreten Fall die Schubhaft weiter fortgesetzt werden müsse. Die Identität des BF sei bestätigt worden und so habe der BF nach seiner Vorführung am 19.12.2022 gewusst, dass mit einer zeitnahen Abschiebung zu rechnen wäre. Zur Verhinderung der drohenden Abschiebung nach Ghana habe der BF den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Verfahren internationalen Schutz werde prioritär behandelt und es sei mit einer zeitnahen Entscheidung zu rechnen. Die Abschiebung sei durch die Identifizierung der zuständigen Vertretungsbehörde möglich.Im konkreten Fall werde im Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG ausgeführt, warum im konkreten Fall die Schubhaft weiter fortgesetzt werden müsse. Die Identität des BF sei bestätigt worden und so habe der BF nach seiner Vorführung am 19.12.2022 gewusst, dass mit einer zeitnahen Abschiebung zu rechnen wäre. Zur Verhinderung der drohenden Abschiebung nach Ghana habe der BF den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Verfahren internationalen Schutz werde prioritär behandelt und es sei mit einer zeitnahen Entscheidung zu rechnen. Die Abschiebung sei durch die Identifizierung der zuständigen Vertretungsbehörde möglich. Bezugnehmend auf die weiteren Punkte der eingebrachten Schubhaftbeschwerde müsse festgehalten werden, dass die Prüfung des gelinderen Mittels und die Erreichbarkeit bei der angegebenen Lebensgefährtin bereits in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2022 Thema gewesen seien. Aus der mündlichen Verhandlung sei ersichtlich, dass keine Gründe vorlägen, welche die Entlassung aus der Schubhaft bzw. die Erlassung eines gelinderes Mittels rechtfertigen würden. Trotz seines jahrelangen Aufenthalts sei es dem BF nicht in den Sinn gekommen, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und er habe versucht, durch eine falsche Identität seinen Aufenthalt zu verlängern. Trotz aufrechter Beschäftigung und kurzer Lebensgemeinschaft mit einer ghanaischen Staatsbürgerin habe es der BF vermieden, für die Behörde greifbar zu sein. Der Antrag auf internationalen Schutz diene nur dazu, der Abschiebung nach Ghana zu entgehen und es sei daher zu erwarten, dass er sich diesem Verfahren nicht stellen und dadurch verhindern würde, dass die Abschiebung tatsächlich umgesetzt werden kann. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko des Untertauchens des BF, um sich dem Verfahren bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz und der drohenden Abschiebung nach Ghana zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Abschließend beantragte die belangte Behörde die Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten. In weiterer Folge wurde diese Stellungnahme dem BF zum Parteiengehör unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit weitergeleitet. Eine Stellungnahme langte am 04.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, eine Abschiebung sei zum heutigen Zeitpunkt mangels Passersatzes nicht möglich. Gegen die verhängte Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sei bereits am 28.12.2022 Beschwerde erhoben worden. Dieser werde vermutlich schon deshalb stattzugeben sein, weil die Erlassung der Rückkehrentscheidung im Rahmen des Asylverfahrens zu erfolgen habe. Es liege demnach kein durchsetzbarer Abschiebetitel vor. Auch sei derzeit wegen des bemerkbaren deutlichen Anstiegs bei den Asylanträgen eine prioritäre Behandlung von Asylfällen nicht wahrscheinlich.In weiterer Folge wurde diese Stellungnahme dem BF zum Parteiengehör unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit weitergeleitet. Eine Stellungnahme langte am 04.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, eine Abschiebung sei zum heutigen Zeitpunkt mangels Passersatzes nicht möglich. Gegen die verhängte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei bereits am 28.12.2022 Beschwerde erhoben worden. Dieser werde vermutlich schon deshalb stattzugeben sein, weil die Erlassung der Rückkehrentscheidung im Rahmen des Asylverfahrens zu erfolgen habe. Es liege demnach kein durchsetzbarer Abschiebetitel vor. Auch sei derzeit wegen des bemerkbaren deutlichen Anstiegs bei den Asylanträgen eine prioritäre Behandlung von Asylfällen nicht wahrscheinlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger Ghanas und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF reiste unbekannten Datums mit einem von der niederländischen Botschaft in Accra ausgestellten Visum C mit der Gültigkeit von 26.06.2018 bis 10.08.2018 für den Schengenraum in das österreichische Bundesgebiet ein. Nach Ablauf des Visums verblieb der BF ohne behördliche Meldung illegal und untergetaucht im Bundesgebiet. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 29.11.2022 wurde gegen den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 29.11.2022 wurde gegen den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, wobei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt worden ist und die Frist für freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde. Die Abschiebung nach Ghana wurde für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde ordnungsgemäß am 30.11.2022 zugestellt. Es bestand somit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung eine durchsetzbare, aber (noch) nicht durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Am 19.12.2022 wurde der BF zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates dem Generalkonsulat von Ghana vorgeführt, dort als Staatsbürger Ghanas identifiziert und seine Identität bestätigt. Am 20.12.2022 – dem Tag nach der Vorführung vor das Generalkonsulat von Ghana und der dortigen Identifikation - stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt musste er mit seiner baldigen Abschiebung rechnen. Am gleichen Tag erging ein Aktenvermerk
6 FPG. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 20.12.2022 um 16:37 Uhr persönlich zugestellt. Erst am 22.12.2022 wurde die Vollmacht der Rechtsanwaltskanzlei Klammer der Behörde mitgeteilt.Am gleichen Tag erging ein Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 20.12.2022 um 16:37 Uhr persönlich zugestellt. Erst am 22.12.2022 wurde die Vollmacht der Rechtsanwaltskanzlei Klammer der Behörde mitgeteilt. Es bestehen berechtigte Gründe zur Annahme, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF. Der BF verfügt in Österreich über soziale Kontakte, konkret über seine als Lebensgefährtin bezeichnete Freundin und einen Freund, die beide in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2022 als Zeugen einvernommen wurden. Verfestigte soziale Bindungen bestehen in Österreich nicht. Der BF war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig. Er hatte sich gefälschte Dokumente unter einer Aliasidentität als italienischer Staatsangehöriger zugelegt, war unter dieser Identität vom 25.02.2019 bis 15.01.2020 im Bundesgebiet gemeldet und ging unter dieser Identität vom 03.10.2019 bis zu seiner Festnahme am 29.11.2022 illegal diversen Beschäftigungen nach. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen hat er dadurch keinen Arbeitslosengeldanspruch erworben und - wegen seiner Schwarzarbeit unter Verwendung einer falschen Identität und falscher Dokumente - keine gute Chance, für die zuletzt ausgeübte Arbeit eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten, die ihn am (weiteren) Untertauchen hindern würde. Laut Anhaltedatei verfügt er über einen Betrag von € 80,51, laut seinen eigenen Angaben im Verfahren hat er kein Vermögen. Durch die niederländische Botschaft in Accra wurde für den BF ein Visum mit der Gültigkeit von 26.06.2018 bis 10.08.2018 für den Schengen-Raum mit multiplen Einreisen ausgestellt. Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Visums reiste der BF nicht aus, sondern verblieb in Österreich. Der BF ist gesund und haftfähig. Im Übrigen wird der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang festgestellt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang festgestellt.
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. 3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. […]“ §22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. 3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ 3.2.
PolG 2005 erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden. (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274)Eine unzureichende Begründung des
Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden. (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274) Der Ansicht, dass vor der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach § 76 Abs. 6 FrPolG immer und ausnahmslos eine Vernehmung des Schubhäftlings, mag sie auch häufig zweckmäßig sein, erforderlich ist, ist nicht zu folgen. In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen - wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) - ins Treffen geführt werden. (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025)Der Ansicht, dass vor der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG immer und ausnahmslos eine Vernehmung des Schubhäftlings, mag sie auch häufig zweckmäßig sein, erforderlich ist, ist nicht zu folgen. In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen - wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) - ins Treffen geführt werden. (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025) 3.2.4. Der BF ist Staatsangehöriger Ghanas und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.3.2.4. Der BF ist Staatsangehöriger Ghanas und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13.12.2022, GZ W154 2263882-1/14Z, wurde die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2022, Zl. 1335639406/223781616, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 29.11.2022
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen und
Vm § 76 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Antrag des BF auf Kostenersatz wurde
GVG abgewiesen und ihm
GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV aufgetragen, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13.12.2022, GZ W154 2263882-1/14Z, wurde die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2022, Zl. 1335639406/223781616, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 29.11.2022
Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen und
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Antrag des BF auf Kostenersatz wurde
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen und ihm
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV aufgetragen, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Rechtlich wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft insofern zu rechnen, als nach Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF möglich erscheint, zumal die Vertretungsbehörde Ghanas Heimreisezertifikate ausstellt und Abschiebungen nach Ghana möglich sind. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 sowie Z. 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus.Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Ziffer 9, FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist nach Ablauf seines Visums im Jahr 2018 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern untergetaucht. Er ging sogar unter falscher Identität einer Erwerbstätigkeit nach. Dadurch hat er seine Abschiebung behindert. Er hat damit insgesamt den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist nach Ablauf seines Visums im Jahr 2018 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern untergetaucht. Er ging sogar unter falscher Identität einer Erwerbstätigkeit nach. Dadurch hat er seine Abschiebung behindert. Er hat damit insgesamt den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Über substanzielle soziale Kontakte verfügt er in Österreich nicht. Der BF ging in Österreich lediglich unter einer falschen Identität durch Aneignung von Dokumenten einer anderen Person beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt trotz allem über kein Vermögen und auch über keinen gesicherten Wohnsitz. Die Bindung zu den in der mündlichen Verhandlung einvernommen Zeugen ist als nicht substantiell zu bewerten. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Über substanzielle soziale Kontakte verfügt er in Österreich nicht. Der BF ging in Österreich lediglich unter einer falschen Identität durch Aneignung von Dokumenten einer anderen Person beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt trotz allem über kein Vermögen und auch über keinen gesicherten Wohnsitz. Die Bindung zu den in der mündlichen Verhandlung einvernommen Zeugen ist als nicht substantiell zu bewerten. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch ausreichend unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF begründet. Dem Beschwerdevorbringen, dass keine Fluchtgefahr bestehe, war daher nicht zu folgen. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hält sich seit dem Jahr 2018 unangemeldet in Österreich auf, darüber hinaus verwendete er gefälschte Dokumente, um so einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Familiäre oder substanzielle soziale Bindungen bestehen in Österreich nicht ebenso wenig wie ein gesicherter Wohnsitz. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hielt sich vor Anordnung der Schubhaft jahrelang unangemeldet in Österreich auf und verwendete darüber hinaus gefälschte Dokumente, um so einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Über familiäre oder substanzielle soziale Bindungen verfügt er in Österreich ebensowenig wie über einen gesicherten Wohnsitz. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre. Insbesondere organisiert das Bundesamt einen Termin mit der Vertretungsbehörde Ghanas, um das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF fortsetzen zu können. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF verblieb nach Ablauf seines Visums im Jahr 2018 in Österreich und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern tauchte unter.Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF verblieb nach Ablauf seines Visums im Jahr 2018 in Österreich und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern tauchte unter. Es liegen beim BF daher weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels wären. Zum Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, das Bundesamt habe den Ausschluss der Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels mangelhaft begründet, ist festzuhalten, dass die Behörde auf Grund des – im angefochtenen Bescheid konkret angeführten – bisherigen Verhaltens des BF und seiner Lebenssituation davon ausgegangen ist, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne. Das durchgeführte Gerichtsverfahren hat ergeben, dass diese Beurteilung des Bundesamtes nicht zu beanstanden ist. Ein gelinderes Mittel kam daher zu Recht nicht zur Anwendung. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Verfahrensführung und Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.“ In der gegenständlichen Beschwerde wird nunmehr die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem in diesem Erkenntnis vom 13.12.2022 erlassenen Fortsetzungsausspruch bekämpft. Konkrete Änderungen des Sachverhaltes zwischen Erlassung der genannten Entscheidung und Stellung des Asylantrages am 20.12.2022 wurden jedoch weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme vom 03.01.2022 substantiiert vorgebracht, sodass auf Basis der im genannten Erkenntnis angeführten Erwägungen die Beschwerde diesbezüglich
2 Z 2 abzuweisen ist.Konkrete Änderungen des Sachverhaltes zwischen Erlassung der genannten Entscheidung und Stellung des Asylantrages am 20.12.2022 wurden jedoch weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme vom 03.01.2022 substantiiert vorgebracht, sodass auf Basis der im genannten Erkenntnis angeführten Erwägungen die Beschwerde diesbezüglich
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, abzuweisen ist. Zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
6 FPG:Zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG: Am 19.12.2022 wurde der BF zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates dem Generalkonsulat von Ghana vorgeführt, dort als Staatsbürger Ghanas identifiziert und seine Identität bestätigt. Am 20.12.2022 – dem Tag nach der Vorführung vor das Generalkonsulat von Ghana und der dortigen Identifikation - stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt musste er mit seiner baldigen Abschiebung rechnen. Am gleichen Tag erging ein Aktenvermerk
6 FPG. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 20.12.2022 um 16:37 Uhr persönlich zugestellt. Erst am 22.12.2022 wurde die Vollmacht der Rechtsanwaltskanzlei Klammer der Behörde mitgeteilt.Am gleichen Tag erging ein Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 20.12.2022 um 16:37 Uhr persönlich zugestellt. Erst am 22.12.2022 wurde die Vollmacht der Rechtsanwaltskanzlei Klammer der Behörde mitgeteilt. Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, bestehen berechtigte Gründe zur Annahme, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Auch gilt weiterhin, dass der BF nach Ablauf seines Visums im Jahr 2018 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern untergetaucht ist. Er ging sogar unter falscher Identität einer Erwerbstätigkeit nach. Dadurch hat er seine Abschiebung behindert. Er hat damit insgesamt den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Auch gilt weiterhin, dass der BF nach Ablauf seines Visums im Jahr 2018 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern untergetaucht ist. Er ging sogar unter falscher Identität einer Erwerbstätigkeit nach. Dadurch hat er seine Abschiebung behindert. Er hat damit insgesamt den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, in Österreich leben keine Familienangehörigen des BF. Der BF verfügt in Österreich zwar über soziale Kontakte, konkret über seine als Lebensgefährtin bezeichnete Freundin und einen Freund, die beide in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2022 als Zeugen einvernommen wurden. Verfestigte soziale Bindungen bestehen in Österreich nicht und ist unter Berücksichtigung des gesamten bisherigen Verhaltens des BF auch weiterhin nicht davon auszugehen, dass die Wohnmöglichkeit bei seiner Freundin ihn am Untertauchen hindern würde, zumal die Bindung zu den in der mündlichen Verhandlung einvernommen Zeugen als nicht substantiell zu bewerten ist. Der BF war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig. Er hatte sich gefälschte Dokumente unter einer Aliasidentität als italienischer Staatsangehöriger zugelegt, war unter dieser Identität vom 25.02.2019 bis 15.01.2020 im Bundesgebiet gemeldet und ging unter dieser Identität vom 03.10.2019 bis zu seiner Festnahme am 29.11.2022 illegal diversen Beschäftigungen nach. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen hat er dadurch keinen Arbeitslosengeldanspruch erworben und - wegen seiner Schwarzarbeit unter Verwendung einer falschen Identität und falscher Dokumente - keine gute Chance, für die zuletzt ausgeübte Arbeit eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten, die ihn am (weiteren) Untertauchen hindern würde. Laut Anhaltedatei verfügt der BF über einen Betrag von € 80,51, laut seinen eigenen Angaben im Verfahren hat er kein Vermögen. Es ist daher auch weiterhin unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen.Es ist daher auch weiterhin unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen. Der BF hält sich seit dem Jahr 2018 unangemeldet in Österreich auf, darüber hinaus verwendete er gefälschte Dokumente, um so einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Familiäre oder substanzielle soziale Bindungen bestehen in Österreich nicht, ebenso wenig wie ein gesicherter Wohnsitz. Es ist daher insgesamt weiterhin von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. Der BF hielt sich vor Anordnung der Schubhaft jahrelang unangemeldet in Österreich auf und verwendete darüber hinaus gefälschte Dokumente, um so einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Über familiäre oder substanzielle soziale Bindungen verfügt er in Österreich ebensowenig, wie über einen gesicherten Wohnsitz. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF verblieb nach Ablauf seines Visums im Jahr 2018 in Österreich und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern tauchte unter. Zudem stellte er nach vier Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet, einen Tag nach seiner Identifizierung durch die heimatlichen Behörden und zu einem Zeitpunkt, als er mit der baldigen Abschiebung rechnen musste, im Stande der Schubhaft einen Asylantrag, bei dem berechtigte Gründe für die Annahme einer Missbrauchsabsicht bestehen. Es liegen beim BF daher weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels wären. Ein gelinderes Mittel kam daher zu Recht nicht zur Anwendung. Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass im Fall des BF weiterhin sowohl der Sicherungsbedarf als auch die Verhältnismäßigkeit für die Anhaltung in der Schubhaft vorliegen. Die Anwendung eines gelinderen Mittels ist nach wie vor als nicht erfolgsversprechend und somit nicht ausreichend zu beurteilen und die Beschwerde gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft seit 13.12.2022 abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.3.1.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.3.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die Beendigung des Verfahrens über den Asylantrag und die anschließende Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Der BF wurde bereits von der Vertretung seines Heimatlandes identifiziert, was laut im Vorverfahren eingeholter Stellungnahme der HRZ-Abteilung des BFA grundsätzlich auch als eine HRZ-Zusage gilt. Stimmt die Botschaft einer HRZ-Ausstellung zu, wird nach Flugbuchung und Übermittlung der Flugdaten ein HRZ ausgestellt. Im Gegensatz zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 03.01.2022 kann der Behörde trotz der hohen Zahl von Asylantragstellungen auch darin gefolgt werden, dass solche Fälle, wie die des in Schubhaft befindlichen BF, tatsächlich prioritär behandelt werden.Im Gegensatz zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 03.01.2022 kann der Behörde trotz der hohen Zahl von Asylantragstellungen auch darin gefolgt werden, dass solche Fälle, wie die des in Schubhaft befindlichen BF, tatsächlich prioritär behandelt werden., Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 sowie Z 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr sowie erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen.Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Ziffer 9, FPG weiterhin Fluchtgefahr sowie erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen. Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.Aus den oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Es war daher
Vm § 76 Abs. 6 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.4. Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. (Kostenbegehren):
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwer
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.