RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2023 GeschäftszahlW163 1244209-3 Spruch, W163 1244209-3/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.
- Verfahrensgangrömisch eins.
- Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 25.05.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte.
- Am 01.08.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.
- Mit Schreiben vom 18.09.2014 legte das BFA der indischen Botschaft vom BF ausgefüllte Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden: HRZ) vor.
- Mit Schreiben vom 26.08.2015 ersuchte der BF das BFA um eine umgehende Bearbeitung des gegenständlichen Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte.
- Mit Schreiben des BF vom 27.10.2015 teilte dieser mit, nunmehr einen Rechtsanwalt mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt zu haben und brachte vor, es habe bei seiner damaligen Registrierung in Österreich einen Kommunikationsfehler zwischen ihm und der zuständigen Behörde gegeben und habe er irrtümlicherweise als Geburtsdatum den XXXX angegeben, obwohl sein richtiges Geburtsdatum der XXXX sei.
- Mit Schreiben des BF vom 27.10.2015 teilte dieser mit, nunmehr einen Rechtsanwalt mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt zu haben und brachte vor, es habe bei seiner damaligen Registrierung in Österreich einen Kommunikationsfehler zwischen ihm und der zuständigen Behörde gegeben und habe er irrtümlicherweise als Geburtsdatum den römisch 40 angegeben, obwohl sein richtiges Geburtsdatum der römisch 40 sei.
- Mit Schreiben vom 15.12.2015 übermittelte der BF eine Kopie seiner Geburtsurkunde.
- Am 24.02.2016 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, im Zuge dessen der BF seine Geburtsurkunde im Original vorlegte.
- Mit Schreiben vom 29.02.2016 brachte der Rechtsvertreter des BF vor, er sei mit diesem am 26.02.2016 gemeinsam bei der indischen Botschaft gewesen und habe dort unter Vorlage der Niederschrift vom 24.02.2016 die Ausstellung eines Reisepasses für den BF beantragt. Der zuständige Mitarbeiter der Botschaft habe sich dabei beharrlich geweigert, eine Bestätigung darüber auszustellen.
- Mit Schreiben des BFA vom 27.04.2016 wurde die BFA-Direktion Abteilung B/II darum ersucht, mit den indischen Behörden Kontakt aufzunehmen und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu erwirken.
- Mit Schreiben vom 23.05.2016 gab das BFA der indischen Botschaft die Daten des BF für das Ersuchen um Ausstellung eines HRZ bekannt.
- Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2018 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
- Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.10.2018 wurde der Bescheid vom 06.09.2018 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.10.2018 wurde der Bescheid vom 06.09.2018 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG aufgehoben.
- Am 14.01.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.01.2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.01.2020 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 26.02.2020 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.01.2020 für rechtmäßig erklärt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 26.02.2020 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.01.2020 für rechtmäßig erklärt.
- Am 17.01.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.
- Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des BFA vom 21.01.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG beabsichtigt werde. Ihm wurde die Möglichkeit geboten, dazu binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des BFA vom 21.01.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, FPG beabsichtigt werde. Ihm wurde die Möglichkeit geboten, dazu binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Schreiben des BFA vom 14.02.2020 wurde mitgeteilt, dass die indische Botschaft den zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft befindlichen BF am 19.02.2020 interviewen werde.
- Am 19.02.2020 erging ein Bericht einer Landespolizeidirektion, demzufolge der BF am selben Tag der indischen Botschaft vorgeführt worden sei und dort ein Gespräch mit einem Mitarbeiter der Botschaft geführt habe.
- Einem Schreiben des BFA vom 04.05.2020 zufolge würden sich Rückführungen zu diesem Zeitpunkt äußerst schwierig gestalten, zumal aufgrund der COVID-19 Krise beinahe alle Botschaften, Grenzen und Flughäfen geschlossen seien.
- Mit Bescheid des BFA vom 05.05.2020 wurde über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und hat sich der BF beginnend mit 07.05.2020 jeden Tag bei einer Polizeiinspektion zu melden (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
- Mit Bescheid des BFA vom 05.05.2020 wurde über den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und hat sich der BF beginnend mit 07.05.2020 jeden Tag bei einer Polizeiinspektion zu melden (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen den Bescheid vom 05.05.2020 erhob der BF mit Schriftsatz vom 02.06.2020 Beschwerde an das BVwG.
- Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA wurde der gegenständliche Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 25.05.2014 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.
- Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA wurde der gegenständliche Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 25.05.2014 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.
- Gegen den am 24.09.2021 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 15.10.2021 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das BVwG und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 22.10.2021 vom BFA vorgelegt.
- Mit Aktenvermerk vom 10.08.2022 wurde die Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 10.08.2022 der Gerichtsabteilung W142 abgenommen und der Gerichtsabteilung W163 neu zugewiesen. I.
- Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.
- Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
- Der BF ist Staatsangehöriger Indiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht nicht fest. Er legte zwar im Verfahren eine im Jahr 2015 im Herkunftsstaat ausgestellte Geburtsurkunde vor, diese konnte jedoch nicht als identitätsbezeugendes Dokument herangezogen werden.
- Er reiste im Jahr 2003 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 28.09.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 29.10.2003 gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängiges Bundesasylsenats (im Folgenden: UBAS) vom 25.03.2004, rechtskräftig seit 01.04.2004, abgewiesen. Der BF stellte infolge drei weitere Anträge auf internationalen Schutz, die mit jeweiligem Bescheid des BAA vom 29.05.2006, vom 23.02.2007 sowie vom 04.03.2009 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen wurden. Obwohl gegen ihn mit Bescheid der zuständigen Landespolizeidirektion vom 14.03.2003 eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen wurde, verblieb der BF unrechtmäßig in Österreich und stellte am 25.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Am 21.01.2020 wurde mit Bescheid des BFA eine weitere Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des BF nach Indien für zulässig erklärt.
- Er reiste im Jahr 2003 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 28.09.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 29.10.2003 gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängiges Bundesasylsenats (im Folgenden: UBAS) vom 25.03.2004, rechtskräftig seit 01.04.2004, abgewiesen. Der BF stellte infolge drei weitere Anträge auf internationalen Schutz, die mit jeweiligem Bescheid des BAA vom 29.05.2006, vom 23.02.2007 sowie vom 04.03.2009 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen wurden. Obwohl gegen ihn mit Bescheid der zuständigen Landespolizeidirektion vom 14.03.2003 eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen wurde, verblieb der BF unrechtmäßig in Österreich und stellte am 25.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Am 21.01.2020 wurde mit Bescheid des BFA eine weitere Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des BF nach Indien für zulässig erklärt.
- Das BFA machte von seiner Ermächtigung Gebrauch, ein amtswegiges Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF zu starten bzw. ein von der zuständigen Bundespolizeidirektion am 31.01.2007 eingeleitetes HRZ-Verfahren vor der indischen Botschaft fortzusetzen. Der BF hat seine diesbezüglich bestehenden allgemeinen Mitwirkungspflichten im bisherigen Verfahren nicht verletzt und an den notwendigen Schritten zur Erlangung von Ersatzreisedokumenten mitgewirkt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er unrichtige oder unvollständige Angaben zu seiner Identität gemacht hat bzw. dass die von ihm vorgelegte Geburtsurkunde nicht echt ist.
- Aufgrund des von der belangten Behörde grob mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens konnte nicht festgestellt werden, ob zum Entscheidungszeitpunkt das vom BFA geführte HRZ-Verfahren vor der indischen Botschaft noch läuft oder ob dieses bereits beendet wurde. Da dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen ist, ob bzw. mit welchem Ergebnis das HRZ-Verfahren beendet wurde, konnte weiters nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF möglich ist bzw. dass diese aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.
- Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
- Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
- Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF gründen sich auf seine im Verfahren gleichbleibend getätigten Aussagen. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden, weil er im Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte. Seine Geburtsurkunde konnte insofern nicht herangezogen werden, weil sich auf dieser kein Lichtbild befindet und deren Echtheit vom BFA in Zweifel gezogen wurde.
- Die Feststellungen zum Zeitpunkt seiner Einreise, der von ihm gestellten Asylanträge sowie der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidungen ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie dem rechtskräftig festgestellten Sachverhalt des Erkenntnisses des BVwG vom 16.10.
- Dasselbe gilt für die Feststellungen, dass er trotz der negativ abgeschlossenen Asylverfahren sowie der gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidungen unrechtmäßig in Österreich verblieben ist und den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete stellte.
- Dem Verwaltungsakt ist unstrittig zu entnehmen, dass die zuständige Bundespolizeidirektion erstmals am 31.01.2007 um ein HRZ für den BF bei der indischen Botschaft ansuchte (AS 440). Mit Schreiben des BFA an die Abteilung B/II vom 29.04.2014 (AS 860) wurde das Ersuchen um Ausstellung eines HRZ vom 31.01.2007 in Erinnerung gerufen und darum gebeten, mitzuteilen, ob die Erlangung eines HRZ für den BF möglich sei bzw. ob noch Unterlagen benötigt würden. Demnach war festzustellen, dass die belangte Behörde von ihrer Ermächtigung Gebrauch machte, ein HRZ-Verfahren vor der indischen Botschaft für den BF zu starten bzw. fortzuführen. Dies ergibt sich weiters aus den aktenkundigen Schreiben des BFA vom 27.04.2016 (AS 940), vom 23.05.2016 (AS 942) und vom 29.12.2017 (AS 951). Dass das Bundesamt von seiner Möglichkeit zur amtswegigen Führung eines HRZ-Verfahrens Gebrauch machte, wurde dem BF im Verfahren auch mehrmals, etwa in der niederschriftlichen Einvernahme vom 01.08.2014, vom 14.01.2020 und vom 17.01.2020, ausdrücklich mitgeteilt.
- Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass der BF seine Mitwirkungspflicht im Verfahren bisher ungenügend wahrgenommen, zumal er keine eigenständigen Bemühungen unternommen habe, um an ein Reisedokument zu gelangen. Er habe bisher keinerlei Nachweise erbracht, dass ihm die Einholung oder Beantragung von Personaldokumenten bei der indischen Vertretungsbehörde nicht möglich sei und in der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.01.2020 zur Frage, ob er sich um einen Reisepass bemüht habe, widersprüchliche und unglaubhafte Angaben gemacht. Es sei nicht glaubhaft, dass die indische Botschaft ihm keinen Reisepass ausstelle und habe der BF in Gegenwart von Vertretern seiner Heimat angegeben, dass er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren wolle. Den Ausführungen des BFA zur Verletzung der Mitwirkungspflichten des BF kann gegenständlich nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Behörde amtswegig ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF vor der indischen Botschaft eingeleitet hat und, wie in III.
- näher ausgeführt, diesem somit nicht mehr die Pflicht obliegt, aus Eigenem bei seiner Botschaft die Ausstellung von Reisedokumenten zu beantragen. Dem BF wurde im Laufe des Verfahrens auch mehrmals klar vermittelt, dass die belangte Behörde mit seiner Botschaft in Kontakt stehe, um ein HRZ für ihn zu erlangen. So teilte das BFA ihm etwa im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.02.2016 mit, dass seitens der Behörde um die Ausstellung eines HRZ bei der indischen Botschaft ersucht worden sei und der BF dazu Formulare auszufüllen habe. Auch in der Einvernahme vom 17.01.2020 teilte die belangte Behörde dem BF mit, sie werde für ihn bei seiner Botschaft ein HRZ ansuchen und legte ihm Formblätter vor, die er auszufüllen habe. Am Ende der Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass nunmehr zur Besorgung eines HRZ Kontakt mit seiner Botschaft aufgenommen werde und er abgeschoben werde, wenn er nach dem Einlangen des HRZ nicht freiwillig ausreise. Überdies organisierte das BFA, während sich der BF in Schubhaft befand, einen Interviewtermin mit der indischen Botschaft, was einem Schreiben des Bundesamtes vom 14.02.2020 (AS 1230) zu entnehmen ist. Demnach durfte der BF davon ausgehen, dass er sich nicht aus Eigenem um die Ausstellung von Reisedokumenten zu kümmern hat.Den Ausführungen des BFA zur Verletzung der Mitwirkungspflichten des BF kann gegenständlich nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Behörde amtswegig ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF vor der indischen Botschaft eingeleitet hat und, wie in römisch drei.
- näher ausgeführt, diesem somit nicht mehr die Pflicht obliegt, aus Eigenem bei seiner Botschaft die Ausstellung von Reisedokumenten zu beantragen. Dem BF wurde im Laufe des Verfahrens auch mehrmals klar vermittelt, dass die belangte Behörde mit seiner Botschaft in Kontakt stehe, um ein HRZ für ihn zu erlangen. So teilte das BFA ihm etwa im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.02.2016 mit, dass seitens der Behörde um die Ausstellung eines HRZ bei der indischen Botschaft ersucht worden sei und der BF dazu Formulare auszufüllen habe. Auch in der Einvernahme vom 17.01.2020 teilte die belangte Behörde dem BF mit, sie werde für ihn bei seiner Botschaft ein HRZ ansuchen und legte ihm Formblätter vor, die er auszufüllen habe. Am Ende der Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass nunmehr zur Besorgung eines HRZ Kontakt mit seiner Botschaft aufgenommen werde und er abgeschoben werde, wenn er nach dem Einlangen des HRZ nicht freiwillig ausreise. Überdies organisierte das BFA, während sich der BF in Schubhaft befand, einen Interviewtermin mit der indischen Botschaft, was einem Schreiben des Bundesamtes vom 14.02.2020 (AS 1230) zu entnehmen ist. Demnach durfte der BF davon ausgehen, dass er sich nicht aus Eigenem um die Ausstellung von Reisedokumenten zu kümmern hat. Abgesehen davon, dass der BF gegenständlich nicht verpflichtet ist, sich von sich aus um die Erlangung eines HRZ zu bemühen, ist auch sonst nicht hervorgekommen, dass er seine allgemeinen Mitwirkungspflichten verletzt hat. So wurde er in der Einvernahme vor dem BFA vom 24.02.2016 dazu verpflichtet, binnen einer Woche eine Bestätigung der indischen Botschaft, dass ihm kein Reisepass ausgestellt werden könne bzw. eine Bestätigung über die Beantragung eines Reisepasses vorzulegen und informierte sein Rechtsanwalt mit Schreiben vom 29.02.2016 darüber, dass er gemeinsam mit dem BF bei der indischen Botschaft gewesen sei und sich einer deren Mitarbeiter beharrlich geweigert habe, eine entsprechende Bestätigung auszustellen. Daraufhin hätten sie mit einer weiteren Mitarbeiterin gesprochen, die ihnen erklärt habe, dass die zuständige österreichische Behörde schriftlich um die Ausfolgung eines Reisepasses im Original oder in Kopie für den BF anzusuchen habe. Weiters füllte der BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.01.2020 die ihm vom BFA vorgelegten Formblätter vollständig aus (AS 1118). Drei Tage später, nämlich am 17.01.2020, wurde er im Zuge einer Einvernahme abermals dazu aufgefordert, Formblätter für ein HRZ-Verfahren auszufüllen. Obwohl er behauptete, er wolle die Formulare nicht ausfüllen, befinden sich vom BF vollständig ausgefüllte Formblätter vom 17.01.2020 im Akt (AS 1310 ff) und kann nur darauf geschlossen werden, dass er seinen Mitwirkungspflichten schlussendlich nachgekommen ist. Er gab zwar im Rahmen eines Interviews vor der indischen Botschaft am 19.02.2020 an, er wolle nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren, dies ist jedoch nicht mit einer Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gleichzusetzen. Schlussendlich war zu berücksichtigen, dass der BF am 24.02.2016 eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt hat, die im Jahr 2015 in Indien ausgestellt und von seinem Bruder beschafft worden sei. Die Annahme des BFA, der BF habe unrichtige oder unvollständige Angaben zu seiner Identität gemacht, da er trotz Vorlage einer Geburtsurkunde und ausgefüllter Formblätter nicht habe identifiziert werden können, ist nicht nachvollziehbar. Es ist zwar aktenkundig, dass der BF im Asylverfahren ein anderes Geburtsdatum angegeben hat, er berichtigte dies jedoch mit Schreiben vom 27.10.2015 und gab im gegenständlichen Verfahren durchgehend dasselbe Geburtsdatum an. Ob er in seinen vorherigen Verfahren vorsätzlich falsche Daten angegeben hat oder dies irrtümlich erfolgte, ist anhand der Tatsache, dass er 2003, also vor beinahe zwanzig Jahren, seinen ersten Asylantrag stellte, nicht mehr nachvollziehbar. Seine Geburtsurkunde legte er im Original vor und ist anhand des Akteninhalts keine stichhaltige Begründung ersichtlich, wie das BFA zum Schluss kommt, dass diese nicht echt sei. Aus einem Schreiben des BFA vom 06.05.2014 (AS 867) geht zwar hervor, dass seitens der indischen Botschaft laut Verbalnote vom 04.03.2011 die Identität des BF nicht festgestellt werden habe können, diese Verbalnote erfolgte jedoch vor mehr als zehn Jahren und ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, dass die indische Botschaft auch derzeit noch Probleme bei der Feststellung der Identität des BF hat. Es ist mangels diesbezüglich im Akt befindlicher Unterlagen auch nicht ersichtlich, ob die indische Botschaft etwa Bedenken hinsichtlich der Echtheit seiner Geburtsurkunde hat. Demnach konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im gegenständlichen Verfahren unvollständige oder unrichtige Angaben zu seiner Identität gemacht hat. Aufgrund des dargestellten Sachverhalts war festzustellen, dass der BF seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren grundsätzlich nachgekommen ist und die vom BFA aufgetragenen Schritte, wie etwa das Aufsuchen der indischen Botschaft, die Teilnahme an einem Interview mit dieser und das Ausfüllen von Formblättern, gesetzt hat.
- Ob das HRZ-Verfahren derzeit noch läuft oder bereits abgeschlossen wurde, konnte anhand der Aktenlage nicht festgestellt werden. Es befinden sich im Verwaltungsakt keine Unterlagen dazu, ob das Verfahren vor der indischen Botschaft zum Entscheidungszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits beendet wurde oder noch läuft. Es fand zwar nachweislich im Februar 2020 ein Interview des BF vor der indischen Botschaft statt, es ist jedoch dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, zu welchem Ergebnis diese Befragung geführt hat. Generell befindet sich seit Februar 2020 kein Schreiben mehr im Akt, das auf einen etwaigen Austausch zwischen BFA und indischer Botschaft schließen lassen würde. Da aus dem Akteninhalt weder hervorgeht, dass bereits ein HRZ erteilt wurde noch konkrete Hinweise vorliegen, dass die Erlangung von Reisedokumenten für den BF von der indischen Botschaft aussichtslos erscheint, konnte nicht ermittelt werden, ob der Abschiebung des BF tatsächliche Hindernisse, die von ihm nicht zu vertreten sind, entgegenstehen. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A)
- Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen: 1.
- Der mit „Duldung“ überschriebene § 46a FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt: 1.
- Der mit „Duldung“ überschriebene Paragraph 46 a, FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt: „§ 46a
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
- deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)[…]
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzdokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Heimreisedokumentes notwenigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. […]“ Der mit „Abschiebung“ überschriebene § 46 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Abschiebung“ überschriebene Paragraph 46, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 46
(1)FPG Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. […]“ Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahmen seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahmen seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (Paragraph 5, BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56,) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist.Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Absatz 2, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 2, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist. Es ist also grundsätzlich gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Das gilt auch dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b FPG aufgetragen wurde. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von § 46a Abs. 3 Z 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2a FPG erreicht (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).Es ist also grundsätzlich gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Das gilt auch dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen wurde. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erreicht vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Allerdings können für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).Allerdings können für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). 1.
- Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.1.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des BVwG, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des BVwG, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054): Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg. cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären. Diesen Anforderungen wird der bloße Hinweis auf einen im Beschwerdeverfahren geänderten Sachverhalt, der von der Behörde neuerlich zu beurteilen bzw. zu prüfen ist, im Allgemeinen nicht gerecht (vgl. VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0058).Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären. Diesen Anforderungen wird der bloße Hinweis auf einen im Beschwerdeverfahren geänderten Sachverhalt, der von der Behörde neuerlich zu beurteilen bzw. zu prüfen ist, im Allgemeinen nicht gerecht vergleiche VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0058).
- Abwägung im gegenständlichen Fall: Der BF stellte am 25.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, da ihm eine Ausreise rechtlich und tatsächlich nicht möglich sei und die Hinderungsgründe nicht in seinem Einflussbereich liegen würden. Die belangte Behörde machte, wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, ohne Zweifel von ihrer Ermächtigung nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, ein amtswegiges Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF zu führen. Dies teilte sie dem BF auch mehrmals im Zuge von niederschriftlichen Einvernahmen mit und kam dieser sämtlichen Aufforderungen der Behörde, etwa zum Ausfüllen der HRZ-Formblätter, zur Teilnahme an einem Interview mit der indischen Botschaft und zum eigenständigen Aufsuchen der Botschaft, nach. Er legte im Verfahren sogar eine Geburtsurkunde im Original vor und ist demnach nicht von einer Verletzung der von § 46 Abs. 2a FPG umfassten Mitwirkungspflichten auszugehen. Insbesondere war der BF der oben zitierten Judikatur des VwGH zufolge nicht dazu verpflichtet, aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen. Insoweit das BFA den gegenständlichen Antrag gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG mit der Begründung, dass der BF an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt oder diese vereitelt habe, abwies, hat es demnach die aktuelle Rechtslage verkannt.Der BF stellte am 25.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, da ihm eine Ausreise rechtlich und tatsächlich nicht möglich sei und die Hinderungsgründe nicht in seinem Einflussbereich liegen würden. Die belangte Behörde machte, wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, ohne Zweifel von ihrer Ermächtigung nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, ein amtswegiges Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF zu führen. Dies teilte sie dem BF auch mehrmals im Zuge von niederschriftlichen Einvernahmen mit und kam dieser sämtlichen Aufforderungen der Behörde, etwa zum Ausfüllen der HRZ-Formblätter, zur Teilnahme an einem Interview mit der indischen Botschaft und zum eigenständigen Aufsuchen der Botschaft, nach. Er legte im Verfahren sogar eine Geburtsurkunde im Original vor und ist demnach nicht von einer Verletzung der von Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG umfassten Mitwirkungspflichten auszugehen. Insbesondere war der BF der oben zitierten Judikatur des VwGH zufolge nicht dazu verpflichtet, aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen. Insoweit das BFA den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG mit der Begründung, dass der BF an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt oder diese vereitelt habe, abwies, hat es demnach die aktuelle Rechtslage verkannt. Dass sich das vom Bundesamt durchgeführte Ermittlungsverfahren vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur zu Anträgen von Fremden auf ihre Duldung im Bundesgebiet sowie die damit einhergehenden Mitwirkungspflichten als gravierend fehlerhaft erwiesen hat, war aus den nachstehenden Gründen anzunehmen: Anhand der Aktenlage und dem angefochtenen Bescheid ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das BFA in ausreichendem Maße ermittelt hat, ob eine Abschiebung des BF aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheint. Es steht zwar unstrittig fest, dass ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF seitens der Behörde gestartet bzw. fortgesetzt wurde, es fehlen jedoch jegliche Informationen über den Stand des im Jahr 2007 von einer Bundespolizei eingeleiteten bzw. des seit 29.04.2014 vom BFA fortgeführten Verfahrens. Es ist zwar dem Verwaltungsakt zu entnehmen, dass das BFA hinsichtlich des HRZ mehrmals bei der Abteilung B/II (etwa AS 860, 940) sowie bei der indischen Botschaft urgierte (AS 942) und auch ein Interviewtermin des BF vor der Botschaft stattfand (AS 1230, 1236), jedoch erging das letzte aktenkundige Schreiben, das auf einen Austausch zwischen dem Bundesamt und der indischen Botschaft hindeutet, im Februar
- Aus dem Verwaltungsakt geht also nicht hervor, ob derzeit noch ein HRZ-Verfahren läuft oder ob dieses bereits beendet wurde bzw. wie die Botschaft auf das Ansuchen bezüglich der Ausstellung eines HRZ reagiert hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die Erlangung von Reisedokumenten für den BF aussichtsreich erscheint oder ob bzw. aus welchem Grund die Botschaft ihm keine Dokumente ausstellen wird. Es geht aus dem Verwaltungsakt auch nicht hervor, wie die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dem BF werde deswegen kein HRZ ausgestellt, weil er im Verfahren bisher falsche Angaben zu seiner Identität gemacht habe und daher eine Identifizierung nicht stattfinden könne. So ergeben sich aus dem Akteninhalt weder die vom BFA dazu konkret vorgenommenen Ermittlungsschritte noch ist ersichtlich, dass die indische Botschaft Zweifel an der Identität des BF hat. Es befinden sich im Akt auch keine konkreten Beweismittel, die die Vermutung der belangten Behörde, dass die vom BF vorgelegte Geburtsurkunde im Original nicht echt sei, untermauern könnten. Dass etwa die indische Botschaft Bedenken bezüglich der Geburtsurkunde des BF hat, geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor. Da das HRZ-Verfahren für den BF, das erstmals am 31.01.2007 bei der indischen Botschaft gestartet wurde, seit 29.04.2014 vom BFA fortgeführt wird und anhand des Verwaltungsaktes nicht ersichtlich ist, warum das Verfahren derart lange dauert und ob die Erlangung von Reisedokumenten möglich bzw. aussichtsreich erscheint, ist der maßgebliche Sachverhalt, nämlich ob die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, nicht geklärt. Auch die daran anknüpfende Frage, ob die – allenfalls vorliegende – Unmöglichkeit der Abschiebung dem BF zuzurechnen ist, hat die belangte Behörde nicht hinreichend ermittelt. Diesbezüglich stützte sich das Bundesamt offenbar darauf, dass der BF nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mitgewirkt bzw. diese durch die Angabe von falschen Identitätsdaten vereitelt hätte und begründete dies damit, dass er sich nicht selbstständig um die Ausstellung eines geeigneten Reisedokuments bemüht habe und die Ausstellung eines HRZ schon längst erfolgt wäre, wenn er nicht falsche Identitätsangaben gemacht hätte. Da der BF, wie bereits ausführlich erörtert, nicht dazu verpflichtet war, aus Eigenem Reisedokumente bei der Botschaft zu beschaffen und aus dem Verwaltungsakt keine konkreten Ermittlungsschritte oder Beweismittel dahingehend hervorgehen, dass der BF im gegenständlichen Verfahren falsche Angaben zu seiner Identität getätigt bzw. eine unechte Geburtsurkunde vorgelegt hat, wodurch die Ausstellung von Reisedokumenten vereitelt wurde, gehen die Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid, der BF habe gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG die Unmöglichkeit seiner Abschiebung zu vertreten, ins Leere. Darüber hinausgehende Ermittlungen durch das Bundesamt zur Klärung des Sachverhalts bezüglich allenfalls vom BF zu vertretender Gründe ergeben sich aus der Aktenlage nicht.Auch die daran anknüpfende Frage, ob die – allenfalls vorliegende – Unmöglichkeit der Abschiebung dem BF zuzurechnen ist, hat die belangte Behörde nicht hinreichend ermittelt. Diesbezüglich stützte sich das Bundesamt offenbar darauf, dass der BF nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mitgewirkt bzw. diese durch die Angabe von falschen Identitätsdaten vereitelt hätte und begründete dies damit, dass er sich nicht selbstständig um die Ausstellung eines geeigneten Reisedokuments bemüht habe und die Ausstellung eines HRZ schon längst erfolgt wäre, wenn er nicht falsche Identitätsangaben gemacht hätte. Da der BF, wie bereits ausführlich erörtert, nicht dazu verpflichtet war, aus Eigenem Reisedokumente bei der Botschaft zu beschaffen und aus dem Verwaltungsakt keine konkreten Ermittlungsschritte oder Beweismittel dahingehend hervorgehen, dass der BF im gegenständlichen Verfahren falsche Angaben zu seiner Identität getätigt bzw. eine unechte Geburtsurkunde vorgelegt hat, wodurch die Ausstellung von Reisedokumenten vereitelt wurde, gehen die Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid, der BF habe gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG die Unmöglichkeit seiner Abschiebung zu vertreten, ins Leere. Darüber hinausgehende Ermittlungen durch das Bundesamt zur Klärung des Sachverhalts bezüglich allenfalls vom BF zu vertretender Gründe ergeben sich aus der Aktenlage nicht. Zusammenschauend ist festzuhalten, dass gegenständlich besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen, da die belangte Behörde weder ermittelt hat, ob die Abschiebung des BF aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheint, zumal der Antrag auf Ausstellung eines HRZ nach Aktenlage noch anhängig ist, noch ob eine – noch zu klärende, aber allenfalls vorliegende – Unmöglichkeit der Abschiebung dem BF zuzurechnen wäre. Demnach steht der maßgebliche Sachverhalt für eine abschließende Erledigung der Rechtssache nicht fest. Ergänzungen des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes können auch vom BVwG nach den maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG nicht durchgeführt werden, zumal das BFA in Verkennung der Rechtslage ungeeignete Ermittlungsschritte setzte, im vorgelegten Verwaltungsakt keine Informationen über den Stand des HRZ-Verfahrens enthalten sind und nicht ersichtlich ist, ob eine Abschiebung aus vom BF nicht vertretbaren Gründen nicht möglich ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das Bundesamt mit Schreiben vom 04.05.2020 mitteilte, dass sich Rückführungen aufgrund der Corona-Situation als äußerst schwierig gestalten würden und im angefochtenen Bescheid explizit feststellte, es sei aufgrund der COVID-19-Pandemie mit Verzögerungen bei der Bearbeitung von HRZ-Anträgen zu rechnen. Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, wie der gegenständliche Antrag des BF auf Ausstellung einer Duldungskarte rechtlich zu beurteilen ist. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese und insbesondere die Beschaffung von Heimreisezertifikaten grundsätzlich vom Bundesamt durchzuführen sind. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt daher mit dem nach derzeitiger Aktenlage noch laufenden HRZ-Verfahren auseinandersetzen und ermitteln müssen, ob die Abschiebung des BF möglich ist. Sollte die Behörde zur Auffassung gelangen, die Abschiebung sei nicht möglich, hat sie darzulegen, ob diese Unmöglichkeit aus vom BF zu vertretenden Gründen resultiert. Dabei hat das BFA zu beachten, dass den BF aufgrund der Tatsache, dass es von seiner Ermächtigung zur Führung eines HRZ-Verfahrens Gebrauch gemacht hat, nicht mehr die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dass der BF seine allgemeinen Mitwirkungspflichten am Verfahren bisher verletzt hat, ist wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, gegenständlich nicht anzunehmen. Sollte die Behörde nach der Durchführung von ergänzenden Ermittlungen der Auffassung sein, der BF habe eine allfällige Unmöglichkeit seiner Abschiebung, etwa aufgrund der Angabe von falschen Identitätsdaten bzw. der Vorlage einer unechten Geburtsurkunde, selbst zu vertreten, wird sie dies anhand konkreter Ermittlungsschritte bzw. Beweisergebnisse darzulegen haben. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt daher mit dem nach derzeitiger Aktenlage noch laufenden HRZ-Verfahren auseinandersetzen und ermitteln müssen, ob die Abschiebung des BF möglich ist. Sollte die Behörde zur Auffassung gelangen, die Abschiebung sei nicht möglich, hat sie darzulegen, ob diese Unmöglichkeit aus vom BF zu vertretenden Gründen resultiert. Dabei hat das BFA zu beachten, dass den BF aufgrund der Tatsache, dass es von seiner Ermächtigung zur Führung eines HRZ-Verfahrens Gebrauch gemacht hat, nicht mehr die Verpflichtung trifft, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dass der BF seine allgemeinen Mitwirkungspflichten am Verfahren bisher verletzt hat, ist wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, gegenständlich nicht anzunehmen. Sollte die Behörde nach der Durchführung von ergänzenden Ermittlungen der Auffassung sein, der BF habe eine allfällige Unmöglichkeit seiner Abschiebung, etwa aufgrund der Angabe von falschen Identitätsdaten bzw. der Vorlage einer unechten Geburtsurkunde, selbst zu vertreten, wird sie dies anhand konkreter Ermittlungsschritte bzw. Beweisergebnisse darzulegen haben. Der im Spruch angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. Der im Spruch angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte hinsichtlich der Beschwerde gegen den im Spruch angefochtenen Bescheid eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben waren.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte hinsichtlich der Beschwerde gegen den im Spruch angefochtenen Bescheid eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W163.1244209.3.00