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{'item': 'W170 2248150-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2023 GeschäftszahlW170 2248150-1 Spruch, W170 2248150-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein minderjähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, der zum Entscheidungszeitpunkt 14 Jahre alt ist. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten, seine Identität steht fest.1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein minderjähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, der zum Entscheidungszeitpunkt 14 Jahre alt ist. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten, seine Identität steht fest. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am 08.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der diesbezügliche Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) am 19.10.2021 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 03.11.2021, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten blieb unbekämpft. Die Beschwerde wurden am 11.11.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch zu welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien und bei der der Onkel des Beschwerdeführers Othman HARUN einvernommen wurde. 1.3 Der Beschwerdeführer ist in Kuwait geboren und hat nie in Syrien gelebt. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus der Stadt XXXX , Gouverment Deir ez-Zor und übersiedelten 2005 nach Kuwait. Im September 2020 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in die Türkei, von wo aus der Beschwerdeführer ohne Begleitung nach Österreich geschickt wurde. Derzeit hält sich die Familie des Beschwerdeführers in der Türkei auf; der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie. 1.3 Der Beschwerdeführer ist in Kuwait geboren und hat nie in Syrien gelebt. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus der Stadt römisch 40 , Gouverment Deir ez-Zor und übersiedelten 2005 nach Kuwait. Im September 2020 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in die Türkei, von wo aus der Beschwerdeführer ohne Begleitung nach Österreich geschickt wurde. Derzeit hält sich die Familie des Beschwerdeführers in der Türkei auf; der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie. 1.
  4. Der Vater des Beschwerdeführers ist 1977 geboren und leistete keinen Militärdienst, da er sich durch eine Befreiungsgebühr „freikaufte“. Das Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers kehre nicht nach Syrien zurück, weil er befürchte vom Militär einberufen zu werden, weshalb auch dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung unterstellt bzw. dieser als Druckmittel gegen seinen Vater verwendet würde, ist nicht glaubhaft. Es besteht kein reales Risiko, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde, da seine Onkel den Militärdienst verweigerten. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers hält sich in der Türkei auf, er hat keine Familienangehörigen und kein Netzwerk in Syrien und wäre im Falle einer Rückkehr auf sich allein gestellt. Es besteht jedoch kein reales Risiko, dass ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Familie oder alleine deswegen, da er ein alleinstehendes Kind ist, in Syrien Verfolgung droht. Es sind keine anderen Gründe erkennbar, aus denen dem Beschwerdeführer in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat droht. Andere Verfolger haben im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers keinen Zugriff auf diesen. 1.
  5. Zur Lage im Herkunftsstaat: 1.5.
  6. Zum Wehrdienst und Einberufung von Reservisten: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass Personen die eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird. Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des
  7. Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte. 1.5.
  8. Zum Umgang mit Familienangehörigen: Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Techniken, um Bürger einzuschüchtern oder zur Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, andererseits jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder die Androhung von Inhaftierung. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle Aufmerksamkeit von den Sicherheitskräften, aber auch ganz im Allgemeinen müssen Gruppen und Individuen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen. NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten begehen. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden. Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren. In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara'a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert wurde, dass sie nicht verhaftet würden. Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegenüber Personen, die nach Syrien zurückgekehrt waren. Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört – inklusive Geflüchteten, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrten, IDPs aus von der Opposition kontrollierten Gebieten, und Personen, die in durch die Regierung wiedereroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterschrieben haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen und in manchen Fällen wurden sie gefoltert. 1.5.
  9. Zur Zwangsrekrutierung von Kindern: Einige Quellen berichten, dass Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete nichtstaatliche Gruppen, inklusive der Freien Syrischen Armee (FSA) und mit dieser verbündete Gruppen, kurdische Einheiten und islamistische Gruppen Minderjährige als Kindersoldaten rekrutieren. Andere Quellen berichten jedoch davon abweichend, dass es zwar Minderjährige gibt, die in den Rängen von regierungstreuen Milizen, der FSA und des bewaffneten Arms der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) kämpfen, jedoch die syrische Armee keine Minderjährigen rekrutiert oder einsetzt. Gemäß einer Quelle wurden manche regierungstreue Milizen, welche Minderjährige rekrutierten, zwischen 2015 und 2019 Teil der syrischen Armee. Die PYD soll Zwangsrekrutierungen von Männern unter 18 Jahren durchgeführt haben, allerdings nicht systematisch. Jabhat an-Nusra und der sogenannte Islamische Staat (IS) haben Kinder als menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Bewaffnete Gruppen setzen Minderjährige auch als Zwangsarbeiter oder Informanten ein, was diese dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen aussetzt. Manche bewaffnete Gruppen, die auf Seiten der syrischen Regierung kämpfen, rekrutieren Kinder, nicht älter als sechs Jahre alt. 1.5.
  10. Zu gegen Kinder gerichteter sexueller Gewalt: Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß von sexueller Gewalt in Syrien lässt sich nur schwer einschätzen, weil viele Vergehen nicht angezeigt werden. Kinderehen gab es in Syrien bereits vor dem Konflikt. Seit Ausbruch des Konflikts steigt die Zahl an Frühehen jedoch an. Oft sind diese eine Strategie, um mit den Folgen des Konflikts umzugehen. Mädchen werden verheiratet, um ihre Versorgung sicherzustellen oder um sie vor sexueller Gewalt zu schützen. Oft werden sie auch an Angehörige der bewaffneten Gruppen verheiratet, um ihre Familie vor Gewalt zu schützen. Frühehen erhöhen allerdings die Gefahr für Mädchen innerhalb einer Ehe Opfer von Gewalt oder sexuellen Missbrauchs zu werden. 1.5.
  11. Zu Bildungsfolgen für Kinder: Besonders gravierende Langzeitfolgen hat der Konflikt unter anderem im Bildungsbereich. Durch Flucht und Vertreibung ist ein dramatischer Verlust an Lehrkräften entstanden. In Etwa drei Millionen Kinder in Syrien haben keinen Zugang zu Schulbildung und etwa ein Drittel der Schulgebäude sind nicht in Betrieb. In Gebieten, die zuvor unter Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS) standen und von den Syrian Democratic Forces (SDF) wiedererobert wurden, konnten Schulen wiedereröffnet werden. Viele der Schulen benötigen jedoch noch umfangreiche Reparaturen und müssen von explosiven Kampfmittelrückständen gesäubert werden. 1.5.
  12. Zur Ernährungssicherheit von Kindern: Im Juni 2020 warnte der Leiter des UN-Welternährungsprogramms vor einer Hungersnot; seinen Angaben zufolge waren sogar 9,3 Millionen Syrer von Ernährungsunsicherheit betroffen (gegenüber 6,5 Millionen im Jahr 2018) und weitere 2,2 Millionen waren dem Risiko von Ernährungsunsicherheit ausgesetzt; mehr als 80.000 Kinder waren chronisch unterernährt (SWP 11.7.2020). Vulnerable Bevölkerungsgruppen, darunter Vertriebene und Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand, sind einem größeren Risiko der Ernährungsunsicherheit ausgesetzt. 1.5.
  13. Zur Risikoeinschätzung durch den UNHCR: Kinder können auch unter einige der anderen Risikoprofile fallen. Insbesondere wenden Berichten zufolge die Streitkräfte der Regierung und regierungsnahe Truppen gezielt Gewalt, einschließlich Folter, gegenüber Kindern an und begründen dies mit deren (vermeintlichen) Verbindung zu regierungsfeindlichen Konfliktparteien entweder aufgrund der Rolle der betroffenen Kinder bei Protesten oder aufgrund ihrer militärischen Hilfsfunktion bei Kämpfen oder aufgrund ihrer Verbindung zu regierungskritischen Familienmitgliedern. Einige Kinder wurden Berichten zufolge aufgrund ihrer Verbindung zu anderen Kriegsparteien von bewaffneten oppositionellen Gruppen und ISIS gefangen genommen. Es gab weiterhin eine erhebliche Anzahl von Berichten über außergewöhnlich brutale Fälle von Kindesmissbrauch durch die Regierung. In den COI wurden regelmäßige Meldungen über inhaftierte und gefolterte Kinder unter 13 Jahren, in einigen Fällen nur 11 Jahren, in Haftanstalten der Regierung aufgeführt. Den Berichten zufolge wurden Kinder von den Beamten wegen ihrer familiären Beziehungen oder unterstellten Beziehungen zu politischen Dissidenten, Mitgliedern der bewaffneten Opposition und Aktivistengruppen gezielt ausgewählt und gefoltert. Laut verlässlichen Zeugenaussagen hielten die Behörden weiterhin zahlreiche Kinder fest, um deren Eltern oder sonstige mit Kämpfern der Opposition verbundene Verwandte dazu zu bringen, sich den Behörden zu stellen. Außerdem wurde gemeldet, dass Kinder gefährdet sind, kinderspezifische Formen bzw. Ausprägungen von Verfolgung zu erleiden, einschließlich Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller Gewalt, Zwangs- und/oder Kinderehen, häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten. ISIS, Jabhat Fatah Al-Sham und andere extremistisch islamistische bewaffnete Gruppen benutzen laut Meldungen den Schulunterricht dazu, um Kinder zu indoktrinieren und zu rekrutieren. In Berichten wurde dokumentiert, dass ISIS Kinder zur Begehung von Kriegsverbrechen benutzt hat, einschließlich Hinrichtung, Verstümmelung und/oder Folter von gefangenen ISF-Mitgliedern und Zivilpersonen. UNHCR ist der Auffassung, dass Kinder, die unter die nachstehenden Kategorien fallen, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und/oder anderen maßgeblichen Gründen je nach den Umständen des Einzelfalls wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen: 1) Kinder, die Zwangs- und Kinderrekrutierung überlebt haben oder gefährdet sind, zwangsrekrutiert zu werden; 2) Kinder, die sexuelle Gewalt, häusliche Gewalt, Zwangs- und/oder Kinderehen oder „Ehrendelikte“ überlebt haben oder gefährdet sind, davon betroffen zu werden; 3) Kinder im Schulalter, bei denen die Gefahr besteht, dass ihnen aufgrund ihrer Religion, ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihrer (vermeintlichen) politischen Meinung der Zugang zu Bildung systematisch verwehrt wird. Kinder gehören weiterhin zu dem Personenkreis, der am schwersten vom Konflikt betroffen ist, und der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes (CRC) spricht von „unzähligen schweren Vergehen gegenüber Kindern, die von allen Konfliktparteien begangen werden“ („Im September 2019 haben die Vereinten Nationen 1.792 schwere Verletzungen der Rechte von Kindern allein in diesem Jahr verifiziert. Dies beinhaltet die Tötung, Verletzung, Rekrutierung und Entführung von Kindern sowie Angriffe auf Schulen und Gesundheitseinrichtungen. Diese Zahlen verdeutlichen, dass Kinder in Syrien immer noch genauso stark gefährdet sind, wie sie es bereits 2018 waren. Tötungen und Verstümmelungen sind noch immer die häufigsten Vergehen, die gegenüber Kindern in Syrien begangen werden.“). Von schätzungsweise 8,44 Mio. Kindern in Syrien benötigen 5 Mio. humanitäre Hilfe, 2,6 Mio. wurden innerhalb des Landes vertrieben und mehr als 2 Mio. gehen nicht mehr zur Schule. Neben der Gefahr, durch Luftangriffe und Artilleriebeschuss getötet oder von Konfliktparteien gezielt festgenommen, entführt und gefoltert zu werden, sind Kinder auch durch kinderspezifische Menschenrechtsverletzungen gefährdet, einschließlich Kinderehen, Kinderarbeit und Kinderrekrutierung. Von vielen Kindern wird berichtet, dass sie schwer traumatisiert sind. Zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen Zivilpersonen (und insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus (ehemals) von der Opposition kontrollierten Gebieten; Wehrdienstverweigerer und Deserteure; Mitglieder lokaler Räte; Aktivisten; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige des Zivilschutzes; medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte sowie Hochschullehrkräfte und -wissenschaftler. Die tatsächliche oder vermeintliche oppositionelle Haltung einer Person wird häufig Personen in ihrem Umfeld zugeschrieben, einschließlich Familienmitgliedern. Gegen Wehrdienstentzug wurde hart vorgegangen: Polizei und staatliche Sicherheitskräfte nahmen Hausdurchsuchungen vor und errichteten Kontrollstellen, um Männer im Wehrpflichtalter zu rekrutieren. Andere Zwangsmethoden beinhalteten die Bedrohung von Familien in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, wenn die Söhne sich nicht zum Dienst meldeten. Selbst Kinder sind vor systematischer Folter und sexueller Gewalt, die in Syrien gegenüber Inhaftierten praktiziert werden, nicht geschützt. Die Kinder wurden als Kriegswaffen instrumentalisiert, um gegenüber Menschen, deren Meinungen und Weltanschauungen der Politik und Praxis der Regierung entgegenstehen, Druck auszuüben und Rache zu nehmen. Während des gesamten Septembers 2019 wandten die Streitkräfte des syrischen Regimes weiterhin dessen Strategie an, zivile Familienangehörige von Aktivisten, die am demokratisch motivierten Volksaufstand beteiligt waren, sowie von Kämpfern der Splittergruppen der bewaffneten Opposition in den vom Regime kontrollierten Gebieten zu verfolgen. Die Streitkräfte des syrischen Regimes führten systematische Razzien und Festnahmewellen durch, die gegen ganze Familien gerichtet waren, die in einem Verwandtschaftsverhältnis zu Mitgliedern von Gruppen der bewaffneten Opposition standen. Ebenso wurden Frauen mit familiären Bindungen zu Kämpfern oder Überläufern zwecks Informationsgewinnung oder Vergeltung festgenommen. In vielen Fällen wurden Frauen und Mädchen während einer Hausdurchsuchung festgenommen und in die Haftanstalten der Regierung verbracht, um die männlichen Verwandten zur Aufgabe zu zwingen.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Die Feststellungen zu 1.
  16. gründen sich hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die vom Bundesverwaltungsgericht zeitnah eingeholte und in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers, ansonsten auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen syrischen Ausweise, nämlich dem syrischen Reisepass. 2.
  17. Die Feststellungen zu 1.
  18. gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage der jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakte. 2.
  19. Die Feststellungen zu 1.
  20. gründen sich hinsichtlich der Frage, wo der Herkunftsgebiet der Eltern des Beschwerdeführers liegt, auf die den glaubwürdigen Angaben des als Zeuge einvernommenen Onkels in der mündlichen Verhandlung, auch dass im Herkunftsgebiet das Regime die Macht in der Hand hat konnte der Zeuge glaubhaft angeben und steht dies im Einklang mit den auf https://syria.liveuamap.com/ dargestellten Machtverhältnissen (dort findet man die Stadt mit der Schreibweise Al Qurayya). Dass der Beschwerdeführer in Kuwait geboren ist und mit seiner Familie dort lebte sowie und in Syrien nur zu Besuchs-/Urlaubszwecken war, brachte dieser stets im Verfahren vor und bestätigte der einvernommene Zeuge diese Angaben, auch aus dem Reisepass des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser in Kuwait geboren ist und auch seine Passausstellung in der dortigen Botschaft erfolgte. Hinsichtlich dem Zeitpunkt der Übersiedlung der Eltern des Beschwerdeführers nach Kuwait war den Angaben des Zeugen zu folgen, wonach diese etwa 2005 ausreisten. Dass die Familie des Beschwerdeführers mit diesem 2020 in die Türkei reisten und dieser von dort aus alleine weiter Richtung Österreich reiste, sowie dass seine Eltern inzwischen in der Türkei leben und er Kontakt hat, schilderte der Beschwerdeführer vor der Behörde lebensnah und glaubwürdig, zudem legte er einen türkischen Mietvertrag der Eltern vor. 2.
  21. Die Feststellungen zu 1.
  22. hinsichtlich des Geburtsjahres des Vaters und dessen Befreiung vom Militärdienst gegen Gebühr auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des als Zeugen einvernommenen Onkels. Nach den Angaben des Zeugen kaufte sich der Vater des Beschwerdeführers vom Militärdienst frei und verließ Syrien noch vor dem Krieg, es ist nicht zu sehen, dass ihn das syrische Regime als Wehrdienstverweigerer ansehen oder ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde, da sogar unter jetzigen Umständen immer noch legal die Möglichkeit besteht sich vom Militärdienst freizukaufen. Da der Vater des Beschwerdeführers vom Militärdienst befreit war und demnach auch keinerlei militärische Ausbildung hat ist es auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass diesem in seinem jetzigen Alter drohe, einberufen zu werden. Andere Gründe, aus denen das syrische Regime dem Vater des Beschwerdeführers eine politisch-oppositionelle Gesinnung unterstellen könnte, sind nicht hervorgekommen. Der Zeuge erwähnte, dass der Vater des Beschwerdeführers in Kuwait an Demonstrationen teilgenommen habe und Schwierigkeiten gehabt habe sich einen Pass auszustellen. Auch bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens, bezieht es sich lediglich auf Probleme in Kuwait, so gab der Zeuge an es sei dem Vater daraufhin im Oman bei einer syrischen Botschaft die Passausstellung gelungen, was gegen Probleme mit den syrischen Behörden spricht. Schließlich wurde auch dem Beschwerdeführer ein Pass von der syrischen Botschaft Kuwait ausgestellt. Somit droht auch dem Beschwerdeführer weder, dass ihm das syrische Regime selbst eine politisch-oppositionelle Gesinnung unterstellt, noch, dass er als Druckmittel gegen seinen Vater verwendet wird, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. Die Verfolgung von Familienangehörigen durch Maßnahmen wie Festnahmen und Folter, um bestimmte Personen unter Druck zu setzen, wird in Syrien – wie sich aus den aktuellen Länderinformationen ergibt – systematisch angewandt, allerdings gibt es dabei einen Konnex zu politisch-oppositionellen Aktivitäten, der gegenständlich fehlt. Der Vater des Beschwerdeführers ist weder Aktivist noch Militärdienstverweigerer, er hat auch nicht für oppositionelle Gruppen gekämpft. Dass das syrische Regime Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer richtet, da seine Onkel im kampffähigen Alter Syrien verlassen haben, ist zwar eine Möglichkeit, aber nicht hinreichend wahrscheinlich: auch der als Zeuge einvernommene Onkel hat keine weiteren politischen Aktivitäten vorgebracht, die bloße Ausreise und dadurch Entziehung einer möglichen Wiedereinberufung entspricht vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht einer in derartiger Intensität zur Schau getragenen oppositionellen Gesinnung, dass selbst entfernte Verwandte wie Neffen deswegen systematisch festgenommen würden. Andere politische Betätigungen bzw. andere Angehörige wurden nicht substantiiert vorgebracht. Aus den Länderberichten geht hinreichend hervor, dass Kinder unter dem Krieg in Syrien besonders leiden. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien ohne Familie auf sich alleine gestellt und besonders schutzlos wäre, erhöht seine Vulnerabilität. Jedoch geht aus den Länderberichten auch hervor, dass Kinder nur dann gezielt Opfer von Verfolgungshandlungen werden, wenn ein politisch-oppositionelles Familienmitglied unter Druck gesetzt werden soll. Wie oben bereits festgehalten, ist dies im Falle des Beschwerdeführers nicht maßgeblich wahrscheinlich, weil seine Familienangehörigen dem syrischen Regime nicht als politisch Oppositionelle bekannt sind und es an seiner Verfolgung kein Interesse hat. Alleine aufgrund seiner Eigenschaft als (alleinstehendes) Kind droht dem Beschwerdeführer daher keine gezielte Verfolgung durch das syrische Regime (wenn ihm auch grundsätzlich großes Leid aufgrund des Krieges und seiner Schutzlosigkeit droht, weshalb ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde). Weitere Anknüpfungspunkte zu einer Verfolgung aus Konventionsgründen haben sich nicht ergeben: Dass der Beschwerdeführer bislang Opfer von Rekrutierung oder (sexueller) Gewalt wurde, wurde nicht vorgebracht; auch ergeben sich keine Hinweise, dass ihm solche droht. Das syrische Regime rekrutiert nicht minderjährige Buben; auch wenn dies andere Konfliktparteien, wie etwa islamistische oppositionelle Gruppierungen, tun, so haben sie im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das unter Kontrolle der syrischen Regierung steht, keinen Zugriff auf diesen. Auch eine systematische Verwehrung seines Zugangs zu Bildung etwa aufgrund seiner Religion, ethnischen Zugehörigkeit oder (vermeintlichen) politischen Meinung ist nicht zu sehen. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr als alleinstehendes Kind besonders vulnerabel wäre, stellt allein keinen kausalen Zusammenhang mit etwaigen ihn treffenden Folgen her. Andere Gründe, aus denen dem Beschwerdeführer Verfolgung durch das syrische Regime droht, wurden weder vorgebracht, noch sind solche – unter Berücksichtigung der verfügbaren Länderinformationen – hervorgekommen. Dass andere potentielle Verfolger im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers keinen Zugriff auf diesen haben, ergibt sich aus dem Umstand, dass dort das syrische Regime die Macht innehat. 2.
  23. Die Feststellungen zu 1.
  24. ergeben sich aus aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, insbesondere aus den Kapiteln
  25. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen sowie aus dem Kapitel 15.
  26. Kinder, welches in das Verfahren eingeführt wurde sowie den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (November 2017), welche in der Beschwerde referiert wurden und von denen auszugehen ist, dass sie der Vertretung des Beschwerdeführers daher bekannt sind.
  27. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  28. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.3.
  29. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. 3.
  30. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).3.
  31. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom
  32. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/01/0067; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, mit Hinweisen u.a. auf die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom
  33. Mai 2002). Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine – nicht sachlich gerechtfertigte – Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002).Nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche das Urteil des EuGH vom
  34. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/01/0067; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, mit Hinweisen u.a. auf die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom
  35. Mai 2002). Bei dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine – nicht sachlich gerechtfertigte – Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten vergleiche VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002). 3.
  36. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit dem 19.10.2021 (Erlassung des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal das Herkunftsgebiet unverändert in Hand der syrischen Regierung. Die bedeutet, dass nur zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer im Herkunftsgebiet in Syrien, asylrelevante Verfolgung droht. Im gegenständlichen Fall, hat der Beschwerdeführer nie in Syrien gelebt, in solchen Konstellationen kommt lediglich in Betracht die Herkunftsregion der Eltern zu prüfen (so auch VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0221, wenn auch hier die Frage offen gelassen wird ob eine Herkunftsregion bei einer Person die im Land nie gelebt hat, vorliegt). Dies steht auch im Einklang, mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof wonach zur Bestimmung der Heimatregion maßgeblich ist, wie stark die Bindungen des Beschwerdeführers an ein bestimmtes Gebiet sind (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192), da für den Beschwerdeführer die Heimatregion seiner Eltern einziger und somit auch stärkster Anknüpfungspunkt in Syrien ist. 3.
  37. Es kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf Feststellungen zur Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Herkunftsregion der Beschwerdeführer für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus nicht an (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041). Daraus ist zu schließen, dass hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten (anders wäre dies hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu sehen, siehe abermals VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041) die Anreise außer Bedacht zu bleiben hat und es nur darauf ankommt, ob den Beschwerdeführern Verfolgung im Herkunftsgebiet droht. 3.
  38. Dies bedeutet, dass nur zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer im der Stadt XXXX Gouverment Deir ez-Zor, asylrelevante Verfolgung droht, die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und Erreichbarkeit dieses Herkunftsgebietes hat ebenso außer Betracht zu bleiben wie eine innerstaatliche Fluchtalternative. 3.
  39. Dies bedeutet, dass nur zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer im der Stadt römisch 40 Gouverment Deir ez-Zor, asylrelevante Verfolgung droht, die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und Erreichbarkeit dieses Herkunftsgebietes hat ebenso außer Betracht zu bleiben wie eine innerstaatliche Fluchtalternative. 3.
  40. Im Herkunftsgebiet droht dem Beschwerdeführer keine Verfolgung. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, ihm drohe im Falle einer Rückkehr einerseits die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung, da sein Vater und Onkel den Militärdienst verweigert hätten, sowie andererseits Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (alleinstehenden) Kinder in Syrien. Im Verfahren wurde – wie oben festgestellt – nicht glaubhaft gemacht, dass der Vater des Beschwerdeführers als Wehrdienstverweigerer angesehen wird. Vor dem Hintergrund der Länderberichte droht ihm jedoch auch aufgrund des Umstands, dass sich seine Onkel einem potentiellen Militärdienst durch deren Ausreise entzogen haben, keine Verfolgung durch das syrische Regime, weil diese sonst nicht politisch-oppositionell aufgefallen ist und diese Handlung daher zu niederschwellig ist, um einen entfernten Angehörigen wie einen Neffen festzunehmen. Ziel dieser Art von Verfolgung ist, politisch Oppositionelle aufgrund des besonderen Naheverhältnisses zu ihren Angehörigen durch deren Festnahme unter Druck zu setzen, allerdings konnte – auch wegen der Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung – kein besonderes Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel festgestellt werden, so hat dieser etwa nicht dessen Obsorge in Österreich beantragt. Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass das syrische Regime den Beschwerdeführer aus politischen Gründen Verfolgungshandlungen aussetzt; andere Verfolger haben in seinem Herkunftsgebiet aufgrund der aktuell herrschenden Machtverhältnisse keinen Zugriff. Dies ist auch für die Gefahr der Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers relevant. Zwar gibt es Konfliktparteien, die auch Minderjährige für diverse Aktivitäten zwangsweise rekrutieren würden und wäre der Beschwerdeführer diesen Bemühungen mangels Schutzes durch seine Familie besonders ausgesetzt, allerdings betrifft dies nicht das hier maßgebliche Herkunftsgebiet und rekrutiert die syrische Armee – auch nicht zwangsweise – keine minderjährigen Buben. 3.
  41. Hinsichtlich des Vorbringens, dass dem Beschwerdeführer darüber hinaus noch kinderspezifische Verfolgung bzw. Verfolgung aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (alleinstehenden) Kinder droht, ist auszuführen, dass unstrittig ist, dass alleinstehende Kinder in Syrien besonders vulnerabel sind und ihre Gefährdung besonders hoch ist. Allerdings handelt es sich bei alleinstehenden Kindern in Syrien nicht um eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes und fehlt es daher am erforderlichen Zusammenhang zwischen der Bedrohung und einem Konventionsgrund. Weder nehmen (alleinstehende) Kinder in Syrien sich selbst als Gruppe mit einer deutlich abgegrenzten Identität wahr, noch werden sie von der sie umgebenden Gesellschaft als solche betrachtet. Das syrische Regime verfolgt in Syrien nicht Kinder, weil sie Kinder sind, sondern vor allem Kinder, die Kinder von politisch Oppositionellen sind, wie alle nahe Verwandten von Oppositionellen, egal welchen Alters und welchen Geschlechts. Wie bereits ausgeführt, erreichen die glaubhaft gemachten Handlungen des Vaters bzw. Onkels des Beschwerdeführers keine Intensität, die eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Auch aus den Erwägungen des UNHCR zu Syrien ergibt sich, dass Kinder nur bei Hinzutreten bestimmter Umstände, wie erlebter oder drohender Zwangsrekrutierung oder sexueller Gewalt oder der systematischen Verwehrung von Bildung aus anderen Konventionsgründen Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe sein können. 3.
  42. Mangels kausalen Zusammenhangs zwischen der dem Beschwerdeführer in Syrien drohenden Verfolgung mit einem Konventionsgrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinreichend Rechnung getragen wurde. Der Beschwerdeführer hat eine über die nicht asylrelevanten Kriegswirren hinaus drohende Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter A) wurde die relevante, im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutige Rechtslage dargestellt und der Entscheidung unterstellt. Daher ist die Revision nicht zulässig European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2248150.1.00

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