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{'item': 'W170 2260078-2'}

Obsah (18)§§ 28Art. 133§ 43§ 123§ 76§ 6§ 135a§ 112§ 94§ 302§ 57§ 114§ 1§ 2§ 2e§ 46§ 66§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2023 GeschäftszahlW170 2260078-2 Spruch, W170 2260078-1/18EW170 2260078-2/17EW170 2260078-1/18E, W170 2260078-2/17E IM NAMEN DER RE

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 01.09.2022, PAD/22/1780842, wird

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 112 Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.09.2022, Zl. 2022-0.627.732, wird

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BDG 1979 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.09.2022, Zl. 2022-0.627.732, wird

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 112 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, BDG 1979 abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG hinsichtlich A.I.) unzulässig, hinsichtlich A.II.) allerdings zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG hinsichtlich A.I.) unzulässig, hinsichtlich A.II.) allerdings zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden in verbundenen Verfahren erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. ChefInsp XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist seit Beginn der Grundausbildung am 01.02.1983 Exekutivbeamter, und seit 01.04.1993 in staatspolizeilicher Verwendung. Seit 01.01.2018 ist der Beschwerdeführer Gruppenführer im Referat XXXX des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Landespolizeidirektion Wien.1.
  3. ChefInsp römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist seit Beginn der Grundausbildung am 01.02.1983 Exekutivbeamter, und seit 01.04.1993 in staatspolizeilicher Verwendung. Seit 01.01.2018 ist der Beschwerdeführer Gruppenführer im Referat römisch 40 des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Landespolizeidirektion Wien. Der Beschwerdeführer ist bis dato disziplinarrechtlich unbescholten, er hat in seiner bisherigen Laufbahn acht Dank- und Anerkennungsdekrete und zwanzig Belobigungen erhalten. Dem Beschwerdeführer wurden das goldene Verdienstzeichen sowie ein Anerkennungszeichen verliehen. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, er hat zwei erwachsene Kinder, für diese allerdings keine Sorgepflichten mehr. 1.
  4. Mit Bescheid („Einleitungsbeschluss“) der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.11.2022, 2022-0.683.160, dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers am 10.11.2022 zugestellt, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Bescheid enthält folgenden Spruch: „Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 03.11.2022 in Nichtöffentlicher Sitzung durch Ministerialrätin Mag. SCHADLER als Senatsvorsitzende sowie Obstlt. FAUSTMANN und Kl WALCH als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates beschlossen, gegen Cheflnsp. XXXX wegen des Verdachts,Cheflnsp. römisch 40 wegen des Verdachts, 1) er habe am 03.11.2020, um 09:19 Uhr, ca. 13 Stunden nach dem Terrorattentat in der Wiener Innenstadt, als Polizeibeamter des LVT Wien über Anfrage eines unberechtigten Dritten, nämlich des XXXX , gegen den separat ermittelt wird, diesem via WhatsApp die Nachricht übermittelt, dass „Er bei uns bekannt war" und damit das Amtsgeheimnis offenbarte, dass der Attentäter XXXX in den Evidenzen und Akten des LVT Wien vorkam,1) er habe am 03.11.2020, um 09:19 Uhr, ca. 13 Stunden nach dem Terrorattentat in der Wiener Innenstadt, als Polizeibeamter des LVT Wien über Anfrage eines unberechtigten Dritten, nämlich des römisch 40 , gegen den separat ermittelt wird, diesem via WhatsApp die Nachricht übermittelt, dass „Er bei uns bekannt war" und damit das Amtsgeheimnis offenbarte, dass der Attentäter römisch 40 in den Evidenzen und Akten des LVT Wien vorkam, 2) er habe zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum von 30.08.2019 bis 03.09.2019 als Polizeibeamter des LVT Wien ohne dienstlichen Bezug über Ersuchen des XXXX , sohin eines unbefugten Dritten, die Abfrage der Personendaten des XXXX in kroatischen polizeilichen personenbezogenen Datenbanken bezüglich polizeilicher Vormerkungen und Vorstrafen in Auftrag gegeben und die übermittelten Ergebnisse, nämlich dass XXXX in Österreich, Kroatien, Italien und der Europäischen Union keine belastenden Vormerkungen in Bezug auf Betrug, Anlagebetrug, Geldwäsche, organisierte Kriminalität, Suchtmittel sowie Finanz- und Kridadelikte habe, und lediglich drei Parkstrafen und zwei Geschwindigkeitsübertretungen in den letzten fünf Jahren vermerkt seien, spätestens am 03.09.2019 an seinen Auftraggeber Cheflnsp XXXX übermittelt; 2) er habe zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum von 30.08.2019 bis 03.09.2019 als Polizeibeamter des LVT Wien ohne dienstlichen Bezug über Ersuchen des römisch 40 , sohin eines unbefugten Dritten, die Abfrage der Personendaten des römisch 40 in kroatischen polizeilichen personenbezogenen Datenbanken bezüglich polizeilicher Vormerkungen und Vorstrafen in Auftrag gegeben und die übermittelten Ergebnisse, nämlich dass römisch 40 in Österreich, Kroatien, Italien und der Europäischen Union keine belastenden Vormerkungen in Bezug auf Betrug, Anlagebetrug, Geldwäsche, organisierte Kriminalität, Suchtmittel sowie Finanz- und Kridadelikte habe, und lediglich drei Parkstrafen und zwei Geschwindigkeitsübertretungen in den letzten fünf Jahren vermerkt seien, spätestens am 03.09.2019 an seinen Auftraggeber Cheflnsp römisch 40 übermittelt; 3) er habe am 22.08.2018 ohne dienstlichen Grund und Notwendigkeit IAP-Anfragen (Anfrage über die „BMI Anfrage -Plattform") im Zentralen Melderegister hinsichtlich der Personen XXXX , XXXX und XXXX durchgeführt und die dadurch erlangten Informationen, einem unbefugten Dritten, nämlich Cheflnsp XXXX , weitergegeben,3) er habe am 22.08.2018 ohne dienstlichen Grund und Notwendigkeit IAP-Anfragen (Anfrage über die „BMI Anfrage -Plattform") im Zentralen Melderegister hinsichtlich der Personen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 durchgeführt und die dadurch erlangten Informationen, einem unbefugten Dritten, nämlich Cheflnsp römisch 40 , weitergegeben, 4) er wäre am 11.08.2017, nach einem persönlichen Treffen mit dem damals noch im VE- Wesen des BVT tätigen Cheflnsp XXXX , von diesem mit Erhebungen und Abklärungen personsbezogener Daten betreffend die Besatzung der Yacht „ XXXX ", die damals in kroatischen Hoheitsgewässern unterwegs war, beauftragt worden, ohne dass hierfür ein offizieller dienstlicher Auftrag samt Geschäftsfall des BVT vorgelegen ist. Eine von ihm dabei angeführte GZ im einem nachträglich verfassten Bericht beinhaltet jedoch tatsächlich eine völlig andere Causa;4) er wäre am 11.08.2017, nach einem persönlichen Treffen mit dem damals noch im VE- Wesen des BVT tätigen Cheflnsp römisch 40 , von diesem mit Erhebungen und Abklärungen personsbezogener Daten betreffend die Besatzung der Yacht „ römisch 40 ", die damals in kroatischen Hoheitsgewässern unterwegs war, beauftragt worden, ohne dass hierfür ein offizieller dienstlicher Auftrag samt Geschäftsfall des BVT vorgelegen ist. Eine von ihm dabei angeführte GZ im einem nachträglich verfassten Bericht beinhaltet jedoch tatsächlich eine völlig andere Causa; er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen

§ 43Abs.

1 und 2 BDG sowie § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. den Dienstanweisungen ‚Allgemeine Polizeidienstrichtlinie‘ v. 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014, Pkt. 11.

  1. Dokumentation; Datenschutz-Datenschutzerlass 2018- Durchführungsbestimmungen‘ vom 18.06.2018 zu GZ: PAD/18/1068913, Pkt. 2 ‚Grundrecht auf Datenschutz, Pkt. 6 ‚Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten‘, Pkt. 7 ‚Rechtmäßigkeit der Verarbeitung; ‚Datensicherheitsvorschrift der LPD Wien‘ v. 15.01.2020, GZ: PAD/20/53012/2/A, Pkt. 2 ‚Zulässigkeit der Verarbeitung‘; „Anfrage - EKI5, IAP und sonstige Evidenzen‘ v. 21.05.2013, GZ: P4/88155/2/2013, Pkt. III.
  2. ‚Aufgaben und Verantwortung des Abfragenden‘; „Social Media - Private Nutzung von Sozialen Netzwerken - Rechtliche Verbindlichkeiten‘ v. 25.06.2021, GZ: PAD/21/1119682/2/AA, Pkt. III.1.
  3. ‚Amtsverschwiegenheit‘ und § 46 BDG 1979" i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG sowie Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit den Dienstanweisungen ‚Allgemeine Polizeidienstrichtlinie‘ v. 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014, Pkt. 11.

  1. Dokumentation; Datenschutz-Datenschutzerlass 2018- Durchführungsbestimmungen‘ vom 18.06.2018 zu GZ: PAD/18/1068913, Pkt. 2 ‚Grundrecht auf Datenschutz, Pkt. 6 ‚Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten‘, Pkt. 7 ‚Rechtmäßigkeit der Verarbeitung; ‚Datensicherheitsvorschrift der LPD Wien‘ v. 15.01.2020, GZ: PAD/20/53012/2/A, Pkt. 2 ‚Zulässigkeit der Verarbeitung‘; „Anfrage - EKI5, IAP und sonstige Evidenzen‘ v. 21.05.2013, GZ: P4/88155/2/2013, Pkt. römisch drei.
  2. ‚Aufgaben und Verantwortung des Abfragenden‘; „Social Media - Private Nutzung von Sozialen Netzwerken - Rechtliche Verbindlichkeiten‘ v. 25.06.2021, GZ: PAD/21/1119682/2/AA, Pkt. römisch drei.1.
  3. ‚Amtsverschwiegenheit‘ und Paragraph 46, BDG 1979" in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

§ 123Abs.

1 und 2 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“

Paragraph 123, Absatz eins und 2 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“ Gegen den Einleitungsbeschluss wurde seitens des Beschwerdeführers bzw. dessen im Spruch bezeichneten Vertreter kein Rechtsmittel ergriffen, ebenso wenig ist ein solches Rechtsmittel des Disziplinaranwaltes aktenkundig. Weder ist dem Akt zu entnehmen noch wurde – trotz ausdrücklicher Nachfrage in der mündlichen Verhandlung – behauptet, dass sich die Tatsachenlage hinsichtlich der im Einleitungsbeschluss dargestellten Vorwürfe bzw. Verdachtsmomente seit dem 09.12.2022 (Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses) geändert hat. 1.

  1. Der (verfahrensgegenständliche) Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.09.2022, Zl. 2022-0.627.732, wurde dem im Spruch genannten Vertreter des Beschwerdeführers am 30.09.2022 per RSb zugestellt, dessen Beschwerde wurde am 28.10.2022, 18:55 Uhr, (während der Öffnungszeiten des Postamtes) zur Post gegeben. 1.
  2. Am 01.09.2022 war der Landespolizeidirektion Wien ein Ersuchen um Amts- und Rechtshilfe

§ 76Abs. 1 St

PO der Staatsanwaltschaft Wien vom 25.08.2022, 711 St 14/22k, bekannt, in dem die Staatsanwaltschaft Wien um unverzügliche Übermittlung aller Daten, die den (dienstlichen) E-Mail-Adressen bzw. E-Mail-Accounts des Beschwerdeführers zuzuordnen seien, für den Zeitraum ab inklusive 19.08.2019 bis 24.01.2021 im Wege der Amts- und Rechtshilfe ersuchte.1.4. Am 01.09.2022 war der Landespolizeidirektion Wien ein Ersuchen um Amts- und Rechtshilfe

Paragraph 76, Absatz eins, StPO der Staatsanwaltschaft Wien vom 25.08.2022, 711 St 14/22k, bekannt, in dem die Staatsanwaltschaft Wien um unverzügliche Übermittlung aller Daten, die den (dienstlichen) E-Mail-Adressen bzw. E-Mail-Accounts des Beschwerdeführers zuzuordnen seien, für den Zeitraum ab inklusive 19.08.2019 bis 24.01.2021 im Wege der Amts- und Rechtshilfe ersuchte. Begründet wurde dies wie folgt: „Nach dem Anlassbericht vom 10.8,2022 des Bundeskriminalamts,BK - AG Fama, steht XXXX im Verdacht, in Wien„Nach dem Anlassbericht vom 10.8,2022 des Bundeskriminalamts,BK - AG Fama, steht römisch 40 im Verdacht, in Wien A./ am 3.11.2020 um 09:19 Uhr, somit zirka 13 Stunden nach dem Terrorattentat in der Wiener Innenstadt, als Polizeibeamter des LVT Wien ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich gewordenes Geheimnis einem Dritten offenbart zu haben, wobei deren Offenbarung geeignet war, öffentliche Interessen zu verletzen, indem er als Polizeibeamter des LVT Wien via Whatsapp dem dafür nicht zuständigen Polizeibeamten ChefI XXXX , der zu diesem Zeitpunkt seit dem 20.6.2018 der Sicherheitsakademie (SIAK) /Zentrum für internationale Angelegenheiten (ZIA) beim Bundesministerium für Inneres, zuständig für die Assistenz im Rahmen internationaler polizeilicher Zusammenarbeit im Bereich polizeilicher Ausbildung, dienstzugeteilt war, mit der Nachricht ‚Er war bei uns bekannt‘, mitteilte, dass der Attentäter XXXX in den Evidenzen und Akten des LVT Wien vorkam und dem LVT Wien durch Amtshandlungen gegen diesen in der Vergangenheit bekannt war;A./ am 3.11.2020 um 09:19 Uhr, somit zirka 13 Stunden nach dem Terrorattentat in der Wiener Innenstadt, als Polizeibeamter des LVT Wien ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich gewordenes Geheimnis einem Dritten offenbart zu haben, wobei deren Offenbarung geeignet war, öffentliche Interessen zu verletzen, indem er als Polizeibeamter des LVT Wien via Whatsapp dem dafür nicht zuständigen Polizeibeamten ChefI römisch 40 , der zu diesem Zeitpunkt seit dem 20.6.2018 der Sicherheitsakademie (SIAK) /Zentrum für internationale Angelegenheiten (ZIA) beim Bundesministerium für Inneres, zuständig für die Assistenz im Rahmen internationaler polizeilicher Zusammenarbeit im Bereich polizeilicher Ausbildung, dienstzugeteilt war, mit der Nachricht ‚Er war bei uns bekannt‘, mitteilte, dass der Attentäter römisch 40 in den Evidenzen und Akten des LVT Wien vorkam und dem LVT Wien durch Amtshandlungen gegen diesen in der Vergangenheit bekannt war; B./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum von 30.8.2019 bis 3.9.2019 als Polizeibeamter des LVT Wien mit dem Vorsatz, XXXX in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten nach § 1 Abs 1 DSG zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, indem er ohne dienstlichen Bezug die Abfrage der Personendaten des XXXX in kroatischen polizeilichen personenbezogenen Datenbanken bezüglich polizeilicher Vormerkungen und Vorstrafen in Auftrag gab, und die anschließend übermittelten Ergebnisse, nämlich dass XXXX in Österreich, Kroatien, Italien und der Europäischen Union keine belastenden Vormerkungen in Bezug auf Betrug, Anlagebetrug, Geldwäsche, organisierte Kriminalität, Suchtmittel sowie Finanz- und Kridadelikte habe, und lediglich drei Parkstrafen und zwei Geschwindigkeitsübertretungen in den letzten fünf Jahren vermerkt seien, spätestens am 3.9.2019 an seinen Auftraggeber ChefI XXXX übermittelte, der diese Anfrage ebenso ohne dienstlichen Bezug gestellt hatte. B./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum von 30.8.2019 bis 3.9.2019 als Polizeibeamter des LVT Wien mit dem Vorsatz, römisch 40 in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, indem er ohne dienstlichen Bezug die Abfrage der Personendaten des römisch 40 in kroatischen polizeilichen personenbezogenen Datenbanken bezüglich polizeilicher Vormerkungen und Vorstrafen in Auftrag gab, und die anschließend übermittelten Ergebnisse, nämlich dass römisch 40 in Österreich, Kroatien, Italien und der Europäischen Union keine belastenden Vormerkungen in Bezug auf Betrug, Anlagebetrug, Geldwäsche, organisierte Kriminalität, Suchtmittel sowie Finanz- und Kridadelikte habe, und lediglich drei Parkstrafen und zwei Geschwindigkeitsübertretungen in den letzten fünf Jahren vermerkt seien, spätestens am 3.9.2019 an seinen Auftraggeber ChefI römisch 40 übermittelte, der diese Anfrage ebenso ohne dienstlichen Bezug gestellt hatte. XXXX steht im Verdacht, dadurch zu Punkt A./: das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach dem § 310 Abs 1 StGB; zu Punkt B./: das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB begangen zu haben. römisch 40 steht im Verdacht, dadurch zu Punkt A./: das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach dem Paragraph 310, Absatz eins, StGB; zu Punkt B./: das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB begangen zu haben. Der Tatverdacht gründet sich auf den gesamten Inhalt des Anlassberichts vom 10.8.2022, sowie auch auf den Erkenntnissen zum Ermittlungsakt 711 St 18/21x (EIP-Akt!) sowie 711 St 39/17d.“ Nach Ausführungen zur Person des ChefInsp XXXX führte die Staatsanwaltschaft weiter aus:Nach Ausführungen zur Person des ChefInsp römisch 40 führte die Staatsanwaltschaft weiter aus: „Zu A: Der Tatverdacht ergibt sich aus dem Chatverlauf zwischen ChefI XXXX und dem Beschuldigten XXXX , welcher auf dem sichergestellten Mobiltelefon des ChefI XXXX gespeichert war. XXXX war zu diesem Zeitpunkt beim LVT Wien als Polizeibeamter tätig und hatte dienstlich mit dem Wiener Terroranschlag vom 2.11.2020 und dem Attentäter XXXX zu tun. ChefI XXXX übermittelte XXXX am 3.11.2020 gegen 09:00 Uhr früh, somit 13 Stunden nach dem Terroranschlag ein Foto des Attentäters, sowie einen Twitter Tweet des CR Dr. Florian KLENK. Anschließend antwortete XXXX mit der im Tenor angeführten Nachricht. Der Umstand, dass XXXX dem LVT Wien (bei ‚uns‘) ‚bekannt war‘ (Amtshandlungen gegen diesen durch das LVT Wien in der Vergangenheit und Polizeiakten gegen diesen) stellt ein Geheimnis iSd §310 Abs 1 StGB dar. Ca. 13 Stunden nach dem Terroranschlag ist die Bekanntgabe dieses Geheimnisses auch geeignet, öffentliche Interessen, nämlich jene der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu verletzen. Auch besteht der Verdacht, dass diese Information der Allgemeinheit zu diesem Zeitpunkt noch nicht als gesichert bekannt war und eine solche Bekanntgabe den kriminalpolizeilichen Ermittlungen abträglich gewesen wäre. ChefI XXXX war zu diesem Zeitpunkt seit dem 20.8.2018 der Sicherheitsakademie (SIAK) /Zentrum für internationale Angelegenheiten (ZIA) beim Bundesministerium für Inneres, zuständig für die Assistenz im Rahmen internationaler polizeilicher Zusammenarbeit im Bereich polizeilicher Ausbildung, dienstzugeteilt, weshalb es keinen dienstlichen Grund gab, ChefI XXXX das genannte Geheimnis zu offenbaren und den Beschuldigten gegenüber ChefI XXXX ein Gebot der Geheimhaltung traf. Aufgrund des regen Chatverlaufs zwischen den beiden muss davon ausgegangen werden, dass XXXX von der neuen Dienstzuteilung des ChefI XXXX in Kenntnis war.„Zu A: Der Tatverdacht ergibt sich aus dem Chatverlauf zwischen ChefI römisch 40 und dem Beschuldigten römisch 40 , welcher auf dem sichergestellten Mobiltelefon des ChefI römisch 40 gespeichert war. römisch 40 war zu diesem Zeitpunkt beim LVT Wien als Polizeibeamter tätig und hatte dienstlich mit dem Wiener Terroranschlag vom 2.11.2020 und dem Attentäter römisch 40 zu tun. ChefI römisch 40 übermittelte römisch 40 am 3.11.2020 gegen 09:00 Uhr früh, somit 13 Stunden nach dem Terroranschlag ein Foto des Attentäters, sowie einen Twitter Tweet des CR Dr. Florian KLENK. Anschließend antwortete römisch 40 mit der im Tenor angeführten Nachricht. Der Umstand, dass römisch 40 dem LVT Wien (bei ‚uns‘) ‚bekannt war‘ (Amtshandlungen gegen diesen durch das LVT Wien in der Vergangenheit und Polizeiakten gegen diesen) stellt ein Geheimnis iSd §310 Absatz eins, StGB dar. Ca. 13 Stunden nach dem Terroranschlag ist die Bekanntgabe dieses Geheimnisses auch geeignet, öffentliche Interessen, nämlich jene der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu verletzen. Auch besteht der Verdacht, dass diese Information der Allgemeinheit zu diesem Zeitpunkt noch nicht als gesichert bekannt war und eine solche Bekanntgabe den kriminalpolizeilichen Ermittlungen abträglich gewesen wäre. ChefI römisch 40 war zu diesem Zeitpunkt seit dem 20.8.2018 der Sicherheitsakademie (SIAK) /Zentrum für internationale Angelegenheiten (ZIA) beim Bundesministerium für Inneres, zuständig für die Assistenz im Rahmen internationaler polizeilicher Zusammenarbeit im Bereich polizeilicher Ausbildung, dienstzugeteilt, weshalb es keinen dienstlichen Grund gab, ChefI römisch 40 das genannte Geheimnis zu offenbaren und den Beschuldigten gegenüber ChefI römisch 40 ein Gebot der Geheimhaltung traf. Aufgrund des regen Chatverlaufs zwischen den beiden muss davon ausgegangen werden, dass römisch 40 von der neuen Dienstzuteilung des ChefI römisch 40 in Kenntnis war. Zu B.: Der Tatverdacht zu B. ergibt sich aus dem Anlassbericht vom 10.8.

  1. Am 27.8.2019 bekam der XXXX als Privatdetektiv von XXXX den Auftrag, die Person des XXXX abklären zu lassen, wobei XXXX zu diesem mitteilte: ‚ich glaube schwerst Kriminelle Vergangenheit.‘ Am 27.8.2019 um 22:32 Uhr übermittelte XXXX als selbständiger Detektiv an ChefI XXXX die nachstehende Anfrage via Internetplattform SIGNAL betreffend die Person XXXX .“ Am 27.8.2019 bekam der römisch 40 als Privatdetektiv von römisch 40 den Auftrag, die Person des römisch 40 abklären zu lassen, wobei römisch 40 zu diesem mitteilte: ‚ich glaube schwerst Kriminelle Vergangenheit.‘ Am 27.8.2019 um 22:32 Uhr übermittelte römisch 40 als selbständiger Detektiv an ChefI römisch 40 die nachstehende Anfrage via Internetplattform SIGNAL betreffend die Person römisch 40 .“ Es folgte der Chat-Verlauf zwischen XXXX und ChefInsp XXXX , in dem XXXX ChefInsp XXXX den Namen und ein Foto der zu beauskunftenden Person übermittelte, den Umfang der Ermittlungen determinierte sowie eine Woche Zeit für die Ermittlungen einräumte. Es folgte der Chat-Verlauf zwischen römisch 40 und ChefInsp römisch 40 , in dem römisch 40 ChefInsp römisch 40 den Namen und ein Foto der zu beauskunftenden Person übermittelte, den Umfang der Ermittlungen determinierte sowie eine Woche Zeit für die Ermittlungen einräumte. Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus: „Chefl XXXX leitete daraufhin den Auftrag, die Person des XXXX auf allfällige Eintragungen in polizeilichen personenbezogenen Datenbanken bezüglich polizeilicher Vormerkungen abzufragen, am 30.8.2019 an den Beschuldigten XXXX weiter: ‚Hallo lieber XXXX , Kannst Du in HR (Anmerkung: Kroatien) abklären, ob die Person negativ aufscheint (Betrug, OK,..). Bietet einem Freund von mir (Investor) Hilfe bei Grunderwerb an.‘ Der Beschuldigte antwortete laut Chatverlauf am Mobiltelefon des ChefI XXXX nicht auf diesen Auftrag. Chefl XXXX antwortete dem XXXX daraufhin am 3.9.2019 um 21:16 Uhr per SIGNAL mit einem vollständigen Bericht in PDF-Form samt Abklärung betreffend Eintragungen des XXXX in internationalen Datenbanken. […] Dadurch, dass XXXX nicht ablehnend (sondern gar nicht) auf den Auftrag des ChefI XXXX reagierte, ChefI XXXX dann auch nicht nachfragte (im Sinne von ‚Machst du das jetzt?‘) und ChefI XXXX am 3.9,2019 die angeführte ‚Informationsgewinnung‘, also genau das, was er von XXXX haben wollte, an XXXX weiterleitete, muss angenommen werden, dass XXXX das Ersuchen auftragsgemäß erledigte. Aus dem Auftrag geht hervor, dass es sich um eine private Angelegenheit handelt und es für die ‚Abklärung‘ keinen dienstlichen Bezug gibt. Die in der Informationsgewinnung angeführten Angaben zu HR (Kroatien), wonach XXXX kroatischer Staatsbürger sei und dort keine belastenden/negativen Informationen und Vormerkungen und nur geringfügige Verkehrsdelikte wegen 3er Parkstrafen und 2er Geschwindigkeitsübertretungen in den letzten 5 Jahren vermerkt sind, und der Inhalt der Abfrage (‚Kannst du in HR abklären...‘) lassen eine direkte Abfrage in polizeilichen Datenbanken in Kroatien als Auskunftsquelle erkennen.Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus: „Chefl römisch 40 leitete daraufhin den Auftrag, die Person des römisch 40 auf allfällige Eintragungen in polizeilichen personenbezogenen Datenbanken bezüglich polizeilicher Vormerkungen abzufragen, am 30.8.2019 an den Beschuldigten römisch 40 weiter: ‚Hallo lieber römisch 40 , Kannst Du in HR (Anmerkung: Kroatien) abklären, ob die Person negativ aufscheint (Betrug, OK,..). Bietet einem Freund von mir (Investor) Hilfe bei Grunderwerb an.‘ Der Beschuldigte antwortete laut Chatverlauf am Mobiltelefon des ChefI römisch 40 nicht auf diesen Auftrag. Chefl römisch 40 antwortete dem römisch 40 daraufhin am 3.9.2019 um 21:16 Uhr per SIGNAL mit einem vollständigen Bericht in PDF-Form samt Abklärung betreffend Eintragungen des römisch 40 in internationalen Datenbanken. […] Dadurch, dass römisch 40 nicht ablehnend (sondern gar nicht) auf den Auftrag des ChefI römisch 40 reagierte, ChefI römisch 40 dann auch nicht nachfragte (im Sinne von ‚Machst du das jetzt?‘) und ChefI römisch 40 am 3.9,2019 die angeführte ‚Informationsgewinnung‘, also genau das, was er von römisch 40 haben wollte, an römisch 40 weiterleitete, muss angenommen werden, dass römisch 40 das Ersuchen auftragsgemäß erledigte. Aus dem Auftrag geht hervor, dass es sich um eine private Angelegenheit handelt und es für die ‚Abklärung‘ keinen dienstlichen Bezug gibt. Die in der Informationsgewinnung angeführten Angaben zu HR (Kroatien), wonach römisch 40 kroatischer Staatsbürger sei und dort keine belastenden/negativen Informationen und Vormerkungen und nur geringfügige Verkehrsdelikte wegen 3er Parkstrafen und 2er Geschwindigkeitsübertretungen in den letzten 5 Jahren vermerkt sind, und der Inhalt der Abfrage (‚Kannst du in HR abklären...‘) lassen eine direkte Abfrage in polizeilichen Datenbanken in Kroatien als Auskunftsquelle erkennen. Es besteht daher der Verdacht, dass der Beschuldigte wissentlich seine hoheitliche Befugnis als Polizeibeamter missbrauchte, indem er XXXX ohne dienstliche Rechtfertigung in Kroatien in polizeilichen personenbezogenen Datenbanken abfragte, bzw. diesen Auftrag an kroatische Polizeibeamte erteilte.Es besteht daher der Verdacht, dass der Beschuldigte wissentlich seine hoheitliche Befugnis als Polizeibeamter missbrauchte, indem er römisch 40 ohne dienstliche Rechtfertigung in Kroatien in polizeilichen personenbezogenen Datenbanken abfragte, bzw. diesen Auftrag an kroatische Polizeibeamte erteilte. Das gezielte Beschaffen personenbezogener Daten durch Abfrage in für die Erfüllung dienstlicher Datenbanken, wie überhaupt das Ermitteln personenbezogener Daten ohne dienstliche Rechtfertigung erfüllt den Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB (Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch14, § 302, Rz 29; vgl auch RIS-Justiz RS0095301). Besonders wird auch auf die Entscheidung des OGH 11 Os 109/01 hingewiesen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass eine ‚fernmündlich bei einer deutschen Polizeidienststelle veranlassten Überprüfung und Abklärung einer bestimmten Person‘ den Tatbestand nach § 302 Abs 1 StGB grundsätzlich erfüllt, wenn für die Abklärung kein dienstlicher Bezug vorliegt.“Das gezielte Beschaffen personenbezogener Daten durch Abfrage in für die Erfüllung dienstlicher Datenbanken, wie überhaupt das Ermitteln personenbezogener Daten ohne dienstliche Rechtfertigung erfüllt den Tatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB (Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch14, Paragraph 302,, Rz 29; vergleiche auch RIS-Justiz RS0095301). Besonders wird auch auf die Entscheidung des OGH 11 Os 109/01 hingewiesen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass eine ‚fernmündlich bei einer deutschen Polizeidienststelle veranlassten Überprüfung und Abklärung einer bestimmten Person‘ den Tatbestand nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB grundsätzlich erfüllt, wenn für die Abklärung kein dienstlicher Bezug vorliegt.“ 1.
  2. Der Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 01.09.2022, PAD/22/1780842, wurde dem Beschwerdeführer am 01.09.2022 persönlich ausgefolgt, dem Kopf des Bescheides ist der Schriftzug „Landespolizeidirektion Wien“ zu entnehmen, der Bescheid weist folgende Genehmigungsformel auf: „Der Landespolizeivizepräsident [Unterschrift] Mag. XXXX “1.
  3. Der Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 01.09.2022, PAD/22/1780842, wurde dem Beschwerdeführer am 01.09.2022 persönlich ausgefolgt, dem Kopf des Bescheides ist der Schriftzug „Landespolizeidirektion Wien“ zu entnehmen, der Bescheid weist folgende Genehmigungsformel auf: „Der Landespolizeivizepräsident [Unterschrift] Mag. römisch 40 “ Die diesbezüglich, durch den im Spruch genannten Vertreter des Beschwerdeführers ergriffene Beschwerde wurde am 16.09.2022 bei der Landespolizeidirektion Wien per E-Mail eingebracht. Der Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 01.09.2022, PAD/22/1780842, wurde der Bundesdisziplinarbehörde am 01.09.2022 übermittelt. 1.
  4. Seit spätestens 08.08.2022 wurden gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der im Ersuchen um Amts- und Rechtshilfe

§ 76Abs. 1 St

PO der Staatsanwaltschaft Wien vom 25.08.2022, 711 St 14/22k, dargestellten Handlungen strafrechtliche Ermittlungen geführt.1.6. Seit spätestens 08.08.2022 wurden gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der im Ersuchen um Amts- und Rechtshilfe

Paragraph 76, Absatz eins, StPO der Staatsanwaltschaft Wien vom 25.08.2022, 711 St 14/22k, dargestellten Handlungen strafrechtliche Ermittlungen geführt.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zu 1.
  3. ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 03.01.2023, die hinsichtlich seiner dienstlichen Daten den Angaben in dem im Akt einliegenden Standesblatt entsprechen. Hinsichtlich der in der Verhandlung unbestritten vorgebrachten persönlichen Angaben gibt es keinen Grund, an diesen zu zweifeln. 2.
  4. Die Feststellungen hinsichtlich der Zustellung des Einleitungsbeschlusses und des Umstandes, dass gegen diesen seitens des Beschwerdeführers bzw. dessen Vertreters kein Rechtmittel ergriffen wurde, ergeben sich aus der Aktenlage und den übereinstimmenden Ausführungen der Vertreterin der Bundesdisziplinarbehörde und des im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der letzterer auch ausdrücklich eingeräumt hat, dass der Einleitungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist. Hinsichtlich des Spruchs des Einleitungsbeschlusses ist auf diesen zu verweisen, der in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und unwidersprochen in das Verfahren eingeführt wurde. Hinsichtlich der Feststellung, dass auch der Disziplinaranwalt keine Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss erhoben hat, ist auf die Aktenlage zu verweisen. 2.
  5. Die Feststellungen zu 1.
  6. ergeben sich aus der Aktenlage, die den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehalten wurde. 2.
  7. Die Feststellungen zu 1.
  8. und 1.
  9. ergeben sich aus der Aktenlage, die hinsichtlich des Inhalts des Ersuchens um Amts- und Rechtshilfe

§ 76Abs. 1 St

PO der Staatsanwaltschaft Wien vom 25.08.2022, 711 St 14/22k, der Zustellung des Bescheides und des Einbringens der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und ohne Widerspruch vorgehalten wurde und hinsichtlich der Fertigung des Bescheides dem (Vertreter des) Beschwerdeführer bekannt war, weil die Fertigung in der Beschwerde ausdrücklich thematisiert wurde.2.4. Die Feststellungen zu 1.4. und 1.5. ergeben sich aus der Aktenlage, die hinsichtlich des Inhalts des Ersuchens um Amts- und Rechtshilfe

Paragraph 76, Absatz eins, StPO der Staatsanwaltschaft Wien vom 25.08.2022, 711 St 14/22k, der Zustellung des Bescheides und des Einbringens der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und ohne Widerspruch vorgehalten wurde und hinsichtlich der Fertigung des Bescheides dem (Vertreter des) Beschwerdeführer bekannt war, weil die Fertigung in der Beschwerde ausdrücklich thematisiert wurde. Die Übermittlung des Bescheides der Landespolizeidirektion Wien vom 01.09.2022, PAD/22/1780842, an die Bundesdisziplinarbehörde ergibt sich aus der Aktenlage. 2.

  1. Die Feststellungen zu 1.
  2. ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Amtsvermerk des Bundesministeriums für Inneres, AG FAMA, vom 08.08.2020, Gz. 1608969/2022, (am besten lesbar in W170 2260078-1/4Z), der den Parteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2022, W170 2260078-1/9Z bzw. W170 2260078-2/3Z, zur Kenntnis gebracht wurde und ausdrücklich in die Verhandlung am 03.01.2023 eingeführt wurde (siehe Verhandlungsschrift, S. 6: „Auch der Gerichtsakt wird in das Verfahren eingeführt, hingewiesen wird insbesondere auf die Oz 4, …“)2.
  3. Die Feststellungen zu 1.
  4. ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Amtsvermerk des Bundesministeriums für Inneres, AG FAMA, vom 08.08.2020, Gz. 1608969 aus 2022,, (am besten lesbar in W170 2260078-1/4Z), der den Parteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2022, W170 2260078-1/9Z bzw. W170 2260078-2/3Z, zur Kenntnis gebracht wurde und ausdrücklich in die Verhandlung am 03.01.2023 eingeführt wurde (siehe Verhandlungsschrift, S. 6: „Auch der Gerichtsakt wird in das Verfahren eingeführt, hingewiesen wird insbesondere auf die Oz 4, …“)
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aAbs.

3 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen (nur dann) durch einen Senat zu erfolgen, wenn (1.) gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder (2.) die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, (a) in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder (b) in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte.

Paragraph 135 a, Absatz 3, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen (nur dann) durch einen Senat zu erfolgen, wenn (1.) gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder (2.) die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, (

  1. a)in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder (
  2. b)in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte. Gegenständlich liegt kein Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sondern ein Bescheid über die vorläufige bzw. ein Bescheid über die (endgültige) Suspendierung des Beschwerdeführers vor, daher hat die Entscheidung durch Einzelrichter zu ergehen. 3.2. Zwar wurde mit BGBl. I Nr. 205/2022 die im Wesentlichen mit 01.01.2023 in Kraft tretende 2. Dienstrechts-Novelle 2022 kundgemacht, jedoch ordnet § 284 Abs. 115 BDG 1997 an, dass auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begangen werden, weiterhin § 92 Abs. 2 BDG 1997 in der bis zum Ablauf des 31.12.2022 geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, weiterhin § 94 BDG 1997 in der bis zum Ablauf des 31.12.2022 geltenden Fassung anzuwenden ist und auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31.12.2022 eingeleitet werden, weiterhin § 117 Abs. 2 BDG 1997 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden ist. Die anderen Änderungen der 2. Dienstrechts-Novelle 2022 sind für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant.3.2. Zwar wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, die im Wesentlichen mit 01.01.2023 in Kraft tretende 2. Dienstrechts-Novelle 2022 kundgemacht, jedoch ordnet Paragraph 284, Absatz 115, BDG 1997 an, dass auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begangen werden, weiterhin Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1997 in der bis zum Ablauf des 31.12.2022 geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, weiterhin Paragraph 94, BDG 1997 in der bis zum Ablauf des 31.12.2022 geltenden Fassung anzuwenden ist und auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31.12.2022 eingeleitet werden, weiterhin Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1997 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden ist. Die anderen Änderungen der 2. Dienstrechts-Novelle 2022 sind für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant. 3.3. Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes und wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Diesfalls ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).

§ 112Abs.

4 1 bis 3 Satz BDG 1979 hat jede Suspendierung, auch eine vorläufige, die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach § 112 Abs. 2 BDG 1979 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 112 Abs. 3 BDG 1979 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen.

Paragraph 112, Absatz 4, 1 bis 3 Satz BDG 1979 hat jede Suspendierung, auch eine vorläufige, die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Paragraph 112, Absatz 2, BDG 1979 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Das bedeutet, dass die Kürzung des Monatsbezugs erst dann und somit rückwirkend eintritt, wenn die Bundesdisziplinarbehörde, also eine von der Dienstbehörde verschiedene Behörde mit selbständigen und unabhängigen Mitgliedern, die Suspendierung ausspricht (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251). Darüber hinaus kommt dem Beamten ein subjektives Recht auf tatsächliche Erbringung der ihm auf seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben nicht zu (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251; VwGH 09.09.2016, 2013/12/0196; VwGH 27.09.2011, 2010/12/0125. Wenn daher der Beschwerde gegen die („endgültige“) Suspendierung stattgegeben und diese nicht ausgesprochen wird, kommt der Entscheidung über die vorläufige Suspendierung nur mehr theoretische Bedeutung zu und hat der Beschwerdeführer diesbezüglich kein Rechtschutzinteresse mehr. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist daher zuerst über die Beschwerde gegen die („endgültige“) Suspendierung zu entscheiden. 3.4. Zur („endgültigen“) Suspendierung: 3.4.1.

§ 112Abs.

1 Z 3 und 2 BDG 1979 hat die Bundesdisziplinarbehörde entweder innerhalb eines Monats nach Mitteilung der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde oder nach Vorlage der Disziplinaranzeige die Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.3.4.1.

Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3 und 2 BDG 1979 hat die Bundesdisziplinarbehörde entweder innerhalb eines Monats nach Mitteilung der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde oder nach Vorlage der Disziplinaranzeige die Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Gegenständlich wurde der Bundesdisziplinarbehörde der Bescheid der Landespolizei-direktion Wien über die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers am 01.09.2022 übermittelt, die Bundesdisziplinarbehörde war daher ab diesem Zeitpunkt zur Entscheidung über die („endgültige“) Suspendierung des Beschwerdeführers berufen und zuständig. 3.4.

  1. Im Suspendierungsverfahren genügt es zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine (vorläufige) Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251; VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195; VwGH 28.02.2012, 2011/09/0054; VwGH 30.05.2011, 2010/09/0231). 3.4.
  2. Allerdings liegt gegenständlich ein am 10.11.2022 erlassener Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.11.2022, 2022-0.683.160, vor, der inzwischen mangels ergriffener Rechtsmittel mit Ablauf des 09.12.2022 in Rechtskraft erwachsen ist. Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Im gegenständlichen Verfahren wurde durch die belangte Behörde mit oben genanntem Einleitungsbeschluss ein ausreichend konkreter Einleitungsbeschluss erlassen, Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG kommt daher nicht in Betracht.Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Im gegenständlichen Verfahren wurde durch die belangte Behörde mit oben genanntem Einleitungsbeschluss ein ausreichend konkreter Einleitungsbeschluss erlassen, Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG kommt daher nicht in Betracht. Zu betrachten bleibt daher lediglich die Frist des § 94 Abs. 1a BDG, nach der drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf. Seit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses ist gerade etwa ein Monat vergangen, Verjährung nach § 94 Abs. 1a BDG liegt daher jedenfalls nicht vor. Es kommt daher auch nicht auf die allfällige Hemmung nach § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1997 an.Zu betrachten bleibt daher lediglich die Frist des Paragraph 94, Absatz eins a, BDG, nach der drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf. Seit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses ist gerade etwa ein Monat vergangen, Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins a, BDG liegt daher jedenfalls nicht vor. Es kommt daher auch nicht auf die allfällige Hemmung nach Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1997 an. Daran ändert – im Hinblick auf die Wirkung der Rechtskraft des rechtskräftigen Einleitungsbeschlusses – auch der Einwand des Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 03.01.2023 nichts, nach dem der Vorwurf hinsichtlich der veranlassten Kontrolle der Yacht „ XXXX “ sich auf den Tatzeitpunkt 11.08.2017 beziehe und daher verjährt sei. Dies wäre in einem – nicht ergriffenen – Rechtsmittel gegen den Einleitungsbeschluss vor dessen Rechtskraft zu rügen gewesen.Daran ändert – im Hinblick auf die Wirkung der Rechtskraft des rechtskräftigen Einleitungsbeschlusses – auch der Einwand des Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 03.01.2023 nichts, nach dem der Vorwurf hinsichtlich der veranlassten Kontrolle der Yacht „ römisch 40 “ sich auf den Tatzeitpunkt 11.08.2017 beziehe und daher verjährt sei. Dies wäre in einem – nicht ergriffenen – Rechtsmittel gegen den Einleitungsbeschluss vor dessen Rechtskraft zu rügen gewesen. Zumal

§ 94Abs.

4 BDG 1997, hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1997 genannte Frist, an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist tritt. Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach § 94 Abs. 4 BDG 1979 die längere Verjährungsfrist zwar nur dann an die Stelle der disziplinarrechtlichen dreijährigen Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 tritt, wenn der Beamte wegen einer Tat strafgerichtlich verurteilt wurde, für die die strafgerichtliche Verjährungsfrist mehr als drei Jahre beträgt, dies schließt aber nicht aus, dass bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines strafgerichtlichen Verfahrens, mit dem nach der Art der angelasteten Straftat im Fall einer Verurteilung die Rechtswirkung nach § 94 Abs. 4 BDG 1979 verbunden sein könnte, eine Suspendierung verfügt werden darf, obwohl die Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 bereits verstrichen ist. In diesem Fall kann nicht davon die Rede sein, dass die Verjährung offenkundig eingetreten ist, besteht doch die Möglichkeit einer davon abweichenden Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 4 BDG 1979 (VwGH 09.02.2022, Ra 2021/09/0257; VwGH 16.12.1997, 96/09/0266; VwGH 11.10.1993, 92/09/0318).Zumal

Paragraph 94, Absatz 4, BDG 1997, hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1997 genannte Frist, an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist tritt. Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach Paragraph 94, Absatz 4, BDG 1979 die längere Verjährungsfrist zwar nur dann an die Stelle der disziplinarrechtlichen dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 tritt, wenn der Beamte wegen einer Tat strafgerichtlich verurteilt wurde, für die die strafgerichtliche Verjährungsfrist mehr als drei Jahre beträgt, dies schließt aber nicht aus, dass bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines strafgerichtlichen Verfahrens, mit dem nach der Art der angelasteten Straftat im Fall einer Verurteilung die Rechtswirkung nach Paragraph 94, Absatz 4, BDG 1979 verbunden sein könnte, eine Suspendierung verfügt werden darf, obwohl die Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 bereits verstrichen ist. In diesem Fall kann nicht davon die Rede sein, dass die Verjährung offenkundig eingetreten ist, besteht doch die Möglichkeit einer davon abweichenden Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz 4, BDG 1979 (VwGH 09.02.2022, Ra 2021/09/0257; VwGH 16.12.1997, 96/09/0266; VwGH 11.10.1993, 92/09/0318). Die Strafdrohung für den hinsichtlich der veranlassten Kontrolle der Yacht „ XXXX “ im Raum stehenden Amtsmissbrauchs

§ 302St

GB beträgt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren,

§ 57Abs. 3 St

GB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Strafdrohung für den hinsichtlich der veranlassten Kontrolle der Yacht „ römisch 40 “ im Raum stehenden Amtsmissbrauchs

Paragraph 302, StGB beträgt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren,

Paragraph 57, Absatz 3, StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Die im Verdachtsbereich gesetzte Tathandlung hat am 11.08.2017 stattgefunden, spätestens seit 08.08.2022 wurden diesbezügliche kriminalpolizeiliche Ermittlungen, die Teil des Strafverfahrens nach der StPO sind, geführt und war seit diesem Zeitpunkt bis zur rechtskräftigen Einleitung – das Strafverfahren nach der StPO wird immer noch geführt – die Verjährung gehemmt. 3.4.

  1. Im Einleitungsbeschluss wurde aber nicht nur rechtskräftig über das Nichtvorliegen der Verjährung abgesprochen, sondern ist ebenso zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164). Auch an diesen Aspekt der Entscheidung ist das Verwaltungsgericht – auch bei der Suspendierung ist nur das Vorliegen offenkundiger Einstellungsgründe zu prüfen (VwGH 11.05.2022, Ra 2022/09/0040) – gebunden, soweit sich die (Rechts- und) Tatsachenlage nicht geändert hat. Die (entscheidungsrelevante) Rechtslage ist unverändert (siehe 3.2.). Da eine relevante Änderung der Tatsachenlage nicht behauptet wurden und auch aus der Aktenlage nicht zu erkennen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an den rechtskräftigen Einleitungsbeschluss davon auszugehen, dass keine offenkundigen Einstellungsgründe vorliegen. 3.4.
  2. Wie oben unter 3.4.
  3. ausgeführt, genügt es im Suspendierungsverfahren zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Daher ist einerseits zu prüfen, ob ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht und andererseits, ob diese „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. 3.4.
  4. Allerdings ist im Einleitungsbeschluss schon über das Vorliegen eines Verdachtes abzusprechen, der oder die Senatsvorsitzende hat

§ 123Abs.

1

  1. Satz BDG 1979 nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Zum für die Einleitung eines Verfahrens notwendigen Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein solcher besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Ein Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164; VwGH 03.10.2013, 2013/09/0031; VwGH 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; VwGH 22.04.1993, 92/09/0398).3.4.
  2. Allerdings ist im Einleitungsbeschluss schon über das Vorliegen eines Verdachtes abzusprechen, der oder die Senatsvorsitzende hat

Paragraph 123, Absatz eins,

  1. Satz BDG 1979 nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Zum für die Einleitung eines Verfahrens notwendigen Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein solcher besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Ein Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164; VwGH 03.10.2013, 2013/09/0031; VwGH 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; VwGH 22.04.1993, 92/09/0398). Es ist daher nicht zu sehen, dass zwischen dem Verdacht im Sinne des Einleitungsbeschlusses – dieser erfordert, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen – und den für eine Suspendierung notwendigen Verdacht – dieser kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen – ein Unterschied bestehen soll, der einer Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Grunde liegende Verdacht entspricht daher (neben dem Erforderniss, dass die im Verdachtsbereich bestehende Dienstpflichtverletzung „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden) den für eine Suspendierung notwendigen Verdacht. Mit dem am 10.11.2022 erlassenen Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.11.2022, 2022-0.683.160, der mit Ablauf des 09.12.2022 mangels ergriffener Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen ist, wurde aber rechtskräftig über das Bestehen eines hinreichenden Verdachts abgesprochen, dessen Spruch lautet (wie unter
  2. festgestellt): „Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 03.11.2022 in nichtöffentlicher Sitzung […] beschlossen, gegen Cheflnsp. XXXX wegen des Verdachts,Mit dem am 10.11.2022 erlassenen Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.11.2022, 2022-0.683.160, der mit Ablauf des 09.12.2022 mangels ergriffener Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen ist, wurde aber rechtskräftig über das Bestehen eines hinreichenden Verdachts abgesprochen, dessen Spruch lautet (wie unter
  3. festgestellt): „Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 03.11.2022 in nichtöffentlicher Sitzung […] beschlossen, gegen Cheflnsp. römisch 40 wegen des Verdachts, 1) er habe am 03.11.2020, um 09:19 Uhr, ca. 13 Stunden nach dem Terrorattentat in der Wiener Innenstadt, als Polizeibeamter des LVT Wien über Anfrage eines unberechtigten Dritten, nämlich des XXXX , gegen den separat ermittelt wird, diesem via WhatsApp die Nachricht übermittelt, dass ‚Er bei uns bekannt war‘ und damit das Amtsgeheimnis offenbarte, dass der Attentäter XXXX in den Evidenzen und Akten des LVT Wien vorkam,1) er habe am 03.11.2020, um 09:19 Uhr, ca. 13 Stunden nach dem Terrorattentat in der Wiener Innenstadt, als Polizeibeamter des LVT Wien über Anfrage eines unberechtigten Dritten, nämlich des römisch 40 , gegen den separat ermittelt wird, diesem via WhatsApp die Nachricht übermittelt, dass ‚Er bei uns bekannt war‘ und damit das Amtsgeheimnis offenbarte, dass der Attentäter römisch 40 in den Evidenzen und Akten des LVT Wien vorkam, 2) er habe zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum von 30.08.2019 bis 03.09.2019 als Polizeibeamter des LVT Wien ohne dienstlichen Bezug über Ersuchen des XXXX , sohin eines unbefugten Dritten, die Abfrage der Personendaten des XXXX in kroatischen polizeilichen personenbezogenen Datenbanken bezüglich polizeilicher Vormerkungen und Vorstrafen in Auftrag gegeben und die übermittelten Ergebnisse, nämlich dass XXXX in Österreich, Kroatien, Italien und der Europäischen Union keine belastenden Vormerkungen in Bezug auf Betrug, Anlagebetrug, Geldwäsche, organisierte Kriminalität, Suchtmittel sowie Finanz- und Kridadelikte habe, und lediglich drei Parkstrafen und zwei Geschwindigkeitsübertretungen in den letzten fünf Jahren vermerkt seien, spätestens am 03.09.2019 an seinen Auftraggeber Cheflnsp XXXX übermittelt; 2) er habe zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum von 30.08.2019 bis 03.09.2019 als Polizeibeamter des LVT Wien ohne dienstlichen Bezug über Ersuchen des römisch 40 , sohin eines unbefugten Dritten, die Abfrage der Personendaten des römisch 40 in kroatischen polizeilichen personenbezogenen Datenbanken bezüglich polizeilicher Vormerkungen und Vorstrafen in Auftrag gegeben und die übermittelten Ergebnisse, nämlich dass römisch 40 in Österreich, Kroatien, Italien und der Europäischen Union keine belastenden Vormerkungen in Bezug auf Betrug, Anlagebetrug, Geldwäsche, organisierte Kriminalität, Suchtmittel sowie Finanz- und Kridadelikte habe, und lediglich drei Parkstrafen und zwei Geschwindigkeitsübertretungen in den letzten fünf Jahren vermerkt seien, spätestens am 03.09.2019 an seinen Auftraggeber Cheflnsp römisch 40 übermittelt; 3) er habe am 22.08.2018 ohne dienstlichen Grund und Notwendigkeit IAP-Anfragen (Anfrage über die „BMI Anfrage-Plattform") im Zentralen Melderegister hinsichtlich der Personen XXXX , XXXX und XXXX durchgeführt und die dadurch erlangten Informationen, einem unbefugten Dritten, nämlich Cheflnsp XXXX , weitergegeben,3) er habe am 22.08.2018 ohne dienstlichen Grund und Notwendigkeit IAP-Anfragen (Anfrage über die „BMI Anfrage-Plattform") im Zentralen Melderegister hinsichtlich der Personen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 durchgeführt und die dadurch erlangten Informationen, einem unbefugten Dritten, nämlich Cheflnsp römisch 40 , weitergegeben, 4) er wäre am 11.08.2017, nach einem persönlichen Treffen mit dem damals noch im VE-Wesen des BVT tätigen Cheflnsp XXXX , von diesem mit Erhebungen und Abklärungen personsbezogener Daten betreffend die Besatzung der Yacht „ XXXX ", die damals in kroatischen Hoheitsgewässern unterwegs war, beauftragt worden, ohne dass hierfür ein offizieller dienstlicher Auftrag samt Geschäftsfall des BVT vorgelegen ist. Eine von ihm dabei angeführte GZ im einem nachträglich verfassten Bericht beinhaltet jedoch tatsächlich eine völlig andere Causa; 4) er wäre am 11.08.2017, nach einem persönlichen Treffen mit dem damals noch im , VE-Wesen des BVT tätigen Cheflnsp römisch 40 , von diesem mit Erhebungen und Abklärungen personsbezogener Daten betreffend die Besatzung der Yacht „ römisch 40 ", die damals in kroatischen Hoheitsgewässern unterwegs war, beauftragt worden, ohne dass hierfür ein offizieller dienstlicher Auftrag samt Geschäftsfall des BVT vorgelegen ist. Eine von ihm dabei angeführte GZ im einem nachträglich verfassten Bericht beinhaltet jedoch tatsächlich eine völlig andere Causa; er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen

§ 43Abs.

1 und 2 BDG sowie § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. den Dienstanweisungen ‚Allgemeine Polizeidienstrichtlinie‘ v. 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014, Pkt. 11.

  1. Dokumentation; Datenschutz-Datenschutzerlass 2018- Durchführungsbestimmungen‘ vom 18.06.2018 zu GZ: PAD/18/1068913, Pkt. 2 ‚Grundrecht auf Datenschutz, Pkt. 6 ‚Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten‘, Pkt. 7 ‚Rechtmäßigkeit der Verarbeitung; ‚Datensicherheitsvorschrift der LPD Wien‘ v. 15.01.2020, GZ: PAD/20/53012/2/A, Pkt. 2 ‚Zulässigkeit der Verarbeitung‘; „Anfrage - EKI5, IAP und sonstige Evidenzen‘ v. 21.05.2013, GZ: P4/88155/2/2013, Pkt. III.
  2. ‚Aufgaben und Verantwortung des Abfragenden‘; „Social Media - Private Nutzung von Sozialen Netzwerken - Rechtliche Verbindlichkeiten‘ v. 25.06.2021, GZ: PAD/21/1119682/2/AA, Pkt. III.1.
  3. ‚Amtsverschwiegenheit‘ und § 46 BDG 1979" i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG sowie Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit den Dienstanweisungen ‚Allgemeine Polizeidienstrichtlinie‘ v. 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014, Pkt. 11.

  1. Dokumentation; Datenschutz-Datenschutzerlass 2018- Durchführungsbestimmungen‘ vom 18.06.2018 zu GZ: PAD/18/1068913, Pkt. 2 ‚Grundrecht auf Datenschutz, Pkt. 6 ‚Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten‘, Pkt. 7 ‚Rechtmäßigkeit der Verarbeitung; ‚Datensicherheitsvorschrift der LPD Wien‘ v. 15.01.2020, GZ: PAD/20/53012/2/A, Pkt. 2 ‚Zulässigkeit der Verarbeitung‘; „Anfrage - EKI5, IAP und sonstige Evidenzen‘ v. 21.05.2013, GZ: P4/88155/2/2013, Pkt. römisch drei.
  2. ‚Aufgaben und Verantwortung des Abfragenden‘; „Social Media - Private Nutzung von Sozialen Netzwerken - Rechtliche Verbindlichkeiten‘ v. 25.06.2021, GZ: PAD/21/1119682/2/AA, Pkt. römisch drei.1.
  3. ‚Amtsverschwiegenheit‘ und Paragraph 46, BDG 1979" in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

§ 123Abs.

1 und 2 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“

Paragraph 123, Absatz eins und 2 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“ Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind an den Inhalt eines rechtskräftigen Spruchs, wenn auch nicht an die diesem zu Grunde liegenden Entscheidungsgründe, gebunden (unter vielen: VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081), jedenfalls bis zu einer relevanten Änderung der (Rechts- und) Tatsachenlage. Die (entscheidungsrelevante) Rechtslage ist unverändert (siehe 3.2.). Da eine relevante Änderung der Tatsachenlage nicht behauptet wurden und auch aus der Aktenlage nicht zu erkennen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an den rechtskräftigen Einleitungsbeschluss vom Vorliegen eines Verdachtes im Sinne des gegenständlichen Einleitungsbeschlusses auszugehen und dessen Vorliegen nicht erneut zu prüfen. 3.4.

  1. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Verdacht hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Dies ist auch der Fall. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich des Anschuldigungspunktes
  2. im Sinne des Einleitungsbeschlusses ein Dienstgeheimnis, nämlich, dass XXXX schon vor dessen Attentat dem Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung bekannt gewesen sei, einer unberechtigten Person, nämlich dem ChefInsp XXXX mitgeteilt, obwohl es sich hiebei laut Einleitungsbeschluss noch um ein Amtsgeheimnis gehandelt hat. Gerade in einer Situation nach einem Ereignis wie einem Terroranschlag ist es aber wesentlich, dass die Entscheidung, welche Informationen zu welchem Zeitpunkt aus dem Führungsbereich nach außen – also auch zu anderen Polizisten gelangen – dem politischen bzw. in Ableitung von diesem beamteten Entscheidungsträgern obliegt, die sich darauf verlassen können müssen, dass im Führungsbereich bekannte Geheimnisse so lange wie nötig geheim bleiben, da nur so eine entsprechende, auf kriminal- oder sicherheitspolizeiliche Interessen Rücksicht nehmende Kommunikationsstrategie aufrecht erhalten werden kann. Daher ist in einer Situation nach einem Ereignis wie einem Terroranschlag die unbefugte Weitergabe noch geheimer Informationen eine Dienstpflichtverletzung, die „ihrer Art nach“ sowohl geeignet ist, das Ansehen des Amtes als auch wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden.Dies ist auch der Fall. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich des Anschuldigungspunktes
  3. im Sinne des Einleitungsbeschlusses ein Dienstgeheimnis, nämlich, dass römisch 40 schon vor dessen Attentat dem Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung bekannt gewesen sei, einer unberechtigten Person, nämlich dem ChefInsp römisch 40 mitgeteilt, obwohl es sich hiebei laut Einleitungsbeschluss noch um ein Amtsgeheimnis gehandelt hat. Gerade in einer Situation nach einem Ereignis wie einem Terroranschlag ist es aber wesentlich, dass die Entscheidung, welche Informationen zu welchem Zeitpunkt aus dem Führungsbereich nach außen – also auch zu anderen Polizisten gelangen – dem politischen bzw. in Ableitung von diesem beamteten Entscheidungsträgern obliegt, die sich darauf verlassen können müssen, dass im Führungsbereich bekannte Geheimnisse so lange wie nötig geheim bleiben, da nur so eine entsprechende, auf kriminal- oder sicherheitspolizeiliche Interessen Rücksicht nehmende Kommunikationsstrategie aufrecht erhalten werden kann. Daher ist in einer Situation nach einem Ereignis wie einem Terroranschlag die unbefugte Weitergabe noch geheimer Informationen eine Dienstpflichtverletzung, die „ihrer Art nach“ sowohl geeignet ist, das Ansehen des Amtes als auch wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Anzumerken ist, dass das Straf- und Disziplinarverfahren ergeben wird, ob die Information, dass XXXX schon vor dessen Attentat dem Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zum Tatzeitpunkt wirklich noch geheim war. Der vom im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegt ORF-Artikel wurde nach dem Tatzeitpunkt aktualisiert und wäre zu klären, ob vor dieser Aktualisierung bereits die inkriminierte Information im Artikel enthalten war; in der vorgelegten Pressekonferenz des damaligen Bundesministers für Inneres sowie hoher Beamter wird nur bekanntgegeben, dass XXXX identifiziert worden sei, nicht aber, dass er schon vor dem Attentat dem Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Landespolizeidirektion Wien bekannt gewesen sei. Der letzte vorgelegte Artikel konnte ohne Ermittlungen – solche verbieten sich

§ 114Abs.

2 BDG 1979 für die Dauer des Strafverfahrens – zeitlich nicht zugeordnet werden. Anzumerken ist, dass das Straf- und Disziplinarverfahren ergeben wird, ob die Information, dass römisch 40 schon vor dessen Attentat dem Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zum Tatzeitpunkt wirklich noch geheim war. Der vom im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegt ORF-Artikel wurde nach dem Tatzeitpunkt aktualisiert und wäre zu klären, ob vor dieser Aktualisierung bereits die inkriminierte Information im Artikel enthalten war; in der vorgelegten Pressekonferenz des damaligen Bundesministers für Inneres sowie hoher Beamter wird nur bekanntgegeben, dass römisch 40 identifiziert worden sei, nicht aber, dass er schon vor dem Attentat dem Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Landespolizeidirektion Wien bekannt gewesen sei. Der letzte vorgelegte Artikel konnte ohne Ermittlungen – solche verbieten sich

Paragraph 114, Absatz 2, BDG 1979 für die Dauer des Strafverfahrens – zeitlich nicht zugeordnet werden. Weiters ist bei dieser Prüfung zu bedenken, dass eine Information, die direkt aus dem Führungsstab kommt, ein anderes Gewicht hat als eine über Medien ohne Bekanntgabe der Quelle verbreitete Information. Daher liegt hinsichtlich des Anschuldigungspunktes

  1. bereits eine Dienstpflichtverletzung, die „ihrer Art nach“ sowohl geeignet ist, das Ansehen des Amtes als auch wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden, vor und rechtfertigt schon dieser Verdacht eine Suspendierung. 3.4.
  2. Aber auch die Anschuldigungspunkte
  3. bis
  4. im Sinne des Einleitungsbeschlusses rechtfertigen sowohl für sich als auch gemeinsam gesehen die Suspendierung, weil der Beschwerdeführer (im Verdachtsbereich) jeweils seine amtliche Stellung ausgenützt hat, um Personen zu überprüfen und das Ergebnis an einem ihm nicht vorgesetzten Beamten weitergegeben hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer der Ansicht war, dass ChefInsp XXXX noch Teil des (damaligen) Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung gewesen sei, ist er mit den jeweils ermittelten Daten in einer verantwortungslosen Art und Weise umgegangen, da er diese (im Verdachtsbereich) hinsichtlich Anschuldigungspunkt
  5. im Sinne des Einleitungsbeschlusses auf unbekannte Weise, hinsichtlich Anschuldigungspunkt
  6. im Sinne des Einleitungsbeschlusses durch handschriftliche Notizen auf einen Zettel und hinsichtlich Anschuldigungspunkt
  7. im Sinne des Einleitungsbeschlusses per E-Mail vermutlich an die Privatadresse des ChefInsp XXXX weitergeleitet hat. Diese Weiterleitungsarten haben für sich, dass sie nach der jeweiligen Aktenlage nur sehr schwierig nachzuvollziehen sind, was dem Gedanken des Datenschutzrechts bzw. dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz und dem im Spruch des Einleitungsbeschlusses genannten Erlässen der Dienstbehörde des Beschwerdeführers widerspricht. Gerade im Bereich des Staats- und Verfassungsschutzes muss aber sehr verantwortungsvoll, das heißt insbesondere auch (im Rahmen einer Kontrolle) nachvollziehbar, mit Daten umgegangen werden, weil sich ansonsten eine Kultur etabliert, die die unbefugte Weitergabe von Daten ermöglicht bzw. erheblich erleichtert und somit eine erhebliche Gefährdung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Datenschutz darstellt. Gerade im Bereich des Staats- und Verfassungsschutzes stellt der dargestellte Umgang mit den Daten daher eine Dienstpflichtverletzung dar, die „ihrer Art nach“ sowohl geeignet ist, das Ansehen des Amtes als auch wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden und rechtfertigt schon dieser Verdacht eine Suspendierung.Selbst wenn der Beschwerdeführer der Ansicht war, dass ChefInsp römisch 40 noch Teil des (damaligen) Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung gewesen sei, ist er mit den jeweils ermittelten Daten in einer verantwortungslosen Art und Weise umgegangen, da er diese (im Verdachtsbereich) hinsichtlich Anschuldigungspunkt
  8. im Sinne des Einleitungsbeschlusses auf unbekannte Weise, hinsichtlich Anschuldigungspunkt
  9. im Sinne des Einleitungsbeschlusses durch handschriftliche Notizen auf einen Zettel und hinsichtlich Anschuldigungspunkt
  10. im Sinne des Einleitungsbeschlusses per E-Mail vermutlich an die Privatadresse des ChefInsp römisch 40 weitergeleitet hat. Diese Weiterleitungsarten haben für sich, dass sie nach der jeweiligen Aktenlage nur sehr schwierig nachzuvollziehen sind, was dem Gedanken des Datenschutzrechts bzw. dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz und dem im Spruch des Einleitungsbeschlusses genannten Erlässen der Dienstbehörde des Beschwerdeführers widerspricht. Gerade im Bereich des Staats- und Verfassungsschutzes muss aber sehr verantwortungsvoll, das heißt insbesondere auch (im Rahmen einer Kontrolle) nachvollziehbar, mit Daten umgegangen werden, weil sich ansonsten eine Kultur etabliert, die die unbefugte Weitergabe von Daten ermöglicht bzw. erheblich erleichtert und somit eine erhebliche Gefährdung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Datenschutz darstellt. Gerade im Bereich des Staats- und Verfassungsschutzes stellt der dargestellte Umgang mit den Daten daher eine Dienstpflichtverletzung dar, die „ihrer Art nach“ sowohl geeignet ist, das Ansehen des Amtes als auch wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden und rechtfertigt schon dieser Verdacht eine Suspendierung. Ob der Beschwerdeführer diese Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat bzw. ob er wirklich geglaubt hat, hier im Sinne der Normen zu agieren und ob dieser allfällige Irrtum vorwerfbar ist oder nicht, wird das Straf- bzw. Disziplinarverfahren ergeben, eine Suspendierung rechtfertigt der vorliegende Verdacht hinsichtlich der Anschuldigungspunkte
  11. bis
  12. im Sinne des Einleitungsbeschlusses jedenfalls, und zwar jeweils für sich gesehen als auch in einer Zusammenschau der Vorwürfe. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 28.09.2022, Zl. 2022-0.627.732, ist daher abzuweisen, soweit der Vertreter des Beschwerdeführers argumentiert, dass ein Verdacht (jeweils) nicht gegeben sei, ist er auf die Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses zu verweisen. 3.
  13. Zur vorläufigen Suspendierung: 3.5.
  14. Der im Spruch bezeichnete Vertreter des Beschwerdeführers führt in der Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 01.09.2022, PAD/22/1780842, aus, dass es sich hiebei um einen Nichtbescheid handle, weil dieser nicht vom oder für den Polizeipräsidenten unterfertigt worden sei, sondern vom Polizeivizepräsidenten. Der Verwaltungsgerichtshof führt hiezu in seiner rezenten Rechtsprechung (VwGH 07.04.2022, Ra 2019/07/0061) aus, dass die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung nach Rechtsprechung und Lehre nur dann Rechtswirkungen zu entfalten vermag, wenn sie einer bestimmten Behörde zurechenbar ist. Für den Bescheidcharakter einer Erledigung ist es daher wesentlich, dass ihr die bescheiderlassende Behörde (und nicht bloß der betreffende Rechtsträger oder Organwalter) bei objektiver Betrachtung entnommen werden kann. Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen. Weiters ist Voraussetzung für die Zurechnung einer Erledigung an eine monokratisch organisierte Behörde wie die Bezirkshauptmannschaft (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0111) die Genehmigung der Erledigung entweder durch den Leiter der Behörde selbst oder durch einen zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter. Gegenständlich ist dem Kopf des Bescheides zu entnehmen, dass er der Landespolizeidirektion Wien zuzurechnen ist, die

§ 1

DVPV–Inneres nachgeordnete Dienststellen

§ 2Abs.

3 DVG (Dienstbehörden I. Instanz) und

§ 2eAbs.

1a VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, ist.Gegenständlich ist dem Kopf des Bescheides zu entnehmen, dass er der Landespolizeidirektion Wien zuzurechnen ist, die

Paragraph eins, DVPV–Inneres nachgeordnete Dienststellen

Paragraph 2, Absatz 3, DVG (Dienstbehörden römisch eins. Instanz) und

Paragraph 2 e, Absatz eins a, VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, ist. Es wurde vom im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers nicht bezweifelt, dass dem Polizeivizepräsidenten von Wien Approbationsbefugnis für die Landespolizeidirektion Wien zukomme, vielmehr sei dieser als unzuständige Behörde, nämlich nicht als Polizeipräsident, eingeschritten. Dies spielt aber keine Rolle, da die Behörde die Landespolizeidirektion Wien (und nicht der Polizeipräsident) ist und der Polizeivizepräsidenten als (jedenfalls abstrakt) approbationsbefugter Organwalter den Bescheid genehmigt hat; es liegt daher ein (bekämpfbarer, aber kein nichtiger) Bescheid vor. 3.5.2.

§ 112Abs.

1 Z 3 BDG 1979 hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. 3.5.2.

Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

§ 112Abs.

2 ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

Paragraph 112, Absatz 2, ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen. 3.5.

  1. In seinem rezenten, hinsichtlich der vorläufigen Suspendierung zuletzt grundlegenden Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die vorläufige Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt, auch wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben steht und damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren aufweist. Es braucht daher im Verfahren zur vorläufigen Suspendierung noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat, diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Verfahren zur vorläufigen Suspendierung genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer vorläufigen Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der vorläufigen Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Im Hinblick auf die Funktion der vorläufigen Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme können an die in der Begründung eines die vorläufige Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die vorläufige Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine (vorläufige) Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195; VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231). Die vorläufige Suspendierung eines Beamten gehört in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren – insbesondere für das allgemeine Wohl – abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der vorläufigen Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die vorläufige Suspendierung rechtfertigen. So kann eine vorläufige Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der vorläufigen Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078). Wird eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so genügt schon, dass auf Grund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären, um sie im Instanzenzug zu bestätigen. Es muss im Allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen von der Behörde erster Instanz herangezogenen Dienstpflichtverletzungen für sich allein oder im Zusammenhalt die Suspendierung rechtfertigen würden.3.5.
  2. In seinem rezenten, hinsichtlich der vorläufigen Suspendierung zuletzt grundlegenden Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die vorläufige Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt, auch wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben steht und damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren aufweist. Es braucht daher im Verfahren zur vorläufigen Suspendierung noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat, diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Verfahren zur vorläufigen Suspendierung genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer vorläufigen Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der vorläufigen Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Im Hinblick auf die Funktion der vorläufigen Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme können an die in der Begründung eines die vorläufige Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die vorläufige Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine (vorläufige) Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195; VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231). Die vorläufige Suspendierung eines Beamten gehört in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren – insbesondere für das allgemeine Wohl – abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der vorläufigen Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die vorläufige Suspendierung rechtfertigen. So kann eine vorläufige Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der vorläufigen Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas vergleiche VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078). Wird eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so genügt schon, dass auf Grund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären, um sie im Instanzenzug zu bestätigen. Es muss im Allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen von der Behörde erster Instanz herangezogenen Dienstpflichtverletzungen für sich allein oder im Zusammenhalt die Suspendierung rechtfertigen würden. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, aus, dass die vorläufige Suspendierung eine besonders dringliche, von vornherein jedoch zeitlich befristete Maßnahme ist, da die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung

§ 112Abs.

2 BDG 1979 innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Es findet also auch ohne die Erhebung eines Rechtsmittels durch den vorläufig suspendierten Beamten eine gewisse unmittelbare Überprüfung der Maßnahme durch eine unabhängige Behörde statt. Diese hat in ihrem Verfahren ebenfalls Parteiengehör zu gewähren. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des Zwecks der vorläufigen Suspendierung, nämlich den einer gravierenden Dienstpflichtverletzung verdächtigen Beamten rasch von seinem Arbeitsplatz zu entfernen, weil andernfalls das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären, kann ein – zumindest ein auch durch die Gewährung von Parteiengehör im weiteren Verfahren nicht sanierbarer – relevanter Verfahrensmangel darin, dass die Dienstbehörde vor der vorläufigen Suspendierung in dringenden Fällen Parteiengehör nicht einräumt, nicht erblickt werden. In diesem Zusammenhang liegt ein Rechtsschutzdefizit durch die Gewährung von Parteiengehör erst im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde oder bei Erhebung einer Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht vor. Auch tritt die Kürzung des Monatsbezugs erst dann – rückwirkend – ein, wenn die Bundesdisziplinarbehörde, also eine von der Dienstbehörde verschiedene Behörde mit selbständigen und unabhängigen Mitgliedern (siehe § 102 Abs. 3 BDG 1979), die Suspendierung ausspricht. Ein subjektives Recht auf tatsächliche Erbringung der dem Beamten auf seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben kommt diesem hingegen nicht zu (vgl. VwGH 9.9.2016, 2013/12/0196; VwGH 27.9.2011, 2010/12/0125, VwSlg. 18220 A/2011). Die Dienstbehörde ist – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – nicht gehalten eigene Ermittlungen hinsichtlich staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen durchzuführen. So ist der Disziplinarvorgesetzte zur Beurteilung, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, schon wegen des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel

§ 46

AVG berechtigt, alles als Beweismittel heranzuziehen, was einen derartigen Verdacht beinhalten könnte und geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Die Forderung nach eigenen Ermittlungen der Disziplinarbehörde im Suspendierungsverfahren geht daher ins Leere (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/09/0012).Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, aus, dass die vorläufige Suspendierung eine besonders dringliche, von vornherein jedoch zeitlich befristete Maßnahme ist, da die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung

Paragraph 112, Absatz 2, BDG 1979 innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Es findet also auch ohne die Erhebung eines Rechtsmittels durch den vorläufig suspendierten Beamten eine gewisse unmittelbare Überprüfung der Maßnahme durch eine unabhängige Behörde statt. Diese hat in ihrem Verfahren ebenfalls Parteiengehör zu gewähren. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des Zwecks der vorläufigen Suspendierung, nämlich den einer gravierenden Dienstpflichtverletzung verdächtigen Beamten rasch von seinem Arbeitsplatz zu entfernen, weil andernfalls das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären, kann ein – zumindest ein auch durch die Gewährung von Parteiengehör im weiteren Verfahren nicht sanierbarer – relevanter Verfahrensmangel darin, dass die Dienstbehörde vor der vorläufigen Suspendierung in dringenden Fällen Parteiengehör nicht einräumt, nicht erblickt werden. In diesem Zusammenhang liegt ein Rechtsschutzdefizit durch die Gewährung von Parteiengehör erst im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde oder bei Erhebung einer Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht vor. Auch tritt die Kürzung des Monatsbezugs erst dann – rückwirkend – ein, wenn die Bundesdisziplinarbehörde, also eine von der Dienstbehörde verschiedene Behörde mit selbständigen und unabhängigen Mitgliedern (siehe Paragraph 102, Absatz 3, BDG 1979), die Suspendierung ausspricht. Ein subjektives Recht auf tatsächliche Erbringung der dem Beamten auf seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben kommt diesem hingegen nicht zu vergleiche VwGH 9.9.2016, 2013/12/0196; VwGH 27.9.2011, 2010/12/0125, VwSlg. 18220 A/2011). Die Dienstbehörde ist – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – nicht gehalten eigene Ermittlungen hinsichtlich staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen durchzuführen. So ist der Disziplinarvorgesetzte zur Beurteilung, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, schon wegen des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel

Paragraph 46, AVG berechtigt, alles als Beweismittel heranzuziehen, was einen derartigen Verdacht beinhalten könnte und geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Die Forderung nach eigenen Ermittlungen der Disziplinarbehörde im Suspendierungsverfahren geht daher ins Leere vergleiche VwGH 24.6.2015, Ra 2015/09/0012). Schließlich führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, aus, dass die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Verwaltungsgerichts über die Suspendierung endet. Im Hinblick auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine vorläufige Suspendierung durch § 112 Abs. 7 BDG 1979 endet die vorläufige Suspendierung in einem Fall, wenn die Bundesdisziplinarbehörde die vorläufige Suspendierung dadurch nicht „bestätigt“, dass sie keine Suspendierung ausspricht, das über Beschwerde der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts angerufene Verwaltungsgericht diese jedoch verfügt, mit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat – wenn es in der Sache selbst entscheidet – seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Dies gilt jedoch nicht in jenen Fällen, in denen die Rechtsvorschriften auf die Rechts- und Sachlage während eines bestimmten in der Vergangenheit liegenden Stichtags oder Zeitraums abstellen (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2016/11/0072). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Fällen, in welchen der Beamte während des Verfahrens über die Berufung gegen seine Suspendierung in den Ruhestand versetzt worden war, erkannt, dass zwar infolge Ruhestandsversetzung die Suspendierung geendet hat, die Entscheidung der Disziplinaroberkommission „vom Sachregelungsbereich her sich nur auf den ‚Aktivzeitraum‘ beziehen kann“ (vgl. VwGH 22.10.1986, 86/09/0049; VwGH 13.10.1994, 93/09/0400). Eine derartige zeitraumbezogene Entscheidung über eine Suspendierung hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Fall der Einstellung des Disziplinarverfahrens während des Berufungsverfahrens über die Suspendierung als geboten gesehen (vgl. VwGH 25.04.1990, 89/09/0163). Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang der Suspendierung mit der Bezugskürzung ist auch nach Aufhebung der Suspendierung durch einen nicht rückwirkenden Bescheid eine Berufungserledigung dahin zu treffen, ob die Suspendierung rechtens war und sich der Ausspruch der Disziplinarbehörde zweiter Instanz auf den Zeitraum von der Verfügung der Suspendierung bis zu deren Beendigung zu beziehen hat (vgl. VwGH 15.04.1998, 94/09/0305). Diese Rechtsprechung ist auch für die nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 maßgebliche Rechtslage, nach welcher die Verwaltungsgerichte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG (ähnlich wie davor die Berufungsbehörden

§ 66Abs.

4 AVG) „in der Sache“ zu entscheiden haben, von Bestand. Dann, wenn die endgültige Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde oder das Verwaltungsgericht (rechtskräftig) verhängt wird, ist im Verfahren über eine Beschwerde gegen eine vorläufige Suspendierung zunächst noch zu entscheiden, ob die Verhängung der vorläufigen Suspendierung zu Recht erfolgte. Bei der im Nachhinein erfolgenden Prüfung der Zulässigkeit der vorläufigen Suspendierung ist die Dringlichkeit der Maßnahme zu berücksichtigen. Die Frage, ob die vorläufige Suspendierung von der Dienstbehörde zu Recht ausgesprochen wurde, ist ausgehend von dem Vorwurf zu prüfen, den die Dienstbehörde für die vorläufige Suspendierung herangezogen hat. Bei dieser zeitraumbezogenen Prüfung ist jedoch auch § 112 Abs. 6 BDG 1979 im Blick zu behalten, wonach für den Fall, dass Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen, die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben ist. Aus dieser Bestimmung ist einerseits auch abzuleiten, dass bereits die Dienstbehörde für die Dauer der vorläufigen Suspendierung stets zu berücksichtigen hat, ob die vorläufige Suspendierung noch aufrechterhalten werden kann. Andererseits kann die Dienstbehörde eine vorläufige Suspendierung auch auf – später hervorgekommene – weitere Sachverhalte stützen (vgl. VwGH 11.10.1993, 92/09/0318).Schließlich führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, aus, dass die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Verwaltungsgerichts über die Suspendierung endet. Im Hinblick auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine vorläufige Suspendierung durch Paragraph 112, Absatz 7, BDG 1979 endet die vorläufige Suspendierung in einem Fall, wenn die Bundesdisziplinarbehörde die vorläufige Suspendierung dadurch nicht „bestätigt“, dass sie keine Suspendierung ausspricht, das über Beschwerde der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts angerufene Verwaltungsgericht diese jedoch verfügt, mit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat – wenn es in der Sache selbst entscheidet – seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Dies gilt jedoch nicht in jenen Fällen, in denen die Rechtsvorschriften auf die Rechts- und Sachlage während eines bestimmten in der Vergangenheit liegenden Stichtags oder Zeitraums abstellen vergleiche VwGH 18.5.2016, Ra 2016/11/0072). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Fällen, in welchen der Beamte während des Verfahrens über die Berufung gegen seine Suspendierung in den Ruhestand versetzt worden war, erkannt, dass zwar infolge Ruhestandsversetzung die Suspendierung geendet hat, die Entscheidung der Disziplinaroberkommission „vom Sachregelungsbereich her sich nur auf den ‚Aktivzeitraum‘ beziehen kann“ vergleiche VwGH 22.10.1986, 86/09/0049; VwGH 13.10.1994, 93/09/0400). Eine derartige zeitraumbezogene Entscheidung über eine Suspendierung hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Fall der Einstellung des Disziplinarverfahrens während des Berufungsverfahrens über die Suspendierung als geboten gesehen vergleiche VwGH 25.04.1990, 89/09/0163). Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang der Suspendierung mit der Bezugskürzung ist auch nach Aufhebung der Suspendierung durch einen nicht rückwirkenden Bescheid eine Berufungserledigung dahin zu treffen, ob die Suspendierung rechtens war und sich der Ausspruch der Disziplinarbehörde zweiter Instanz auf den Zeitraum von der Verfügung der Suspendierung bis zu deren Beendigung zu beziehen hat vergleiche VwGH 15.04.1998, 94/09/0305). Diese Rechtsprechung ist auch für die nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 maßgebliche Rechtslage, nach welcher die Verwaltungsgerichte

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (ähnlich wie davor die Berufungsbehörden

Paragraph 66, Absatz 4, AVG) „in der Sache“ zu entscheiden haben, von Bestand. Dann, wenn die endgültige Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde oder das Verwaltungsgericht (rechtskräftig) verhängt wird, ist im Verfahren über eine Beschwerde gegen eine vorläufige Suspendierung zunächst noch zu entscheiden, ob die Verhängung der vorläufigen Suspendierung zu Recht erfolgte. Bei der im Nachhinein erfolgenden Prüfung der Zulässigkeit der vorläufigen Suspendierung ist die Dringlichkeit der Maßnahme zu berücksichtigen. Die Frage, ob die vorläufige Suspendierung von der Dienstbehörde zu Recht ausgesprochen wurde, ist ausgehend von dem Vorwurf zu prüfen, den die Dienstbehörde für die vorläufige Suspendierung herangezogen hat. Bei dieser zeitraumbezogenen Prüfung ist jedoch auch Paragraph 112, Absatz 6, BDG 1979 im Blick zu behalten, wonach für den Fall, dass Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen, die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben ist. Aus dieser Bestimmung ist einerseits auch abzuleiten, dass bereits die Dienstbehörde für die Dauer der vorläufigen Suspendierung stets zu berücksichtigen hat, ob die vorläufige Suspendierung noch aufrechterhalten werden kann. Andererseits kann die Dienstbehörde eine vorläufige Suspendierung auch auf – später hervorgekommene – weitere Sachverhalte stützen vergleiche VwGH 11.10.1993, 92/09/0318). 3.5.4. Die Landespolizeidirektion Wien konnte sich am 01.09.2022, als sie den Bescheid erlassen hat – zu diesem Zeitpunkt wurde er dem Beschwerdeführer persönlich übergeben und daher zugestellt und erlassen –, nur auf das Ersuchen um Amts- und Rechtshilfe

§ 76Abs. 1 St

PO der Staatsanwaltschaft Wien vom 25.08.2022, 711 St 14/22k, stützen, zumal im Lichte der Anschuldigungen des Amtsmissbrauchs und der Verletzung des Amtsgeheimnisses ein schnelles Einschreiten dringend geboten war, um die gegenständliche Angelegenheit aus dienstrechtlicher Sicht vorübergehend zu ordnen, zumal der Beschwerdeführer im äußerst sensiblen Bereich des Staats- und Verfassungsschutzes tätig war. Hiezu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der die vorläufige Suspendierung eine besonders dringliche, von vornherein jedoch zeitlich befristete Maßnahme ist und unter Berücksichtigung des Zwecks der vorläufigen Suspendierung, nämlich den einer gravierenden Dienstpflichtverletzung verdächtigen Beamten rasch von seinem Arbeitsplatz zu entfernen, weil andernfalls das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären, ein – zumindest ein auch durch die Gewährung von Parteiengehör im weiteren Verfahren nicht sanierbarer – relevanter Verfahrensmangel darin, dass die Dienstbehörde vor der vorläufigen Suspendierung in dringenden Fällen Parteiengehör nicht einräumt, nicht erblickt werden kann (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251).3.5.4. Die Landespolizeidirektion Wien konnte sich am 01.09.2022, als sie den Bescheid erlassen hat – zu diesem Zeitpunkt wurde er dem Beschwerdeführer persönlich übergeben und daher zugestellt und erlassen –, nur auf das Ersuchen um Amts- und Rechtshilfe

Paragraph 76, Absatz eins, StPO der Staatsanwaltschaft Wien vom 25.08.2022, 711 St 14/22k, stützen, zumal im Lichte der Anschuldigungen des Amtsmissbrauchs und der Verletzung des Amtsgeheimnisses ein schnelles Einschreiten dringend geboten war, um die gegenständliche Angelegenheit aus dienstrechtlicher Sicht vorübergehend zu ordnen, zumal der Beschwerdeführer im äußerst sensiblen Bereich des Staats- und Verfassungsschutzes tätig war. Hiezu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der die vorläufige Suspendierung eine besonders dringliche, von vornherein jedoch zeitlich befristete Maßnahme ist und unter Berücksichtigung des Zwecks der vorläufigen Suspendierung, nämlich den einer gravierenden Dienstpflichtverletzung verdächtigen Beamten rasch von seinem Arbeitsplatz zu entfernen, weil andernfalls das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären, ein – zumindest ein auch durch die Gewährung von Parteiengehör im weiteren Verfahren nicht sanierbarer – relevanter Verfahrensmangel darin, dass die Dienstbehörde vor der vorläufigen Suspendierung in dringenden Fällen Parteiengehör nicht einräumt, nicht erblickt werden kann (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251). Da im Ersuchen um Amts- und Rechtshilfe

§ 76Abs. 1 St

PO der Staatsanwaltschaft Wien vom 25.08.2022, 711 St 14/22k, von der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar und unter Darstellung der relevanten Tatsachen und Beweise der Tatvorwurf dargestellt wurde, kann der Landespolizeidirektion Wien nicht entgegengetreten werden, wenn diese am 01.09.2022 daher den begründeten Verdacht hegte, dass der Beschwerdeführer (1.) am 03.11.2020 um 09:19 Uhr, somit zirka 13 Stunden nach dem Terrorattentat in der Wiener Innenstadt, als Polizeibeamter des LVT Wien ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich gewordenes Geheimnis einem Dritten offenbart zu haben, wobei deren Offenbarung geeignet war, öffentliche Interessen zu verletzen, indem er als Polizeibeamter des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Wien via Whatsapp dem dafür nicht zuständigen Polizeibeamten ChefInsp XXXX , der zu diesem Zeitpunkt seit dem 20.6.2018 der Sicherheitsakademie (SIAK)/Zentrum für internationale Angelegenheiten (ZIA) beim Bundesministerium für Inneres, zuständig für die Assistenz im Rahmen internationaler polizeilicher Zusammenarbeit im Bereich polizeilicher Ausbildung, dienstzugeteilt war, mit der Nachricht ‚Er war bei uns bekannt‘, mitteilte, dass der Attentäter XXXX in den Evidenzen und Akten des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Landespolizeidirektion Wien vorkam und dem Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Landespolizeidirektion Wien durch Amtshandlungen gegen diesen in der Vergangenheit bekannt war und (2.) zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum von 30.08.2019 bis 03.09.2019 als Polizeibeamter des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Landespolizeidirektion Wien mit dem Vorsatz, XXXX in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten nach § 1 Abs. 1 DSG zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, indem er ohne dienstlichen Bezug die Abfrage der Personendaten des XXXX in kroatischen polizeilichen personenbezogenen Datenbanken bezüglich polizeilicher Vormerkungen und Vorstrafen in Auftrag gab, und die anschließend übermittelten Ergebnisse, nämlich dass XXXX in Österreich, Kroatien, Italien und der Europäischen Union keine belastenden Vormerkungen in Bezug auf Betrug, Anlagebetrug, Geldwäsche, organisierte Kriminalität, Suchtmittel sowie Finanz- und Kridadelikte habe, und lediglich drei Parkstrafen und zwei Geschwindigkeitsübertretungen in den letzten fünf Jahren vermerkt seien, spätestens am 03.09.2019 an seinen Auftraggeber ChefInsp XXXX übermittelte, der diese Anfrage ebenso ohne dienstlichen Bezug gestellt hatte.Da im Ersuchen um Amts- und Rechtshilfe

Paragraph 76, Absatz eins, StPO der Staatsanwaltschaft Wien vom 25.08.2022, 711 St 14/22k, von der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar und unter Darstellung der relevanten Tatsachen und Beweise der Tatvorwurf dargestellt wurde, kann der Landespolizeidirektion Wien nicht entgegengetreten werden, wenn diese am 01.09.2022 daher den begründeten Verdacht hegte, dass der Beschwerdeführer (1.) am 03.11.2020 um 09:19 Uhr, somit zirka 13 Stunden nach dem Terrorattentat in der Wiener Innenstadt, als Polizeibeamter des LVT Wien ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich gewordenes Geheimnis einem Dritten offenbart zu haben, wobei deren Offenbarung geeignet war, öffentliche Interessen zu verletzen, indem er als Polizeibeamter des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Wien via Whatsapp dem dafür nicht zuständigen Polizeibeamten ChefInsp römisch 40 , der zu diesem Zeitpunkt seit dem 20.6.2018 der Sicherheitsakademie (SIAK)/Zentrum für internationale Angelegenheiten (ZIA) beim Bundesministerium für Inneres, zuständig für die Assistenz im Rahmen internationaler polizeilicher Zusammenarbeit im Bereich polizeilicher Ausbildung, dienstzugeteilt war, mit der Nachricht ‚Er war bei uns bekannt‘, mitteilte, dass der Attentäter römisch 40 in den Evidenzen und Akten des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Landespolizeidirektion Wien vorkam und dem Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Landespolizeidirektion Wien durch Amtshandlungen gegen diesen in der Vergangenheit bekannt war und (2.) zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum von 30.08.2019 bis 03.09.2019 als Polizeibeamter des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Landespolizeidirektion Wien mit dem Vorsatz, römisch 40 in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, indem er ohne dienstlichen Bezug die Abfrage der Personendaten des römisch 40 in kroatischen polizeilichen personenbezogenen Datenbanken bezüglich polizeilicher Vormerkungen und Vorstrafen in Auftrag gab, und die anschließend übermittelten Ergebnisse, nämlich dass römisch 40 in Österreich, Kroatien, Italien und der Europäischen Union keine belastenden Vormerkungen in Bezug auf Betrug, Anlagebetrug, Geldwäsche, organisierte Kriminalität, Suchtmittel sowie Finanz- und Kridadelikte habe, und lediglich drei Parkstrafen und zwei Geschwindigkeitsübertretungen in den letzten fünf Jahren vermerkt seien, spätestens am 03.09.2019 an seinen Auftraggeber ChefInsp römisch 40 übermittelte, der diese Anfrage ebenso ohne dienstlichen Bezug gestellt hatte. Es bestand daher jedenfalls am 01.09.2022 der Verdacht der genannten Dienstpflichtverletzungen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich der Frage, ob diese „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden auf Punkt 3.4.7. und hinsichtlich und beschränkt auf Anschuldigungspunkt 2. im Sinne des Einleitungsbeschlusses auf Punkt 3.4.8. dieses Erkenntnisses verwiesen, zumal am 01.09.2022 ein strafrechtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer geführt wurde; es lag daher am 01.09.2022 der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden, vor und war die vorläufige Suspendierung zulässig. Daran hat sich aber bis zum Ausspruch der („endgültigen“) Suspendierung bzw. bis heute nichts geändert, sodass die Landespolizeidirektion Wien auch nicht gehalten war, die vorläufige Suspendierung aufzuheben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist hinsichtlich A.I.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist hinsichtlich A.I.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante, rezente Rechtsprechung dargestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Revision ist hinsichtlich A.II.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer expliziten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, ob ein rechtskräftiger Einleitungsbeschluss im Suspendierungsverfahren bindend für die Beurteilung der Frage ist, ob auch im Suspendierungsverfahren der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegt, unabhängig von der Frage, ob diese „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden.Die Revision ist hinsichtlich A.II.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer expliziten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, ob ein rechtskräftiger Einleitungsbeschluss im Suspendierungsverfahren bindend für die Beurteilung der Frage ist, ob auch im Suspendierungsverfahren der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegt, unabhängig von der Frage, ob diese „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2260078.2.00

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