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{'item': 'W170 2262724-1'}

Obsah (11)§ 7§§ 34Art. 133Art. 130§ 54c§ 61§ 62§ 78§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2023 GeschäftszahlW170 2262724-1 Spruch, W170 2262724-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas

§ 7Abs. 4 1. Fall Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, 1. Fall VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. Gegen Ing. Dipl.-Ing. (FH) XXXX wird wegen beleidigender Schreibweise in der Beschwerde

§§ 34Abs. 3 AVG, 17 Vw

GVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 300 verhängt.römisch zwei. Gegen Ing. Dipl.-Ing. (FH) römisch 40 wird wegen beleidigender Schreibweise in der Beschwerde

Paragraphen 34, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 300 verhängt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Mit Spruchpunkt
  3. des Bescheides der Vorsteherin des Bezirksgerichts Baden (in Folge: Behörde) vom 01.07.2022, 201 Jv 386/22s-3, wurde gegen Ing. Dipl.-Ing. (FH) XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 150 verhängt, weil der Beschwerdeführer nach Ansicht der Behörde im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Diplomrechtspfleger mit der in dieser Dienstaufsichtsbeschwerde gewählten Wortwahl, die ehrenrührige und beleidigende Äußerungen enthalte, die Grenze des Zumutbaren überschritten habe. Der Bescheid enthielt keine Rechtmittelbelehrung und wurde dem Beschwerdeführer am 13.07.2022 zugestellt.1.
  4. Mit Spruchpunkt
  5. des Bescheides der Vorsteherin des Bezirksgerichts Baden (in Folge: Behörde) vom 01.07.2022, 201 Jv 386/22s-3, wurde gegen Ing. Dipl.-Ing. (FH) römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 150 verhängt, weil der Beschwerdeführer nach Ansicht der Behörde im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Diplomrechtspfleger mit der in dieser Dienstaufsichtsbeschwerde gewählten Wortwahl, die ehrenrührige und beleidigende Äußerungen enthalte, die Grenze des Zumutbaren überschritten habe. Der Bescheid enthielt keine Rechtmittelbelehrung und wurde dem Beschwerdeführer am 13.07.2022 zugestellt. Mit Schreiben der Behörde vom 12.10.2022, 201 Jv 386/22 s-8, zugestellt am 14.10.2022, wurde dem Beschwerdeführer die Rechtmittelbelehrung nachgereicht. Dieses Schreiben ist nicht unterschrieben, weist keine Amtssignatur und keine Beglaubigung der Kanzlei auf. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde am 29.10.2022 bei der Behörde mittels eRV eingebracht. 1.
  6. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29.10.2022 hat folgenden Wortlaut: „Leobersdorf, dem 29.10.2022 An das: Bundesverwaltungsgericht Erdbergstraße 192-196 A-1030 Wien Der Beschwerdeführer: XXXX richtet an das Bundesverwaltungsgericht über und gegen die belangte Behörde (§
  7. Abs.
  8. Z
  9. VwGVG iVm §
  10. Abs.
  11. Z
  12. VwGVG): Bezirksgericht Baden Vorsteherin Conrad-von.Hötzendorf-Platz 6 2500 Baden römisch 40 richtet an das Bundesverwaltungsgericht über und gegen die belangte Behörde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, VwGVG): Bezirksgericht Baden Vorsteherin Conrad-von.Hötzendorf-Platz 6 2500 Baden gegen den angefochtenen Bescheid (Beschluss - Beschlusspunkt 2)) der belangten Behörde vom 01.07.2022, ergänzt mit dem Schriftsatz (Ergänzung Rechtsmittelbelehrung) vom 17.09.2022 mit der GZ: 201 Jv 386/22s (Beschluss) und 201 Jv 386/22s - 30 - 8 (Beschlussergänzung - Rechtsmittelbelehrung) wegen Rechtswidrigkeit eine Beschwerde

Art. 130. Abs.

  1. Z
  2. B-VGeine Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde (§ 9. Abs. 1. Z 5. Vw

GVG):Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, VwGVG): Der mit dieser Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit angefochtene Beschluss vom 01.07.2022 (Anlage ./A) wurde nach Beschlussergänzung (Rechtsmittelbelehrung Beilage ./B) vom 17.09.2022 dem Beschwerdeführer am 14.10.2022 vollständig zugestellt. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid innerhalb offener Frist daher rechtzeitig erhoben. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9, Abs. 1, Z 3, VwGVG): 1) Angefochtener Formalfehler:Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9,, Absatz eins,, Ziffer 3,, VwGVG): 1) Angefochtener Formalfehler: Die belangte Behörde (Vorsteherin des Bezirksgerichtes Baden) hat anscheinend in einem Anfall emotionaler Entgleisung über die ihrer Ansicht nach unberechtigte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den eines Fehlverhaltens beschuldigten Rechtspfleger XXXX mit dem ihr als Gerichtsvorsteherin zustehenden gerichtlichen Beschluss vom 01.07.2022, GZ: 201 Jv 386/22s, Anlage ./A, zur Abweisung der Dienstaufsichtsbeschwerde im Beschlusspunkt II eine offenkundig willkürlich motivierte Ordnungsstrafe von € 150,- gegen den Beschwerdeführer verhängt.Die belangte Behörde (Vorsteherin des Bezirksgerichtes Baden) hat anscheinend in einem Anfall emotionaler Entgleisung über die ihrer Ansicht nach unberechtigte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den eines Fehlverhaltens beschuldigten Rechtspfleger römisch 40 mit dem ihr als Gerichtsvorsteherin zustehenden gerichtlichen Beschluss vom 01.07.2022, GZ: 201 Jv 386/22s, Anlage ./A, zur Abweisung der Dienstaufsichtsbeschwerde im Beschlusspunkt römisch zwei eine offenkundig willkürlich motivierte Ordnungsstrafe von € 150,- gegen den Beschwerdeführer verhängt. Nachdem der Beschwerdeführer rechtzeitig mit einem Verfahrenshilfeantrag zur Eingabe eines Rekurses gegen diese Willkür des Beschlusspunktes II in der Anlage JA diesen angefochten hatte, ist der Vorsteherin offenbar erst bewusst geworden, dass sie emotional überreagiert hatte und eine mutwillige Ordnungsstrafe mit einem gerichtlichen Beschluss verhängt hatte, obwohl sie zur Verhängung von Ordnungsstrafen gesetzlich nur nach dem AVG im Rahmen ihrer Befugnis als Organ der Justizverwaltung als Verwaltungsbehörde befugt ist.Nachdem der Beschwerdeführer rechtzeitig mit einem Verfahrenshilfeantrag zur Eingabe eines Rekurses gegen diese Willkür des Beschlusspunktes römisch zwei in der Anlage JA diesen angefochten hatte, ist der Vorsteherin offenbar erst bewusst geworden, dass sie emotional überreagiert hatte und eine mutwillige Ordnungsstrafe mit einem gerichtlichen Beschluss verhängt hatte, obwohl sie zur Verhängung von Ordnungsstrafen gesetzlich nur nach dem AVG im Rahmen ihrer Befugnis als Organ der Justizverwaltung als Verwaltungsbehörde befugt ist. Die Vorsteherin hat daher zur Verhinderung der Verfahrenshilfe den Verfahrenshilfeantrag formal mit Beschluss zurückgewiesen und erneut eine neue Rechtsmittelbelehrung speziell für den Beschlusspunkt II, Verhängung einer Ordnungsstrafe, Anlage ./B, vom 17.09.2021 (Schreibfehler 17.09.2022 ?), zugestellt am 14.10.2022, zu dem Beschluss vom 01.07.2022, GZ: 201 Jv 386/22s, erlassen, mit welchen sie den ursprünglichen Beschluss vom 01.07.2022, GZ: 201 Jv 386/22s, betreffend Beschlusspunkt 2 zum Bescheid erklärt und das Rechtsmittel der Beschwerde bestimmt.Die Vorsteherin hat daher zur Verhinderung der Verfahrenshilfe den Verfahrenshilfeantrag formal mit Beschluss zurückgewiesen und erneut eine neue Rechtsmittelbelehrung speziell für den Beschlusspunkt römisch zwei, Verhängung einer Ordnungsstrafe, Anlage ./B, vom 17.09.2021 (Schreibfehler 17.09.2022 ?), zugestellt am 14.10.2022, zu dem Beschluss vom 01.07.2022, GZ: 201 Jv 386/22s, erlassen, mit welchen sie den ursprünglichen Beschluss vom 01.07.2022, GZ: 201 Jv 386/22s, betreffend Beschlusspunkt 2 zum Bescheid erklärt und das Rechtsmittel der Beschwerde bestimmt. Ein solcher Formalfehler der Verhängung einer Ordnungsstrafe durch eine Verwaltungsbehörde, in diesem Fall der Justizverwaltungsbehörde, mit einem gerichtlichen Beschluss vom 01.07.2022, Anlage ./A, anstatt einem Bescheid nach dem AVG kann allerdings nicht mit einer nachträglich zugestellten „Rechtsmittelbelehrung“, welche diesen Beschluss in einem bestimmten Beschlussteil zum Bescheid erklärt, geheilt werden, denn ein solcher „Bescheid“ ist als bloße Mitteilung ohne Bescheidcharakter von vornherein aufgrund seines Formalfehlers zur Verhängung einer Ordnungsstrafe nichtig und kann daher keine Rechtswirkung entfalten. Der zum Bescheid erklärte Beschlusspunkt II, Verhängung einer Ordnungsstrafe, des angefochtenen Beschlusses/Bescheides ist daher bereits aufgrund formaler Fehler bei der Bescheiderlassung ersatzlos durch das BVwG aufzuheben.Der zum Bescheid erklärte Beschlusspunkt römisch zwei, Verhängung einer Ordnungsstrafe, des angefochtenen Beschlusses/Bescheides ist daher bereits aufgrund formaler Fehler bei der Bescheiderlassung ersatzlos durch das BVwG aufzuheben. 2) Keine inhaltliche Berechtigung zur Verhängung einer Ordnungsstrafe: In der Aufsichtsbeschwerde wurde lediglich eine angemessene Kritik an dem fortwährenden Fehlverhalten des Rechtspflegers XXXX geäußert, weil dieserIn der Aufsichtsbeschwerde wurde lediglich eine angemessene Kritik an dem fortwährenden Fehlverhalten des Rechtspflegers römisch 40 geäußert, weil dieser a) einen rechtzeitig nach der Exekutionsbewilligung vom 03.05.2022, zugestellt am 06.05.2022, gestellten Kontenschutzantrag nach § 292i EO vom 06.05.2022

Eingabebestätigung Anlage ./C nicht ordnungsgemäß bearbeitet hat und bis heute nicht entschieden hat;a) einen rechtzeitig nach der Exekutionsbewilligung vom 03.05.2022, zugestellt am 06.05.2022, gestellten Kontenschutzantrag nach Paragraph 292 i, EO vom 06.05.2022

Eingabebestätigung Anlage ./C nicht ordnungsgemäß bearbeitet hat und bis heute nicht entschieden hat; b) obwohl rechtzeitig ein Einspruch gegen die vorgenannte Exekutionsbewilligung vom 03.05.2022 eingebracht worden war und dieser Einspruch durch Inanspruchnahme von Rechtsmitteln gegen die mutwillige Abweisung durch den genannten Rechtspfleger erst durch den Beschluss vom 22.08.2022, GZ: 17 R 61/22z und 17 R 62/22x, des LG Wr. Neustadt (Anlage ./D) rechtskräftig abgewiesen wurde, sodass also zum Zeitpunkt der Fehlüberweisung des Drittschuldners von einem fremden Konto am 09.06.2022 noch gar keine Rechtskraft der Exekutionsbewilligung vorlag, hat der Rechtspfleger XXXX die von ihm

§ 54cAbs.

3 zweiter Satz EO obligatorisch zu erlassende Verfügung zum Innehalten der Exekution (Beispiel aus einem anderen Exekutionsverfahren Anlage ./E) an den Drittschuldner mutwillig und entgegen einer ausdrücklichen Aufforderung dazu (Anlage ./F, Seite 2. Rubrik 6.2, letzter Satz) unterlassen und die Fehlüberweisung des Drittschuldners von einem Fremdkonto somit zu verantworten.b) obwohl rechtzeitig ein Einspruch gegen die vorgenannte Exekutionsbewilligung vom 03.05.2022 eingebracht worden war und dieser Einspruch durch Inanspruchnahme von Rechtsmitteln gegen die mutwillige Abweisung durch den genannten Rechtspfleger erst durch den Beschluss vom 22.08.2022, GZ: 17 R 61/22z und 17 R 62/22x, des LG Wr. Neustadt (Anlage ./D) rechtskräftig abgewiesen wurde, sodass also zum Zeitpunkt der Fehlüberweisung des Drittschuldners von einem fremden Konto am 09.06.2022 noch gar keine Rechtskraft der Exekutionsbewilligung vorlag, hat der Rechtspfleger römisch 40 die von ihm

Paragraph 54 c, Absatz 3, zweiter Satz EO obligatorisch zu erlassende Verfügung zum Innehalten der Exekution (Beispiel aus einem anderen Exekutionsverfahren Anlage ./E) an den Drittschuldner mutwillig und entgegen einer ausdrücklichen Aufforderung dazu (Anlage ./F, Seite

  1. Rubrik 6.2, letzter Satz) unterlassen und die Fehlüberweisung des Drittschuldners von einem Fremdkonto somit zu verantworten. Er hat dadurch in Folge 2 weitere Klageverfahren gegen die Bank wegen Veruntreuung und gegen den betreibenden Gläubiger wegen Exszindierung mit den GZ: 19 C 258/22p und 5 C 3/22d ausgelöst und erheblichen Schaden bei der Gattin des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer selbst verursacht. Die Anbringung von sachlicher Kritik an der mutwilligen und schädigenden Vorgangsweise und dem Fehlverhalten des Hrn. Rechtspflegers XXXX war daher berechtigt und darf das in einem solchen Fall angemessene Rechtsmittel der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht durch ungerechtfertigte Verhängung von mutwilligen Ordnungsstrafen unterdrückt werden.Die Anbringung von sachlicher Kritik an der mutwilligen und schädigenden Vorgangsweise und dem Fehlverhalten des Hrn. Rechtspflegers römisch 40 war daher berechtigt und darf das in einem solchen Fall angemessene Rechtsmittel der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht durch ungerechtfertigte Verhängung von mutwilligen Ordnungsstrafen unterdrückt werden. Die mutwillige Verhängung einer Ordnungsstrafe mit Bescheid aufgrund einer offenkundig emotionalen Motivation gegen den Beschwerdeführer ist daher in diesem Fall berechtigter Kritik rechtswidrig und vom BVwG aufzuheben. Begehren des Beschwerdeführers (§
  2. Abs.
  3. Z
  4. VwGVG):Begehren des Beschwerdeführers (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG): Der Beschwerdeführer stellt hiermit die Anträge 1) das Bundesverwaltungsgericht möge eine Verhandlung mit Einvernahme der, durch die in Folge des Fehlverhaltens des Rechtspflegers XXXX erfolgten Fehlüberweisung Geschädigten, XXXX , durchführen, und diese zu dem aus dem Fehlverhalten des Rechtspflegers XXXX erlittenen Schaden (2 Klagen der Geschädigten sind derzeit anhängig) einvernehmen zur Beurteilung, ob eine objektiv vorgebrachte Kritik zu dem Fehlverhalten des Hrn. XXXX gerechtfertigt war;1) das Bundesverwaltungsgericht möge eine Verhandlung mit Einvernahme der, durch die in Folge des Fehlverhaltens des Rechtspflegers römisch 40 erfolgten Fehlüberweisung Geschädigten, römisch 40 , durchführen, und diese zu dem aus dem Fehlverhalten des Rechtspflegers römisch 40 erlittenen Schaden (2 Klagen der Geschädigten sind derzeit anhängig) einvernehmen zur Beurteilung, ob eine objektiv vorgebrachte Kritik zu dem Fehlverhalten des Hrn. römisch 40 gerechtfertigt war; 2) das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid (Beschluss, - Beschlusspunkt 2) der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit statt geben und diesen Bescheid/(Beschluss, - Beschlusspunkt 2) ersatzlos aufheben. Leobersdorf, dem 29.10.2022“ Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer elektronisch signiert.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellungen zu 1.
  7. ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den Zustellnachweisen des Bescheides und der Rechtsmittelbelehrung und aus dem Deckblatt des eRV, mit dem der Beschwerdeführer seine Beschwerde eingebracht hat. Diese Beweismittel wurden dem Beschwerdeführer vorgelegt, er ist diesen insoweit nicht entgegengetreten, als er die unter 1.
  8. festgestellten Tatsachen nicht bestritten hat, auch wenn er aus diesen andere rechtliche Schlüsse zieht als das Bundesverwaltungsgericht (unter 3.). Der Inhalt des Bescheides ergibt sich aus diesem. 2.
  9. Die Feststellungen zu 1.
  10. ergeben sich aus der Aktenlage.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  12. Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

§ 7Abs. 4 1. Fall Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, 1. Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

§ 61Abs.

2 AVG gilt, enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

Paragraph 61, Absatz 2, AVG gilt, enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. 3.2. Bei dem Schreiben der Behörde vom 12.10.2022, 201 Jv 386/22s-8, könnte es sich allenfalls um einen Berichtigungsbescheid

§ 62Abs.

4 AVG handeln, das Schreiben ist jedoch nicht unterschrieben und damit keinem Organwalter zurechenbar, auch weist es keine Amtssignatur und keine Beglaubigung der Kanzlei auf, es handelt sich bei dem Schreiben daher allenfalls um ein Informationsschreiben, aber jedenfalls um keinen Bescheid bzw. Berichtigungsbescheid. Daher ist der Bescheid vom 01.07.2022, 201 Jv 386/22s-3, durch das Schreiben vom 12.10.2022, 201 Jv 386/22s-8, unverändert und in der ursprünglichen Form zu beurteilen.3.2. Bei dem Schreiben der Behörde vom 12.10.2022, 201 Jv 386/22s-8, könnte es sich allenfalls um einen Berichtigungsbescheid

Paragraph 62, Absatz 4, AVG handeln, das Schreiben ist jedoch nicht unterschrieben und damit keinem Organwalter zurechenbar, auch weist es keine Amtssignatur und keine Beglaubigung der Kanzlei auf, es handelt sich bei dem Schreiben daher allenfalls um ein Informationsschreiben, aber jedenfalls um keinen Bescheid bzw. Berichtigungsbescheid. Daher ist der Bescheid vom 01.07.2022, 201 Jv 386/22s-3, durch das Schreiben vom 12.10.2022, 201 Jv 386/22s-8, unverändert und in der ursprünglichen Form zu beurteilen. 3.3. Dass es sich bei dem gegenständlichen Spruchpunkt des „Beschlusses“ vom 01.07.2022, 201 Jv 386/22s-3, um einen Bescheid handelt, erschließt sich bereits aus § 78 Abs. 3 GOG, der die Befugnis, mit Ordnungsstrafe vorzugehen, in die Hand des Vorstehers des Gerichtes oder der Justizbehörde, bei der die Beschwerde

§ 78Abs.

1 GOG eingebracht wurde, legt. Dass der Bescheid als „Beschluss“ bezeichnet wurde, schadet hier nicht. Konstitutive Bescheidmerkmale sind nämlich nur, dass (1.) eine Verwaltungsbehörde Urheber des Bescheides ist, das bedeutet, dass die Bezeichnung der Behörde notwendig ist, der die Entscheidung zuzurechnen ist (VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045, VwGH 08.09.2016, Ra 2016/11/0103) und die Entscheidung einem Organwalter der Behörde zurechenbar ist (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0023), (2.) ein individuell bestimmter, tauglicher Adressat vorliegt (VfSlg 9072/1981; VfGH 25.02.2004, V 121/03; VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173), (3.) die Erlassung des Bescheides im Rahmen der (zumindest abstrakten) hoheitlichen Kompetenz der Behörde liegt, (4.) die Erledigung im Unterschied zu einer Weisung Außenwirkung hat und (5.) ein autoritatives Wollen der Behörde darstellt, hier im Gegensatz zu einer reinen Mitteilung (VwGH 25.1.1990, 89/16/0195;VwGH 22.9.1992, 92/07/0121). Dies ist hier alles zweifellos der Fall. Daher ist die Bezeichnung als Bescheid nicht konstitutiv, auch eine nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung kann ein Bescheid sein. Relevant ist vielmehr, ob die für einen Bescheid vorgeschriebene Form eingehalten wurde und deutlich erkennbar ist, dass die Behörde gegenüber einer individuellen Person eine normative Erledigung einer Verwaltungssache vornehmen wollte. Da dies der Fall ist, kommt es auf die Bezeichnung der Erledigung als Bescheid nicht an (VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060).3.3. Dass es sich bei dem gegenständlichen Spruchpunkt des „Beschlusses“ vom 01.07.2022, 201 Jv 386/22s-3, um einen Bescheid handelt, erschließt sich bereits aus Paragraph 78, Absatz 3, GOG, der die Befugnis, mit Ordnungsstrafe vorzugehen, in die Hand des Vorstehers des Gerichtes oder der Justizbehörde, bei der die Beschwerde

Paragraph 78, Absatz eins, GOG eingebracht wurde, legt. Dass der Bescheid als „Beschluss“ bezeichnet wurde, schadet hier nicht. Konstitutive Bescheidmerkmale sind nämlich nur, dass (1.) eine Verwaltungsbehörde Urheber des Bescheides ist, das bedeutet, dass die Bezeichnung der Behörde notwendig ist, der die Entscheidung zuzurechnen ist (VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045, VwGH 08.09.2016, Ra 2016/11/0103) und die Entscheidung einem Organwalter der Behörde zurechenbar ist (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0023), (2.) ein individuell bestimmter, tauglicher Adressat vorliegt (VfSlg 9072 aus 1981,; VfGH 25.02.2004, römisch fünf 121/03; VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173), (3.) die Erlassung des Bescheides im Rahmen der (zumindest abstrakten) hoheitlichen Kompetenz der Behörde liegt, (4.) die Erledigung im Unterschied zu einer Weisung Außenwirkung hat und (5.) ein autoritatives Wollen der Behörde darstellt, hier im Gegensatz zu einer reinen Mitteilung (VwGH 25.1.1990, 89/16/0195;VwGH 22.9.1992, 92/07/0121). Dies ist hier alles zweifellos der Fall. Daher ist die Bezeichnung als Bescheid nicht konstitutiv, auch eine nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung kann ein Bescheid sein. Relevant ist vielmehr, ob die für einen Bescheid vorgeschriebene Form eingehalten wurde und deutlich erkennbar ist, dass die Behörde gegenüber einer individuellen Person eine normative Erledigung einer Verwaltungssache vornehmen wollte. Da dies der Fall ist, kommt es auf die Bezeichnung der Erledigung als Bescheid nicht an (VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). 3.

  1. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 01.07.2022, 201 Jv 386/22s-3, wurde – wenn auch ohne Rechtmittelbelehrung – am 13.07.2022 zugestellt. Daher endete die Beschwerdefrist mit Ablauf des 10.08.
  2. Da das Fehlen einer Rechtmittelbelehrung nicht dazu führt, dass der Bescheid nicht erlassen oder die Beschwerdefrist nicht zu laufen begonnen hat, ist die am 29.10.2022, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nach Ablauf des 10.08.2022, eingebrachte Beschwerde verspätet und als solche zurückzuweisen. In diesem Sinn ist auch § 71 Abs. 1 Z 2 AVG zu sehen, der (wenn auch nur im Berufungsverfahren) die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand eröffnet, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Diese Norm wäre aber nicht nötig, wenn das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung dazu führt, dass entweder der betreffende Bescheid nicht erlassen oder die Rechtsmittelfrist im betreffenden Verfahren nicht zu laufen beginnen würde; im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht steht diesbezüglich § 33 Abs. 1 VwGVG zur Verfügung.In diesem Sinn ist auch Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zu sehen, der (wenn auch nur im Berufungsverfahren) die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand eröffnet, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Diese Norm wäre aber nicht nötig, wenn das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung dazu führt, dass entweder der betreffende Bescheid nicht erlassen oder die Rechtsmittelfrist im betreffenden Verfahren nicht zu laufen beginnen würde; im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht steht diesbezüglich Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zur Verfügung. Es liegt daher ein mit 13.07.2022 erlassener Bescheid vor und ist die Beschwerde gegen den als Beschluss bezeichneten Bescheid der Behörde vom 01.07.2022, 201 Jv 386/22s-3, als verspätet zurückzuweisen. 3.
  3. Selbst wenn man das Schreiben vom 12.10.2022, 201 Jv 386/22 s-8, als Berichtigungsbescheid sehen wollte, würde das am Ergebnis nichts ändern. Im Erkenntnis vom 18.03.2004, 2004/05/0033, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass die Auffassung unzutreffend ist, dass mit der Zustellung eines Berichtigungsbescheides die Beschwerdefrist hinsichtlich des berichtigten Bescheides neu zu laufen beginnt. Es wäre allenfalls eine Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid möglich, der aber hier den bekämpften Spruch nicht verändert hat. Daher würde die dargestellte Verspätung auch vorliegen, wenn es sich beim Schreiben vom 12.10.2022, 201 Jv 386/22 s-8, um einen Berichtigungsbescheid handeln würde. 3.
  4. Der Bescheid vom 01.07.2022, 201 Jv 386/22s-3, ist daher in Rechtskraft erwachsen. 3.
  5. Zur Ordnungsstrafe:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 34Abs.

2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

§ 34Abs.

3 AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde –

§ 17Vw

GVG vom Verwaltungsgericht – gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Paragraph 34, Absatz 2, AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

Paragraph 34, Absatz 3, AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde –

Paragraph 17, VwGVG vom Verwaltungsgericht – gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. 3.

  1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344); mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG soll nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.3.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344); mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in Paragraph 34, Absatz 3, AVG soll nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Gericht besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen, damit diese Abhilfe schaffen. Er muss jedoch auch eine durchaus erforderliche und berechtigte Kritik sachlich und innerhalb der Grenzen des Anstands vorbringen. Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe zu beurteilen, der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant. Die Kritik an einer Behörde kann noch als erlaubt angesehen werden, wenn • sich diese auf die Sache beschränkt, • in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und • die Möglichkeit besteht, die Behauptungen zu beweisen. Bereits dadurch, dass in einem Vorbringen eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt (VwGH 16.02.1999, 98/02/0271).Bereits dadurch, dass in einem Vorbringen eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG erfüllt (VwGH 16.02.1999, 98/02/0271). Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann. Eine beleidigende Schreibweise liegt dann vor, wenn die Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält und in einer Art gehalten ist, die ein unziemliches Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist eine beleidigende Absicht nicht erforderlich. Auch die Meinung, Kritik sei durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln der Behörde berechtigt oder die Behörde habe die mit der die Ordnungsstrafe zu ahndende Äußerung veranlasst oder gar provoziert, rechtfertigt ebenso wenig eine beleidigende Schreibweise, wie die Überzeugung, die Kritik sei aus sonstigen Gründen berechtigt. Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderung keiner rechtlichen Kenntnis bedarf. 3.
  3. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Behörde bzw. die einschreitende Organwalterin zeiht, „in einem Anfall emotionaler Entgleisung […] eine offenkundig willkürlich motivierte Ordnungsstrafe […] verhängt“ zu haben, behauptet, die Behörde bzw. die Organwalterin habe „emotional überreagiert und eine mutwillige Ordnungsstrafe […] verhängt“ und „zur Verhinderung der Verfahrenshilfe den Verfahrenshilfeantrag formal mit Beschluss zurückgewiesen und erneut eine neue Rechtsmittelbelehrung speziell für den Beschlusspunkt II […] erlassen“ sowie beantragt, die „mutwillige Verhängung einer Ordnungsstrafe mit Bescheid aufgrund einer offenkundig emotionalen Motivation“ aufzuheben, beschuldigt er die Behörde bzw. die einschreitende Organwalterin, dass sie amtsmissbräuchlich – hier als offenkundig willkürlich umschrieben – und unprofessionell – hier als Anfall emotionaler Entgleisung umschrieben – gegen ihn wissentlich eine nicht gerechtfertigte Ordnungsstrafe verhängt hat. Es beschränkt sich aber dieses Vorbringen nicht auf die Sache, weil hier die Motivation der Behörde nicht relevant ist, erfüllt das Vorbringen auch nicht die Mindestanforderungen des Anstandes, weil – ohne etwas für seine Sache zu gewinnen – der Behörde willkürliches Handeln vorgeworfen wird und besteht auch nicht die Möglichkeit, die Behauptung der „offenkundig emotionalen Motivation“ der Behörde bzw. der einschreitenden Organwalterin bei der Erlassung der Ordnungsstrafe zu beweisen. Es liegen daher die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung einer (neuerlichen) Ordnungsstrafe vor. 3.
  4. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Behörde bzw. die einschreitende Organwalterin zeiht, „in einem Anfall emotionaler Entgleisung […] eine offenkundig willkürlich motivierte Ordnungsstrafe […] verhängt“ zu haben, behauptet, die Behörde bzw. die Organwalterin habe „emotional überreagiert und eine mutwillige Ordnungsstrafe […] verhängt“ und „zur Verhinderung der Verfahrenshilfe den Verfahrenshilfeantrag formal mit Beschluss zurückgewiesen und erneut eine neue Rechtsmittelbelehrung speziell für den Beschlusspunkt römisch zwei […] erlassen“ sowie beantragt, die „mutwillige Verhängung einer Ordnungsstrafe mit Bescheid aufgrund einer offenkundig emotionalen Motivation“ aufzuheben, beschuldigt er die Behörde bzw. die einschreitende Organwalterin, dass sie amtsmissbräuchlich – hier als offenkundig willkürlich umschrieben – und unprofessionell – hier als Anfall emotionaler Entgleisung umschrieben – gegen ihn wissentlich eine nicht gerechtfertigte Ordnungsstrafe verhängt hat. Es beschränkt sich aber dieses Vorbringen nicht auf die Sache, weil hier die Motivation der Behörde nicht relevant ist, erfüllt das Vorbringen auch nicht die Mindestanforderungen des Anstandes, weil – ohne etwas für seine Sache zu gewinnen – der Behörde willkürliches Handeln vorgeworfen wird und besteht auch nicht die Möglichkeit, die Behauptung der „offenkundig emotionalen Motivation“ der Behörde bzw. der einschreitenden Organwalterin bei der Erlassung der Ordnungsstrafe zu beweisen. Es liegen daher die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung einer (neuerlichen) Ordnungsstrafe vor. Für die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die sich einer beleidigenden Schreibweise bedient, erwarten lässt. Im vorliegenden Fall ist die sich im unter der Hälfte liegenden Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens orientierte Ordnungsstrafe jedenfalls erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Handlungen abzuhalten, insbesondere, da die bereits von der Behörde erlassene Ordnungsstrafe von € 150 nicht geeignet war, das Verhalten des Beschwerdeführers zu ändern. 3.
  5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte hinsichtlich Spruchpunkt I.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist, hinsichtlich Spruchpunkt II. konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil diese eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal der Wortlaut der elektronisch signierten Beschwerde feststeht und es nur auf die objektive Leseart dieser Beschwerde, nicht aber das subjektiven Wollen des Einschreiters, ankommt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.10. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist, hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil diese eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal der Wortlaut der elektronisch signierten Beschwerde feststeht und es nur auf die objektive Leseart dieser Beschwerde, nicht aber das subjektiven Wollen des Einschreiters, ankommt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2262724.1.00

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