GVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, 1. Fall VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. Gegen Ing. Dipl.-Ing. (FH) XXXX wird wegen beleidigender Schreibweise in der Beschwerde
GVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 300 verhängt.römisch zwei. Gegen Ing. Dipl.-Ing. (FH) römisch 40 wird wegen beleidigender Schreibweise in der Beschwerde
Paragraphen 34, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 300 verhängt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
GVG):Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, VwGVG): Der mit dieser Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit angefochtene Beschluss vom 01.07.2022 (Anlage ./A) wurde nach Beschlussergänzung (Rechtsmittelbelehrung Beilage ./B) vom 17.09.2022 dem Beschwerdeführer am 14.10.2022 vollständig zugestellt. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid innerhalb offener Frist daher rechtzeitig erhoben. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9, Abs. 1, Z 3, VwGVG): 1) Angefochtener Formalfehler:Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9,, Absatz eins,, Ziffer 3,, VwGVG): 1) Angefochtener Formalfehler: Die belangte Behörde (Vorsteherin des Bezirksgerichtes Baden) hat anscheinend in einem Anfall emotionaler Entgleisung über die ihrer Ansicht nach unberechtigte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den eines Fehlverhaltens beschuldigten Rechtspfleger XXXX mit dem ihr als Gerichtsvorsteherin zustehenden gerichtlichen Beschluss vom 01.07.2022, GZ: 201 Jv 386/22s, Anlage ./A, zur Abweisung der Dienstaufsichtsbeschwerde im Beschlusspunkt II eine offenkundig willkürlich motivierte Ordnungsstrafe von € 150,- gegen den Beschwerdeführer verhängt.Die belangte Behörde (Vorsteherin des Bezirksgerichtes Baden) hat anscheinend in einem Anfall emotionaler Entgleisung über die ihrer Ansicht nach unberechtigte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den eines Fehlverhaltens beschuldigten Rechtspfleger römisch 40 mit dem ihr als Gerichtsvorsteherin zustehenden gerichtlichen Beschluss vom 01.07.2022, GZ: 201 Jv 386/22s, Anlage ./A, zur Abweisung der Dienstaufsichtsbeschwerde im Beschlusspunkt römisch zwei eine offenkundig willkürlich motivierte Ordnungsstrafe von € 150,- gegen den Beschwerdeführer verhängt. Nachdem der Beschwerdeführer rechtzeitig mit einem Verfahrenshilfeantrag zur Eingabe eines Rekurses gegen diese Willkür des Beschlusspunktes II in der Anlage JA diesen angefochten hatte, ist der Vorsteherin offenbar erst bewusst geworden, dass sie emotional überreagiert hatte und eine mutwillige Ordnungsstrafe mit einem gerichtlichen Beschluss verhängt hatte, obwohl sie zur Verhängung von Ordnungsstrafen gesetzlich nur nach dem AVG im Rahmen ihrer Befugnis als Organ der Justizverwaltung als Verwaltungsbehörde befugt ist.Nachdem der Beschwerdeführer rechtzeitig mit einem Verfahrenshilfeantrag zur Eingabe eines Rekurses gegen diese Willkür des Beschlusspunktes römisch zwei in der Anlage JA diesen angefochten hatte, ist der Vorsteherin offenbar erst bewusst geworden, dass sie emotional überreagiert hatte und eine mutwillige Ordnungsstrafe mit einem gerichtlichen Beschluss verhängt hatte, obwohl sie zur Verhängung von Ordnungsstrafen gesetzlich nur nach dem AVG im Rahmen ihrer Befugnis als Organ der Justizverwaltung als Verwaltungsbehörde befugt ist. Die Vorsteherin hat daher zur Verhinderung der Verfahrenshilfe den Verfahrenshilfeantrag formal mit Beschluss zurückgewiesen und erneut eine neue Rechtsmittelbelehrung speziell für den Beschlusspunkt II, Verhängung einer Ordnungsstrafe, Anlage ./B, vom 17.09.2021 (Schreibfehler 17.09.2022 ?), zugestellt am 14.10.2022, zu dem Beschluss vom 01.07.2022, GZ: 201 Jv 386/22s, erlassen, mit welchen sie den ursprünglichen Beschluss vom 01.07.2022, GZ: 201 Jv 386/22s, betreffend Beschlusspunkt 2 zum Bescheid erklärt und das Rechtsmittel der Beschwerde bestimmt.Die Vorsteherin hat daher zur Verhinderung der Verfahrenshilfe den Verfahrenshilfeantrag formal mit Beschluss zurückgewiesen und erneut eine neue Rechtsmittelbelehrung speziell für den Beschlusspunkt römisch zwei, Verhängung einer Ordnungsstrafe, Anlage ./B, vom 17.09.2021 (Schreibfehler 17.09.2022 ?), zugestellt am 14.10.2022, zu dem Beschluss vom 01.07.2022, GZ: 201 Jv 386/22s, erlassen, mit welchen sie den ursprünglichen Beschluss vom 01.07.2022, GZ: 201 Jv 386/22s, betreffend Beschlusspunkt 2 zum Bescheid erklärt und das Rechtsmittel der Beschwerde bestimmt. Ein solcher Formalfehler der Verhängung einer Ordnungsstrafe durch eine Verwaltungsbehörde, in diesem Fall der Justizverwaltungsbehörde, mit einem gerichtlichen Beschluss vom 01.07.2022, Anlage ./A, anstatt einem Bescheid nach dem AVG kann allerdings nicht mit einer nachträglich zugestellten „Rechtsmittelbelehrung“, welche diesen Beschluss in einem bestimmten Beschlussteil zum Bescheid erklärt, geheilt werden, denn ein solcher „Bescheid“ ist als bloße Mitteilung ohne Bescheidcharakter von vornherein aufgrund seines Formalfehlers zur Verhängung einer Ordnungsstrafe nichtig und kann daher keine Rechtswirkung entfalten. Der zum Bescheid erklärte Beschlusspunkt II, Verhängung einer Ordnungsstrafe, des angefochtenen Beschlusses/Bescheides ist daher bereits aufgrund formaler Fehler bei der Bescheiderlassung ersatzlos durch das BVwG aufzuheben.Der zum Bescheid erklärte Beschlusspunkt römisch zwei, Verhängung einer Ordnungsstrafe, des angefochtenen Beschlusses/Bescheides ist daher bereits aufgrund formaler Fehler bei der Bescheiderlassung ersatzlos durch das BVwG aufzuheben. 2) Keine inhaltliche Berechtigung zur Verhängung einer Ordnungsstrafe: In der Aufsichtsbeschwerde wurde lediglich eine angemessene Kritik an dem fortwährenden Fehlverhalten des Rechtspflegers XXXX geäußert, weil dieserIn der Aufsichtsbeschwerde wurde lediglich eine angemessene Kritik an dem fortwährenden Fehlverhalten des Rechtspflegers römisch 40 geäußert, weil dieser a) einen rechtzeitig nach der Exekutionsbewilligung vom 03.05.2022, zugestellt am 06.05.2022, gestellten Kontenschutzantrag nach § 292i EO vom 06.05.2022
Eingabebestätigung Anlage ./C nicht ordnungsgemäß bearbeitet hat und bis heute nicht entschieden hat;a) einen rechtzeitig nach der Exekutionsbewilligung vom 03.05.2022, zugestellt am 06.05.2022, gestellten Kontenschutzantrag nach Paragraph 292 i, EO vom 06.05.2022
Eingabebestätigung Anlage ./C nicht ordnungsgemäß bearbeitet hat und bis heute nicht entschieden hat; b) obwohl rechtzeitig ein Einspruch gegen die vorgenannte Exekutionsbewilligung vom 03.05.2022 eingebracht worden war und dieser Einspruch durch Inanspruchnahme von Rechtsmitteln gegen die mutwillige Abweisung durch den genannten Rechtspfleger erst durch den Beschluss vom 22.08.2022, GZ: 17 R 61/22z und 17 R 62/22x, des LG Wr. Neustadt (Anlage ./D) rechtskräftig abgewiesen wurde, sodass also zum Zeitpunkt der Fehlüberweisung des Drittschuldners von einem fremden Konto am 09.06.2022 noch gar keine Rechtskraft der Exekutionsbewilligung vorlag, hat der Rechtspfleger XXXX die von ihm
3 zweiter Satz EO obligatorisch zu erlassende Verfügung zum Innehalten der Exekution (Beispiel aus einem anderen Exekutionsverfahren Anlage ./E) an den Drittschuldner mutwillig und entgegen einer ausdrücklichen Aufforderung dazu (Anlage ./F, Seite 2. Rubrik 6.2, letzter Satz) unterlassen und die Fehlüberweisung des Drittschuldners von einem Fremdkonto somit zu verantworten.b) obwohl rechtzeitig ein Einspruch gegen die vorgenannte Exekutionsbewilligung vom 03.05.2022 eingebracht worden war und dieser Einspruch durch Inanspruchnahme von Rechtsmitteln gegen die mutwillige Abweisung durch den genannten Rechtspfleger erst durch den Beschluss vom 22.08.2022, GZ: 17 R 61/22z und 17 R 62/22x, des LG Wr. Neustadt (Anlage ./D) rechtskräftig abgewiesen wurde, sodass also zum Zeitpunkt der Fehlüberweisung des Drittschuldners von einem fremden Konto am 09.06.2022 noch gar keine Rechtskraft der Exekutionsbewilligung vorlag, hat der Rechtspfleger römisch 40 die von ihm
Paragraph 54 c, Absatz 3, zweiter Satz EO obligatorisch zu erlassende Verfügung zum Innehalten der Exekution (Beispiel aus einem anderen Exekutionsverfahren Anlage ./E) an den Drittschuldner mutwillig und entgegen einer ausdrücklichen Aufforderung dazu (Anlage ./F, Seite
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, 1. Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
2 AVG gilt, enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
Paragraph 61, Absatz 2, AVG gilt, enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. 3.2. Bei dem Schreiben der Behörde vom 12.10.2022, 201 Jv 386/22s-8, könnte es sich allenfalls um einen Berichtigungsbescheid
4 AVG handeln, das Schreiben ist jedoch nicht unterschrieben und damit keinem Organwalter zurechenbar, auch weist es keine Amtssignatur und keine Beglaubigung der Kanzlei auf, es handelt sich bei dem Schreiben daher allenfalls um ein Informationsschreiben, aber jedenfalls um keinen Bescheid bzw. Berichtigungsbescheid. Daher ist der Bescheid vom 01.07.2022, 201 Jv 386/22s-3, durch das Schreiben vom 12.10.2022, 201 Jv 386/22s-8, unverändert und in der ursprünglichen Form zu beurteilen.3.2. Bei dem Schreiben der Behörde vom 12.10.2022, 201 Jv 386/22s-8, könnte es sich allenfalls um einen Berichtigungsbescheid
Paragraph 62, Absatz 4, AVG handeln, das Schreiben ist jedoch nicht unterschrieben und damit keinem Organwalter zurechenbar, auch weist es keine Amtssignatur und keine Beglaubigung der Kanzlei auf, es handelt sich bei dem Schreiben daher allenfalls um ein Informationsschreiben, aber jedenfalls um keinen Bescheid bzw. Berichtigungsbescheid. Daher ist der Bescheid vom 01.07.2022, 201 Jv 386/22s-3, durch das Schreiben vom 12.10.2022, 201 Jv 386/22s-8, unverändert und in der ursprünglichen Form zu beurteilen. 3.3. Dass es sich bei dem gegenständlichen Spruchpunkt des „Beschlusses“ vom 01.07.2022, 201 Jv 386/22s-3, um einen Bescheid handelt, erschließt sich bereits aus § 78 Abs. 3 GOG, der die Befugnis, mit Ordnungsstrafe vorzugehen, in die Hand des Vorstehers des Gerichtes oder der Justizbehörde, bei der die Beschwerde
1 GOG eingebracht wurde, legt. Dass der Bescheid als „Beschluss“ bezeichnet wurde, schadet hier nicht. Konstitutive Bescheidmerkmale sind nämlich nur, dass (1.) eine Verwaltungsbehörde Urheber des Bescheides ist, das bedeutet, dass die Bezeichnung der Behörde notwendig ist, der die Entscheidung zuzurechnen ist (VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045, VwGH 08.09.2016, Ra 2016/11/0103) und die Entscheidung einem Organwalter der Behörde zurechenbar ist (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0023), (2.) ein individuell bestimmter, tauglicher Adressat vorliegt (VfSlg 9072/1981; VfGH 25.02.2004, V 121/03; VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173), (3.) die Erlassung des Bescheides im Rahmen der (zumindest abstrakten) hoheitlichen Kompetenz der Behörde liegt, (4.) die Erledigung im Unterschied zu einer Weisung Außenwirkung hat und (5.) ein autoritatives Wollen der Behörde darstellt, hier im Gegensatz zu einer reinen Mitteilung (VwGH 25.1.1990, 89/16/0195;VwGH 22.9.1992, 92/07/0121). Dies ist hier alles zweifellos der Fall. Daher ist die Bezeichnung als Bescheid nicht konstitutiv, auch eine nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung kann ein Bescheid sein. Relevant ist vielmehr, ob die für einen Bescheid vorgeschriebene Form eingehalten wurde und deutlich erkennbar ist, dass die Behörde gegenüber einer individuellen Person eine normative Erledigung einer Verwaltungssache vornehmen wollte. Da dies der Fall ist, kommt es auf die Bezeichnung der Erledigung als Bescheid nicht an (VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060).3.3. Dass es sich bei dem gegenständlichen Spruchpunkt des „Beschlusses“ vom 01.07.2022, 201 Jv 386/22s-3, um einen Bescheid handelt, erschließt sich bereits aus Paragraph 78, Absatz 3, GOG, der die Befugnis, mit Ordnungsstrafe vorzugehen, in die Hand des Vorstehers des Gerichtes oder der Justizbehörde, bei der die Beschwerde
Paragraph 78, Absatz eins, GOG eingebracht wurde, legt. Dass der Bescheid als „Beschluss“ bezeichnet wurde, schadet hier nicht. Konstitutive Bescheidmerkmale sind nämlich nur, dass (1.) eine Verwaltungsbehörde Urheber des Bescheides ist, das bedeutet, dass die Bezeichnung der Behörde notwendig ist, der die Entscheidung zuzurechnen ist (VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045, VwGH 08.09.2016, Ra 2016/11/0103) und die Entscheidung einem Organwalter der Behörde zurechenbar ist (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0023), (2.) ein individuell bestimmter, tauglicher Adressat vorliegt (VfSlg 9072 aus 1981,; VfGH 25.02.2004, römisch fünf 121/03; VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173), (3.) die Erlassung des Bescheides im Rahmen der (zumindest abstrakten) hoheitlichen Kompetenz der Behörde liegt, (4.) die Erledigung im Unterschied zu einer Weisung Außenwirkung hat und (5.) ein autoritatives Wollen der Behörde darstellt, hier im Gegensatz zu einer reinen Mitteilung (VwGH 25.1.1990, 89/16/0195;VwGH 22.9.1992, 92/07/0121). Dies ist hier alles zweifellos der Fall. Daher ist die Bezeichnung als Bescheid nicht konstitutiv, auch eine nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung kann ein Bescheid sein. Relevant ist vielmehr, ob die für einen Bescheid vorgeschriebene Form eingehalten wurde und deutlich erkennbar ist, dass die Behörde gegenüber einer individuellen Person eine normative Erledigung einer Verwaltungssache vornehmen wollte. Da dies der Fall ist, kommt es auf die Bezeichnung der Erledigung als Bescheid nicht an (VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). 3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
3 AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde –
GVG vom Verwaltungsgericht – gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
Paragraph 34, Absatz 2, AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
Paragraph 34, Absatz 3, AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde –
Paragraph 17, VwGVG vom Verwaltungsgericht – gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. 3.
GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist, hinsichtlich Spruchpunkt II. konnte
GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil diese eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal der Wortlaut der elektronisch signierten Beschwerde feststeht und es nur auf die objektive Leseart dieser Beschwerde, nicht aber das subjektiven Wollen des Einschreiters, ankommt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.10. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist, hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil diese eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal der Wortlaut der elektronisch signierten Beschwerde feststeht und es nur auf die objektive Leseart dieser Beschwerde, nicht aber das subjektiven Wollen des Einschreiters, ankommt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2262724.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.