RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2023 GeschäftszahlW170 2264992-1 Spruch, W170 2264992-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 18.10.2022, 397567/15/ZD/1022, wurde XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) vom 01.02.2023 bis zum 31.10.2023 dem Behindertenheim Dornau in Großpetersdorf zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. 1.
- Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 18.10.2022, 397567/15/ZD/1022, wurde römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) vom 01.02.2023 bis zum 31.10.2023 dem Behindertenheim Dornau in Großpetersdorf zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.10.2022 zugestellt. 1.
- Mit Schriftsatz vom 16.11.2022, am selben Tag zur Post gegeben, beantragte der Beschwerdeführer mit näherer Begründung die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, in eventu „falls dem Antrag auf Befreiung nicht stattgegeben wird“ wurde Beschwerde gegen den unter 1.
- dargestellten Zuweisungsbescheid erhoben. Diese Eventualbeschwerde war nicht mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. 1.
- Mit Bescheid der Behörde vom 29.11.2022, 397567/17/ZD/1122, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.11.2022 abgewiesen, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.12.2022 zugestellt. 1.
- Mit Schriftsatz vom 27.12.2022, am 28.12.2022 zur Post gegeben, erhob der Beschwerdeführer gegen den unter 1.
- dargestellten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde, verbunden mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 1.
- Am 03.01.2023 wurde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) aufschiebende Wirkung; diese kann unter gewissen Voraussetzungen von der Behörde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG oder (nach Vorlage der Beschwerde) vom Verwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen werden.3.
- Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerde) aufschiebende Wirkung; diese kann unter gewissen Voraussetzungen von der Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG oder (nach Vorlage der Beschwerde) vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen werden. 3.
- Im Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 16.11.2022 wurde die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen, dies wäre auch nicht möglich gewesen, da der abweisende Bescheid der Behörde vom 29.11.2022, 397567/17/ZD/1122, keinem Vollzug zugänglich ist. Daher kommt auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vom 29.11.2022, 397567/17/ZD/1122, nicht in Betracht und ist der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen. 3.
- Das ändert nichts an der Verpflichtung des Beschwerdeführers, vom 01.02.2023 bis zum 31.10.2023 seinen Zivildienst zu leisten; diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Bescheid der Behörde vom 18.10.2022, 397567/15/ZD/1022, der dagegen erhobenen Beschwerde kommt gemäß § 2a Abs. 4 ZDG die aufschiebende Wirkung nicht zu. 3.
- Das ändert nichts an der Verpflichtung des Beschwerdeführers, vom 01.02.2023 bis zum 31.10.2023 seinen Zivildienst zu leisten; diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Bescheid der Behörde vom 18.10.2022, 397567/15/ZD/1022, der dagegen erhobenen Beschwerde kommt gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG die aufschiebende Wirkung nicht zu. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Beschwerde nur für den Fall gestellt, dass seinem Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 16.11.2022 nicht stattgegeben wird, daher wird das Bundesverwaltungsgericht nach Erledigung (oder allfälliger Zurückziehung) der Beschwerde gegen die Abweisung dieses Antrages die Verwaltungsakten mit der erst nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages (siehe etwa VwGH 19.06.2015, Ra 2014/02/0178) zur Erledigung anstehender Beschwerde zur Führung des Beschwerdevorverfahrens an die Behörde zurückstellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung kann sich auf den klaren Wortlaut des Gesetzes stützen, es liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2264992.1.00