← Österreich

{'item': 'W183 2222076-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2023 GeschäftszahlW183 2222076-2 Spruch, W183 2222076-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 09.02.2022, eingelangt am selben Tag, beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2019, Zl. XXXX , abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Zurückweisung von vierzehn Feststellungsanträgen im Zusammenhang mit einer Planstellenbesetzung.
  2. Mit Schriftsatz vom 09.02.2022, eingelangt am selben Tag, beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2019, Zl. römisch 40 , abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Zurückweisung von vierzehn Feststellungsanträgen im Zusammenhang mit einer Planstellenbesetzung. Begründend führte der Antragsteller aus, dass die in einem näher genannten Online-Artikel (datiert 26.01.2022) veröffentlichten Chatnachrichten eines österreichischen Politikers belegen würden, dass Stellenbesetzungen ausschließlich nach dem Kriterium der Parteizugehörigkeit vorgenommen werden, eine parteiintern vorbestimmte Person für die ausgeschriebene Planstelle des Geschäftsbereiches B und zugleich Stellvertreter des Landespolizeidirektors für Salzburg gewählt worden sei und das Auswahlverfahren nur dazu gedient habe, den eigenen Kandidaten zu protegieren. Mit der Veröffentlichung der Chatnachrichten über das Onlinemedium liegen daher nunmehr neue Tatsachen vor, die im Zeitpunkt der Besetzung der Planstelle bereits vorhanden gewesen seien, aber nicht hätten unter Beweis gestellt werden können. Der Antragsteller machte in der Folge weitere Eingaben, welche die parteipolitisch motivierte Postenvergabe belegen sollen.
  3. Mit Schriftsatz vom 29.09.2022 brachte der Antragsteller vor, dass sich aus dem ebenfalls zum Besetzungsverfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geführten Amtshaftungsprozess bzw. den dortigen Zeugenaussagen ergebe, dass die Besetzungen ausschließlich nach Parteizugehörigkeit durchgeführt worden seien.
  4. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.10.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen (eingelangt am 06.10.2022). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der Antragsteller stellte im Zusammenhang mit der Planstellenbesetzung des Leiters des Geschäftsbereiches B (Verfahren und Support) und zugleich des Stellvertreters des Landespolizeidirektors für Salzburg vierzehn Feststellungsanträge beim Bundesminister für Inneres wegen behaupteter Mangelhaftigkeit des Ernennungsverfahrens, nachdem die ausgeschriebene Planstelle mit einem Mitbewerber besetzt worden war. 1.
  7. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21.11.2018, Zl. XXXX , wurden die Anträge des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Antragsteller keine Parteistellung im Verfahren zukomme und die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vorliegen. 1.
  8. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21.11.2018, Zl. römisch 40 , wurden die Anträge des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Antragsteller keine Parteistellung im Verfahren zukomme und die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vorliegen. 1.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 21.10.2019, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Antragsteller keine Parteistellung im Verfahren zukomme und er mangels Parteistellung auch kein rechtliches Interesse habe, da die von ihm beantragten Feststellungen kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellen. Dem Feststellungsbescheid komme im konkreten Fall nicht die Eignung zu, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers zu beseitigen. Zudem handle es sich bei einem Feststellungsbescheid um einen subsidiären Rechtsbehelf und dem Antragsteller stehen andere Rechtsmittel zur Verfügung, um den Ernennungsvorgang überprüfen zu lassen (Verfahren nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz oder Amtshaftungsverfahren). 1.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 21.10.2019, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Antragsteller keine Parteistellung im Verfahren zukomme und er mangels Parteistellung auch kein rechtliches Interesse habe, da die von ihm beantragten Feststellungen kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellen. Dem Feststellungsbescheid komme im konkreten Fall nicht die Eignung zu, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers zu beseitigen. Zudem handle es sich bei einem Feststellungsbescheid um einen subsidiären Rechtsbehelf und dem Antragsteller stehen andere Rechtsmittel zur Verfügung, um den Ernennungsvorgang überprüfen zu lassen (Verfahren nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz oder Amtshaftungsverfahren). 1.
  11. Die vom Antragsteller gegen das vorgenannte abweisende Erkenntnis erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.05.2020, Ra 2019/12/0076-3, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die verfahrensgegenständlichen vierzehn Feststellungsanträge von Vornherein unzulässig seien. 1.
  12. Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 09.02.2022 bezieht sich auf das unter Zl. XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte Verfahren betreffend die vierzehn Feststellungsanträge. Der Antragsteller begründet seinen Wiederaufnahmeantrag mit Medienberichten, welche eine parteipolitisch motivierte Postenvergabe belegen sollen. 1.
  13. Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 09.02.2022 bezieht sich auf das unter Zl. römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte Verfahren betreffend die vierzehn Feststellungsanträge. Der Antragsteller begründet seinen Wiederaufnahmeantrag mit Medienberichten, welche eine parteipolitisch motivierte Postenvergabe belegen sollen.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt in Verbindung mit dem Vorbringen des Antragstellers sowie dem hg Akt zu Zl. XXXX .2.
  16. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt in Verbindung mit dem Vorbringen des Antragstellers sowie dem hg Akt zu Zl. römisch 40 . 2.
  17. Die Feststellung, wonach sich der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 09.02.2022 auf das unter Zl. XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte Verfahren bezieht, ergibt sich aus der Richtigstellung durch den Antragsteller mit E-Mail vom 09.02.
  18. 2.
  19. Die Feststellung, wonach sich der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 09.02.2022 auf das unter Zl. römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte Verfahren bezieht, ergibt sich aus der Richtigstellung durch den Antragsteller mit E-Mail vom 09.02.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  21. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens unter anderem dann stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.3.
  22. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens unter anderem dann stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (vgl. zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG VwGH 19.02.2014, 2013/08/0275; 26.04.2013, 2011/11/0051, mwN; zur Übertragbarkeit der zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergangenen Judikatur auf den wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG siehe VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089; vgl. jüngst VwGH 04.03.2020, Ra 2020/18/0069).Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten vergleiche zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG VwGH 19.02.2014, 2013/08/0275; 26.04.2013, 2011/11/0051, mwN; zur Übertragbarkeit der zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergangenen Judikatur auf den wortgleichen Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG siehe VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089; vergleiche jüngst VwGH 04.03.2020, Ra 2020/18/0069). Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt u.a. die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. jüngst VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0526).Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt u.a. die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche jüngst VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0526). 3.
  23. Im gegenständlichen Fall wurde die Wiederaufnahme eines Verfahrens beantragt, in welchem das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangte, dass die vom Antragsteller gestellten Feststellungsanträge mangels Parteistellung und wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für den Erlass eines Feststellungsbescheids unzulässig waren. Die nun vorgelegten Medienberichte und Zeugenaussagen ändern nichts an der weiterhin gegebenen Unzulässigkeit der Feststellungsanträge. Den im Online-Artikel vom 26.01.2022 veröffentlichten Chatnachrichten oder den im Amtshaftungsverfahren getätigten Zeugenaussagen fehlt die Eignung, im wiederaufzunehmenden Verfahren ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeizuführen. Die vom Antragsteller gestellten Feststellungsanträge wären wegen mangelnder Parteistellung und Nichtvorliegens der Voraussetzungen für den Erlass eines Feststellungsbescheids im Falle einer Wiederaufnahme nach wie vor unzulässig, und wäre seine Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres deshalb gleichwohl abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher vor dem Hintergrund oben zitierter Judikatur zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abzuweisen ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher vor dem Hintergrund oben zitierter Judikatur zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG abzuweisen ist. 3.
  24. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme gem. § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur; insb. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0526, betreffend das Erfordernis einer anderslautenden Entscheidung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme gem. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG vergleiche die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur; insb. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0526, betreffend das Erfordernis einer anderslautenden Entscheidung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W183.2222076.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.