RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2023 GeschäftszahlW183 2265024-1 Spruch, W183 2265024-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer ist verpflichtet, eine Kapitalforderung und Kosten in Höhe von EUR 391,70 zu zahlen (Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution vom 07.01.2021).
- Mit Schreiben vom 07.09.2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Nachlass dieses Betrages, da er bis auf das Existenzminimum gepfändet sei und eine Unterhaltspflicht habe. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde legte der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragebogen betreffend seine finanzielle Situation vor.
- Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 08.11.2022) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, den geschuldeten Betrag von EUR 391,70 nachzulassen, nicht stattgegeben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller über eine monatliche Pension in Höhe von EUR 1.600,- verfüge. Nach der Existenzminimumtabelle sei unter Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht ein Betrag von EUR 1.381,60 unpfändbar. Der aushaftende Betrag wäre somit in zwei Monaten abgedeckt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.11.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er krank sei und bitte, von der Einbringung abzusehen.
- Mit Schriftsatz vom 02.01.2023 (eingelangt am 04.01.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der im Jahr 1955 geborene Beschwerdeführer ist verpflichtet, Kosten in Höhe von EUR 391,70 zu zahlen. 1.
- Der Beschwerdeführer ist gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtig, weist einen Schuldenstand in Höhe von 1,5 Mio Euro auf und bezieht eine monatliche Pension in Höhe von EUR 1.600,
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten unstrittigen Verwaltungsunterlagen, insbesondere dem Vermögensbekenntnis des Beschwerdeführers und der Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution vom 07.01.2021 sowie dem angefochtenen Bescheid. Weitere Unterlagen, aus denen sich das Vermögen oder die Einkünfte wie auch Zahlungsverpflichtungen des Beschwerdeführers ergeben würden, legte dieser nicht vor.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.
- Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Da ein Antrag auf Stundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen.Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Da ein Antrag auf Stundung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Dies gilt auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung „besonderer Härte“ ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Nachlass nicht in Frage kommt, wenn die finanzielle Situation des Zahlungspflichtigen so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte (VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183). 3.
- Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge einen Schuldenstand von 1,5 Mio Euro aufweist und demgegenüber eine Zahlungspflicht in Höhe von EUR 391,70 steht. Vor dem Hintergrund oben zitierter Judikatur kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Nachlass der Kosten einen Sanierungseffekt für den Beschwerdeführer hätte. Es scheidet somit bereits aus diesem Grund die Gewährung eines Nachlasses aus. Darüber hinaus bezieht der Beschwerdeführer eine monatliche Pension in Höhe von EUR 1.600,
- Wie von der belangten Behörde bereits aufgezeigt wurde, würde unter Zugrundelegung der Existenzminimumtabelle und Berücksichtigung der Unterhaltspflicht dennoch ein Betrag abschöpfbar bleiben, welcher eine Begleichung der offenen Kosten in rund zwei Monaten ermöglichen würde. Im Ergebnis erkannte die belangte Behörde somit zutreffend, dass das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung eines einmaligen Betrages in Höhe von EUR 391,70 im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG nicht gegeben ist. Im Ergebnis erkannte die belangte Behörde somit zutreffend, dass das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung eines einmaligen Betrages in Höhe von EUR 391,70 im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht gegeben ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 9 Abs. 2 GEG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG abzuweisen war. 3.
- Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren (siehe die unter Punkt 3.1. zitierte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren (siehe die unter Punkt 3.1. zitierte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W183.2265024.1.00