Obsah (15)
§ 57§ 52Art. 133§ 10§ 46§ 53§ 18§ 55§ 9§ 28§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2023 GeschäftszahlW215 2264373-1 Spruch, W215 2264373-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 57Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, § 18 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs.
, Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, , Paragraph 10, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, , Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und dieser
§ 52Abs.
2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 202/2022, ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und dieser
, Paragraph 52, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. erstinstanzliches Verfahren Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal mit ihrem philippinischen Reisepass aus der Republik der Philippinen aus, am XXXX mit einem Arbeitsvisum für die Ukraine in dieses Land ein und trat ihren Dienst, bei einer sehr wohlhabenden ukrainischen Familie, als Haushälterin und Kindermädchen am XXXX an. Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal mit ihrem philippinischen Reisepass aus der Republik der Philippinen aus, am römisch 40 mit einem Arbeitsvisum für die Ukraine in dieses Land ein und trat ihren Dienst, bei einer sehr wohlhabenden ukrainischen Familie, als Haushälterin und Kindermädchen am römisch 40 an. Nach Ausbruch des Krieges reisten das wohlhabende ukrainische Ehepaar mit seinen Kindern am 03.03.2022 nach Österreich, um sich hier als Vertriebene registrieren und entsprechende Ausweise ausstellen zu lassen. Die Beschwerdeführerin reiste ebenfalls am 03.03.2022 über Ungarn nach Österreich, arbeitete hier weiterhin für die ukrainische Familie und stellte auf deren Anraten am 16.03.2022 einen Antrag auf Registrierung und Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene. Die Beschwerdeführerin wurde im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.04.2022 niederschriftlich befragt, erklärte wahrheitsgemäß weshalb sie nach Österreich gekommen war und erhielt wegen ihres illegalen Aufenthalts eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise. Die Beschwerdeführerin blieb danach jedoch im Bundesgebiet und arbeitet weiterhin für die ukrainische Familie. Am XXXX flog die Beschwerdeführerin, gemeinsam mit dem ukrainischen Ehepaar und deren Kindern, von Österreich nach Griechenland und während die Beschwerdeführerin dort für sie arbeitet, verbrachte die ukrainische Familie einen sechswöchigen Erholungsurlaub. Alle flogen am XXXX nach Österreich zurück. Am römisch 40 flog die Beschwerdeführerin, gemeinsam mit dem ukrainischen Ehepaar und deren Kindern, von Österreich nach Griechenland und während die Beschwerdeführerin dort für sie arbeitet, verbrachte die ukrainische Familie einen sechswöchigen Erholungsurlaub. Alle flogen am römisch 40 nach Österreich zurück. Anschließend beschloss das ukrainische Ehepaar mit den Kindern einen weiteren Erholungsurlaub einen Monat lang im Königreich Spanien zu verbringen und teilten der Beschwerdeführerin mit, dass die Kinder danach in Österreich die Schule besuchen werden, weshalb die Arbeitskraft Beschwerdeführerin nicht länger benötigt werde. In Folge zog die Beschwerdeführerin am XXXX ins Haus einer in Österreich lebenden Freundin, ebenfalls eine Staatsangehörige der Republik der Philippinen, die dafür sorgte, dass die Beschwerdeführerin erstmals in Österreich ihrer Meldeverpflichtung nachkam. In Folge zog die Beschwerdeführerin am römisch 40 ins Haus einer in Österreich lebenden Freundin, ebenfalls eine Staatsangehörige der Republik der Philippinen, die dafür sorgte, dass die Beschwerdeführerin erstmals in Österreich ihrer Meldeverpflichtung nachkam. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2022, Zahl 1301336100-220849577, wurden in Spruchpunkt I. der Beschwerdeführerin
§ 57Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt II. wurden
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen, in Spruchpunkt III.
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin „nach“ Philippinen
§ 46FPG zulässig ist und in Spruchpunkt IV.
ausgesprochen, dass
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird. In Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt VI.
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2022, Zahl , 1301336100-220849577, wurden in Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerdeführerin
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, in Spruchpunkt römisch drei.
, Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin „nach“ Philippinen
Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkt römisch vier. ausgesprochen, dass
, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt römisch sechs.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Mit Verfahrensanordnungen vom 27.10.2022 wurden der Beschwerdeführerin
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnungen vom 27.10.2022 wurden der Beschwerdeführerin
, Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 2. Beschwerdeverfahren: Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 27.10.2022, Zahl 1301336100-220849577, zugestellt am 07.11.2022, erhoben die Beschwerdeführerin am 05.12.2022 fristgerecht die gegenständliche umfassende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens. Darin werden Auszüge aus dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt und beantragt den Vollzug des Bescheides auszusetzen, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung
§ 9Abs.
3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, die Abschiebung und der Erlass eines Einreiseverbotes unzulässig sind sowie der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G von Amts wegen zu erteilen. In eventu den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Einstellungszusage von XXXX vom 20.11.2022 in Vorlage gebracht.Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 27.10.2022, Zahl , 1301336100-220849577, zugestellt am 07.11.2022, erhoben die Beschwerdeführerin am 05.12.2022 fristgerecht die gegenständliche umfassende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens. Darin werden Auszüge aus dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt und beantragt den Vollzug des Bescheides auszusetzen, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, die Abschiebung und der Erlass eines Einreiseverbotes unzulässig sind sowie der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen. In eventu den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Einstellungszusage von römisch 40 vom 20.11.2022 in Vorlage gebracht. Die Beschwerdevorlage vom 12.12.2022 langten am 20.12.2022 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch am selben Tag schriftlich mitgeteilt wurde. Für den 29.12.2022 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Rechtsanwältin. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 21.12.2022 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen (Anmerkung: da es sich um einen sogenannten „Fristakt“ handelt nur) bis 03.01.2023 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen:
- a)Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Republik der Philippinen, verheiratet und Mutter einer XXXX Tochter. Ihr Ehegatte und ihre Tochter leben, gemeinsam mit den Eltern der Beschwerdeführerin, nach wie vor XXXX Ein Bruder und eine Schwester der Beschwerdeführerin leben ebenfalls im Herkunftsstaat. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Republik der Philippinen, verheiratet und Mutter einer römisch 40 Tochter. Ihr Ehegatte und ihre Tochter leben, gemeinsam mit den Eltern der Beschwerdeführerin, nach wie vor römisch 40 Ein Bruder und eine Schwester der Beschwerdeführerin leben ebenfalls im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Philippinen an, ihr Religionsbekenntnis ist Christin, sie hat in der Republik der Philippinen die Schule mit Matura abgeschlossen, nach einem Jahr ein Universitätsstudium abgebrochen und danach als XXXX gearbeitet. Sie spricht sehr gut Englisch.Die Beschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Philippinen an, ihr Religionsbekenntnis ist Christin, sie hat in der Republik der Philippinen die Schule mit Matura abgeschlossen, nach einem Jahr ein Universitätsstudium abgebrochen und danach als römisch 40 gearbeitet. Sie spricht sehr gut Englisch.
- b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal mit ihrem philippinischen Reisepass aus der Republik der Philippinen aus, am XXXX mit einem Arbeitsvisum für die Ukraine in dieses Land ein und trat ihren Dienst bei einer sehr wohlhabenden ukrainischen Familie als Haushälterin und Kindermädchen am XXXX an. Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal mit ihrem philippinischen Reisepass aus der Republik der Philippinen aus, am römisch 40 mit einem Arbeitsvisum für die Ukraine in dieses Land ein und trat ihren Dienst bei einer sehr wohlhabenden ukrainischen Familie als Haushälterin und Kindermädchen am römisch 40 an. Das wohlhabende ukrainische Ehepaar reiste mit seinen Kindern am 03.03.2022 nach Österreich, um sich hier als Vertriebene registrieren und entsprechende Ausweise ausstellen zu lassen. Die Beschwerdeführerin reiste ebenfalls am 03.03.2022 über Ungarn nach Österreich, arbeitete weiterhin für die ukrainische Familie und stellte auf deren Anraten am 16.03.2022 einen Antrag auf Registrierung und Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene. Am XXXX flog die Beschwerdeführerin, gemeinsam mit ihren ukrainischen Arbeitgebern, von Österreich nach Griechenland und während die Beschwerdeführerin dort für sie arbeitet, verbrachte das ukrainische Ehepaar mit seinen Kindern einen sechswöchigen Erholungsurlaub. Alle flogen am XXXX nach Österreich zurück. Anschließend beschloss das ukrainische Ehepaar mit seinen Kindern einen einmonatigen Erholungsurlaub im Königreich Spanien zu verbringen und teilten der Beschwerdeführerin mit, dass die Kinder danach in Österreich die Schule besuchen werden, weshalb die Arbeitskraft Beschwerdeführerin nicht länger benötigt werde. Am römisch 40 flog die Beschwerdeführerin, gemeinsam mit ihren ukrainischen Arbeitgebern, von Österreich nach Griechenland und während die Beschwerdeführerin dort für sie arbeitet, verbrachte das ukrainische Ehepaar mit seinen Kindern einen sechswöchigen Erholungsurlaub. Alle flogen am römisch 40 nach Österreich zurück. Anschließend beschloss das ukrainische Ehepaar mit seinen Kindern einen einmonatigen Erholungsurlaub im Königreich Spanien zu verbringen und teilten der Beschwerdeführerin mit, dass die Kinder danach in Österreich die Schule besuchen werden, weshalb die Arbeitskraft Beschwerdeführerin nicht länger benötigt werde. Am XXXX zog die Beschwerdeführerin ins Hause einer in Österreich lebenden Freundin, ebenfalls eine Staatsangehörige der Republik der Philippinen, die auch dafür sorgte, dass die Beschwerdeführerin erstmals ihrer Meldeverpflichtung in Österreich nachkam. Am römisch 40 zog die Beschwerdeführerin ins Hause einer in Österreich lebenden Freundin, ebenfalls eine Staatsangehörige der Republik der Philippinen, die auch dafür sorgte, dass die Beschwerdeführerin erstmals ihrer Meldeverpflichtung in Österreich nachkam. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2022, Zahl 1301336100-220849577, wurden in Spruchpunkt I. der Beschwerdeführerin
§ 57Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt II. wurden
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen, in Spruchpunkt III.
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin „nach“ Philippinen
§ 46FPG zulässig ist und in Spruchpunkt IV.
ausgesprochen, dass
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird. In Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt VI.
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2022, Zahl , 1301336100-220849577, wurden in Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerdeführerin
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, in Spruchpunkt römisch drei.
, Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin „nach“ Philippinen
Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkt römisch vier. ausgesprochen, dass
, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt römisch sechs.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Für den 29.12.2022 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
- c)Zur möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat: Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal am XXXX mit ihrem, nach wie vor gültigen, philippinischen Reisepass aus der Republik der Philippinen aus, um mit einem ukrainischen Arbeitsvisum in der Ukraine zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal am römisch 40 mit ihrem, nach wie vor gültigen, philippinischen Reisepass aus der Republik der Philippinen aus, um mit einem ukrainischen Arbeitsvisum in der Ukraine zu arbeiten. Sie ist ausschließlich deshalb am 03.03.2022 nach Österreich bekommen, weil sie auch hier weiterhin für die wohlhabende ukrainische Familie arbeiten sollte. Die Beschwerdeführerin hat nie behauptet wegen der Sicherheitslage ausgereist zu sein oder deswegen nicht in die Republik der Philippinen zurückkehren zu können und die aktuelle Sicherheitslage wird in der Herkunftsregion der XXXX mit Sicherheitsstufe 02 bewertet. Die Beschwerdeführerin hat nie behauptet wegen der Sicherheitslage ausgereist zu sein oder deswegen nicht in die Republik der Philippinen zurückkehren zu können und die aktuelle Sicherheitslage wird in der Herkunftsregion der römisch 40 mit Sicherheitsstufe 02 bewertet. Die gesunde Beschwerdeführerin hat nicht behauptet aus gesundheitlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein, hat ihre Schulausbildung in der Republik der Philippinen mit Matura abgeschlossen und zuletzt in der Republik der Philippinen ihren Lebensunterhalt mit ihrer Arbeit als XXXX bestreiten können, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat wieder in der Lage sein wird, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen.Die gesunde Beschwerdeführerin hat nicht behauptet aus gesundheitlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein, hat ihre Schulausbildung in der Republik der Philippinen mit Matura abgeschlossen und zuletzt in der Republik der Philippinen ihren Lebensunterhalt mit ihrer Arbeit als römisch 40 bestreiten können, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat wieder in der Lage sein wird, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Die Tochter, der Ehegatte und die Eltern leben nach wie vor in einem im Eigentum der Eltern der Beschwerdeführerin stehenden Haus und allen geht es, laut Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung am 29.12.2022, gut. Zudem leben auch noch ein Bruder und eine Schwester der Beschwerdeführerin nach wie vor im Herkunftsstaat.
- d)Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich: Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin am 03.03.2022 illegal nach Österreich eingereist, wobei dieser Aufenthalt im Sommer durch einen sechswöchigen Aufenthalt in Griechenland unterbrochen wurde. Die Beschwerdeführerin hielt sich somit zunächst drei Monate im Bundesgebiet auf und hält sich seit ihrer illegalen Rückkehr aus Griechenland etwas mehr als fünf Monate hier auf, hatte jedoch nie einen Aufenthaltstitel für Österreich. Die Beschwerdeführerin arbeitete ohne Arbeitserlaubnis für eine wohlhabende ukrainische Familie. Nach der Rückkehr aus Griechenland am XXXX wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Familie einen einmonatigen Urlaub im Königreich Spanien verbringen wird und danach die Kinder in Österreich die Schule besuchen werden, weshalb die Arbeitskraft Beschwerdeführerin nach dem Spanienurlaub nicht länger benötigt wird. Die Beschwerdeführerin arbeitete ohne Arbeitserlaubnis für eine wohlhabende ukrainische Familie. Nach der Rückkehr aus Griechenland am römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Familie einen einmonatigen Urlaub im Königreich Spanien verbringen wird und danach die Kinder in Österreich die Schule besuchen werden, weshalb die Arbeitskraft Beschwerdeführerin nach dem Spanienurlaub nicht länger benötigt wird. Deshalb zog die Beschwerdeführerin nach dem einmonatigen Spanienurlaub der ukrainischen Familie am XXXX ins Hause einer in Österreich lebenden guten Freundin; ebenfalls eine Staatsangehörige der Republik der Philippinen. Diese finanziert seither den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in Österreich. Die Beschwerdeführerin hat eine Einstellungszusage von XXXX vom 20.11.2022 in Vorlag gebracht und geht in Österreich keiner Arbeit nach. Die Beschwerdeführerin spricht noch nicht Deutsch und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.Deshalb zog die Beschwerdeführerin nach dem einmonatigen Spanienurlaub der ukrainischen Familie am römisch 40 ins Hause einer in Österreich lebenden guten Freundin; ebenfalls eine Staatsangehörige der Republik der Philippinen. Diese finanziert seither den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in Österreich. Die Beschwerdeführerin hat eine Einstellungszusage von römisch 40 vom 20.11.2022 in Vorlag gebracht und geht in Österreich keiner Arbeit nach. Die Beschwerdeführerin spricht noch nicht Deutsch und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.
- e)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin: Politische Lage Die Republik der Philippinen ist ca. 300.000 Quadratkilometer groß und die Bevölkerung wurde im Jahr 2022 auf mehr als 114,5 Millionen Einwohner geschätzt (CIA letzte Aktualisierung am 21.12.2022, abgefragt am 01.01.2023). Die Philippinen sind ein Archipel, das aus mehr als 7.000 Inseln besteht, die sich rund 1.850 Kilometer von Nord nach Süd und mehr als 1.100 Kilometer von West nach Ost erstrecken. Mit rund 108 Millionen Einwohnern (und weiteren 10 Millionen die im Ausland leben und arbeiten), sind liegen die Philippinen auf Platz 13 der bevölkerungsreichsten Staaten der Welt (BTI 23.02.2022). Die Regierungsform der Republik der Philippinen ist ein Präsidialsystem, beruhend auf Verfassung von 1987. Ferdinand Marcos Jr. ist seit 30.06.2022 Staatsoberhaupt und zugleich Regierungschef (AA Steckbrief 06.10.2022, abgefragt am 01.01.2023). Die Republik der Philippinen ist eine konstitutionelle Mehrparteienrepublik mit einer Zweikammer-Legislative (USDOS 12.04.2022). Besatzungsmächten Spanien (bis 1898) und den USA (bis 1935 unter direkter US-Verwaltung, danach „Commonwealth“ bis 1946). Die Philippinen sind eine nach US-Vorbild verfasste Präsidialdemokratiemit einem Zwei-Kammer-Parlament. Der Präsident wird einmal direkt für sechs Jahre gewählt (AA politisches Porträt 06.10.2022, abgefragt am 01.01.2023). Am 09.05.2022 waren rund 67 Millionen Staatsbürger der Republik der Philippinen aufgerufen ihre Stimmen in den Präsidentschafts- und Kongresswahlen abzugeben. Zwar wird das offizielle Ergebnis erst in einigen Wochen verkündet aber die Zahlen sind eindeutig: Ferdinand Marcos, Sohn des ehemaligen gleichnamigen Diktators wird nächster Präsident der Philippinen. Rund 36 Jahre nachdem der Marcos Clan durch einen Volksaufstand aus dem Land vertrieben wurde, wird nun wieder ein Familienmitglied in den Präsidentenpalast einziehen. An seiner Seite wird Sara Duterte-Carpio als Vizepräsidentin regieren, die Tochter des scheidenden Präsidenten Rodrigo Duterte, der insbesondere für seinen blutigen Krieg gegen die Drogen bekannt ist (KAS 13.05.2022). Nach Auszählung von rund 98 Prozent der Stimmen der Präsidentenwahl am 09.05.2022 kam Ferdinand Marcos auf ca. 31 Millionen Stimmen und liegt dadurch uneinholbar vor der zweitplatzierten Kandidatin Maria Leonor „Leni“ Robredo mit ca. 14 Millionen Stimmen (Stand 11.05.2022). Zwar wird das Endergebnis der Wahl vom Kongress erst in ein paar Wochen verkündet, aber am Erdrutschsieg von Ferdinand Marcos, der auch „Bongbong“ Marcos oder kurz „BBM“ genannt wird, dürfte das nicht mehr viel ändern. Als Vizepräsidentin wurde Sara Duterte gewählt und sie wird somit voraussichtlich eine mächtige Rolle in der neuen Regierung einnehmen und somit die beiden Dynastien vereinen. Insgesamt traten bei der Wahl zehn Präsidentschaftskandidaten an, unter ihnen lediglich eine Frau. Nur zwei der Aspiranten – Ferdinand Marcos und Leni Robredo – hatten eine realistische Chance auf das höchste Amt. Mit über 56 Prozent sind es hauptsächlich junge Wähler zwischen 18 und 40 Jahre alt, die diese Wahl prägen - zum Vergleich in Deutschland lag der Anteil von jungen Wählern 2021 bei rund 28 Prozent (18 bis 39 Jahre). Neben dem Präsidenten und Vizepräsidenten, die in getrennten Wahlen bestimmt werden, wurden tausende von Ämtern auf unterschiedlichen Ebenen gewählt. Das präsidentielle Regierungssystem der Philippinen ist stark US-amerikanisch geprägt allerdings ohne vergleichbar funktionierende „checks and balances“. Ergebnis der Wahl ist, dass Marcos Jr. am 30.06.2022 in den Präsidentenpalast Malancaɦang einziehen und seine sechsjährige Amtszeit antreten wird. Für viele Beobachter kommt der Sieg des 64-jährigen Politikers nicht überraschend, hatte er doch in den Umfragen meist deutlich vor seiner schärfsten Kritikerin und Rivalin Leni Robredo gelegen (KAS 13.05.2022). Die 24 Mitglieder des Senats werden landesweit gewählt und haben eine Amtszeit von sechs Jahren, wobei die Hälfte der Sitze alle drei Jahre zur Wahl steht. Die 299 Mitglieder des Repräsentantenhauses haben eine Amtszeit von drei Jahren, davon werden 241 persönlich in Wahlkreisen gewählt und die restlichen durch Parteilistenabstimmung (FH 28.02.2022). Im Jahr 2019 fanden landesweite Zwischenwahlen nationaler und lokaler Vertreter statt. Internationale und nationale Beobachter beurteilten die Wahlen als gut organisiert und im Allgemeinen als frei und fair, aber sie stellten fest, dass der Kauf von Stimmen weiterhin weit verbreitet war und dynastische politische Familien weiterhin ein Monopol auf wählbare Ämter innehatten (USDOS 12.04.2022). Die Machtverteilung in der Republik der Philippinen wird stark durch Klientelismus und verwandtschaftliche Netzwerke beeinflusst. In den vergangenen 30 Jahren haben sich die politischen Dynastien vergrößert und Analysten gehen davon aus, dass deren Verbreitung und Einfluss zunehmen wird. Gruppen, die um Sitze auf der Parteiliste konkurrieren, werden häufig von wenigen politischen Familien dominiert und die jüngsten Wahlen haben zu einer zunehmenden Machtkonzentration in den Händen einiger weniger Familien geführt (FH 28.02.2022). Die ursprünglich für 2021 angesetzten Barangay- (Dorf-) und Jugendratswahlen wurden auf Grund eines vom Präsidenten unterzeichneten Gesetztes auf 05.12.2022 verschoben. Dies soll sicherstellen, dass die lokalen und nationalen Wahlen im selben Jahr stattfinden (USDOS 12.04.2022). (CIA, The World Factbook, Philippinen, letzte Aktualisierung am 21.12.2022, abgefragt am 01.01.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/philippines/ KAS, Konrad-Adenauer-Stiftung, Die Philippinen haben gewählt, 13.05.2022, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/die-philippinen-haben-gewaehlt BTI, Bertelsmann Stiftung Transformation Index, Philippinen, Länderbericht 2022, 23.02.2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/PHL AA, Auswärtiges Amt, Philippinen, Steckbrief 06.10.2022, abgefragt am 01.01.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/philippinen/212478 USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/ FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Philippinen, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/philippines/freedom-world/2022 AA, Auswärtiges Amt, Philippinen, politisches Porträt 06.10.2022, abgefragt am 01.01.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/politisches-portraet/212526) Sicherheitslage Es gibt eine partielle Reisewarnung laut der vor Reisen auf die Insel Mindanao und den Sulu Archipel (zwischen Mindanao und Malaysia) sowie vor Segel- und Tauchrouten in der Süd-Sulu-See wird gewarnt wird. In diesen Gebieten sind Terrorgruppen aktiv. Es kommt immer wieder zu Kampfhandlungen mit der Armee und anderen Einsatzkräften, Bombenattentaten auf zivile Ziele, Entführungen von Ausländern sowie zu Überfällen auf Segel- und Tauchboote und Strandhotels. Die Gefahr von Terroranschlägen ist landesweit gegeben, wobei auch allgemeine Kriminalität, wie bewaffnete Überfalle, Kindesentführungen, etc. nicht nur pandemiebedingt im Steigen ist. Für den Rest des Landes gilt die Sicherheitsstufe 02 (BMEIA Stand 01.01.2023). Vor Reisen in folgende Gebiete wird gewarnt: Zamboanga Peninsula (Region IX), Northern Mindanao (Region X), Davao-Region (Region XI) mit Ausnahme des Stadtgebietes von Davao City, Soccsksargen (Region XII), Bangsamoro Autonomous Region in Muslim Mindanao (BARMM), Inseln des Sulu-Archipels, Süd-Palawan mit Ausnahme von Puerto Princesa. Von nicht erforderlichen Reisen in andere Regionen von Mindanao und in der Mindanao-See wird abgeraten. In mehreren Regionen des Landes besteht eine erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge und von Entführungen, sowohl zu Land als auch zur See. In den zuvor genannten Gebieten sind unterschiedliche Gruppen von islamistischen Terroristen und Rebellen aktiv, es kommt immer wieder zu Anschlägen sowie Kampfhandlungen mit der philippinischen Armee und Sicherheitskräften. Die Armee konnte die von IS-nahen Terroristen besetzte Stadt Marawi im Oktober 2017 erst nach fünf Monaten schwerster Gefechte mit über 1000 Todesopfern und hunderttausenden Vertriebenen zurückerobern. In Westmindanao wurden 2018 und 2019 vermehrt Bombenanschläge verübt, bei denen zahlreiche Menschen getötet und eine noch höhere Zahl von Personen verletzt wurde. Die Anschlagsziele lagen in Midsayap, Cotabato City, Isulan und General Santos City auf Mindanao; in Lamitan City auf Basilan sowie auf Jolo und Indanan in Sulu. Die in der Region operierende islamistische Terrorgruppe Abu Sayyaf ist für Entführungen und Ermordungen vor allem auf Mindanao und in der Sulu-See verantwortlich und zielt auf ausländische Entführungsopfer. Im November 2016 wurde eine deutsche Geisel ermordet, im Februar 2017 ihr Reisegefährte und zuletzt 2019 ein niederländischer und 2020 ein indonesischer Staatsangehöriger. Auch ortskundige Ausländer sind gefährdet (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 01.01.2023).Vor Reisen in folgende Gebiete wird gewarnt: Zamboanga Peninsula (Region römisch neun), Northern Mindanao (Region römisch zehn), Davao-Region (Region römisch elf) mit Ausnahme des Stadtgebietes von Davao City, Soccsksargen (Region römisch zwölf), Bangsamoro Autonomous Region in Muslim Mindanao (BARMM), Inseln des Sulu-Archipels, Süd-Palawan mit Ausnahme von Puerto Princesa. Von nicht erforderlichen Reisen in andere Regionen von Mindanao und in der Mindanao-See wird abgeraten. In mehreren Regionen des Landes besteht eine erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge und von Entführungen, sowohl zu Land als auch zur See. In den zuvor genannten Gebieten sind unterschiedliche Gruppen von islamistischen Terroristen und Rebellen aktiv, es kommt immer wieder zu Anschlägen sowie Kampfhandlungen mit der philippinischen Armee und Sicherheitskräften. Die Armee konnte die von IS-nahen Terroristen besetzte Stadt Marawi im Oktober 2017 erst nach fünf Monaten schwerster Gefechte mit über 1000 Todesopfern und hunderttausenden Vertriebenen zurückerobern. In Westmindanao wurden 2018 und 2019 vermehrt Bombenanschläge verübt, bei denen zahlreiche Menschen getötet und eine noch höhere Zahl von Personen verletzt wurde. Die Anschlagsziele lagen in Midsayap, Cotabato City, Isulan und General Santos City auf Mindanao; in Lamitan City auf Basilan sowie auf Jolo und Indanan in Sulu. Die in der Region operierende islamistische Terrorgruppe Abu Sayyaf ist für Entführungen und Ermordungen vor allem auf Mindanao und in der Sulu-See verantwortlich und zielt auf ausländische Entführungsopfer. Im November 2016 wurde eine deutsche Geisel ermordet, im Februar 2017 ihr Reisegefährte und zuletzt 2019 ein niederländischer und 2020 ein indonesischer Staatsangehöriger. Auch ortskundige Ausländer sind gefährdet (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 01.01.2023). Nach der Zerschlagung einer IS-Zelle im Jahr 2017 sind viele radikalislamische Kämpfer untergetaucht, weshalb eine grundsätzliche Gefahr für terroristische Anschläge zu Land und zur See besteht. Große Menschenansammlungen sind zu meiden und den Anweisungen der Sicherheitskräfte ist Folge zu leisten (BMEIA Stand 01.01.2023). Anfang Oktober 2022 intensivierten sich Kämpfe zwischen Rebellen der NPA (communist New People’s Army) und dem Militär, wobei Zusammenstöße in Bicol und Soccsksargen sowie in Zentral-, West- und Ostvisayas gemeldet wurden. Das führte zu einem Anstieg gewalttätiger Ereignisse auf den Philippinen um 75% im Vergleich zum Wochendurchschnitt des Vormonats. In Stadt Himamaylan in Westvisayas kam es in der am 8., 10. und 12.10.2022 zu heftigen Zusammenstößen, bei denen ein mutmaßlicher hochrangiger NPA-Führer, Romeo Nanta (auch bekannt als Juanito Magbanua), ums Leben kam. Die NPA behauptete, dass Nanta nicht bei dem Zusammenstoß getötet, sondern gefangen genommen und kurzerhand hingerichtet wurde. Die Menschenrechtsgruppe Karapatan verurteilte am 12.10.2022 mutmaßliche militärische Übergriffe gegen Zivilisten während der Zusammenstöße, darunter angeblich wahlloses Artilleriefeuer und Luftangriffe. Unterdessen führte ein hochkarätiger Gefängnisausbruchsversuch letzte Woche zum Tod von drei inhaftierten islamistischen Kämpfern in Quezon City. Am 09.10.2022 hatten drei inhaftierte Kämpfer– mutmaßliche Mitglieder von Abu Sayyaf und Dawlah Islamiyah – versucht aus dem Gefängnis der philippinischen Bundespolizei zu fliehen, wobei sie einen Polizisten mit einem improvisierten Messer verletzten und die ebenfalls inhaftierte ehemalige Senatorin Leila de Lima als Geisel nahmen. Polizeibeamte erschossen die inhaftierten Kämpfer und befreiten de Lima, die leicht verletzt wurde. Der Vorfall führte zu erneuten Forderungen nach Freilassung von de Lima, einer prominenten Kritikerin des ehemaligen Präsidenten Rodrigo Duterte. De Lima befindet sich seit Februar 2017 wegen Drogendelikten in Polizeigewahrsam, wobei dies von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsgruppen als politisch motiviert erachtet wird (ACLED 20.10.2022). Ende Mai 2022 führte das Militär einen große Bodenoffensive mit Luft- und Artillerieunterstützung gegen die Dawlah Islamiyah-Toraife-Gruppe in der Stadt Datu Salibo in der autonomen Region Bangsamoro im muslimischen Mindanao (BARMM) durch. Zwei Kämpfer wurden getötet, während 17 Kämpfer – darunter der Anführer der Gruppe, Abu Toraife – Berichten zufolge verwundet wurden. Nach dem Zusammenstoß zündeten die Rebellen zwei Sprengsätze in Soccsksargen. Es wurden keine Verletzten gemeldet. Eine Reihe militanter islamistischer Gruppen im Süden der Philippinen haben dem Islamischen Staat (IS) die Treue geschworen. Es wird angenommen, dass die Dawlah Islamiyah eine Dachorganisation für viele dieser vom IS inspirierten Gruppen ist. Diese Entwicklungen tragen zu einem Anstieg der Gewalt in BARMM um 300% im vergangenen Monat, im Vergleich zum vergangenen Jahr bei. Andernorts kam es letzte Woche ebenfalls zu mehreren Zusammenstößen zwischen der Regierung und der NPA (communist New People’s Army), unter anderem in der Verwaltungsregion Cordillera, der Region Davao und den östlichen Visayas. Gewalt im Zusammenhang mit der NPA und islamistischen militanten Aufständen trug zu einem Anstieg der Gewalt auf den Philippinen um 53% im vergangenen Monat, im Vergleich zum vergangenen Jahr bei (ACLED 01.06.2022). Am 09.05.2022 (Tag der Präsidentenwahl) kam es zu langen Warteschlangen vor den Wahllokalen teilweise aufgrund von fehlerhaften Stimmzählmaschinen und fehlenden Namen auf Stimmzetteln. Die Wahlkommission lehnte aber Forderungen nach einer Verlängerung der Abstimmung ab. Nach der Wahl protestierten zahlreiche Menschenrechtsgruppen und Studierende gegen die zukünftige Marcos-Duterte Regierung aber auch aufgrund der teilweise chaotisch abgelaufenen Wahl. Der 09.05.2022 wurde zudem von gewaltsamen Attacken auf der südlichen Insel Mindanao überschattet, bei denen mindestens sechs Menschen ums Leben kamen. Mindanao gilt als Rückzugsgebiet für unterschiedliche aufständische und islamistische Gruppierungen. Bereits in der Vergangenheit war es bei Wahlen auf den Philippinen zu Gewalt und tödlichen Angriffen gekommen, so dass in diesem Jahr mehr als 60.000 Sicherheitskräfte zum Schutz der Wahl im Einsatz waren (KAS 13.05.2022). Muslimische Separatisten, kommunistische Aufständische und terroristische Gruppen griffen im Jahr 2021 weiterhin staatliche Sicherheitskräfte und Zivilisten an, was zu Vertreibungen und zum Tod von Mitgliedern der Sicherheitskräfte und von Zivilisten führte. Terroristische Organisationen verübten Entführungen zur Erpressung von Lösegeld, Bombenanschläge auf zivile Ziele und Enthauptungen, es kam zum Einsatz von Kindersoldaten in Kampf- oder Hilfsfunktionen. Diese Vorfälle wurden teilweise untersucht und strafrechtlich verfolgt, obwohl glaubwürdige Anschuldigungen erhoben wurden, dass Anklagen oft politischen motiviert waren (USDOS 12.04.2022). Seit Juli 2016 führen Polizei und Behörden eine intensivierte Kampagne gegen illegale Drogen. Eine Folge dieser oft auch „Krieg gegen Drogen“ genannten Politik sind sehr hohe Todesopferzahlen. Nach Regierungsangaben kamen bei Polizeieinsätzen bislang über 8500 Personen ums Leben. Nichtregierungsorganisationen schätzen die Zahl der Todesopfer mit bis zu 30.000 weit höher. Es besteht stets die Gefahr, „zur falschen Zeit am falschen Ort“ zu sein und in Schusswechsel zu geraten (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 01.01.2023). Überlandreisen sollten nur in Gruppen und mit seriösen Reiseveranstaltern unternommen werden. Der Aufenthalt in sichtbar verarmten und verwahrlosten Stadtteilen, auch in der Hauptstadt Manila, ist zu vermeiden. Besonders nachts wird angeraten sich nur in Gruppen zu bewegen. Speisen und Getränke von Fremden sollten nicht angenommen werden, da diese mit Substanzen versetzt sein könnten, die zu Verwirrungen, Schläfrigkeit oder gar zu Bewusstlosigkeit führen können. Vorsicht bei Taxi-, Tricycle- oder Calesafahrern, die zu sich nach Hause einladen oder zu Karten- bzw. Würfelspielen auffordern (BMEIA Stand 01.01.2023). Es kann zu Protesten und Demonstrationen kommen, bei denen auch gewalttätige Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen werden können. Die Kriminalitätsrate ist hoch. Es kommt zu Taschendiebstählen, Handtaschenraub z.B. durch Motoradfahrer und verschiedene Betrugsmaschen. Straßenkriminalität hat im Zuge der Corona-Pandemie deutlich zugenommen. Von schweren Gewaltverbrechen sind vor allem Einheimische bedroht, jedoch steigt auch die Zahl von Überfällen auf Ausländer durch organisierte Banden, aber auch durch Einzeltäter. Hiervon ist auch der Autoverkehr und z.B. wartende Fahrzeuge an Ampeln betroffen. Entführungen insbesondere von Geschäftsleuten und andere Erpressungsmethoden zwecks Erlangung von Löse- und Schutzgeldern sind verbreitet. Vereinzelt haben auch Sicherheitsmitarbeiter verbotene Gegenstände in das Gepäck von Reisenden platziert, um unter Androhung von Strafen und Polizisten aufgrund angeblicher Ordnungswidrigkeiten Geld zu erpressen. Des Öfteren werden Touristen gebeten, Gegenstände und Gepäckstücke zu transportieren, insbesondere auf inländischen wie auch internationalen Flügen. Hierbei kann es um Drogen handeln, die dann oft schwerwiegende Folgen für Touristen haben. In Vergnügungsvierteln kommt es zum Einsatz von Drogen bzw. k.o.-Tropfen in Speisen und Getränken, um einen Raub zu begehen sowie zu erhöhten Rechnungen. Dies ist auch bei Taxis häufiger, die auf der Straße angehalten werden, wie auch Touristenführern der Fall (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 01.01.2023). (BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Republik der Philippinen, unverändert gültig seit 12.12.2022, Stand 01.01.2023, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/philippinen/ KAS, Konrad-Adenauer-Stiftung, Die Philippinen haben gewählt, 13.05.2022, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/die-philippinen-haben-gewaehlt ACLED, Armed Conflict Location & Event Data Project, Regional Overview, Berichtzeitraum 21. bis 27.05.2022, 01.06.2022, https://acleddata.com/2022/06/01/regional-overview-east-asia-pacific-21-27-may-2022/ USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/ ACLED, Armed Conflict Location & Event Data Project, Regional Overview, Berichtzeitraum 08. bis 14.10.2022, 20.10.2022, https://acleddata.com/2022/10/20/regional-overview-east-asia-pacific-8-14-october-2022/ AA, Auswärtiges Amt, Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 02.12.2022, Stand 01.01.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/philippinensicherheit/212492) Rechtsschutz/Justizwesen Das oberste Gericht der Republik der Philippinen ist der Supreme Court (AA politisches Porträt 06.10.2022, abgefragt am 01.01.2023). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Obwohl die Regierung die Unabhängigkeit der Justiz im Allgemeinen respektierte, wurde im Laufe des Jahres 2021 von NGOs über Druck, Drohungen und Einschüchterungen gegen die Justiz, ausgehend von unterschiedlichen Seiten, berichtet. Im Juli 2021 verurteilte die Anwaltskammer der Philippinen Angriffe auf Rechtsanwälte während der Regierung von Duterte. Bis Juli 2021 wurden sechs Anwälte getötet; wegen dieser Morde gab es aber nur wenige Anklagen. Aufgrund von Korruption, Vetternwirtschaft, persönlichen Verbindungen und Schmiergeldzahlungen blieben wohlhabende und einflussreiche Personen oft straffrei. Zudem behindern unzureichende Personalausstattung, ineffiziente Verfahren und lange Verfahrensverzögerungen das Justizsystem. Diese Faktoren führten zu einer weit verbreiteten Skepsis gegenüber dem Strafrechtssystem und ordnungsgemäßer Verfahrensführung sowie Verfahrensgerechtigkeit (USDOS 12.04.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz hatte sich unter der Regierung Duterte verschlechtert. Die Oberste Richterin des Obersten Gerichtshofs, Maria Lourdes Sereno, eine scharfe Kritikerin des Präsidenten, wurde 2018 abgesetzt, weil sie angeblich einige ihrer Vermögenswerte nicht offengelegt hatte. Diese Entscheidung wurde von der Opposition als politisch motivierter Angriff auf die Unabhängigkeit der Justiz scharf kritisiert. Im Dezember 2020 nutzten Vertraute von Imelda Marcos die gleiche Frage der Offenlegung von Vermögenswerten, um eine Amtsenthebungsklage gegen eine andere Richterin am Obersten Gerichtshof, Marvic Leonen, einzureichen, die allgemein als Verfechterin der Menschenrechte gilt. Im September 2021 wurde das Amtsenthebungsverfahren gegen Leonen vom Repräsentantenhaus abgewiesen. Die Unabhängigkeit der Justiz wird zudem durch Ineffizienz, geringe Bezahlung, Einschüchterung, Korruption und eine hohe Zahl unbesetzter Stellen beeinträchtigt. Seit 2016 wurden neun pensionierte oder ehemalige Richter sowie 14 ehemalige und aktive Stadtstaatsanwälte ermordet (FH 28.02.2022). Obwohl das Gesetz vorsieht, dass Fälle je nach Gericht innerhalb von drei Monaten bis zwei Jahren abgeschlossen werden sollten, hatten Prozesse effektiv keine zeitlichen Begrenzungen. Regierungsbeamte schätzten, dass es durchschnittlich fünf bis sechs Jahre dauerte, bis eine Entscheidung getroffen wurde (USDOS 12.04.2022). Das Büro des Ombudsmanns berichtete von Fällen, in denen sich Zeugen nicht meldeten oder in Fällen von Polizeimissbrauch und Korruption nicht zusammenarbeiteten. Dies waren die Folgen von auf Zeugen und deren Familien ausgeübtem Druck oder entstanden in der Erwartung, eine finanzielle Entschädigung für Mitwirkung zu erhalten (USDOS 12.04.2022). Die meisten Analysten betrachteten die Justiz in Zivilsachen als unabhängig. Beschwerdeführer haben Zugang zu den örtlichen Gerichten, um zivilrechtlichen Schadenersatz für Menschenrechtsverletzungen oder deren Einstellung zu verlangen. Es gibt sowohl verwaltungsrechtliche als auch gerichtliche Rechtsbehelfe in Zivilverfahren, obwohl überlastete Amtsgerichte diese Fälle oft abweisend entschieden. Zivilverfahren unterlagen den gleichen Verzögerungen und Korruption wie Strafverfahren (USDOS 12.04.2022). Sehr hohe Freiheitsstrafen werden verhängt bei Drogenstraftaten, Sexualdelikten und insbesondere bei Kindesmissbrauch und Menschenhandel. Prostitution ist in den Philippinen verboten (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 01.01.2023). (AA, Auswärtiges Amt, Philippinen, politisches Porträt 06.10.2022, abgefragt am 01.01.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/politisches-portraet/212526 USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/ FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Philippinen, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/philippines/freedom-world/2022 AA, Auswärtiges Amt, Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 02.12.2022, Stand 01.01.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/philippinensicherheit/212492) Sicherheitsbehörden Zu den bewaffneten Streitkräften der Republik der Philippinen zählen die Armee, die Marine und die Luftwaffe. Im Jahr 2022 konzentrieren sich die bewaffneten Streitkräfte auf Aufgaben der inneren Sicherheit, insbesondere im Süden, wo mehrere aufständische und terroristische Gruppen operierten und bis zu 60 % der Streitkräfte eingesetzt wurden. Auch die philippinische Bundespolizei (Philippine National Police, PNP) spielt, neben den bewaffneten Streitkräften, eine aktive Rolle bei der Aufstands- und Terrorismusbekämpfung, insbesondere die Sondereinsatzgruppe, eine auf Anti-Terror-Operationen spezialisierten Kommandoeinheit der PNP (CIA letzte Aktualisierung am 21.12.2022, abgefragt am 01.01.2023). Die philippinische Bundespolizei (Philippine National Police, PNP) ist im Großteil des Landes für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das philippinische Militär (Armed Forces of the Philippines, AFP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die Sicherheit an den Außengrenzen zuständig, aber in Regionen mit hohem Konfliktpotential, insbesondere in der Region von Mindanao, wird es auch für die innere Sicherheit eingesetzt. PNP und AFT sind gemeinsam für den Bereich der Bekämpfung von Terrorismus und Aufständischen zuständig. Die Sondereinsatzgruppe (Special Action Force) der Bundespolizei ist für städtische Anti-Terror-Operationen zuständig. Gouverneure, Bürgermeister und andere lokale Beamte haben erheblichen Einfluss auf örtliche Polizeieinheiten, einschließlich die Ernennung oberster Polizeibeamte auf Bezirks- und Kommunalebene sowie Bereitstellung von Ressourcen. Die Regierung unterstützte und bewaffnete weiterhin zivile Milizen. Die Streitkräfte kontrollierten die örtlichen Einheiten der zivilen bewaffneten Einsatztruppen (Armed Forces), während zivile Freiwilligenverbände unter dem Kommando der Bundespolizei stehen. Diese paramilitärischen Einheiten erhielten oft eine minimale Ausbildung und wurden schlecht überwacht und reguliert. Einige politische Familien und Clanführer, insbesondere in Mindanao, unterhielten Privatarmeen und rekrutierten zeitweise Mitglieder der zivilen Freiwilligenverbände sowie der örtlichen Einheiten der zivilen bewaffneten Einsatztruppen (Armed Forces) für diese Armeen. Die zivile Kontrolle über einige Sicherheitskräfte war nicht umfassend wirksam. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Misshandlungen begingen (USDOS 12.04.2022). (CIA, The World Factbook, Philippinen, letzte Aktualisierung am 21.12.2022, abgefragt am 01.01.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/philippines/ USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/) Folter und unmenschliche Behandlung Die philippinischen Gesetze verbieten Folter und dadurch erlangte Beweise sind in Gerichtsverfahren nicht zugelassen. Dennoch wurden nach Angaben der Menschenrechtskommission Mitglieder der Sicherheitskräfte und der Polizei beschuldigt, Verdächtige und Gefangene routinemäßig misshandelt und manchmal gefoltert zu haben. Häufige Formen der Misshandlungen während Haft und Befragung sollen Elektroschocks, Verbrennungen mit Zigaretten und Entzug der Luftzufuhr (drohende Erstickung) gewesen sein (USDOS 12.04.2022). Die Kommission für Menschenrechte untersuchte bis Juni 2020 27 Fälle von angeblichen Foltervorwürfen mit 34 Opfern. In 22 Fällen wurde Polizeibeteiligung vermutet (USDOS 30.03.2021). Bis August 2021 untersuchte die Kommission für Menschenrechte 21 Fälle von behaupteten Foltervorwürfen mit 25 Opfern. In 17 Fällen wurde Polizeibeteiligung vermutet (USDOS 12.04.2022). Schwere Menschenrechtsverletzungen auf den Philippinen setzten sich 2021 fort. Am 15.09.2021 stimmte der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) zu, eine formelle Untersuchung wegen möglicher „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ einzuleiten, die während des „Krieges gegen Drogen“ unter Präsident Rodrigo Duterte von 2016 bis 2019 begangen wurden sowie wegen außergerichtlicher Hinrichtungen, die von 2011 bis 2016 in Davao City auf den südlichen Philippinen begangen wurden, als Duterte Bürgermeister war (HRW 13.01.2022). In einem OHCHR-Bericht über Menschenrechte auf den Philippinen aus dem Jahr 2020 heißt es, dass der Fokus der Regierung, der auf der Bekämpfung von Terrorismus sowie des Drogenkriegs liegt, zu zahlreichen systematischen Menschenrechtsverletzungen führte, darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Inhaftierungen, Folter von Gefangenen, anhaltende Straflosigkeit und die Verunglimpfung abweichender Meinungen. Der Mangel von wirksamem Zeugenschutz war ein Haupthindernis für Ermittlungen gegen Angehörige der Sicherheitskräfte (FH 28.02.2022). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/ HRW, Human Rights Watch World Report 2021, Philippinen, 13.01.2022, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/philippines USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, Philippinen, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/ FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Philippinen, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/philippines/freedom-world/2022) Korruption Die Gesetze sehen Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung hat diese Gesetze nicht wirksam umgesetzt und korrupte Praktiken bleiben ungestraft. Anhaltende Verzögerungen im Justizsystem verstärkten die Wahrnehmung der Straflosigkeit für Sicherheitskräfte sowie staatlichen Akteuren auf nationaler, regionalen und lokalen Ebenen, denen Korruption und Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden. Zur Bekämpfung der Korruption wurden das unabhängige Büro des Ombudsmanns, ein Gericht für Anti-Korruption und eine Revisionskommission eingerichtet. Obwohl diese drei Einheiten unterbudgetiert sind arbeiten sie nicht nur untereinander, sondern auch mit der Öffentlichkeit und der Zivilgesellschaft, aktiv zusammen und setzen ihre beschränkten Ressourcen effektiv ein. Trotz Bemühungen seitens der Regierung, Anklagen zu erheben und Verurteilungen in einigen Fällen zu erwirken, setzten Beamte weiterhin korrupte Praktiken, mit relativer Straflosigkeit, fort (USDOS 12.04.2022). Den Gerichten und anderen Antikorruptionsinstitutionen gelang es nicht, mächtige Politiker und ihre Verbündeten für schwerwiegende Vorwürfe zur Rechenschaft zu ziehen (FH 28.02.2022). Zwischen Januar und Juli 2020 hat das Büro des Ombudsmanns 179 Verurteilungen in 258 Korruptionsfällen erreicht. Obwohl die Gesamtzahl der Fälle in diesem Zeitraum um etwas mehr als 50 Prozent gesunken ist, stieg die Verurteilungsrate, von 63 Prozent im gleichen Zeitraum des Jahres 2019, auf etwas mehr als 69 Prozent im Jahr 2020 (USDOS 30.03.2021). Das Büro des Ombudsmanns hat zwischen Januar und Juli 2021 125 Verurteilungen in 235 Korruptionsfällen erreicht. Die Gesamtzahl der Fälle in diesem Zeitraum sank im Vergleich zum Vorjahr um etwas mehr als 50 Prozent und die Verurteilungsrate sank, von 69 Prozent im gleichen Zeitraum des Jahres 2020, auf 53 Prozent im Jahr 2021 (USDOS 12.04.2022). Der Ombudsmann, der mit der Untersuchung und Einreichung von Beschwerden gegen Regierungsangestellte und Beamte beauftragt ist, verfügt über unzureichende Ressourcen. Er konzentriert sich auf wichtige Fälle gegen hochrangige Regierungsbeamte und solche, in denen es um große Geldsummen geht, von denen einige jahrelang vor dem Sandiganbayan (Antikorruptionsgericht) „dahinsiechen“. Die Leistungen des Büros des Bürgerbeauftragten, das aktuell von einem von Duterte ernannten Mitarbeiter geleitet wird, wurde wegen des deutlichen Rückgangs der Zahl der, seit dem Jahr 2018, eingereichten Fälle kritisiert (FH 28.02.2022). Die Republik der Philippinen lagen im Corruption Perceptions Index von Transparency International im Jahr 2020 auf Platz 115 von 180 (TI 2020) und im Jahr 2021 auf Platz 117 von 180 (TI 2021). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/ USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, Philippinen, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/ TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2021, Philippinen, https://www.transparency.org/en/countries/philippines TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2020, Philippinen, https://www.transparency.org/en/countries/philippines FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Philippinen, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/philippines/freedom-world/2022) Allgemein Menschenrechtslage Schwere Menschenrechtsverletzungen auf den Philippinen setzten sich 2021 fort. Am 15.09.2021 stimmte der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) zu, eine formelle Untersuchung wegen möglicher „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ einzuleiten, die während des „Krieges gegen Drogen“ unter Präsident Rodrigo Duterte von 2016 bis 2019 begangen wurden sowie wegen außergerichtlicher Hinrichtungen, die von 2011 bis 2016 in Davao City auf den südlichen Philippinen begangen wurden, als Duterte Bürgermeister war (HRW 13.01.2022). Im Zuge des „Anti-Drogenkrieges“ der Regierung wurden weiterhin Tötungen und andere Menschenrechtsverletzungen verübt. Als Reaktion auf die COVID-19 Pandemie, von der in Armut lebende Menschen unverhältnismäßig stark betroffen waren, blieben die Beschränkungen bestehen. Die Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen im Mai 2022 begannen. Außergerichtliche Hinrichtungen und andere Menschenrechtsverletzungen wurden im Rahmen des anhaltenden „Krieges gegen Drogen“ der Regierung fortgesetzt. Präsident Duterte stachelte weiterhin zu Gewalt gegen Personen auf, die verdächtigt wurden, Drogen zu konsumieren oder zu verkaufen (AI 29.03.2022). Unter Duterte sind die Menschenrecht und bürgerlichen Freiheiten dramatisch zurückgegangen. Gleichzeitig hat der politische Einfluss von Militär und Polizei zugenommen. Die unerbittlich brutale Kampagne gegen Drogen, welche oft von Bürgerwehren ausgeführt wird, hat zu einer Erosion des staatlichen Gewaltmonopols geführt (BTI Länderbericht 2022). Die Regierung untersuchte eine begrenzte Anzahl von gemeldeten Menschenrechtsverletzungen, darunter Misshandlungen durch ihre eigenen Kräfte, paramilitärische Kräfte sowie aufständische und terroristische Gruppen. Die Besorgnis über die Straflosigkeit der Polizei setzte sich nach der Zunahme der Tötungen durch die Polizei im Jahr 2016 fort. Es gab auch weiterhin erhebliche Bedenken hinsichtlich der Straflosigkeit für andere Sicherheitskräfte, zivile nationale und lokale Regierungsbeamte sowie mächtige Geschäfts- und Handelsvertreter. Langsame Gerichtsverfahren blieben ein Hindernis dafür, Regierungsbeamte, die angeblich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, vor Gericht zu bringen. Beamte beteiligten sich häufig ungestraft an korrupten Praktiken (USDOS 12.04.2022). Beobachter vermuten, dass unter Präsident Marcos-Duterte Regierung vieles fortgesetzt werden wird, was Rodrigo Duterte begonnen hat. Der brutale Krieg gegen die Drogen und die damit einhergehenden schweren Menschenrechtsverletzungen werden voraussichtlich weder beendet noch strafrechtlich verfolgt und aufgearbeitet werden. Die Geschichtsverklärung der Marcos Diktatur 1965-1986 wird vermutlich weiter vorangetrieben werden mit der Rückkehr des Clans in den Präsidentenpalast (KAS 13.05.2022). (HRW, Human Rights Watch World Report 2021, Philippinen, 13.01.2022, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/philippines AI, Amnesty International, Bericht zur Menschenrechtslage 2021, Philippinen, 29.03.2022, https://www.amnesty.org/en/location/asia-and-the-pacific/south-east-asia-and-the-pacific/philippines/report-philippines/ BTI, Bertelsmann Stiftung Transformation Index, Philippinen, Länderbericht 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/PHL USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/ KAS, Konrad-Adenauer-Stiftung, Die Philippinen haben gewählt, 13.05.2022, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/die-philippinen-haben-gewaehlt) Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung sieht ausdrücklich das Recht auf freie Meinungsäußerung vor. Dieses Recht wurde von der Regierung allerdings oftmals nicht respektiert. Drohungen und Maßnahmen der Regierung gegen Medien, Journalisten und Regierungskritiker hielten an (USDOS 12.04.2022). Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor und private Medien sind pulsierend und direkt. Die Philippinen bleiben jedoch einer der gefährlichsten Orte der Welt für Journalisten und die feindselige Rhetorik des Präsidenten gegenüber Medienvertretern verschärft eine bereits gefährliche Situation. Das philippinische Zentrum für investigativen Journalismus hat festgestellt, dass Angriffe und Drohungen gegen Medien während der gesamten Duterte-Regierung unerbittlich fortgesetzt wurden und staatliche Behörden haben keine ernsthaften Anstrengungen unternommen, schwerwiegende Vorfälle zu untersuchen oder das Problem anderweitig anzugehen. Journalisten erleben körperliche Angriffe, Drohungen, einschließlich Morddrohungen und Bombendrohungen, Verleumdungskampagnen, die behaupten, sie verschwören sich gegen die Regierung (FH 28.02.2022). (FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Philippinen, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/philippines/freedom-world/2022 USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/) Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Die Verfassung sieht das Recht auf friedliche Versammlungen vor und dieses wird von der Regierung in der Regel respektiert. Es wurde allerdings während COVOD-19, aus Sorge um die öffentliche Gesundheit, beschränkt (USDOS 12.04.2022). Aktivismus der Bevölkerung zeigt sich laufend und Demonstrationen sind üblich. Für Kundgebungen sind jedoch Genehmigungen erforderlich, und die Polizei wendet manchmal Gewalt an, um Proteste gegen die Regierung zu zerstreuen. Beschwerden über unzureichende staatliche Hilfe inmitten des strengen COVID-19 Lockdowns lösten Proteste aus, die 2020 zu Dutzenden von Festnahmen und Verhaftungen führten. Darüber hinaus kam es zu Verhaftungen inmitten von Protesten, die von progressiven Organisationen gegen das im Juli 2020 unterzeichnete Anti-Terror-Gesetz angeführt wurden; Demonstranten wurden beschuldigt, sowohl gegen pandemiebedingte Beschränkungen als auch gegen Gesetze zur öffentlichen Versammlung verstoßen zu haben. Während diese Demonstranten wegen Verstoßes gegen die Beschränkungen angeklagt wurden, hielten Mitglieder von Dutertes Partei im Jahr 2021 trotz der Lockdown-Beschränkungen vor den Wahlen 2022 politische Massenversammlungen ab (FH 28.02.2022). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/ FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Philippinen, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/philippines/freedom-world/2022) Haftbedingungen Die Haftbedingungen waren oft hart und lebensbedrohlich, dazu kamen große Überbelegung, unzureichende sanitäre Bedingungen, körperliche Misshandlungen und einen chronischen Mangel an Ressourcen, einschließlich medizinischer Versorgung und Nahrung. NGOs berichteten, dass Misshandlungen durch Gefängniswärter und andere Insassen üblich waren, aber sie erklärten, dass Gefangene aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen es im Allgemeinen ablehnten, formelle Beschwerden einzureichen. Bandenaktivitäten waren in den meisten Gefängnissen weit verbreitet. In- und ausländische Medienberichte deuteten darauf hin, dass Banden angesichts unzureichender Personalstärke de facto als Quellen der Disziplin und vieler Dienste dienten. Gewalt zwischen Banden und einzelnen Mitgliedern verschiedener Banden war üblich (USDOS 12.04.2022). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/) Todesstrafe In der Republik der Philippinen ist für keine Straftat die Todesstrafe vorgesehen. Die Republik der Philippinen hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe ratifiziert (AI 24.05.2022). Die Todesstrafe wurde im Juni 2006 abgeschafft; eine Wiedereinführung wird gelegentlich diskutiert (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 01.01.2023). (AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2021, 24.05.2022, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5418/2022/en/ AA, Auswärtiges Amt, Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 02.12.2022, Stand 01.01.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/philippinensicherheit/212492) Religionsfreiheit Die Verfassung sieht die freie Ausübung von Religion und religiöser Anbetung vor und verbietet die Etablierung einer Staatsreligion. Die US-Regierung schätzte die Gesamtbevölkerung Mitte 2021 auf 110,8 Millionen. Nach der Volkszählung von 2015 (der jüngsten) von der Philippinischen Statistikbehörde (PSA) sind 79,5 Prozent der Bevölkerung römisch-katholisch und neun Prozent gehören anderen christlichen Gruppen an. Für die Ausübung der bürgerlichen oder politischen Rechte sind keine religiösen Prüfungen erforderlich. Die Verfassung sieht die Trennung von Religion und Staat vor (USDOS 02.06.2022). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2021, Philippinen, 02.06.2022, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/philippines/) Frauen Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist illegal und wird mit zwölf bis 40 Jahren Haft bestraft, wobei eine Begnadigung oder Bewährung erst nach 30 Jahren Haft möglich ist. Eine Verurteilung kann auch zu einem lebenslangen Verbot politischer Ämter führen. Das Gesetz gilt sowohl für Männer als auch für Frauen. Das Strafmaß für gewaltsame sexuelle Nötigung liegt zwischen sechs und zwölf Jahren Haft. Das Gesetz stellt die körperliche, sexuelle und psychische Schädigung oder den Missbrauch von Frauen (und Kindern) durch Ehegatten, Partner oder Eltern unter Strafe. Die Strafen hängen von der Schwere des Verbrechens ab und können Freiheitsstrafen oder hohe Geldstrafen umfassen. Schwierigkeiten bei der Erlangung von Verurteilungen wegen Vergewaltigung behinderten eine wirksame Durchsetzung in Vergewaltigungsfällen. NGOs stellten fest, dass in kleineren Ortschaften Missbrauchstäter manchmal persönliche Beziehungen zu lokalen Behörden nutzten, um einer Strafverfolgung zu entgehen. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem (USDOS 12.04.2022). Laut Gesetz, wenn auch nicht immer in der Praxis, haben Frauen meist die gleichen Rechte und den gleichen Schutz, der Männern gewährt wird und die Gesetzte zielen darauf ab, die Diskriminierung von Frauen zu beseitigen. Laut Gesetzt haben Frauen die gleichen Eigentumsrechte wie Männern. Dennoch werden in muslimischen und indigenen Gemeinschaften traditionell Männern mehr Eigentumsrechte gewährt als Frauen (USDOS 12.04.2022). Das Gesetz sieht keine Scheidung vor. Rechtliche Annullierungen und Trennung sind möglich, und Gerichte erkennen im Allgemeinen Scheidungen an, die in anderen Ländern erzielt wurden, wenn eine der Parteien ein Ausländer war. Diese Optionen waren jedoch kostspielig, komplex und für die Armen nicht ohne weiteres verfügbar. Das Büro des Generalstaatsanwalts ist verpflichtet, sich Anträgen auf Nichtigerklärung nach der Verfassung zu widersetzen. Informelle Trennungen waren üblich, brachte aber potenzielle rechtliche und finanzielle Probleme mit sich. Muslime haben nach muslimischem Familienrecht das Recht auf Scheidung (USDOS 12.04.2022). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/) Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Reisefreiheit im Inland und für Auslandsreisen, das Recht auf Auswanderung und Rückkehr. Diese Rechte werden im Allgemein von der Regierung respektiert. Die Regierung verhängte 2021 als Reaktion auf die COVID-19 Pandemie abgestufte Quarantänemaßnahmen, welche die Bewegungsfreiheit einschränkten (USDOS 12.04.2022). Es gibt ein Inlandsflugnetz, zahlreiche Fährverbindungen, Überlandbusse, teilweise Schienenverkehr und Taxidienste. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist zunehmend nur noch für gegen COVID-19 geimpfte Personen erlaubt. Die betrifft auch Inlandsflug- und Fährverbindungen (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 01.01.2023). Staatsbürger genießen Reise- und Aufenthaltsfreiheit, außer in Gebieten, die von gewaltsamen Konflikten betroffen sind. Obwohl das Kriegsrecht in Mindanao Anfang 2020 endete, setzt das Militär seine Anti-Terror-Maßnahmen fort, zu denen Kontrollpunkte und eine Ausgangssperre gehörten (FH 28.02.2022). Die Verwendung des QR Codes unter Verwendung der TRAZE App zur Nachverfolgung ist für Flugreisen zwingend vorgeschrieben. Öffentliche Transportmittel wie Busse, Taxis, Sammeltaxis etc. sind verfügbar (BMEIA Stand 01.01.2023). Lockdowns zur Bekämpfung der Ausbreitung von COVID-19 führten in den Jahren 2020 und 2021 zur Einrichtung von mehreren hundert Kontrollpunkten, die von Sicherheitskräften besetzt waren, um Reisen im Land einzuschränken, mit zusätzlichen lokalen Ein- und Ausreisebeschränkungen in Dörfern (FH 28.02.2022). (BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Republik der Philippinen, unverändert gültig seit 12.12.2022, Stand 01.01.2023, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/philippinen/ USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/ FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Philippinen, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/philippines/freedom-world/2022 AA, Auswärtiges Amt, Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 02.12.2022, Stand 01.01.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/philippinensicherheit/212492) Grundversorgung und Wirtschaft Der weltweite Ausbruch der COVID-19 Pandemie im März 2020 traf die Philippinen hart. Das Jahr 2020 gab es eine negative BIP-Wachstumsrate von 9,5 %, die schlechteste in ganz Südostasien und eine der höchsten in Asien. Darüber hinaus mit mehr als 500.000 bestätigten COVID-19 Infektionen und mehr als 10.000 COVID-19 bedingten Todesfällen im Januar 2021 hatten die Philippinen (zusammen mit Indonesien) die höchste Zahl von Coronavirus Fällen in Südostasien. Die Philippinen erlitten eine der schlimmsten pandemiebedingten wirtschaftlichen Kontraktionen und Todesraten in Asien was zur Folge hatte, dass sie deutlich hinter den asiatischen Konkurrenten zurückblieben, insbesondere in Nord- und Südostasien, welche sich größtenteils relativ gut bei der Eindämmung des Coronavirus bewährten. Die demokratische und wirtschaftliche Transformation der Philippinen wird durch oligarchische Strukturen, sowohl des politischen als auch des wirtschaftlichen Systems, behindert. Die langlebige und fest verwurzelte Dominanz verschiedener Familienclans in beiden Bereichen verhindert Reformen, die für die weitere Vertiefung der Demokratie und Transformation hin zu einer gerechteren Marktwirtschaft nötig sind. Präsident Duterte hat diese Machtstrukturen nicht in Frage gestellt und sie stattdessen für seinen autoritären Regierungsstil genützt. Langfristig können jedoch erhebliche politische und wirtschaftliche Transformation nur stattfinden, wenn politische Entscheidungsträger es wagen, die politische und wirtschaftliche Dominanz der Familienclans zu ändern (BTI 23.02.2022). Die Philippinen sind eine der dynamischsten Volkswirtschaften im ostasiatisch-pazifischen Raum. Das durchschnittliche jährliche Wachstum stieg zwischen 2010 und 2019 von durchschnittlich 4,5 % zwischen 2000 und 2009 auf 6,4 %. Mit zunehmender Urbanisierung, einer wachsenden Mittelschicht und einer großen und jungen Bevölkerung wurzelt die wirtschaftliche Dynamik der Philippinen in einer starken Verbrauchernachfrage, die durch einen dynamischen Arbeitsmarkt und robuste Überweisungen unterstützt wird. Die Geschäftsaktivitäten sind lebhaft mit bemerkenswerten Leistungen im Dienstleistungssektor, einschließlich Geschäftsprozess-Outsourcing, Immobilien, Tourismus sowie Finanz- und Versicherungsindustrie. Die philippinische Wirtschaft hat auch Fortschritte bei der Schaffung eines integrativen Wachstums gemacht, was sich in einem Rückgang der Armutsquoten und ihres Gini-Koeffizienten zeigt (Anmerkung: Der Gini-Koeffizient (Gini-Index oder Gini-Verhältnis) ist ein statistisches Maß für die wirtschaftliche Ungleichheit in einer Bevölkerung. Der Koeffizient misst die Streuung des Einkommens). Die Armut sank von 23,3 % im Jahr 2015 auf 16,6 % im Jahr 2018, während der Gini-Koeffizient im gleichen Zeitraum von 44,9 auf 42,7 sank. Die COVID-19 Pandemie und die im Land verhängten kommunalen Quarantänemaßnahmen haben jedoch das Wirtschaftswachstum und die Armutsbekämpfung stark beeinträchtigt. Das Wachstum schrumpfte 2020 deutlich, angetrieben von starken Rückgängen des Konsum- und Investitionswachstums und verschärft durch die Verlangsamung des Tourismus und der Überweisungen. In ähnlicher Weise wurde die bisherige Entwicklung der Reallöhne, von der erwartet wird, dass sie sich positiv auf die Haushaltseinkommen – insbesondere aus den unteren Einkommensgruppen – auswirken wird, durch die Auswirkungen von COVID-19 stark behindert, mit negativen Folgen auch für die Armutsbekämpfung auf den Philippinen. Dennoch hat die Wirtschaft begonnen, sich mit einer Expansion von 5,6 % gegenüber dem Vorjahr im Jahr 2021 zu erholen, getragen von öffentlichen Investitionen und einer Erholung des externen Umfelds. Mit anhaltenden Erholungs- und Reformbemühungen kommt das Land auf dem Weg von einem Land mit niedrigem mittlerem Einkommen und einem Bruttonationaleinkommen pro Kopf von 3.430 US-Dollar im Jahr 2020 zu einem Land mit mittlerem Einkommen im oberen Bereich (Pro-Kopf-Einkommensspanne von 4.096 bis 12.695 US-Dollar) auf kurze Sicht. Es wird erwartet, dass sich die Wirtschaft weiter erholen und sich aus dem sich erholenden inländischen Umfeld mit rückläufigen COVID-19 Fällen und einer breiteren wirtschaftlichen Wiedereröffnung stärken wird. Dennoch ist die Wirtschaft mit Abwärtsrisiken aufgrund des schwachen externen Umfelds konfrontiert, die von einer erwarteten globalen Wachstumsverlangsamung, steigender Inflation und geopolitischen Turbulenzen betroffen sind. Es wird erwartet, dass sich der Aufschwung auch insgesamt positiv auf die Armutsbekämpfung auswirken wird (Die Weltbank letzte Aktualisierung 21.03.2022). Das Pro-Kopf-BIP lag 2019 bei 3.486 USD. Im Jahr 2018 entfielen hiervon 56,2 % auf den Dienstleistungssektor, gefolgt von der Industrie (34,8 %) sowie Landwirtschaft und Fischerei (8,9 %) (DFAT 23.08.2021). Zudem sank die Armut von 23,3 % im Jahr 2015 auf 16,6 % im Jahr 2018. Nach einem entsprechenden Einbruch infolge der COVID-19 Pandemie hat die Wirtschaft begonnen, sich zu erholen, mit einem Wachstum von 3,7 % im Jahresvergleich in der ersten Hälfte des Jahres 2021, unterstützt durch öffentliche Investitionen und eine Erholung des externen Umfelds (Die Weltbank letzte Aktualisierung 21.03.2022; DFAT 23.08.2021). De jure sind die Philippinen wahrscheinlich eine der liberalsten Volkswirtschaften Asiens. Staatseigene Unternehmen spielen in der Volkswirtschaft, die von der Privatwirtschaft dominiert wird, keine bedeutende Rolle. Es gibt jedoch immer noch Konglomerate und Kartelle deren Eigentümer Clans sind, die starken Verbindungen mit der politischen Elite haben. Trotz gesetzlicher Regelungen gibt unlautere Handelspraktiken, insbesondere in den Sektoren Telekommunikation, Energie, Landwirtschaft, Nahrungsmittel und Zementindustrie. In dem „mittelentwickeltes“ Land ist der informelle Sektor, in dem ca. 75 % der Erwerbsbevölkerung arbeiten, für die Volkswirtschaft von Bedeutung. Laut International Labour Organization deuten Umfragedaten darauf hin, dass die Zahl von Arbeitnehmern im informellen Sektor - außerhalb der Reichweite von sozialem Schutz und Arbeitsgesetzgebung – steigt (BTI 23.02.2022). Soziale Sicherheitsnetze auf den Philippinen sind, im Vergleich zu vielen anderen Länder in Südostasien, noch unterentwickelt. Die meisten Bewohner sind auf die Unterstützung der Familie angewiesen (insbesondere Überweisungen von im Ausland lebenden Verwandten) oder Strukturen auf Dorfebene. Das Hauptinstrument des staatlichen Sozialversicherungssystems ist das Programm für soziale Geldleitungen (conditional cash transfer, CCT) namens Pantawid Pamilyang Pilipino Program (4Ps), das 2007 ins Leben gerufen wurde. Derzeit deckt das CCT-Programm etwa 4,3 Millionen arme Haushalte ab (Dezember 2019) und erreicht mehr als 10 Millionen Kinder. Das CCT-Programm gewährt regelmäßige Zahlungen von ca. $ 33 für Mütter unter der Bedingung, dass ihre Kinder regelmäßig zur Schule gehen und Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen. Laut einer Studie der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB) und der Weltbank, ist das philippinische CCT-Programm eines der effizientesten sozialen Sicherheitssysteme: Es kostet weniger als 0,5 % des BIP, erreicht aber etwa 15 Millionen Menschen. Das Programm verfügt über eine der umfassendsten Armutsbekämpfungsdatenbanken der Welt, die 75 % der Bevölkerung des Landes abdeckt. Einer der wichtigsten Vorteile ist, dass das CCT-Programm grundlegende Unterstützung, außerhalb der traditionellen Clansysteme, gewährt (BTI 23.02.2022). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/ DFAT, Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT Country Information Report, The Philippines 23.08.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063302/country-information-report-philippines.pdf Die Weltbank, The Worldbank in the Philippines, Übersicht, letzte Aktualisierung 21.03.2022, https://www.worldbank.org/en/country/philippines/overview#1 BTI, Bertelsmann Stiftung Transformation Index, Philippinen, Länderbericht 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/PHL) COVID-19 und medizinische Versorgung Die Quarantänemaßnahmen sind regional unterschiedlich. Derzeit gilt eine niedrige Quarantänestufe mit geringen Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit. Stadtbezirke können diese Einschränkungen eigenständig verschärfen. Reisen zwischen allen Provinzen sind möglich, COVID-19-spezifische Erfordernisse können in Einzelfällen bestehen und sollten vor Reisen überprüft werden. Im öffentlichen Raum, in öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinischen und Pflegeeinrichtungen gilt Maskenpflicht. Bei großen Menschenansammlungen sollte Abstand gewahrt werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 01.01.2023). Beim Betreten von Geschäften, Supermärkten und Restaurants und fallweise geöffneten Freizeiteinrichtungen ist zumeist eine nachverfolgbare Registrierung, teilweise mittels QR Codes obligatorisch. Sämtliche COVID-Richtlinien der Regierung sind genauestens zu beachten und den Anweisungen der Sicherheitskräfte ist unbedingt Folge zu leisten. Für Verstöße drohen Strafen und Verhaftungen. Vor illegalen Angeboten von COVID-19-Impfungen wird gewarnt. Die Verwendung des QR Codes unter Verwendung der TRAZE App zur Nachverfolgung ist für Flugreisen zwingend vorgeschrieben. Öffentliche Transportmittel wie Busse, Taxis, Sammeltaxis etc. sind verfügbar (BMEIA Stand 01.01.2023). Im Zeitraum von 03.01.2020 bis zum 23.12.2022 gab es in der Republik der Philippinen 4.059.369 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 65.172 Todesfälle; es wurden bis 15.12.2022 169.574.232 Einheiten Schutzimpfungen verabreicht (WHO Homepage, Philippinen, Stand 23.12.2022 abgefragt am 01.01.2023). Im selben Zeitraum gab es in der Republik Österreich 5.668.157 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 21.348 Todesfälle; es wurden bis 11.12.2022 20.225.567 Einheiten Schutzimpfungen verabreicht (WHO Homepage, Österreich, Stand 23.12.2022 abgefragt am 01.01.2023). In Manila wie in den anderen größeren Metropolen des Landes ist die ambulante und stationäre ärztliche Versorgung durch private Krankenhäuser gut geregelt. In ländlichen Gebieten ist dies - inklusive des Rettungswesens – in der Regel nicht der Fall. Die meisten Ärzte können sich auf Englisch verständigen, Medikamente sind in breiter Auswahl in den Apotheken erhältlich (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 01.01.2023). Krankenhäuser entsprechen außer teilweise in Manila nicht dem europäischen Standard. Aufgrund landesweit ansteigender Dengue-Infektionen ist vor allem während der Regenzeit besondere Vorsicht geboten. Auf besonders wirksamen Insektenschutz zur Vermeidung von Tropenkrankheiten sollte unbedingt geachtet werden. Kürzlich wurden mehrere Fälle von Polio-Erkrankungen festgestellt und vom Gesundheitsministerium bestätigt. Saisonal kommt es zum sogenannten Phänomen „red tide“ oder Algenblüte, wodurch Meeresfrüchte Giftstoffe aufnehmen und somit für den Menschen ungenießbar werden. In seiner aktuellen Aussendung warnt das philippinische Landwirtschaftsministerium vor dem Verzehr von Meeresfrüchten in sechs südlichen Provinzen der Philippinen (BMEIA Stand 01.01.2023). Die WHO hat im Juli 2019 einen Hinweis auf drei gefälschte Tollwutimpfstoffe sowie ein gefälschtes Anti-Tollwut-Serum auf den Philippinen veröffentlicht. Die vorrangig durch tagaktive Aedes-Mücken übertragene Infektion mit Zika-Viren kann in der Schwangerschaft zu Fehlbildungen beim Kind führen sowie neurologische Komplikationen beim Erwachsenen hervorrufen. Dengue-Viren werden landesweit insbesondere während und kurz nach der Regenzeit von April bis Oktober durch tagaktive Aedes-Mücken übertragen. Die Erkrankung geht in der Regel mit Fieber, Hautausschlag sowie ausgeprägten Gliederschmerzen einher und betrifft zunehmend auch Reisende. In seltenen Fällen treten insbesondere bei Kindern schwerwiegende Komplikationen inklusive möglicher Todesfolge auf. Insgesamt sind Komplikationen bei Reisenden jedoch selten. Es existiert weder eine Impfung bzw. Chemoprophylaxe noch eine spezifische Therapie gegen Dengue-Fieber. Chikungunya-Viren werden von tagaktiven Aedes-Mücken übertragen. Die Erkrankung ist gekennzeichnet durch hohes Fieber und unter Umständen länger anhaltenden Gelenk- und Muskelschmerzen. Die Beschwerden können oft nicht eindeutig von anderen durch Mücken übertragenen Erkrankungen unterschieden werden. Chikungunya-Fieber heilt nicht immer folgenlos aus, selten kommt es zu langanhaltenden rheumaähnlichen Beschwerden. Es existiert weder eine Impfung bzw. Chemoprophylaxe noch eine spezifische Therapie. Malaria wird durch dämmerungs- und nachtaktive Anopheles-Mücken übertragen. Unbehandelt verläuft insbesondere die gefährliche Malaria tropica bei nicht-immunen Europäern häufig tödlich. Die Erkrankung kann noch Wochen bis Monate nach Aufenthalt im Risikogebiet ausbrechen. Auf den Philippinen besteht regionsabhängig ganzjährig ein Malariarisiko. Auf der Insel Palawan liegt ein hohes Risiko, im Rest des Landes ein minimales Risiko vor. Als malariafrei gelten Manila und andere große Städte. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht ein grundsätzliches HIV-Übertragungsrisiko. Durch eine entsprechende Lebensmittel- und Trinkwasserhygiene lassen sich die meisten Durchfallerkrankungen vermeiden. Zum Schutz Ihrer Gesundheit folgende grundlegende Hinweise beachten: trinken sie ausschließlich Wasser sicheren Ursprungs, nie Leitungswasser, durch Kauf von Flaschenwasser mit Kohlensäure kann eine bereits zuvor geöffnete Flasche leichter identifiziert werden, benutzen sie unterwegs auch zum Geschirrspülen und Zähneputzen möglichst Trinkwasser, falls kein Flaschenwasser zur Verfügung steht, verwenden sie gefiltertes, desinfiziertes oder abgekochtes Wasser, kochen oder schälen sie Nahrungsmitteln selbst, halten sie unbedingt Fliegen von ihrer Verpflegung fern, waschen sie sich so oft wie möglich mit Seife die Hände, stets jedoch vor der Essenszubereitung und vor dem Essen, wenn möglich, desinfizieren sie Ihre Hände mit Flüssigdesinfektionsmittel. Bei der Japanischen Enzephalitis (JE) handelt es sich um eine Entzündung des Gehirns, die von Viren verursacht wird. Diese werden ganzjährig von nachtaktiven Stechmücken übertragen, insbesondere in den Monaten Juni und Juli. Vor allem Schweine und Wasservögel sind mit dem Virus infiziert, ohne dabei selber zu erkranken. Erkrankungen beim Menschen sind eher selten, verlaufen dann aber häufig schwer und hinterlassen oft bleibende Schäden oder enden tödlich. Es gibt keine wirksamen Medikamente gegen die JE Viren. Nach Überschwemmungen wie z.B. nach Taifunen kommt es regelmäßig unter der betroffenen Bevölkerung zu Leptospirose-Infektionen. Hautkontakt mit Überschwemmungswasser sollte unbedingt vermieden werden. Bei der Tollwut handelt es sich um eine regelmäßig tödlich verlaufende Infektionskrankheit, die durch Viren verursacht wird, welche mit dem Speichel infizierter Tiere oder Menschen übertragen werden. Landesweit besteht ein hohes Risiko an Bissverletzungen durch streunende Hunde. Die notwendigen medizinischen Maßnahmen nach Bissverletzungen eines Ungeimpften sind nicht immer möglich. Einen zuverlässigen Schutz vor der Erkrankung bietet die Impfung. Tuberkulose kommt landesweit wesentlich häufiger als in Mitteleuropa vor. Die Übertragung erfolgt von Mensch zu Mensch über Tröpfcheninfektion oder enge Kontakte. Durch unsachgemäße oder abgebrochene Behandlungen gibt es zunehmend resistente Tuberkuloseerreger (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 01.01.2023). (BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Republik der Philippinen, unverändert gültig seit 12.12.2022, Stand 01.01.2023, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/philippinen/ WHO, World Health Organization, Homepage COVID-19 Fälle, Philippinen, Stand 23.12.2022, abgefragt am 01.01.2023, https://covid19.who.int/region/wpro/country/ph WHO, World Health Organization, Homepage COVID-19 Fälle, Österreich, Stand 23.12.2022, abgefragt am 01.01.2023, https://covid19.who.int/region/euro/country/at AA, Auswärtiges Amt, Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 02.12.2022, Stand 01.01.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/philippinensicherheit/212492) Rückkehr Die Verfassung garantiert Reisefreiheit im Inland und für Auslandsreisen, das Recht auf Auswanderung und Rückkehr. Diese Rechte werden im Allgemein von der Regierung respektiert (USDOS 12.04.2022). Vollständig geimpfte Personen können mit anerkannten Impf-Nachweisen aus visafreien Ländern ohne Testnachweis einreisen. Ungeimpfte oder nicht vollständig geimpfte Personen müssen mit negativen Antigentest (24 h vor Abreise) anreisen, wenn negativ nicht mehr in Quarantäne. Seit 02.12.2022 besteht für alle zur Einreise berechtigten Personen eine verpflichtende Online-Reiseanmeldung auf der eTravel Plattform https://etravel.gov.ph/. Diese ersetzt die bisherige „Arrival Card“ in Papierform (BMEIA Stand 01.01.2023). Als vollständig geimpft (abhängig vom Impfstoff einfache oder zweifache Impfung mindestens 14 Tage vor Abreise) gilt, wer einen Impfnachweis über eine in den Philippinen erfolgte vollständige Impfung oder einen in den Philippinen anerkannten ausländischen Impfnachweis vorlegt. Deutsche Impfnachweise in Form des gelben WHO-Impfbuches oder das Digitale COVID-Zertifikat der EU werden anerkannt. Kreuzimpfungen werden akzeptiert. Eine einfache Impfung nach einem durchgemachten Infekt ist hingegen nicht ausreichend, sondern muss durch eine Auffrischungsimpfung (Booster) ergänzt werden, um in den Philippinen als vollständig geimpft zu gelten. Ungeimpfte oder nicht vollständig geimpfte Reisende über 15 Jahren und unbegleitete Minderjährige unter 15 Jahren müssen einen negativen offiziellen Antigentest in englischer Sprache (Selbsttest ist nicht ausreichend), nicht älter als 24 Stunden vor Abreise, vorlegen. Ungeimpfte oder nicht vollständig geimpfte Reisende über 15 Jahren und unbegleitete Minderjährige unter 15 Jahren, die vor Abreise keinen negativen Antigentest vorweisen können, müssen diesen bei Ankunft am Flughafen durchführen lassen. Ungeimpfte minderjährige Reisende unter 15 Jahren unterliegen den Vorgaben für ihre sie begleitenden Eltern. Bei Einreise positive getestete Reisende unterliegen den geltenden Quarantäne-Vorschriften des Gesundheitsministeriums. Vor Einreise ist eine Registrierung über das Portal des Gesundheitsministeriums erforderlich. Der Nachweis in Form eines QR-Codes oder Barcodes sollte den Fluggesellschaften am Check-in vorgelegt werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 01.01.2023). (BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Republik der Philippinen, unverändert gültig seit 12.12.2022, Stand 01.01.2023, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/philippinen/ USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, Philippinen, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/philippines/ AA, Auswärtiges Amt, Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 02.12.2022, Stand 01.01.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/philippinensicherheit/212492) 2. Beweiswürdigung:
- a)Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin: Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin konnte nach Vorlage ihres philippinischen Reisepasses bereits vom Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeverhandlung am 29.12.2022 einen sehr höflichen und freundlichen Eindruck, machte umfassende Angaben und ist persönlich glaubwürdig. Die Feststellungen zum Familienstand und Wohnort, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, zur Schulausbildung und Arbeit in der Republik der Philippinen beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Ihre sehr guten Englischkenntnisse zeigten sich in der Beschwerdeverhandlung.
- b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang.
- c)Zur möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat: Aus 1. Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, Rückkehr geht zusammengefasst hervor, dass die philippinische Verfassung Reisefreiheit für Auslandsreisen, das Recht auf Auswanderung und Rückkehr garantiert und diese Rechte im Allgemeinen respektiert werden. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben bereits drei Mal gegen COVID-19 geimpft worden zu sein und vollständig geimpfte Personen können mit anerkannten Impfnachweisen aus visafreien Ländern ohne Testnachweis in die Republik der Philippinen einreisen. Ungeimpfte oder nicht vollständig geimpfte Personen müssen mit negativen Antigentest (24 h vor Abreise) anreisen, wenn negativ nicht mehr in Quarantäne. Seit 02.12.2022 besteht für alle zur Einreise berechtigten Personen eine verpflichtende Online-Reiseanmeldung auf der eTravel Plattform. Vor Einreise ist eine Registrierung über das Portal des Gesundheitsministeriums erforderlich. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin ausschließlich deshalb am 03.03.2022 nach Österreich bekommen ist, weil sie hier weiterhin für die wohlhabende ukrainische Familie arbeiten sollte, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat nie behauptet wegen der Sicherheitslage ausgereist zu sein oder deswegen nicht in die Republik der Philippinen zurückkehren zu können und aus 1. Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, Sicherheitslage geht zusammengefasst hervor, dass die aktuelle Sicherheitslage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin aktuell mit Sicherheitsstufe 02 beurteilt wird (Anmerkung: laut österreichischem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten gibt es sechs Sicherheitsstufen von 01 = gut bis 06 = Reisewarnung). Die Beschwerdeführerin hat nie behauptet wegen der Sicherheitslage ausgereist zu sein oder deswegen nicht in die Republik der Philippinen zurückkehren zu können und aus , 1. Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, Sicherheitslage geht zusammengefasst hervor, dass die aktuelle Sicherheitslage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin aktuell mit Sicherheitsstufe 02 beurteilt wird (Anmerkung: laut österreichischem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten gibt es sechs Sicherheitsstufen von 01 = gut bis 06 = Reisewarnung). Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es auch eine partielle Reisewarnung mit Sicherheitsstufe 05 in der Republik der Philippinen gibt, allerdings betrifft diese Zamboanga Peninsula (Region IX), Northern Mindanao (Region X), Davao-Region (Region XI) mit Ausnahme des Stadtgebietes von Davao City, Soccsksargen (Region XII), Bangsamoro Autonomous Region in Muslim Mindanao (BARMM), Inseln des Sulu-Archipels, Süd-Palawan mit Ausnahme von Puerto Princesa, Mindanao und Mindanao-See. XXXX Das Gleiche gilt sinngemäß auch für die jüngsten Kämpfe zwischen Rebellen der NPA (communist New People’s Army) und dem Militär im Oktober 2022, XXXX Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es auch eine partielle Reisewarnung mit Sicherheitsstufe 05 in der Republik der Philippinen gibt, allerdings betrifft diese Zamboanga Peninsula (Region römisch neun), Northern Mindanao (Region römisch zehn), Davao-Region (Region römisch elf) mit Ausnahme des Stadtgebietes von Davao City, Soccsksargen (Region römisch zwölf), Bangsamoro Autonomous Region in Muslim Mindanao (BARMM), Inseln des Sulu-Archipels, Süd-Palawan mit Ausnahme von Puerto Princesa, Mindanao und Mindanao-See. römisch 40 Das Gleiche gilt sinngemäß auch für die jüngsten Kämpfe zwischen Rebellen der NPA (communist New People’s Army) und dem Militär im Oktober 2022, römisch 40 Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung am 29.12.2022 angegeben gesund und bereits drei Mal gegen COVID-19 geimpft worden zu sein. Wie aus 1. Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, medizinische Versorgung hervorgeht, hat es laut WHO mit Stand 23.12.2022 im Zeitraum von 03.01.2020 bis zum 23.12.2022 in der Republik der Philippinen - einem Land mit einer Bevölkerung von mehr als 114 Millionen Menschen - 4.059.369 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 65.172 Todesfälle gegeben. Im selben Zeitraum gab es in der Republik Österreich 5.668.157 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 21.348 Todesfälle. Es kann insgesamt zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich die gesunde Beschwerdeführerin mit COVID-19 in der Republik der Philippinen infizieren könnten, was aber jedenfalls auch für ihren Verbleib in Österreich gilt. Nach der derzeitigen Faktenlage ist eine Ansteckung der Beschwerdeführerin in der Republik Österreich zumindest genauso wahrscheinlich wie im Herkunftsstaat; jedoch wäre ein diesbezüglich außergewöhnlicher Krankheitsverlauf bei den jungen, gesunden Beschwerdeführerin allenfalls spekulativ. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet in die Republik der Philippinen Hunger gelitten zu haben oder, dass sie dort obdachlos wäre. Aus den aktuellen Länderberichten geht nicht hervor, dass sich die wirtschaftliche Lage in der Republik der Philippinen seit ihrer Ausreise am XXXX verschlechtert hätte. Die Beschwerdeführerin konnten immer Kraft eigener Arbeit ihren Lebensunterhalt erwirtschaften. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Republik der Philippinen schlechter ist als jene in Österreich, ist es der Beschwerdeführerin wieder zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit, den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet in die Republik der Philippinen Hunger gelitten zu haben oder, dass sie dort obdachlos wäre. Aus den aktuellen Länderberichten geht nicht hervor, dass sich die wirtschaftliche Lage in der Republik der Philippinen seit ihrer Ausreise am römisch 40 verschlechtert hätte. Die Beschwerdeführerin konnten immer Kraft eigener Arbeit ihren Lebensunterhalt erwirtschaften. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Republik der Philippinen schlechter ist als jene in Österreich, ist es der Beschwerdeführerin wieder zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit, den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem mit ihrem Ehegatten, ihren Eltern und Geschwistern nach wie vor über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in der Republik der Philippinen. Sie kann auf ein dort bestehendes familiäres und soziales Netzwerk zurückgreifen; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem mit ihrem Ehegatten, ihren Eltern und Geschwistern nach wie vor über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in der Republik der Philippinen. Sie kann auf ein dort bestehendes familiäres und soziales Netzwerk zurückgreifen; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
- d)Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich: Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin und auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Strafregister) samt vorgelegten Unterlagen. Die Beschwerdeführerin hat eine Einstellungszusage mit dem Briefkopf „ XXXX …“ vom 20.11.2022 in Vorlage gebracht. Diese besteht inhaltlich aber nur aus drei Zeilen (Anmerkung: Rechtschreibung sowie Grammatik im Original):Die Beschwerdeführerin hat eine Einstellungszusage mit dem Briefkopf „ römisch 40 …“ vom 20.11.2022 in Vorlage gebracht. Diese besteht inhaltlich aber nur aus drei Zeilen (Anmerkung: Rechtschreibung sowie Grammatik im Original): „…Einstellungszusage Hiermit bestätigen wir, dass Frau XXXX , geb. am XXXX bei uns einstellen möchten, sobald Sie eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung hat.Hiermit bestätigen wir, dass Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 bei uns einstellen möchten, sobald Sie eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung hat. XXXX “ Die Unterschrift neben dem Firmenstempel besteht aus einer unleserlichen Paraphe, ohne Angabe eines Namens der/des Unterfertigenden. römisch 40 “ Die Unterschrift neben dem Firmenstempel besteht aus einer unleserlichen Paraphe, ohne Angabe eines Namens der/des Unterfertigenden. Dass die Beschwerdeführerin noch nicht Deutsch spricht, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie zunächst drei Monate und zuletzt etwas mehr als fünf Monate in Österreich verbracht hat und zeigte sich in der Beschwerdeverhandlung am 29.12.2022; sie hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass sie XXXX begonnen hat Deutsch zu lernen.Dass die Beschwerdeführerin noch nicht Deutsch spricht, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie zunächst drei Monate und zuletzt etwas mehr als fünf Monate in Österreich verbracht hat und zeigte sich in der Beschwerdeverhandlung am 29.12.2022; sie hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass sie römisch 40 begonnen hat Deutsch zu lernen.
- e)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Dokumentationsmaterial und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der Beschwerdeverhandlung nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Republik der Philippinen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses:Zu A) Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses: Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:Zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: In Spruchpunkt I. wurden der Beschwerdeführerin
§ 57Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch eins. wurden der Beschwerdeführerin
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
§ 57Abs. 1 Asyl
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
, Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach , Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. In der Beschwerde wird dazu nur vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aus der Ukraine vor einem Kriegsverbrechen geflüchtet sei und damit Opfer von Gewalt wäre. Die Beschwerdeführerin hingegen hat bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am 29.12.2022 nicht angegeben tatsächlich Gewalterfahrungen gemacht zu haben oder, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, vorliegen, weshalb sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet erweist.In der Beschwerde wird dazu nur vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aus der Ukraine vor einem Kriegsverbrechen geflüchtet sei und damit Opfer von Gewalt wäre. Die Beschwerdeführerin hingegen hat bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am 29.12.2022 nicht angegeben tatsächlich Gewalterfahrungen gemacht zu haben oder, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, vorliegen, weshalb sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet erweist. Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: In Spruchpunkt II. wurde
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden (§ 10 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (§ 52 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Paragraph 52, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
§ 9Abs.
2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des , Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: ,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ist Folgendes zu erwägen: Die Beschwerdeführerin hat keine Angehörigen im Bundesgebiet und ihre unmündig minderjährige Tochter sowie ihr Ehegatte leben nach wie vor in der Republik der Philippinen, sodass im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie kein Eingriff in ein bestehendes Familienleben erkannt werden kann. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die
Art. 8Abs.
2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und die Ausweisungen stellen keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und die Ausweisungen stellen keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass sie sehr höflich, freundlich und persönlich glaubwürdig ist sowie den unwahren Behauptungen eines sehr wohlhabenden ukrainischen Ehepaars geglaubt hat, dass sie auch in Österreich legal für die beiden und deren Kinder arbeiten darf. Glaubhaft ist auch, dass die Beschwerdeführerin wegen des Schulbeginns in Österreich von dem ukrainischen Ehepaar nicht mehr benötigt wurde und sie und erst nachdem die Beschwerdeführerin am XXXX im Hause einer guten Freundin, ebenfalls Staatsangehörige der Republik der Philippinen, untergekommen war, von dieser erfahren hat, dass in Österreich Meldepflicht besteht. Glaubhaft ist auch, dass die Beschwerdeführerin wegen des Schulbeginns in Österreich von dem ukrainischen Ehepaar nicht mehr benötigt wurde und sie und erst nachdem die Beschwerdeführerin am römisch 40 im Hause einer guten Freundin, ebenfalls Staatsangehörige der Republik der Philippinen, untergekommen war, von dieser erfahren hat, dass in Österreich Meldepflicht besteht. Die Beschwerdeführerin hat zwar eine Einstellungszusage vom 20.11.2022 in Vorlage gebracht (siehe dazu
- Beweiswürdigung d zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich) geht jedoch keiner Arbeit nach. Die Beschwerdeführerin ist, im Gegensatz zur Republik der Philippinen, nicht in der Lage für ihren Lebensunterhalt in Österreich aufzukommen und lebt von der Unterstützung einer guten Freundin, bei der sie kostenlos wohnen darf. Die Beschwerdeführerin spricht noch nicht Deutsch, hat aber XXXX begonnen Deutsch zu lernen Die Beschwerdeführerin hat zwar eine Einstellungszusage vom 20.11.2022 in Vorlage gebracht (siehe dazu
- Beweiswürdigung d zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich) geht jedoch keiner Arbeit nach. Die Beschwerdeführerin ist, im Gegensatz zur Republik der Philippinen, nicht in der Lage für ihren Lebensunterhalt in Österreich aufzukommen und lebt von der Unterstützung einer guten Freundin, bei der sie kostenlos wohnen darf. Die Beschwerdeführerin spricht noch nicht Deutsch, hat aber römisch 40 begonnen Deutsch zu lernen Die Beschwerdeführerin hat in Österreich illegal für eine ukrainische Familie gearbeitet und ist, nicht zuletzt auch auf Grund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer, weder sprachlich noch sozial oder beruflich in der Republik Österreich integriert. Es liegen keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich vor und alle freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beschwerdeführerin ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Insgesamt liegt keine Integrationsverfestigung in Österreich vor und aus dem Privatleben sind keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführerin ist es nicht verwehrt in Zukunft, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG, legal in das Bundesgebiet einzureisen. Nach Maßgabe der Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des illegalen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib und es liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides abzuweisen ist.Nach Maßgabe der Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des illegalen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib und es liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des , Artikel 8, EMRK