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{'item': 'W240 2264930-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2023 GeschäftszahlW240 2264930-1 Spruch, W240 2264929-1/4EW240 2264931-1/4EW240 2264932-1/4EW240 2264930-1/4EW240 2264929-1/4E, W240 2264931-1/4E, W240 2264932-1/4E, W240 2264930-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden von XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 12.12.2022, Zlen. 1312005710/221984103 (ad 1.), 1311993707/221984936 (ad 2.), 1311993805/221985924 (ad 3.), und 1311994410/21985339 (ad 4.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden von römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 12.12.2022, Zlen. 1312005710/221984103 (ad 1.), 1311993707/221984936 (ad 2.), 1311993805/221985924 (ad 3.), und 1311994410/21985339 (ad 4.) zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.A) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der 1.-Beschwerdeführer (BF1) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (BF2), beide sind Eltern der volljährigen (vj.) 3.-Beschwerdeführerin (BF3) und der minderjährigen (mj.) 4.-Beschwerdeführerin (BF4). Sie gelangten spätestens am 23.06.2022 nach Österreich. Für alle vier Beschwerdeführer wurde am 23.06.2022 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Betreffend die Beschwerdeführer liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 2 (erkennungsdienstliche Behandlung) vom 10.06.2022 zu Italien vor. Im Verlauf der Erstbefragung am 24.06.2022 gab der BF1 insbesondere an, er sei mit seiner Familie sechs Jahre in der Türkei, ab
  2. Juni 2022 bis
  3. Juni 2022 in Italien gewesen, bevor er nach Österreich gelangt sei. In Italien sei er von der Polizei aufgegriffen worden, es seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden, er habe keinen Asylantrag gestellt, weil er zu seiner Familie nach Österreich habe gelangen wollen. Die BF2 und die BF3 tätigten im Laufe der Erstbefragung im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie der BF
  4. Seitens des BFA wurde 22.07.2022 ein Aufnahmegesuch gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Italien gestellt mit Verweis auf die angegebene Reiseroute der BF und deren Eurodactreffer der Kategorie 2 in Italien.Seitens des BFA wurde 22.07.2022 ein Aufnahmegesuch gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO an Italien gestellt mit Verweis auf die angegebene Reiseroute der BF und deren Eurodactreffer der Kategorie 2 in Italien. Mit Schreiben vom 19.09.2022 stimmte die italienische Dublin-Behörde der Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu. Mit Schreiben vom 19.09.2022 stimmte die italienische Dublin-Behörde der Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 23.11.2022 gab der BF1 insbesondere an: „(…) L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? A: Ja. Anmerkung: Ein Ärztlicher Entlassungsbrief vom 29.07.2022, Ein Patientenbrief vom 04.11.2022, eine Überweisung und zwei Rezepte werden in Kopie zum Akt genommen. Die Kopie des Afghanischen Reisepasses wird nachgereicht. L: Wie stellt sich Ihr momentaner Gesundheitszustand dar? A: Ich bin depressiv und nehme deshalb täglich Medikamente zu mir. Nachgefragt, ich habe schon seit 10 Jahren Panikattacken und war schon paar Mal im Spital deshalb. Als sich meine Panikattacken vermehrt haben habe ich auch Depression dazu bekommen. Vor 40 Tagen ist mein Vater verstorben und seitdem geht es mir schlechter. Anmerkung: Eine Sterbeurkunde ein Befund des Vaters vom 10.10.2022 wird in Kopie zum Akt genommen. L: Gehen Sie derzeit zu einem Arzt? A: Ich bin bei einem Psychotherapeuten in Behandlung. Nachgefragt, ich gehe einmal in der Woche zur Therapie. Ich bekomme Tabletten gegen meine Depression. Zur Person: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in Kabul in Afghanistan geboren. Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. Meine Familienangehörigen sind alle in Österreich. Ich war bis zur 8 Klasse in der Schule. Ich war Manager von einem Hotel in Kabul. Ich war auch Trainer im Fitnessstudio in diesem Hotel. Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 in Kabul in Afghanistan geboren. Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. Meine Familienangehörigen sind alle in Österreich. Ich war bis zur 8 Klasse in der Schule. Ich war Manager von einem Hotel in Kabul. Ich war auch Trainer im Fitnessstudio in diesem Hotel. L: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte? A: Mein Mutter, zwei Brüder leben in Österreich. Mein jüngster Bruder lebt mit meiner Mutter zusammen. Mein älterer Bruder nicht. Alle drei leben aber in Wien. Alle haben einen Aufenthaltstitel in Österreich. Nachgefragt, meine Mutter ist seit 8 Jahren in Österreich und meine beiden Brüder seit 12 bis 15 Jahren ca. Ich lebe mit meiner Mutter und meinen Brüdern nicht gemeinsam in einem Haushalt in Österreich. Nachgefragt, im Sommer haben meine Brüder und meine Eltern mich zweimal in der Woche besucht. Seit 40 Tagen war meine Mama oder meine Brüder nicht mehr bei mir. Ich war nach dem Tot meines Vaters 8 Tage bei meiner Mutter in Wien, wegen des Begräbnis etc. Mutter: XXXX Mutter: römisch 40 Bruder: XXXX XXXX Bruder: römisch 40 , römisch 40 L: Besteht zu Ihrer Mutter und Ihren Brüdern ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis? A: Meine Mutter und mein Bruder XXXX sitzen beide im Rollstuhl. Mein jüngster Bruder XXXX betreut beide. Ich bekomme von Ihnen Essen und hin und wieder Kleidung. Sie können uns sonst nicht unterstützen. Mein Bruder ist ab dem Bauchnabel runter gelähmt. Mein Bruder ist seit 15 Jahren ca. gelähmt. A: Meine Mutter und mein Bruder römisch 40 sitzen beide im Rollstuhl. Mein jüngster Bruder römisch 40 betreut beide. Ich bekomme von Ihnen Essen und hin und wieder Kleidung. Sie können uns sonst nicht unterstützen. Mein Bruder ist ab dem Bauchnabel runter gelähmt. Mein Bruder ist seit 15 Jahren ca. gelähmt. Anmerkung: Befundbericht vom 14.
  5. der Mutter des AW in Kopie zum Akt genommen. L: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft? A: Nein. L: Aufgrund von Fingerabdruckvergleichen steht zweifelsfrei fest, dass Sie bereits am 10.06.2022 illegal in Italien eingereist sind. Entspricht dies den Tatsachen? A: Ja. L: Haben Sie in Italien einen Asylantrag gestellt? A: Nein. L: Warum haben Sie keinen Asylantrag gestellt? A: Weil ich nach Österreich kommen wollte zu meiner Mutter. L: Wie lange waren Sie in Italien? A: Ich war 7 Tage in einem Quarantänelager und einen Tag in einem offenen Lager. Ich habe danach einen Länderverweis unterschrieben und habe ein Ticket nach Rom bekommen. Danach sind wir von Rom nach Österreich gefahren. L: Sie haben am 20.10.2022 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA genannt) gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und worin Sie auch über das Führen von Dublin Konsultationen mit Italien informiert wurden. Am 22.09.2022 hat Italien die Zustimmung für die Führung Ihres Asylverfahrens erteilt. Es ist daher beabsichtigt, Ihre Ausweisung aus Österreich nach Italien zu veranlassen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? A: Ich wollte von Anfang an nach Österreich um meine Mutter zu betreuen und pflegen. Ich habe meinen Vater hier verloren und ich will hier bei meiner Mutter bleiben. L: Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl liegen schriftliche Feststellungen zur Lage im Mitgliedsland Italien vor, insbesondere zur Ausgestaltung des dortigen Asylverfahrens und zur Versorgungslage in diesem Land, einschließlich der medizinischen Versorgung. Wollen Sie in die schriftlichen Feststellungen zu Italien Einsicht nehmen, Kopien davon ausgefolgt bekommen, diese teilweise oder zur Gänze übersetzt bekommen? A: Nein, ich will nichts über Italien wissen. V: Ich hätte gerne eine Frist von zwei Wochen für eine Stellungnahme. Anmerkung: Eine Frist zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wird bis 30.11.2022 gewährt. L: Möchten Sie zur Lage in Italien eine Stellungnahme abgeben? A: Die italienischen Behörden können sich um Flüchtlinge nicht kümmern. Die Verpflegung ist dort sehr schlecht. Als wir dort angekommen sind habe ich Wasser verlangt. Ich habe kein Wasser bekommen. Ich habe ein Video als Beweis das ich kein Wasser bekommen habe. Wir waren nass, es war kalt. Man hat uns nicht betreut, sondern sofort eingesperrt und einen Corona Test durchgeführt. Als die unsere Fingerabdrücke abnehmen wollten, gabe es einen Dolmetscher und es ihm gesagt, dass ich keine Fingerabdrücke abgeben will wenn es um einen Dublinvertrag geht. Mir wurden die Fingerabdrücke abgenommen und in Quarantäne gesteckt. Ich habe gesagt, dass ich nach Österreich zu meiner Mama und Papa gehen möchte. Anmerkung: Auf dem Video sieht man einige Leute auf einem kleinen Schiff unter anderem den AW wie sie auf dem Boot stehen und etwas schreien. Water Water wurder geschrieben und auch in der Sprache Dari wurde nach Wasser geschrieben. Es wurde in Richtung eines anderen Bootes geschrien, dass noch entfernt war. Laut AW hat es sich bei dem anderen Boot um die Küstenrettung gehandelt. Anmerkung: Die schriftlichen Feststellungen zu Italien werden zum Akt genommen. L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen? Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden. A: Ich wollte zu meiner Mutter nach Österreich kommen. Ich habe jetzt schon meinen Vater verloren. Ich will meine Mutter nicht verlieren. Ich will meine Mutter pflegen und bei ihr bleiben. Meine Kinder wollen meine Mutter so verwöhnen, dass Sie die Sorgen über meinen Vater vergessen kann. Anmerkung: Dem/der V wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon Gebrauch gemacht wird.Anmerkung: Dem/der römisch fünf wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon Gebrauch gemacht wird. V: Ich würde gerne zwei Fragen stellen. V: Wie oft waren Sie Ihre Familie in Wien besuchen in den letzten 40 Tagen? A: Ich habe um Erlaubnis im Camp gebeten und war zweimal auf Besuch bei meiner Mutter. Ich wollte nicht gegen das Recht verstoßen und deshalb habe ich um Erlaubnis gebeten. V: Was würde es für die Mutter und den beeinträchtigten Bruder bedeuten, wenn er Österreich verlassen müsste? A: Wenn meine Mutter sogar bei Regen mitkommt um mich zu unterstützen, dann wird sie sicher sterben, wenn ich weggehe. L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? A: Ich bitte Sie als Referentin und die österreichischen Behörden, dass Sie mich und meine Kinder hierlassen, damit wir meine Mutter betreuen können. Meine Kinder können sich auch nützlich für das Land machen. Ich respektiere die Gesetze die sagen Italien ist zuständig. Aber ich brauche meine Mutter und sie mich. Ich muss auch einmal in der Woche zum Grab meines Vaters, damit ich mich wohler fühle. (…)“ Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 23.11.2022 gab die BF2 insbesondere an: „(…) L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? A: Nein. Zur Person: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in Kabul in Afghanistan geboren. Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. Ich war bis zur
  6. Klasse in der Schule. Ich war Hausfrau und habe nie gearbeitet. Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 in Kabul in Afghanistan geboren. Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. Ich war bis zur
  7. Klasse in der Schule. Ich war Hausfrau und habe nie gearbeitet. L: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte? A: Ich habe in Deutschland einen Bruder. Ansonsten habe ich in Österreich meine beiden Schwager und meine Schwiegermutter. Bzgl. Der näheren Angaben zu den Familienangehörigen meines Mannes in Österreich beziehe ich mich auf die Angaben die mein Mann bei seiner Einvernahme getätigt hat. Ich habe in den letzten 40 Tagen meine Schwiegermutter nur einmal besucht, und zwar beim Begräbnis meines Schwiegervaters. Mein Schwiegervater ist in Wien begraben. Immer wenn ich meine Schwiegermutter sehe, dann sehe ich auch meine beiden Schwäger. L: Besteht zu Ihren beide Schwäger und Ihrer Schwiegermutter ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis? A: Ja, meine Schwiegermutter ist eine Frau und deshalb braucht sie eine weibliche Unterstützung. Wir brauchen auch eine Verbindungsperson. L: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft? A: Nein. L: Aufgrund von Fingerabdruckvergleichen steht zweifelsfrei fest, dass Sie bereits am 10.06.2022 illegal in Italien eingereist sind. Entspricht dies den Tatsachen? A: Ja. L: Haben Sie in Italien einen Asylantrag gestellt? A: Nein. L: Warum haben Sie keinen Asylantrag gestellt? A:Weil wir nach Österreich kommen wollte zur Familie meines Mannes. L: Wie lange waren Sie in Italien? A: Ich war 8 Tage insgesamt in Italien. L: Sie haben am 20.10.2022 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA genannt) gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und worin Sie auch über das Führen von Dublin Konsultationen mit Italien informiert wurden. Am 22.09.2022 hat Italien die Zustimmung für die Führung Ihres Asylverfahrens erteilt. Es ist daher beabsichtigt, Ihre Ausweisung aus Österreich nach Italien zu veranlassen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? A: Bei der Flucht nach Italien habe ich so viel gelitten. Ich war schwanger und habe das Kind verloren, weil ich so gestresst war. Nachgefragt, ich war im zweiten Monat schwanger. Ich habe in Italien beim Arzt gesagt, dass ich blute, haben mir die Ärzte nur Tampons gegeben und mehr nicht. Ich wurde nicht untersucht. Nachgefragt, ich habe durch einen Selbsttest den ich zuvor in der Türkei gemacht habe festgestellt das ich Schwanger bin. Ein Frauenarzt in der Türkei hat mir das dann bestätigt, dass ich Schwanger bin im zweiten Monat. Ich hab leider keine Unterlagen dazu, dass ich Schwanger war. L: Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl liegen schriftliche Feststellungen zur Lage im Mitgliedsland Italien vor, insbesondere zur Ausgestaltung des dortigen Asylverfahrens und zur Versorgungslage in diesem Land, einschließlich der medizinischen Versorgung. Wollen Sie in die schriftlichen Feststellungen zu Italien Einsicht nehmen, Kopien davon ausgefolgt bekommen, diese teilweise oder zur Gänze übersetzt bekommen? A: Nein. V: Ich hätte gerne eine Frist von zwei Wochen für eine Stellungnahme. Anmerkung: Eine Frist zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wird bis 30.11.2022 gewährt. L: Möchten Sie zur Lage in Italien eine Stellungnahme abgeben? A: Es gibt dort keine gute Betreuung und man ist dort als Flüchtling nicht sicher. In Österreich wird man gut versorgt. Anmerkung: Die schriftlichen Feststellungen zu Italien werden zum Akt genommen. L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen? Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden. A: Ich glaube, wenn ich nach Italien gehen, dann werde ich meine Gesundheit die ich jetzt habe, verliere. Wir werden alle krank und unbrauchbar wenn wir nach Italien zurück müssen. Anmerkung: Dem/der V wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon Gebrauch gemacht wird.Anmerkung: Dem/der römisch fünf wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon Gebrauch gemacht wird. V: Ich würde gerne drei Fragen stellen. V: Wie würden Sie den Gesundheitszustand Ihrer Tochter Malika beschreiben? A: Seit meine Tochter aus Italien nach Österreich gekommen ist, hat sie Blut im Stuhl. Wir waren mit ihr bei einem Arzt und sie wurde untersucht und sie muss medizinisch behandelt werden. Nachgefragt, es wurde noch nicht festgestellt was meine Tochter hat. Am 14.12.2022 müssen wir eine Stuhlprobe abgeben und dann kann man feststellen was sie hat. Anmerkung: Befunde von der Tochter werden zum Akt genommen. V: In den Befunden steht, dass Ihre Tochter in den letzten Wochen einen extremen Gewichtsverlust hat. Können Sie das bestätigen? A: Ja. V: Wie wurden Sie von den italienischen Behörden bei Ankunft mit dem Schiff aufgenommen. Gab es Versorgung? A; Es gab keine Versorgung. Wir waren nass. Uns wurden die Fingerabdrücke abgenommen. Uns wurde 24 Std. lang nicht gegeben. (…)“ Die volljährige BF3 tätigte bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 23.11.2022 im Wesentlichen folgende Angaben: „(…) L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? A: Ich hatte einen türkischen Autoführerschein der wurde mir bei der Erstbefragung weggenommen. Zur Person: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in Kabul in Afghanistan geboren. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich war bis zur
  8. Klasse in der Schule. Ich habe nie gearbeitet. Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 in Kabul in Afghanistan geboren. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich war bis zur
  9. Klasse in der Schule. Ich habe nie gearbeitet. L: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte? A: Bezüglich der Anhaben über die Verwandten in Österreich beziehe ich mich auf die Angaben meines Vaters. L: Besteht zu Ihrer Oma und Ihren Onkeln ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis? A: Finanziell unterstützen sie mich nicht. Ich möchte meine Oma pflegen. L: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft? A: Nein. L: Aufgrund von Fingerabdruckvergleichen steht zweifelsfrei fest, dass Sie bereits am 10.06.2022 illegal in Italien eingereist sind. Entspricht dies den Tatsachen? A: Ja. L: Haben Sie in Italien einen Asylantrag gestellt? A: Nein. L: Warum haben Sie keinen Asylantrag gestellt? A: Wir wollten nach Österreich zu meiner Oma. L: Wie lange waren Sie in Italien? A:Ungefähr 8 Tage. L: Sie haben am 20.10.2022 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA genannt) gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und worin Sie auch über das Führen von Dublin Konsultationen mit Italien informiert wurden. Am 22.09.2022 hat Italien die Zustimmung für die Führung Ihres Asylverfahrens erteilt. Es ist daher beabsichtigt, Ihre Ausweisung aus Österreich nach Italien zu veranlassen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? A: Ich will bei meiner Familie in Österreich bleiben. Ich bin den Österreichern sehr Dankbar. Die sind sehr lieb und nett. Sogar die Polizei war nett. Ich will bei meiner Oma, die ich sehr liebe, bleiben und sie pflegen. L: Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl liegen schriftliche Feststellungen zur Lage im Mitgliedsland Italien vor, insbesondere zur Ausgestaltung des dortigen Asylverfahrens und zur Versorgungslage in diesem Land, einschließlich der medizinischen Versorgung. Wollen Sie in die schriftlichen Feststellungen zu Italien Einsicht nehmen, Kopien davon ausgefolgt bekommen, diese teilweise oder zur Gänze übersetzt bekommen? A: Nein. V: Ich hätte gerne eine Frist von zwei Wochen für eine Stellungnahme. Anmerkung: Eine Frist zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wird bis 30.11.2022 gewährt. L: Möchten Sie zur Lage in Italien eine Stellungnahme abgeben? A: Nein. Anmerkung: Die schriftlichen Feststellungen zu Italien werden zum Akt genommen. L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen? Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden. A: Ich werde meine Großmutter verlieren. Mein Vater ist auch krank. Wenn er nach Italien muss wird er das nicht überleben. Anmerkung: Dem/der V wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon Gebrauch gemacht wird.Anmerkung: Dem/der römisch fünf wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon Gebrauch gemacht wird. V: Was würde es für die Oma bedeuten, wenn Sie Österreich verlassen müssten? A: Es wäre sehr negativ für sie. Meine Oma braucht unsere Betreuung. Wenn wir das nicht machen werden wir sie auch verlieren. (…)“ Betreffend den BF1 wurden insbesondere vorgelegt: - Ärztlicher Entlassungsbrief vom 29.07.2022 betreffend den BF1 mit den Diagnosen „GGw mittelgradig schwere depressive Episode bei V.a. rez. Störung mit Angstattacken und Hinweisen auf eine mögliche PTBS, F33.1, V.a. Psoriasis vulgaris, L40.0- Ärztlicher Entlassungsbrief vom 29.07.2022 betreffend den BF1 mit den Diagnosen „GGw mittelgradig schwere depressive Episode bei römisch fünf.a. rez. Störung mit Angstattacken und Hinweisen auf eine mögliche PTBS, F33.1, römisch fünf.a. Psoriasis vulgaris, L40.0 - Patientenbrief einer Neuro-Zentralen Notaufnahme vom 04.11.2022 betreffend den BF1 mit V.a. funktionellem Anfallsgeschehen am selben Tag, der BF1 habe suizidale Gedanken geäußert und der BF sei beim Spazierengeben plötzlich weinend zusammengebrochen, es wurden zahlreiche Medikationen empfohlen und als weiterse Prozedere wurde insbesondere psychologische Entlastungsgespräche, Psychotherapie und es wurde angeführt, dass der BF1 die Nähe zur Familie zur Unterstützung benötige- Patientenbrief einer Neuro-Zentralen Notaufnahme vom 04.11.2022 betreffend den BF1 mit römisch fünf.a. funktionellem Anfallsgeschehen am selben Tag, der BF1 habe suizidale Gedanken geäußert und der BF sei beim Spazierengeben plötzlich weinend zusammengebrochen, es wurden zahlreiche Medikationen empfohlen und als weiterse Prozedere wurde insbesondere psychologische Entlastungsgespräche, Psychotherapie und es wurde angeführt, dass der BF1 die Nähe zur Familie zur Unterstützung benötige - Überweisung des BF1 und Arztbesuchsbestätigung vom 11.11.2022 - Rezepte ua für Quetiapin (zur Therapie von psychischen Störungen wie Schizophrenie und Psychosen) und Alprazolam (wirkt beruhigend, entspannend und angstlösend) - Sterbeurkunde des Vaters, Datum XXXX , samt Ablebensbericht und Obduktionsbericht des Vaters- Sterbeurkunde des Vaters, Datum römisch 40 , samt Ablebensbericht und Obduktionsbericht des Vaters - Befundbericht vom 14.02.2022, ausgestellt von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, betreffend die im Rollstuhl sitzenden Mutter des BF1 über die diversen psychischen und physischen Beschwerden - Schreiben vom 06.07.2022 betreffend die Mutter des BF1, ausgestellt von Fachärzten für Orthopädie, wonach diese an diversen physischen und psychischen Erkrankungen leidet und Antrag auf Pflegeunterstützung erbeten werde Betreffend die mj. BF4 wurden insbesondere vorgelegt: - Ambulanzkarte vom 04.11.2022 mit der Diagnose „Obstipation (Anmerkung BVwG: Verstopfung), V.a. Schleimhautläsion, Abklärung chron. entzündl. Darmerkrankung“- Ambulanzkarte vom 04.11.2022 mit der Diagnose „Obstipation (Anmerkung BVwG: Verstopfung), römisch fünf.a. Schleimhautläsion, Abklärung chron. entzündl. Darmerkrankung“ - Überweisung vom 17.11.2022 zu einer fachärztlichen Untersuchung wegen „V.a. Anorexie (Anmerkung BVwG: Magersucht)“ - Zeitbestätigung, wonach die BF4 am 18.1.2022 in Behandlung in einer Kind- und Jugendabteilung in einem österreichischen Krankenhaus samt Kumulativ-Bericht
  10. Mit Eingabe vom 30.11.202 übermittelte die ausgewiesene Vertretung der BF eine Stellungnahme und führte aus, dass es sich bei den BF um eine vulnerable Personengruppe handle, eine Überstellung sei im gegenständlichen fall nicht zumutbar. Der BF1 leide an ausgeprägten Panikstörungen, einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depressionen mit schweren Episoden. Er stehe in laufender medizinischer Behandlung und nehme regelmäßig verschreibungspflichtige Medikamente ein, er habe zuletzt für einige Wochen hospitalisiert werden aufgrund seines prekären psychiatrischen Zustandes. Es bestehe zwischen den Verwandten in Österreich und den BF zweifellos ein Abhängigkeitsverhältnis aufgrund der zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden der in Österreich lebenden Verwandten und der Beschwerden der BF. Es wurde die Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie betreffend den BF1 sowie aus dem Bereich Innere Medizin betreffend die mj. BF4 beantragt. Zusammen mit der Eingabe wurden Passkopien der Mutter, der Brüder, der Schwägerin und der Neffen des BF1 übermittelt sowie der Behindertenpass des Bruders, weiters wurden ärztliche Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand der Mutter des BF1 samt Überweisungen übermittelt.
  11. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  12. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer gemäß Artikel 13, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Den Bescheiden wurden Länderberichte zu Italien, datiert mit 03.11.2020, zugrunde gelegt und es wurde in den Bescheiden im Wesentlichen festgestellt, der BF1 habe bei der Einvernahme am 23.11.2022 angegeben, dass er seit zehn Jahren an Panikattacken und Depression leide. Er sei derzeit im ärztlicher psychotherapeutischer Behandlung und nehme Medikamente. Laut den eingebrachten Befunden sei beim BF1 eine mittelgradig depressive Episode bei V. a. rez. Störung mit Angstattacken und Hinweis auf eine mögliche PTBS diagnostiziert worden. Es werde festgestellt, dass eine ausreichende medizinische Versorgung in Italien gewährleistet werde. Der BF1 habe angegeben, dass sich seine Mutter und zwei Brüder in Österreich befinden würden. Alle seien in Wien wohnhaft und würden über Aufenthaltstitel verfügen. Mit den angeführten Verwandten würde der BF1 und seine Familie nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Weiters bestehe laut BFA zu den angeführten Verwandten weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich bestehe.Den Bescheiden wurden Länderberichte zu Italien, datiert mit 03.11.2020, zugrunde gelegt und es wurde in den Bescheiden im Wesentlichen festgestellt, der BF1 habe bei der Einvernahme am 23.11.2022 angegeben, dass er seit zehn Jahren an Panikattacken und Depression leide. Er sei derzeit im ärztlicher psychotherapeutischer Behandlung und nehme Medikamente. Laut den eingebrachten Befunden sei beim BF1 eine mittelgradig depressive Episode bei römisch fünf. a. rez. Störung mit Angstattacken und Hinweis auf eine mögliche PTBS diagnostiziert worden. Es werde festgestellt, dass eine ausreichende medizinische Versorgung in Italien gewährleistet werde. Der BF1 habe angegeben, dass sich seine Mutter und zwei Brüder in Österreich befinden würden. Alle seien in Wien wohnhaft und würden über Aufenthaltstitel verfügen. Mit den angeführten Verwandten würde der BF1 und seine Familie nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Weiters bestehe laut BFA zu den angeführten Verwandten weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich bestehe.
  13. Gegen die vorzitierten Bescheide wurde Beschwerde erhoben, darin wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF1 an einer ausgeprägten Panikstörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depressionen mit schweren Episoden leide. Dies sei auch im Bescheid so festgestellt worden, da entsprechende medizinische Unterlagen in der Einvernahme vorgelegt worden seien. Der Erstbeschwerdeführer befinde sich in laufender medizinischer Behandlung und nehme verschreibungspflichtige Medikamente ein. Aufgrund seines prekären psychischen Gesundheitszustandes habe er vor einigen Wochen im Krankenhaus behandelt werden müssen. Bei der minderjährigen BF4 sei Anorexie und eine Analfissur diagnostiziert worden, die mit einem starken Gewichtsverlust einhergehe. Das Mädchen befinde sich ebenfalls in medizinischer Behandlung in Wien. Der behandelnde Arzt habe eine weitere Abklärung durch Fachärzte dringend empfohlen. In Italien sei auf den prekären psychischen Gesundheitszustand des BF1 und die Vulnerabilität der Familie keinerlei Rücksicht genommen worden. Die BF2 habe auf der Flucht auf dem Boot eine Fehlgeburt erlitten. Als die Familie in Italien mit dem Boot angekommen sei, sei der BF2 eine medizinische Behandlung durch einen Gynäkologen verwehrt worden. Die Familie sei weiter nach Österreich geflüchtet, da ein familiärer Rückhalt durch in Österreich lebende Familienangehörigen bestehe. Bei einer Überstellung würde der Familie erneut eine Retraumatisierung drohen und der Gesundheitszustand des BF1 sowie seiner mj. Tochter (BF4) würde sich weiter verschlechtern. Im Zuge der Einvernahme vor BFA sei auf den prekären Gesundheitszustand des BF1 und der minderjährigen BF4 hingewiesen worden. Es sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Psychiatrie und Innere Medizin beantragt worden. Von der zuständigen Referentin sei die Einholung der Gutachten auch in Aussicht gestellt worden, eine Ladung sei jedoch nicht erfolgt. Warum das BFA dennoch von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen habe, sei in keiner Weise nachvollziehbar und werde auch im Bescheid nicht nachvollziehbar begründet. Medizinische Gutachten wären auf jeden Fall notwendigen gewesen um den Gesundheitszustand abzuklären und sicherzustellen, dass die Behandlung der Familienangehörigen in Italien ausreichend gewährleistet sei und die Medikamente verfügbar seien. Der gesundheitliche Zustand sei in keiner Weise abgeklärt worden. Es wurde in der Beschwerde neuerlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Psychiatrie und Innere Medizin beantragt. Weiters wurde zudem ein Unterstützungsschreiben für die vier Beschwerdeführer übermittelt, darin wurde insbesondere ausgeführt, es handle sich hierbei um Gefährdung (Suizid) wodurch man dringend handeln müsse. Die ganze Familie der BF befinde sich in Österreich, die Mutter des BF1, (der Vater sei gestorben vor wenigen Wochen), mehrere Brüder, Cousins usw., es habe sich der Gesundheitszustand der Mutter des BF1 verschlechtert, sodass sie nun im Rollstuhl sitze und täglich rund um die Uhr Hilfe benötige. Der Bruder des BF1 habe ebenso eine Behinderung und könne der Mutter nicht helfen. Der BF1 würde gerne in Österreich arbeiten gehen um seiner Familien finanziell zu helfen. Die BF2 müsse sich um die Mutter und den Bruder des BF1 kümmern, welche beide eine körperliche Beeinträchtigung/Behinderung hätten. Die ganze Familie leide unter schwersten Depressionen. Die Familie habe immer wieder suizidale Gedanken aufgrund der Abschiebung. Der BF1 sei mehrmals aufgrund seiner psychischen Verfassung im Krankenhaus aufhältig gewesen. Es gebe auch Befunde. Weiters sei die Familie bereit ein Gutachten erstellen zu lassen, es bestehe die Gefahr von Selbstmord. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der 1.-Beschwerdeführer (BF1) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (BF2), beide sind Eltern der volljährigen (vj.) 3.-Beschwerdeführerin (BF3) und der minderjährigen (mj.) 4.-Beschwerdeführerin (BF4). Sie gelangten spätestens am 23.06.2022 nach Österreich. Für alle vier Beschwerdeführer wurde am 23.06.2022 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Betreffend die Beschwerdeführer liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 2 (erkennungsdienstliche Behandlung) vom 10.06.2022 zu Italien vor. Seitens des BFA wurde 22.07.2022 ein Aufnahmegesuch gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Italien gestellt mit Verweis auf die angegebene Reiseroute der BF und deren Eurodactreffer der Kategorie 2 in Italien.Seitens des BFA wurde 22.07.2022 ein Aufnahmegesuch gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO an Italien gestellt mit Verweis auf die angegebene Reiseroute der BF und deren Eurodactreffer der Kategorie 2 in Italien. Mit Schreiben vom 19.09.2022 stimmte die italienische Dublin-Behörde der Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu. Mit Schreiben vom 19.09.2022 stimmte die italienische Dublin-Behörde der Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu. Der BF1 und die mj. BF4 behaupten gesundheitliche Probleme, diese wurden auch durch die Vorlage zahlreicher ärztlicher Befunde belegt. Die belangte Behörde hat keine hinreichende abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer, insbesondere des BF1 und der mj. BF4, mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der vulnerablen Beschwerdeführer – bestehend aus einem an psychischen Beschwerden leidenden Vater, aus einer Mutter, einer volljährigen Tochter und aus einer minderjährigen an körperlichen Beschwerden leidenden Tochter - nach Italien gegeben ist und um eine Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen auszuschließen. Der BF1 und die mj. BF4 behaupten gesundheitliche Probleme, diese wurden auch durch die Vorlage zahlreicher ärztlicher Befunde belegt. Die belangte Behörde hat keine hinreichende abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer, insbesondere des BF1 und der mj. BF4, mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der vulnerablen Beschwerdeführer – bestehend aus einem an psychischen Beschwerden leidenden Vater, aus einer Mutter, einer volljährigen Tochter und aus einer minderjährigen an körperlichen Beschwerden leidenden Tochter - nach Italien gegeben ist und um eine Gefährdung ihrer durch , Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen auszuschließen. Es lebt zudem die im Rollstuhl sitzende Mutter des BF1, welche an diversen gesundheitlichen Beschwerden leidet, ein über einen Behindertenausweis verfügende Bruder des BF1 sowie weitere Verwandte des BF1 in Österreich und die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung vorgenommen, ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt unter der Berücksichtigung der Vulnerabilität der Beschwerdeführer sowie der Vulnerabilität der in Österreich lebenden Verwandten.Es lebt zudem die im Rollstuhl sitzende Mutter des BF1, welche an diversen gesundheitlichen Beschwerden leidet, ein über einen Behindertenausweis verfügende Bruder des BF1 sowie weitere Verwandte des BF1 in Österreich und die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung vorgenommen, ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt unter der Berücksichtigung der Vulnerabilität der Beschwerdeführer sowie der Vulnerabilität der in Österreich lebenden Verwandten.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und Berichten betreffend die BF. Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer, insbesondere des BF1 und der BF4, nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde. In den angefochtenen Bescheiden wurde zusammengefasst ausgeführt, dass beim BF1 laut den eingebrachten Befunden eine mittelgradig depressive Episode bei V. a. rez. Störung mit Angstattacken und Hinweis auf eine mögliche PTBS diagnostiziert worden sei. Es werde festgestellt, dass eine ausreichende medizinische Versorgung in Italien gewährleistet werde. Der BF1 habe angegeben, dass sich seine Mutter und zwei Brüder in Österreich befinden würden. Alle seien in Wien wohnhaft und würden über Aufenthaltstitel verfügen. Mit den angeführten Verwandten würde der BF1 und seine Familie nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Weiters bestehe laut BFA zu den angeführten Verwandten weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich bestehe.In den angefochtenen Bescheiden wurde zusammengefasst ausgeführt, dass beim BF1 laut den eingebrachten Befunden eine mittelgradig depressive Episode bei römisch fünf. a. rez. Störung mit Angstattacken und Hinweis auf eine mögliche PTBS diagnostiziert worden sei. Es werde festgestellt, dass eine ausreichende medizinische Versorgung in Italien gewährleistet werde. Der BF1 habe angegeben, dass sich seine Mutter und zwei Brüder in Österreich befinden würden. Alle seien in Wien wohnhaft und würden über Aufenthaltstitel verfügen. Mit den angeführten Verwandten würde der BF1 und seine Familie nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Weiters bestehe laut BFA zu den angeführten Verwandten weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich bestehe. Mit dieser – oben wiedergegebenen Argumentationslinie – vermag das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ausgegangen ist. Insbesondere liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer vor. Mit dieser – oben wiedergegebenen Argumentationslinie – vermag das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ausgegangen ist. Insbesondere liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer vor. Diese Beweiserhebung stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition der Beschwerdeführer ausschließen zu können. Diese Beweiserhebung stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsposition der Beschwerdeführer ausschließen zu können. Die belangte Behörde hat durch die Ausführungen im Bescheid nicht dargelegt, dass eine abschließende Beurteilung vorgenommen wurde, ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegtDie belangte Behörde hat durch die Ausführungen im Bescheid nicht dargelegt, dass eine abschließende Beurteilung vorgenommen wurde, ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.
  17. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: , „§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)[…]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 3.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten: § 21 Abs. 3 BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra2016/19/0208-8 vom
  2. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG vergleiche jüngst Ra2016/19/0208-8 vom
  3. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. 3.
  4. Im vorliegenden Fall ist Dublin III-VO anzuwenden: „Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz „"Art". 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. […] Art. 7 - Rangfolge der Kriterien Artikel 7, - Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Auf-ahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 - Einreise und/oder Aufenthalt Artikel 13, - Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IV KAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 - Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. 3.
  1. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. 3.
  2. Gemäß § 21 Abs. 3
  3. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.
  4. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
  5. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3
  6. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3,
  7. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführern eine reale Gefährdung ihrer durch die EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Italien vorliegt. Im vorliegenden Fall liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer vor: Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit ihren gesundheitlichen Beschwerden vor dem Hintergrund der Vulnerabilität der Beschwerdeführer, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit ihren gesundheitlichen Beschwerden vor dem Hintergrund der Vulnerabilität der Beschwerdeführer, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu , Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Artikel 3, EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). Gerade zur Beurteilung der Frage, ob bei den Beschwerdeführern – bestehend aus einem an psychischen Beschwerden leidenden Vater, aus einer Mutter, einer volljährigen Tochter und aus einer minderjährigen an körperlichen Beschwerden leidenden Tochter - eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Italien widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine ausreichenden Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen, sondern bei den Beschwerdeführern die abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes unterlassen. Somit bedarf es aktueller Feststellungen zu deren Gesundheitszustand, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Italien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der Beschwerdeführer zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten. Gerade zur Beurteilung der Frage, ob bei den Beschwerdeführern – bestehend aus einem an psychischen Beschwerden leidenden Vater, aus einer Mutter, einer volljährigen Tochter und aus einer minderjährigen an körperlichen Beschwerden leidenden Tochter - eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Italien widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine ausreichenden Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen, sondern bei den Beschwerdeführern die abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes unterlassen. Somit bedarf es aktueller Feststellungen zu deren Gesundheitszustand, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Italien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der Beschwerdeführer zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen könnten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie an gesundheitlichen Problemen leiden, welche auch teilweise durch ärztliche Dokumente bzw. Berichte untermauert wurden, nicht hinreichend mit dem aktuellen Gesundheitszustand sowie der entscheidungsrelevanten Situation der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Insbesondere wurde nicht abschließend abgeklärt, ob bei den Beschwerdeführern die Überstellungsfähigkeit nach Italien gegeben ist bzw. aufgrund einer abschließenden Beurteilung ihres Gesundheitszustandes eine aktuelle Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgeschlossen werden kann. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie an gesundheitlichen Problemen leiden, welche auch teilweise durch ärztliche Dokumente bzw. Berichte untermauert wurden, nicht hinreichend mit dem aktuellen Gesundheitszustand sowie der entscheidungsrelevanten Situation der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Insbesondere wurde nicht abschließend abgeklärt, ob bei den Beschwerdeführern die Überstellungsfähigkeit nach Italien gegeben ist bzw. aufgrund einer abschließenden Beurteilung ihres Gesundheitszustandes eine aktuelle Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgeschlossen werden kann. Das BFA habe es jedenfalls unterlassen, abschließend abzuklären, ob, bzw welche psychischen und physischen Erkrankungen bei den BF vorliegen, welche medizinischen Behandlungen notwendig seien, ob bzw unter welchen Voraussetzungen eine Überstellung der BF überhaupt möglich ist bzw ob und wie eine solche Überstellung nach Italien den Gesundheitszustand verschlechtern würde. Zudem hat das BFA keine Ermittlungen vorgenommen, ob und wie eine Außerlandesbringung das Kindeswohl der minderjährigen BF4 beeinträchtigen könne, vor allem auch vor dem Hintergrund, dass ihr Vater an diversen psychischen Beschwerden leidet und sie selbst an körperlichen Beschwerden leidet. Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde. Gegen die vorzitierten Bescheide wurde Beschwerde erhoben, darin wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF1 an einer ausgeprägten Panikstörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depressionen mit schweren Episoden leide. Es wurde darauf verwiesen, dass sich der Erstbeschwerdeführer in laufender medizinischer Behandlung befinde und verschreibungspflichtige Medikamente einnehme. Aufgrund seines prekären psychischen Gesundheitszustandes habe er vor einigen Wochen im Krankenhaus behandelt werden müssen. Bei der minderjährigen BF4 sei Anorexie und eine Analfissur diagnostiziert worden, die mit einem starken Gewichtsverlust einhergehe. Das Mädchen befinde sich ebenfalls in medizinischer Behandlung in Wien. Der behandelnde Arzt habe eine weitere Abklärung durch Fachärzte dringend empfohlen. In Italien sei auf den prekären psychischen Gesundheitszustand des BF1 und die Vulnerabilität der Familie keinerlei Rücksicht genommen worden. Die BF2 habe auf der Flucht auf dem Boot eine Fehlgeburt erlitten. Die Familie sei weiter nach Österreich geflüchtet, da ein familiärer Rückhalt durch in Österreich lebende Familienangehörigen bestehe. In der Beschwerde wurde auf die Bedeutung der in Österreich lebenden Verwandtschaft der BF verwiesen und es wurde gemutmaßt, dass bei einer Überstellung der Familie erneut eine Retraumatisierung drohen würde und die Gefahr bestehe, dass sich der Gesundheitszustand des BF1 sowie seiner mj. Tochter (BF4) weiter verschlechtere. Im Zuge der Einvernahme vor BFA sei bereits auf den prekären Gesundheitszustand des BF1 und der minderjährigen BF4 hingewiesen worden. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Psychiatrie und Innere Medizin bereits beantragt worden war, warum das BFA dennoch von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen habe, sei jedoch in keiner Weise nachvollziehbar und werde auch im Bescheid nicht nachvollziehbar begründet. Medizinische Gutachten wären auf jeden Fall notwendigen gewesen um den Gesundheitszustand abzuklären und sicherzustellen, dass die Behandlung der Familienangehörigen in Italien ausreichend gewährleistet sei und die Medikamente verfügbar seien. Der gesundheitliche Zustand sei in keiner Weise abgeklärt worden. Es wurde in der Beschwerde neuerlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Psychiatrie und Innere Medizin beantragt. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren bei den Beschwerdeführern – allenfalls auch durch die Veranlassung der Einholung entsprechender medizinischer Gutachten - abzuklären haben, ob bei den Beschwerdeführern in Summe tatsächlich eine ganz außergewöhnliche Fallkonstellationen vorliegt, die im Falle ihrer Überstellung nach Italien eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erhebliche Verringerung der Lebenserwartung führen würde. Im Besonderen werden diese Gutachten auch den jeweiligen erforderlichen medizinischen Behandlungsbedarf festzustellen und darüber hinaus allfällige erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen und ob bei den Beschwerdeführern eine dauernde oder bloß vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden ist, zu behandeln haben. 3.
  8. Die belangte Behörde hat durch die Ausführungen im Bescheid nicht hinreichend dargelegt, dass eine abschließende Beurteilung vorgenommen wurde, ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der an psychischen Beschwerden leidende BF1 und die an körperlichen Beschwerden leidende mj. BF4 in Österreich über Verwandtschaft verfügt, welche im Übrigen ebenfalls zum Teil pflegebedürftig ist und an gesundheitlichen Beschwerden leidet.3.
  9. Die belangte Behörde hat durch die Ausführungen im Bescheid nicht hinreichend dargelegt, dass eine abschließende Beurteilung vorgenommen wurde, ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der an psychischen Beschwerden leidende BF1 und die an körperlichen Beschwerden leidende mj. BF4 in Österreich über Verwandtschaft verfügt, welche im Übrigen ebenfalls zum Teil pflegebedürftig ist und an gesundheitlichen Beschwerden leidet. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Fremden sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219). Daher wird im fortgesetzten Verfahren in Bezug auf Art. 8 EMRK näher zu prüfen sein, ob in Österreich ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer mit der im Bundesgebiet aufhältigen Verwandtschaft vorhanden ist. Fallgegenständlich kann sohin eine mögliche Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt in Zusammenhang mit Art. 8 EMRK nicht ausgeschlossen werden. Daher wird im fortgesetzten Verfahren in Bezug auf Artikel 8, EMRK näher zu prüfen sein, ob in Österreich ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer mit der im Bundesgebiet aufhältigen Verwandtschaft vorhanden ist. Fallgegenständlich kann sohin eine mögliche Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt in Zusammenhang mit Artikel 8, EMRK nicht ausgeschlossen werden. 3.
  10. Im fortgesetzten Verfahren werden folglich entsprechende Ermittlungen durchzuführen sein, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer durch ihre Überstellung nach Italien in ihre Rechte gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK eingegriffen wird. Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass im fortgesetzten Verfahren auch die Rechtsvorschriften zum Wohl des Kindes zu beachten sind. 3.
  11. Im fortgesetzten Verfahren werden folglich entsprechende Ermittlungen durchzuführen sein, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer durch ihre Überstellung nach Italien in ihre Rechte gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK eingegriffen wird. Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass im fortgesetzten Verfahren auch die Rechtsvorschriften zum Wohl des Kindes zu beachten sind. Die Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes sind den Beschwerdeführern zur Kenntnis zu bringen und ihnen hierzu Parteiengehör zu gewähren bzw. ist erforderlichenfalls eine Einvernahme durchzuführen. Nach Vorliegen der erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. 3.
  12. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.
  13. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. 3.
  14. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 3.
  15. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W240.2264930.1.00

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