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{'item': 'W244 2244143-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2023 GeschäftszahlW244 2244143-1 Spruch, W244 2244143-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

dem Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG eine Urlaubsersatzleistung für das Jahr 2019 im Ausmaß von 80 Stunden gewährt wird. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert,

dem Beschwerdeführer auf der Grundlage des Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG eine Urlaubsersatzleistung für das Jahr 2019 im Ausmaß von 80 Stunden gewährt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stand bis zum 30.06.2019 als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde bis dahin beim Stadtpolizeikommando (SPK) XXXX als dienstführender Beamter beim Kriminalreferat, Fachbereich 1, verwendet. Am 28.06.2019 erklärte der Beschwerdeführer schriftlich seinen Austritt aus diesem öffentlich-rechtlichen Dienst mit Ablauf des 30.06.2019 gemäß § 21 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer noch 16 Stunden Resturlaubsguthaben aus 2018 und 100 Stunden Urlaubsguthaben aus
  2. Der Beschwerdeführer stand bis zum 30.06.2019 als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde bis dahin beim Stadtpolizeikommando (SPK) römisch 40 als dienstführender Beamter beim Kriminalreferat, Fachbereich 1, verwendet. Am 28.06.2019 erklärte der Beschwerdeführer schriftlich seinen Austritt aus diesem öffentlich-rechtlichen Dienst mit Ablauf des 30.06.2019 gemäß Paragraph 21, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer noch 16 Stunden Resturlaubsguthaben aus 2018 und 100 Stunden Urlaubsguthaben aus
  3. Mit Schreiben vom 20.10.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Abgeltung der Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e Gehaltsgesetz 1956 (GehG) anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis mit 30.06.
  4. Mit Schreiben vom 20.10.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Abgeltung der Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 13 e, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis mit 30.06.
  5. Mit Schreiben vom 03.12.2020 führte der stellvertretende Stadtpolizeikommandant des SPK XXXX aus,

einer Konsumation des Urlaubskontingents des Beschwerdeführers etwa im ersten Halbjahr 2019 nichts entgegengestanden sei. Diesbezüglich seien nochmals die letzten 8 Monate unter Berücksichtigung der Personalstärke oder der sonstigen Gegebenheiten überprüft worden. Die Austrittserklärung des Beschwerdeführers am 28.06.2019 sei zeitlich unmittelbar vor dem gewünschten Austrittstermin mit Ende Juni 2019 gelegen. Der Beschwerdeführer sei damals auch auf einen etwaigen Verfall des Urlaubsanspruches hingewiesen worden. Als Grund für den überschnellen Austritt aus dem Dienstverhältnis sei die Wahrung von Abfertigungsansprüchen nach dem GehG aufgrund der Verehelichung des Beschwerdeführers genannt worden, die nach dem Juni 2019 nicht mehr bestanden hätten. 3. Mit Schreiben vom 03.12.2020 führte der stellvertretende Stadtpolizeikommandant des SPK römisch 40 aus,

einer Konsumation des Urlaubskontingents des Beschwerdeführers etwa im ersten Halbjahr 2019 nichts entgegengestanden sei. Diesbezüglich seien nochmals die letzten 8 Monate unter Berücksichtigung der Personalstärke oder der sonstigen Gegebenheiten überprüft worden. Die Austrittserklärung des Beschwerdeführers am 28.06.2019 sei zeitlich unmittelbar vor dem gewünschten Austrittstermin mit Ende Juni 2019 gelegen. Der Beschwerdeführer sei damals auch auf einen etwaigen Verfall des Urlaubsanspruches hingewiesen worden. Als Grund für den überschnellen Austritt aus dem Dienstverhältnis sei die Wahrung von Abfertigungsansprüchen nach dem GehG aufgrund der Verehelichung des Beschwerdeführers genannt worden, die nach dem Juni 2019 nicht mehr bestanden hätten. 4. Mit Schreiben vom 18.12.2020 führte der Beschwerdeführer aus,

der Alturlaub aus 2018 und der Urlaub aus 2019 offenbar unstrittig seien. Die Auslegung des § 13e GehG durch die belangte Behörde würde dem Unionsrecht widersprechen, wonach ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und auch die damit verbundene finanzielle Abgeltung bei nicht verbrauchtem Urlaub im Falle der Beendigung in dem Fall bestünde. 4. Mit Schreiben vom 18.12.2020 führte der Beschwerdeführer aus,

der Alturlaub aus 2018 und der Urlaub aus 2019 offenbar unstrittig seien. Die Auslegung des Paragraph 13 e, GehG durch die belangte Behörde würde dem Unionsrecht widersprechen, wonach ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und auch die damit verbundene finanzielle Abgeltung bei nicht verbrauchtem Urlaub im Falle der Beendigung in dem Fall bestünde. 5. Mit Bescheid vom 22.03.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.10.2020 auf Abgeltung der Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e GehG anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis mit 30.06.2019 für das Resturlaubsguthaben aus 2018 sowie das Urlaubsguthaben aus 2019 als unbegründet abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt,

wie der zum Zeitpunkt des Austritts des Beschwerdeführers aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in Geltung stehenden Fassung des GehG (BGBl. I 119/2016) zu entnehmen sei, die Urlaubsersatzleistung nur insoweit gebühre, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes nicht zu vertreten habe. In den parlamentarischen Materialien zur Dienstrechtsnovelle 2016 (RV 1348 BlgNR 25. GP) werde klargestellt,

die sachliche Begründung für den Ausschluss der Urlaubsersatzleistung nicht der Endigungsgrund an sich sei, sondern das von der Beamtin oder dem Beamten gesetzte Verhalten, mit dem er einen Urlaubsverbrauch aus eigenem Antrieb unmöglich gemacht habe, obwohl ihm ein solcher sowohl dienstlich als auch gesundheitlich möglich gewesen wäre. Mit diesen Maßnahmen solle ein Anreiz geschaffen werden,

die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub im Rahmen der dienstlichen und individuellen gesundheitlichen Gegebenheiten tatsächlich verbrauche. Damit werde das unionsrechtliche Primat des Erholungsurlaubes gegenüber einer finanziellen Abgeltung, welches in Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG zum Ausdruck komme, umfassend im Dienst- und Besoldungsrecht umgesetzt. Auch in einem korrespondierenden Rundschreiben des Bundeskanzleramtes zur Dienstrechtsnovelle 2013 werde festgehalten,

die Urlaubsersatzleitung nur gebühre, wenn der Beamte das Ansammeln von Urlaubsansprüchen nicht zu vertreten habe. Zu vertreten habe der Beamte das Unterleiben des Verbrauchs regelmäßig dann, wenn die Nicht-Inanspruchnahme von Urlaub auf seine freie Entscheidung zurückzuführen sei. Das sei beispielsweise dann der Fall, wenn der Beamte das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes selbst beende oder ein schweres Fehlverhalten setze, das eine Beendigung desselben durch den Dienstgeber rechtfertige. Der Beschwerdeführer habe seinen Austritt am 28.06.2019, somit zwei Tage vorher bekanntgegeben und aufgrund dieser extremen Kurzfristigkeit den Verbrauch seiner Urlaubsansprüche verunmöglicht. Nach der zum Zeitpunkt des Austritts des Beschwerdeführers in Geltung stehenden Fassung des GehG sei eine Urlaubsersatzleistung nicht vorgesehen, wenn der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs zu vertreten habe. 5. Mit Bescheid vom 22.03.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.10.2020 auf Abgeltung der Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 13 e, GehG anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis mit 30.06.2019 für das Resturlaubsguthaben aus 2018 sowie das Urlaubsguthaben aus 2019 als unbegründet abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt,

wie der zum Zeitpunkt des Austritts des Beschwerdeführers aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in Geltung stehenden Fassung des GehG Bundesgesetzblatt Teil eins, 119 aus 2016,) zu entnehmen sei, die Urlaubsersatzleistung nur insoweit gebühre, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes nicht zu vertreten habe. In den parlamentarischen Materialien zur Dienstrechtsnovelle 2016 Regierungsvorlage 1348 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode werde klargestellt,

die sachliche Begründung für den Ausschluss der Urlaubsersatzleistung nicht der Endigungsgrund an sich sei, sondern das von der Beamtin oder dem Beamten gesetzte Verhalten, mit dem er einen Urlaubsverbrauch aus eigenem Antrieb unmöglich gemacht habe, obwohl ihm ein solcher sowohl dienstlich als auch gesundheitlich möglich gewesen wäre. Mit diesen Maßnahmen solle ein Anreiz geschaffen werden,

die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub im Rahmen der dienstlichen und individuellen gesundheitlichen Gegebenheiten tatsächlich verbrauche. Damit werde das unionsrechtliche Primat des Erholungsurlaubes gegenüber einer finanziellen Abgeltung, welches in Artikel 7, Absatz 2, der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG zum Ausdruck komme, umfassend im Dienst- und Besoldungsrecht umgesetzt. Auch in einem korrespondierenden Rundschreiben des Bundeskanzleramtes zur Dienstrechtsnovelle 2013 werde festgehalten,

die Urlaubsersatzleitung nur gebühre, wenn der Beamte das Ansammeln von Urlaubsansprüchen nicht zu vertreten habe. Zu vertreten habe der Beamte das Unterleiben des Verbrauchs regelmäßig dann, wenn die Nicht-Inanspruchnahme von Urlaub auf seine freie Entscheidung zurückzuführen sei. Das sei beispielsweise dann der Fall, wenn der Beamte das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes selbst beende oder ein schweres Fehlverhalten setze, das eine Beendigung desselben durch den Dienstgeber rechtfertige. Der Beschwerdeführer habe seinen Austritt am 28.06.2019, somit zwei Tage vorher bekanntgegeben und aufgrund dieser extremen Kurzfristigkeit den Verbrauch seiner Urlaubsansprüche verunmöglicht. Nach der zum Zeitpunkt des Austritts des Beschwerdeführers in Geltung stehenden Fassung des GehG sei eine Urlaubsersatzleistung nicht vorgesehen, wenn der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs zu vertreten habe. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde,

der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet sei, weil die belangte Behörde unrichtigerweise annehme,

der Beschwerdeführer die Nichtkonsumation des Erholungsurlaubes zu vertreten habe. Der Beschwerdeführer habe sich am 12.01.2019 vermählt. Die Frist zur Geltendmachung von Abgeltungsansprüchen gebühre einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung freiwillig aus dem Dienstverhältnis austrete. Bei Konsumation des Erholungsurlaubes wäre die dafür vorgesehene Frist abgelaufen gewesen und der Beschwerdeführer hätte sämtliche Abfertigungsansprüche verloren. Weiter sei auch die rechtliche Beurteilung unrichtig, da einerseits das von der belangten Behörde genannte Rundschreiben keinen normativen Charakter habe und andererseits in der von der belangten Behörde zitierten Fassung des § 13e GehG Gründe genannt würden, wann ein Beamter das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes "selbst zu vertreten" habe. Alle in Abs. 2 Z 1 und 2 leg. cit. genannten Gründe nach §§ 10 und 20 BDG 1979 würden grob pflichtwidrige Verhalten darstellen. Damit sei der Wille des Gesetzgebers evident,

der Begriff "selbst zu vertreten" im Falle schwerer Verfehlungen anzunehmen sei, nicht jedoch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst. Dies bestätige auch die Tatsache,

der in der Fassung bis 31.12.2016 noch in § 13e Abs. 2 Z 1 GehG enthaltene Auflösungsgrund nach § 20 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 (Austritt) entfallen sei und in der gegenständlichen Fassung nicht mehr enthalten sei. Dies würde auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes untermauert. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde,

der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet sei, weil die belangte Behörde unrichtigerweise annehme,

der Beschwerdeführer die Nichtkonsumation des Erholungsurlaubes zu vertreten habe. Der Beschwerdeführer habe sich am 12.01.2019 vermählt. Die Frist zur Geltendmachung von Abgeltungsansprüchen gebühre einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung freiwillig aus dem Dienstverhältnis austrete. Bei Konsumation des Erholungsurlaubes wäre die dafür vorgesehene Frist abgelaufen gewesen und der Beschwerdeführer hätte sämtliche Abfertigungsansprüche verloren. Weiter sei auch die rechtliche Beurteilung unrichtig, da einerseits das von der belangten Behörde genannte Rundschreiben keinen normativen Charakter habe und andererseits in der von der belangten Behörde zitierten Fassung des Paragraph 13 e, GehG Gründe genannt würden, wann ein Beamter das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes "selbst zu vertreten" habe. Alle in Absatz 2, Ziffer eins und 2 leg. cit. genannten Gründe nach Paragraphen 10 und 20 BDG 1979 würden grob pflichtwidrige Verhalten darstellen. Damit sei der Wille des Gesetzgebers evident,

der Begriff "selbst zu vertreten" im Falle schwerer Verfehlungen anzunehmen sei, nicht jedoch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst. Dies bestätige auch die Tatsache,

der in der Fassung bis 31.12.2016 noch in Paragraph 13 e, Absatz 2, Ziffer eins, GehG enthaltene Auflösungsgrund nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 (Austritt) entfallen sei und in der gegenständlichen Fassung nicht mehr enthalten sei. Dies würde auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes untermauert.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 02.07.2021 vorgelegt und sind am 07.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  2. Die gegenständliche Rechtssache wurde auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.10.2021 der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W244 neu zugewiesen.
  3. Mit Schreiben vom 06.12.2021 legte der Beschwerdeführer eine Entscheidung des EuGH vom 25.11.2021, C-233/20, vor und beantragte, diese Entscheidung als Beweismittel für das Verfahren zuzulassen.
  4. Am 17.11.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag ein.
  5. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.12.2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand bis zum 30.06.2019 als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Bund und wurde bis dahin beim Stadtpolizeikommando (SPK) XXXX als dienstführender Beamter beim Kriminalreferat, Fachbereich 1, verwendet. Der Beschwerdeführer stand bis zum 30.06.2019 als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Bund und wurde bis dahin beim Stadtpolizeikommando (SPK) römisch 40 als dienstführender Beamter beim Kriminalreferat, Fachbereich 1, verwendet. Am 28.06.2019 erklärte der Beschwerdeführer schriftlich seinen Austritt aus diesem öffentlich-rechtlichen Dienst mit Ablauf des 30.06.2019 gemäß § 21 BDG
  7. Am 28.06.2019 erklärte der Beschwerdeführer schriftlich seinen Austritt aus diesem öffentlich-rechtlichen Dienst mit Ablauf des 30.06.2019 gemäß Paragraph 21, BDG
  8. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer noch 16 Stunden Resturlaubsguthaben aus 2018 und 100 Stunden Urlaubsguthaben aus
  9. Der Beschwerdeführer war im ersten Halbjahr 2019 nicht aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen an der Konsumation seines Urlaubs gehindert.
  10. Beweiswürdigung:

der Beschwerdeführer im ersten Halbjahr 2019 nicht aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen an der Konsumation seines Urlaubs gehindert war, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Schreiben des stellvertretenden Stadtpolizeikommandanten des SPK XXXX vom 03.12.2020 (AS 20); auch der Beschwerdeführer behauptet im gesamten Verfahren nicht,

ihm die Konsumation seines Urlaubs aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre.

der Beschwerdeführer im ersten Halbjahr 2019 nicht aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen an der Konsumation seines Urlaubs gehindert war, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Schreiben des stellvertretenden Stadtpolizeikommandanten des SPK römisch 40 vom 03.12.2020 (AS 20); auch der Beschwerdeführer behauptet im gesamten Verfahren nicht,

ihm die Konsumation seines Urlaubs aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Auch im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen,

die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen,

die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen,

dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen,

dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.1. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich folgendermaßen dar: 3.1.1.1. Zum Zeitpunkt des Austritts des Beschwerdeführers aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand § 13e GehG, BGBl. 54/1956, in der Fassung BGBI. l 119/2016 in Geltung und lautete (auszugsweise) wie folgt:3.1.1.1. Zum Zeitpunkt des Austritts des Beschwerdeführers aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand Paragraph 13 e, GehG, Bundesgesetzblatt 54 aus 1956,, in der Fassung BGBI. l 119 aus 2016, in Geltung und lautete (auszugsweise) wie folgt: "Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung) § 13e.

(1)Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.Paragraph 13 e,
(1)Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2)Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er den Verbrauch durch
  1. ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe zur Folge hatte,
  2. ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, 3, oder 4 BDG 1979 genannten Gründe zur Folge hatte,
  3. ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 3, 3a oder 4 BDG 1979 zur Folge hatte, oder
  4. ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, 3 a, oder 4 BDG 1979 zur Folge hatte, oder
  5. Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters durch Antrag oder Erklärung unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist von der Beamtin oder dem Beamten jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.
(3)Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.
(4)Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979.
(4)Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979.
(5)
(10)[…]" 3.1.1.
  1. § 21 BDG 1979, BGBl. 333/1979 idF BGBl. I 8772002, lautet auszugsweise:3.1.1.
  2. Paragraph 21, BDG 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins 8772002, lautet auszugsweise: "Austritt § 21.Paragraph 21,
(1)Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2)Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3)
(4)[…]" 3.1.2. Der belangten Behörde ist zunächst beizupflichten,

dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auf der Grundlage des § 13e Abs. 1 GehG idF BGBI. l 119/2016 eine Urlaubsersatzleistung nicht zu gewähren ist.3.1.2. Der belangten Behörde ist zunächst beizupflichten,

dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auf der Grundlage des Paragraph 13 e, Absatz eins, GehG in der Fassung BGBI. l 119 aus 2016, eine Urlaubsersatzleistung nicht zu gewähren ist. Gemäß (dem zum Zeitpunkt des Austritts des Beschwerdeführers aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in Geltung stehenden) § 13e Abs. 1 GehG idF BGBI. l 119/2016 gebührt der Beamtin oder dem Beamten anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er den Verbrauch durch ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe zur Folge hatte (Z 1), ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 3, 3a oder 4 BDG 1979 zur Folge hatte (Z 2), oder Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters durch Antrag oder Erklärung (Z 3) unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist von der Beamtin oder dem Beamten jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.Gemäß (dem zum Zeitpunkt des Austritts des Beschwerdeführers aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in Geltung stehenden) Paragraph 13 e, Absatz eins, GehG in der Fassung BGBI. l 119 aus 2016, gebührt der Beamtin oder dem Beamten anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er den Verbrauch durch ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, 3, oder 4 BDG 1979 genannten Gründe zur Folge hatte (Ziffer eins,), ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, 3 a, oder 4 BDG 1979 zur Folge hatte (Ziffer 2,), oder Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters durch Antrag oder Erklärung (Ziffer 3,) unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist von der Beamtin oder dem Beamten jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war. Aus den Erläuterungen zu § 13e GehG idF BGBI. l 119/2016 (vgl. RV 1348 BlgNR 25. GP) geht hervor,

bei der Formulierung der Ausschlussgründe für die Urlaubsersatzleistung klargestellt wird,

die sachliche Begründung für den Ausschluss nicht der Endigungsgrund an sich ist, sondern das von der Beamtin oder dem Beamten gesetzte Verhalten, mit dem er einen Urlaubsverbrauch aus eigenem Antrieb unmöglich gemacht hat, obwohl ihm ein solcher sowohl dienstlich als auch gesundheitlich möglich gewesen wäre. Mit diesen Maßnahmen soll ein Anreiz geschaffen werden,

die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub im Rahmen der dienstlichen und individuellen gesundheitlichen Gegebenheiten tatsächlich verbraucht. Damit wird das unionsrechtliche Primat des Erholungsurlaubs gegenüber einer finanziellen Abgeltung, welches im Abgeltungsverbot in Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG zum Ausdruck kommt, umfassend im Dienst- und Besoldungsrecht umgesetzt.Aus den Erläuterungen zu Paragraph 13 e, GehG in der Fassung BGBI. l 119 aus 2016, vergleiche Regierungsvorlage 1348 BlgNR 25. GP) geht hervor,

bei der Formulierung der Ausschlussgründe für die Urlaubsersatzleistung klargestellt wird,

die sachliche Begründung für den Ausschluss nicht der Endigungsgrund an sich ist, sondern das von der Beamtin oder dem Beamten gesetzte Verhalten, mit dem er einen Urlaubsverbrauch aus eigenem Antrieb unmöglich gemacht hat, obwohl ihm ein solcher sowohl dienstlich als auch gesundheitlich möglich gewesen wäre. Mit diesen Maßnahmen soll ein Anreiz geschaffen werden,

die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub im Rahmen der dienstlichen und individuellen gesundheitlichen Gegebenheiten tatsächlich verbraucht. Damit wird das unionsrechtliche Primat des Erholungsurlaubs gegenüber einer finanziellen Abgeltung, welches im Abgeltungsverbot in Artikel 7, Absatz 2, der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG zum Ausdruck kommt, umfassend im Dienst- und Besoldungsrecht umgesetzt. Zur Auslegung des (weitestgehend gleichlautenden) § 13e Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 GehG idF BGBl. I 210/2013 hat der Verwaltungsgericht im Erkenntnis vom 18.02.2015, Ro 2014/12/0043, ausgesprochen,

die in § 13e Abs. 2 Z 1 und 2 GehG angeführten Beispiele das Vorliegen einer deutlichen Erheblichkeitsschwelle (im Verständnis entweder eines grob pflichtwidrigen Verhaltens des Beamten oder einer massiven Verletzung bestehender Dienstgeberinteressen auf Grund von in der Sphäre des Beamten gelegenen Umständen) für die Beurteilung,

der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs von Erholungsurlaubes zu vertreten habe, indizieren. Z 3 leg.cit. betrifft die freie ausschließlich von Interessen des Beamten geleitete Entscheidung das Dienstverhältnis vor Erreichen des Pensionsalters zu beenden. Insbesondere aber fällt auf,

alle in § 13e Abs. 2 GehG genannten Beispielsfälle auf die Gründe für die durch die Beendigung des Aktivdienstverhältnisses bewirkte Unmöglichkeit, danach Erholungsurlaub zu konsumieren, abstellen. Zur Auslegung des (weitestgehend gleichlautenden) Paragraph 13 e, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 210 aus 2013, hat der Verwaltungsgericht im Erkenntnis vom 18.02.2015, Ro 2014/12/0043, ausgesprochen,

die in Paragraph 13 e, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GehG angeführten Beispiele das Vorliegen einer deutlichen Erheblichkeitsschwelle (im Verständnis entweder eines grob pflichtwidrigen Verhaltens des Beamten oder einer massiven Verletzung bestehender Dienstgeberinteressen auf Grund von in der Sphäre des Beamten gelegenen Umständen) für die Beurteilung,

der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs von Erholungsurlaubes zu vertreten habe, indizieren. Ziffer 3, leg.cit. betrifft die freie ausschließlich von Interessen des Beamten geleitete Entscheidung das Dienstverhältnis vor Erreichen des Pensionsalters zu beenden. Insbesondere aber fällt auf,

alle in Paragraph 13 e, Absatz 2, GehG genannten Beispielsfälle auf die Gründe für die durch die Beendigung des Aktivdienstverhältnisses bewirkte Unmöglichkeit, danach Erholungsurlaub zu konsumieren, abstellen. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Grundsätzen geht hervor,

der in § 13e Abs. 1 zweiter Satz iVm Abs. 2 GehG enthaltene Vorbehalt restriktiv auszulegen ist. Die in der erstgenannten Bestimmung enthaltene Generalklausel setzt nicht bloß ein in die "Sphäre" des Beamten fallendes Ereignis voraus, welches für das Unterbleiben des Urlaubsverbrauches kausal war, sondern vielmehr ein pflichtwidriges oder zumindest ein im Hinblick auf die Verletzung der Obliegenheit zum Urlaubsverbrauch qualifiziert vorwerfbares Verhalten des Dienstnehmers (VwGH 18.09.2015, Ro 2015/12/0011).Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Grundsätzen geht hervor,

der in Paragraph 13 e, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 2, GehG enthaltene Vorbehalt restriktiv auszulegen ist. Die in der erstgenannten Bestimmung enthaltene Generalklausel setzt nicht bloß ein in die "Sphäre" des Beamten fallendes Ereignis voraus, welches für das Unterbleiben des Urlaubsverbrauches kausal war, sondern vielmehr ein pflichtwidriges oder zumindest ein im Hinblick auf die Verletzung der Obliegenheit zum Urlaubsverbrauch qualifiziert vorwerfbares Verhalten des Dienstnehmers (VwGH 18.09.2015, Ro 2015/12/0011). Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer am 28.06.2019 seinen Austritt aus dem Bundesdienst mit Ende Juni 2019 bekannt. Der Austritt des Beschwerdeführers aus dem Bundesdienst erfolgte somit derart kurzfristig,

ein Verbrauch seiner Urlaubsansprüche verunmöglicht wurde. Wie aus dem Schreiben des stellvertretenden Stadtpolizeikommandanten des SPK XXXX vom 03.12.2020 hervorgeht, stand einer Konsumation des Urlaubskontingents des Beschwerdeführers etwa im ersten Halbjahr 2019 nichts entgegen. Auch der Beschwerdeführer behauptet nicht,

eine Urlaubsinanspruchnahme in diesem Zeitraum etwa aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Die Nichtkonsumation der Urlaubsansprüche wurde daher durch ein im Hinblick auf die Verletzung der Obliegenheit zum Urlaubsverbrauch qualifiziert vorwerfbares Verhalten des Beschwerdeführers verursacht und ist folglich von diesem zu vertreten, weshalb diesem eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e Abs. 1 GehG idF BGBI. l 119/2016 nicht zu gewähren war.Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer am 28.06.2019 seinen Austritt aus dem Bundesdienst mit Ende Juni 2019 bekannt. Der Austritt des Beschwerdeführers aus dem Bundesdienst erfolgte somit derart kurzfristig,

ein Verbrauch seiner Urlaubsansprüche verunmöglicht wurde. Wie aus dem Schreiben des stellvertretenden Stadtpolizeikommandanten des SPK römisch 40 vom 03.12.2020 hervorgeht, stand einer Konsumation des Urlaubskontingents des Beschwerdeführers etwa im ersten Halbjahr 2019 nichts entgegen. Auch der Beschwerdeführer behauptet nicht,

eine Urlaubsinanspruchnahme in diesem Zeitraum etwa aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Die Nichtkonsumation der Urlaubsansprüche wurde daher durch ein im Hinblick auf die Verletzung der Obliegenheit zum Urlaubsverbrauch qualifiziert vorwerfbares Verhalten des Beschwerdeführers verursacht und ist folglich von diesem zu vertreten, weshalb diesem eine Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, GehG in der Fassung BGBI. l 119 aus 2016, nicht zu gewähren war. 3.1.3. Dem Beschwerdeführer gebührt jedoch eine Urlaubsersatzleistung auf der Grundlage des Unionsrechts: 3.1.3.1. Mit Entscheidung vom 25.11.2021, C-233/20, hat sich der EuGH mit Vorlagefragen des OGH zur Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG iVm Art. 31 Abs. 2 GRC beschäftigt. Darin urteilte der EuGH,

Art. 7

der Richtlinie 2003/88/EG einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beendet.3.1.3.1. Mit Entscheidung vom 25.11.2021, C-233/20, hat sich der EuGH mit Vorlagefragen des OGH zur Auslegung des Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG in Verbindung mit Artikel 31, Absatz 2, GRC beschäftigt. Darin urteilte der EuGH,

Artikel 7

, der Richtlinie 2003/88/EG einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beendet. In seiner Begründung führte der EuGH dazu zusammengefasst aus: Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 2003/88/EG ausdrücklich gezogen werden (Rn 24). Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG spiegelt das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub wider und konkretisiert es (Rn 25). Deshalb darf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht restriktiv ausgelegt werden (Rn 26). Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut der Richtlinie 2003/88/EG und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs,

es zwar Sache der Mitgliedstaaten sei, die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen, sie dabei aber nicht bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen dürfen (Rn 27). Insoweit ist auf den Zweck des durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG jedem Arbeitnehmer eingeräumten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub hinzuweisen, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Dieser Zweck, durch den sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von anderen Arten des Urlaubs mit anderen Zwecken unterscheidet, beruht auf der Prämisse,

der Arbeitnehmer im Laufe des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat (Rn 28). Außerdem stellt der Anspruch auf Jahresurlaub nur einen der beiden Aspekte des als unionssozialrechtliches Grundrecht verankerten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub dar. Dieses Grundrecht umfasst somit auch einen Anspruch auf Bezahlung und – als eng mit diesem Anspruch auf "bezahlten" Jahresurlaub verbundenen Anspruch – den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub (Rn 29). Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist es nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Um zu verhindern,

dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG vor,

der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat (Rn 30). Ferner ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung,

Art. 7Abs.

2 der Richtlinie 2003/88/EG für das Entstehen des Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung aufstellt als die,

zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und

zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hätte (Rn 31). Somit ist der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG nicht maßgeblich (Rn 32).In seiner Begründung führte der EuGH dazu zusammengefasst aus: Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 2003/88/EG ausdrücklich gezogen werden (Rn 24). Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88/EG spiegelt das in Artikel 31, Absatz 2, der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub wider und konkretisiert es (Rn 25). Deshalb darf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht restriktiv ausgelegt werden (Rn 26). Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut der Richtlinie 2003/88/EG und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs,

es zwar Sache der Mitgliedstaaten sei, die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen, sie dabei aber nicht bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen dürfen (Rn 27). Insoweit ist auf den Zweck des durch Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88/EG jedem Arbeitnehmer eingeräumten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub hinzuweisen, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Dieser Zweck, durch den sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von anderen Arten des Urlaubs mit anderen Zwecken unterscheidet, beruht auf der Prämisse,

der Arbeitnehmer im Laufe des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat (Rn 28). Außerdem stellt der Anspruch auf Jahresurlaub nur einen der beiden Aspekte des als unionssozialrechtliches Grundrecht verankerten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub dar. Dieses Grundrecht umfasst somit auch einen Anspruch auf Bezahlung und – als eng mit diesem Anspruch auf "bezahlten" Jahresurlaub verbundenen Anspruch – den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub (Rn 29). Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist es nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Um zu verhindern,

dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88/EG vor,

der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat (Rn 30). Ferner ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung,

Artikel 7

, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88/EG für das Entstehen des Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung aufstellt als die,

zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und

zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hätte (Rn 31). Somit ist der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung nach Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88/EG nicht maßgeblich (Rn 32). 3.1.3.2. Der EuGH hat sich in dem dargelegten Verfahren mit dem in § 10 Abs. 2 UrlG normierten Entfall des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch (unberechtigten) Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund beschäftigt. Wendet man diese Rechtsansicht des EuGH auf die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Bestimmung, § 13e Abs. 1 GehG idF BGBI. l 119/2016, an, so erhellt,

diese ebenso Art. 7 der (auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anzuwendenden; vgl. Art. 1 Abs. 3 leg.cit.) Richtlinie 2003/88/EG widerspricht: Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung wird von einer anderen Voraussetzung als der,

zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und

zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hätte, abhängig gemacht, zumal die Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e Abs. 1 GehG idF BGBI. l 119/2016 nur insoweit gebührt, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat. 3.1.3.2. Der EuGH hat sich in dem dargelegten Verfahren mit dem in Paragraph 10, Absatz 2, UrlG normierten Entfall des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch (unberechtigten) Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund beschäftigt. Wendet man diese Rechtsansicht des EuGH auf die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Bestimmung, Paragraph 13 e, Absatz eins, GehG in der Fassung BGBI. l 119 aus 2016,, an, so erhellt,

diese ebenso Artikel 7, der (auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anzuwendenden; vergleiche Artikel eins, Absatz 3, leg.cit.) Richtlinie 2003/88/EG widerspricht: Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung wird von einer anderen Voraussetzung als der,

zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und

zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hätte, abhängig gemacht, zumal die Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, GehG in der Fassung BGBI. l 119 aus 2016, nur insoweit gebührt, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat. 3.1.3.

  1. Ist eine mit den Anforderungen dieser Richtlinie im Einklang stehende Auslegung und Anwendung der nationalen Regelung nicht möglich, ist eine unionsrechtswidrige nationale Regelung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen. Soweit § 13e Abs. 1 GehG idF BGBI. l 119/2016 – wie oben ausgeführt – nicht in Einklang mit der Richtlinie 2003/88/EG steht, hat diese Gesetzesbestimmung folglich unangewendet zu bleiben. Soweit Paragraph 13 e, Absatz eins, GehG in der Fassung BGBI. l 119 aus 2016, – wie oben ausgeführt – nicht in Einklang mit der Richtlinie 2003/88/EG steht, hat diese Gesetzesbestimmung folglich unangewendet zu bleiben. 3.1.3.
  2. Da der Beschwerdeführer die notwendigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, nämlich,

das Arbeitsverhältnis beendet ist und

er nicht den gesamten Jahresurlaub konsumiert hat, erfüllt, gebührt ihm – anders als die belangte Behörde vermeint – auf der Grundlage des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG eine Urlaubsersatzleistung. 3.1.3.4. Da der Beschwerdeführer die notwendigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, nämlich,

das Arbeitsverhältnis beendet ist und

er nicht den gesamten Jahresurlaub konsumiert hat, erfüllt, gebührt ihm – anders als die belangte Behörde vermeint – auf der Grundlage des Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG eine Urlaubsersatzleistung. 3.1.3.5. Zum Ausmaß der dem Beschwerdeführer gebührenden Urlaubsersatzleistung ist Folgendes auszuführen: Soweit die Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften erlassen, mit denen den Arbeitnehmern ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zuerkannt wird, der über die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene Mindestdauer von vier Wochen hinausgeht, liegt keine Durchführung der Richtlinie 2003/88/EG im Sinn von Art. 51 Abs. 1 GRC vor (vgl. EuGH 19.11.2019, C-609/17 und C-610/17, Rn 54). Wenn im nationalen Recht daher mehr als die in der Richtlinie festgelegten vier Wochen Jahresurlaub vorgesehen sind, können die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, ob sie für Arbeitnehmer, die diesen Urlaub während ihres Arbeitsverhältnisses nicht nehmen konnten, eine finanzielle Vergütung vorsehen, und sie können die Bedingungen für die Gewährung dieses zusätzlichen Anspruchs festlegen (vgl. Mitteilung der EU-Kommission vom 24.05.2017, ABl. C 2017/C 165/35).Soweit die Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften erlassen, mit denen den Arbeitnehmern ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zuerkannt wird, der über die in Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie vorgesehene Mindestdauer von vier Wochen hinausgeht, liegt keine Durchführung der Richtlinie 2003/88/EG im Sinn von Artikel 51, Absatz eins, GRC vor vergleiche EuGH 19.11.2019, C-609/17 und C-610/17, Rn 54). Wenn im nationalen Recht daher mehr als die in der Richtlinie festgelegten vier Wochen Jahresurlaub vorgesehen sind, können die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, ob sie für Arbeitnehmer, die diesen Urlaub während ihres Arbeitsverhältnisses nicht nehmen konnten, eine finanzielle Vergütung vorsehen, und sie können die Bedingungen für die Gewährung dieses zusätzlichen Anspruchs festlegen vergleiche Mitteilung der EU-Kommission vom 24.05.2017, Amtsblatt C 2017/C 165/35). Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG räumt dem Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen ein. Da das BDG 1979 dagegen dem Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von fünf bzw. sechs Wochen gewährt, geht die innerstaatliche Rechtslage über die unionsrechtlich erforderlichen Mindestansprüche hinaus und ist insoweit günstiger als das Unionsrecht. Um den unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH (C-233/20) zur Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG im Anlassfall gerecht zu werden und dafür Sorge zu tragen,

der Beschwerdeführer für den zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses offenen Resturlaub eine finanzielle Vergütung erhält, genügt es daher nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts § 13e GehG (nur) insoweit unangewendet zu lassen, als dem Kläger auf Grundlage des nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG unionsrechtlich garantierten Mindesturlaubs von vier Wochen eine Urlaubsersatzleistung für seinen zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht verbrauchten Jahresurlaub erhält. Nach Ansicht des EuGH sind abweichende Regelungen zulasten der Arbeitnehmer zulässig, soweit davon nur der über den in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG normierten Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen hinausgehende Teil betroffen ist. Eine finanzielle Abgeltung des über den vierwöchigen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsteils ist daher unionsrechtlich nicht geboten (vgl. OGH vom 17.02.2022, 9 ObA 147/21i).Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88/EG räumt dem Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen ein. Da das BDG 1979 dagegen dem Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von fünf bzw. sechs Wochen gewährt, geht die innerstaatliche Rechtslage über die unionsrechtlich erforderlichen Mindestansprüche hinaus und ist insoweit günstiger als das Unionsrecht. Um den unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH (C-233/20) zur Auslegung des Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88/EG im Anlassfall gerecht zu werden und dafür Sorge zu tragen,

der Beschwerdeführer für den zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses offenen Resturlaub eine finanzielle Vergütung erhält, genügt es daher nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts Paragraph 13 e, GehG (nur) insoweit unangewendet zu lassen, als dem Kläger auf Grundlage des nach Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88/EG unionsrechtlich garantierten Mindesturlaubs von vier Wochen eine Urlaubsersatzleistung für seinen zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht verbrauchten Jahresurlaub erhält. Nach Ansicht des EuGH sind abweichende Regelungen zulasten der Arbeitnehmer zulässig, soweit davon nur der über den in Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG normierten Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen hinausgehende Teil betroffen ist. Eine finanzielle Abgeltung des über den vierwöchigen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsteils ist daher unionsrechtlich nicht geboten vergleiche OGH vom 17.02.2022, 9 ObA 147/21i). Da der Beschwerdeführer im Jahr 2018 bereits einen den unionsrechtlichen Mindesturlaub von vier Wochen übersteigenden Urlaub konsumiert hat, gebührt ihm für dieses Jahr keine Urlaubsersatzleistung auf der Grundlage des Unionrechts. Für das Jahr 2019, in welchem er bis zu seinem Austritt sechs Monate lang tätig war, gebührt dem Beschwerdeführer auf Basis des unionsrechtlichen vierwöchigen Mindesturlaubs aliquot eine Urlaubsersatzleistung für 10 (20/2) Tage bzw. 80 Stunden ersatzfähiger Resturlaub. 3.1.4. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des EuGH geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W244.2244143.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.