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{'item': 'W261 2258842-1'}

Obsah (7)§ 3Art. 133§ 8Art. 101Art. 102Art. 105§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2023 GeschäftszahlW261 2258842-1 Spruch, W261 2258842-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 03.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 04.01.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX in XXXX stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und danach vier Jahre lang Rechtswissenschaften studiert. Neben dem Studium habe er diverse Arbeiten ausgeführt. Neben seinen Eltern würden noch seine Ehefrau, sein Sohn, seine Tochter, sowie seine vier Brüder und drei seiner Schwestern in Syrien leben. Eine Schwester lebe in der Türkei.
  3. Am 04.01.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch 40 in römisch 40 stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und danach vier Jahre lang Rechtswissenschaften studiert. Neben dem Studium habe er diverse Arbeiten ausgeführt. Neben seinen Eltern würden noch seine Ehefrau, sein Sohn, seine Tochter, sowie seine vier Brüder und drei seiner Schwestern in Syrien leben. Eine Schwester lebe in der Türkei. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil er zum Militär müsse. Zudem würde er nicht kämpfen und andere töten wollen. Bei der Rückkehr befürchte er in das Militär eingezogen und an die Front geschickt zu werden.
  4. Am 05.07.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Muslim. Er sei in der Region XXXX geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Danach habe er vier Jahre an der Universität in XXXX Rechtswissenschaften studiert, bis ihm das Militär 2015 das weiterstudieren nicht mehr erlaubt habe. Ab 2015 habe er gelegentlich bei einem Freund in dessen Friseursalon in XXXX ausgeholfen. Er habe sich jedoch eher versteckt gehalten, da ihn die Opposition bzw. die Regierung gesucht habe. Seine Eltern, vier Brüder und drei Schwestern würden noch in XXXX leben. Er sei standesamtlich verheiratet und habe mit seiner Ehefrau zwei Kinder. Sein Vater habe ein kleines Grundstück in XXXX , auf dem seine Familie, auch seine Ehefrau und seine Kinder, wohnen würde. Sie würden immer wieder kleine Teile des Grundstücks verkaufen, um von den Einnahmen leben zu können. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.
  5. Am 05.07.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Muslim. Er sei in der Region römisch 40 geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Danach habe er vier Jahre an der Universität in römisch 40 Rechtswissenschaften studiert, bis ihm das Militär 2015 das weiterstudieren nicht mehr erlaubt habe. Ab 2015 habe er gelegentlich bei einem Freund in dessen Friseursalon in römisch 40 ausgeholfen. Er habe sich jedoch eher versteckt gehalten, da ihn die Opposition bzw. die Regierung gesucht habe. Seine Eltern, vier Brüder und drei Schwestern würden noch in römisch 40 leben. Er sei standesamtlich verheiratet und habe mit seiner Ehefrau zwei Kinder. Sein Vater habe ein kleines Grundstück in römisch 40 , auf dem seine Familie, auch seine Ehefrau und seine Kinder, wohnen würde. Sie würden immer wieder kleine Teile des Grundstücks verkaufen, um von den Einnahmen leben zu können. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil er den Militärdienst für die syrischen Behörden ableisten müsse, falls sie ihn erwischen würden. Er wolle nicht zum Militär, da er keine Menschen umbringen möchte. Er sei immer auf der Flucht gewesen und habe das Haus kaum verlassen. Manchmal habe er bei den Nachbarn heimlich gearbeitet. Die Opposition habe ihn gesucht, da er gegen ihr System gewesen sei. Die Regierung suche ihn, da er eine Universitätsausbildung habe und sie Leute wie ihn suchen würden, um sie zu Offizieren auszubilden. Seine Familienangehörigen würden von den syrischen Sicherheitsbehörden bzw. kurdischen Streitkräften bedroht bzw. verfolgt werden. Sein jüngerer Bruder würde Syrien ebenfalls verlassen wollen und sein anderer Bruder habe nicht das Geld, um zu flüchten. Der Beschwerdeführer habe sein Erbe verkauft, um flüchten zu können. Alle Brüder würden am Grundstück des Vaters mitarbeiten. Nur der älteste Bruder sei bereits beim Militär gewesen. In XXXX gäbe es einen Flugplatz, welchen sowohl Russen als auch Iraner benutzen würden. In seiner Region würden sowohl das syrische Regime als auch die kurdischen Streitkräfte die Kontrolle innehaben. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil er den Militärdienst für die syrischen Behörden ableisten müsse, falls sie ihn erwischen würden. Er wolle nicht zum Militär, da er keine Menschen umbringen möchte. Er sei immer auf der Flucht gewesen und habe das Haus kaum verlassen. Manchmal habe er bei den Nachbarn heimlich gearbeitet. Die Opposition habe ihn gesucht, da er gegen ihr System gewesen sei. Die Regierung suche ihn, da er eine Universitätsausbildung habe und sie Leute wie ihn suchen würden, um sie zu Offizieren auszubilden. Seine Familienangehörigen würden von den syrischen Sicherheitsbehörden bzw. kurdischen Streitkräften bedroht bzw. verfolgt werden. Sein jüngerer Bruder würde Syrien ebenfalls verlassen wollen und sein anderer Bruder habe nicht das Geld, um zu flüchten. Der Beschwerdeführer habe sein Erbe verkauft, um flüchten zu können. Alle Brüder würden am Grundstück des Vaters mitarbeiten. Nur der älteste Bruder sei bereits beim Militär gewesen. In römisch 40 gäbe es einen Flugplatz, welchen sowohl Russen als auch Iraner benutzen würden. In seiner Region würden sowohl das syrische Regime als auch die kurdischen Streitkräfte die Kontrolle innehaben.
  6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.07.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.07.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer weder von den Kurden noch vom syrischen Regime rekrutiert worden sei. Er habe Syrien im Alter von 30 Jahren verlassen. Er sei weder vom syrischen Regime noch von kurdischen Kräften jemals verhaftet worden und es würde nicht nach ihm gefahndet werden. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer nicht von den Kurden rekrutiert werden. Die Kurden würden nur Männer in der Altersgruppe 18 bis 30 Jahre rekrutieren, der Beschwerdeführer falle mit seinen 31 Jahren nicht in diese Altersgruppe. Drei seiner Brüder würden in diese Altersgruppe fallen, seien jedoch von keiner Zwangsrekrutierung betroffen. Die Region werde nicht von syrischen Streitkräften oder dem IS kontrolliert, deswegen können diese in den genannten Gebieten auch nicht auf den Beschwerdeführer zugreifen. Auch in der Türkei habe er sich ohne Probleme aufhalten können, weswegen auch die türkischen Streitkräfte keine Bedrohung darstellen würden. Nach der Rechtsprechung sei es ein legitimes Interesse eines jeden Staats, eine Wehrpflicht einzuführen, um die Verteidigung des Landes sicherzustellen. Die Ableistung des Wehrdienstes knüpfe nicht an einem Verfolgungsgrund im Sinne des Asylgesetzes an. Es könne nicht von einer selektiven Einziehung bestimmter Gruppen anhand flüchtlingsrechtlich relevanter Merkmale gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei bei der Ausreise aus Syrien nicht wehrpflichtig gewesen, da er auch keine schriftliche Einwilligung der Armee zur Ausreise einholen musste. Bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien sei es nach vorliegenden Erkenntnisquellen in der Praxis unüblich, dass die gesetzlich vorgesehene Strafe für Wehrdienstverweigerer auch tatsächlich verhängt wird. In der Regel würden die Wehrdienstverweigerer nicht bestraft werden, sondern direkt zum Militärdienst eingezogen werden. Wehrdienstverweigerer würden auch nicht häufiger an die Front versetzt werden, als andere Wehrpflichtige. Des Weiteren sei die Annahme, dass jedem Wehrdienstverweigerer eine oppositionelle Haltung unterstellt werden würde, realitätsfern. Der Beschwerdeführer habe zudem nur angegeben, sich nicht am Krieg beteiligen zu wollen, dies begründe noch keine individualisierbare gegen das syrische Regime gerichtete politische Handlung. Wehrdienstentzieher würden ihren Status vor den Behörden klären können und würden keinen Problemen bei ihrer Rückkehr begegnen. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. 5. Mit Eingabe vom 12.08.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er Syrien aufgrund des ihm bevorstehenden Militärdienstes verlassen habe. Er fürchte bei seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee oder kurdische Milizen gezwungen zu werden an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich im Rekrutierungsalter der Kurden, er könne sich daher bei einer hypothetischen Rückkehr nach XXXX einer Zwangsrekrutierung nicht entziehen. Selbst wenn ein Aufschiebungsgrund nach Art. 25 Selbstverteidigungsgesetz in Betracht kommen würde, würde er spätestens nach sechs Monaten zwangsrekrutiert werden. Auch bei einer Beantragung eines Aufschubs oder einer Freistellung in der syrischen Armee, setze sich der Beschwerdeführer einer Zwangsrekrutierung aus. Der Personalbedarf beim syrischen Militär sei unverändert hoch, eine Befreiung der Wehrdienstpflicht komme nicht in Betracht, da diese nur während seines Studiums gegolten habe, außerdem bestünde stets die Gefahr der Willkür. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Laut den UNHCR-Richtlinien drohe Wehrdienstverweigerern im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung. Da sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst entzogen habe, drohe ihm Folter, Inhaftierung, sofortige Einziehung in den Reservedienst, beziehungsweise die Tötung. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Die Annahme der Behörde, dass keine Zwangsrekrutierung durch die Kurden drohe, sei unschlüssig, da der Beschwerdeführer in die Gruppe der Wehrpflichtigen (Jahrgänge 1990 bis 2003) falle, außerdem seien den Rekrutierungen Willkür angehaftet. Die Behauptung der Behörde, dass das syrische Regime das Gebiet nicht kontrolliere, sei zudem faktenwidrig, da das syrische Regime den Flughafen und andere Gebiete in XXXX kontrolliere. Des Weiteren läge ein schwerer Verfahrensmangel vor, da der Beschwerdeführer angegeben habe, niemanden umbringen zu wollen, er hierzu jedoch nicht näher befragt wurde und lediglich vermerkt wurde, dass er sich nicht am Krieg beteiligen wolle. Der Beschwerdeführer sei einer Rekrutierung entgangen, indem er als Student vom Wehrdienst befreit gewesen sei und sich danach versteckt gehalten habe. Weiters habe er sein Erbe verkaufen müssen, um sich seine Flucht finanzieren zu können. Seine Brüder hätten mittlerweile Syrien ebenfalls verlassen, um eine Zwangsrekrutierung zu vermeiden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz

§ 3Asyl

G zu gewähren gewesen.5. Mit Eingabe vom 12.08.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er Syrien aufgrund des ihm bevorstehenden Militärdienstes verlassen habe. Er fürchte bei seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee oder kurdische Milizen gezwungen zu werden an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich im Rekrutierungsalter der Kurden, er könne sich daher bei einer hypothetischen Rückkehr nach römisch 40 einer Zwangsrekrutierung nicht entziehen. Selbst wenn ein Aufschiebungsgrund nach Artikel 25, Selbstverteidigungsgesetz in Betracht kommen würde, würde er spätestens nach sechs Monaten zwangsrekrutiert werden. Auch bei einer Beantragung eines Aufschubs oder einer Freistellung in der syrischen Armee, setze sich der Beschwerdeführer einer Zwangsrekrutierung aus. Der Personalbedarf beim syrischen Militär sei unverändert hoch, eine Befreiung der Wehrdienstpflicht komme nicht in Betracht, da diese nur während seines Studiums gegolten habe, außerdem bestünde stets die Gefahr der Willkür. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Laut den UNHCR-Richtlinien drohe Wehrdienstverweigerern im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung. Da sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst entzogen habe, drohe ihm Folter, Inhaftierung, sofortige Einziehung in den Reservedienst, beziehungsweise die Tötung. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Die Annahme der Behörde, dass keine Zwangsrekrutierung durch die Kurden drohe, sei unschlüssig, da der Beschwerdeführer in die Gruppe der Wehrpflichtigen (Jahrgänge 1990 bis 2003) falle, außerdem seien den Rekrutierungen Willkür angehaftet. Die Behauptung der Behörde, dass das syrische Regime das Gebiet nicht kontrolliere, sei zudem faktenwidrig, da das syrische Regime den Flughafen und andere Gebiete in römisch 40 kontrolliere. Des Weiteren läge ein schwerer Verfahrensmangel vor, da der Beschwerdeführer angegeben habe, niemanden umbringen zu wollen, er hierzu jedoch nicht näher befragt wurde und lediglich vermerkt wurde, dass er sich nicht am Krieg beteiligen wolle. Der Beschwerdeführer sei einer Rekrutierung entgangen, indem er als Student vom Wehrdienst befreit gewesen sei und sich danach versteckt gehalten habe. Weiters habe er sein Erbe verkaufen müssen, um sich seine Flucht finanzieren zu können. Seine Brüder hätten mittlerweile Syrien ebenfalls verlassen, um eine Zwangsrekrutierung zu vermeiden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz

Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.

  1. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 18.08.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 29.08.2022 in der Gerichtsabteilung W261 einlangte.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.11.2022 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien des Verfahrens am 04.11.2022 einen Auszug aus einer Militärkarte, entnommen aus EUAA COI Syria Security Situation vom September
  4. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem Englisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem Englisch. Seine Eltern heißen XXXX (ca. 60 Jahre) und XXXX (ca. 48 Jahre). Der Beschwerdeführer hat vier Brüder, XXXX (ca. 37 Jahre), XXXX (ca. 28 Jahre), XXXX (ca. 26 Jahre) und XXXX (ca. 24 Jahre), sowie vier Schwestern, XXXX (ca. 38 Jahre), XXXX (ca. 33 Jahre), XXXX (ca. 23 Jahre) und XXXX (ca. 22 Jahre). Zwei Brüder, XXXX und XXXX , sowie eine Schwester, XXXX , leben in der Türkei. Die restliche Familie wohnt in XXXX , in XXXX , Syrien. Sein Vater hat dort ein kleines Grundstück. Seine Eltern heißen römisch 40 (ca. 60 Jahre) und römisch 40 (ca. 48 Jahre). Der Beschwerdeführer hat vier Brüder, römisch 40 (ca. 37 Jahre), römisch 40 (ca. 28 Jahre), römisch 40 (ca. 26 Jahre) und römisch 40 (ca. 24 Jahre), sowie vier Schwestern, römisch 40 (ca. 38 Jahre), römisch 40 (ca. 33 Jahre), römisch 40 (ca. 23 Jahre) und römisch 40 (ca. 22 Jahre). Zwei Brüder, römisch 40 und römisch 40 , sowie eine Schwester, römisch 40 , leben in der Türkei. Die restliche Familie wohnt in römisch 40 , in römisch 40 , Syrien. Sein Vater hat dort ein kleines Grundstück. Sein Bruder XXXX hat Sehprobleme und aufgrund dessen einen Aufschub zum Wehrdienst erhalten. Sein Bruder XXXX hat sich freiwillig den kurdischen Streitkräften angeschlossen. Sein Bruder römisch 40 hat Sehprobleme und aufgrund dessen einen Aufschub zum Wehrdienst erhalten. Sein Bruder römisch 40 hat sich freiwillig den kurdischen Streitkräften angeschlossen. Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.01.2016 standesamtlich mit XXXX (ca. 26 Jahre) verheiratet. Der Ehe entstammen zwei Kinder, eine Tochter XXXX (ca. 4 Jahre) und ein Sohn XXXX (ca. 3 Jahre). Seine Ehefrau und seine Kinder leben zusammen mit seiner Familie in XXXX , XXXX , Syrien. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.01.2016 standesamtlich mit römisch 40 (ca. 26 Jahre) verheiratet. Der Ehe entstammen zwei Kinder, eine Tochter römisch 40 (ca. 4 Jahre) und ein Sohn römisch 40 (ca. 3 Jahre). Seine Ehefrau und seine Kinder leben zusammen mit seiner Familie in römisch 40 , römisch 40 , Syrien. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie. Er hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien in seiner Heimatstadt XXXX gelebt. Er hat zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Anschließend studierte er vier Jahre lang bis 2015 Rechtswissenschaften an der Universität im Gouvernement XXXX . Danach arbeitete er gelegentlich als Landarbeiter sowie in einem Frisiersalon in XXXX . Er hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien in seiner Heimatstadt römisch 40 gelebt. Er hat zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Anschließend studierte er vier Jahre lang bis 2015 Rechtswissenschaften an der Universität im Gouvernement römisch 40 . Danach arbeitete er gelegentlich als Landarbeiter sowie in einem Frisiersalon in römisch 40 . Von 2009 bis 2015 erhielt der Beschwerdeführer als Student einen jeweils für ein Jahr befristeten Aufschub des verpflichtenden Wehrdienstes. Insgesamt erhielt er fünfmal einen Wehrdienstaufschub. Er leistete seinen Wehrdienst bislang nicht ab. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers XXXX liegt östlich des Flughafens von XXXX im Gouvernement XXXX und befindet sich unter Kontrolle der syrischen Regierung.Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers römisch 40 liegt östlich des Flughafens von römisch 40 im Gouvernement römisch 40 und befindet sich unter Kontrolle der syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer hat Syrien im November 2021 zu Fuß in Richtung Türkei verlassen. Er hielt sich unter anderem ca. 25 Tage in der Türkei, ca. 15 Tage in Griechenland und je ca. 1-3 Tage im Kosovo, Serbien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 03.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  7. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: In Syrien besteht ein verpflichtendes Wehrdienstalter für männliche Staatsbürger im Alter von 18 bis 42 Jahren. Der Beschwerdeführer war im Ausreisezeitpunkt im Jahr 2021 mit 30 Jahren im gesetzlich vorgesehenen Wehrdienstalter. Der wehrdienstpflichtige Beschwerdeführer leisteete seinen Wehrdienst noch nicht ab und ist von diesem nicht befreit. Der Beschwerdeführer lebte in einem Gebiet, welches unter syrischer Kontrolle ist. In Nordost-Syrien ist ein Wehrdienstgesetz in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum Wehrdienst bei den kurdischen Streitkräften in Nord- und Ostsyrien verpflichtet. Der Beschwerdeführer fällt aufgrund dessen mit seinen nunmehr 32 Jahren nicht in das wehrpflichtige Alter der kurdischen Streitkräfte. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Militärdienst der syrischen Armee eingezogen zu werden, was er ablehnt. Die syrische Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu beschützen. Auch die Ausreise des Beschwerdeführers und die dadurch bewirkte Entziehung von der Ableistung des Wehrdienstes wird vom syrischen Regime als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung und als illoyal gesehen. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm daher aus diesen Gründen individuell und konkret Lebensgefahr beziehungsweise ein Eingriff in seine körperliche Integrität. 1.
  8. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 7, veröffentlicht am 10.08.2022 (LIB) - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  9. aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR) - EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1) 1.3.
  10. Politische Lage – Letzte Änderung: 05.08.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar (LIB). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (LIB). 1.3.1.
  11. Nordost-Syrien – Letzte Änderung: 05.08.2022 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine „zweite Front“ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren (LIB). Als Gegenleistung zog das Baʿath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (LIB). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen „Rojava“ bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin im Nordwesten Syriens wird mittlerweile von der Türkei und von mit ihr alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (LIB). 1.3.
  12. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 09.08.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (LIB). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (LIB). 1.3.2.
  13. Nordost-Syrien – Letzte Änderung: 09.08.2022 Mit Stand Ende Dezember 2021 befanden sich die Gouvernorate al-Hassakah und ar-Raqqa sowie Teile von Deir Ez-Zour nördlich des Flusses Euphrat und Teile des Gouvernements Aleppo um Manbij und Kobanê sowie das Gebiet um Tal Rifa’at unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF [Anm.: Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratische Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria - AANES] (LIB). Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zu schaffen. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern. Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent. Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent. Russland weitete seine Präsenz aus. Die kurdischen, sogenannten „Selbstverteidigungseinheiten“ (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation sog. Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (LIB). Das militärische Eingreifen der Türkei entlang der syrisch-türkischen Grenze im Herbst 2019 hat sich destabilisierend auf die in den vorangegangenen Jahren vergleichsweise stabilere Lage in Nordostsyrien ausgewirkt. Die Türkei stützte sich bei der Militärinvasion auch auf Rebellengruppen, die in der Syrian National Army (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insb. auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an. Nach wie vor kommt es trotz der am 22.10.2019 in Sotschi zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone zwischen pro-türkischen Milizen und Einheiten der SDF, insbesondere an den Rändern der türkisch kontrollierten Zone im Raum um Tal Tamar rund 30 km südlich von Ra’s al-’Ayn sowie südlich von Tal Abyad. Von Tal Abyad und Ra’s Al-’Ayn aus hält der Beschuss kurdischer Stellungen laut Fabrice Balanche an, ebenso die Angriffe im äußersten Nordosten der von den SDF gehaltenen Gebiete, nahe der Grenze zum Irak (LIB). ACLED verzeichnete von 01.04.2022 bis 30.06.2022 355 Konfliktereignisse zwischen verschiedenen bewaffneten kurdischen Gruppen und türkischen Streitkräften bzw. von der Türkei unterstützten Organisationen – eine Steigerung von 52 % im Vergleich zum
  14. Quartal
  15. Sicherheitsrelevante Vorfälle umfassten Granatbeschuss, Luftbombardements und Gefechte – 104 im April, 170 im Mai und 81 im Juni. 297 - 84 % - dieser Ereignisse machten Granatbeschuss oder Luftbombardements durch türkische Streitkräfte oder durch mit ihnen verbündete Gruppen aus (LIB). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad- Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen. Spannungen zwischen Arabern und Kurden, mit der Türkei sowie Angriffe des IS stellen im Nordosten weiterhin ein großes Sicherheitsrisiko dar. Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des Islamischen Staats (IS) in Syrien stand. Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS, und die Region gilt als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“. Die Entwicklungen im Nordosten haben bis dato noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt, jedoch setzten der IS und seine Schläferzellen 2021 ihre Angriffe in den von den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) kontrollierten Gebieten fort und verübten mehrere Anschläge und Attentatsversuche (LIB). Die SDF leiteten mit Unterstützung der internationalen Koalition gegen den IS regelmäßige Sicherheitskampagnen ein, die sich gegen IS-Zellen und Personen richteten, die beschuldigt wurden, „mit diesen Zellen zu verkehren“. Im Nordosten, aber auch in anderen Teilen des Landes, verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee und Einrichtungen der Selbstverwaltung. Es wurde auch von Angriffen auf Mitarbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zour berichtet. SOHR dokumentierte im Jahr 2021 [Anm.: bis zum 26.12.2021] neben 135 getöteten Angehörigen der SDF, Asayish [Anm.: die internen Sicherheitskräfte der Selbstverwaltung], der YPG, YPJ und anderer von den SDF unterstützten militärischen Formationen auch 93 zivile Todesopfer bei IS-Anschlägen (LIB). 1.3.
  16. Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen – Letzte Änderung: 05.08.2022 Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z. B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbullah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden. Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie die militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (LIB). Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem bei Sicherheitskräften und NachrichtendienstmitarbeiterInnen und auch sonst im Regime. In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern. Dekrete fungieren de facto als gesetzlicher Schutzmechanismus für Mitglieder des Sicherheitsapparats vor eventueller Strafverfolgung bei Verbrechen während der Dienstausübung. Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens. In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (LIB). Russland, Iran, die libanesische Hizbullah und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (LIB). Es ist schwierig, Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert („task-organized“) sind, bzw. aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z. B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengestellt wurde (LIB). Kämpfe um die lokale Vorherrschaft unter den verschiedenen Sicherheitsakteuren (Offiziere, Soldaten, Miliz-Kämpfer und lokale Polizei) des Regimes sind eskaliert und haben zu gegenseitigen Verhaftungen von Personal, offenen Zusammenstößen und Gewalt geführt (LIB). 1.3.3.
  17. Streitkräfte – Letzte Änderung: 25.04.2022 Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Vor dem Konflikt sollen die Truppen eine Mannstärke von geschätzt 300.000 Personen gehabt haben, mit Stand 2018 waren sie wohl aufgrund von Verlusten und Desertionen auf weniger als 100.000 geschrumpft. Momentan versuchen die Streitkräfte, sich wieder aufzubauen und alliierte Milizen und Hilfstruppen zu integrieren, während sie weiterhin an aktiven Militäroperationen teilnehmen. Die syrische Regierung arbeitet daran, auch Milizen zu demobilisieren (LIB). Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen. Im Zuge des Konfliktes hat das Regime loyale Einheiten in größere Einheiten eingegliedert, um eine bessere Kontrolle ausüben und ihre Effektivität im Kampf verbessern zu können. Der Aufbau basiert auf dem sogenannten Qutaʿa-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein bestimmtes Gebiet (qutaʿa) zugeteilt. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig hatte der Divisionskommandeur für den Fall eines Zusammenbruchs der Kommunikation oder für Notfälle freie Hand über dieses Gebiet. Dadurch kann der Präsident auch den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (LIB). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen „schmutzigen“ Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (LIB). 1.3.
  18. Wehrdienst und Rekrutierungen 1.3.4.
  19. Syrische Streitkräfte – Wehrdienst – Letzte Änderung: 25.04.2022 Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  20. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  21. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (LIB). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB). Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (LIB). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (LIB). Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (LIB). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (LIB). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren. Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (LIB). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch. Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (LIB). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit, nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (LIB). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird. Ende März 2020 beendeten zwei Erlässe mit
  22. April 2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe – Berichten zufolge im November 2020 – beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten (LIB). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab. Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 2021 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Alle Eingezogenen können laut European Union Agency for Asylum (EUAA) potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen sowie ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Disloyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (LIB). 1.3.4.
  23. Wehrdienstverweigerung/Desertion – Letzte Änderung: 25.04.2022 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter. Von der zweiten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (LIB). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (LIB). Rückkehrüberlegungen syrischer Männer werden auch durch ihren Militärdienststatus beeinflusst. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (LIB). Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann (LIB). Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das Wehrersatzgeld ist nach einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (LIB). Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (LIB). Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB).Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB).

Art. 101

wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist

Art. 102

bei Überlaufen zum Feind und

Art. 105bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.

Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (LIB).

Artikel 101

, wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist

Artikel 102

, bei Überlaufen zum Feind und

Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.

Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (LIB). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (LIB).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (LIB). Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch VN oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein. Zudem sind in den „versöhnten Gebieten“ Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (LIB). Die Informationslage bezüglich wehrpflichtiger Rückkehrer ist widersprüchlich: Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden. Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut einem Experten wäre es aber wahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine „Befreiungsgebühr“ bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (LIB). Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit oder ohne mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt wird. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen – es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden. Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (LIB). 1.3.4.

  1. Nordost-Syrien – Letzte Änderung: 09.08.2022 Wehrpflichtsgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ Mit Stand Juni 2022 ist das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Vor dem Dekret Nr. 3 war auch das Alterslimit höher - bis 40 Jahre. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (LIB). Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim Büro für Selbstverteidigungspflicht ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des „Wehrdiensts“ dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (LIB). Nach Protesten gab es auch ein temporäres Aussetzen der Wehrpflicht wie z. B.in Manbij im Juni
  2. Ob jemand aus Afrin, das sich nun nicht mehr unter Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet, wehrpflichtig wäre, ist aktuell unklar. Die „Wehrpflicht“ gilt nicht für Personen außerhalb des „Selbstverwaltungsgebiets“, außer der Betreffende hat mindestens fünf Jahre im „Selbstverwaltungsgebiet“ gewohnt (LIB). Manche Ausnahmen vom „Wehrdienst“ sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr. Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden. Laut Medienberichten waren insbesondere Lehrer von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Burschen und Mädchen. Laut DIS beziehen sich die Berichte von Zwangsrekrutierungen manchmal eher auf den Selbstverteidigungsdienst oder auf andere Gruppen als die SDF (Syrian Democratic Forces) (LIB). Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt, während das Danish Immigration Service nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen dem Militärdienst zu entgehen, laut dem Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für den Betreffenden zu finden. Im Fall von Verweigerung aus Gewissensgründen oder im Fall einer Verhaftung wegen Wehrdienstverweigerung erhöht sich der Wehrdienst laut EUAA auf 15 Monate. Spät eintreffende Wehrdienstpflichtige müssen einen Monat länger Wehrdienst leisten. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: zur nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (LIB). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem „Wehrdienst“ Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (LIB). Im Ausland (Ausnahme Türkei und Irak) lebende, unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den „Wehrdienst“ antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (LIB). Ursprünglich betrug die Länge des „Wehrdiensts“ sechs Monate, wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr, und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. Einer anderen Quelle zufolge dauert der Wehrdienst sechs Monate mit Ausnahme des Zeitraums Mai 2018 bis Mai 2019, als dieser zwölf Monate umfasste. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je Gebiet entschieden wird, z. B. die Verlängerung um einen Monat im Jahr 2018 wegen der Lage In Baghouz. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Auch nach Angaben der Vertretung der „Selbstverwaltung“ gab es Fälle, in welchen Personen der Wehrdienst um einige Monate verlängert wurde (LIB). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z. B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem IS-Befreiungsversuch mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den sogenannten Islamischen Staat von 2016-2017 in Raqqa (LIB). Nach dem abgeleisteten „Wehrdienst“ gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (LIB). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (LIB). Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst Die Absolvierung des „Wehrdiensts“

der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Am 14.04.2022 besetzten die SDF und die Asayish für einen Tag die Verwaltungseinrichtungen, was Berichten zufolge eine Reaktion auf die Belagerung des kurdischen Stadtteils Sheikh Maqsoud in Aleppo durch das Regime war (LIB). Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven auseinander – auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven (LIB). 1.3.5. Rückkehr – Letzte Änderung: 10.08.2022

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als „Verräter“ angesehen. Aus Sicht des syrischen Staates ist es besser, wenn diese im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung. Das Regime will Rückkehrer mit Geld – nicht einfache Leute (LIB). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften gegenüber Rückkehrenden, die sich in verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassten Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (LIB). Hindernisse für die Rückkehr Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD) ist für 58 % aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden (LIB). Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der ICG berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (LIB).

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schul-und Universitätsbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, XXXX , im östlich des Flughafens von XXXX gelegenen Teil des Gouvernements XXXX von dem syrischen Regime kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Wikipedia und Etana Syria Landschaftskarten (siehe Beilage II. der Niederschrift vom 03.11.2022 sowie OZ7) und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 03.11.2022, S. 6). Die sonst benutzte Landkarte „Liveuamap“, auf die sich auch die vorliegenden Länderberichte stützen, zeigt nach Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, als auch nach eigenen Onlinerecherchen des Bundesverwaltungsgerichts, eine nicht mehr aktuelle Lage, in der die kurdischen Streitkräfte die Kontrolle innehaben und das syrische Regime lediglich den Bereich um den Flughafen als auch einen kleinen Teil östlich des Flughafens kontrolliert. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, römisch 40 , im östlich des Flughafens von römisch 40 gelegenen Teil des Gouvernements römisch 40 von dem syrischen Regime kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Wikipedia und Etana Syria Landschaftskarten (siehe Beilage römisch zwei. der Niederschrift vom 03.11.2022 sowie OZ7) und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 03.11.2022, S. 6). Die sonst benutzte Landkarte „Liveuamap“, auf die sich auch die vorliegenden Länderberichte stützen, zeigt nach Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, als auch nach eigenen Onlinerecherchen des Bundesverwaltungsgerichts, eine nicht mehr aktuelle Lage, in der die kurdischen Streitkräfte die Kontrolle innehaben und das syrische Regime lediglich den Bereich um den Flughafen als auch einen kleinen Teil östlich des Flughafens kontrolliert. Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 03.11.2022, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 03.11.2022, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stützen sich auf die von ihm in der Erstbefragung (vgl. AS 6-8), in der Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 43-47) und insbesondere in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Niederschrift vom 03.11.2022, S. 5-10) getätigten, insgesamt glaubhaften Aussagen.Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stützen sich auf die von ihm in der Erstbefragung vergleiche AS 6-8), in der Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche AS 43-47) und insbesondere in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche Niederschrift vom 03.11.2022, S. 5-10) getätigten, insgesamt glaubhaften Aussagen. Die beweiswürdigenden Erwägungen des angefochtenen Bescheids, aufgrund derer das Vorbringen von der belangten Behörde als nicht glaubhaft beurteilt wurde, überzeugen demgegenüber insgesamt nicht. Darin wird zunächst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet in Syrien keine Zwangsrekrutierung drohe, da die Region nicht von den syrischen Streitkräften, sondern von den kurdischen Milizen bzw. der YPG kontrolliert werde. Die kurdischen Streitkräfte würden Zwangsrekrutierungen jedoch nur bei Männern der Altersgruppe 18 bis 30 durchführen, weswegen er mit seinen 31 Jahren nicht gefährdet sei. Dieser Ausführung ist entgegenzuhalten, dass laut diversen Online-Landkarten, welche die militärischen Kontrollen über die einzelnen Gebiete in Syrien wiedergeben, das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, XXXX , in XXXX , im Gouvernement XXXX , unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht (vgl. Etana Syria, Syrien Military Brief: Nordostsyrien –
  4. November 2022 | Etana Syrien (etanasyria.org); und Wikipedia Template Syrian Civil War detailed map, https://en.wikipedia.org/wiki/Template:Syrian_Civil_War_detailed_map, abgerufen jeweils am 04.01.2023). Die Landkarte, auf die sich auch die vorliegenden Länderberichte stützen, dürfte, nach Berücksichtigung der oben genannten Landkarten, sowie den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, veraltet sein und nicht die aktuelle Lage widerspiegeln (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2022, S. 5-6; Live Map Syria, https://syria.liveuamap.com/). Dieser Ausführung ist entgegenzuhalten, dass laut diversen Online-Landkarten, welche die militärischen Kontrollen über die einzelnen Gebiete in Syrien wiedergeben, das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, römisch 40 , in römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 , unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht vergleiche Etana Syria, Syrien Military Brief: Nordostsyrien –
  5. November 2022 | Etana Syrien (etanasyria.org); und Wikipedia Template Syrian Civil War detailed map, https://en.wikipedia.org/wiki/Template:Syrian_Civil_War_detailed_map, abgerufen jeweils am 04.01.2023). Die Landkarte, auf die sich auch die vorliegenden Länderberichte stützen, dürfte, nach Berücksichtigung der oben genannten Landkarten, sowie den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, veraltet sein und nicht die aktuelle Lage widerspiegeln vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2022, S. 5-6; Live Map Syria, https://syria.liveuamap.com/). Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, zum Wehrdienst der syrischen Armee eingezogen zu werden, aus folgenden Erwägungen: Die syrische Armee hat eine Wehrdienstpflicht für Männer im Alter von 18 bis 42 Jahren. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch, weswegen die syrische Regierung das Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert hat. Es bestehen einige wenige Ausnahmen von der Wehrpflicht, beispielsweise für Studenten. Diese werden jedoch immer nur für ein Jahr befristet erteilt und zudem ist es nicht garantiert, dass diese Aufschiebung auch tatsächlich gestattet wird. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung mithilfe der Vorlage seines originalen Militärbuchs glaubhaft angegeben, dass er von 2009 bis 2015 einen jeweils auf ein Jahr befristeten Aufschub der Wehrpflicht erhalten hat. Da dem Beschwerdeführer seit 2015 kein Aufschub mehr gewährt wurde, er gesund und arbeitsfähig ist und keine anderen Befreiungsgründe hervorgekommen sind, fällt er mit seinen nunmehr 32 Jahren in die Wehrpflicht der syrischen Streitkräfte. In seinem Herkunftsgebiet XXXX , in XXXX , im Gouvernement XXXX , besteht eine Zugriffsmöglichkeit der syrischen Behörden auf Wehrpflichtige, da dieses Gebiet unter syrischer Kontrolle steht. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass landesweit zahlreiche Checkpoints zur Überwachung der Reisebewegungen in den vom syrischen Regime kontrollierten Gebieten eingerichtet wurden. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes überprüft. Wie oben bereits ausgeführt, ist bspw. auch der Flughafen von XXXX unter Kontrolle der syrischen Regierung. Eine gefahrenlose Einreise in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist ihm somit nicht möglich. In seinem Herkunftsgebiet römisch 40 , in römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 , besteht eine Zugriffsmöglichkeit der syrischen Behörden auf Wehrpflichtige, da dieses Gebiet unter syrischer Kontrolle steht. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass landesweit zahlreiche Checkpoints zur Überwachung der Reisebewegungen in den vom syrischen Regime kontrollierten Gebieten eingerichtet wurden. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes überprüft. Wie oben bereits ausgeführt, ist bspw. auch der Flughafen von römisch 40 unter Kontrolle der syrischen Regierung. Eine gefahrenlose Einreise in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist ihm somit nicht möglich. Weiters ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst für die syrische Armee bzw. kurdischen Streitkräfte nicht leisten will, da er an keinen Kämpfen teilnehmen und niemanden töten will. Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft, in Kriegszeiten drohen bis zu fünf Jahre Haft. Die Berichte der verschiedenen Quellen divergieren, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien drohen dem Beschwerdeführer jedoch Haft, der sofortige Einzug in den Wehrdienst oder im schlimmsten Fall Folter bzw. der Tod. Des Weiteren führt die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid an, dass die Pflicht zum Wehrdienst keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstelle. Die belangte Behörde verkennt jedoch, dass dem Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr in sein Heimatgebiet in Syrien aufgrund seiner ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung Verfolgung drohen würde. Laut den vorliegenden Länderberichten werden Wehrdienstverweigerer vom syrischen Regime nicht nur als illoyal, sondern auch als politische Oppositionelle angesehen. Wehrdienstentzieher, zu denen auch der Beschwerdeführer gehört, würden inoffiziell als Verräter angesehen werden, da sie sich ins Ausland absetzten, anstatt ihr Heimatland zu verteidigen (vgl. LIB, S. 94).Des Weiteren führt die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid an, dass die Pflicht zum Wehrdienst keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstelle. Die belangte Behörde verkennt jedoch, dass dem Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr in sein Heimatgebiet in Syrien aufgrund seiner ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung Verfolgung drohen würde. Laut den vorliegenden Länderberichten werden Wehrdienstverweigerer vom syrischen Regime nicht nur als illoyal, sondern auch als politische Oppositionelle angesehen. Wehrdienstentzieher, zu denen auch der Beschwerdeführer gehört, würden inoffiziell als Verräter angesehen werden, da sie sich ins Ausland absetzten, anstatt ihr Heimatland zu verteidigen vergleiche LIB, S. 94). Die belangte Behörde führt weiters im angefochtenen Bescheid aus, dass die systematische Begehung von Kriegsverbrechen durch die syrischen Regierungstruppen bereits angesichts der weitreichenden Gebietsgewinne der Regierung und der sich so verringernden Zahl verbleibender Kampfgebiete auszuschließen sei. Die Möglichkeit, an Kriegsverbrechen beteiligt zu sein, beschränke sich daher auf den Einsatz in den wenigen verbliebenen Kampfgebieten im Nordwesten Syriens. Dem entgegengesetzt berichtet der vorliegende Länderbericht, dass nach Experteneinschätzung jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen beiträgt, da das Regime weder das Kriegs- noch humanitäre Recht achten würde. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein (siehe LIB, S. 71). Betreffend eine vom Beschwerdeführer ebenfalls befürchtete Einziehung zum Wehrdienst der kurdischen Kräfte ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Wehrpflicht in der kurdisch kontrollierten Selbstverwaltungsregion

Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 nur Männer im Alter von 18 bis 24 Jahren betrifft. Vor diesem Dekret konnte das Alterslimit je nach Gebiet bis zu 40 Jahre betragen. Wie oben bereits ausgeführt, steht das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter Kontrolle der syrischen Regierung. Die kurdischen Streitkräfte haben keine Kontrolle über dieses Gebiet und zudem auch keine Zugriffmöglichkeiten auf wehrpflichtige Männer. Vor diesem Hintergrund ist es hinsichtlich der kurdischen Kräfte nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass sie den mit einem Alter von 32 Jahren nun nicht mehr wehrpflichtigen, nicht militärisch ausgebildeten Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet zum Wehrdienst einziehen würden. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien aufgrund seiner Flucht vor einer Zwangsrekrutierung zumindest ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch das syrische Regime oder regierungsfreundlichen Milizen droht. Die Tatsache, dass die syrische Regierung eine Wehrdienstverweigerung als Ausdruck politischen Dissens betrachtet (auch in Kombination mit den, den Betroffenen drohenden, völlig unverhältnismäßigen Sanktionen), bedeutet, dass dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung (zumindest) unterstellt wird. 2.

  1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
  5. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  6. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
  3. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  4. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten hat. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten hat. 3.1.

  1. Wie festgestellt drohte dem Beschwerdeführer in Syrien, genauer in seinem Heimatgebiet XXXX , in XXXX , im Gouvernement XXXX , welches unter dem Einfluss und unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht, eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Regierung bzw. regierungsfreundliche Milizen, welcher er sich durch Flucht entzogen hat. 3.1.
  2. Wie festgestellt drohte dem Beschwerdeführer in Syrien, genauer in seinem Heimatgebiet römisch 40 , in römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 , welches unter dem Einfluss und unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht, eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Regierung bzw. regierungsfreundliche Milizen, welcher er sich durch Flucht entzogen hat. Es liegt beim Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr aus dem Konventionsgrund der ihm – aufgrund der durch seine Flucht ausgedrückten Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten – unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung vor, wobei er Bedrohung und Verfolgung erheblicher Intensität durch das syrische Regime zu gewärtigen hätte. 3.1.4 Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).3.1.4 Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). 3.1.5 Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.3.1.5 Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberichtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberichtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.1.6

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter.3.1.6

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 03.01.2022, somit nach dem 15.11.2015, weswegen ihm von der belangten Behörde eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sein wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2258842.1.00

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