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{'item': 'W278 2262828-1'}

Obsah (17)§ 35Art. 133§ 76§ 229§ 12§§ 33§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 51§ 40§ 22a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2023 GeschäftszahlW278 2262828-1 Spruch, W278 2262828-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 35Vw

GVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von EUR 30,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von EUR 30,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein bosnischer Staatsangehöriger, verfügte im Bundesgebiet über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ (zuletzt verlängert bis 04.09.2024). Infolge Straffälligkeit wurden gegen den BF aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen. Am 17.09.2020 erfolgte in der JA XXXX eine niederschriftliche Einvernahme, im Rahmen dessen sich der BF dahingehend äußerte, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu wollen. Er gab an, seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und niemanden im Heimatland zu haben. Ergänzend führte der BF aus, dass er alles dafür tun werde, um legal in Österreich bleiben zu können.Am 17.09.2020 erfolgte in der JA römisch 40 eine niederschriftliche Einvernahme, im Rahmen dessen sich der BF dahingehend äußerte, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu wollen. Er gab an, seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und niemanden im Heimatland zu haben. Ergänzend führte der BF aus, dass er alles dafür tun werde, um legal in Österreich bleiben zu können. Mit Bescheid vom 27.11.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.) und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Die dagegen erhobene fristgerechte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2021 als unbegründet abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt. Dagegen erhob der BF außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 15.12.2021 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des BF statt und erkannte der Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 16.08.2022 wurde die Revision des BF vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 27.11.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die dagegen erhobene fristgerechte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2021 als unbegründet abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt. Dagegen erhob der BF außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 15.12.2021 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des BF statt und erkannte der Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 16.08.2022 wurde die Revision des BF vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Am 21.12.2021 wurde der BF wiederum in der JA XXXX durch die Behörde zur Prüfung von etwaigen Sicherungsmaßnahmen zum Zwecke der Abschiebung einvernommen und diesem mitgeteilt, dass aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens beabsichtigt werde, nach dem Ende der Strafhaft über den BF das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung zu verhängen. Der BF erklärte sich im Zuge seiner Einvernahme mit der Verhängung eines gelinderen Mittels einverstanden.Am 21.12.2021 wurde der BF wiederum in der JA römisch 40 durch die Behörde zur Prüfung von etwaigen Sicherungsmaßnahmen zum Zwecke der Abschiebung einvernommen und diesem mitgeteilt, dass aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens beabsichtigt werde, nach dem Ende der Strafhaft über den BF das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung zu verhängen. Der BF erklärte sich im Zuge seiner Einvernahme mit der Verhängung eines gelinderen Mittels einverstanden. Mit 30.09.2022 wurde mittels Festnahmeauftrag die Festnahme des BF am 06.10.2022 angeordnet. Am 06.10.2022 erfolgte die Festnahme des BF unter seiner Meldeanschrift durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Mit Mandatsbescheid vom 06.10.2022 verhängte das BFA

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe und er im Bundesgebiet bereits dreimal Mal rechtskräftig vorbestraft worden sei. Er sei am 28.12.2022 [richtig wohl: 28.12.2021] aus der Strafhaft entlassen worden. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung seit Zurückweisung der Revision vom Verwaltungsgerichtshof am 16.08.2022 nicht freiwillig nachgekommen. Er habe sich sowohl bei seiner Rückkehrberatung am 02.07.2019 als auch bei seiner Einvernahme am 17.09.2020 vor der Behörde als vehement ausreiseunwillig gezeigt. Der BF erfülle den Tatbestand der Fluchtgefahr, zumal er aufgrund seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet auch keiner legalen Beschäftigung nachgehen könne. Er sei somit mittellos und habe zudem Verbindlichkeiten in außerordentlicher Höhe. Des Weiteren führte das BFA aus, dass auch durch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung des BF das Auslangen nicht gefunden werden könne. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des BF sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.Mit Mandatsbescheid vom 06.10.2022 verhängte das BFA

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe und er im Bundesgebiet bereits dreimal Mal rechtskräftig vorbestraft worden sei. Er sei am 28.12.2022 [richtig wohl: 28.12.2021] aus der Strafhaft entlassen worden. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung seit Zurückweisung der Revision vom Verwaltungsgerichtshof am 16.08.2022 nicht freiwillig nachgekommen. Er habe sich sowohl bei seiner Rückkehrberatung am 02.07.2019 als auch bei seiner Einvernahme am 17.09.2020 vor der Behörde als vehement ausreiseunwillig gezeigt. Der BF erfülle den Tatbestand der Fluchtgefahr, zumal er aufgrund seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet auch keiner legalen Beschäftigung nachgehen könne. Er sei somit mittellos und habe zudem Verbindlichkeiten in außerordentlicher Höhe. Des Weiteren führte das BFA aus, dass auch durch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung des BF das Auslangen nicht gefunden werden könne. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des BF sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Mit Amtsbescheinigung vom 08.10.2022 wurde festgestellt, dass der BF laut Teilbefund vom 08.10.2022 positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde, eine Tauglichkeit zum Transport in einem Luftfahrzeug für den Flug am 09.10.2022 jedoch vorliegen würde. Mit Abschiebebericht vom 10.10.2022 wurde festgehalten, dass der BF am 09.10.2022 im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach Sarajewo verbracht wurde. Mit Schriftsatz vom 21.11.2022 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 06.10.2022 und (erkennbar) die darauf gegründete Anhaltung. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass der BF ohne vorherige Durchführung einer Einvernahme in Schubhaft genommen worden sei. Er sei von November 2000 bis zu seiner Abschiebung im Oktober 2022, sohin beinahe 22 Jahre an der Adresse XXXX wohnhaft und behördlich gemeldet gewesen. Am 06.10.2022 sei der BF auch an dieser Adresse festgenommen worden. Der BF sei jederzeit für die Behörden greifbar gewesen und sei nach seiner Haftentlassung am 28.12.2021 dem mit Mandatsbescheid vom 21.12.2021 verhängten gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung ohne Ausnahme nachgekommen. Er habe sich von 30.12.2021 bis zum Tag vor seiner Festnahme dem 05.10.2022 jeden zweiten Tag bei der Polizeiinspektion XXXX gemeldet. Es habe keine Fluchtgefahr bestanden, das gelindere Mittel zur Erreichung des von der Behörde angenommenen Sicherungszweckes wäre ausreichend gewesen. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides, der Ausspruch der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft sowie Kostenersatz.Mit Schriftsatz vom 21.11.2022 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 06.10.2022 und (erkennbar) die darauf gegründete Anhaltung. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass der BF ohne vorherige Durchführung einer Einvernahme in Schubhaft genommen worden sei. Er sei von November 2000 bis zu seiner Abschiebung im Oktober 2022, sohin beinahe 22 Jahre an der Adresse römisch 40 wohnhaft und behördlich gemeldet gewesen. Am 06.10.2022 sei der BF auch an dieser Adresse festgenommen worden. Der BF sei jederzeit für die Behörden greifbar gewesen und sei nach seiner Haftentlassung am 28.12.2021 dem mit Mandatsbescheid vom 21.12.2021 verhängten gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung ohne Ausnahme nachgekommen. Er habe sich von 30.12.2021 bis zum Tag vor seiner Festnahme dem 05.10.2022 jeden zweiten Tag bei der Polizeiinspektion römisch 40 gemeldet. Es habe keine Fluchtgefahr bestanden, das gelindere Mittel zur Erreichung des von der Behörde angenommenen Sicherungszweckes wäre ausreichend gewesen. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides, der Ausspruch der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft sowie Kostenersatz. Mit Vorlageschriftsatz vom 22.11.2021 erstattete das BFA eine Stellungnahme und führte aus, dass der BF sich im gesamten Verfahren als vehement ausreiseunwillig gezeigt habe und bereits bei seiner Einvernahme am 17.09.2020 bezüglich aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu Protokoll gegeben habe, dass er alles dafür tun werde, um in Österreich bleiben zu können. Der BF habe das bestehende gelindere Mittel mit Ausnahme von zwei Tagen zwar regelmäßig eingehalten, jedoch nach Zurückweisung seiner Revision durch den Verwaltungsgerichtshof keinerlei Vorbereitungen getroffen, das Bundesgebiet zu verlassen und in sein Heimatland zurückzukehren. Aufgrund des zeitnahen Abschiebetermins am 09.10.2021 [richtig wohl: 09.10.2022] in Verbindung des bis dato gesetzten Verhaltens habe man eine erhöhte Fluchtgefahr annehmen müssen, womit für die Behörde das gelindere Mittel als nicht mehr ausreichend anzunehmen gewesen sei. Einvernahmen seien durch die Behörde lediglich am 17.09.2020 sowie am 21.12.2021 geführt worden. 2. Feststellungen: 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.1.1. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt die Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowinas. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis 04.09.2024. 2.1.2. Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Mit Bescheid vom 27.11.2020 wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist. Ferner wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene fristgerechte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt. Dagegen erhob der BF außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte der Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 16.08.2022 wurde die Revision des BF vom Verwaltungsgerichtshof in weiterer Folge zurückgewiesen. 2.1.3. Der BF wurde in Österreich straffällig und weist folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf: 1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.02.2011, rechtskräftig seit 15.02.2011, wurde der BF wegen Urkundenunterdrückung

§ 229Abs. 1 St

GB, gewerbsmäßigen Betruges nach § 148

  1. Fall StGB, Betruges nach § 146 StGB und schweren Betruges nach § 147 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.02.2011, rechtskräftig seit 15.02.2011, wurde der BF wegen Urkundenunterdrückung

Paragraph 229, Absatz eins, StGB, gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraph 148,

  1. Fall StGB, Betruges nach Paragraph 146, StGB und schweren Betruges nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.03.2014, rechtskräftig seit 14.05.2014, wurde der BF wegen Veruntreuung

§ 123. Fall St

GB iVm § 133 Abs. 1 und Abs. 2

  1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.03.2014, rechtskräftig seit 14.05.2014, wurde der BF wegen Veruntreuung

Paragraph 12,

  1. Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2,
  2. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.07.2019, rechtskräftig seit 29.01.2020, wurde der BF wegen Betruges nach § 146 StGB, schweren Betruges nach § 147 Abs. 3 StGB, gewerbsmäßigen Betruges nach § 148
  4. Fall StGB, Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB und Veruntreuung nach § 133 Abs. 2
  5. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
  6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.07.2019, rechtskräftig seit 29.01.2020, wurde der BF wegen Betruges nach Paragraph 146, StGB, schweren Betruges nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB, gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraph 148,
  7. Fall StGB, Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB und Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz 2,
  8. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
  9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.12.2021, rechtskräftig seit 27.12.2021, wurde der BF wegen der versuchten Abgabenhinterziehung

§§ 33Abs. 1, 13 und 38 Abs. 1 Fin

StrG zu einer Geldstrafe von € 260.000,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit, zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.12.2021, rechtskräftig seit 27.12.2021, wurde der BF wegen der versuchten Abgabenhinterziehung

Paragraphen 33, Absatz eins, 13 und 38 Absatz eins, FinStrG zu einer Geldstrafe von € 260.000,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit, zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. 2.1.

  1. Mit Verständigung vom 07.10.2021 wurde das BFA von der (voraussichtlichen) Entlassung des BF aus der Strafhaft am 28.12.2021 informiert. 2.1.
  2. Am 17.09.2020 und am 21.12.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF in der JA XXXX . In der Folge wurde mit Mandatsbescheid vom 21.12.2021 über den BF zur Sicherung des Verfahrens das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung nach seiner Haftentlassung verhängt.2.1.
  3. Am 17.09.2020 und am 21.12.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF in der JA römisch 40 . In der Folge wurde mit Mandatsbescheid vom 21.12.2021 über den BF zur Sicherung des Verfahrens das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung nach seiner Haftentlassung verhängt. 2.1.
  4. Die Behörde bemühte sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, welches mit Gültigkeit ab 10.01.2022 ausgestellt wurde. 2.1.
  5. Gegen den BF wurde am 30.09.2022 ein Festnahmeauftrag erlassen und dieser laut Festnahmebericht am 06.10.2022 unter seiner Meldeanschrift festgenommen. In weiterer Folge wurde der BF noch am selben Tag der PAZ XXXX überstellt.2.1.
  6. Gegen den BF wurde am 30.09.2022 ein Festnahmeauftrag erlassen und dieser laut Festnahmebericht am 06.10.2022 unter seiner Meldeanschrift festgenommen. In weiterer Folge wurde der BF noch am selben Tag der PAZ römisch 40 überstellt. 2.1.
  7. Mit Mandatsbescheid vom 06.10.2022 ordnete das BFA über den BF

76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.2.1.8. Mit Mandatsbescheid vom 06.10.2022 ordnete das BFA über den BF

76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. 2.1.

  1. Der BF wurde am 09.10.2022 im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach Sarajevo verbracht. Der BF wurde zwar am 08.10.2022 positiv auf SARS-CoV-2 getestet, die ärztliche Untersuchung ergab jedoch, dass beim BF vollkommene Flugtauglichkeit vorliegt. 2.1.
  2. Der BF ist XXXX , er hat keine Kinder und keine Sorgepflichten.2.1.
  3. Der BF ist römisch 40 , er hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. 2.
  4. Zum Sicherungsbedarf und der Fluchtgefahr: 2.2.
  5. Gegen den BF liegt seit 17.08.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Trotz Vorliegens rechtskräftiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen hat der BF seine Ausreiseverpflichtung verletzt und ist aus dem Bundesgebiet nicht freiwillig ausgereist. 2.2.
  6. Der BF war im Bundesgebiet durchgehend von November 2000 bis Oktober 2022 an derselben Wohnanschrift gemeldet. Zeitweilig war der BF zwischen 27.01.2012 und 29.01.2013 in der JA XXXX sowie zwischen 24.04.2018 und 28.12.2021 in der JA XXXX behördlich gemeldet.2.2.
  7. Der BF war im Bundesgebiet durchgehend von November 2000 bis Oktober 2022 an derselben Wohnanschrift gemeldet. Zeitweilig war der BF zwischen 27.01.2012 und 29.01.2013 in der JA römisch 40 sowie zwischen 24.04.2018 und 28.12.2021 in der JA römisch 40 behördlich gemeldet. 2.2.
  8. Nachdem der BF am 28.12.2021 aus der Strafhaft entlassen wurde, meldete er sich, beginnend mit 30.12.2021 bis 05.10.2022, zur Erreichung des Sicherungszweckes jeden zweiten Tag bei der Polizeiinspektion XXXX . Der BF befolgte seine periodische Meldeverpflichtung lediglich einmal nicht, als er am 20.09.2022 nicht auf der zuständigen Dienststelle erschien und sich stattdessen erst am 21.09.2022 meldete.2.2.
  9. Nachdem der BF am 28.12.2021 aus der Strafhaft entlassen wurde, meldete er sich, beginnend mit 30.12.2021 bis 05.10.2022, zur Erreichung des Sicherungszweckes jeden zweiten Tag bei der Polizeiinspektion römisch 40 . Der BF befolgte seine periodische Meldeverpflichtung lediglich einmal nicht, als er am 20.09.2022 nicht auf der zuständigen Dienststelle erschien und sich stattdessen erst am 21.09.2022 meldete. 2.2.
  10. In seiner Einvernahme am 17.09.2020 zeigte sich der BF dahingehend unkooperativ, als er angab, dass er nicht zurück in sein Heimatland möchte, er auch nicht wisse, wo er dort leben könne, sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei und er niemanden im Heimatstaat habe. Zudem gab der BF an, dass er alles dafür tun werde, um legal in Österreich leben zu können. 2.2.5 Ungeachtet dessen verhielt sich der BF in seiner Einvernahme vom 21.12.2021 kooperativ. Er gab an, dass er, sofern er abgeschoben werde, auf keinen Fall Widerstand leisten werde. Zudem gab der BF an, dass er den Auflagen ordnungsgemäß nachkommen werde. Abschließend führte er auch an, über einen Reisepass zu verfügen. Der BF hat in seinem bisherigen Verfahren nicht versucht unterzutauchen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren. Insgesamt verhielt sich der BF somit im Verfahren vertrauenswürdig. 2.
  11. Zur familiären/sozialen Komponente: 2.3.
  12. Der BF hat eine Lebensgefährtin mit welcher er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Der BF lebte zuletzt in Österreich mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Zudem lebt die Schwester des BF, welche verheiratet ist und zwei Kinder hat, im Bundesgebiet. Der BF war seit November 2000 bis zur Verhängung der Schubhaft unter derselben Wohnadresse behördlich gemeldet. Der BF hatte somit einen gesicherten Wohnsitz bei seinen Eltern. 2.3.
  13. Der BF spricht Deutsch. Der BF war selbständig erwerbstätig und ging einer Beschäftigung als Karosseriebautechniker nach. Der BF hat jedoch einen hohen Schuldenstand. Er konnte im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft keine ausreichenden Barmittel nachweisen. Zuletzt konnte im Rahmen der Schubhaft festgestellt werden, dass der BF über einen Geldbetrag in Höhe von EUR 172,96 verfügt. 2.3.
  14. Der BF befand sich von 27.01.2012 bis 29.01.2013 und von 24.04.2018 bis 28.12.2021 durchgehend in Justizvollzugsanstalten in Haft. Dennoch war der BF im Bundesgebiet sozial, familiär und sprachlich gut integriert.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und den vom BFA im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten Beweismitteln in Zusammenschau mit dem schriftlichen Parteienvorbringen. Einsicht genommen wurde in das Melderegister (ZMR), in das Strafregister, die Anhaltedatei sowie das Zentrale Fremdenregister (IZR) des BF. Der Entscheidung wird der umfangreiche Akteninhalt des Verwaltungsaktes zugrunde gelegt, in welchem das Verhalten des BF und seine persönlichen Umstände ausführlich dokumentiert sind. Die getroffenen Feststellungen decken sich im Wesentlichen mit den Angaben in der Beschwerde und den Bescheidausführungen, sodass diese der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. 3.
  16. Zur Person des Beschwerdeführers, den Voraussetzungen der Schubhaft und zum Verfahren: Die Feststellungen in Punkt 2.
  17. und 2.
  18. sind unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem IZR und dem übereinstimmenden Parteienvorbringen. Die Vorstrafen des BF (2.1.3.) sind einem Strafregisterauszug entnommen. Die Feststellungen zum Parteiengehör vom 17.09.2020 (2.2.4.) und 21.12.2021 (2.2.5.) ergeben sich aus den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA, dem angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdevorbringen. Der Tag der Inschubhaftnahme des BF und die Abschiebung am 09.10.2022 (2.1.
  19. und 2.1.9.) sind der Anhaltedatei, dem Polizeibericht vom 06.10.2022 und dem Abschiebebericht vom 10.10.2022 und die Tauglichkeit zum Transport (2.1.9.) der Amtsbescheinigung vom 08.10.2022 zu entnehmen. Hinweise auf eine zuvor gegebene Haftunfähigkeit vor der Abschiebung sind nicht hervorgekommen und aufgrund der im Vorfeld an die Schubhaft erfolgten Anhaltung in Strafhaft, welche problemlos durchgeführt werden konnte auch nicht ersichtlich. Auch aus der Anhaltedatei gehen keine dem widersprechenden Hinweise hervor. Die Feststellungen zur Einhaltung der Meldeverpflichtung des BF bei der Polizeiinspektion XXXX (2.2.3.) ergeben sich aus dem vorliegenden Bericht zur Meldeverpflichtung vom 03.10.2022 samt Auflistung der Meldevermerke (vgl. AS 209 ff), wonach sich der BF zumindest bis 03.10.2022 mit Ausnahme von 20.09.2022 jeden zweiten Tag bei der Polizeiinspektion gemeldet hat. Aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass sich der BF auch am 05.10.2022 bei der Polizeiinspektion XXXX gemeldet hat. Diesem Vorbringen wurde seitens des BFA nicht entgegengetreten. Im Hinblick darauf führte das BFA in seiner Stellungnahme vom 22.11.2022 aus, dass der BF dem verhängten gelinderen Mittel – mit Ausnahme von zwei Tagen – nachkam.Die Feststellungen in Punkt 2.
  20. und 2.
  21. sind unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem IZR und dem übereinstimmenden Parteienvorbringen. Die Vorstrafen des BF (2.1.3.) sind einem Strafregisterauszug entnommen. Die Feststellungen zum Parteiengehör vom 17.09.2020 (2.2.4.) und 21.12.2021 (2.2.5.) ergeben sich aus den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA, dem angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdevorbringen. Der Tag der Inschubhaftnahme des BF und die Abschiebung am 09.10.2022 (2.1.
  22. und 2.1.9.) sind der Anhaltedatei, dem Polizeibericht vom 06.10.2022 und dem Abschiebebericht vom 10.10.2022 und die Tauglichkeit zum Transport (2.1.9.) der Amtsbescheinigung vom 08.10.2022 zu entnehmen. Hinweise auf eine zuvor gegebene Haftunfähigkeit vor der Abschiebung sind nicht hervorgekommen und aufgrund der im Vorfeld an die Schubhaft erfolgten Anhaltung in Strafhaft, welche problemlos durchgeführt werden konnte auch nicht ersichtlich. Auch aus der Anhaltedatei gehen keine dem widersprechenden Hinweise hervor. Die Feststellungen zur Einhaltung der Meldeverpflichtung des BF bei der Polizeiinspektion römisch 40 (2.2.3.) ergeben sich aus dem vorliegenden Bericht zur Meldeverpflichtung vom 03.10.2022 samt Auflistung der Meldevermerke vergleiche AS 209 ff), wonach sich der BF zumindest bis 03.10.2022 mit Ausnahme von 20.09.2022 jeden zweiten Tag bei der Polizeiinspektion gemeldet hat. Aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass sich der BF auch am 05.10.2022 bei der Polizeiinspektion römisch 40 gemeldet hat. Diesem Vorbringen wurde seitens des BFA nicht entgegengetreten. Im Hinblick darauf führte das BFA in seiner Stellungnahme vom 22.11.2022 aus, dass der BF dem verhängten gelinderen Mittel – mit Ausnahme von zwei Tagen – nachkam. 3.
  23. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Das Vorliegen eines Aufenthaltstitels „Daueraufenhalt-EU“ und dessen Gültigkeitsdauer ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) (2.1.1). Die durchgehende Meldung des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem ZMR (2.2.2.). Die Feststellungen zu 2.2.
  24. sind aufgrund von im Akt einliegenden Berichten dokumentiert und ergeben sich zum Teil auch aus der Anhaltedatei. Dass der BF sich im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.09.2020 als grundsätzlich nicht rückkehrwillig erwies, zeigte sich dadurch, als er angab, nicht zurück in seinen Heimatstaat zu wollen und alles dafür tun zu werden, legal in Österreich bleiben zu können. An dieser Stelle wird jedoch festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Einvernahme am 17.09.2020 die Rückkehrentscheidung noch nicht erlassen wurde und dem BF lediglich kundgetan wurde, dass beabsichtigt werde, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen diesen zu erlassen. In weiterer Folge wurden mit Bescheid vom 27.11.2020 aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den BF erlassen. Zwar führte das BFA in seinen Feststellungen aus, dass auch am 21.12.2021 eine weitere Vernehmung zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen zum Zwecke der Abschiebung seitens der Behörde erfolgte, führte jedoch deren Inhalt nicht näher aus. Zum Zeitpunkt der letzten Einvernahme des BF am 21.12.2021 war das Revisionsverfahren bereits anhängig und der BF noch in Strafhaft. Im Zuge seiner Einvernahme am 21.12.2021 zeigte sich der BF kooperativ und gab an, mit der Verhängung eines gelinderen Mittels einer periodischen Meldeverpflichtung nach seiner Haftentlassung am 28.12.2021 einverstanden zu sein. Im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung des BF gab dieser an, auf keinen Fall Widerstand leisten zu wollen. Auch in Zusammenschau des Vorverhaltens des BF im Zuge der Anhaltung in Schubhaft und der bereits erfolgten Abschiebung nach Sarajevo zeigte sich dieser kooperativ, wodurch die Außerlandesbringung ohne Vorkommnisse stattfinden konnte. Dass sich der BF in seiner ersten Einvernahme am 17.09.2020 ausreiseunwillig zeigte und in weiterer Folge nach Zurückweisung seiner Beschwerde seitens des Verwaltungsgerichtshofes am 16.08.2022 seiner Ausreiseverpflichtung nicht Folge leistete, ist nicht ausreichend, um eine Fluchtgefahr zu konstatieren. Dass mit der aufgezeigten Ausreiseunwilligkeit vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung und dem nachfolgenden weiteren Verbleib im Bundesgebiet trotz rechtskräftiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen eine erhöhte Gefahr des Untertauchens verbunden gewesen wäre, hat das konkrete Beweisverfahre nicht ergeben. Ungeachtet dessen hat sich der BF – mit Ausnahme eines Tages – an seine Meldeverpflichtung gehalten und sich nach der Erlassung aus der Strafhaft jeden zweiten Tag bei der Polizeiinspektion XXXX gemeldet.Auch in Zusammenschau des Vorverhaltens des BF im Zuge der Anhaltung in Schubhaft und der bereits erfolgten Abschiebung nach Sarajevo zeigte sich dieser kooperativ, wodurch die Außerlandesbringung ohne Vorkommnisse stattfinden konnte. Dass sich der BF in seiner ersten Einvernahme am 17.09.2020 ausreiseunwillig zeigte und in weiterer Folge nach Zurückweisung seiner Beschwerde seitens des Verwaltungsgerichtshofes am 16.08.2022 seiner Ausreiseverpflichtung nicht Folge leistete, ist nicht ausreichend, um eine Fluchtgefahr zu konstatieren. Dass mit der aufgezeigten Ausreiseunwilligkeit vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung und dem nachfolgenden weiteren Verbleib im Bundesgebiet trotz rechtskräftiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen eine erhöhte Gefahr des Untertauchens verbunden gewesen wäre, hat das konkrete Beweisverfahre nicht ergeben. Ungeachtet dessen hat sich der BF – mit Ausnahme eines Tages – an seine Meldeverpflichtung gehalten und sich nach der Erlassung aus der Strafhaft jeden zweiten Tag bei der Polizeiinspektion römisch 40 gemeldet. Dass für den 09.10.2022 ein Flug nach Sarajevo gebucht wurde, konnte dem Akteninhalt entnommen werden (vgl. AS 55 ff). Dass für den 09.10.2022 ein Flug nach Sarajevo gebucht wurde, konnte dem Akteninhalt entnommen werden vergleiche AS 55 ff). 3.
  25. Familiäre und soziale Komponente: Aus dem ZMR-Auszug des BF ergibt sich, dass er seit 2000 bis zu seiner Abschiebung im Oktober 2022 an derselben Anschrift gemeldet war. Zeitweilig war der BF auch in Justizvollzugsanstalten behördlich gemeldet. Zumal der BF bereits in seiner Einvernahme am 17.09.2020 vor dem BFA angab, dass er noch bei seinen Eltern wohnhaft sei und auch seine aufrechte Meldeanschrift anführte, ist davon auszugehen, dass der BF bis zu seiner Festnahme mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebte. Der BF gab an, eine Lebensgefährtin zu haben, jedoch mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt zu leben. Die sonstigen in Österreich lebenden Familienmitglieder gehen aus den Ausführungen des Mandatsbescheids hervor. Dass der BF im Fall seiner Entlassung bei seinen Eltern eine Unterkunft finden hätte können, ist dem Beschwerdevorbringen entnommen und entspricht der Eintragung des ZMR, der BF war auch an seiner Meldeadresse für die Polizei greifbar. Dass der BF Deutsch spricht ist dem übereinstimmenden Parteienvorbringen zu entnehmen und bei der sehr langen Aufenthaltsdauer in Österreich des BF seit seiner Kindheit auch als nachvollziehbar anzunehmen. Die Berufstätigkeit des BF in Österreich ist dem Akteninhalt entnommen, die finanziellen Mittel des BF auf dem Haftkonto des BF der Anhaltedatei (2.3.2.). Die Feststellungen in 2.3.
  26. ergeben sich aus dem ZMR, der langen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich von etwa 26 Jahren, der Tatsache, dass der BF augenscheinlich – wie seinem Vorbringen entsprechend – über ein soziales Netz und enge familiäre Bande in Österreich verfügte. Die sprachliche Integration des BF wurde bereits erörtert und ist unstrittig.
  27. Rechtliche Beurteilung: 4.
  28. Zu A) 4.1.
  29. Zu den gesetzlichen Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ § 80 Dauer der SchubhaftParagraph 80, Dauer der Schubhaft § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen. 5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. 4.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 Bundesverfassungsgesetz vom
  2. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom
  3. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Der VwGH betonte, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach § 76 Abs. 4 FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Abs. 1 AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).Der VwGH betonte, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Absatz eins, AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004). 4.1.
  4. Rechtlich folgt daraus: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das Bundesamt nicht zu Recht von einem Sicherungsbedarf und von Fluchtgefahr ausgegangen ist:

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann und dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann und dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), bedarf es für die Annahme von „Fluchtgefahr“, wie sie in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FPG vorausgesetzt wird, jedenfalls des Vorliegens eines Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG (vgl. etwa VwGH 26.04.2021, Ra 2020/21/0498-10, Rn. 7).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), bedarf es für die Annahme von „Fluchtgefahr“, wie sie in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FPG vorausgesetzt wird, jedenfalls des Vorliegens eines Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG vergleiche etwa VwGH 26.04.2021, Ra 2020/21/0498-10, Rn. 7). Im angefochtenen Bescheid ging das BFA ausdrücklich von der Erfüllung der Ziffer 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG aus. Betreffend der Ziffer 3 des § 76 Abs. 3 FPG ist der Behörde insoweit zuzustimmen, als dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag. Jedoch genügt nach höchstgerichtlicher Judikatur alleine das Vorliegen der Z 3 leg cit nicht aus um Fluchtgefahr zu begründen (vgl. dazu VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 30).Im angefochtenen Bescheid ging das BFA ausdrücklich von der Erfüllung der Ziffer 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Betreffend der Ziffer 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist der Behörde insoweit zuzustimmen, als dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag. Jedoch genügt nach höchstgerichtlicher Judikatur alleine das Vorliegen der Ziffer 3, leg cit nicht aus um Fluchtgefahr zu begründen vergleiche dazu VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 30). Betreffend der Ziffer 1 des § 76 Abs. 3 FPG erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, inwiefern der BF eine Mitwirkung am Verfahren oder an einer Abschiebung umgangen hätte. Feststeht, dass sich der BF zuletzt im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.12.2021 ausreisewillig zeigte. Dieser Umstand fand in der Beweiswürdigung des BFA jedoch keinen Eingang. Ebenso erfolgte keine ausreichende Würdigung des Umstandes, dass der BF über einen langen Zeitraum hinweg – bis zuletzt am 05.10.2022, nur einen Tag vor Anordnung der Schubhaft – dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung nachkam. Betreffend der Ziffer 1 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, inwiefern der BF eine Mitwirkung am Verfahren oder an einer Abschiebung umgangen hätte. Feststeht, dass sich der BF zuletzt im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.12.2021 ausreisewillig zeigte. Dieser Umstand fand in der Beweiswürdigung des BFA jedoch keinen Eingang. Ebenso erfolgte keine ausreichende Würdigung des Umstandes, dass der BF über einen langen Zeitraum hinweg – bis zuletzt am 05.10.2022, nur einen Tag vor Anordnung der Schubhaft – dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung nachkam. Es war daher zwingend noch die Erfüllung eines weiteren Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG erforderlich. Erkennbar bezieht sich die Behörde weiters auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Nach dieser Bestimmung ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr „der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen; es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274, Rn. 10, mwN). Sofern sich die Behörde auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG stützt, geht sie lediglich darauf ein, dass der BF aufgrund seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgehen könne. Der BF sei mittellos und habe zudem Verbindlichkeiten in außerordentlicher Höhe. Dass der BF familiäre Beziehungen in Österreich mit seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern und seiner Schwester hat, ließ die Behörde völlig unberücksichtigt. Insbesondere ist weiters zu beachten, dass der BF bis zu seiner Abschiebung im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern lebte, worauf die Behörde auch nicht einging.Es war daher zwingend noch die Erfüllung eines weiteren Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erforderlich. Erkennbar bezieht sich die Behörde weiters auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Nach dieser Bestimmung ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr „der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen; es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274, Rn. 10, mwN). Sofern sich die Behörde auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG stützt, geht sie lediglich darauf ein, dass der BF aufgrund seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgehen könne. Der BF sei mittellos und habe zudem Verbindlichkeiten in außerordentlicher Höhe. Dass der BF familiäre Beziehungen in Österreich mit seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern und seiner Schwester hat, ließ die Behörde völlig unberücksichtigt. Insbesondere ist weiters zu beachten, dass der BF bis zu seiner Abschiebung im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern lebte, worauf die Behörde auch nicht einging. Auch die Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern und die monetäre Unterstützung durch diese sowie des Vorliegens finanzieller Mittel, welche der BF in der Haftanstalt ins Verdienen gebracht habe, wurde seitens der Behörde nicht in Erwägung gezogen. Zumal sich der BF in weiterer Folge auch – bis auf eine einmalige verspätete Meldung – an die periodische Meldeverpflichtung hielt, war er somit für die Behörden nicht nur an seiner Wohnanschrift, sondern auch durch mehrmalige Vorsprachen bei der Polizeiinspektion greifbar. Der BF verfügte jedenfalls über einen gesicherten Wohnsitz bei seinen Eltern. Überdies ist aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich, dass der BF im Bundesgebiet stets über eine amtliche Meldeadresse verfügte. Dass der BF sich zwischenzeitlich in Justizhaftanstalten befand und zeitweilig auch dort gemeldet war, vermag den Umstand, dass der BF nach seiner Haftentlassung wieder mit seinen Eltern lebte und an deren Wohnsitz behördlich gemeldet war, nicht zu schmälern. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb das BFA das Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes im angefochtenen Bescheid nicht feststellte. Auch, dass der BF im Bundesgebiet sozial integriert ist, wurde in keinerlei Hinsicht gewürdigt. Wie der Behörde bekannt war, hatte der BF in Österreich seinen Kernfamilienverband und war seit 1997 – dabei über lange Zeit rechtmäßig – in Österreich aufhältig. Die Sozialisierung des BF fand vom frühen Kindesalter an in Österreich statt und verfügt er über fundierte Deutschkenntnisse. Lediglich hinsichtlich der mangelnden beruflichen Verankerung des BF in Österreich und allenfalls seiner finanziellen Situation, wobei auch hier die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung durch die Familie des BF nahelag, ist der Behörde zuzustimmen. Insgesamt ist jedoch der Tatbestand der Ziffer 9 leg cit nicht als erfüllt anzusehen. Das Bundesamt hat sich mit den beim BF nach der etwa 26-jährigen Aufenthaltsdauer in Österreich vorhandenen Anhaltspunkten für eine soziale Verankerung nicht ausreichend auseinandergesetzt. Hinsichtlich des Vorliegens eines weiteren einschlägigen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG finden sich im angefochtenen Bescheid keine Hinweise. Alleine die Tatsache, dass der BF der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung keine Folge leistete, ist jedenfalls noch nicht geeignet, um etwa Z 3 leg. cit als erfüllt anzusehen, zumal der BF kein Verhalten setzte, welches geeignet gewesen wäre, eine Fluchtgefahr zu indizieren. Auch ansonsten finden sich hierfür keine Anhaltspunkte. Zumal – abgesehen vom Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung – keinerlei Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt sind, reicht allein diese Tatsache nicht aus, um Sicherungsbedarf durch Schubhaft zu begründen. Der BF hat sich im Rahmen der Schubhaft sowie im Zuge der Abschiebung kooperativ verhalten.Hinsichtlich des Vorliegens eines weiteren einschlägigen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG finden sich im angefochtenen Bescheid keine Hinweise. Alleine die Tatsache, dass der BF der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung keine Folge leistete, ist jedenfalls noch nicht geeignet, um etwa Ziffer 3, leg. cit als erfüllt anzusehen, zumal der BF kein Verhalten setzte, welches geeignet gewesen wäre, eine Fluchtgefahr zu indizieren. Auch ansonsten finden sich hierfür keine Anhaltspunkte. Zumal – abgesehen vom Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung – keinerlei Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt sind, reicht allein diese Tatsache nicht aus, um Sicherungsbedarf durch Schubhaft zu begründen. Der BF hat sich im Rahmen der Schubhaft sowie im Zuge der Abschiebung kooperativ verhalten. Sofern die Behörde darüber hinaus anführt, dass aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat für den 09.10.2022 geplant und die Gefahr des Untertauchens immens hoch gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass der BF über seine bevorstehende Abschiebung erst im Zuge seiner Festnahme am 06.10.2022 in Kenntnis gesetzt wurde. Auch aus diesen Ausführungen konnte das Vorliegen einer Fluchtgefahr nicht erblickt werden. Die – zumindest unterstellte – mangelnde Ausreiseunwilligkeit des BF ist ebenfalls nicht geeignet, an diesem Bild etwas zu verändern. Zumal sich der BF zuletzt am 05.10.2022 bei der Polizeiinspektion XXXX meldete, hätte er am 07.10.2022 aufgrund seiner periodischen Meldeverpflichtung nochmals erscheinen müssen und hätte im Zuge dessen am 07.10.20222 in Verwahrungshaft genommen werden können um seine Abschiebung am 09.10.2022 zu sichern. Der BF wurde auch erst am 06.10.2022 über seine geplante Abschiebung informiert, somit war für das Gericht nicht schlüssig nachvollziehbar, warum er dem periodischen Mittel der Meldeverpflichtung am 07.10.2022 nunmehr nicht mehr entsprechen hätte sollen. Dass der BF für die Behörden greifbar war, geht auch damit einher, dass er seit dem Jahr 2000 unter derselben Anschrift polizeilich gemeldet war, unter der er schließlich auch am 06.10.2022 durch Sicherheitsorgane festgenommen werden konnte.Zumal sich der BF zuletzt am 05.10.2022 bei der Polizeiinspektion römisch 40 meldete, hätte er am 07.10.2022 aufgrund seiner periodischen Meldeverpflichtung nochmals erscheinen müssen und hätte im Zuge dessen am 07.10.20222 in Verwahrungshaft genommen werden können um seine Abschiebung am 09.10.2022 zu sichern. Der BF wurde auch erst am 06.10.2022 über seine geplante Abschiebung informiert, somit war für das Gericht nicht schlüssig nachvollziehbar, warum er dem periodischen Mittel der Meldeverpflichtung am 07.10.2022 nunmehr nicht mehr entsprechen hätte sollen. Dass der BF für die Behörden greifbar war, geht auch damit einher, dass er seit dem Jahr 2000 unter derselben Anschrift polizeilich gemeldet war, unter der er schließlich auch am 06.10.2022 durch Sicherheitsorgane festgenommen werden konnte. Die Verhängung der Schubhaft war somit nicht verhältnismäßig, da sie gänzlich unterbleiben hätte können und die Sicherung der Abschiebung auch alleine mittels Verwaltungsverwahrungshaft erfolgen hätte können. Zumal bereits das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes nicht ausreichend begründet wurde (vgl. hierzu insbesondere VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337-11) und ein solcher aus Sicht des BVwG – jedenfalls nicht im ausreichenden Ausmaß – gegeben war, war die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF schon aus diesem Grunde rechtswidrig.Zumal bereits das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes nicht ausreichend begründet wurde vergleiche hierzu insbesondere VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337-11) und ein solcher aus Sicht des BVwG – jedenfalls nicht im ausreichenden Ausmaß – gegeben war, war die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF schon aus diesem Grunde rechtswidrig. Im Ergebnis war der Beschwerde daher stattzugeben. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die zwingende Abhaltung einer mündlichen Verhandlung lagen daher nicht vor, zudem hat das Bundesamt in seiner Stellungnahme die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht beantragt. 4.
  2. Zu A.II und III. Kostenentscheidung:4.
  3. Zu A.II und römisch drei. Kostenentscheidung:

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt stellten einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG. Der BF beschränkte seinen Antrag dabei auf Ersatz der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,

  1. Da er vollständig obsiegte steht ihm der Ersatz derselben zu.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt stellten einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG. Der BF beschränkte seinen Antrag dabei auf Ersatz der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,
  2. Da er vollständig obsiegte steht ihm der Ersatz derselben zu. Als vollständig unterlegene Partei war der Kostenersatzantrag der belangten Behörde abzuweisen. 4.
  3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gegeben. Im Hinblick auf die klare höchstgerichtliche Judikatur und die eindeutige Rechtslage war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W278.2262828.1.00

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