4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GB (Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren) zu einer Geldstrafe verurteilt. 2. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.04.2016, Zl. römisch 40 , wurde der BF
Paragraph 208, Absatz eins, StGB (Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren) zu einer Geldstrafe verurteilt. 3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.11.2018, Zl. XXXX , wurde der BF
GB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wovon 3 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der vom BF erhobenen Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wurde nicht Folge gegeben (siehe Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 07.06.2019, Zl. XXXX ).3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.11.2018, Zl. römisch 40 , wurde der BF
Paragraphen 83, Absatz eins, 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wovon 3 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der vom BF erhobenen Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wurde nicht Folge gegeben (siehe Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 07.06.2019, Zl. römisch 40 ). 4. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 11.02.2022, Zl. XXXX , wurde über den BF aufgrund des dringenden Verdachts der Schlepperei
1 und 3 Z 1 und 2, Abs. 4 erster Fall FPG die Untersuchungshaft verhängt.4. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 11.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde über den BF aufgrund des dringenden Verdachts der Schlepperei
Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 2, Absatz 4, erster Fall FPG die Untersuchungshaft verhängt.
1, Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Zugleich wurde mit Beschluss die mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.11.2018 verhängte Probezeit verlängert, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht wurde jedoch abgesehen.7. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.05.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des mehrfach begangenen Verbrechens der Schlepperei
Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Zugleich wurde mit Beschluss die mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.11.2018 verhängte Probezeit verlängert, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht wurde jedoch abgesehen. 8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2022 wurde gegen den BF
1 und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass das vom BF gesetzte Verhalten ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv berührt und vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbots habe die familiäre Beziehung des BF im Bundesgebiet Berücksichtigung gefunden.8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2022 wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass das vom BF gesetzte Verhalten ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv berührt und vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbots habe die familiäre Beziehung des BF im Bundesgebiet Berücksichtigung gefunden.
Bis zu seiner Inhaftierung im Februar 2022 lebte der BF mit seiner Ehegattin und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt.Der BF ist seit November 2013 mit der bulgarischen Staatsangehörigen N. S. verheiratet und hat mit dieser drei minderjährige Kinder im Alter von fünf bis acht Jahre, welche ebenso die bulgarische Staatsbürgerschaft besitzen. Für diese ist der BF sorgepflichtig. Während seiner Haftstrafe zahlt die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt römisch 40 Unterhaltsvorschüsse
Paragraph 4, Ziffer 3, UVG aus. Bis zu seiner Inhaftierung im Februar 2022 lebte der BF mit seiner Ehegattin und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Der BF scheint von 2011 bis 2019 mit Unterbrechungen und seit 13.07.2021 durchgehend im Zentralen Melderegister auf, wobei er seit 10.02.2022 in einer Justizanstalt gemeldet ist. Der BF verbüßt derzeit eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten. Der BF verfügt seit dem 26.05.2014 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung als „Arbeitnehmer“ im Bundesgebiet. Der BF scheint seit dem Jahr 2015 als (geringfügig beschäftigter) Arbeiter in verschiedenen Dienstverhältnissen in der österreichischen Sozialversicherung auf, wobei er fast überwiegend Tätigkeiten als Taxilenker oder Reinigungskraft ausübte. Im Zeitraum vom 03.12.2014 bis 25.06.2019 bezog der BF mehrfach Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Während seines Aufenthalts in Deutschland arbeitete der BF als Reinigungskraft, bei Amazon und in einer Kanister-Fabrik. Der BF verfügt trotz jahrelangen Aufenthalts in Österreich und Deutschland lediglich über marginale Deutschkenntnisse und konnte kein Zertifikat vorweisen. Sonstige maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Die Frau des BF spricht kein Deutsch, sondern lediglich Türkisch und Bulgarisch. Der BF verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Ehegattin und seine drei minderjährigen Kinder lebten mit dem BF bis zu seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt. Zudem leben seine Eltern und seine Schwester sowie deren Ehegatte in Österreich und hat der BF häufig Kontakt zu diesen bzw. passen diese oft auf seine Kinder auf. In Deutschland leben vier oder fünf Verwandte des BF. In Bulgarien verfügt der BF über keine Verwandten. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion XXXX - scheinen folgende Verurteilungen auf:Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion römisch 40 - scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) BG XXXX 0 XXXX vom 25.04.2016 RK 29.04.201601) BG römisch 40 0 römisch 40 vom 25.04.2016 RK 29.04.2016 § 208
GB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 160 Tagessätzen in der Höhe von EUR 4,00, sohin insgesamt EUR 640,00 verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.04.2016, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen sittlicher Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren
Paragraph 208, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 160 Tagessätzen in der Höhe von EUR 4,00, sohin insgesamt EUR 640,00 verurteilt. Dabei wurde der BF für schuldig befunden, um sich zu erregen und zu befriedigen, eine Handlung, die geeignet war, die kindlich seelische und gesundheitliche Entwicklung einer unmündigen Person, nämlich der am 01.05.2002 geborenen E. S., zu gefährden, gesetzt zu haben, indem er im Jahr 2013 ihr auf seinem Handy einen pornografischen Film zeigte. Der BF hat dadurch das Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren
GB begangen und wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. Dabei wurde der BF für schuldig befunden, um sich zu erregen und zu befriedigen, eine Handlung, die geeignet war, die kindlich seelische und gesundheitliche Entwicklung einer unmündigen Person, nämlich der am 01.05.2002 geborenen E. S., zu gefährden, gesetzt zu haben, indem er im Jahr 2013 ihr auf seinem Handy einen pornografischen Film zeigte. Der BF hat dadurch das Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren
Paragraph 208, Absatz eins, StGB begangen und wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung fiel seine bisherige Unbescholtenheit sowie sein Alter von unter 21 Jahren mildernd ins Gewicht, erschwerend fiel kein Umstand ins Gewicht. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.11.2018, Zl. XXXX , wurde der BF
GB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wovon 3 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.11.2018, Zl. römisch 40 , wurde der BF
Paragraphen 83, Absatz eins, 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wovon 3 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der BF wurde in diesem Urteil für schuldig befunden, er hat I.) mit B. Y. im bewussten und gewollten Zusammenwirken den M. A. am Körper verletzt, indem sie ihm beide mehrere Faustschläge gegen den Kopf bzw. das Gesicht versetzten sowie B. Y. ihm überdies einen Fußtritt gegen sein Knie versetzte, wodurch der Genannte eine Schädelprellung, eine Zerrung der Halswirbelsäule und eine Knieprellung erlitt,römisch eins.) mit B. Y. im bewussten und gewollten Zusammenwirken den M. A. am Körper verletzt, indem sie ihm beide mehrere Faustschläge gegen den Kopf bzw. das Gesicht versetzten sowie B. Y. ihm überdies einen Fußtritt gegen sein Knie versetzte, wodurch der Genannte eine Schädelprellung, eine Zerrung der Halswirbelsäule und eine Knieprellung erlitt, II.) der BFrömisch zwei.) der BF 1.) die S. Ö. am Körper verletzt, indem er ihr einen Schlag auf die Nase versetzte, wodurch sie eine Nasenprellung erlitt, 2.) den M. A. durch die Äußerung: „Ich werde dich umbringen, warte, ich hole jetzt meine Waffe aus dem Kofferraum und werde dich erschießen. Ich schieß dir eine Kugel in den Kopf!“ zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der BF hat hierdurch zu I.) und II.) 1.) die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und zu II.) 2.) das Vergehen der gefährlichen Drohung nach 107 Abs. 1 StGB begangen.Der BF hat hierdurch zu römisch eins.) und römisch zwei.) 1.) die Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und zu römisch zwei.) 2.) das Vergehen der gefährlichen Drohung nach 107 Absatz eins, StGB begangen. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Zusammentreffen dreier Vergehen sowie eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend, als mildernd hingegen das weitgehende Geständnis. Der vom BF gegen das Urteil des Landesgerichts erhobenen Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 07.06.2019, Zl. XXXX , der Erfolg versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Zuspruch dem Grunde nach in den zivilrechtlichen Schadenersatzbestimmungen (§ 1325 ABGB) sowie der Höhe nach in den üblichen Schmerzengeldsätzen für starke/mittlere/leichte Schmerzen (330/220/110 EUR) Deckung findet.Der vom BF gegen das Urteil des Landesgerichts erhobenen Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 07.06.2019, Zl. römisch 40 , der Erfolg versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Zuspruch dem Grunde nach in den zivilrechtlichen Schadenersatzbestimmungen (Paragraph 1325, ABGB) sowie der Höhe nach in den üblichen Schmerzengeldsätzen für starke/mittlere/leichte Schmerzen (330/220/110 EUR) Deckung findet. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.05.2022, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des mehrfach begangenen Verbrechens der Schlepperei
1, Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.05.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des mehrfach begangenen Verbrechens der Schlepperei
Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung rund um den von XXXX aus agierenden unbekannten Täter „H.“ und weiteren bislang noch nicht ausgeforschten Mittätern, sowie in gewerbsmäßiger Absicht, die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die nicht zum Aufenthalt in der EU bzw. im Schengenraum berechtigt sind, von Ungarn nach bzw. durch Österreich mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ermöglicht zu haben, indem er sich über Auftrag des unbekannten Täters „H.“ im Zeitraum von Oktober/November 2021 bis zuletzt am 09.02.2022 zumindest 20 Mal ins XXXX begab, bei etwa zehn Fahrten aufgrund erhöhter Polizei- bzw. Bundesheerpräsenz keine Fremden aufnahm und bei etwa zehn weitere Fahrten jeweils drei bis fünf Fremde, die schlepperunterstützt bis zu ungarisch-österreichischen Grenze gebracht worden waren und diese selbstständig überschritten hatten, aus dem Grenzgebiet abholte und nach XXXX verbrachte bzw. dorthin verbringen sollte, so zuletzt am 09.02.2022 fünf syrische Staatsangehörige.Der BF wurde für schuldig befunden, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung rund um den von römisch 40 aus agierenden unbekannten Täter „H.“ und weiteren bislang noch nicht ausgeforschten Mittätern, sowie in gewerbsmäßiger Absicht, die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die nicht zum Aufenthalt in der EU bzw. im Schengenraum berechtigt sind, von Ungarn nach bzw. durch Österreich mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ermöglicht zu haben, indem er sich über Auftrag des unbekannten Täters „H.“ im Zeitraum von Oktober/November 2021 bis zuletzt am 09.02.2022 zumindest 20 Mal ins römisch 40 begab, bei etwa zehn Fahrten aufgrund erhöhter Polizei- bzw. Bundesheerpräsenz keine Fremden aufnahm und bei etwa zehn weitere Fahrten jeweils drei bis fünf Fremde, die schlepperunterstützt bis zu ungarisch-österreichischen Grenze gebracht worden waren und diese selbstständig überschritten hatten, aus dem Grenzgebiet abholte und nach römisch 40 verbrachte bzw. dorthin verbringen sollte, so zuletzt am 09.02.2022 fünf syrische Staatsangehörige. Hinsichtlich der Strafbemessung fielen erschwerend die Erfüllung mehrfacher Deliktsqualifikationen, das Zusammentreffen von Verbrechen sowie die Begehung während offener Probezeit ins Gewicht. Mildernd wurde das reumütige Geständnis des BF berücksichtigt. Es wird festgestellt, dass der BF die genannten Straftaten begangen und die beschriebenen Handlungsweisen gesetzt hat. Der Aufenthalt des BF in Österreich stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Mit Beschluss des LG XXXX vom 20.04.2022 XXXX wurde die im Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichtes XXXX vom 25.03.2022 zu AZ XXXX begehrte Übergabe des BF bewilligt. Dabei wurde auf den Grundsatz der Spezialität nicht verzichtet (Spruchpunkt I.).
Abs 1 Z 3 und 6 EU-JZG wurde die Übergabe des BF bis zum Ende der Untersuchungshaft zu XXXX bzw. dem Vollzugsende der über ihn in diesem Verfahren zu verhängenden Freiheitsstrafe aufgeschoben (Spruchpunkt II.). Diesem Beschluss lag zugrunde, dass der BF laut besagtem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichtes XXXX des Verbrechens des Betruges
Abs 1 des deutschen Strafgesetzbuchs sowie der Unterschlagung
Abs 1 und des deutschen Strafgesetzbuches verdächtig ist.Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 20.04.2022 römisch 40 wurde die im Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichtes römisch 40 vom 25.03.2022 zu AZ römisch 40 begehrte Übergabe des BF bewilligt. Dabei wurde auf den Grundsatz der Spezialität nicht verzichtet (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 EU-JZG wurde die Übergabe des BF bis zum Ende der Untersuchungshaft zu römisch 40 bzw. dem Vollzugsende der über ihn in diesem Verfahren zu verhängenden Freiheitsstrafe aufgeschoben (Spruchpunkt römisch zwei.). Diesem Beschluss lag zugrunde, dass der BF laut besagtem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichtes römisch 40 des Verbrechens des Betruges
Paragraph 263, Absatz eins, des deutschen Strafgesetzbuchs sowie der Unterschlagung
Paragraph 246, Absatz eins und des deutschen Strafgesetzbuches verdächtig ist. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die belangte Behörde sah die Identität und Nationalität des BF durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden verifiziert und sind diese daher unstrittig. Der BF legte außerdem mit der Beschwerde eine Kopie seines bulgarischen Reisepasses vor (AS 194). Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des BF, seiner Herkunft und Ausbildung ergeben sich aus seinen Aussagen vor dem BFA am 02.03.2022 sowie aus seinen Angaben und den Angaben seiner als Zeugin einvernommenen Ehegattin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Auch liegt eine Kopie der auf Deutsch übersetzten Heiratsurkunde im Akt auf (AS 198). Dass die Kinder- und Jugendhilfe während seiner Haftstrafe Unterhaltsvorschüsse ausbezahlt, ist dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Schreiben vom 12.10.2022 (Beilage D) zu entnehmen. Dass der BF gesund ist, gab er zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an (Verhandlungsprotokoll vom 16.12.2022, S 4) und ergab sich auch aus dem Akteninhalt nichts Gegenteiliges. Daraus abgeleitet konnte die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen werden, zumal er auch bis zu seiner Inhaftierung erwerbstätig war. Der genaue Einreisezeitpunkt des BF konnte nicht festgestellt werden. Der BF gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, „entweder Ende 2010 oder Anfang 2011“ erstmalig nach Österreich gekommen zu seien (Verhandlungsprotokoll vom 16.12.2022, S 5), seine erste Meldung im Bundesgebiet scheint jedoch erst mit 27.12.2011 auf. Es konnte somit nur festgestellt werden, dass sich der BF zumindest seit dem Zeitpunkt seiner ersten Meldung im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dass er im November 2019 mit seiner Familie nach Deutschland ging und sich seit Juli 2021 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhält, konnte basierend auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit den im Zentralen Melderegister erfassten Daten sowie den gleichlautenden Angaben seiner Ehegattin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt werden. Die Meldungen des BF im Bundesgebiet (mit Unterbrechungen) ergeben sich aus einer Abfrage im Zentralen Melderegister. Die dem BF am 26.05.2014 seitens eines Amts der Landesregierung ausgestellte Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer"
1 Z 1 NAG ergibt sich aus einer Abfrage im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister.Die dem BF am 26.05.2014 seitens eines Amts der Landesregierung ausgestellte Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer"
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ergibt sich aus einer Abfrage im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister. Die Erwerbsausübungen sowie der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe des BF ergeben sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Seine Arbeitserfahrung in Deutschland konnte aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor dem erkennenden Richter getroffen werden (Verhandlungsprotokoll vom 16.12.2022, S 7). Hinsichtlich seiner Integration legte der BF im Verfahren folgende Unterlagen vor: eine Kopie seiner Anmeldebescheinigung vom 26.05.2014 (AS 192), eine ZMR-Auszug vom 05.07.2022 (AS 193), ein „Arbeiter-Dienstvertrag“, welcher vom BF jedoch nicht unterschrieben wurde (AS 195 f), eine Kopie der Visitenkarte eines Sozialarbeiters (AS 197), eine auf Deutsch übersetzte bulgarische Heiratsurkunde vom 25.11.2013 (AS 198), ein ZMR-Auszug seiner Ehegattin vom 14.07.2021 (AS 199) sowie die Geburtsurkunde, Anmeldebescheinigung und bulgarische Identitätskarte seiner Ehegattin (AS 200 ff). Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte er die Geburtsurkunden seiner Kinder (Beilage B) und ein Empfehlungsschreiben seiner Schwester und deren Ehegatten (Beilage C) vor. Dass sich daraus insgesamt keine umfassende Integration des BF in Österreich in sozialer, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht ableiten lässt, wird unten unter Punkt 3.1.
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. § 67 Abs. 3 FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es
3 Z 1 FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.Paragraph 67, Absatz 3, FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es
Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Als Staatsangehöriger von Bulgarien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, womit der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist.Als Staatsangehöriger von Bulgarien ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, womit der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist. 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).67 Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls nicht maßgeblich.Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls nicht maßgeblich. Zu prüfen ist, ob der BF durch einen über 5 Jahre andauernden rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht iSd §53a Abs. 1 NAG erworben hat und der abgeschwächte Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG anzuwenden ist.Zu prüfen ist, ob der BF durch einen über 5 Jahre andauernden rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht iSd §53a Absatz eins, NAG erworben hat und der abgeschwächte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG anzuwenden ist. Nach § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt.Nach Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Gegenständlich hielt sich der BF feststellungsgemäß von Dezember 2011 bis November 2019 und erneut seit 13.07.2021 durchgehend in Österreich auf. Von Dezember 2011 bis November 2019 hielt sich der BF somit über fünf Jahre im Bundesgebiet auf. Jedoch beging der BF am 01.01.2013 sowie am 05.08.2018 strafbare Handlungen, für die er mit den Urteilen vom 25.04.2016 und 19.11.2018 schuldig gesprochen wurde (siehe Strafregisterauszug, OZ 13). Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann dazu führen, dass diesem in Österreich iSd § 51 Abs. 1 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes) zukommt (VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439 Rz 18). Das ist aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd § 55 Abs. 3 NAG 2005 auszugehen ist. Das setzt wiederum voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17, und VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9 und 10). Dies ist gegenständlich in Ansehung der Delinquenz des BF, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits explizit das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) und an Gewaltkriminalität im Besonderen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN), betont hat, der Fall. Aufgrund der vom BF während seines Aufenthalts von Dezember 2011 bis November 2019 begangenen Straftaten, kann nicht von einem mehr als fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt gesprochen werden und kommt daher der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1,
1, Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 erster Fall FPG lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Oktober/November 2021 bis zuletzt am 09.02.2022 die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise von Fremden, die nicht zum Aufenthalt in der EU bzw. im Schengenraum berechtigt sind, von Ungarn nach bzw. durch Österreich ermöglichte, so zuletzt fünf syrischen Staatsangehörigen am 09.02.2022. Hinsichtlich der Verurteilung ist festzuhalten, dass der BF die Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sowie in gewerbsmäßiger Absicht (§ 70 StGB) beging. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist im Hinblick auf den BF festzuhalten, dass seitens des Landesgerichts im Rahmen seiner jüngsten Verurteilung in Österreich wegen Schlepperei vom 03.05.2022 sein Geständnis als mildernd gewertet wurde. Erschwerend fielen hingegen die Erfüllung mehrfacher Deliktsqualifikationen, das Zusammentreffen von Verbrechen sowie die Begehung während der Probezeit ins Gewicht. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Strafurteil keine. Die neuerliche Begehung einer Straftat – wenn auch auf unterschiedlichen schädlichen Neigungen beruhend – bringt unweigerlich ein fehlendes Unrechtsbewusstsein des BF zum Ausdruck und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des BF offenkundig keine Wirkung zeigte.Im gegenständlichen Fall wurde der BF von österreichischen Strafgerichten insgesamt drei Mal verurteilt. Zuletzt verhängte ein Landesgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Höhe von 30 Monaten, welche der BF derzeit verbüßt. Dieser Verurteilung
Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4, erster Fall FPG lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Oktober/November 2021 bis zuletzt am 09.02.2022 die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise von Fremden, die nicht zum Aufenthalt in der EU bzw. im Schengenraum berechtigt sind, von Ungarn nach bzw. durch Österreich ermöglichte, so zuletzt fünf syrischen Staatsangehörigen am 09.02.2022. Hinsichtlich der Verurteilung ist festzuhalten, dass der BF die Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sowie in gewerbsmäßiger Absicht (Paragraph 70, StGB) beging. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist im Hinblick auf den BF festzuhalten, dass seitens des Landesgerichts im Rahmen seiner jüngsten Verurteilung in Österreich wegen Schlepperei vom 03.05.2022 sein Geständnis als mildernd gewertet wurde. Erschwerend fielen hingegen die Erfüllung mehrfacher Deliktsqualifikationen, das Zusammentreffen von Verbrechen sowie die Begehung während der Probezeit ins Gewicht. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Strafurteil keine. Die neuerliche Begehung einer Straftat – wenn auch auf unterschiedlichen schädlichen Neigungen beruhend – bringt unweigerlich ein fehlendes Unrechtsbewusstsein des BF zum Ausdruck und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des BF offenkundig keine Wirkung zeigte. Der BF hat durch sein Verhalten wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich an sozialem Frieden sowie einem geordneten Fremdenwesen, zuwidergehandelt. Das vom BF gezeigte Verhalten weist auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH vom 20.12.2012, 2012/23/0011 mwN). Gegen dieses maßgebliche Interesse hat der BF durch die von ihm begangene Straftat gravierend verstoßen.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH vom 20.12.2012, 2012/23/0011 mwN). Gegen dieses maßgebliche Interesse hat der BF durch die von ihm begangene Straftat gravierend verstoßen. Die Art der Begehung des Deliktes (über einen längeren Zeitraum, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, mit Bereicherungsabsicht) lässt erkennen, dass es sich beim strafbaren Verhalten des BF keineswegs um eine einmalige Kurzschlusshandlung gehandelt hat, wie die jeweiligen Vorgangsweisen und der Tatzeitraum zeigen. Der BF hat während des gesamten Zeitraumes offenbar keine Veranlassung gesehen, sein Verhalten zu überdenken. Die Anzahl der Schleppungen lässt auch erkennen, dass der BF eine offensichtlich gleichgültige Einstellung gegenüber den Bestimmungen des Fremdenrechts an den Tag legt und er Schleppernetzwerke nicht pönalisiert, sondern sich diesen anschließt, um aus den Schicksalen flüchtender Menschen Gewinn zu schlagen. Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). Die geschilderten Tatumstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. In weiterer Folge gilt es jedoch auch das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen und ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Zunächst ist dahingehend festzuhalten, dass ihn auch der Aufenthalt seiner Ehegattin sowie seiner drei Kinder im Bundesgebiet nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnte. Durch die wiederholte Begehung von Straftaten über einen längeren Zeitraum, nahm der BF bewusst in Kauf, durch eine Haftstrafe von seiner Familie getrennt zu werden. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF aufgrund der nunmehrigen Verurteilung „geläutert“ sei, er diesbezügliche Straftaten keinesfalls mehr begehen werde und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung immer wieder betonte, einen großen Fehler gemacht zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 16.12.2022, S 5), ist festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, ist gegenständlich noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF aufgrund der nunmehrigen Verurteilung „geläutert“ sei, er diesbezügliche Straftaten keinesfalls mehr begehen werde und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung immer wieder betonte, einen großen Fehler gemacht zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 16.12.2022, S 5), ist festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, ist gegenständlich noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Die
BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Die
Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Hinsichtlich seiner Integration ist auszuführen, dass der BF trotz jahrelangen Aufenthalts in Österreich und Deutschland kaum Deutsch spricht und kein Zertifikat vorweisen kann. Auch sonstige integrative Momente konnte er im Verfahren nicht vorweisen. Die von ihm vorgelegten Dokumente bezogen sich fast alle auf seine familiäre Situation. Seine bisher ausgeübten Berufstätigkeiten waren allesamt von kurzer Dauer und kann davon ausgehend nicht von einer umfassenden Integration am Arbeitsmarkt gesprochen werden. Daran ändert auch der vom BF vorgelegte Arbeiter-Dienstvertrag“, welcher im Übrigen nicht vom BF unterfertigt ist (AS 195 f), nichts. Weiters brachte der BF weder vor, Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig zu sein, noch verfügt er über ein ausgeprägtes soziales Umfeld in Österreich. Anderweitige Integrationsaspekte liegen nicht vor. Dass der BF nach so vielen Jahren in Österreich Bekanntschaften geschlossen hat, ist evident. Er hat jedoch weder Freundschaften zu Österreichern dargetan, noch verfügt er hier über ein starkes soziales Netz. Der Eingriff in das ohnehin schwach ausgeprägte Privatleben des BF in Österreich ist somit jedenfalls verhältnismäßig. Der BF verfügt zweifelsohne über ein Familienleben im Bundesgebiet. Er ist seit 2013 mit N. S. verheiratet und hat mit ihr drei zum Entscheidungszeitpunkt minderjährige Kinder, für welche das Ehepaar gemeinsam die Sorgepflicht trägt. Bis zu seiner Inhaftierung wohnten N. S. und der BF mit den gemeinsamen Kindern im gleichen Haushalt. N. S. sowie auch die Kinder besuchen den BF regelmäßig in der Justizvollzugsanstalt (Besucherliste, OZ 5 sowie OZ 16). Auch in der mündlichen Verhandlung wurde der Eindruck eines intakten Familienlebens und einer guten Beziehung des BF sowohl zu seiner Ehegattin als auch zu seinen Kindern vermittelt. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen massiven Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar.Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen massiven Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK dar. Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht hervor, dass es notwendig sei, sich bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen.Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht hervor, dass es notwendig sei, sich bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. Die mit Vereinbarung vom
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF nach seiner Entlassung sofort wieder strafbare Handlungen begeht, um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
3 FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 3.
3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung von der belangten Behörde aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung von der belangten Behörde aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 04.11.2022, Zl. I415 2261477-1/3Z, bereits über die aufschiebende Wirkung abgesprochen und diese aus den in der Begründung der zitierten Entscheidung genannten Gründen zuerkannt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I415.2261628.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.