RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2023 GeschäftszahlW277 2262650-1 Spruch, W277 2262650-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren betreffend internationalen Schutz im Bundesgebiet 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Seine Eltern brachten als seine gesetzlichen Vertreter für ihn am XXXX einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens beim Bundesasylamt (in der Folge BAA) ein. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am XXXX mit Bescheid des BAA zu Zl XXXX abgewiesen, die Abschiebung für zulässig erklärt und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Dagegen wurde am XXXX fristgerecht Berufung erhoben. Mit Bescheid des Unabhängigen Asylsenat (in der Folge UBAS) vom XXXX zu Zahl XXXX wurde dem BF der Asylstatus im Wege der Asylerstreckung gewährt. 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Seine Eltern brachten als seine gesetzlichen Vertreter für ihn am römisch 40 einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens beim Bundesasylamt (in der Folge BAA) ein. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am römisch 40 mit Bescheid des BAA zu Zl römisch 40 abgewiesen, die Abschiebung für zulässig erklärt und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Dagegen wurde am römisch 40 fristgerecht Berufung erhoben. Mit Bescheid des Unabhängigen Asylsenat (in der Folge UBAS) vom römisch 40 zu Zahl römisch 40 wurde dem BF der Asylstatus im Wege der Asylerstreckung gewährt. 1.
- Dem BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Dokumentenverfahren zu XXXX am XXXX ein Konventionsreisepass, Nummer XXXX , ausgestellt.1.
- Dem BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Dokumentenverfahren zu römisch 40 am römisch 40 ein Konventionsreisepass, Nummer römisch 40 , ausgestellt. 1.
- Am XXXX wurde gegen den BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.1.
- Am römisch 40 wurde gegen den BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. 1.
- Seit XXXX verfügt der BF über den Aufenthaltstitel „ XXXX “. 1.
- Seit römisch 40 verfügt der BF über den Aufenthaltstitel „ römisch 40 “. 1.
- Dem BF wurde vom XXXX eine Aufenthaltsberechtigungskarte, Nr.: XXXX , gültig bis XXXX , ausgestellt.1.
- Dem BF wurde vom römisch 40 eine Aufenthaltsberechtigungskarte, Nr.: römisch 40 , gültig bis römisch 40 , ausgestellt. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF der am XXXX erteilte Asylstatus aberkannt, sowie festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt.1.
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF der am römisch 40 erteilte Asylstatus aberkannt, sowie festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt. 1.
- Gegen den unter 1.
- angeführten Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
- Gegenständliches Verfahren 2.
- Aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Aberkennungsverfahrens wurde vom BFA am XXXX ein Entziehungsverfahren zu VZ: XXXX eingeleitet. 2.
- Aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Aberkennungsverfahrens wurde vom BFA am römisch 40 ein Entziehungsverfahren zu VZ: römisch 40 eingeleitet. 2.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde nach § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG der am XXXX ausgestellte Konventionsreisepass des BF zu Nummer XXXX entzogen und der BF gemäß. § 93 Abs. 2 FPG aufgefordert, den Konventionsreisepass dem BFA unverzüglich vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung wurde nach § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (AS 3ff). 2.
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde nach Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG der am römisch 40 ausgestellte Konventionsreisepass des BF zu Nummer römisch 40 entzogen und der BF gemäß. Paragraph 93, Absatz 2, FPG aufgefordert, den Konventionsreisepass dem BFA unverzüglich vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung wurde nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (AS 3ff). Festgestellt wurde im Wesentlichen folgendes: Der BF sei ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Seine Identität stehe fest. Ihm sei vom XXXX der Aufenthaltstitel „ XXXX “ ausgestellt worden. Dieser Aufenthaltstitel verschaffe ihm ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Ihm sei vom römisch 40 der Aufenthaltstitel „ römisch 40 “ ausgestellt worden. Dieser Aufenthaltstitel verschaffe ihm ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Der zuvor gewährte Status eines Asylberechtigten sei nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005, am XXXX aberkannt worden. Die Aberkennung sei rechtskräftig. Der Verlust des Asylstatus nach § 3 AsylG ziehe die Entziehung des Konventionsreisepasses nach sich. Das auf dem Schutzstatus eines Asylberechtigten beruhende Reisedokument Konventionsreisepass werde dem BF seit diesem Datum nicht mehr ausgestellt, sondern sei im gegenständlichen Fall vielmehr zu entziehen.Der zuvor gewährte Status eines Asylberechtigten sei nach Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005, am römisch 40 aberkannt worden. Die Aberkennung sei rechtskräftig. Der Verlust des Asylstatus nach Paragraph 3, AsylG ziehe die Entziehung des Konventionsreisepasses nach sich. Das auf dem Schutzstatus eines Asylberechtigten beruhende Reisedokument Konventionsreisepass werde dem BF seit diesem Datum nicht mehr ausgestellt, sondern sei im gegenständlichen Fall vielmehr zu entziehen. Der rechtlichen Beurteilung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass dem BF mit Bescheid des BFA vom XXXX der Status eines Asylberechtigten aberkannt worden und dadurch nachträglich eine Tatsache im Sinne des § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 eingetreten wäre, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertige. Die nachträglich eingetretene Tatsache rechtfertige nach § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 weiters einen Entzug des Konventionsreisepasses. Ein Ermessensspielraum sei für die Behörde gesetzlich nicht normiert.Der rechtlichen Beurteilung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass dem BF mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der Status eines Asylberechtigten aberkannt worden und dadurch nachträglich eine Tatsache im Sinne des Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, eingetreten wäre, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertige. Die nachträglich eingetretene Tatsache rechtfertige nach Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, weiters einen Entzug des Konventionsreisepasses. Ein Ermessensspielraum sei für die Behörde gesetzlich nicht normiert. Entgegen möglicher Ausführungen in einer Beschwerde sei es für das gegenständliche Verfahren weder von Relevanz, ob die Republik Österreich ein – von der Verfahrenspartei pauschal behauptetes, aber nicht näher konkretisiertes – Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF haben sollte, noch, ob die Vorlage eines Reisedokuments für den BF eine Voraussetzung zur Erlangung des Aufenthaltstitels „ XXXX “ darstellt. Sache des gegenständlichen Verfahrens sei ausschließlich die Frage der Entziehung des Fremdenpasses gemäß § 93 FPG.Entgegen möglicher Ausführungen in einer Beschwerde sei es für das gegenständliche Verfahren weder von Relevanz, ob die Republik Österreich ein – von der Verfahrenspartei pauschal behauptetes, aber nicht näher konkretisiertes – Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF haben sollte, noch, ob die Vorlage eines Reisedokuments für den BF eine Voraussetzung zur Erlangung des Aufenthaltstitels „ römisch 40 “ darstellt. Sache des gegenständlichen Verfahrens sei ausschließlich die Frage der Entziehung des Fremdenpasses gemäß Paragraph 93, FPG. Weiters wurde ua. nach Verweis auf das Erk des VwGH zu GZ 2003/21/0053 vom 19.11.2003 angeführt, dass Österreich mit der Ausstellung eines Konventionsreisepasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffne und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernehme. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab. Dem BF stehe es weiters frei einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenreisepasses gem. § 88 FPG zu stellen und sich hierbei auf die Erfüllung anderer Voraussetzungen als jene des § 94 FPG (Status des Asylberechtigten) zu stützen.Dem BF stehe es weiters frei einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenreisepasses gem. Paragraph 88, FPG zu stellen und sich hierbei auf die Erfüllung anderer Voraussetzungen als jene des Paragraph 94, FPG (Status des Asylberechtigten) zu stützen. 2.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF, vertreten durch H XXXX , innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (AS 15ff). Als Beschwerdebegründung wurde die Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens, sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF als XXXX tätig sei. Er müsse auch berufsbedingt regelmäßig ins Ausland reisen, weshalb er einen Reisepass benötige.2.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF, vertreten durch H römisch 40 , innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (AS 15ff). Als Beschwerdebegründung wurde die Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens, sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF als römisch 40 tätig sei. Er müsse auch berufsbedingt regelmäßig ins Ausland reisen, weshalb er einen Reisepass benötige. Der BF sei unbescholten, habe sich keinerlei Verwaltungsstrafen oder gerichtliche Verurteilungen zu Schulden kommen lassen und sich durchgehend wohlwollend verhalten. Er sei bestens integriert und benötige einen Konventionsreisepass. Außer über diesen Konventionspass verfüge er über kein sonstiges Reisedokument. Er habe mittlerweile versucht bei der russischen Botschaft ein Reisedokument zu bekommen. Nachdem er auch über keinen sogenannten Innenpass verfüge, sei die Ausstellung eines russischen Reisepasses nicht möglich. Bei korrekter rechtlicher Beurteilung sei daher von einem Entzug des Konventionsreisepasses Abstand zu nehmen gewesen. Beantragt wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, da aufgrund des Wohlverhaltens des BF und der beruflichen Notwendigkeit insgesamt keine Notwendigkeit zur sofortigen Ausfolgung des Reisepasses gäbe. Im Gegenzug würde dem BF durch die Übergabe des Reisepasses ein beruflicher Nachteil drohen. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt:
- Feststellungen Der BF verfügt seit XXXX über den Aufenthaltstitel „ XXXX “. Vom XXXX wurde ihm eine Aufenthaltskarte mit der Nummer XXXX , gültig bis XXXX , ausgestellt.Der BF verfügt seit römisch 40 über den Aufenthaltstitel „ römisch 40 “. Vom römisch 40 wurde ihm eine Aufenthaltskarte mit der Nummer römisch 40 , gültig bis römisch 40 , ausgestellt. Der ihm am XXXX zuerkannte Status eines Asylberechtigten wurde mit Bescheid des BFA, vom XXXX , nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt. Der Bescheid ist rechtskräftig.Der ihm am römisch 40 zuerkannte Status eines Asylberechtigten wurde mit Bescheid des BFA, vom römisch 40 , nach Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt. Der Bescheid ist rechtskräftig. Der Verlust des Status eines Asylberechtigten nach § 3 AsylG zieht die Entziehung des Konventionsreisepasses nach sich. Das Entziehungsverfahren betreffend den Konventionsreisepass mit Nummer XXXX wurde von der belangten Behörde nach rechtskräftig abgeschlossenem Aberkennungsverfahren eingeleitet.Der Verlust des Status eines Asylberechtigten nach Paragraph 3, AsylG zieht die Entziehung des Konventionsreisepasses nach sich. Das Entziehungsverfahren betreffend den Konventionsreisepass mit Nummer römisch 40 wurde von der belangten Behörde nach rechtskräftig abgeschlossenem Aberkennungsverfahren eingeleitet. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatszugehörigkeit. Der BF erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Geeignete Gründe, welcher einer Entziehung des Konventionsreisepasses entgegenstehen würden, liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage, einschließlich Vorverfahren, fest. 2.
- Zum bisherigen Verfahren des BF Einsicht wurde in die Vorverfahren genommen und die bereits dort zugrunde gelegten Feststellungen herangezogen, und zwar insbesondere aus dem Bescheid des BAA zu Zl. XXXX vom XXXX bzw. des Unabhängigen Asylsenat vom XXXX zu Zahl XXXX , sowie dem Bescheid des BFA vom XXXX .Einsicht wurde in die Vorverfahren genommen und die bereits dort zugrunde gelegten Feststellungen herangezogen, und zwar insbesondere aus dem Bescheid des BAA zu Zl. römisch 40 vom römisch 40 bzw. des Unabhängigen Asylsenat vom römisch 40 zu Zahl römisch 40 , sowie dem Bescheid des BFA vom römisch 40 . Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom XXXX , sowie vom XXXX wurden Identität und Staatsangehörigkeit des BF festgestellt. Es haben sich keine Gründe ergeben hieran zu zweifeln.Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom römisch 40 , sowie vom römisch 40 wurden Identität und Staatsangehörigkeit des BF festgestellt. Es haben sich keine Gründe ergeben hieran zu zweifeln. 2.
- Zum gegenständlichen Verfahren Der BF ist weder staatenlos, noch lässt sich eine generelle Unmöglichkeit der Erlangung eines russischen Reisepasses für den BF ableiten. Dem Beschwerdeschriftsatz ist zu entnehmen, dass der BF als XXXX tätig sei. Diesbezügliche Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Dem im Akt befindlichen Auszug aus dem XXXX ist zu entnehmen, dass der BF ab XXXX als XXXX gespeichert ist. Die XXXX ist mit „laufend“ angeführt. Dass sich der BF gegenwärtig, wie im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, bereits im vierten Lehrjahr seiner Berufsausbildung befindet, hat die aktuelle Abfrage im AJ-WEB Auskunftsverfahren folglich nicht ergeben, welches erstmals eine Beschäftigung als XXXX ab XXXX ausweist. Dem AJ-WEB Auskunftsverfahren sind weiters keine historischen Speicherungen zu entnehmen. Auch in einer hiervon unabhängigen Betrachtung ist nicht davon auszugehen, dass der am XXXX geborenen BF bereits eine derart lange Lehr-Ausbildungszeit absolviert und sich gegenwärtig im vierten Lehrjahr befinden würde. Dem Beschwerdeschriftsatz ist zu entnehmen, dass der BF als römisch 40 tätig sei. Diesbezügliche Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Dem im Akt befindlichen Auszug aus dem römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF ab römisch 40 als römisch 40 gespeichert ist. Die römisch 40 ist mit „laufend“ angeführt. Dass sich der BF gegenwärtig, wie im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, bereits im vierten Lehrjahr seiner Berufsausbildung befindet, hat die aktuelle Abfrage im AJ-WEB Auskunftsverfahren folglich nicht ergeben, welches erstmals eine Beschäftigung als römisch 40 ab römisch 40 ausweist. Dem AJ-WEB Auskunftsverfahren sind weiters keine historischen Speicherungen zu entnehmen. Auch in einer hiervon unabhängigen Betrachtung ist nicht davon auszugehen, dass der am römisch 40 geborenen BF bereits eine derart lange Lehr-Ausbildungszeit absolviert und sich gegenwärtig im vierten Lehrjahr befinden würde. Dass der BF im Besitz des Aufenthaltstitels „ XXXX “, gültig bis XXXX , ist, ergibt sich insbesondere auch aus einem aktuellen IZR Auszug und ist unstrittig.Dass der BF im Besitz des Aufenthaltstitels „ römisch 40 “, gültig bis römisch 40 , ist, ergibt sich insbesondere auch aus einem aktuellen IZR Auszug und ist unstrittig. Vom BF wurden keine neuen, aktuellen Unterlagen vorgelegt, welche auf eine gravierende Veränderung der Lebenssituation des BF hinweisen könnten.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die für den hier gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten wie folgt: "Ausstellung von Fremdenpässen § 88
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ „Versagung eines Fremdenpasses § 92
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
- der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
- durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“ „Entziehung eines Fremdenpasses § 93
(1)Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wennParagraph 93,
(1)Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
- nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
- das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
- eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
- der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
(2)Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(4)Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.
(4)Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird. „Konventionsreisepässe § 94
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94,
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung der ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung der ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“ 3.1.
- Im vorliegenden Fall gilt es zu beurteilen, ob die (rechtskräftige) Aberkennung des Asylstatus des BF den Entzug des Konventionsreisepasses nach § 93 FPG – trotz des Vorliegens eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ – rechtfertigt, und ob der BF in gegenständlichem Verfahren geschäftliche bzw. berufliche Gründe, welche nach Ansicht des BF für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses sprechen, ins Treffen führen kann.3.1.
- Im vorliegenden Fall gilt es zu beurteilen, ob die (rechtskräftige) Aberkennung des Asylstatus des BF den Entzug des Konventionsreisepasses nach Paragraph 93, FPG – trotz des Vorliegens eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ – rechtfertigt, und ob der BF in gegenständlichem Verfahren geschäftliche bzw. berufliche Gründe, welche nach Ansicht des BF für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses sprechen, ins Treffen führen kann. Nach § 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen würden. Nach Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen würden. 3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.6.2019, ZI. Ra 2017/19/0261, im Zusammenhang mit der Entziehung eines Konventionspasses wie folgt erkannt: „Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist, dass dem Fremden der Status des Asylberechtigten zukommt (§ 94 Abs. 1 FrPolG 2005). § 94 Abs. 5 FrPolG 2005 ordnet an, dass die für die Entziehung eines Fremdenpasses geltenden Bestimmungen des § 93 FrPolG 2005 auch für Konventionsreisepässe anzuwenden sind. Folglich kann die Änderung im rechtlichen Status des Fremden, auf dem die Ausstellung des Reisedokuments ursprünglich basierte, eine Entziehung begründen. Wird also nachträglich bekannt, dass die Voraussetzung des Asylstatus fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinn des § 93 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0046).“3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.6.2019, ZI. Ra 2017/19/0261, im Zusammenhang mit der Entziehung eines Konventionspasses wie folgt erkannt: „Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist, dass dem Fremden der Status des Asylberechtigten zukommt (Paragraph 94, Absatz eins, FrPolG 2005). Paragraph 94, Absatz 5, FrPolG 2005 ordnet an, dass die für die Entziehung eines Fremdenpasses geltenden Bestimmungen des Paragraph 93, FrPolG 2005 auch für Konventionsreisepässe anzuwenden sind. Folglich kann die Änderung im rechtlichen Status des Fremden, auf dem die Ausstellung des Reisedokuments ursprünglich basierte, eine Entziehung begründen. Wird also nachträglich bekannt, dass die Voraussetzung des Asylstatus fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinn des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0046).“ Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.11.2012, 2012/18/0046, ist folgendes zu entnehmen: „Auch wenn die Behörde erster Instanz die Entziehung des Konventionsreisepasses auf § 94 iVm § 93 Abs. 1 Z. 1 und § 92 Abs. 1 Z. 3 FPG stützte, weil sie annahm, der Beschwerdeführer wolle das Dokument benützen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, war die belangte Behörde nicht gehindert, ihren Bescheid nur auf § 94 Abs. 1 FPG und das Fehlen des Status des Asylberechtigten zu stützen, weil "Sache" im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die Entziehung des Konventionsreisepasses ist.“ Hiermit wird unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass allein das Fehlen des Status des Asylberechtigten die Entziehung des Konventionsreisepasses begründen kann. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.11.2012, 2012/18/0046, ist folgendes zu entnehmen: „Auch wenn die Behörde erster Instanz die Entziehung des Konventionsreisepasses auf Paragraph 94, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stützte, weil sie annahm, der Beschwerdeführer wolle das Dokument benützen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, war die belangte Behörde nicht gehindert, ihren Bescheid nur auf Paragraph 94, Absatz eins, FPG und das Fehlen des Status des Asylberechtigten zu stützen, weil "Sache" im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die Entziehung des Konventionsreisepasses ist.“ Hiermit wird unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass allein das Fehlen des Status des Asylberechtigten die Entziehung des Konventionsreisepasses begründen kann. Der Status des Asylberechtigten ist sohin eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Wird nachträglich bekannt, dass diese Voraussetzung fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache iSd § 93 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann folglich die Entziehung eines Konventionspasses rechtfertigen. Umso mehr muss gelten, dass nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Voraussetzungen für die erneute Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht mehr gegeben sind und ein Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen ist.Der Status des Asylberechtigten ist sohin eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Wird nachträglich bekannt, dass diese Voraussetzung fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache iSd Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann folglich die Entziehung eines Konventionspasses rechtfertigen. Umso mehr muss gelten, dass nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Voraussetzungen für die erneute Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht mehr gegeben sind und ein Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen ist. Diese höchstgerichtliche Rechtsprechung ist auf den Fall der Ausstellung eines Konventionsreisepasses anzuwenden und in weiterer Folge auch bei Wegfall des Asylstatus des BF gem. § 3 AsylG iVm § 7 AsylG 2005 anzuwenden. Infolgedessen stellt die Aberkennung des Asylstatus im Sinne des § 3 AsylG (und damit der Wegfall der Voraussetzung für die Ausstellung des Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG) eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinne des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG dar. Da das BFA im vorliegenden Fall den Entzug des Konventionsreisepasses auf die rechtskräftige Aberkennung des Status des Asylberechtigten stützt, kann kein Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten Judikatur erkannt werden.Diese höchstgerichtliche Rechtsprechung ist auf den Fall der Ausstellung eines Konventionsreisepasses anzuwenden und in weiterer Folge auch bei Wegfall des Asylstatus des BF gem. Paragraph 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 7, AsylG 2005 anzuwenden. Infolgedessen stellt die Aberkennung des Asylstatus im Sinne des Paragraph 3, AsylG (und damit der Wegfall der Voraussetzung für die Ausstellung des Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG) eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG dar. Da das BFA im vorliegenden Fall den Entzug des Konventionsreisepasses auf die rechtskräftige Aberkennung des Status des Asylberechtigten stützt, kann kein Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten Judikatur erkannt werden. Der BF verwies darauf, dass er seit XXXX über einen aufrechten Aufenthaltstitel „ XXXX “ verfügt, und führt in seiner Beschwerde geschäftliche Gründe, konkret die Lehrausbildung im Bereich Elektrotechnik im vierten Lehrjahr, welche seiner nach Ansicht nach für die Ausstellung eines Reisepasses sprechen würden, ins Treffen. Hierbei wird allerdings übersehen, dass dem BF der Konventionsreisepass (zwingend) nach § 93 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG aufgrund seines Status eines Asylberechtigten ausgestellt wurde und daher bei Wegfall des Asylstatus der Konventionsreisepass zu entziehen ist. Der BF verwies darauf, dass er seit römisch 40 über einen aufrechten Aufenthaltstitel „ römisch 40 “ verfügt, und führt in seiner Beschwerde geschäftliche Gründe, konkret die Lehrausbildung im Bereich Elektrotechnik im vierten Lehrjahr, welche seiner nach Ansicht nach für die Ausstellung eines Reisepasses sprechen würden, ins Treffen. Hierbei wird allerdings übersehen, dass dem BF der Konventionsreisepass (zwingend) nach Paragraph 93, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG aufgrund seines Status eines Asylberechtigten ausgestellt wurde und daher bei Wegfall des Asylstatus der Konventionsreisepass zu entziehen ist. Aus den genannten Gründen ist auf das weitere Beschwerdevorbringen (AS 15-17), dass der BF die Voraussetzungen des § 94 FPG für eine Passausstellung erfülle zumal er derzeit keine Möglichkeit habe, sich ein Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen (fehlender Innenpass), bestens integriert und unbescholten sei bzw. über die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Konventionsreisepasses verfüge, da er einen Aufenthaltstitel „ XXXX “ innehabe, sowie aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit reisen müsse, nicht mehr näher einzugehen. Die Tatsache, dass dem BF der Aufenthaltstitel „ XXXX “ zukommt und es ihm nicht möglich ist, einen russischen Reisepass zu bekommen, ist im gegenständlichen Verfahren, indem es ausschließlich um die Frage der Entziehung des Konventionsreisepasses gemäß § 93 FPG geht, nicht von Relevanz (vgl. auch in diesem Zusammenhang VwGH 7.11.2012, 2012/18/0046). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch anzuführen, dass bei einer Versagung eines Konventionsreisepasses - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (VwGH vom
- Jänner 2004, Zl. 2003/18/0155, sowie 04.07.2009, 2006/18/0204). Aus den genannten Gründen ist auf das weitere Beschwerdevorbringen (AS 15-17), dass der BF die Voraussetzungen des Paragraph 94, FPG für eine Passausstellung erfülle zumal er derzeit keine Möglichkeit habe, sich ein Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen (fehlender Innenpass), bestens integriert und unbescholten sei bzw. über die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Konventionsreisepasses verfüge, da er einen Aufenthaltstitel „ römisch 40 “ innehabe, sowie aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit reisen müsse, nicht mehr näher einzugehen. Die Tatsache, dass dem BF der Aufenthaltstitel „ römisch 40 “ zukommt und es ihm nicht möglich ist, einen russischen Reisepass zu bekommen, ist im gegenständlichen Verfahren, indem es ausschließlich um die Frage der Entziehung des Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 93, FPG geht, nicht von Relevanz vergleiche auch in diesem Zusammenhang VwGH 7.11.2012, 2012/18/0046). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch anzuführen, dass bei einer Versagung eines Konventionsreisepasses - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (VwGH vom
- Jänner 2004, Zl. 2003/18/0155, sowie 04.07.2009, 2006/18/0204). Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFA den Konventionsreisepass des BF aufgrund der (rechtskräftigen und unstrittigen) Aberkennung des Asylstatus des BF gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG zu Recht entzogen hat. Folgerichtig ist der BF verpflichtet den Konventionsreisepass unverzüglich dem BFA vorzulegen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides ist folglich abzuweisen. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFA den Konventionsreisepass des BF aufgrund der (rechtskräftigen und unstrittigen) Aberkennung des Asylstatus des BF gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu Recht entzogen hat. Folgerichtig ist der BF verpflichtet den Konventionsreisepass unverzüglich dem BFA vorzulegen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides ist folglich abzuweisen. Die Frage, ob die Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF in Frage kommt und er sich auf andere Gründe als der Versagung des Asylstatus gemäß § 3 AsylG stützt, ist daher nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, welches sich auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entziehung des Konventionsreisepasses beschränkt, sondern – im Falle einer entsprechenden Antragstellung – von der zuständigen Verwaltungsbehörde in einem neuen Verfahren zu entscheiden. Dem BF steht es frei einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 FPG zu stellen und sich hierbei auf die Erfüllung anderer Voraussetzungen als jene des § 94 FPG (Status des Asylberechtigten) zu stützen.Die Frage, ob die Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF in Frage kommt und er sich auf andere Gründe als der Versagung des Asylstatus gemäß Paragraph 3, AsylG stützt, ist daher nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, welches sich auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entziehung des Konventionsreisepasses beschränkt, sondern – im Falle einer entsprechenden Antragstellung – von der zuständigen Verwaltungsbehörde in einem neuen Verfahren zu entscheiden. Dem BF steht es frei einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, FPG zu stellen und sich hierbei auf die Erfüllung anderer Voraussetzungen als jene des Paragraph 94, FPG (Status des Asylberechtigten) zu stützen. 3.1.
- Nach § 13 Absatz 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und den Interessen der anderen Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergangenen Bescheid aufzunehmen.3.1.
- Nach Paragraph 13, Absatz 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und den Interessen der anderen Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergangenen Bescheid aufzunehmen. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides fällt das Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zur Entscheidung über die Hauptsache weg (z.B. VwGH vom 07.04.2016, Ra 2015/03/0046, VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091) und ist daher die Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch die nunmehrige inhaltliche Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht obsolet geworden.Aufgrund der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides fällt das Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zur Entscheidung über die Hauptsache weg (z.B. VwGH vom 07.04.2016, Ra 2015/03/0046, VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091) und ist daher die Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch die nunmehrige inhaltliche Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht obsolet geworden. 3.1.
- Zum Absehen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das BFA führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Er ist weiterhin aktuell und es wurde in der Beschwerde dem weder substantiiert entgegengetreten, noch ein darüberhinausgehender Sachverhalt behauptet. Es hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den gesetzlichen Vertretern des BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern, zumal auch die für die Beurteilung des Falles erforderlichen Unterlagen im Akt aufliegend sind. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich somit den tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung anschließen. Aufgrund des Umstandes, dass der BF im Bundesgebiet über keinen aufrechten Asylstatus verfügt, sohin nachträglich Tatsachen eingetreten sind, welche zur Entziehung und der Vorlage seines Konventionsreisepasses führen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es handelt sich um einen eindeutigen Fall, in dem selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm bzw. seinen gesetzlichen Vertretern einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine Verhandlung unterbleiben kann (vgl. etwa VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052, mwN).Aufgrund des Umstandes, dass der BF im Bundesgebiet über keinen aufrechten Asylstatus verfügt, sohin nachträglich Tatsachen eingetreten sind, welche zur Entziehung und der Vorlage seines Konventionsreisepasses führen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es handelt sich um einen eindeutigen Fall, in dem selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm bzw. seinen gesetzlichen Vertretern einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine Verhandlung unterbleiben kann vergleiche etwa VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052, mwN). Aus diesen Erwägungen konnte im gegenständlichen Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
- Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W277.2262650.1.00