Vm §§ 40 Abs. 1 Z 1, 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer eins, 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG abgewiesen. II.
GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) ist nach ihren eigenen Angaben spätestens am 27.10.2022 unrechtmäßig über Polen und Italien in Österreich eingereist. Am 07.11.2022, wurde die BF im Zuge eines Ladendiebstahls aufgegriffen. Nach Kontaktaufnahme mit dem Journal des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde ein Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen und die BF in Folge um 19:39 Uhr festgenommen und um 21:17 Uhr in das PAZ Roßauer Lände eingeliefert.Am 07.11.2022, wurde die BF im Zuge eines Ladendiebstahls aufgegriffen. Nach Kontaktaufnahme mit dem Journal des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen und die BF in Folge um 19:39 Uhr festgenommen und um 21:17 Uhr in das PAZ Roßauer Lände eingeliefert. Am 08.11.2022, von 12:00 bis 13.30 Uhr, wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich zum Aufenthalt, zur Prüfung des Sicherungsbedarfes, zur Erlassung der Schubhaft und zur Sicherung des Verfahrens in Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 08.11.2022, der BF persönlich zugestellt am 08.11.2022 um 20:00 Uhr, wurde über die BF die Schubhaft
Vm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Verfahrensanordnung erging am selben Tag an die BBU. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.Mit Mandatsbescheid vom 08.11.2022, der BF persönlich zugestellt am 08.11.2022 um 20:00 Uhr, wurde über die BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Verfahrensanordnung erging am selben Tag an die BBU. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Am 09.11.2022, um 14:15 Uhr, wurde die BF zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. In der Niederschrift wurde als Zeitpunkt der Antragstellung der 09.11.2022, 10:40 Uhr, vermerkt. Am 09.11.2022, um 12:29:52 Uhr, wurde der Aktenvermerk des BFA
76 Abs. 6 FPG amtssigniert, wobei ausgeführt wurde, dass die BF in Schubhaft verbleibt.Am 09.11.2022, um 12:29:52 Uhr, wurde der Aktenvermerk des BFA
76 Absatz 6, FPG amtssigniert, wobei ausgeführt wurde, dass die BF in Schubhaft verbleibt. Mit Bescheid des BFA vom 09.11.2022 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen. Die Abschiebung nach Georgien wurde für zulässig erklärt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht zuerkannt. Der Bescheid wurde der BF am selben Tag um 12:45 Uhr, samt zugehöriger Verfahrensanordnung zugestellt.Mit Bescheid des BFA vom 09.11.2022 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen. Die Abschiebung nach Georgien wurde für zulässig erklärt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht zuerkannt. Der Bescheid wurde der BF am selben Tag um 12:45 Uhr, samt zugehöriger Verfahrensanordnung zugestellt. Die asylrechtliche Einvernahme der BF erfolgte am 25.11.
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft seit 08.11.2022 für rechtswidrig erklärt und
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wurde
GVG abgewiesen und dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres,
GVG in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung aufgetragen, der BF, zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe € 1.689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag, GZ W154 2263643-1/14Z, wurde der Schubhaftbeschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft seit 08.11.2022 für rechtswidrig erklärt und
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wurde
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen und dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres,
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung aufgetragen, der BF, zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe € 1.689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Die volljährige BF ist Staatsangehörige Georgiens, keine österreichische Staatsbürgerin, und somit Fremde im Sinne des FPG. Die BF ist nach ihren eigenen Angaben spätestens am 27.10.2022 unrechtmäßig über Polen und Italien in Österreich eingereist. Am 07.11.2022, wurde sie im Zuge eines Ladendiebstahls aufgegriffen, daraufhin ein Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen - erlassen, die BF in Folge um 19:39 Uhr festgenommen und um 21:17 Uhr in das PAZ Roßauer Lände eingeliefert.Am 07.11.2022, wurde sie im Zuge eines Ladendiebstahls aufgegriffen, daraufhin ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen - erlassen, die BF in Folge um 19:39 Uhr festgenommen und um 21:17 Uhr in das PAZ Roßauer Lände eingeliefert. Am 08.11.2022, von 12:00 bis 13.30 Uhr, wurde die BF vor dem BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch niederschriftlich zum Aufenthalt, zur Prüfung des Sicherungsbedarfes, zur Erlassung der Schubhaft und zur Sicherung des Verfahrens in Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 08.11.2022, der BF persönlich zugestellt am 08.11.2022 um 20:00 Uhr, wurde über die BF die Schubhaft angeordnet. Es ist gerichtsnotorisch, dass es - gerade bei der Sprache Georgisch – zu Problemen kommt, kurzfristig Dolmetscher zu finden bzw. zu bestellen - so musste für die kurzfristig angesetzte mündliche Verhandlung eine Dolmetscherin aus Graz anreisen. Auch bezüglich der von der BF selbst in der Verhandlung geschilderten Umstände der Festnahme und Anhaltung können keine der Behörde vorzuwerfenden Verzögerungen erkannt werden. Die BF ist grundsätzlich gesund und haftfähig.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a leg.cit. die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, leg.cit. die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist
1 BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt
BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen
eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt
Paragraph 6, BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen
Paragraphen 36 bis 47 leg.cit. eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen. Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung
GH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung
Paragraph 40, BFA-VG die belangte Behörde vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335). 2.
1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).2.
Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen
Paragraph 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
Abs. 2 leg. cit ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
Absatz 2, leg. cit ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Ziffer eins,), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 2,), gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Ziffer 3,), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 4,) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Ziffer 5,). Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
5 FPG oder in Schubhaft
Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. (Abs. 4 leg.cit)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. (Absatz 4, leg.cit) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
2 SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Z 1), Angehörige der Gemeindewachkörper (Z 2), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 3), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 4).Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
Paragraph 5, Absatz 2, SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Ziffer eins,), Angehörige der Gemeindewachkörper (Ziffer 2,), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Ziffer 3,), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Ziffer 4,).
3 Z 1 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.
Abs. 5 ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
Absatz 5, ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. 3.
3 Z 1 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen - erlassen, die BF in Folge um 19:39 Uhr festgenommen und um 21:17 Uhr in das PAZ Roßauer Lände eingeliefert.Am 07.11.2022, wurde sie im Zuge eines Ladendiebstahls aufgegriffen, daraufhin ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen - erlassen, die BF in Folge um 19:39 Uhr festgenommen und um 21:17 Uhr in das PAZ Roßauer Lände eingeliefert. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages war die BF – im Gegensatz zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides – noch keine Asylantragstellerin, sodass die Behörde noch vom Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen ausgehen konnte, zumal sie, wie auch im mündlich verkündeten Erkenntnis vom 06.12.2022 festgestellt, im Bundesgebiet weder sozial noch wirtschaftlich verankert ist und keine legale Unterkunftsmöglichkeit hat. Zudem hielt sie sich illegal in Österreich auf und wurde beim Ladendiebstahl betreten. Am 08.11.2022, von 12:00 bis 13.30 Uhr, wurde die BF vor dem BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch niederschriftlich zum Aufenthalt, zur Prüfung des Sicherungsbedarfes, zur Erlassung der Schubhaft und zur Sicherung des Verfahrens in Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 08.11.2022, der BF persönlich zugestellt am 08.11.2022 um 20:00 Uhr, wurde über die BF die Schubhaft angeordnet. Es ist gerichtsnotorisch, dass es - gerade bei der Sprache Georgisch – zu Problemen kommt, kurzfristig Dolmetscher zu finden bzw. zu bestellen - so musste für die kurzfristig angesetzte mündliche Verhandlung eine Dolmetscherin aus Graz anreisen. Auch bezüglich der von der BF selbst in der Verhandlung geschilderten Umstände der Festnahme und Anhaltung können keine der Behörde vorzuwerfenden Verzögerungen erkannt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass laut der oz. Judikatur des VwGH grundsätzlich die Einvernahme noch am Tag der Festnahme stattzufinden hat, im konkreten Fall kann der Behörde jedoch keine Verzögerung vorgeworfen werden, sodass auch die Dauer der Anhaltung bis zur Verhängung der Schubhaft insgesamt rechtmäßig ist. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren):
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:2263643.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.