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{'item': 'W154 2263643-2'}

Obsah (14)§ 22a§ 35Art 133§ 34§ 76Art. 130§ 3§ 6§§ 36§ 40§ 56§ 77§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW154 2263643-2 Spruch, W154 2263643-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm §§ 40 Abs. 1 Z 1, 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer eins, 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG abgewiesen. II.

§ 35Vw

GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) ist nach ihren eigenen Angaben spätestens am 27.10.2022 unrechtmäßig über Polen und Italien in Österreich eingereist. Am 07.11.2022, wurde die BF im Zuge eines Ladendiebstahls aufgegriffen. Nach Kontaktaufnahme mit dem Journal des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen und die BF in Folge um 19:39 Uhr festgenommen und um 21:17 Uhr in das PAZ Roßauer Lände eingeliefert.Am 07.11.2022, wurde die BF im Zuge eines Ladendiebstahls aufgegriffen. Nach Kontaktaufnahme mit dem Journal des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen und die BF in Folge um 19:39 Uhr festgenommen und um 21:17 Uhr in das PAZ Roßauer Lände eingeliefert. Am 08.11.2022, von 12:00 bis 13.30 Uhr, wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich zum Aufenthalt, zur Prüfung des Sicherungsbedarfes, zur Erlassung der Schubhaft und zur Sicherung des Verfahrens in Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 08.11.2022, der BF persönlich zugestellt am 08.11.2022 um 20:00 Uhr, wurde über die BF die Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Verfahrensanordnung erging am selben Tag an die BBU. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.Mit Mandatsbescheid vom 08.11.2022, der BF persönlich zugestellt am 08.11.2022 um 20:00 Uhr, wurde über die BF die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Verfahrensanordnung erging am selben Tag an die BBU. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Am 09.11.2022, um 14:15 Uhr, wurde die BF zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. In der Niederschrift wurde als Zeitpunkt der Antragstellung der 09.11.2022, 10:40 Uhr, vermerkt. Am 09.11.2022, um 12:29:52 Uhr, wurde der Aktenvermerk des BFA

76 Abs. 6 FPG amtssigniert, wobei ausgeführt wurde, dass die BF in Schubhaft verbleibt.Am 09.11.2022, um 12:29:52 Uhr, wurde der Aktenvermerk des BFA

76 Absatz 6, FPG amtssigniert, wobei ausgeführt wurde, dass die BF in Schubhaft verbleibt. Mit Bescheid des BFA vom 09.11.2022 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen. Die Abschiebung nach Georgien wurde für zulässig erklärt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht zuerkannt. Der Bescheid wurde der BF am selben Tag um 12:45 Uhr, samt zugehöriger Verfahrensanordnung zugestellt.Mit Bescheid des BFA vom 09.11.2022 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen. Die Abschiebung nach Georgien wurde für zulässig erklärt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht zuerkannt. Der Bescheid wurde der BF am selben Tag um 12:45 Uhr, samt zugehöriger Verfahrensanordnung zugestellt. Die asylrechtliche Einvernahme der BF erfolgte am 25.11.

  1. Am 01.12.2022 langte die gegenständliche Beschwerde der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der neben der Schubhaft auch die Festnahme am 07.11.2022 und die Anhaltung in Administrativhaft ab dem 07.11.2022 bekämpft wurden. Bezüglich der Festnahme und Anhaltung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF am 07.11.2022 um 19:39 Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien festgenommen worden sei, man sie jedoch an diesem Tag nicht mehr einvernommen habe, sondern mittels des bekämpften Bescheides am 08.11.2022 nach dem Ende der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA die Schubhaft erlassen worden sei. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Festnahme wäre kein Verfahren offen oder laufend und demnach ein Urteil darüber, ob eine Schubhaft anzuordnen sei, nicht möglich gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher feststellen, dass die Anhaltung der BF im Rahmen der Festnahme durch die belangte Behörde zwischen spätestens dem 07.11.2022 kurz nach 19:39 Uhr und dem 08.11.2022, nach 13:30 Uhr bzw. bis zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Die Einvernahme wäre jedenfalls noch in den Abendstunden des 07.11.2022, spätestens ab Beginn der Tageszeit um 06:00 Uhr am nächsten Tag, möglich gewesen. Bezüglich der Festnahme am 07.11.2022 wurde beantragt, auszusprechen, dass diese Festnahme am 07.11.2022 und die Anhaltung in Administrativhaft ab dem 07.11.2022 in rechtswidriger Weise erfolgt seien. Am 02.12.2022 legte das BFA die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme zur Beschwerde, in der auch der Ersatz der Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß beantragt wurde.Am 06.12.2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch im Beisein des BFA und der BF als Verfahrensparteien eine öffentliche mündliche Verhandlung ab.Am 02.12.2022 legte das BFA die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme zur Beschwerde, in der auch der Ersatz der Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß beantragt wurde., Am 06.12.2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch im Beisein des BFA und der BF als Verfahrensparteien eine öffentliche mündliche Verhandlung ab. Zu den Umständen ihrer Festnahme gefragt, erklärte die BF im Wesentlichen: „Das war am
  2. November, die Mitarbeiterin vom Geschäft hat dann die Polizei angerufen. Nachgefragt, es war gegen Abend, ca. 17 oder 18 Uhr. Dann ist die Polizei gekommen und hat mich mitgenommen. Ca. eine halbe Stunde danach und hat mich irgendwohin mitgenommen, ich sage „irgendwo hin“, weil ich mich in einem psychisch sehr instabilen Zustand befand und mich nicht genau erinnern kann an den Vorfall. Danach habe ich bei der Polizei warten müssen und von dort weg haben sie mich wieder woanders hingebracht, es kann sein, dass ich von dorthin in diese Abteilung, wo ich jetzt bin, gebracht worden bin, aber ich weiß es leider nicht.“ Wann sie wo hingekommen sei, könne sie nicht mehr rekonstruieren, es seien so 30 Minuten gewesen, die sie bei der ersten Anhaltestelle verbracht habe und danach sei sie – denke sie – in das Gebäude, in dem sie sich jetzt befinde, transportiert worden. Sie sei in einem Van gesessen und gefahren, für eine sehr lange Zeit. Weiters brachte sie vor: „Wie ich von der Polizei verhaftet worden bin, bin ich dann in ein anderes Anhaltecenter gekommen. Das war am 7., die Uhrzeit weiß ich nicht mehr genau. Danach bin ich in den zweiten Stock gekommen, wo ich schlafen durfte und erst danach wurde ich mit dem Van in ein anderes Center gebracht.“ Dies sei am nächsten Tag gewesen, am Vormittag sei die Polizei gekommen und habe sie – wahrscheinlich - wieder zur Polizei gebracht und dann habe sie ein Interview mit dem hier anwesenden Vertreter der Behörde gehabt. Sie schätze, wenn sie um 5 oder 6 Uhr verhaftet worden sei, sei sie ca. um 11 Uhr in einem Zimmer angekommen, wo es auch ein Bett gegeben habe. Um 7 Uhr in der Früh sei jemand gekommen, habe gefragt, wie es ihr ginge, und Frühstück gebracht. Ca. zwei Stunden nach dem Frühstück sei die BF von der Polizei abgeholt und wieder in eine anderes Anhaltecenter gebracht worden, wo sie ihre Einvernahme mit dem Vertreter der Behörde gehabt habe. Der Behördenvertreter erklärte, es komme auf die Tageszeit an, wie schwer es sei, einen Dolmetscher für Georgisch zu finden. Am Vormittag sei es etwas leichter. Die Einvernahme selbst sei leider vor 12:00 Uhr wegen der Dolmetscherin nicht möglich gewesen. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag, GZ W154 2263643-1/14Z, wurde der Schubhaftbeschwerde

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft seit 08.11.2022 für rechtswidrig erklärt und

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wurde

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen und dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres,

§ 35Vw

GVG in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung aufgetragen, der BF, zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe € 1.689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag, GZ W154 2263643-1/14Z, wurde der Schubhaftbeschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft seit 08.11.2022 für rechtswidrig erklärt und

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wurde

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen und dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres,

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung aufgetragen, der BF, zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe € 1.689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Die volljährige BF ist Staatsangehörige Georgiens, keine österreichische Staatsbürgerin, und somit Fremde im Sinne des FPG. Die BF ist nach ihren eigenen Angaben spätestens am 27.10.2022 unrechtmäßig über Polen und Italien in Österreich eingereist. Am 07.11.2022, wurde sie im Zuge eines Ladendiebstahls aufgegriffen, daraufhin ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen - erlassen, die BF in Folge um 19:39 Uhr festgenommen und um 21:17 Uhr in das PAZ Roßauer Lände eingeliefert.Am 07.11.2022, wurde sie im Zuge eines Ladendiebstahls aufgegriffen, daraufhin ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen - erlassen, die BF in Folge um 19:39 Uhr festgenommen und um 21:17 Uhr in das PAZ Roßauer Lände eingeliefert. Am 08.11.2022, von 12:00 bis 13.30 Uhr, wurde die BF vor dem BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch niederschriftlich zum Aufenthalt, zur Prüfung des Sicherungsbedarfes, zur Erlassung der Schubhaft und zur Sicherung des Verfahrens in Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 08.11.2022, der BF persönlich zugestellt am 08.11.2022 um 20:00 Uhr, wurde über die BF die Schubhaft angeordnet. Es ist gerichtsnotorisch, dass es - gerade bei der Sprache Georgisch – zu Problemen kommt, kurzfristig Dolmetscher zu finden bzw. zu bestellen - so musste für die kurzfristig angesetzte mündliche Verhandlung eine Dolmetscherin aus Graz anreisen. Auch bezüglich der von der BF selbst in der Verhandlung geschilderten Umstände der Festnahme und Anhaltung können keine der Behörde vorzuwerfenden Verzögerungen erkannt werden. Die BF ist grundsätzlich gesund und haftfähig.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zum verfahrensgegenständlichen Verfahren und dem Schubhaftverfahren, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie durch Einvernahme der BF und eines Behördenvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Anhaltspunkte auf ernsthafte gesundheitliche Beschwerden der BF, bei Depressionen und Stress wurde sie in der Haft medikamentös behandelt und war aus amtsärztlicher Sicht die Haft- und Verhandlungsfähigkeit gegeben, wie ein Gutachten der Sanitätsstelle des PAZ Roßauer Lände vom 06.12.2022 nochmals bestätigte. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass die BF grundsätzlich gesund und haftfähig ist.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Zu Spruchpunkt I. Beschwerde gegen die Festnahme: 3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch eins. Beschwerde gegen die Festnahme: 1.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a leg.cit. die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, leg.cit. die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist

§ 3Abs.

1 BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt

§ 6

BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen

§§ 36bis 47 leg.cit.

eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt

Paragraph 6, BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen

Paragraphen 36 bis 47 leg.cit. eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen. Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung

§ 40BFA-VG die belangte Behörde (vgl. Vw

GH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung

Paragraph 40, BFA-VG die belangte Behörde vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335). 2.

§ 40Abs.

1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

§ 34

besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen

§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).2.

Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen

Paragraph 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

Abs. 2 leg. cit ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

Absatz 2, leg. cit ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Ziffer eins,), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 2,), gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Ziffer 3,), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 4,) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Ziffer 5,). Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich.

Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. (Abs. 4 leg.cit)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. (Absatz 4, leg.cit) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

§ 5Abs.

2 SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Z 1), Angehörige der Gemeindewachkörper (Z 2), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 3), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 4).Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

Paragraph 5, Absatz 2, SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Ziffer eins,), Angehörige der Gemeindewachkörper (Ziffer 2,), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Ziffer 3,), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Ziffer 4,).

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.

Abs. 5 ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

Absatz 5, ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. 3.

  1. Es gilt grundsätzlich die Regel, dass die Einvernahme eines vor 22:00 Uhr Festgenommenen im großstädtischen Bereich regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen hat (Hinweis E
  2. September 2013, 2012/21/0204). Das mag in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, anders zu beurteilen sein. (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0068) 3.
  3. Die volljährige BF ist Staatsangehörige Georgiens, keine österreichische Staatsbürgerin, und somit Fremde im Sinne des FPG. Die BF ist nach ihren eigenen Angaben spätestens am 27.10.2022 unrechtmäßig über Polen und Italien in Österreich eingereist. Am 07.11.2022, wurde sie im Zuge eines Ladendiebstahls aufgegriffen, daraufhin ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen - erlassen, die BF in Folge um 19:39 Uhr festgenommen und um 21:17 Uhr in das PAZ Roßauer Lände eingeliefert.Am 07.11.2022, wurde sie im Zuge eines Ladendiebstahls aufgegriffen, daraufhin ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen - erlassen, die BF in Folge um 19:39 Uhr festgenommen und um 21:17 Uhr in das PAZ Roßauer Lände eingeliefert. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages war die BF – im Gegensatz zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides – noch keine Asylantragstellerin, sodass die Behörde noch vom Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen ausgehen konnte, zumal sie, wie auch im mündlich verkündeten Erkenntnis vom 06.12.2022 festgestellt, im Bundesgebiet weder sozial noch wirtschaftlich verankert ist und keine legale Unterkunftsmöglichkeit hat. Zudem hielt sie sich illegal in Österreich auf und wurde beim Ladendiebstahl betreten. Am 08.11.2022, von 12:00 bis 13.30 Uhr, wurde die BF vor dem BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch niederschriftlich zum Aufenthalt, zur Prüfung des Sicherungsbedarfes, zur Erlassung der Schubhaft und zur Sicherung des Verfahrens in Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 08.11.2022, der BF persönlich zugestellt am 08.11.2022 um 20:00 Uhr, wurde über die BF die Schubhaft angeordnet. Es ist gerichtsnotorisch, dass es - gerade bei der Sprache Georgisch – zu Problemen kommt, kurzfristig Dolmetscher zu finden bzw. zu bestellen - so musste für die kurzfristig angesetzte mündliche Verhandlung eine Dolmetscherin aus Graz anreisen. Auch bezüglich der von der BF selbst in der Verhandlung geschilderten Umstände der Festnahme und Anhaltung können keine der Behörde vorzuwerfenden Verzögerungen erkannt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass laut der oz. Judikatur des VwGH grundsätzlich die Einvernahme noch am Tag der Festnahme stattzufinden hat, im konkreten Fall kann der Behörde jedoch keine Verzögerung vorgeworfen werden, sodass auch die Dauer der Anhaltung bis zur Verhängung der Schubhaft insgesamt rechtmäßig ist. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren):

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen

Abs. 1:

Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen

Absatz eins :

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Die Festnahme samt der darauf gegründeten anschließenden Anhaltung einerseits sowie die Anordnung und Vollstreckung der Schubhaft nach § 76 FrPolG 2005 andererseits stellen keinen einheitlichen Verwaltungsakt dar. Die Festnahme ist nämlich keine notwendige Voraussetzung der Verhängung von Schubhaft. Diese kann vielmehr auch gegenüber einem bereits vor der Behörde (etwa aus eigenem Antrieb oder in Befolgung einer Ladung) anwesenden oder auf Grund anderweitiger Anordnung angehaltenen Fremden mit Bescheid angeordnet und allein auf dieser Grundlage unmittelbar in Vollzug gesetzt werden. Umgekehrt folgt nicht jeder Festnahme eine Schubhaft nach. Bei der Festnahme handelt es sich zudem um einen auf eine andere gesetzliche Grundlage gestützten, zeitlich trennbaren und unterscheidbaren Akt, der einer (gegenüber der Schubhaft) isolierten Betrachtung zugänglich ist und schon infolge der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen auch einem anderen Fehlerkalkül als die in § 76 FrPolG 2005 normierten Erfordernisse der Anordnung von Schubhaft unterliegt (vgl. E
  8. Juni 2013, 2012/21/0010). Hieraus folgt, dass nicht von einer Einheit einer Festnahme nach § 34 BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen ist. (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014)Die Festnahme samt der darauf gegründeten anschließenden Anhaltung einerseits sowie die Anordnung und Vollstreckung der Schubhaft nach Paragraph 76, FrPolG 2005 andererseits stellen keinen einheitlichen Verwaltungsakt dar. Die Festnahme ist nämlich keine notwendige Voraussetzung der Verhängung von Schubhaft. Diese kann vielmehr auch gegenüber einem bereits vor der Behörde (etwa aus eigenem Antrieb oder in Befolgung einer Ladung) anwesenden oder auf Grund anderweitiger Anordnung angehaltenen Fremden mit Bescheid angeordnet und allein auf dieser Grundlage unmittelbar in Vollzug gesetzt werden. Umgekehrt folgt nicht jeder Festnahme eine Schubhaft nach. Bei der Festnahme handelt es sich zudem um einen auf eine andere gesetzliche Grundlage gestützten, zeitlich trennbaren und unterscheidbaren Akt, der einer (gegenüber der Schubhaft) isolierten Betrachtung zugänglich ist und schon infolge der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen auch einem anderen Fehlerkalkül als die in Paragraph 76, FrPolG 2005 normierten Erfordernisse der Anordnung von Schubhaft unterliegt vergleiche E
  9. Juni 2013, 2012/21/0010). Hieraus folgt, dass nicht von einer Einheit einer Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen ist. (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014) Die belangte Behörde stellte einen Antrag auf Kostenersatz. Da sie bezüglich der Festnahme und Verwaltungsverwahrungshaft obsiegte, war ihr hier der Kostenersatz zuzusprechen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:2263643.2.00

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