RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlG305 2264737-1 SpruchG305 2264737-1/9E, G305 2264737-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des XXXX , geb. XXXX , StA.: Indien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Indien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2023 zu Recht: A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Nachdem der am XXXX in XXXX (Indien) geborene XXXX (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) anlässlich einer am XXXX .2022, 21:30 Uhr, durch die Polizeiinspektion XXXX stattgehabten Kontrolle die für einen Aufenthalt in Österreich notwendigen Dokumente nicht vorweisen konnte, wurde er nach durchgeführter erkennungsdienstlicher Behandlung, die keinen EURO-DAC-Treffer für ihn ergeben hatte, festgenommen und noch am selben Tag in Verwaltungsverfahrungshaft genommen.
- Nachdem der am römisch 40 in römisch 40 (Indien) geborene römisch 40 (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) anlässlich einer am römisch 40 .2022, 21:30 Uhr, durch die Polizeiinspektion römisch 40 stattgehabten Kontrolle die für einen Aufenthalt in Österreich notwendigen Dokumente nicht vorweisen konnte, wurde er nach durchgeführter erkennungsdienstlicher Behandlung, die keinen EURO-DAC-Treffer für ihn ergeben hatte, festgenommen und noch am selben Tag in Verwaltungsverfahrungshaft genommen. Bei seiner Betretung durch die Organe der PI XXXX hatte er lediglich einen sehr geringen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 90,00 bei sich. Bei seiner Betretung durch die Organe der PI römisch 40 hatte er lediglich einen sehr geringen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 90,00 bei sich.
- Am XXXX .2022, 10:20 Uhr wurde er in Schubhaft genommen und befindet er sich seither im Stande der Schubhaft.
- Am römisch 40 .2022, 10:20 Uhr wurde er in Schubhaft genommen und befindet er sich seither im Stande der Schubhaft. Während der Verwaltungsverwahrungshaft und der daran anschließenden Schubhaft war er zunächst bis XXXX .2022 im PAZ XXXX untergebracht. Seit dem XXXX .2022, 10:20 Uhr, ist er im AHZ XXXX untergebracht.Während der Verwaltungsverwahrungshaft und der daran anschließenden Schubhaft war er zunächst bis römisch 40 .2022 im PAZ römisch 40 untergebracht. Seit dem römisch 40 .2022, 10:20 Uhr, ist er im AHZ römisch 40 untergebracht.
- Am XXXX .2022 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) einen Mandatsbescheid, worin die Behörde aussprach, dass gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt werde.
- Am römisch 40 .2022 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) einen Mandatsbescheid, worin die Behörde aussprach, dass gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt werde. Gegen diesen Mandatsbescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser mit Ablauf des XXXX .2022 in Rechtskraft erwuchs.Gegen diesen Mandatsbescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser mit Ablauf des römisch 40 .2022 in Rechtskraft erwuchs.
- Mit Schreiben des BFA vom XXXX .2022 erfolgte die Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht und verband dieses mit der Vorlage die Anregung auf amtswegige Überprüfung der Anhaltung des BF in Schubhaft.
- Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 .2022 erfolgte die Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht und verband dieses mit der Vorlage die Anregung auf amtswegige Überprüfung der Anhaltung des BF in Schubhaft. Im bezogenen Schreiben heißt es im Kern, dass die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft über einen längeren Zeitraum als vier Monate als gegeben angesehen werde, da sich der BF weigere, freiwillig auszureisen, trotz abgelehnten Visums illegal ins Bundesgebiet eingereist sei und auch bei der Rückkehrberatung angegeben habe, dass er nicht nach Indien zurückkehren wolle. Auch habe er das Ausfüllen des Identifizierungsblattes für die indischen Behörden verweigert [Vorlagebericht vom XXXX .2022, S. 2f].Im bezogenen Schreiben heißt es im Kern, dass die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft über einen längeren Zeitraum als vier Monate als gegeben angesehen werde, da sich der BF weigere, freiwillig auszureisen, trotz abgelehnten Visums illegal ins Bundesgebiet eingereist sei und auch bei der Rückkehrberatung angegeben habe, dass er nicht nach Indien zurückkehren wolle. Auch habe er das Ausfüllen des Identifizierungsblattes für die indischen Behörden verweigert [Vorlagebericht vom römisch 40 .2022, S. 2f].
- Am XXXX .2023 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zum Zweck der Überprüfung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft sowie zur Beurteilung der Angemessenheit der Schubhaft durchgeführt.
- Am römisch 40 .2023 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zum Zweck der Überprüfung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft sowie zur Beurteilung der Angemessenheit der Schubhaft durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Nachdem der BF anlässlich einer am XXXX .2022, 21:30 Uhr, durch die Polizeiinspektion XXXX stattgehabten Kontrolle die für einen Aufenthalt in Österreich notwendigen Dokumente nicht vorweisen konnte, wurde er nach durchgeführter erkennungsdienstlicher Behandlung, die keinen EURO-DAC-Treffer für ihn ergeben hatte, festgenommen und noch am selben Tag in Verwaltungsverfahrungshaft genommen. 1.
- Nachdem der BF anlässlich einer am römisch 40 .2022, 21:30 Uhr, durch die Polizeiinspektion römisch 40 stattgehabten Kontrolle die für einen Aufenthalt in Österreich notwendigen Dokumente nicht vorweisen konnte, wurde er nach durchgeführter erkennungsdienstlicher Behandlung, die keinen EURO-DAC-Treffer für ihn ergeben hatte, festgenommen und noch am selben Tag in Verwaltungsverfahrungshaft genommen. Bei seiner Betretung führte er lediglich einen sehr geringen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 90,00 mit sich. Zum Einreisezeitpunkt und während seines stattgehabten Aufenthalts bis zum seinem Aufgriff am XXXX .2022 war er nicht im Besitz eines Reisedokuments seines Herkunftsstaates Indien [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2022, S. 2 unten] und erfolgte seine Einreise somit illegal.Zum Einreisezeitpunkt und während seines stattgehabten Aufenthalts bis zum seinem Aufgriff am römisch 40 .2022 war er nicht im Besitz eines Reisedokuments seines Herkunftsstaates Indien [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2022, S. 2 unten] und erfolgte seine Einreise somit illegal. 1.
- Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2022, S. 2 Mitte].1.
- Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2022, S. 2 Mitte]. 1.
- Der BF ist gesund und haftfähig [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2022, S. 3 oben; PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2023, S. 3 Mitte].1.
- Der BF ist gesund und haftfähig [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2022, S. 3 oben; PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2023, S. 3 Mitte]. 1.
- Er verfügt im Bundesgebiet weder über Immobilienvermögen, noch über eine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2023, S. 5 oben]. 1.
- Er hat auch keine persönlichen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte zu Österreich und/oder zu den Mitgliedsstaaten des Schengenraums. Er ist im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2023, S. 4 unten]. Er ist unverheiratet und hat keine Kinder und hat auch keine Familienangehörigen, oder Verwandte oder sonstige, ihm nahestehende Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich oder in einem anderen Schengenstaat [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2022, S. 3 Mitte; PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2023, S. 4 unten].Er ist unverheiratet und hat keine Kinder und hat auch keine Familienangehörigen, oder Verwandte oder sonstige, ihm nahestehende Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich oder in einem anderen Schengenstaat [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2022, S. 3 Mitte; PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.01.2023, S. 4 unten]. 1.
- Der BF ist zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht bereit [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2022, S. 4 oben]. 1.
- Der BF ist zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht bereit [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2022, S. 4 oben]. Anlässlich seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme vor dem BFA hatte er zu den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren will, angegeben, dass es einen Familienstreit gegeben und er sich dadurch bedroht gefühlt hätte. Auch sei die Arbeitslosigkeit in Indien so hoch, weshalb er dort keine Beschäftigung finden könne [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2022, S. 4 Mitte].Anlässlich seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme vor dem BFA hatte er zu den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren will, angegeben, dass es einen Familienstreit gegeben und er sich dadurch bedroht gefühlt hätte. Auch sei die Arbeitslosigkeit in Indien so hoch, weshalb er dort keine Beschäftigung finden könne [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2022, S. 4 Mitte]. 1.7.
- Im Stande seiner Verwahrungshaft stellte der BF am 12.09.2022, 12:00 Uhr einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bzw. einen Antrag auf Gewährung von subsidiären Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ein [Niederschrift der LPD XXXX vom XXXX .2022, S. 2 Mitte]. 1.7.
- Im Stande seiner Verwahrungshaft stellte der BF am 12.09.2022, 12:00 Uhr einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bzw. einen Antrag auf Gewährung von subsidiären Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ein [Niederschrift der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2022, S. 2 Mitte]. Zu den Gründen für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, gab er an, diesen deshalb verlassen zu haben, da er aus einer unsicheren Region komme und es dort keine Arbeit gebe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er sich vor der Armut [Niederschrift der LPD XXXX vom XXXX .2022, S. 6 oben, Pkt. 11.].Zu den Gründen für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, gab er an, diesen deshalb verlassen zu haben, da er aus einer unsicheren Region komme und es dort keine Arbeit gebe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er sich vor der Armut [Niederschrift der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2022, S. 6 oben, Pkt. 11.]. 1.7.
- Mit Bescheid vom XXXX .2022, Zl. XXXX , wies das BFA den auf die Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bzw. von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gerichteten Antrag des BF ab (Spruchpunkte I. und II.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.) und eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen werde (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).1.7.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , wies das BFA den auf die Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bzw. von subsidiärem Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG gerichteten Antrag des BF ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). 1.7.
- Die gegen diesen Bescheid des BFA erhobene - fristgerechte - Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.12.2022, GZ: W191 2262164-1/4E, als unbegründet ab. 1.
- Am XXXX .2022 beantragte das BFA die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF bei der Botschaft von Indien [Schreiben des BFA vom XXXX .2022, S. 2 unten]. Seine Rückkehrunwilligkeit demonstrierte der BF, indem er sich weigerte, das Identifizierungsblatt für die indischen Behörden auszufüllen [Schreiben des BFA vom XXXX .2022, S. 2f].1.
- Am römisch 40 .2022 beantragte das BFA die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF bei der Botschaft von Indien [Schreiben des BFA vom römisch 40 .2022, S. 2 unten]. Seine Rückkehrunwilligkeit demonstrierte der BF, indem er sich weigerte, das Identifizierungsblatt für die indischen Behörden auszufüllen [Schreiben des BFA vom römisch 40 .2022, S. 2f]. 1.
- Eine Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist möglich und höchstwahrscheinlich [Schreiben des BFA vom XXXX .2022, S. 2f].1.
- Eine Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist möglich und höchstwahrscheinlich [Schreiben des BFA vom römisch 40 .2022, S. 2f]. 1.
- In Hinblick darauf, dass eine Rückschiebung in den Herkunftsstaat nach erfolgter Identifikation des BF und wegen der uneingeschränkten Abschiebungsmöglichkeiten und der Bereitschaft von Indien zur Rücknahme seiner Staatsangehörigen sehr zeitnah erfolgen könnt, besteht wegen der mangelnden Bereitschaft des BF zur Rückkehr eine sehr hohe Fluchtgefahr.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Festnahme des BF, zu dessen familiären Verhältnissen, dem rechtskräftig erledigten Asylverfahren, dem Betreiben zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, den fehlenden Integrationsschritten, der laufenden Anhaltung in Schubhaft, gründen sich auf dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes und auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit lassen sich ebenfalls den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen und gründen diese ebenfalls auf den bestätigenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen des von Amts wegen geführten Ermittlungsverfahrens hat sich gezeigt, dass der Schubhaftbescheid, der der gegenständlichen Anhaltung zu Grunde liegt, bereits in Rechtskraft erwuchs. Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung nach wie vor eine durchsetzbare, rechtliche Grundlage für die Abschiebung des BF vorliegt. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen negativem Asylbescheid wurde der Asylantrag des BF in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen. Mit dem Asylbescheid hat das BFA auch eine Rückkehrentscheidung erlassen. Aus der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme des BFA ergibt sich, dass der BF in Österreich keinen Wohnsitz hat, kein Einkommen hat und auch über ein nennenswertes Sparvermögen nicht verfügt (EUR 90,00) und keine persönlichen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet und zu einem anderen Mitgliedsstaat des Schengenraums verfügt und rückkehrunwillig ist. Er ist illegal ins Bundesgebiet eingereist. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, im Fall seiner Freilassung nach Indien zurückkehren zu wollen, vermochte er damit seine bislang offen und konsequent zur Schau getragene Rückkehrunwilligkeit nicht zu widerlegen. Schließlich hat er gegenüber der belangten Behörde mehrfach betont, nicht mehr nach Indien zurückkehren zu wollen und begründete dies mit der mangelnden Perspektive, die er in Indien hätte. Seine in der mündlichen Verhandlung getätigte Angabe, in Sorge um seine Mutter zu sein, weil sie Depressionen habe, vermochte das Gericht ebenfalls nicht vom Gegenteil seines bislang demonstrierten Rückkehrunwillen zu überzeugen. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung angab, dass er in Österreich einen Freund hätte, bei dem er wohnen könne, ist ihm auch in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine Wohnmöglichkeit darzutun. Über Befragung durch den VR, nach dem Namen des Freundes und der Unterkunft, vermochte er weder zu diesem noch zur Unterkunft konkrete Angaben zu machen. Dem Gericht präsentierte er – unter zahlreichen Zetteln – einen Zettel, der einen Namen und eine Adresse enthielt. Ob er an der behaupteten Unterkunft im Fall seiner Freilassung auch tatsächlich wohnen kann, vermochte der BF nicht darzutun. Vor diesem Hintergrund waren die gegenständlichen Feststellungen zu treffen. Überdies sind im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dahin hervorgekommen, dass eine geplante Außerlandesbringung des BF bei der Ausstellung eines HRZ nicht möglich wäre.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A.: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet wörtlich wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet wörtlich wie folgt: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß , Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und , Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 80, FPG lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung „... wenn dies notwendig ist, um ...“ in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG
- Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).3.1.
- Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung „... wenn dies notwendig ist, um ...“ in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG
- Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389 und vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024 zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389 und vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann vergleiche VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024 zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). 3.1.
- Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, vorzulegen. 3.1.
- Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, vorzulegen. Es besteht nun die Verpflichtung, gegenständlich durch die Aktenvorlage die Voraussetzungen für die Fortführung der Schubhaft zu prüfen. Dabei hat die Behörde darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiter notwendig und verhältnismäßig wäre. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt es zu, hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat das Bundesverwaltungsgericht in deren Rahmen eine Zukunftsprognose vorzunehmen, ob eine weitere Anhaltung als verhältnismäßig angesehen werden kann. Berücksichtigt man die Interessen des BF in Bezug auf sein Recht auf seine persönliche Freiheit, so ergibt sich, dass er weder im Bundesgebiet noch in einem sonstigen Mitgliedsstaat des Schengenraums über integrative Bezugspunkte verfügt und, abgesehen davon, soziale Beziehungen auch sonst zur Gänze fehlen. Auch hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass er in finanzieller Hinsicht nicht selbsterhaltungsfähig ist, hatte er bei seiner Betretung durch die Organe der Polizeiinspektion XXXX gerade einmal EUR 90,00 bei sich. Dabei handelt es sich um einen Geldbetrag, der selbst bei sparsamster Lebensweise einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu ermöglichen vermag.Auch hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass er in finanzieller Hinsicht nicht selbsterhaltungsfähig ist, hatte er bei seiner Betretung durch die Organe der Polizeiinspektion römisch 40 gerade einmal EUR 90,00 bei sich. Dabei handelt es sich um einen Geldbetrag, der selbst bei sparsamster Lebensweise einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu ermöglichen vermag. Betrachtet man seinen Unwillen an der Rückkehr nach Indien, zu der er nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens verpflichtet ist und seinen Unwillen an der Mitwirkung an seiner Identitätsfeststellung, sind bei ihm konkrete Anhaltspunkte, die eine sehr hohe Fluchtgefahr durch Untertauchen nahelegen, als bestehend anzunehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der BF seine Angabe, nach erfolgter Freilassung nach Indien zurückkehren zu wollen, nicht glaubhaft zu machen, zumal er in der Vergangenheit mehrfach seinen Unwillen zur Rückkehr in den Herkunftsstaat kundtat und dies auch noch mit seiner Weigerung, das Identifizierungsblatt für die indischen Behörden auszufüllen, unterstrichen hat. In Hinblick auf die Bemühungen der belangten Behörde zur Erlangung eines HRZ ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand durchaus möglich und realistisch ist. Aus der Sicht der belangten Behörde finden nach Indien sowohl Charter- auch Einzelabschiebungen statt und hat es in der Vergangenheit bei Abschiebungen nach Indien keine Probleme gegeben [Schreiben des BFA vom XXXX .2022, S. 2 unten]. In Hinblick auf die Bemühungen der belangten Behörde zur Erlangung eines HRZ ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand durchaus möglich und realistisch ist. Aus der Sicht der belangten Behörde finden nach Indien sowohl Charter- auch Einzelabschiebungen statt und hat es in der Vergangenheit bei Abschiebungen nach Indien keine Probleme gegeben [Schreiben des BFA vom römisch 40 .2022, S. 2 unten]. Aus den angeführten Gründen gelangt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass eine weitere Fortsetzung der Schubhaft weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Bei der Prüfung der Frage, ob ein gelinderes Mittel zur Anwendung gelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig ist, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Bei der Prüfung der Frage, ob ein gelinderes Mittel zur Anwendung gelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig ist, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Solche Anknüpfungspunkte vermochte der BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht darzutun, zumal er in Österreich in sozialer Hinsicht überhaupt nicht verankert ist. Dabei wird nicht übersehen, dass er in der mündlichen Verhandlung angab, dass er in Österreich einen Freund hätte, bei dem er wohnen könne. Allerdings ist es ihm auch in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine Wohnmöglichkeit darzutun, zumal er über Befragung durch den VR nach dem Namen des Freundes und der Unterkunft, weder zu diesem noch zur Unterkunft konkrete Angaben machen konnte. Dem Gericht präsentierte er – unter zahlreichen Zetteln – einen Zettel, der einen Namen und eine Adresse enthielt. Ob er an der behaupteten Unterkunft im Fall seiner Freilassung auch tatsächlich wohnen kann, vermochte der BF ebenfalls nicht darzutun. Damit ist vollkommen fraglich, ob der BF bei diesem Freund auch wohnen kann bzw. ob eine Unterkunftsnahme ebendort aus rechtlichen Gründen überhaupt möglich ist. Gegenüber einem gelinderen Mittel (etwa einer Wohnsitzauflage) erscheint daher die Schubhaft im gegenständlichen Fall das einzig legitime und verhältnismäßige Mittel zu sein, zumal der BF, der nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. ist, weder über eine Berechtigung zur Einreise ins, noch über eine solche zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Darüber hinaus verfügt er weder über wirtschaftliche noch über persönliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er hat im Bundesgebiet weder hier aufhältige nahe Angehörige und Verwandte, noch verfügt er über eine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft im Bundesgebiet. Darüber hinaus ist er in Kenntnis, dass er Österreich verlassen muss. Seine bisher demonstrierte mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den Behörden, die insbesondere in seiner Weigerung, das Identifizierungsblatt für die indischen Behörden auszufüllen, zu erblicken ist, und der erklärte Unwillen zur Ausreise in den Herkunftsstaat lassen im Fall einer Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug eine Flucht durch Untertauchen befürchten, weshalb der Schubhaft gegenüber einem gelinderen Mittel jedenfalls der Vorzug zu geben ist.Gegenüber einem gelinderen Mittel (etwa einer Wohnsitzauflage) erscheint daher die Schubhaft im gegenständlichen Fall das einzig legitime und verhältnismäßige Mittel zu sein, zumal der BF, der nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. ist, weder über eine Berechtigung zur Einreise ins, noch über eine solche zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Darüber hinaus verfügt er weder über wirtschaftliche noch über persönliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er hat im Bundesgebiet weder hier aufhältige nahe Angehörige und Verwandte, noch verfügt er über eine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft im Bundesgebiet. Darüber hinaus ist er in Kenntnis, dass er Österreich verlassen muss. Seine bisher demonstrierte mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den Behörden, die insbesondere in seiner Weigerung, das Identifizierungsblatt für die indischen Behörden auszufüllen, zu erblicken ist, und der erklärte Unwillen zur Ausreise in den Herkunftsstaat lassen im Fall einer Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug eine Flucht durch Untertauchen befürchten, weshalb der Schubhaft gegenüber einem gelinderen Mittel jedenfalls der Vorzug zu geben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2264737.1.00