4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX 2022 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 2022 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
G als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz (wegen illegaler Einreise des BF über die Außengrenze vor weniger als 12 Monaten)
1 der Dublin-Verordnung Italien für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.), und
1 Z. 1 FPG gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und
2 FPG die Abschiebung des BF nach Italien demzufolge für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022, rechtskräftig geworden mit römisch 40 .2022, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.11.2022 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz (wegen illegaler Einreise des BF über die Außengrenze vor weniger als 12 Monaten)
, Absatz eins, der Dublin-Verordnung Italien für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.), und
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Italien demzufolge für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF ist in Österreich unrechtmäßig eingereist und verfügt nicht über die notwendigen Dokumente, die für eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt nötig sind. Er ist in Österreich weder sozial noch beruflich verankert. Der BF hat im österreichischen Bundesgebiet keine berücksichtigungswürdigen familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte und keine finanziellen Mittel, um in Österreich seinen Aufenthalt finanzieren bzw. seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Seitens Italien wurde den österreichischen Behörden mit 05.12.2022 mitgeteilt, dass Überstellungen aktuell nicht möglich sind. Es wurde der belangten Behörde zudem mitgeteilt, dass mit einer Wiederaufnahme der Überstellungen mit 09.01.2023 gerechnet werden kann und nähere Informationen dazu in der ersten Woche des Monats Jänner 2023 folgen werden. 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang bzw. die unter II. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG samt Niederschrift über die am 22.12.2022 vor dem BVwG, Außenstelle XXXX , durchgeführte mündliche Verhandlung.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang bzw. die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG samt Niederschrift über die am 22.12.2022 vor dem BVwG, Außenstelle römisch 40 , durchgeführte mündliche Verhandlung. Die Identität des BF konnte aufgrund eines vorgelegten syrischen Reisepasses festgestellt werden. Dass der BF am XXXX .11.2022 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde, ging aus dem vorliegenden Akteninhalt bzw. einem daraus ersichtlichen EURODAC-Treffer über eine Anhaltung des BF in Italien hervor. Dass der BF am römisch 40 .11.2022 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde, ging aus dem vorliegenden Akteninhalt bzw. einem daraus ersichtlichen EURODAC-Treffer über eine Anhaltung des BF in Italien hervor. Wie aus dem vorliegenden Akteninhalt hervorgehend wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX .2022 der vom BF in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom 24.11.2022 ohne in die Sache einzutreten
G als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz (wegen illegaler Einreise des BF über die Außengrenze vor weniger als 12 Monaten)
1 der Dublin-Verordnung Italien für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.), und
1 Z. 1 FPG gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und
2 FPG die Abschiebung des BF nach Italien demzufolge für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Wie aus dem vorliegenden Akteninhalt hervorgehend wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022 der vom BF in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom 24.11.2022 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz (wegen illegaler Einreise des BF über die Außengrenze vor weniger als 12 Monaten)
, Absatz eins, der Dublin-Verordnung Italien für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.), und
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Italien demzufolge für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Soweit in der Beschwerde angeführt wurde, dass „im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin III-VO zur Sicherung des Verfahrens zur Überstellung nach Bulgarien verhängt“ worden wäre (Beschwerdevorbringen, S. 2), wird darauf hingewiesen, dass es sich bezüglich der Anführung von „Bulgarien“ als Zielland der Überstellung um ein Versehen handelt, wie auch nach diesbezüglichem Vorhalt durch die verhandelnde Richterin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom Rechtsvertreter des BF bestätigt wurde. Im Zuge der schriftlichen Stellungnahme der belangten Behörde zur Beschwerde vom XXXX .2022 wurde unter anderem Folgendes mitgeteilt:Im Zuge der schriftlichen Stellungnahme der belangten Behörde zur Beschwerde vom römisch 40 .2022 wurde unter anderem Folgendes mitgeteilt: „Dass Italien mit XXXX .2022 die österreichischen Behörden informierte, dass Überstellungen aktuell nicht möglich sind, ist korrekt. Jedoch ist dies gerade im Dezember und den Feiertagen nicht ungewöhnlich. Zudem wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass mit einer Wiederaufnahme der Überstellungen mit dem 09.01.2023 gerechnet werden kann. Nähere Informationen diesbezüglich erfolgen durch die italienischen Behörden in der ersten Woche vom Jänner 2023.“ Die belangte Behörde hielt diesbezüglich in ihrer Stellungnahme fest, dass die Abschiebung des BF nach derzeitigem Kenntnisstand im Jänner 2023 möglich ist und die Überstellung innerhalb der 6-wöchigen Dublin-Frist erfolgen kann. „Dass Italien mit römisch 40 .2022 die österreichischen Behörden informierte, dass Überstellungen aktuell nicht möglich sind, ist korrekt. Jedoch ist dies gerade im Dezember und den Feiertagen nicht ungewöhnlich. Zudem wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass mit einer Wiederaufnahme der Überstellungen mit dem 09.01.2023 gerechnet werden kann. Nähere Informationen diesbezüglich erfolgen durch die italienischen Behörden in der ersten Woche vom Jänner 2023.“ Die belangte Behörde hielt diesbezüglich in ihrer Stellungnahme fest, dass die Abschiebung des BF nach derzeitigem Kenntnisstand im Jänner 2023 möglich ist und die Überstellung innerhalb der 6-wöchigen Dublin-Frist erfolgen kann. Dass der BF im österreichischen Bundesgebiet nie über Dokumente für eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt verfügte und nie einen ordentlichen Wohnsitz hatte, und in Österreich weder sozial noch beruflich verankert ist bzw. über keine berücksichtigungswürdigen familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte verfügt und keine finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes bzw. Bestreitung seines Lebensunterhaltes hat, ergab sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Der BF war abgesehen von seiner Meldung in Schubhaft in Österreich nie behördlich gemeldet gewesen. Dies ergab sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der BF in Österreich nie gemeldet war, hat der BF in der Verhandlung vor dem BVwG befragt danach zugegeben, ebenso wie dass er sich in Österreich nie aufgehalten hat. (VH-Niederschrift, S. 4) Der BF gab nach seiner Asylantragsstellung in seiner niederschriftlichen Erstbefragung an, mit dem Bus von Italien über die Schweiz nach Österreich weiter in Richtung Deutschland gereist zu sein (BFA-Bescheid vom XXXX .2022, S. 6). Später in der Befragung gab der BF an:Der BF gab nach seiner Asylantragsstellung in seiner niederschriftlichen Erstbefragung an, mit dem Bus von Italien über die Schweiz nach Österreich weiter in Richtung Deutschland gereist zu sein (BFA-Bescheid vom römisch 40 .2022, S. 6). Später in der Befragung gab der BF an: „Wenn ich nicht hierbleiben kann und auch nicht nach Deutschland kann, dann könnte ich mir die Schweiz als Land vorstellen, wo ich bleiben würde.“ (BFA-Bescheid vom 25.11.2022, S. 6) In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 22.12.2022 befragt danach, ob sich der BF auch vorstellen könne, in die Schweiz zu reisen, gab der BF an: „Schweiz? Ich habe nur Deutschland erwähnt, aber in keinster Weise die Schweiz.“ (VH-Niederschrift, S. 5) Daraufhin wurde dem BF von der verhandelnden Richterin Folgendes vorgehalten: „Sie haben angegeben bei Punkt 11.
2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet wie folgt: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. (…).“(…).“, Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG und der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet jeweils wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG und der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet jeweils wie folgt: „Schubhaft § 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. (…).“ , 3.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“ „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“ Da der BF nach seiner Ausreise aus seinem Herkunftsland und, wie er im Zuge der Erstbefragung zu seiner Reiseroute glaubhaft vorbrachte, nach seiner Fahrt mit dem Schiff von Libyen nach Italien von einem Drittstaat kommend die Grenze des Mitgliedsstaats Italien illegal überschritten hat, war dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des vom BF in Österreich gestellten Asylantrages für zuständig zu erklären. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.11.2022 wurde
Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.11.2022 wurde
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Im Folgenden werden zunächst die im Spruch dieses Bescheides angeführten Bestimmungen „Art. 28 Abs. 1 und 2“ der Dublin III-VO wiedergegeben:Im Folgenden werden zunächst die im Spruch dieses Bescheides angeführten Bestimmungen „"Art". 28 Absatz eins und 2 der Dublin III-VO wiedergegeben: „ABSCHNITT V „ABSCHNITT römisch fünf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung Artikel 28 Haft
dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.“ Das mit Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .11.2022 eingeleitete Asylverfahren des BF wurde im Rahmen des Dublin-Verfahrens mit XXXX .12.2022 rechtskräftig abgeschlossen. Die 6-wöchige Überstellungsfrist begann somit mit Eintritt der Rechtskraft am 15.12.2022 zu laufen und endet mit 26.01.
G als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
1 der Dublin III-VO Italien für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.), und
1 Z. 1 FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und
2 FPG die Abschiebung des BF nach Italien demzufolge für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Nach Erlassung des Mandatsbescheides vom 25.11.2022 wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .12.2022 über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 .11.2022 im Rahmen des Dublin-Verfahrens entschieden und der Antrag auf internationale Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
, Absatz eins, der Dublin III-VO Italien für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.), und
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Italien demzufolge für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Sinne von Art. 2 lit. n. der Dublin III VO bezeichnet der Ausdruck „Fluchtgefahr“ „das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte“. Im Sinne von Artikel 2, Litera n, der Dublin römisch drei VO bezeichnet der Ausdruck „Fluchtgefahr“ „das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte“.
3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird, wobei insbesondere in Abs. 3 folglich von Z. 1 bis Z. 9 aufgelistete näher angeführte Umstände zu berücksichtigen sind. Der BF bekundete im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG insofern seine Willigkeit, nach Italien zurückzukehren, als er nach Vorhalt seiner Angabe in der Erstbefragung, wenn er nicht hier bleiben und auch nicht nach Deutschland zurückkehren könne, sich die Schweiz als Land vorstellen zu können, wo er bleiben würde (s. BFA-Bescheid vom XXXX .11.2022, S. 6), angab, „mit Schweiz“ „Italien“ gemeint zu haben (VH-Niederschrift, S. 5).
Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird, wobei insbesondere in Absatz 3, folglich von Ziffer eins bis Ziffer 9, aufgelistete näher angeführte Umstände zu berücksichtigen sind. , Der BF bekundete im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG insofern seine Willigkeit, nach Italien zurückzukehren, als er nach Vorhalt seiner Angabe in der Erstbefragung, wenn er nicht hier bleiben und auch nicht nach Deutschland zurückkehren könne, sich die Schweiz als Land vorstellen zu können, wo er bleiben würde (s. BFA-Bescheid vom römisch 40 .11.2022, S. 6), angab, „mit Schweiz“ „Italien“ gemeint zu haben (VH-Niederschrift, S. 5). Dass der BF tatsächlich bereit dazu wäre, nach Italien zurückzukehren, konnte jedoch nicht festgestellt werden, ging aus seinem übrigen Vorbringen doch vielmehr glaubhaft hervor, dass der BF, wenn ihm kein Aufenthaltsrecht in Österreich und dem von ihm anvisierten Zielland Deutschland gewährt wird, ernsthaft in Betracht zieht, als nächstes in die Schweiz zu reisen, um dort zu versuchen, über einen Asylantrag zu einem Bleiberecht zu gelangen. Der BF hat sich durch sein bisheriges Verhalten mit seinen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gemachten widersprüchlichen Angaben als nicht vertrauenswürdig und als nicht ausreisewillig erwiesen. Wie von der belangten Behörde im Zuge ihrer schriftlichen Stellungnahme vom XXXX .12.2022 vorgebracht, hätte der BF, wenn er tatsächlich ausreisewillig wäre, mit Unterstützung der BBU einen Antrag auf eine freiwillige Ausreise stellen können. Dies hat der BF jedoch nicht gemacht. Die vom BF dargetane Ausreisewilligkeit kann daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Wie von der belangten Behörde im Zuge ihrer schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 .12.2022 vorgebracht, hätte der BF, wenn er tatsächlich ausreisewillig wäre, mit Unterstützung der BBU einen Antrag auf eine freiwillige Ausreise stellen können. Dies hat der BF jedoch nicht gemacht. Die vom BF dargetane Ausreisewilligkeit kann daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Da aufgrund seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Erstbefragung und aufgrund seiner nachweislichen erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien anzunehmen war, dass nach der Dublin III-Verordnung Italien und nicht Österreich für die Prüfung des vom BF in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, hat der BF doch versucht von Italien, dem Mitgliedstaat seines ersten Aufenthaltes in der europäischen Union, über die Schweiz und Österreich nach Deutschland weiterzureisen, ist im gegenständlichen Fall auch der Fluchtgefahr-Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. b erfüllt. Da aufgrund seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Erstbefragung und aufgrund seiner nachweislichen erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien anzunehmen war, dass nach der Dublin III-Verordnung Italien und nicht Österreich für die Prüfung des vom BF in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, hat der BF doch versucht von Italien, dem Mitgliedstaat seines ersten Aufenthaltes in der europäischen Union, über die Schweiz und Österreich nach Deutschland weiterzureisen, ist im gegenständlichen Fall auch der Fluchtgefahr-Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, erfüllt. Da aufgrund des diesbezüglich glaubhaften Vorbringens in der Erstbefragung und des bisherigen Verhaltens des BF zudem wahrscheinlich ist, dass der BF die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat bzw. „in die Schweiz“ beabsichtigt, besteht im gegenständlichen Fall auch Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. c. Da aufgrund des diesbezüglich glaubhaften Vorbringens in der Erstbefragung und des bisherigen Verhaltens des BF zudem wahrscheinlich ist, dass der BF die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat bzw. „in die Schweiz“ beabsichtigt, besteht im gegenständlichen Fall auch Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zunächst geleugnet, in der Erstbefragung davon berichtet zu haben, dass er sich auch die Schweiz als Aufenthaltsland vorstellen kann, und dann nach Vorhalt seiner diesbezüglichen Angabe durch die verhandelnde Richterin gesagt, „mit Schweiz“ „Italien gemeint“ zu haben (VH-Niederschrift, S. 5), obwohl er, wie aus seinem übrigen Vorbringen in der Erstbefragung eindeutig hervorgehend „mit Schweiz“ auch tatsächlich die Schweiz als ein für ihn vorstellbares Aufenthaltsland gemeint hat. Der BF hat zudem in der Beschwerde einen Bekannten namentlich genannt, an dessen Adresse er Unterkunft nehmen könnte und sich der Behörde zur Verfügung halten würde. Auf die in der Beschwerde beantragte Einvernahme dieses „Bekannten“ als Zeugen wurde verzichtet, könnte doch auch eine Einvernahme dieser Person nichts an der Auffassung der für den gegenständlichen Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ändern, dass sich der BF entgegen seiner Zusicherung nicht an der besagten Adresse der Behörde zur Verfügung halten, sondern untertauchen würde. Der BF wollte mit der Anführung dieses „Bekannten“ und dessen Adresse in der Beschwerde offenbar nur glaubhaft machen, dass er sich an der Wohnadresse der besagten Person der Behörde zur Verfügung halten würde und nicht in Schubhaft genommen werden müsste. Es ist dem BF jedoch nicht gelungen, dies glaubhaft zu machen. Der BF hat nach Vorhalt in der Verhandlung, dass er in Syrien, der Türkei und den Niederlanden Familienangehörige habe, in Österreich jedoch über keine Verwandten oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte verfüge, mit seiner nicht für glaubwürdig zu haltenden Angabe, in Österreich einen Cousin seines Vaters zu haben, offenbar deswegen die von ihm in der Beschwerde namentlich genannte als Bekannten bezeichnete Person in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG als den Cousin seines Vaters genannt, den er auch als seinen Cousin nennen würde, um mehr Chancen auf die Anwendung eines gelinderes Mittel zu haben als mit seiner Angabe in der Beschwerde, dass es sich bei der besagten Person, an deren Wohnadresse er Unterkunft nehmen könne, um einen bloßen Bekannten handle. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben war nicht feststellbar und nicht glaubhaft, dass der BF in Österreich einen Verwandten hat. Aus dem Akteninhalt samt Vorbringen des BF in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .2022 und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 22.12.2022 ging nicht hervor, dass der BF in Österreich berücksichtigungswürdige Sozialkontakte bzw. eine nähere Bezugsperson hat, geschweige denn „sozial verankert“ ist. Aus dem Akteninhalt samt Vorbringen des BF in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 .2022 und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 22.12.2022 ging nicht hervor, dass der BF in Österreich berücksichtigungswürdige Sozialkontakte bzw. eine nähere Bezugsperson hat, geschweige denn „sozial verankert“ ist. Der BF hat in Österreich zudem nie eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und nicht ausreichende Existenzmittel bzw. genügend finanzielle Mittel, um sich seinen Aufenthalt finanzieren bzw. seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Er hatte in Österreich zudem nie einen ordentlichen Wohnsitz. Ein gesicherter Wohnsitz existiert nicht. Im gegenständlichen Fall ist somit Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 Z. 9 gegeben.Im gegenständlichen Fall ist somit Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, gegeben. Der BF würde sich bei niemandem, auch nicht bei der von ihm in der Beschwerde als seinen Bekannten und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG als den Cousin seines Vaters, den er auch als seinen Cousin nennen würde, bezeichneten Person für die österreichischen Behörden zur Verfügung halten, sondern die nächstbeste Gelegenheit nützen, um unterzutauchen bzw. in Richtung Schweiz aufzubrechen, welches Land er sich laut seinem glaubhaften Vorbringen in der Erstbefragung auch als Aufenthaltsland vorstellen könnte. Genauso wie der BF vormals von Italien kommend über die Schweiz in Österreich eingereist iSv § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. b versucht hat, nach Deutschland weiterzureisen, ist es iSv § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. c wahrscheinlich, dass der BF die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat bzw. in die Schweiz beabsichtigt, zumal er in seiner Erstbefragung auch angegeben hat, dass er sich, wenn er nicht in Österreich bleiben und auch nicht nach Deutschland reisen könne, die Schweiz vorstellen könnte, wo er bleiben würde (s. BFA-Bescheid vom 25.11.2022, S. 6).Genauso wie der BF vormals von Italien kommend über die Schweiz in Österreich eingereist iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, versucht hat, nach Deutschland weiterzureisen, ist es iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, wahrscheinlich, dass der BF die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat bzw. in die Schweiz beabsichtigt, zumal er in seiner Erstbefragung auch angegeben hat, dass er sich, wenn er nicht in Österreich bleiben und auch nicht nach Deutschland reisen könne, die Schweiz vorstellen könnte, wo er bleiben würde (s. BFA-Bescheid vom 25.11.2022, S. 6). Im gegenständlichen Fall ist somit Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. b und c und mangels familiärer Beziehungen und sozialer Verankerung in Österreich sowie mangels Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. mangels ausreichender Existenzmittel sowie mangels eines gesicherten Wohnsitzes Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG gegeben. Im gegenständlichen Fall ist somit Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b und c und mangels familiärer Beziehungen und sozialer Verankerung in Österreich sowie mangels Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. mangels ausreichender Existenzmittel sowie mangels eines gesicherten Wohnsitzes Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG gegeben. Da im gegenständlichen Fall mangels ausreichender Existenzmittel und mangels feststellbarer Bereitschaft des BF, sich irgendwo bzw. bei irgendjemandem, etwa bei der von ihm in der Beschwerde namentlich genannten als seinen Bekannten bezeichneten Person, für die österreichischen Behörden zur Verfügung zu halten, die Anwendung eines gelinderen Mittels zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht in Frage kam, erwies sich die Schubhaft wegen erheblicher Fluchtgefahr auch als verhältnismäßig. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergab sich auch daraus, dass die Überstellung des BF nach Italien innerhalb der nach Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 der (unmittelbar anwendbaren) Dublin III-VO vorgesehenen 6-wöchigen mit Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes des BF und dadurch eingetretenen Rechtskraft der Dublin-Entscheidung des BFA vom XXXX .2022 zu laufen begonnenen und mit 26.01.2023 endenden Überstellungsfrist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich sein wird, wurde doch seitens Italien grundsätzlich einer Überstellung des BF nach Italien zugestimmt, und eine nach Überstellungspause erfolgende Wiederaufnahme von Überstellungen nach Italien mit 09.01.2023 angekündigt. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergab sich auch daraus, dass die Überstellung des BF nach Italien innerhalb der nach Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz 3 der (unmittelbar anwendbaren) Dublin III-VO vorgesehenen 6-wöchigen mit Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes des BF und dadurch eingetretenen Rechtskraft der Dublin-Entscheidung des BFA vom römisch 40 .2022 zu laufen begonnenen und mit 26.01.2023 endenden Überstellungsfrist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich sein wird, wurde doch seitens Italien grundsätzlich einer Überstellung des BF nach Italien zugestimmt, und eine nach Überstellungspause erfolgende Wiederaufnahme von Überstellungen nach Italien mit 09.01.2023 angekündigt. Da im gegenständlichen Fall erhebliche Fluchtgefahr besteht und sich die Schubhaft des BF als verhältnismäßig erwiesen hat und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, durfte der BF iSv Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-VO zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens in Haft genommen werden. Da im gegenständlichen Fall erhebliche Fluchtgefahr besteht und sich die Schubhaft des BF als verhältnismäßig erwiesen hat und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, durfte der BF iSv Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-VO zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens in Haft genommen werden. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom XXXX .2022 sowie gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX .2022 war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom römisch 40 .2022 sowie gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 .2022 war daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt II. 3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. Da die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 25.11.2022 noch andauert, war im gegenständlichen Fall jedenfalls
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 25.11.2022 noch andauert, war im gegenständlichen Fall jedenfalls
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:,
GVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch den BF als unterlegene Partei.Da im gegenständlichen Fall die belangte Behörde die obsiegende Partei iSv Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG ist, hat sie
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch den BF als unterlegene Partei. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z. 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Absatz 4, Ziffer 3 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich. § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet wie folgt:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet wie folgt:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.2264249.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.