← Österreich

{'item': 'G313 2264249-1'}

Obsah (22)Art. 133Art. 28§ 5Art. 13§ 61§ 9§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57Artikel 27§ 76§ 22a§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlG313 2264249-1 Spruch, G313 2264249-1/13E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 22.12.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX 2022 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 2022 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

  1. Gegen diesen Bescheid und gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX 2022 wurde Beschwerde erhoben.
  2. Gegen diesen Bescheid und gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 2022 wurde Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, „das BVwG möge - eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; - aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .2022 in rechtswidriger Weise erfolgte; - aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .2022 in rechtswidriger Weise erfolgte; in eventu aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft jedenfalls ab dem Zeitpunkt an dem die belangte Behörde von der Weigerung Italien erfahren hat, spätestens jedoch seit dem XXXX .2022, in rechtswidriger Weise erfolgte aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft jedenfalls ab dem Zeitpunkt an dem die belangte Behörde von der Weigerung Italien erfahren hat, spätestens jedoch seit dem römisch 40 .2022, in rechtswidriger Weise erfolgte - im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; - Verfahrenshilfe im begehrten Ausmaß gewähren“.
  3. Am 16.12.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vorgelegt.
  4. Am 22.12.2022 wurde mit dem BF und seinem Rechtsvertreter im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle XXXX , durchgeführt und in dieser Verhandlung das Erkenntnis mündlich verkündet.
  5. Am 22.12.2022 wurde mit dem BF und seinem Rechtsvertreter im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle römisch 40 , durchgeführt und in dieser Verhandlung das Erkenntnis mündlich verkündet. Danach beantragte der Rechtsvertreter des BF in der Verhandlung die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Sachverhalt: Die Identität des BF steht fest. Der BF ist Staatsangehöriger von Syrien. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Schengengebiet ein und wurde am XXXX .2022 in Italien erkennungsdienstlich behandelt. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Schengengebiet ein und wurde am römisch 40 .2022 in Italien erkennungsdienstlich behandelt. Er setzte seine Reise zu einem unbestimmten Zeitpunkt fort und wollte über Österreich nach Deutschland reisen, um dort einen Asylantrag zu stellen. Nachdem ihm am XXXX .11.2022 eine Einreise nach Deutschland verweigert worden war, wurde der BF am XXXX .11.2022 nach Österreich zurückgeschoben bzw. Polizeibeamten in Österreich übergeben. Nachdem ihm am römisch 40 .11.2022 eine Einreise nach Deutschland verweigert worden war, wurde der BF am römisch 40 .11.2022 nach Österreich zurückgeschoben bzw. Polizeibeamten in Österreich übergeben. Der BF stellte am 24.11.2022 in Österreich einen Asylantrag und wurde an demselben Tag im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Er gab im Zuge dieser Erstbefragung an, dass seine Reise bis 23.11.2022 gedauert habe. Seinen Angaben nach sei er zuletzt mit dem Bus von Italien über die Schweiz nach Österreich weiter in Richtung Deutschland gefahren. Der BF brachte vor, dass er dort einen Asylantrag stellen wollen habe, dies ihm jedoch verweigert worden sei. Dann befragt danach, welches Land sein Zielland gewesen sei und warum, gab der BF an, „Deutschland erreichen“ wollen zu haben, weil er dort viele Bekannte und Verwandte habe. (BFA-Bescheid vom XXXX .2022, S. 4) Der BF stellte am 24.11.2022 in Österreich einen Asylantrag und wurde an demselben Tag im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Er gab im Zuge dieser Erstbefragung an, dass seine Reise bis 23.11.2022 gedauert habe. Seinen Angaben nach sei er zuletzt mit dem Bus von Italien über die Schweiz nach Österreich weiter in Richtung Deutschland gefahren. Der BF brachte vor, dass er dort einen Asylantrag stellen wollen habe, dies ihm jedoch verweigert worden sei. Dann befragt danach, welches Land sein Zielland gewesen sei und warum, gab der BF an, „Deutschland erreichen“ wollen zu haben, weil er dort viele Bekannte und Verwandte habe. (BFA-Bescheid vom römisch 40 .2022, S. 4) Später in der Erstbefragung brachte der BF vor: „(…) Wenn ich nicht hier bleiben kann und auch nicht nach Deutschland kann, dann könnte ich mir die Schweiz als Land vorstellen, wo ich bleiben würde.“ (BFA-Bescheid vom 25.11.2022, S. 6) Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2022, rechtskräftig geworden mit XXXX .2022, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.11.2022 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz (wegen illegaler Einreise des BF über die Außengrenze vor weniger als 12 Monaten)

Art. 13Abs.

1 der Dublin-Verordnung Italien für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.), und

§ 61Abs.

1 Z. 1 FPG gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung des BF nach Italien demzufolge für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022, rechtskräftig geworden mit römisch 40 .2022, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.11.2022 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz (wegen illegaler Einreise des BF über die Außengrenze vor weniger als 12 Monaten)

Artikel 13

, Absatz eins, der Dublin-Verordnung Italien für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.), und

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Italien demzufolge für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF ist in Österreich unrechtmäßig eingereist und verfügt nicht über die notwendigen Dokumente, die für eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt nötig sind. Er ist in Österreich weder sozial noch beruflich verankert. Der BF hat im österreichischen Bundesgebiet keine berücksichtigungswürdigen familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte und keine finanziellen Mittel, um in Österreich seinen Aufenthalt finanzieren bzw. seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Seitens Italien wurde den österreichischen Behörden mit 05.12.2022 mitgeteilt, dass Überstellungen aktuell nicht möglich sind. Es wurde der belangten Behörde zudem mitgeteilt, dass mit einer Wiederaufnahme der Überstellungen mit 09.01.2023 gerechnet werden kann und nähere Informationen dazu in der ersten Woche des Monats Jänner 2023 folgen werden. 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang bzw. die unter II. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG samt Niederschrift über die am 22.12.2022 vor dem BVwG, Außenstelle XXXX , durchgeführte mündliche Verhandlung.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang bzw. die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG samt Niederschrift über die am 22.12.2022 vor dem BVwG, Außenstelle römisch 40 , durchgeführte mündliche Verhandlung. Die Identität des BF konnte aufgrund eines vorgelegten syrischen Reisepasses festgestellt werden. Dass der BF am XXXX .11.2022 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde, ging aus dem vorliegenden Akteninhalt bzw. einem daraus ersichtlichen EURODAC-Treffer über eine Anhaltung des BF in Italien hervor. Dass der BF am römisch 40 .11.2022 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde, ging aus dem vorliegenden Akteninhalt bzw. einem daraus ersichtlichen EURODAC-Treffer über eine Anhaltung des BF in Italien hervor. Wie aus dem vorliegenden Akteninhalt hervorgehend wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX .2022 der vom BF in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom 24.11.2022 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz (wegen illegaler Einreise des BF über die Außengrenze vor weniger als 12 Monaten)

Art. 13Abs.

1 der Dublin-Verordnung Italien für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.), und

§ 61Abs.

1 Z. 1 FPG gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung des BF nach Italien demzufolge für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Wie aus dem vorliegenden Akteninhalt hervorgehend wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022 der vom BF in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom 24.11.2022 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz (wegen illegaler Einreise des BF über die Außengrenze vor weniger als 12 Monaten)

Artikel 13

, Absatz eins, der Dublin-Verordnung Italien für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.), und

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Italien demzufolge für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Soweit in der Beschwerde angeführt wurde, dass „im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin III-VO zur Sicherung des Verfahrens zur Überstellung nach Bulgarien verhängt“ worden wäre (Beschwerdevorbringen, S. 2), wird darauf hingewiesen, dass es sich bezüglich der Anführung von „Bulgarien“ als Zielland der Überstellung um ein Versehen handelt, wie auch nach diesbezüglichem Vorhalt durch die verhandelnde Richterin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom Rechtsvertreter des BF bestätigt wurde. Im Zuge der schriftlichen Stellungnahme der belangten Behörde zur Beschwerde vom XXXX .2022 wurde unter anderem Folgendes mitgeteilt:Im Zuge der schriftlichen Stellungnahme der belangten Behörde zur Beschwerde vom römisch 40 .2022 wurde unter anderem Folgendes mitgeteilt: „Dass Italien mit XXXX .2022 die österreichischen Behörden informierte, dass Überstellungen aktuell nicht möglich sind, ist korrekt. Jedoch ist dies gerade im Dezember und den Feiertagen nicht ungewöhnlich. Zudem wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass mit einer Wiederaufnahme der Überstellungen mit dem 09.01.2023 gerechnet werden kann. Nähere Informationen diesbezüglich erfolgen durch die italienischen Behörden in der ersten Woche vom Jänner 2023.“ Die belangte Behörde hielt diesbezüglich in ihrer Stellungnahme fest, dass die Abschiebung des BF nach derzeitigem Kenntnisstand im Jänner 2023 möglich ist und die Überstellung innerhalb der 6-wöchigen Dublin-Frist erfolgen kann. „Dass Italien mit römisch 40 .2022 die österreichischen Behörden informierte, dass Überstellungen aktuell nicht möglich sind, ist korrekt. Jedoch ist dies gerade im Dezember und den Feiertagen nicht ungewöhnlich. Zudem wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass mit einer Wiederaufnahme der Überstellungen mit dem 09.01.2023 gerechnet werden kann. Nähere Informationen diesbezüglich erfolgen durch die italienischen Behörden in der ersten Woche vom Jänner 2023.“ Die belangte Behörde hielt diesbezüglich in ihrer Stellungnahme fest, dass die Abschiebung des BF nach derzeitigem Kenntnisstand im Jänner 2023 möglich ist und die Überstellung innerhalb der 6-wöchigen Dublin-Frist erfolgen kann. Dass der BF im österreichischen Bundesgebiet nie über Dokumente für eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt verfügte und nie einen ordentlichen Wohnsitz hatte, und in Österreich weder sozial noch beruflich verankert ist bzw. über keine berücksichtigungswürdigen familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte verfügt und keine finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes bzw. Bestreitung seines Lebensunterhaltes hat, ergab sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Der BF war abgesehen von seiner Meldung in Schubhaft in Österreich nie behördlich gemeldet gewesen. Dies ergab sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der BF in Österreich nie gemeldet war, hat der BF in der Verhandlung vor dem BVwG befragt danach zugegeben, ebenso wie dass er sich in Österreich nie aufgehalten hat. (VH-Niederschrift, S. 4) Der BF gab nach seiner Asylantragsstellung in seiner niederschriftlichen Erstbefragung an, mit dem Bus von Italien über die Schweiz nach Österreich weiter in Richtung Deutschland gereist zu sein (BFA-Bescheid vom XXXX .2022, S. 6). Später in der Befragung gab der BF an:Der BF gab nach seiner Asylantragsstellung in seiner niederschriftlichen Erstbefragung an, mit dem Bus von Italien über die Schweiz nach Österreich weiter in Richtung Deutschland gereist zu sein (BFA-Bescheid vom römisch 40 .2022, S. 6). Später in der Befragung gab der BF an: „Wenn ich nicht hierbleiben kann und auch nicht nach Deutschland kann, dann könnte ich mir die Schweiz als Land vorstellen, wo ich bleiben würde.“ (BFA-Bescheid vom 25.11.2022, S. 6) In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 22.12.2022 befragt danach, ob sich der BF auch vorstellen könne, in die Schweiz zu reisen, gab der BF an: „Schweiz? Ich habe nur Deutschland erwähnt, aber in keinster Weise die Schweiz.“ (VH-Niederschrift, S. 5) Daraufhin wurde dem BF von der verhandelnden Richterin Folgendes vorgehalten: „Sie haben angegeben bei Punkt 11.

  1. der Erstbefragung, was Sie befürchten: „Dass ich ins Militär muss. Ich möchte nicht kämpfen. Wenn ich nicht hier bleiben kann und auch nicht nach Deutschland kann, dann könnte ich mir die Schweiz als Land vorstellen, wo ich bleiben würde.“ (VH-Niederschrift, S. 5) Diesem Vorhalt entgegnete der BF mit den Worten: „Mit Schweiz habe ich Italien gemeint.“ (VH-Niederschrift, S. 5) Davon, dass der BF in seiner am XXXX 2022 stattgefundenen Erstbefragung mit der „Schweiz“ Italien gemeint hat, war nicht auszugehen, hat er doch im Zuge seiner Angaben vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese beiden Länder unterscheiden können und getrennt voneinander erwähnt, als er von seiner Reise mit dem Bus von Italien über die Schweiz nach Österreich berichtet hat (s. BFA-Bescheid vom XXXX .2022, S. 4). Der BF nannte in seiner Beschwerde namentlich eine Person, bei welcher er Unterkunft nehmen könnte. Davon, dass der BF in seiner am römisch 40 2022 stattgefundenen Erstbefragung mit der „Schweiz“ Italien gemeint hat, war nicht auszugehen, hat er doch im Zuge seiner Angaben vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese beiden Länder unterscheiden können und getrennt voneinander erwähnt, als er von seiner Reise mit dem Bus von Italien über die Schweiz nach Österreich berichtet hat (s. BFA-Bescheid vom römisch 40 .2022, S. 4). , Der BF nannte in seiner Beschwerde namentlich eine Person, bei welcher er Unterkunft nehmen könnte. Nachdem ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG seine Angaben in der niederschriftlichen Erstbefragung, in Österreich keine Verwandten oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte zu haben, vorgehalten worden waren, gab der BF an, „doch“, hier Angehörige zu haben. Näher befragt dazu gab der BF an, hier einen Cousin zu haben, der nicht sein Cousin sei, den er aber seinen Cousin nenne und der der Cousin seines Vaters sei. Dann befragt danach, wer die Person sei, den der BF in der Beschwerde genannt habe, bei welcher er „als quasi gelinderes Mittel“ Unterkunft nehmen könnte, gab der BF an: „Das ist der Herr, den ich als Cousin gemeint habe.“ (VH-Niederschrift, S. 4) Daraufhin von der verhandelnden Richterin befragt, warum er diese Person im gesamten vorherigen Verfahren nie erwähnt habe, gab der BF an: „Ich habe nicht gewusst, dass mein Cousin in Österreich, lebt, dachte vielleicht in Deutschland, ich habe es erst später erfahren.“ (VH-Niederschrift, S. 4) Wenn die vom BF in seiner Beschwerde als „Bekannter“ bezeichnete Person tatsächlich ein Cousin seines Vaters gewesen wäre, den er laut seinen Angaben in der Verhandlung als seinen Cousin nenne würde (VH-Niederschrift, S. 4), hätte der BF diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seiner Beschwerde nicht als „Bekannten“, sondern als „Cousin“ bezeichnet. Es war somit nicht glaubhaft, dass der BF in Österreich einen Verwandten hat. Der BF beantragte in seiner Beschwerde zum Beweis dafür, dass er bei dem von ihm mit Namen und Geburtsdatum genannten Bekannten an näher angeführter Adresse Unterkunft nehmen könnte, die Einvernahme dieser Person als Zeugen. In der Beschwerde wurde angegeben, dass sich der BF an der Wohnadresse seines Bekannten der Behörde zur Verfügung halten würde und bereit erkläre, nach Italien auszureisen, weshalb keine Fluchtgefahr bestehe. Davon war aufgrund seines glaubhaften Vorbringens in der Erstbefragung, dass er sich auch die Schweiz als Aufenthaltsland vorstellen könnte, wenn er nicht in Österreich bleiben und nicht nach Deutschland zurückkehren könne (s. BFA-Bescheid vom 25.11.2022, S. 6), jedoch nicht auszugehen. Es war aufgrund des Vorbringens des BF, sich auch die Schweiz als Aufenthaltsland vorstellen zu können, und seines bisherigen Verhaltens vielmehr davon auszugehen, dass der BF, nachdem ihm ein Grenzübertritt nach Deutschland verwehrt worden war und er in Österreich mit seinem Asylantrag nicht einmal zu einem inhaltlichen Asylverfahren, geschweige denn zu einem Bleiberecht gelangen können hatte, sich entgegen seinen Angaben in der Beschwerde nicht den Behörden in Österreich zur Verfügung halten, sondern untertauchen bzw. als nächstes versuchen würde, in die Schweiz zu reisen, um dort über einen Asylantrag ein Bleiberecht zu erlangen. Aus seinem Vorbringen und bisherigen Verhalten ging jedenfalls hervor, dass der BF auf keinen Fall nach Italien zurückkehren möchte, zumal er auch auf die Frage, was dagegensprechen würde, wenn er in den von ihm „durchgereisten Mitgliedstaat oder das Land des Asylantrages“ zurückkehren müsste, ohne irgendein Wort über Italien, das Land seines aus einem in der Niederschrift über die Erstbefragung festgehaltenen EURODAC-Treffer hervorgehenden Aufenthaltes vom XXXX .11.2022, 20:58 Uhr, bis 21.11.2022, 16:31 Uhr, (s. BFA-Bescheid, S. 6) verloren zu haben, antwortete „Ich würde gerne nach Deutschland zurück.“ (s. BFA-Bescheid, S. 5)Aus seinem Vorbringen und bisherigen Verhalten ging jedenfalls hervor, dass der BF auf keinen Fall nach Italien zurückkehren möchte, zumal er auch auf die Frage, was dagegensprechen würde, wenn er in den von ihm „durchgereisten Mitgliedstaat oder das Land des Asylantrages“ zurückkehren müsste, ohne irgendein Wort über Italien, das Land seines aus einem in der Niederschrift über die Erstbefragung festgehaltenen EURODAC-Treffer hervorgehenden Aufenthaltes vom römisch 40 .11.2022, 20:58 Uhr, bis 21.11.2022, 16:31 Uhr, (s. BFA-Bescheid, S. 6) verloren zu haben, antwortete „Ich würde gerne nach Deutschland zurück.“ (s. BFA-Bescheid, S. 5)
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Gesetzliche Grundlagen Zunächst werden im Folgenden Art. 129 und 130 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) wiedergegeben:Zunächst werden im Folgenden Artikel 129 und 130 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) wiedergegeben: „Achtes Hauptstück Garantien der Verfassung und Verwaltung A. Verwaltungsgerichtsbarkeit Artikel
  4. Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen. Artikel 130.

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;(…).“Artikel 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden,
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;,
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;, (…).“

§ 9Abs.

2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7Abs.

1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet wie folgt: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. (…).“(…).“, Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG und der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet jeweils wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG und der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet jeweils wie folgt: „Schubhaft § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. (…).“ , 3.

  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Schubhaft darf nämlich stets nur „ultima ratio“ sein, sodass ihre Verhängung zu unterbleiben hat, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090, Rn. 15, mwN).Schubhaft darf nämlich stets nur „ultima ratio“ sein, sodass ihre Verhängung zu unterbleiben hat, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann vergleiche etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090, Rn. 15, mwN). 3.
  2. Zu Spruchpunkt I. 3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch eins. Der BF, ein Staatsangehöriger von Syrien, wurde im Zuge seiner Reise durch europäische Staaten im Zeitraum vom XXXX .11.2022, 20:58 Uhr, bis 21.11.2022, 16:31 Uhr, in Italien angehalten, und ist von dort mit dem Bus weiter über die Schweiz nach Österreich und folglich weiter nach Deutschland gereist, wo er um Asyl ansuchen wollte, ihm die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am XXXX .11.2022 jedoch verwehrt worden ist. Er wurde der am XXXX .11.2022 nach Österreich zurückverbracht bzw. österreichischen Polizeibeamten übergeben. Der BF, ein Staatsangehöriger von Syrien, wurde im Zuge seiner Reise durch europäische Staaten im Zeitraum vom römisch 40 .11.2022, 20:58 Uhr, bis 21.11.2022, 16:31 Uhr, in Italien angehalten, und ist von dort mit dem Bus weiter über die Schweiz nach Österreich und folglich weiter nach Deutschland gereist, wo er um Asyl ansuchen wollte, ihm die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am römisch 40 .11.2022 jedoch verwehrt worden ist. Er wurde der am römisch 40 .11.2022 nach Österreich zurückverbracht bzw. österreichischen Polizeibeamten übergeben. Der mit „Einreise und / oder Aufenthalt“ betitelte Artikel 13 Z. 1 der VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
  4. Juni 2013 bzw. der Dublin III-VO lautet wie folgt:Der mit „Einreise und / oder Aufenthalt“ betitelte Artikel 13 Ziffer eins, der VERORDNUNG (EU) Nr. 604 aus 2013, DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
  5. Juni 2013 bzw. der Dublin III-VO lautet wie folgt: „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“ „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“ Da der BF nach seiner Ausreise aus seinem Herkunftsland und, wie er im Zuge der Erstbefragung zu seiner Reiseroute glaubhaft vorbrachte, nach seiner Fahrt mit dem Schiff von Libyen nach Italien von einem Drittstaat kommend die Grenze des Mitgliedsstaats Italien illegal überschritten hat, war dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des vom BF in Österreich gestellten Asylantrages für zuständig zu erklären. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.11.2022 wurde

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.11.2022 wurde

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Im Folgenden werden zunächst die im Spruch dieses Bescheides angeführten Bestimmungen „Art. 28 Abs. 1 und 2“ der Dublin III-VO wiedergegeben:Im Folgenden werden zunächst die im Spruch dieses Bescheides angeführten Bestimmungen „"Art". 28 Absatz eins und 2 der Dublin III-VO wiedergegeben: „ABSCHNITT V „ABSCHNITT römisch fünf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung Artikel 28 Haft

(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.“ Diese Bestimmung besagt, dass Schubhaft nur „ultima ratio“ sein darf (s. etwa VwGH VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090, Rn. 15, mwN) Der nachfolgende Abs. 3 des Art. 28 der Dublin III-VO lautet wie folgt:Der nachfolgende Absatz 3, des Artikel 28, der Dublin III-VO lautet wie folgt: „
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren

dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.“ Das mit Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .11.2022 eingeleitete Asylverfahren des BF wurde im Rahmen des Dublin-Verfahrens mit XXXX .12.2022 rechtskräftig abgeschlossen. Die 6-wöchige Überstellungsfrist begann somit mit Eintritt der Rechtskraft am 15.12.2022 zu laufen und endet mit 26.01.

  1. Das mit Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 .11.2022 eingeleitete Asylverfahren des BF wurde im Rahmen des Dublin-Verfahrens mit römisch 40 .12.2022 rechtskräftig abgeschlossen. Die 6-wöchige Überstellungsfrist begann somit mit Eintritt der Rechtskraft am 15.12.2022 zu laufen und endet mit 26.01.
  2. In der schriftlichen Stellungnahme der belangten Behörde zur Beschwerde vom XXXX .12.2022 wurde bekanntgegeben, dass mit 09.01.2023 mit einer Wiederaufnahme von Überstellungen nach Italien gerechnet werden kann. In der schriftlichen Stellungnahme der belangten Behörde zur Beschwerde vom römisch 40 .12.2022 wurde bekanntgegeben, dass mit 09.01.2023 mit einer Wiederaufnahme von Überstellungen nach Italien gerechnet werden kann. Es wird daher auf jeden Fall von der Möglichkeit der Überstellung des BF von Österreich nach Italien innerhalb der gesetzlichen 6-wöchigen mit 26.01.2023 endenden Frist ausgegangen. Nach Erlassung des Mandatsbescheides vom 25.11.2022 wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX .12.2022 über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX .11.2022 im Rahmen des Dublin-Verfahrens entschieden und der Antrag auf internationale Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Art. 13Abs.

1 der Dublin III-VO Italien für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.), und

§ 61Abs.

1 Z. 1 FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung des BF nach Italien demzufolge für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Nach Erlassung des Mandatsbescheides vom 25.11.2022 wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .12.2022 über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 .11.2022 im Rahmen des Dublin-Verfahrens entschieden und der Antrag auf internationale Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 13

, Absatz eins, der Dublin III-VO Italien für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.), und

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Italien demzufolge für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Sinne von Art. 2 lit. n. der Dublin III VO bezeichnet der Ausdruck „Fluchtgefahr“ „das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte“. Im Sinne von Artikel 2, Litera n, der Dublin römisch drei VO bezeichnet der Ausdruck „Fluchtgefahr“ „das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte“.

§ 76Abs.

3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird, wobei insbesondere in Abs. 3 folglich von Z. 1 bis Z. 9 aufgelistete näher angeführte Umstände zu berücksichtigen sind. Der BF bekundete im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG insofern seine Willigkeit, nach Italien zurückzukehren, als er nach Vorhalt seiner Angabe in der Erstbefragung, wenn er nicht hier bleiben und auch nicht nach Deutschland zurückkehren könne, sich die Schweiz als Land vorstellen zu können, wo er bleiben würde (s. BFA-Bescheid vom XXXX .11.2022, S. 6), angab, „mit Schweiz“ „Italien“ gemeint zu haben (VH-Niederschrift, S. 5).

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird, wobei insbesondere in Absatz 3, folglich von Ziffer eins bis Ziffer 9, aufgelistete näher angeführte Umstände zu berücksichtigen sind. , Der BF bekundete im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG insofern seine Willigkeit, nach Italien zurückzukehren, als er nach Vorhalt seiner Angabe in der Erstbefragung, wenn er nicht hier bleiben und auch nicht nach Deutschland zurückkehren könne, sich die Schweiz als Land vorstellen zu können, wo er bleiben würde (s. BFA-Bescheid vom römisch 40 .11.2022, S. 6), angab, „mit Schweiz“ „Italien“ gemeint zu haben (VH-Niederschrift, S. 5). Dass der BF tatsächlich bereit dazu wäre, nach Italien zurückzukehren, konnte jedoch nicht festgestellt werden, ging aus seinem übrigen Vorbringen doch vielmehr glaubhaft hervor, dass der BF, wenn ihm kein Aufenthaltsrecht in Österreich und dem von ihm anvisierten Zielland Deutschland gewährt wird, ernsthaft in Betracht zieht, als nächstes in die Schweiz zu reisen, um dort zu versuchen, über einen Asylantrag zu einem Bleiberecht zu gelangen. Der BF hat sich durch sein bisheriges Verhalten mit seinen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gemachten widersprüchlichen Angaben als nicht vertrauenswürdig und als nicht ausreisewillig erwiesen. Wie von der belangten Behörde im Zuge ihrer schriftlichen Stellungnahme vom XXXX .12.2022 vorgebracht, hätte der BF, wenn er tatsächlich ausreisewillig wäre, mit Unterstützung der BBU einen Antrag auf eine freiwillige Ausreise stellen können. Dies hat der BF jedoch nicht gemacht. Die vom BF dargetane Ausreisewilligkeit kann daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Wie von der belangten Behörde im Zuge ihrer schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 .12.2022 vorgebracht, hätte der BF, wenn er tatsächlich ausreisewillig wäre, mit Unterstützung der BBU einen Antrag auf eine freiwillige Ausreise stellen können. Dies hat der BF jedoch nicht gemacht. Die vom BF dargetane Ausreisewilligkeit kann daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Da aufgrund seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Erstbefragung und aufgrund seiner nachweislichen erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien anzunehmen war, dass nach der Dublin III-Verordnung Italien und nicht Österreich für die Prüfung des vom BF in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, hat der BF doch versucht von Italien, dem Mitgliedstaat seines ersten Aufenthaltes in der europäischen Union, über die Schweiz und Österreich nach Deutschland weiterzureisen, ist im gegenständlichen Fall auch der Fluchtgefahr-Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. b erfüllt. Da aufgrund seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Erstbefragung und aufgrund seiner nachweislichen erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien anzunehmen war, dass nach der Dublin III-Verordnung Italien und nicht Österreich für die Prüfung des vom BF in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, hat der BF doch versucht von Italien, dem Mitgliedstaat seines ersten Aufenthaltes in der europäischen Union, über die Schweiz und Österreich nach Deutschland weiterzureisen, ist im gegenständlichen Fall auch der Fluchtgefahr-Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, erfüllt. Da aufgrund des diesbezüglich glaubhaften Vorbringens in der Erstbefragung und des bisherigen Verhaltens des BF zudem wahrscheinlich ist, dass der BF die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat bzw. „in die Schweiz“ beabsichtigt, besteht im gegenständlichen Fall auch Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. c. Da aufgrund des diesbezüglich glaubhaften Vorbringens in der Erstbefragung und des bisherigen Verhaltens des BF zudem wahrscheinlich ist, dass der BF die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat bzw. „in die Schweiz“ beabsichtigt, besteht im gegenständlichen Fall auch Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zunächst geleugnet, in der Erstbefragung davon berichtet zu haben, dass er sich auch die Schweiz als Aufenthaltsland vorstellen kann, und dann nach Vorhalt seiner diesbezüglichen Angabe durch die verhandelnde Richterin gesagt, „mit Schweiz“ „Italien gemeint“ zu haben (VH-Niederschrift, S. 5), obwohl er, wie aus seinem übrigen Vorbringen in der Erstbefragung eindeutig hervorgehend „mit Schweiz“ auch tatsächlich die Schweiz als ein für ihn vorstellbares Aufenthaltsland gemeint hat. Der BF hat zudem in der Beschwerde einen Bekannten namentlich genannt, an dessen Adresse er Unterkunft nehmen könnte und sich der Behörde zur Verfügung halten würde. Auf die in der Beschwerde beantragte Einvernahme dieses „Bekannten“ als Zeugen wurde verzichtet, könnte doch auch eine Einvernahme dieser Person nichts an der Auffassung der für den gegenständlichen Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ändern, dass sich der BF entgegen seiner Zusicherung nicht an der besagten Adresse der Behörde zur Verfügung halten, sondern untertauchen würde. Der BF wollte mit der Anführung dieses „Bekannten“ und dessen Adresse in der Beschwerde offenbar nur glaubhaft machen, dass er sich an der Wohnadresse der besagten Person der Behörde zur Verfügung halten würde und nicht in Schubhaft genommen werden müsste. Es ist dem BF jedoch nicht gelungen, dies glaubhaft zu machen. Der BF hat nach Vorhalt in der Verhandlung, dass er in Syrien, der Türkei und den Niederlanden Familienangehörige habe, in Österreich jedoch über keine Verwandten oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte verfüge, mit seiner nicht für glaubwürdig zu haltenden Angabe, in Österreich einen Cousin seines Vaters zu haben, offenbar deswegen die von ihm in der Beschwerde namentlich genannte als Bekannten bezeichnete Person in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG als den Cousin seines Vaters genannt, den er auch als seinen Cousin nennen würde, um mehr Chancen auf die Anwendung eines gelinderes Mittel zu haben als mit seiner Angabe in der Beschwerde, dass es sich bei der besagten Person, an deren Wohnadresse er Unterkunft nehmen könne, um einen bloßen Bekannten handle. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben war nicht feststellbar und nicht glaubhaft, dass der BF in Österreich einen Verwandten hat. Aus dem Akteninhalt samt Vorbringen des BF in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .2022 und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 22.12.2022 ging nicht hervor, dass der BF in Österreich berücksichtigungswürdige Sozialkontakte bzw. eine nähere Bezugsperson hat, geschweige denn „sozial verankert“ ist. Aus dem Akteninhalt samt Vorbringen des BF in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 .2022 und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 22.12.2022 ging nicht hervor, dass der BF in Österreich berücksichtigungswürdige Sozialkontakte bzw. eine nähere Bezugsperson hat, geschweige denn „sozial verankert“ ist. Der BF hat in Österreich zudem nie eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und nicht ausreichende Existenzmittel bzw. genügend finanzielle Mittel, um sich seinen Aufenthalt finanzieren bzw. seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Er hatte in Österreich zudem nie einen ordentlichen Wohnsitz. Ein gesicherter Wohnsitz existiert nicht. Im gegenständlichen Fall ist somit Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 Z. 9 gegeben.Im gegenständlichen Fall ist somit Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, gegeben. Der BF würde sich bei niemandem, auch nicht bei der von ihm in der Beschwerde als seinen Bekannten und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG als den Cousin seines Vaters, den er auch als seinen Cousin nennen würde, bezeichneten Person für die österreichischen Behörden zur Verfügung halten, sondern die nächstbeste Gelegenheit nützen, um unterzutauchen bzw. in Richtung Schweiz aufzubrechen, welches Land er sich laut seinem glaubhaften Vorbringen in der Erstbefragung auch als Aufenthaltsland vorstellen könnte. Genauso wie der BF vormals von Italien kommend über die Schweiz in Österreich eingereist iSv § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. b versucht hat, nach Deutschland weiterzureisen, ist es iSv § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. c wahrscheinlich, dass der BF die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat bzw. in die Schweiz beabsichtigt, zumal er in seiner Erstbefragung auch angegeben hat, dass er sich, wenn er nicht in Österreich bleiben und auch nicht nach Deutschland reisen könne, die Schweiz vorstellen könnte, wo er bleiben würde (s. BFA-Bescheid vom 25.11.2022, S. 6).Genauso wie der BF vormals von Italien kommend über die Schweiz in Österreich eingereist iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, versucht hat, nach Deutschland weiterzureisen, ist es iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, wahrscheinlich, dass der BF die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat bzw. in die Schweiz beabsichtigt, zumal er in seiner Erstbefragung auch angegeben hat, dass er sich, wenn er nicht in Österreich bleiben und auch nicht nach Deutschland reisen könne, die Schweiz vorstellen könnte, wo er bleiben würde (s. BFA-Bescheid vom 25.11.2022, S. 6). Im gegenständlichen Fall ist somit Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. b und c und mangels familiärer Beziehungen und sozialer Verankerung in Österreich sowie mangels Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. mangels ausreichender Existenzmittel sowie mangels eines gesicherten Wohnsitzes Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG gegeben. Im gegenständlichen Fall ist somit Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b und c und mangels familiärer Beziehungen und sozialer Verankerung in Österreich sowie mangels Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. mangels ausreichender Existenzmittel sowie mangels eines gesicherten Wohnsitzes Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG gegeben. Da im gegenständlichen Fall mangels ausreichender Existenzmittel und mangels feststellbarer Bereitschaft des BF, sich irgendwo bzw. bei irgendjemandem, etwa bei der von ihm in der Beschwerde namentlich genannten als seinen Bekannten bezeichneten Person, für die österreichischen Behörden zur Verfügung zu halten, die Anwendung eines gelinderen Mittels zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht in Frage kam, erwies sich die Schubhaft wegen erheblicher Fluchtgefahr auch als verhältnismäßig. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergab sich auch daraus, dass die Überstellung des BF nach Italien innerhalb der nach Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 der (unmittelbar anwendbaren) Dublin III-VO vorgesehenen 6-wöchigen mit Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes des BF und dadurch eingetretenen Rechtskraft der Dublin-Entscheidung des BFA vom XXXX .2022 zu laufen begonnenen und mit 26.01.2023 endenden Überstellungsfrist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich sein wird, wurde doch seitens Italien grundsätzlich einer Überstellung des BF nach Italien zugestimmt, und eine nach Überstellungspause erfolgende Wiederaufnahme von Überstellungen nach Italien mit 09.01.2023 angekündigt. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergab sich auch daraus, dass die Überstellung des BF nach Italien innerhalb der nach Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz 3 der (unmittelbar anwendbaren) Dublin III-VO vorgesehenen 6-wöchigen mit Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes des BF und dadurch eingetretenen Rechtskraft der Dublin-Entscheidung des BFA vom römisch 40 .2022 zu laufen begonnenen und mit 26.01.2023 endenden Überstellungsfrist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich sein wird, wurde doch seitens Italien grundsätzlich einer Überstellung des BF nach Italien zugestimmt, und eine nach Überstellungspause erfolgende Wiederaufnahme von Überstellungen nach Italien mit 09.01.2023 angekündigt. Da im gegenständlichen Fall erhebliche Fluchtgefahr besteht und sich die Schubhaft des BF als verhältnismäßig erwiesen hat und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, durfte der BF iSv Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-VO zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens in Haft genommen werden. Da im gegenständlichen Fall erhebliche Fluchtgefahr besteht und sich die Schubhaft des BF als verhältnismäßig erwiesen hat und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, durfte der BF iSv Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-VO zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens in Haft genommen werden. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom XXXX .2022 sowie gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX .2022 war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom römisch 40 .2022 sowie gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 .2022 war daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt II. 3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. Da die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 25.11.2022 noch andauert, war im gegenständlichen Fall jedenfalls

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 25.11.2022 noch andauert, war im gegenständlichen Fall jedenfalls

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. 3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. (…).
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:,

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. (…).“ Da im gegenständlichen Fall die belangte Behörde die obsiegende Partei iSv § 35 Abs. 3 VwGVG ist, hat sie

§ 35Abs. 1 Vw

GVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch den BF als unterlegene Partei.Da im gegenständlichen Fall die belangte Behörde die obsiegende Partei iSv Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG ist, hat sie

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch den BF als unterlegene Partei. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z. 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Absatz 4, Ziffer 3 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich. § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet wie folgt:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet wie folgt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Im gegenständlichen Fall kam § 1 Z. 3, 4 und 5 der VwG-AufwErsV zur Anwendung und war dem BF der Kostenersatz des Vorlageaufwands, des Schriftsatzaufwands und des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde in Höhe von insgesamt € 887,20 aufzuerlegen.Im gegenständlichen Fall kam Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-AufwErsV zur Anwendung und war dem BF der Kostenersatz des Vorlageaufwands, des Schriftsatzaufwands und des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde in Höhe von insgesamt € 887,20 aufzuerlegen. 3.
  8. Zu Spruchpunkt IV.3.
  9. Zu Spruchpunkt römisch vier. Der Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen war hingegen abzuweisen. 3.
  10. Zu Spruchpunkt V.3.
  11. Zu Spruchpunkt römisch fünf. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. l Z l lit a ZPO eine geeignete Rechtsgrundlage. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Abs. l Z l Litera a, ZPO eine geeignete Rechtsgrundlage. Der BF ist als vollkommen mittellos anzusehen. Er ist daher außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Es war daher dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.2264249.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.