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{'item': 'I404 2255831-2'}

Obsah (14)§ 17Art. 133§ 16§ 6§ 28§ 31Art. 130§ 67§ 113§ 98§ 2§ 4§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlI404 2255831-2 SpruchI404 2255831-2/3E, I404 2255831-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.Der Antrag auf Kostenersatz wird

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 74, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 25.11.2022 (eingelangt am 12.12.2022) beantragte Frau XXXX (in der Folge: Antragstellerin), die „außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten (Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen) der bvaeb Versicherungsanstalt zur Erstattung aufzuerlegen“. Vorangegangen war ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht über eine von der Antragstellerin beantragte Selbstversicherung in der Krankenversicherung, welches mit Erkenntnis vom 14.11.2022, Zl. I404 2255831-1/6E, beendet wurde.Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 25.11.2022 (eingelangt am 12.12.2022) beantragte Frau römisch 40 (in der Folge: Antragstellerin), die „außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten (Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen) der bvaeb Versicherungsanstalt zur Erstattung aufzuerlegen“. Vorangegangen war ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht über eine von der Antragstellerin beantragte Selbstversicherung in der Krankenversicherung, welches mit Erkenntnis vom 14.11.2022, Zl. I404 2255831-1/6E, beendet wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2022, Zl. I404 2255831-1/6E, wurde der Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol vom 09.05.2022, Zl. XXXX , betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung

§ 16

ASVG stattgegeben und der Bescheid vom 09.05.2022 behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2022, Zl. I404 2255831-1/6E, wurde der Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol vom 09.05.2022, Zl. römisch 40 , betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 16, ASVG stattgegeben und der Bescheid vom 09.05.2022 behoben. Mit Schreiben vom 25.11.2022 stellte die Antragstellerin über ihren Rechtsvertreter einen Antrag auf Kostenersatz betreffend dieses Verfahren.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsakts sowie aus dem Schreiben des Rechtsvertreters der Antragstellerin vom 25.11.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Rechtliche Grundlagen: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten: Kosten der Beteiligten § 74.

(1)Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.Paragraph 74,
(1)Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2)Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden. § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76 Punkt (, eins,) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten. 3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten: Abschnitt VAbschnitt römisch fünf Erstattungskodex Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex § 351c […]Paragraph 351 c, […] Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Erstattungskodex § 351h.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidetParagraph 351 h,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet 1. über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens,
  1. a)dessen Antrag auf Aufnahme einer Arzneispezialität in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex (teilweise) ab- oder zurückgewiesen wurde oder
  2. b)über dessen Antrag nicht fristgerecht (§ 351d Abs. 1) entschieden wurde;
  3. b)über dessen Antrag nicht fristgerecht (Paragraph 351 d, Absatz eins,) entschieden wurde; 2. über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens, dessen Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex gestrichen bzw. von Amts wegen aufgenommen wird.
(2)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auch über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens gegen Entscheidungen des Dachverbandes, mit denen Anträge nach einer Änderung der Verschreibbarkeit oder nach einer Preiserhöhung von Arzneispezialitäten (teilweise) ab- oder zurückgewiesen wurden, oder wenn über diese Anträge nicht fristgerecht (§ 351e Abs. 1 und 2) entschieden wurde.
(2)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auch über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens gegen Entscheidungen des Dachverbandes, mit denen Anträge nach einer Änderung der Verschreibbarkeit oder nach einer Preiserhöhung von Arzneispezialitäten (teilweise) ab- oder zurückgewiesen wurden, oder wenn über diese Anträge nicht fristgerecht (Paragraph 351 e, Absatz eins und 2) entschieden wurde. Kostentragung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht § 351j.
(1)Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden durch einen pauschalierten Kostenersatz in der Höhe von 2 620 Euro abgegolten. Den Kostenersatz hat diejenige Partei des Beschwerdeverfahrens zu tragen, die im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Im Falle eines teilweisen Unterliegens ist der Kostenersatz von beiden Parteien zur Hälfte zu tragen. In Verfahren bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Dachverband hat den Kostenersatz jedenfalls der Dachverband zu tragen, wenn nicht die Beschwerde mangels Säumigkeit zurückgewiesen wird.Paragraph 351 j,
(1)Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden durch einen pauschalierten Kostenersatz in der Höhe von 2 620 Euro abgegolten. Den Kostenersatz hat diejenige Partei des Beschwerdeverfahrens zu tragen, die im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Im Falle eines teilweisen Unterliegens ist der Kostenersatz von beiden Parteien zur Hälfte zu tragen. In Verfahren bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Dachverband hat den Kostenersatz jedenfalls der Dachverband zu tragen, wenn nicht die Beschwerde mangels Säumigkeit zurückgewiesen wird.
(2)Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, den Kostenersatz durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden. Für die Erhebung des festgestellten Kostenersatzes ist das Finanzamt Österreich zuständig. SIEBENTER TEIL Verfahren ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen 1. UNTERABSCHNITT Arten des Verfahrens § 352. […]Paragraph 352, […] ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei Verfahren in Verwaltungssachen Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen § 409 [….]Paragraph 409, [….] Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen § 410.
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:Paragraph 410 Punkt (, eins,) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen: 1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist, 2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet, 3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt, 4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden

§ 67ausspricht,4.

wenn er die Haftung für Beitragsschulden

Paragraph 67, ausspricht, 5. wenn er einen Beitragszuschlag

§ 113vorschreibt,5.

wenn er einen Beitragszuschlag

Paragraph 113, vorschreibt, 6. wenn er einen

§ 98Abs.

2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen

Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,

  1. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
  2. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht

§ 4Abs.

4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,

  1. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
  2. wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht § 414.

(1)Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Paragraph 414 Punkt (, eins,) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. …
(4)Barauslagen nach § 76 AVG, die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide der Versicherungsträger erwachsen, sind von der beschwerdeführenden Person nicht zu entrichten, wenn es sich dabei um folgende Angelegenheiten handelt:
(4)Barauslagen nach Paragraph 76, AVG, die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide der Versicherungsträger erwachsen, sind von der beschwerdeführenden Person nicht zu entrichten, wenn es sich dabei um folgende Angelegenheiten handelt:
  1. Selbstversicherung nach den §§ 18a und 18b oder
  2. Selbstversicherung nach den Paragraphen 18 a und 18 b oder
  3. Nachtschwerarbeit nach dem NSchG. 3.
  4. Anwendung auf den vorliegenden Antrag: Der von der Antragstellerin beantragte Kostenersatz käme nur dann in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde. Eine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz besteht im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht: Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35Vw

GVG einen Kostenersatzanspruch vor. Auch das ASVG sieht lediglich in Verfahren betreffend die Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex Reglungen für die Kostentragung im Verfahren vor dem BVwG vor. Bei dem Verfahren, für welches die Kostenerstattung beantragt wurde, handelt es sich um ein Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des 7. Teils, Abschnitt III des ASVG. Für diese Verfahren sieht § 414 Abs. 4 ASVG jedoch lediglich vor, dass in bestimmten – hier nicht relevanten Verfahren (Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes und für Zeiten der Pflege naher Angehöriger) – von der beschwerdeführenden Partei keine Barauslagen nach § 76 AVG zu entrichten sind. Barauslagen im Sinne des § 76 AVG sind im Übrigen auch keine erwachsen.Der von der Antragstellerin beantragte Kostenersatz käme nur dann in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde. Eine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz besteht im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht: Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Paragraph 35, VwGVG einen Kostenersatzanspruch vor. Auch das ASVG sieht lediglich in Verfahren betreffend die Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex Reglungen für die Kostentragung im Verfahren vor dem BVwG vor. Bei dem Verfahren, für welches die Kostenerstattung beantragt wurde, handelt es sich um ein Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des

  1. Teils, Abschnitt römisch drei des ASVG. Für diese Verfahren sieht Paragraph 414, Absatz 4, ASVG jedoch lediglich vor, dass in bestimmten – hier nicht relevanten Verfahren (Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes und für Zeiten der Pflege naher Angehöriger) – von der beschwerdeführenden Partei keine Barauslagen nach Paragraph 76, AVG zu entrichten sind. Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG sind im Übrigen auch keine erwachsen. Mangels einer entsprechenden Sonderregelung kommt aufgrund § 17 VwGVG daher die allgemeine Bestimmung des § 74 Abs. 1 AVG zur Anwendung, nach dessen eindeutigem Wortlaut jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.Mangels einer entsprechenden Sonderregelung kommt aufgrund Paragraph 17, VwGVG daher die allgemeine Bestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, AVG zur Anwendung, nach dessen eindeutigem Wortlaut jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Ein Ersatz der Kosten kommt im Fall der Antragstellerin somit nicht in Betracht, weshalb der Antrag zurückzuweisen war. 3.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde - konnte

24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde - konnte

24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I404.2255831.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.