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{'item': 'I408 2208835-1'}

Obsah (11)§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 34§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlI408 2208835-1 SpruchI408 2208838-1/18EI408 2208835-1/22E, I408 2208838-1/18E, I408 2208835-1/22E IM NAMEN DER RE

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wird XXXX (alias XXXX , alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Irak und XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Irak, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Irak und römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Irak, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak zuerkannt. III. Den Beschwerdeführern wird

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch drei. Den Beschwerdeführern wird

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. IV. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 26.09.2018 wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführer vom 07.10.2015 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Asyl

G in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 26.09.2018 wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführer vom 07.10.2015 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.06.2022 wurde beide Rechtssachen dem erkennenden Richter neu zugewiesen. Am 06.10.2022 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer sowie ihrer Rechtsvertreterin durchgeführt. Wegen des dabei offenkundig schlechten Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin und der dazu vorgelegten Unterlagen wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Behandelbarkeit von Diabetes mellitus, Retinopathie, Bluthochdruck, verkalktem Meningeom und kognitive Störung im Irak gestellt. Die Anfragebeantwortung langte am 06.12.2022 ein. Diese Anfragebeantwortung wurde den Parteien mit Schreiben vom 07.12.2022 zu Kenntnis gebracht und dazu ausgeführt, dass nach Ansicht des erkennenden Richters verfahrensgegenständlich die Voraussetzungen für subsidiären Schutz wegen des schlechten Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin gegeben wären. Die Beschwerdeführer teilten dazu mit Schriftsatz vom 09.12.2022 mit, sich diesen Ausführungen anzuschließen. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Verfahrensgegenständlich handelt es sich um ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G 2005.Verfahrensgegenständlich handelt es sich um ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG

  1. Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zum schiitisch muslimischen Glauben. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Der XXXX jährige Erstbeschwerdeführer (BF1) und die XXXX jährige Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind verheiratet. Sie kamen am 18.08.2015 legal per Flugzeug in die Türkei, gelangten von dort illegal nach Griechenland, schlossen sich dem Flüchtlingsstrom Richtung Norden an und kamen schließlich nach Österreich, wo sie am 07.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten und sich seither aufhalten. Der römisch 40 jährige Erstbeschwerdeführer (BF1) und die römisch 40 jährige Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind verheiratet. Sie kamen am 18.08.2015 legal per Flugzeug in die Türkei, gelangten von dort illegal nach Griechenland, schlossen sich dem Flüchtlingsstrom Richtung Norden an und kamen schließlich nach Österreich, wo sie am 07.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten und sich seither aufhalten. Die Beschwerdeführer haben einen gemeinsamen Sohn, XXXX , geb. XXXX . Dieser hatte schon am 27.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und ist mit einer Slowakin verheiratet. Nach Zurückziehung der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit ho. Erkenntnis vom 01.09.2022, W284 2208844-1/26E eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig für auf Dauer unzulässig erklärt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Die Beschwerdeführer leben mit ihrem Sohn in einer gemeinsamen Mietwohnung und werden von ihm finanziell unterstützt. Daneben leben seit 2007 noch drei Brüder und zwei Schwestern der BF2 mit deren Familien in Österreich und stehen die Beschwerdeführer mit ihnen in regelmäßigem Kontakt. Im Irak leben noch zwei Brüder und zwei Schwestern des BF
  2. Die Beschwerdeführer haben einen gemeinsamen Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 . Dieser hatte schon am 27.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und ist mit einer Slowakin verheiratet. Nach Zurückziehung der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit ho. Erkenntnis vom 01.09.2022, W284 2208844-1/26E eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig für auf Dauer unzulässig erklärt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Die Beschwerdeführer leben mit ihrem Sohn in einer gemeinsamen Mietwohnung und werden von ihm finanziell unterstützt. Daneben leben seit 2007 noch drei Brüder und zwei Schwestern der BF2 mit deren Familien in Österreich und stehen die Beschwerdeführer mit ihnen in regelmäßigem Kontakt. Im Irak leben noch zwei Brüder und zwei Schwestern des BF
  3. Die Beschwerdeführer stammen aus Bagdad. Der BF1 hat zwölf Jahre die Schule besucht und war nach seinem Wehrdienst als Automechaniker selbständig erwerbstätig. Die BF2 besuchte lediglich fünf Jahre die Grundschule. Sie übte bisher keinen Beruf aus, sondern kümmerte sich bis zur Ausreise als Hausfrau um die Familie. Während der BF1 gesund und arbeitsfähig ist, ist die BF2 von Reihe schwerer Erkrankungen betroffen. Konkret leidet sie an einer schweren diabetischen Retinopathie, an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus, an einer abgeheilten Lungentuberkolose, an Hypertonie, an einem verkalkten Meningeom, an chronischem Spannungskopfschmerz sowie an kognitiven Leistungseinschränkungen und ist auf einen Rollator angewiesen. Sie benötigt regelmäßig die Medikamente Candesartan HCT, Synjardy, Atorvastatin, Trlicty, Insuman, Saroten, Metagelan, Dulasolan, Omec und Pregabalin. Ihr wurde am 14.04.2022 ein Gesamtgrad an Behinderung von 90% zuerkannt. Die BF2 ist pflegebedürftig, auf einen Rollator angewiesen, nicht arbeitsfähig und auf die Unterstützung ihres Ehemannes (BF1) bzw. der Familie ihres Sohnes angewiesen. Dem BF1 ist es neben der Pflege seiner Frau gelungen, beruflich in Österreich Fuß zu fassen. Seit August 2021 ist er selbständig im Hausbetreuungsgewerbe tätig und beide Beschwerdeführer beziehen seit Jahresbeginn 2022 keine Leistungen aus der Grundversorgung. BF1 hat die A2-Deutschprüfung bestanden und danach weitere Deutschkurse besucht, zuletzt im Juli 2019 auf Niveau B1, aber die Prüfung wegen der Betreuung seiner Frau noch nicht abgelegt. Er kann sich gut auf Deutsch verständigen, besucht regelmäßig ein Sprachcafe, wo er Kontakt mit Österreichern hat und tat sich in seiner ehemaligen Flüchtlingsunterkunft hervor, wo er als freundlich und hilfsbereit beschrieben wurde und Mitbewohnern mit Übersetzungen geholfen hat. BF2 konnte aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation keinen Deutschkurs besuchen und spricht kaum Deutsch. Strafgerichtlich sind die Beschwerdeführer unbescholten. Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, einen asylrelevanten Fluchtgrund glaubhaft zu machen. Zur aktuellen Lage im Irak: Zur aktuellen Lage im Irak und im speziellen Bagdad werden zunächst auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation folgende Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 25.10.2021, S.9). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig (AA 25.10.2021, S.9). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 25.10.2021, S.15). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren (AA 25.10.2021, S.15). Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Im Jänner 2022 wurden im Gouvernement Bagdad 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. In Bezug auf die Lage in der Stadt Bagdad vertritt UNHCR die Ansicht, dass die einzigen Personengruppen, hinsichtlich derer keine externe Unterstützung vorauszusetzen ist, arabisch-schiitische und arabisch-sunnitische alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten sind. Abhängig von den jeweiligen Umständen sind solche Personen möglicherweise in der Lage, in der Stadt Bagdad ohne Unterstützung durch ihre Familie und/oder ihren Stamm zu bestehen (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen: https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2020/01/Schutzerw%C3%A4gungen-Irak-2019-korrigiert.pdf, S 23f sowie S 141, Zugriff 20.01.2021). Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 25.10.2021). Wiederaufbauprogramme liefen vor der Corona-Krise vorsichtig an (GIZ 1.2021b). Nach Angaben der Weltbank

(2018)leben 70 % der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 25.10.2021). Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten (GIZ 1.2021b). Die Versorgungslage für die irakische Wohnbevölkerung stellt sich, je nach Region, sehr unterschiedlich dar. Die Knappheit an Strom und sauberem Trinkwasser hat 2018 zu mehreren, zum Teil gewalttätigen Protesten im Süden geführt (GIZ 1.2021d). Menschen mit Behinderungen haben Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsmitteln und medizinischer Versorgung, weil diese meist nicht barrierefrei sind (IOM 2021a; vgl. USDOS 12.4.2022). Darüber hinaus haben sie Probleme beim Zugang zu Hilfsmitteln und barrierefreier Kommunikation, da diese nicht verfügbar sind und hohe Kosten verursachen (IOM 2021a). Menschen mit Behinderungen haben ebenso nur begrenzten Zugang zu Informationen, Kommunikation, dem Justizsystem oder anderen staatlichen Dienstleistungen (USDOS 12.4.2022).Menschen mit Behinderungen haben Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsmitteln und medizinischer Versorgung, weil diese meist nicht barrierefrei sind (IOM 2021a; vergleiche USDOS 12.4.2022). Darüber hinaus haben sie Probleme beim Zugang zu Hilfsmitteln und barrierefreier Kommunikation, da diese nicht verfügbar sind und hohe Kosten verursachen (IOM 2021a). Menschen mit Behinderungen haben ebenso nur begrenzten Zugang zu Informationen, Kommunikation, dem Justizsystem oder anderen staatlichen Dienstleistungen (USDOS 12.4.2022). Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ 1.2021b). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021). Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38 % gestiegen ist (gegenüber 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021). Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 25.10.2021). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustregel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 1.2021d). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 25.10.2021). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ 1.2021b). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021). Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38 % gestiegen ist (gegenüber 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021). Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 25.10.2021). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustregel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 1.2021d). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 25.10.2021). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum bestehenden Krankheitsbild von BF2 ist zu entnehmen, dass die notwendige medizinische Versorgung und Behandlung in Bagdad nur teilweise verfügbar ist, Medikamente und Behandlungen mit Eigenbeteiligung verbunden sind und die Verfügbarkeit aller benötigten Medikamente nicht gewährleistet ist. Zudem werden die Kosten für die erforderlichen Behandlungen, Medikamente oder medizinische Geräte nicht erstattet. Unter Berücksichtigung all diese Indikatoren stellt die Rückkehr für BF2, auch im Hinblick darauf, dass sich die restliche Kernfamilie nicht mehr im Irak befindet, ein tatsächliches Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 2 und 3 EMR dar. Unter Berücksichtigung all diese Indikatoren stellt die Rückkehr für BF2, auch im Hinblick darauf, dass sich die restliche Kernfamilie nicht mehr im Irak befindet, ein tatsächliches Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 2 und 3 EMR dar.
  1. Beweiswürdigung: Zum persönlichen Umfeld: Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, ihre Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft innerhalb des Irak konnten aufgrund ihrer glaubwürdigen, in Übereinstimmung mit den von ihnen vorgelegten Dokumenten stehenden Angaben festgestellt werden und sind zudem über die vorgelegten Personalausweise belegt. Die Feststellungen zur Reiseroute nach Österreich beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren und ist die Antragstellung am 07.10.2015 durch den unbedenklichen Akteninhalt belegt. Die Feststellungen zum Sohn der Beschwerdeführer und dessen Verfahren beruhen auf der Einsichtnahme in sein zu W284 2208844-1 am 01.09.2022 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die übrigen Feststellungen zum familiären Umfeld der Beschwerdeführer entsprechen ihren plausiblen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 06.10.
  2. Die Feststellungen zur Schulbildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben vor der belangten Behörde am 06.04.
  3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF2 beruhen zunächst auf der in Vorlage gebrachten umfangreichen medizinischen Dokumentation, insbesondere auf dem Gutachten (OZ 13) der Sachverständigen Dr. XXXX vom 13.04.
  4. Daraus sind der Grad der Behinderung, die eingenommenen Medikamente und die zugrundeliegenden Beschwerden ersichtlich. Schließlich konnte sich der erkennenden Richter auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst einen Eindruck vom Zustand der BF2 verschaffen und war dabei offensichtlich erkennbar, dass sie physisch wesentlich eingeschränkt und auf einen Rollator angewiesen ist. BF1 gab in der Verhandlung an, gesund zu sein. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF2 beruhen zunächst auf der in Vorlage gebrachten umfangreichen medizinischen Dokumentation, insbesondere auf dem Gutachten (OZ 13) der Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 13.04.
  5. Daraus sind der Grad der Behinderung, die eingenommenen Medikamente und die zugrundeliegenden Beschwerden ersichtlich. Schließlich konnte sich der erkennenden Richter auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst einen Eindruck vom Zustand der BF2 verschaffen und war dabei offensichtlich erkennbar, dass sie physisch wesentlich eingeschränkt und auf einen Rollator angewiesen ist. BF1 gab in der Verhandlung an, gesund zu sein. Die Feststellungen zur Situation und Lebensweise der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich ebenfalls aus den Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie den dazu vorgelegten Unterlagen. Im Hinblick auf die massiven gesundheitlichen Probleme der BF2 ist es nachvollziehbar, dass der BF1 viel Zeit in die Betreuung und Umsorge seiner Frau investiert. Gleichzeitig ist aber auch das Bemühen um Erlangung einer wirtschaftlichen Unabhängigkeit zu erkennen, indem er die Sprache erlernt bzw. laufend verbessert hat und die Familie aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit nunmehr seit rund einem Jahr keine staatlichen Leistungen mehr benötigt. Das Bundesverwaltungsgericht nahm außerdem hinsichtlich der Beschwerdeführer Einsicht in das Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, das Strafregister sowie in die Grundversorgungs- und Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Zum Fluchtvorbringen: Die Beschwerdeführer stützten ihr Vorbringen ausschließlich auf eine Bedrohung durch eine Miliz, weil ihr Sohn eine Zusammenarbeit verweigert haben soll. In diesem Zusammenhang ist BF1 und BF2 zunächst zu Gute zu halten, dass sie ihr Fluchtvorbringen im Wesentlichen gleichbleibend, übereinstimmend, ausführlich und ohne nennenswerte Widersprüche schilderten. Dennoch kommt der erkennende Richter nach Befragung der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und dem dabei gewonnenen persönlichen Eindruck zu dem Schluss, dass die behauptete Bedrohung bei einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände aus nachstehenden Erwägungen nicht glaubhaft ist, in dieser Form nicht stattgefunden hat und keine Asylrelevanz entfaltet: BF2 gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 06.04.2018 an, dass ihr Sohn Scharfschütze einer Anti-Terror-Einheit gewesen sei. Am 25.07.2015 wären sieben Milizionäre zu ihnen gekommen und hätten alleine mit dem Sohn gesprochen. Sie hätten von ihm verlangt, einige Politiker zu ermorden. Der Sohn habe zunächst aus Angst zugestimmt, jedoch auf Anraten der Beschwerdeführer am nächsten Tag Bagdad nach Erbil verlassen und sei in weiterer Folge in die Türkei ausgereist. Sechs Tage später wären die Milizionäre in der Nacht wiedergekommen und hätten nach dem Sohn gefragt, weil sie ihn nicht erreichen konnten. Die Beschwerdeführer hätten gesagt, dass er bei der Arbeit sei, woraufhin ihnen gesagt worden sei, dass sie ihn kontaktieren müssten, andernfalls die Miliz zurückkäme und sie alle getötet würden. Nach diesem Vorfall hätten sie Angst bekommen und Bagdad verlassen. Bei Betrachtung dieser Schilderungen - welche im Übrigen von BF1 nahezu gleichlautend wiederholt wurden - ist zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Familie bei einer tatsächlichen Bedrohung durch eine Miliz nicht um staatlichen Schutz bemüht hätte. Ihren Angaben zufolge handelt es sich bei ihrem Sohn um einen Scharfschützen einer Anti-Terror-Einheit, welcher wohl geradezu für die Bekämpfung solcher Milizen trainiert ist und über entsprechende Kontakte zu staatlichen Behörden verfügen müsste, um wirksamen Schutz für seine Familie gewährleisten zu können. Auf Nachfrage, ob sie sich um staatlichen Schutz bemüht haben, gaben BF1 und BF2 vor dem BFA nur an, dass sie den Vorfall nicht zur Anzeige gebracht hätten, weil die Milizen „bewaffnet und mächtig“ wären, womit sie keine nachvollziehbare Erklärung für ihr Verhalten geliefert haben. Wenn nämlich besagte Milizen tatsächlich so mächtig wären, ist wiederum nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer problemlos legal auf dem Luftweg ausreisen konnten. Im Zusammenhang mit dem Ablauf der behaupteten Ereignisse scheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer beim ausreisekausalen zweiten Besuch der Milizen, sechs Tage nach der Ausreise des Sohnes, diesen nicht einfach sagen hätten sollen, dass ihr Sohn den Irak verlassen habe, was zu diesem Zeitpunkt auch der Wahrheit entsprach. Diesfalls wäre wohl der angebliche Grund des Interesses der Miliz an der Familie weggefallen und hätte sich eine allenfalls bestandene Bedrohung erledigt gehabt. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Asylantrag des Sohns der Beschwerdeführer, welcher im Wesentlichen dieselbe Fluchtgeschichte vorgebracht hat, ebenfalls als unglaubwürdig abgewiesen wurde und dessen Bescheid - im Umfang des Antrages auf internationalen Schutz - in Folge der Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft erwachsen ist. Dies stellt ebenfalls ein Indiz dafür dar, dass dieses Fluchtvorbringen auch im Fall der Beschwerdeführer nicht zu einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen kann. Im Ergebnis ist das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geeignet, konkrete Verfolgungshandlungen glaubhaft zu machen und auch nicht in der Lage, eine persönliche und damit asylrelevante Bedrohung zu tragen. Vielmehr verweisen sie in ihren Angaben auch selbst immer wieder auf die damalige unbefriedigende und schlechte Lage („Die Lebenssituation ist null. Wegen den Milizen und Parteien im Irak“, Verhandlungsprotokoll, S. 4, BF1), die sie letztendlich zum Verlassen des Iraks Mitte 2015 veranlasst hat. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer erweist sich somit in wesentlichen Teilen als unglaubwürdig bzw. hat es sich als nicht asylrelevant herausgestellt. Zur aktuellen Lage im Irak: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation zum Irak, ergänzt durch die eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Irak zur Behandelbarkeit von Diabetes mellitus, Retinopathie, Bluthochdruck, verkalktes Meningeom und kognitive Störung vom 24.11.
  6. Diese Anfragebeantwortung wurde den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 07.12.2022 zu Kenntnis gebracht und teilten die Beschwerdeführer dazu mit Schriftsatz vom 09.12.2022 mit, sich diesen Ausführungen anzuschließen. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme und trat damit den getroffenen Länderfeststellungen nicht entgegen.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Abweisung in Bezug auf den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.
  9. Abweisung in Bezug auf den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine persönliche und konkrete Verfolgungsgefährdung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen glaubhaft geltend zu machen. Dazu wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine persönliche und konkrete Verfolgungsgefährdung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen glaubhaft geltend zu machen. Dazu wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer erfüllt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes in seiner Gesamtheit nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, sodass die Beschwerden in diesem Punkt abzuweisen waren. 3.2. Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten:

§8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 (Recht auf Leben) und 3 (Verbot der Folter) EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§8Absatz eins, Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, (Recht auf Leben) und 3 (Verbot der Folter) EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Art. 3 EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen, unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.Artikel 3, EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen, unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Der EGMR geht davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, der Herkunftsstaat böte gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen.Der EGMR geht davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, der Herkunftsstaat böte gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei konkrete und nachvollziehbare Feststellungen dazu zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann Art. 3 EMRK verletzen, wenn er dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung nötig, dass der Betroffene detailliert und konkret darlegt, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (29.05.2018, Ra 2018/20/0224 mwH).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei konkrete und nachvollziehbare Feststellungen dazu zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann Artikel 3, EMRK verletzen, wenn er dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung nötig, dass der Betroffene detailliert und konkret darlegt, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (29.05.2018, Ra 2018/20/0224 mwH). Fallbezogen handelt es sich um ein Familienverfahren mit einer an einer schweren diabetischen Retinopathie, an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus, an einer abgeheilten Lungentuberkolose, an Hypertonie, an einem verkalkten Meningeom, an chronischem Spannungskopfschmerz sowie an kognitiven Leistungseinschränkungen leidenden 52-jährigen Frau, welche als solche eine deutlich bessere materielle Ausstattung benötigt als eine erwachsene, gesunde Einzelperson männlichen Geschlechts, die nur für sich selbst zu sorgen hat. Zudem hält sich die Kernfamilie der Beschwerdeführer nicht mehr im Irak auf. Ihr einziger Sohn lebt in Österreich und wurde ihm hier ein Aufenthaltstitel erteilt. In Hinblick auf die gesundheitliche Situation der BF2 ist zunächst auszuführen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B 2400/07). In Hinblick auf die gesundheitliche Situation der BF2 ist zunächst auszuführen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B 2400/07). Im gegenständlichen Fall geht aus den getroffenen Länderfeststellungen und insbesondere aus der konkret auf den Fall der BF2 bezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervor, dass selbst in Bagdad eine grundlegende Behandlungsmöglichkeit nur teilweise verfügbar ist, diese allerdings mit hohen Kosten verbunden ist und zudem nicht alle benötigten Medikamente zur Verfügung stehen. BF2 ist nicht arbeitsfähig und auf die Pflege des BF1 oder anderer Personen angewiesen, sodass auch nicht zu erwarten ist, dass es dem Ehemann möglich sein wird, für sich und die BF2 ein ausreichendes Einkommen zur Deckung der Lebenserhaltungs- und Behandlungskosten der BF2 zu erwirtschaften. Darin liegt eine Form unmenschlicher Behandlung, die sich im beschriebenen chancenarmen Umfeld aus den exzeptionellen Umständen einer Familie mit einer pflegebedürftigen 52-jährigen Frau mit einem Grad der Behinderung von 90% und fehlenden familiärer Anknüpfungspunkte ergeben. Dies deckt sich auch mit der Einschätzung des UNHCR, wonach für eine Rückkehr nach Bagdad ohne familiäre Unterstützung die einzigen Personengruppen, hinsichtlich derer keine externe Unterstützung vorauszusetzen ist, arabisch-schiitische und arabisch-sunnitische alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten sind. Dies trifft - wie umseits dargestellt - auf die Beschwerdeführer nicht zu. Der Beschwerde zu Spruchpunkt II. war daher unter Abwägung der persönlichen Gründe der BF2 Folge zu geben, dieser Spruchpunkt aufzuheben und die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigen auszusprechen.Der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. war daher unter Abwägung der persönlichen Gründe der BF2 Folge zu geben, dieser Spruchpunkt aufzuheben und die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigen auszusprechen. Dies hatte nicht nur für den Bescheid der BF2 zu erfolgen, sondern auch für jenen des BF1, wie sich aus § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ergibt. Danach erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang, im Falle der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten also diesen, wenn keine (hier nicht vorliegenden) Gründe des § 34 Abs. 3 AsylG 2005 entgegenstehen.Dies hatte nicht nur für den Bescheid der BF2 zu erfolgen, sondern auch für jenen des BF1, wie sich aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ergibt. Danach erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang, im Falle der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten also diesen, wenn keine (hier nicht vorliegenden) Gründe des Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 entgegenstehen. 3.3. Befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte:

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. 3.4. Rückkehrentscheidung und Ausreisefrist:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Da den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht (mehr) vor. Damit entfällt auch die Basis für die auf der Pflicht zur Ausreise aufbauenden Aussprüche über die Frist zur freiwilligen Ausreise. Daher waren die Spruchpunkte III. bis VI. ersatzlos aufzuheben.Daher waren die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. ersatzlos aufzuheben. 3.5. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I408.2208835.1.00

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