RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlI413 2197923-1 Spruch, I413 2197923-1/65E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.12.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch: Verein Queer Base, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingshilfe gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 03.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch: Verein Queer Base, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingshilfe gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 03.05.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2020 zu Recht: A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. mit der Maßgabe als unbegründet abweisen, dass Spruchpunkt III. lautet: „III. Eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ wird Ihnen nicht erteilt.“ Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. mit der Maßgabe als unbegründet abweisen, dass Spruchpunkt römisch drei. lautet: „III. Eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ wird Ihnen nicht erteilt.“ Der Beschwerde wird im Übrigen Folge gegeben und festgestellt, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak auf Dauer unzulässig ist. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, wird gemäß §55 Abs. 1 AsylG 2005 die Aufenthaltsberechtigung Plus für die Dauer von 12 Monaten gem. § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, wird gemäß §55 Absatz eins, AsylG 2005 die Aufenthaltsberechtigung Plus für die Dauer von 12 Monaten gem. Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zuerkannt. Im Übrigen werden die Spruchpunkte V. und VI. ersatzlos behoben.Im Übrigen werden die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.12.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.12.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I413.2197923.1.00
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