Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der BF, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde am 17.08.2022 am Grenzübergang XXXX wegen des Verdachtes des Verbrechens der Schlepperei festgenommen und über ihn mit Beschluss des LG XXXX vom 19.08.2022 die Untersuchungshaft verhängt. Der BF, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde am 17.08.2022 am Grenzübergang römisch 40 wegen des Verdachtes des Verbrechens der Schlepperei festgenommen und über ihn mit Beschluss des LG römisch 40 vom 19.08.2022 die Untersuchungshaft verhängt. Am 26.09.2022 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.10.2022, Zl. XXXX wurde der BF wegen dem Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.10.2022, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen dem Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Burgenland vom 28.11.2022, Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I.
1 und 2 FPG ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, unter Spruchpunkt II.
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und unter Spruchpunkt III.
3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Burgenland vom 28.11.2022, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, unter Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und unter Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung wurde zunächst hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Rumänien sei, gesund, volljährig und ledig sei und keine Unterhaltspflichten habe. Er lebe seit 4 Jahren im Bundesgebiet und sei seit Oktober 2018 durchgehend gemeldet und seit November 2018 im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Er sei in Österreich beruflich nicht verankert, verfüge über Bindungen in Österreich ein schützenswertes Familienleben könne jedoch nicht festgestellt werden. Rechtlich wurde zu Spruchunkt I. insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gezeigt habe, dass sie kein Interesse daran habe die Gesetze in Österreich zu respektieren und würde ihr bisherigen Aufenthalt die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene der Ruhe, der Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und den sozialen Frieden beeinträchtigen. Hinsichtlich der erst vor kurzem begangenen Tat und der wirtschaftlichen Situation sei mit einer Fortsetzung des gezeigten Verhaltens zu rechnen und müsse daher von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es sei kein schützenswertes Privat- und Familienleben festzustellen. Die Interessensabwägung der Behörde habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom der Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und beziehe sich das Aufenthaltsverbot auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich.Rechtlich wurde zu Spruchunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gezeigt habe, dass sie kein Interesse daran habe die Gesetze in Österreich zu respektieren und würde ihr bisherigen Aufenthalt die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene der Ruhe, der Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und den sozialen Frieden beeinträchtigen. Hinsichtlich der erst vor kurzem begangenen Tat und der wirtschaftlichen Situation sei mit einer Fortsetzung des gezeigten Verhaltens zu rechnen und müsse daher von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es sei kein schützenswertes Privat- und Familienleben festzustellen. Die Interessensabwägung der Behörde habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom der Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und beziehe sich das Aufenthaltsverbot auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich. Die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten (Spruchpunkt II.), zudem sei aufgrund seiner finanziellen Situation davon auszugehen, dass er abermals Straftaten begehen würde. Daher sei auch die sofortige Durchsetzbarkeit der fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich (Spruchpunkt III.). Die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten (Spruchpunkt römisch zwei.), zudem sei aufgrund seiner finanziellen Situation davon auszugehen, dass er abermals Straftaten begehen würde. Daher sei auch die sofortige Durchsetzbarkeit der fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung, fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde und monierte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige bzw. unvollständige Tatsachenfeststellungen, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Aufenthaltsverbot mit seiner einzigen strafrechtlichen Verurteilung und dem angeblichen fehlen privater und familiärere Bindungen begründet worden sei. Zum Beweise des Familienlebens wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin XXXX und der Mutter XXXX beantragt. Weiters wurde ausgeführt, dass er keinen Kontakt mehr zu seinen Großeltern habe, die wenigen Freunde in Rumänien wären selbst in Österreich bzw. in anderen EU-Ländern. Die belangte Behörde habe sich zudem nicht mit der Tat beschäftigt und sich berücksichtigt, dass er bis zum Tatzeitpunkt unbescholten gewesen sei er sich zu der Tat habe hinreißen lassen und er die Tat nicht mit auffälliger Gewalt oder auf sonst eine gefährliche Art begangen habe. Zudem würde er einsehen, dass es falsch gewesen sei. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einstellen, in eventu das Aufenthaltsverbot erheblich bzw. wesentlich herabsetzen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung, fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde und monierte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige bzw. unvollständige Tatsachenfeststellungen, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Aufenthaltsverbot mit seiner einzigen strafrechtlichen Verurteilung und dem angeblichen fehlen privater und familiärere Bindungen begründet worden sei. Zum Beweise des Familienlebens wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin römisch 40 und der Mutter römisch 40 beantragt. Weiters wurde ausgeführt, dass er keinen Kontakt mehr zu seinen Großeltern habe, die wenigen Freunde in Rumänien wären selbst in Österreich bzw. in anderen EU-Ländern. Die belangte Behörde habe sich zudem nicht mit der Tat beschäftigt und sich berücksichtigt, dass er bis zum Tatzeitpunkt unbescholten gewesen sei er sich zu der Tat habe hinreißen lassen und er die Tat nicht mit auffälliger Gewalt oder auf sonst eine gefährliche Art begangen habe. Zudem würde er einsehen, dass es falsch gewesen sei. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einstellen, in eventu das Aufenthaltsverbot erheblich bzw. wesentlich herabsetzen. Letztlich wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, da sich der BF derzeit in der JA XXXX befinde und schon deshalb keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sein kann Letztlich wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, da sich der BF derzeit in der JA römisch 40 befinde und schon deshalb keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sein kann Die gegenständliche Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.01.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2265155.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.