Obsah (7)
Art. 133§ 6a§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlI421 2257568-1 SpruchI421 2257568-1/2E, I421 2257568-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit ERV-Antrag vom 7.5.2020 zu XXXX an das Bezirksgericht XXXX beantragte der Beschwerdeführer, im Folgenden auch BF, die Einverleibung des Eigentumsrechts in EZ XXXX KG XXXX XXXX für sich und die Löschung mehrerer Pfandrechte in dieser Einlagezahl.Mit ERV-Antrag vom 7.5.2020 zu römisch 40 an das Bezirksgericht römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer, im Folgenden auch BF, die Einverleibung des Eigentumsrechts in EZ römisch 40 KG römisch 40 römisch 40 für sich und die Löschung mehrerer Pfandrechte in dieser Einlagezahl. In diesem Antrag ist unter allgemeine Daten bei Gebühren eine Kontoverbindung angeführt, unter Notiz und Gesetzesgrundlage ist „keine Angaben“ vermerkt. Beim ersten Begehren auf Einverleibung des Eigentums für den BF ist als Bemessungsgrundlage EUR 507.600,-- genannt und bei Eintragungsgebühr „Selbstberechnung“ vermerkt. Im gesamten Antrag findet sich kein Antrag auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gem § 26a GGG, noch welcher Tatbestand der dort genannten Ermäßigungstatbestände in Anspruch genommen wird.Im gesamten Antrag findet sich kein Antrag auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gem Paragraph 26 a, GGG, noch welcher Tatbestand der dort genannten Ermäßigungstatbestände in Anspruch genommen wird. Der Grundbuchantrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX am 8.5.2020 bewilligt.Der Grundbuchantrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 am 8.5.2020 bewilligt. Mit Eingabe vom 12.5.2020 hat der BF rechtsfreundlich vertreten beim BG XXXX zu XXXX „ANTRAG auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gem. § 26a GGG“ gestellt.Mit Eingabe vom 12.5.2020 hat der BF rechtsfreundlich vertreten beim BG römisch 40 zu römisch 40 „ANTRAG auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gem. Paragraph 26 a, GGG“ gestellt. Die im Wege der Selbstberechnung ermittelte Eintragungsgebühr von EUR 1.891,-- wurde abgeführt. Voreigentümerin dieser Liegenschaft war die XXXX und XXXX GmbH.Voreigentümerin dieser Liegenschaft war die römisch 40 und römisch 40 GmbH. Am 18.1.2022 erging in dieser Grundbuchsache eine Lastschriftanzeige an den BF über restliche Eintragungsgebühr von EUR 3.
- Am 28.4.2022 in dieser Grundbuchssache Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) an den BF mit dem ihm restliche Eintragungsgebühr von EUR 3.972,-- und Einhebungsgebühr gem § 6a Abs 1 GEG von EUR 8,-- binnen 14 Tagen zur Zahlung aufgetragen wurde.Am 28.4.2022 in dieser Grundbuchssache Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) an den BF mit dem ihm restliche Eintragungsgebühr von EUR 3.972,-- und Einhebungsgebühr gem Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,-- binnen 14 Tagen zur Zahlung aufgetragen wurde. Gegen diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) richtet sich die rechtzeitige Vorstellung des BF vom 29.4.
- Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs 2 GGG iVm § 7 Grundbuchsgebührenverordnung jeweils zu Recht erfolgt sei. Es könne wohl nicht sein, so der BF weiter, dass die Fälligkeit einer Gebühr daran hänge, wann bzw. ob ein Antrag gestellt werde, vielmehr ob die sachlichen Voraussetzungen zur Ermäßigung gegeben seien, sofern der Antrag im laufenden sohin noch nicht abgeschlossenen Verfahren gestellt würde. Die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs 2 GGG ausschließlich an den Antrag in der (ersten) Eingabe eines laufenden Verfahrens zu knüpfen, wäre weder verhältnismäßig noch verfassungsrechtlich gedeckt. Es wurde vom BF beantragt den Mandatsbescheid als gegenstandslos aufzuheben.Gegen diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) richtet sich die rechtzeitige Vorstellung des BF vom 29.4.
- Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, Grundbuchsgebührenverordnung jeweils zu Recht erfolgt sei. Es könne wohl nicht sein, so der BF weiter, dass die Fälligkeit einer Gebühr daran hänge, wann bzw. ob ein Antrag gestellt werde, vielmehr ob die sachlichen Voraussetzungen zur Ermäßigung gegeben seien, sofern der Antrag im laufenden sohin noch nicht abgeschlossenen Verfahren gestellt würde. Die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG ausschließlich an den Antrag in der (ersten) Eingabe eines laufenden Verfahrens zu knüpfen, wäre weder verhältnismäßig noch verfassungsrechtlich gedeckt. Es wurde vom BF beantragt den Mandatsbescheid als gegenstandslos aufzuheben. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.6.2022 hat die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX als belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei schuldig ist, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgericht XXXX entstandene restliche Pauschalgebühr
TP 9 lit. b Z 4 GGG in Höhe von Euro 3.693,-- und die Einhebungsgebühr
§ 6a
GEG in Höhe von Euro 8, gesamt EUR 3.701,-- auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX zum Verwendungszweck: XXXX einzuzahlen.Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.6.2022 hat die Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 als belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei schuldig ist, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgericht römisch 40 entstandene restliche Pauschalgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG in Höhe von Euro 3.693,-- und die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, GEG in Höhe von Euro 8, gesamt EUR 3.701,-- auf das Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 zum Verwendungszweck: römisch 40 einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27.6.2022 zugestellt und hat diese fristgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde vom 12.7.2022 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In der Beschwerde trägt der BF seine Rechtsansicht laut Vorstellung vor und verweist auch darauf, dass mit ZVN 2022 die §§ 25 Abs 5 und 26a Abs 2 GGG insofern geändert worden seien, als die Wendung „…. Spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag“ eingeführt worden sei. Was sicherlich immer die Intention des Gesetzgebers gewesen sei. Der BF beantrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben.Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27.6.2022 zugestellt und hat diese fristgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde vom 12.7.2022 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In der Beschwerde trägt der BF seine Rechtsansicht laut Vorstellung vor und verweist auch darauf, dass mit ZVN 2022 die Paragraphen 25, Absatz 5 und 26 a Absatz 2, GGG insofern geändert worden seien, als die Wendung „…. Spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag“ eingeführt worden sei. Was sicherlich immer die Intention des Gesetzgebers gewesen sei. Der BF beantrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben. Die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX als belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 19.7.2022 die Beschwerde samt bekämpften Bescheid und den Gebührenakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo der Akt am 27.7.2022 einlangteDie Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 als belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 19.7.2022 die Beschwerde samt bekämpften Bescheid und den Gebührenakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo der Akt am 27.7.2022 einlangte II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben, dies ausgenommen des Rechtsvorbringens der Parteien.Der unter Punkt römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben, dies ausgenommen des Rechtsvorbringens der Parteien. Darüber hinaus werden keine Feststellungen getroffen. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Behörden- und Grundbuchsakt und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E
- November 1996, 94/16/0116) knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist daher entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (vgl. die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E.3 zu § 1 GGG angeführte Rechtsprechung sowie Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 2 zu § 56 WEG und Dietrich/Angst/Auer, Das österreichische Grundbuchsrecht3, E 12 lit. c und e zu § 13 GBG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E
- November 1996, 94/16/0116) knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist daher entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre vergleiche die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E.3 zu Paragraph eins, GGG angeführte Rechtsprechung sowie Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 2 zu Paragraph 56, WEG und Dietrich/Angst/Auer, Das österreichische Grundbuchsrecht3, E 12 Litera c und e zu Paragraph 13, GBG). In gegenständlicher Beschwerdesache ist zentrale Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gem § 26a GGG berufen kann. In gegenständlicher Beschwerdesache ist zentrale Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gem Paragraph 26 a, GGG berufen kann. Die maßgeblichen Bestimmungen des GGG in für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung lauteten: Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.Paragraph 26,
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
- bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
- bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
- bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
- bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (Paragraph 16, Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des Paragraph 303, Absatz eins, BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8, GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(6)Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(7)Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen. Begünstigte Erwerbsvorgänge § 26a.Paragraph 26 a,
(1)Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:
(1)Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
- bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
- bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen. Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl. I Nr. 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs 2 GGG, der nunmehr lautet „
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG, der nunmehr lautet „
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“ Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im genannten Gesetzt ausdrücklich angeordnet, dass § 26a Abs 2 GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
- Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
- April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
- Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im genannten Gesetzt ausdrücklich angeordnet, dass Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
- Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
- April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
- Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem
- Mai 2022 entstanden und tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Das ist im Gegenständlichen aber nicht geschehen, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung es nicht zulässt, dass die nach Einbringung des Grundbuchgesuches beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG berücksichtigt wird. Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH. In Ra 2021/16/0023 vom
- Mai 2021 wird zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt: „Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155). In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem
- Mai 2022 entstanden und tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Das ist im Gegenständlichen aber nicht geschehen, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung es nicht zulässt, dass die nach Einbringung des Grundbuchgesuches beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, GGG berücksichtigt wird. Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH. In Ra 2021/16/0023 vom
- Mai 2021 wird zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt: „Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155). Damit erweist sich aber eine nicht schon im Grundbuchsantrag beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG nach für diesen Sachverhalt geltender Rechtslage als nicht rechtzeitig gestellt.“Damit erweist sich aber eine nicht schon im Grundbuchsantrag beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG nach für diesen Sachverhalt geltender Rechtslage als nicht rechtzeitig gestellt.“ Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gem § 26 Abs 1 GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts berechnet und dessen Wert mit EUR 507.600,-- (wie auch im Grundbuchantrag vom BF beziffert) angesetzt und
TP 9 lit. b Z 1 GGG die Grundbuchseintragungsgebühr mit EUR 5584,-- berechnet, sodass in Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung von EUR 1891,-- der restlich geschuldete Betrag von EUR 3.693,-- vorzuschreiben war. Allerdings ist im Spruch des Bescheides bei der gesetzlichen Grundlage der Eintragungsgebühr ein offensichtlicher Diktier- oder Schreibfehler unterlaufen, als dort die Z 4 der TP 9 lit b GGG (Eintragung zum Erwerb des Pfandrechts) angeführt ist, wobei ganz offensichtlich die Z 1 (Eintragung zum Erwerb des Eigentums) gemeint war.Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gem Paragraph 26, Absatz eins, GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts berechnet und dessen Wert mit EUR 507.600,-- (wie auch im Grundbuchantrag vom BF beziffert) angesetzt und
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG die Grundbuchseintragungsgebühr mit EUR 5584,-- berechnet, sodass in Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung von EUR 1891,-- der restlich geschuldete Betrag von EUR 3.693,-- vorzuschreiben war. Allerdings ist im Spruch des Bescheides bei der gesetzlichen Grundlage der Eintragungsgebühr ein offensichtlicher Diktier- oder Schreibfehler unterlaufen, als dort die Ziffer 4, der TP 9 Litera b, GGG (Eintragung zum Erwerb des Pfandrechts) angeführt ist, wobei ganz offensichtlich die Ziffer eins, (Eintragung zum Erwerb des Eigentums) gemeint war. Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8,-- gründet auf § 6a GEG und ist unstrittig. Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8,-- gründet auf Paragraph 6 a, GEG und ist unstrittig. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen, zu deren Klärung weitere Erhebungen nicht erforderlich waren. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Zudem stützt sich die Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Zudem stützt sich die Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2257568.1.00