RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlL511 2244275-1 Spruch, L511 2244275–1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. PLÄTZER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Salzburg) vom 17.05.2021, Zahl: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. PLÄTZER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Salzburg) vom 17.05.2021, Zahl: römisch 40 : A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Verfahren vor der Österreichischen Gesundheitskasse [ÖGK] 1.
- Mit Bescheid vom 17.05.2021, Zahl: XXXX , verpflichtete die ÖGK den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG als ehemaligen Geschäftsführer der XXXX [D GmbH] zur Zahlung der für den Zeitraum Oktober 2019 bis Dezember 2019 zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren in Höhe von EUR 14.955,72 innerhalb von 14 Tagen bei sonstigen Zwangsfolgen. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer verpflichtet, ab 17.05.2021 Verzugszinsen in der Höhe von 3,38 % p.a. aus EUR 13.555,51 zu entrichten. (Aktenzahl der übermittelten Aktenteile [AZ] XII)1.
- Mit Bescheid vom 17.05.2021, Zahl: römisch 40 , verpflichtete die ÖGK den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG als ehemaligen Geschäftsführer der römisch 40 [D GmbH] zur Zahlung der für den Zeitraum Oktober 2019 bis Dezember 2019 zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren in Höhe von EUR 14.955,72 innerhalb von 14 Tagen bei sonstigen Zwangsfolgen. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer verpflichtet, ab 17.05.2021 Verzugszinsen in der Höhe von 3,38 % p.a. aus EUR 13.555,51 zu entrichten. (Aktenzahl der übermittelten Aktenteile [AZ] römisch zwölf) 1.
- Mit Schriftsatz vom 16.06.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (AZ XIV).1.
- Mit Schriftsatz vom 16.06.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (AZ römisch vierzehn).
- Die belangte Behörde legte am 12.07.2021 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt nummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [OZ] 1 [AZ I bis XIV]).
- Die belangte Behörde legte am 12.07.2021 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt nummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [OZ] 1 [AZ römisch eins bis XIV]).
- Mit Bescheid vom 13.12.2022, Zahl: XXXX , behob die ÖGK den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.05.2021, Zahl: XXXX , gemäß § 68 Abs. 2 AVG.
- Mit Bescheid vom 13.12.2022, Zahl: römisch 40 , behob die ÖGK den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.05.2021, Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.12.2022 zugestellt (OZ 10). II. Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:römisch zwei. Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
- Wird der Bescheid der Berufungsbehörde während eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens gemäß § 68 Abs. 2 AVG rechtskräftig aufgehoben oder abgeändert, hat das Verwaltungsgericht, weil der Beschwerdegegenstand weggefallen ist, das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG [rdb.at 2018] §68 Rz90/1 uHa 28.01.2016, Ra2015/11/0027).
- Wird der Bescheid der Berufungsbehörde während eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG rechtskräftig aufgehoben oder abgeändert, hat das Verwaltungsgericht, weil der Beschwerdegegenstand weggefallen ist, das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG [rdb.at 2018] §68 Rz90/1 uHa 28.01.2016, Ra2015/11/0027).
- Aus dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.2021 ist niemandem ein Recht erwachsen. Die ÖGK behob diesen Bescheid während des anhängigen Beschwerdeverfahrens mit Bescheid vom 13.12.2022 gemäß § 68 Abs. 2 AVG, womit der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 17.05.2021 aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde. (Zur Zulässigkeit der Behebung des bekämpften Bescheides im anhängigen Beschwerdeverfahren VwGH 22.02.2022, Ra2021/08/0044).
- Aus dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.2021 ist niemandem ein Recht erwachsen. Die ÖGK behob diesen Bescheid während des anhängigen Beschwerdeverfahrens mit Bescheid vom 13.12.2022 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG, womit der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 17.05.2021 aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde. (Zur Zulässigkeit der Behebung des bekämpften Bescheides im anhängigen Beschwerdeverfahren VwGH 22.02.2022, Ra2021/08/0044). 2.
- Die Behebung des Bescheides bewirkt, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Begehrens vollumfänglich entsprochen wurde, und es liegt somit keine Beschwer (mehr) vor, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Zulässigkeit der Behebung des Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG durch die belangte Behörde VwGH 22.02.2022, Ra2021/08/0044; zum Wegfall des Beschwerdegegenstandes auf Grund der Behebung gemäß § 68 Abs. 2 AVG VwGH 28.01.2016, Ra2015/11/0027.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Zulässigkeit der Behebung des Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG durch die belangte Behörde VwGH 22.02.2022, Ra2021/08/0044; zum Wegfall des Beschwerdegegenstandes auf Grund der Behebung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG VwGH 28.01.2016, Ra2015/11/
- Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L511.2244275.1.00