RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlL516 2264940-1 Spruch, L516 2264940-1/5Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2022, Zahl 1277511404-210571776, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2022, Zahl 1277511404-210571776, zu Recht: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte VII und VI des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG und § 55 FPG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sieben und römisch sechs des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG und Paragraph 55, FPG ersatzlos behoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und stellte am 29.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit gegenständlich angefochtenem Bescheid hinsichtlich (I.) der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte (V.) fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und stellte am 29.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit gegenständlich angefochtenem Bescheid hinsichtlich (römisch eins.) der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG sowie (römisch zwei.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG, erließ (römisch vier.) eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte (römisch fünf.) fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Mit Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und mit Spruchpunkt VI sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und mit Spruchpunkt römisch sechs sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die Beschwerde richtet sich gegen den gesamten Bescheid und langte samt Verwaltungsakten des BFA am 03.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
- Sachverhalt [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EB=Erstbesfragung; EV=Einvernahme] 1.1 Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung am 30.04.2021 zu seinem Ausreisegrund an, dass die Lage in Pakistan sehr schlecht sei, es keine Arbeit gebe, er in Europa arbeiten und seine Familie unterstützen wolle; sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. (NS EB 30.04.2021 S 6) Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA am 04.11.2021 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages – zusammengefasst – vor, er sei einmal bestraft worden, in Pakistan sei sein Leben in Gefahr. Er fühle sich nicht mehr sicher in Pakistan. Er habe sich in ein schiitisches Mädchen verliebt, seine Familie sei sunnitischen Glaubens. Das Mädchen habe ihm gesagt, dass sie mit ihm eine Beziehung führen könne, wenn er zu ihrem Glauben konvertiere. Er habe das akzeptiert und mit der Zeit angefangen, schiitische Gebetshäuser zu besuchen und er habe sich immer wieder mit jenem Mädchen getroffen. Jemand habe ihn dann in jenem Gebetshaus gesehen und seine Eltern informiert. Sein Vater habe ihn dann bei einem Gebetshaus erwischt, ihn nach Hause gebracht, geschlagen und ihm verboten, dorthin zu gehen. Der Beschwerdeführer habe dennoch das Gebetshaus weiter besucht und seine ganze Verwandtschaft habe das dann mitbekommen. Von seinen Onkeln sei angedroht worden, ihn umzubringen, wenn er nicht aufhöre, in das schiitische Gebetshaus zu gehen. In der Zwischenzeit habe auch die Familie des Mädchens von der Beziehung mit dem Beschwerdeführer erfahren und er sei auch von jener Familie, die reich sei und zur Mafia gehöre, mit dem Umbringen bedroht worden, falls er nicht verschwinde. Eines Tages habe der Beschwerdeführer das Mädchen Zuhause besucht und ihr jüngerer Bruder habe sie beiden erwischt und alles den Eltern des Mädchens erzählt, die dann die Mafia beauftragt hätten, den Beschwerdeführer umzubringen. Er habe dann alles seiner Mutter erzählt, die ihn zu seiner Oma in eine andere Stadt geschickt habe, wo er zwei bis drei Monate gelebt habe. Telefonisch habe er von seiner Mutter und jenem Mädchen erfahren, dass überall nach ihm gesucht werde und er aufpassen solle. Er habe immer Angst gehabt, weshalb er nie nach draußen gegangen sei. Er habe dann mit einem Freund Kontakt aufgenommen, der ihm zur Ausreise geraten habe. Der Beschwerdeführer habe dann von seiner Mutter Geld bekommen und Pakistan verlassen. (NS EV 04.11.2021 S 14 f) 1.2 Das BFA erachtete im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides das Vorbringen des Beschwerdeführers – wonach er wegen einer Beziehung zu einem Mädchen und dem Besuch von schiitischen Gebetshäusern von seiner Familie und der Familie jenes Mädchens verfolgt werde – mit näherer Begründung für nicht glaubhaft. Bescheid 09.11.2022 S 89, 90)
- Beweiswürdigung 2.1 Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt und den darin enthaltenen Niederschriften zur Erstbefragung und zur Einvernahme vom BFA am 04.11.2021, sowie aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Ersatzlose Behebung des Ausspruchs über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (§ 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG; Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides)Ersatzlose Behebung des Ausspruchs über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG; Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides) 3.1 Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zu § 6 Z 1 und 2 AsylG 1997, einer mit § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG vergleichbaren Vorgängerbestimmung, dargelegt, dass bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall vorliegt, von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen ist und es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben ankommt (VwGH 22.10.2003, 2002/20/0151). Bei der Prüfung, ob ein unter § 6 Z 1 AsylG 1997 zu subsumierender Fall vorliegt, ist von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen (vgl. das E vom
- Jänner 2002, Zl. 99/20/0531). Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 24.04.2003, 2000/20/0326).3.1 Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zu Paragraph 6, Ziffer eins und 2 AsylG 1997, einer mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG vergleichbaren Vorgängerbestimmung, dargelegt, dass bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall vorliegt, von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen ist und es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben ankommt (VwGH 22.10.2003, 2002/20/0151). Bei der Prüfung, ob ein unter Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997 zu subsumierender Fall vorliegt, ist von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen vergleiche das E vom
- Jänner 2002, Zl. 99/20/0531). Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 24.04.2003, 2000/20/0326). Zum gegenständlichen Verfahren 3.2 Das BFA hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall auf § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG gestützt, was demnach voraussetzt, dass "der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat". Das BFA begründete seine diesbezügliche Entscheidung wie folgt: „In Ihrem Fall kommt Ziffer 4 zur Anwendung. Sie brachten keine Verfolgungsgründe vor. Diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung verwiesen.“ (Bescheid, Seite 103). 3.2 Das BFA hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG gestützt, was demnach voraussetzt, dass "der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat". Das BFA begründete seine diesbezügliche Entscheidung wie folgt: „In Ihrem Fall kommt Ziffer 4 zur Anwendung. Sie brachten keine Verfolgungsgründe vor. Diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung verwiesen.“ (Bescheid, Seite 103). Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt (siehe oben unter 1.1), begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Pakistan bei der Einvernahme vor dem BFA am 04.11.2021 damit, dass er wegen einer Beziehung zu einem Mädchen und seinem Besuch schiitische Gebetshäuser von seiner eigenen Familie und von der Familie jenes Mädchens mit dem Umbringen bedroht worden sei und verfolgt werde. Das BFA setzte sich mit diesem Vorbringen auch im Rahmen der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid auseinander, erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers dabei als unglaubhaft und verwies für den Fall der eventuellen Glaubhaftigkeit auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative. (Bescheid, Seite 89, 90) Damit erweist sich die Annahme des BFA, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe, als aktenwidrig. Wie sich bereits aus der klaren Textierung der Ziffer 4 des § 18 Abs 1 BFA-VG sowie nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 6 Z 1 AsylG 1997 hervorgeht, kommt es bei § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG nicht auf eine eventuell fehlende Glaubhaftigkeit bzw die Eintrittsgefahr der behaupteten Verfolgung an, sondern auf den Umstand, ob Verfolgungsgründe überhaupt vorgetragen wurden. Damit erweist sich die Annahme des BFA, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe, als aktenwidrig. Wie sich bereits aus der klaren Textierung der Ziffer 4 des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG sowie nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997 hervorgeht, kommt es bei Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG nicht auf eine eventuell fehlende Glaubhaftigkeit bzw die Eintrittsgefahr der behaupteten Verfolgung an, sondern auf den Umstand, ob Verfolgungsgründe überhaupt vorgetragen wurden. Soweit das BFA daher seine diesbezügliche Entscheidung mit dem fehlenden Vorbringen von Verfolgungsgründen begründet hat, erweist sich diese als verfehlt. 3.3 Der Spruchteil VI der angefochtenen Bescheide wird daher spruchgemäß ersatzlos aufgehoben.3.3 Der Spruchteil römisch sechs der angefochtenen Bescheide wird daher spruchgemäß ersatzlos aufgehoben. Der Beschwerde kommt somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu.Der Beschwerde kommt somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Ersatzlose Behebung des Ausspruchs über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (§ 55 Abs 1a FPG; Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides)Ersatzlose Behebung des Ausspruchs über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Paragraph 55, Absatz eins a, FPG; Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides) 3.4 Nachdem der Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben war, ist die Entscheidung nicht mehr gemäß § 18 BFA-VG durchführbar. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 55 Abs 1a FPG liegen somit nicht mehr vor. Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides wird daher ebenso spruchgemäß aufgehoben.3.4 Nachdem der Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben war, ist die Entscheidung nicht mehr gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG liegen somit nicht mehr vor. Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides wird daher ebenso spruchgemäß aufgehoben. Zu den übrigen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides 3.5 Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt VII und VI spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint.3.5 Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch sieben und römisch sechs spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint. 3.6 Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis V des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. 3.6 Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch fünf des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.
- Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.
- Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B) Revision
- Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0091).
- Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L516.2264940.1.00