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{'item': 'L531 2259235-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlL531 2259235-1 Spruch, L531 2259235-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. MAYRHOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die österreichische Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. MAYRHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die österreichische Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Türkei und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 06.05.2021 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Türkei und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 06.05.2021 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.2.
  3. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP zu ihrer Ausreisemotivation und ihren Rückkehrbefürchtungen aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen Folgendes vor: römisch eins.2.
  4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP zu ihrer Ausreisemotivation und ihren Rückkehrbefürchtungen aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen Folgendes vor: „F: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? A: Wegen der schlechten Lage in der Türkei. F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? A: Ich weiß es nicht.“ Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte sie. Zur Frage, ob sie ein bestimmtes Reiseziel hätte führte sie aus, dass sie nach Deutschland reisen wollte wegen einer besseren Zukunft. Der türkische Reisepass sei ihr in Serbien abgenommen worden. I.2.
  5. Vor der belangten Behörde brachte die bP zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift):römisch eins.2.
  6. Vor der belangten Behörde brachte die bP zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift): Die anwesenden Personen werden vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren dargestellt. Es wird auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen (Covid-19-Gesetz und Folgeverordnungen) und die Hausordnung der AST Klagenfurt hinsichtlich der verpflichtenden Maskentragepflicht hingewiesen. LA: Was ist Ihre Muttersprache? Antragsteller – VP: Kurdisch LA: Welche Sprachen sprechen Sie noch? VP: Etwas Türkisch Die anwesende Dolmetscherin ist (von der Einvernahmeleitung - LA) als Dolmetscher für die Sprache Kurdisch bestellt worden. Sind Sie damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? VP: Ja LA: Können Sie Kurdisch auch lesen? VP: Ja Anm. der Bescheid wird in der Sprache Türkisch erlassenAnmerkung der Bescheid wird in der Sprache Türkisch erlassen LA: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut? VP: Ja LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände? VP: Nein LA: Werden Sie in Ihrem Verfahren vertreten? VP: Nein Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Alle Anwesenden werden gebeten, ihre Mobiltelefone auszuschalten bzw. lautlos zu schalten. Der VP wird Wasser angeboten. Wird angenommen. Der VP wird gesagt, dass er die Einvernahme jederzeit unterbrechen kann, sollte er eine Pause benötigen. LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? VP: Ja LA: Sind Sie gesund? VP: Ja, körperlich bin ich gesund LA: Haben Sie ansonsten Krankheiten? VP: Es geht mir psychisch nicht gut LA: Seit wann geht es Ihnen nicht gut? VP: Seit ich in Österreich bin LA: Waren Sie bei einem Arzt? VP legt Google Maps Auszug mit Inhalt „ XXXX “ vorVP legt Google Maps Auszug mit Inhalt „ römisch 40 “ vor LA: Bei welchem Arzt waren Sie? VP: Bei XXXX VP: Bei römisch 40 LA: Kennen Sie den Nachnamen? VP: Nein LA: Wann waren Sie bei dem Arzt? VP: Ich wurde für November zum Arzt bestellt. Wir hatten aber sprachliche Probleme. Am 16.12.2021 wurde ich untersucht LA: Was wurde bei der Untersuchung festgestellt? VP: Er hat mich beruhigt LA: Gibt es eine Diagnose? VP: Nein LA: Leiden Sie an einer ansteckenden Krankheit? VP: Nein LA: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder müssen Sie Medikamente einnehmen? VP: Nein LA: Waren Sie in der Türkei schon in Behandlung? VP: Nein LA: Sind Sie damit einverstanden, dass Behörden und Gerichte im gesamten Verfahren Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen können, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunden austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen. VP: Ja Einverständniserklärung wird unterschrieben und zum Akt gelegt Anm.: Vollmacht zur Einsicht die Krankenakte wird der VP vorgelegt, übersetzt, unterfertigt sowie dem Akt beigelegt.Anmerkung, Vollmacht zur Einsicht die Krankenakte wird der VP vorgelegt, übersetzt, unterfertigt sowie dem Akt beigelegt. Belehrung …………… LA: Haben Sie die Belehrung verstanden? VP: Ja LA: Verstehen Sie die Dolmetscherin? VP: Ja Frage an die Dolmetscherin: Verstehen Sie den Asylwerber (VP)? VP: Ja Integration; Österr. LA: Verfügen Sie über die finanziellen Mittel um für Ihren Unterhalt in Österreich selbst sorgen zu können? VP: Nein, ich wohne in einer Asylunterkunft und beziehe die Grundversorgung LA: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs? Haben Sie schon eine Deutschprüfung abgelegt? VP: Nein LA: Sind Sie in irgendeiner Form in Österreich bereits integriert? Sind Sie zB. in einem Verein tätig oder arbeiten Sie ehrenamtlich für eine Organisation in Österreich, etc.? VP: Nein LA: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor? VP: Ich will in Österreich arbeiten und studieren. Ich habe in der Türkei mein Studium begonnen und möchte das Studium in Österreich weiterführen LA: Was haben Sie in der Türkei studiert? VP: Arztassistent LA: Stimmen die Angaben auf Ihrer weißen Verfahrenskarte? VP: Mein Vorname wird anders geschrieben. Süleyman LA: Haben Sie Dokumente die Ihre Identität bestätigen können? VP: Nein Verfahren Sie haben bei der Polizei eine Erstaufnahme gehabt, in der Sie Angaben über Ihre Person, den Fluchtgrund und die Reiseroute nach Österreich getätigt haben. Von der Behörde wurde festgestellt, dass Österreich für Ihren Fall zuständig ist. Die heutige Einvernahme dient der Beweisführung Ihrer Angaben und zur Feststellung ob und aus welchen Gründen Ihnen Österreich Schutz gewähren soll/muss. LA: Haben Sie den Dolmetscher bei der Erstbefragung verstanden? VP: Ja LA: Gemäß dem Protokoll der Erstbefragung wurde Ihnen die aufgenommene Niederschrift in einer für Sie verständlichen Sprache rückübersetzt. Sie hätten keine Ergänzungen bzw. Korrekturen zu diesem Zeitpunkt angeregt. Sie hätten alles verstanden und Ihnen wäre eine Kopie der Erstbefragung ausgefolgt. Stimmen diese Protokolleinträge? VP: Ja LA: Haben Sie bisher in Ihrem Verfahren ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben gemacht? VP: Ja LA: Warum wurde dann Ihr Vornamen mit XXXX protokolliert?LA: Warum wurde dann Ihr Vornamen mit römisch 40 protokolliert? VP: Es wurde falsch aufgenommen VP wird mitgeteilt, dass die Identität erst nach Vorlage von originalen Identitätsdokumenten geändert wird Beweismittel LA: Bisher haben Sie keine Dokumente/Beweismittel in Vorlage gebracht. Haben Sie heute Beweismittel vorzulegen bzw. geltend zu machen? VP legt Fotos vor Auf den Fotos sind zerstörte Häuser zu erkennen Die Dokumente wurden nach § 39 BFA-VG sichergestellt. Die Verfahrenspartei hat die Dokumente der Behörde freiwillig übergeben. Die Dokumente wurden nach Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt. Die Verfahrenspartei hat die Dokumente der Behörde freiwillig übergeben. LA: Was wollen Sie mit den vorgelegten Fotos beweisen? VP: Auf den Foto ist unser zerstörtes Haus zu sehen LA: Sie haben in der EB angegeben, Sie wären mit einem RP ausgereist. Wo ist dieser? VP: Ich habe meinen Reisepass in Serbien verloren LA: Haben Sie den Verlust bei den Behörden gemeldet? VP: Nein LA: Warum nicht? VP: Ich habe es versucht, die Polizei in Serbien hatte keine Zeit LA: Wann haben Sie die Verlustanzeige gemacht? AW: Ich wollte es anzeigen, ich habe aber keine Zeit gehabt VP wird nochmals aufmerksam gemacht die Wahrheit zu sagen LA: Besitzen Sie Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht oder können Sie solche besorgen oder sich schicken lassen? VP: Ich kann Ihnen meine Anmeldung zur Universität bringen LA: Die Anmeldung ist kein Identitätsnachweis. Verfügen Sie über eine ID Karte? VP: Ich werde eine Kopie meiner ID Karte vorlegen LA: Wo befindet sich die ID Karte VP: In der Türkei LA: Können Sie die ID Karte auch in Original vorlegen? VP: Wenn wir das Original haben, werde ich das Original vorlegen VAO: Es wird eine Frist von 14 Tagen für die Vorlage der Dokumente eingeräumt LA: Haben Sie einen Führerschein? VP: Ich hatte einen Führerschein, mein Führerschein habe ich ebenfalls in Serbien verloren Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich den Pass im Falle der Wieder-, bzw. Neuerlangung unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe. Person, Familie LA: Welcher Religion und Volksgruppe gehören Sie an? Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? VP: Ich bin islamischen«Religion» Glaubens (Shafi = kurdische Richtung), ich gehöre der Volksgruppe der Kurden«Volksgruppe» an und bin türkischer Staatsangehöriger«Staatsangehörigkeit». LA: Welchen Familienstand haben Sie? Haben Sie Kinder? VP: Ich bin ledig und kinderlos LA: Wo leben Ihre Eltern? VP: In der Türkei. LA: Wie geht es Ihren Eltern und welcher Beschäftigung gehen Ihre Eltern nach? VP: Gut. Mein Vater ist Koch, meine Mutter ist Hausfrau. Mein Vater und mein Bruder (als Bauarbeiter beschäftigt) sorgen für die Familie. LA: In welcher Firma arbeitet Ihr Vater? VP: Er ist selbstständig und kocht bei Hochzeiten und Veranstaltungen LA: Wie beschreiben Sie die finanzielle Lage Ihrer Familie? VP: Wir hatten mittelmäßige finanzielle Mittel LA: Verfügt Ihre Familie über Liegenschaften? VP: Ja, ein Haus und ein Grundstück in XXXX VP: Ja, ein Haus und ein Grundstück in römisch 40 LA: Verfügt Ihre Familie über eine Landwirtschaft? VP: Ja, wir bauen Weizen an LA: Wie groß ist die Liegenschaft? VP: 20 000 m2 LA: Haben Sie Geschwister? VP: Ja 4 Brüder und 2 Schwestern in der Türkei. In XXXX leben 2 Brüder und eine SchwesterVP: Ja 4 Brüder und 2 Schwestern in der Türkei. In römisch 40 leben 2 Brüder und eine Schwester LA: Wo hält sich Ihre Schwester XXXX auf (lt EB XXXX )?LA: Wo hält sich Ihre Schwester römisch 40 auf (lt EB römisch 40 )? VP: XXXX ist mit mir bis Österreich geflüchtet, jetzt ist sie in DeutschlandVP: römisch 40 ist mit mir bis Österreich geflüchtet, jetzt ist sie in Deutschland LA: Warum ist Ihre Schwester nach Deutschland weitergereist? VP: Weil Sie zu Ihrem Mann wollte LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Schwester? VP: Ja LA: Wo wohnt Ihre Schwester jetzt VP: In Hamburg, bei Ihrem Mann LA: Welcher Beschäftigung gehen Ihre vier Brüder nach? VP: XXXX ist verheiratet und arbeitet in der Landwirtschaft. XXXX ist als Bauarbeiter beschäftigt. XXXX spielt als Profi-Fußballer. XXXX geht ins Gymnasium VP: römisch 40 ist verheiratet und arbeitet in der Landwirtschaft. römisch 40 ist als Bauarbeiter beschäftigt. römisch 40 spielt als Profi-Fußballer. römisch 40 geht ins Gymnasium LA: Leben Familienangehörige von Ihnen in Österreich oder haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich? VP: Cousins leben in Österreich «Familienangehörige_in_Österreich» LA: Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum: (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)? VP: Meine Schwester XXXX in Deutschland und Cousins VP: Meine Schwester römisch 40 in Deutschland und Cousins LA: Haben Sie Familienangehörige in Ihrem Heimatland (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins)? VP: Ich habe außer meiner Eltern und die sechs Geschwister noch Onkel und Tanten in der Türkei Lebensumstände Wir sprechen nun über Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise (Datum und Ort der Geburt, Ausbildung, Arbeit, Familie, finanzielle Situation,…) LA: Wo sind Sie geboren (genauer Ort)? Wo sind Sie aufgewachsen? VP: Geboren bin ich in XXXX , ich habe 12 Jahre die Grundschule besucht und habe mich zu einem Studium gemeldetVP: Geboren bin ich in römisch 40 , ich habe 12 Jahre die Grundschule besucht und habe mich zu einem Studium gemeldet LA: Wann wollten Sie mit dem Studium beginnen? VP: 2016 LA: Was haben Sie nach 2016 gemacht? VP: Ich bin nach Istanbul gezogen und habe gelegentlich am Bau oder im Supermarkt gearbeitet LA: Gab es noch weitere Gründe, warum Sie 2016 nach Istanbul gezogen sind? VP: Ich wollte nicht mehr im Osten leben, ich wollte ein neues Kapitel aufschlagen und ein neues Leben beginnen, weil es mir psychisch nicht gut gegangen ist. LA: Wo haben Sie in Istanbul gelebt? VP: Ich bin alleine nach Istanbul gereist. Ich habe bei meiner Oma in einer Mietwohnung gelebt. Ich möchte noch sagen, dass ich 8 Monate bei einer Firma am Bau gearbeitet habe und in dieser Zeit auch in einem Container gelebt habe. LA: In welcher Provinz liegt XXXX ?LA: In welcher Provinz liegt römisch 40 ? VP: In Mardin, das liegt im südöstlichen Teil der Türkei, nahe der syrischen Grenze LA: Wo lebten Sie zuletzt bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland «Staatsangehörigkeit»? VP: Ja, ich lebte bis 2018 in Istanbul, bin dann wieder zurück nach XXXX , blieb dort 1,5 Jahre. Dann bin ich wieder für 2 Monate nach Istanbul, weiter zwei Monate in XXXX , dann bin ich 3 Monate nach XXXX und schließlich wieder über XXXX nach Istanbul. Von Istanbul bin ich dann nach Europa gereist. VP: Ja, ich lebte bis 2018 in Istanbul, bin dann wieder zurück nach römisch 40 , blieb dort 1,5 Jahre. Dann bin ich wieder für 2 Monate nach Istanbul, weiter zwei Monate in römisch 40 , dann bin ich 3 Monate nach römisch 40 und schließlich wieder über römisch 40 nach Istanbul. Von Istanbul bin ich dann nach Europa gereist. LA: Haben Sie eine Berufsausbildung? VP: Ich habe die Prüfung als Installateur abgeschlossen LA: Haben Sie mit Ihren Arbeiten Ihre Lebenskosten decken können? VP: Ja LA: Wer war Ihr Arbeitgeber? VP: In XXXX : die Firma nennt sich XXXX VP: In römisch 40 : die Firma nennt sich römisch 40 LA: Wann war Ihr letzter Arbeitstag? VP: Das weiß ich nicht LA: Waren Sie zuletzt arbeitslos? VP: Ja, vier Monate LA: Wie war Ihre finanzielle Situation und von Ihrer Familie? VP: mittelmäßig LA: Haben Sie in der Landwirtschaft Ihrer Familie auch mitgeholfen? VP: Ja LA: Wer bewirtschaftet die Landwirtschaft jetzt? VP: Mein Vater und mein Bruder LA: Wo wohnen Ihre Eltern jetzt? VP: In XXXX in einem eigenen HausVP: In römisch 40 in einem eigenen Haus LA: Wie ist der Kontakt zu Ihrer Familie, Ihren Verwandten und Freunden? VP: Ich telefonierte alle 3-4 Tage LA: Wie geht es Ihren Eltern? VP: Gut LA: Wie geht es Ihren Brüdern? VP: Auch gut, sie arbeiten Flucht LA: Wir kommen nun zu Ihrer Flucht. Sie haben Ihre Fluchtroute bereits bei Ihrer Ersteinvernahme ausführlich geschildert. Wollen Sie ergänzende Angaben zum Fluchtweg machen oder etwas berichtigen? VP: Nein LA: Seit wann hatten Sie die Absicht, Ihr Heimatland zu verlassen? VP: Den Entschluss habe ich im November 2020 gefasst LA: Was war der Grund für den Entschluss die Türkei im November 2020 zu verlassen? VP: Ich hatte keine Freiheit. Ich bin Kurde, ich hatte keine Rechte. Ich wollte ein neues Leben beginnen. LA: Wann sind Sie tatsächlich ausgereist? VP: Ich bin am 5.April 2021 ausgereist LA: Womit sind Sie ausgereist? VP: Mit dem Flugzeug von der Türkei nach Serbien LA: Was war damals Ihr Reiseziel Serbien? VP: Nein, ich wollte nach Deutschland LA: War es eine legale Ausreise? VP: Ja LA: Wie viel hat die Flucht von der Türkei bis Österreich gekostet? VP: 5600,- Euro. Der Schlepper verlangte 4000,- Euro LA: Wie viel hat die Flucht für Ihre Schwester gekostet? VP: Ebenfalls mindestens 5600,- Euro. Meine Schwester ist mit vier Kindern geflüchtet. LA: Woher hatten Sie das Geld? VP: Die Flucht meiner Schwerster wurde von meinem Schwager finanziert. Meine Flucht bezahlte ich selbst, mein Vater hat etwas dazu gegeben LA: Haben Sie bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht? VP: Nein LA: Warum nicht? Zwischen Österreich und Ihrem Heimatland befinden sich einige als schutzwillig für Schutzsuchende eingestufte sichere Staaten. Weshalb haben Sie den Schutz dieser Staaten nicht in Anspruch genommen, sondern sind nach Österreich weitergereist? VP: Ich wollte nach Deutschland LA: Sie sind gemeinsam mit Ihrer Schwester gereist, so ist es der EB zu entnehmen. Wer und wie wurde die Reise organisiert? VP: Meine Schwester wollte zu Ihrem Mann. Ich habe das erfahren, ich wollte nach Deutschland und bin ebenfalls nach Europa. LA: Waren Sie und Ihre Schwester ständig zusammen während der Reise? VP: Bis Österreich, ja. 15:00 Uhr: Pause wird angeboten. Wird abgelehnt. Fluchtgrund LA: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung) 2015 gab es Krieg zwischen YPS und Türken, der Krieg wird Hendek genannt. Der Krieg war in XXXX . Von da an habe ich erlebt, dass Häuser zerstört und Menschen umgebracht werden. Ich konnte vor Angst nicht schlafen. Ich habe sehr schlecht geträumt. Ich hatte Angst um meine Schwester und um mich selbst. 2015 gab es Krieg zwischen YPS und Türken, der Krieg wird Hendek genannt. Der Krieg war in römisch 40 . Von da an habe ich erlebt, dass Häuser zerstört und Menschen umgebracht werden. Ich konnte vor Angst nicht schlafen. Ich habe sehr schlecht geträumt. Ich hatte Angst um meine Schwester und um mich selbst. Die YPS zwingen Kurden in den Krieg zu ziehen. Die YPS zwingt Personen zu unmenschlichen Taten. Ich hatte Angst dass ich mitkämpfen müsste. Es gab Ausgangsverbote. Man konnte nicht auf der Straße gehen. Es gab ständig Kriegslärm. Da begannen meine psychischen Probleme. Ich habe versucht weiter zu Leben, es ging nicht mehr. Ich war psychisch nicht in der Lage in der Türkei weiter zu leben. Ich habe trotzdem die Prüfung zum Arztassistenten gemacht. Der Krieg hat 4 Monate gedauert. Überall gibt es zerstörte Häuser, deshalb bin ich nach Istanbul. In Istanbul habe ich auf einer Baustelle zu arbeiten begonnen. Es gab immerwieder Polizeikontrollen. Kurden werden als Terroristen behandelt und es wird Druck ausgeübt. Wenn wir kurdisch gesprochen haben, wurden wir auf der Straße stehen lassen. Es wurde uns vorgeworfen, dass wir Kurden Terroristen wären. Es war sehr schwer. Auch wenn ich Türkisch geredet habe, wurde ich als Kurde erkannt. Ich habe gehört, dass Kurden von anderen Menschen geschlagen werden. Ich bin Kurde und ich habe Angst. Ich wollte nach Europa um ein neues Kapitel in meinem Leben zu beginnen - in Freiheit, ohne Angst. Ich hatte auch in Österreich von der Polizei Angst, weil ich dachte, dass die Polizei auch in Österreich wie in der Türkei vorgeht. Als ich gesehen habe, dass in Österreich die Menschenrechte eingehalten werden, wusste ich, hier kann ich leben. Ende der freien Erzählung LA: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe genannt? VP: Ja. Ich will noch ergänzen, dass ich in der Türkei nicht in Freiheit leben kann. Ich konnte auch in der Türkei nicht studieren. Ich will in Österreich für das Land und für mich selbst etwas tun. LA: Gibt es sonst noch etwas, dass Sie bezüglich Ihrer Flucht angeben möchten? VP: Nein LA: Inwiefern waren Sie 2015 durch den Krieg persönlich betroffen? VP: Die YPS hat mich öfters aufgefordert mitzukämpfen. LA: Beschreiben Sie die Aufforderung! VP: Ich bin zu Fuß von zu Hause zur Vorbereitung der Universität gegangen und dabei von den Mitgliedern der YPS aufgehalten worden und gezwungen worden mitzukämpfen LA: Wie konnten Sie die Leute der YPS erkennen? VP: Die Gesichter waren bedeckt, aber jeder weiß wer zu wem gehört. LA: Warum sind Sie auf der Straße aufgehalten worden? VP: Sie haben nicht nur mich aufgefordert, es jeder Mann von der YPS aufgefortert mitzukämpfen LA: Wie konnten Sie sich der Aufforderung wiedersetzen? VP: Ich habe gesagt, dass ich nicht kämpfen will und konnte gehen. LA: Wurden Sie bei diesem Vorfall bedroht? VP: Meine Mappen wurden wegeworfen und mit dem Bein bin ich weggestoßen worden LA: Wurden Sie in weiterer Folge von den Personen bedroht oder verfolgt? VP: Nein LA: Wo hat sich der Vorfall zugetragen? VP: In XXXX VP: In römisch 40 LA: 2015 waren Sie noch nicht volljährig. Werden Minderjährige von der YPS zwangsrekrutiert? VP: Ja. Minderjährige sind leichter zu manipulieren. VP beginnt die allgemeine Lage in der Türkei zu beschreiben VP wird aufgefordert nicht vom Thema abzuschweifen und auf die Fragen zu antworten LA: Wie oft wurden Sie aufgefordert von der YPS mitzukämpfen? VP: 20- 30 Mal LA: Waren die Bombenanschläge in XXXX gegen Sie persönlich gerichtet?LA: Waren die Bombenanschläge in römisch 40 gegen Sie persönlich gerichtet? VP: Nein. Die Türken haben die kurdischen Gebiete angegriffen. LA: Haben alle Kurden dieselben Probleme? VP: Ja LA: Leben jetzt noch Kurden in Ihrem Herkunftsort? VP: Ja, aber die müssen alle türkisch reden LA: Sie haben angegeben, dass Sie Angst um Ihre Schwester hatten. Warum nur um die Schwester? VP: Die Schwester wohnte in der Nähe in XXXX . Ich lebte in einem Haus meines Großvaters. Meine Eltern wohnten in XXXX VP: Die Schwester wohnte in der Nähe in römisch 40 . Ich lebte in einem Haus meines Großvaters. Meine Eltern wohnten in römisch 40 LA: Wie weit ist XXXX LA: Wie weit ist römisch 40 VP: 40 km LA: Warum sind Sie nicht bereits nach Beginn der Unruhen im Jahr 2015 geflohen? VP: Ich wollte mehrmals mein Leben neu ordnen und bin deshalb auch nach Istanbul gezogen LA: Hatten Sie auch Angst um Ihre Eltern? VP: Nein. In XXXX ist es ruhig gewesen VP: Nein. In römisch 40 ist es ruhig gewesen LA: Sind Ihre Eltern ebenfalls Kurden? VP: Ja LA: Warum sind Ihre Eltern nicht geflohen? VP: Meine Eltern haben den Krieg nicht mitbekommen LA: Warum sind Sie nicht zu den Eltern gezogen? VP: Ich wollte auf meine eigenen Füßen stehen, ich wollte in die Großstadt und studieren. Ich wollte nicht in einem Dorf und von der Landwirtschaft leben. LA: Sie gaben an, dass Sie sich auf der Straße nicht frei bewegen hätten können, geben aber anderseits an, dass Sie auf der Straße aufgehalten worden wären. Was können Sie dazu sagen VP: Ich war immer wieder auf der Straße. Ich wollte nur sagen, dass es immer wieder Bedrohungen gab. LA: Sie haben Fotos vorgelegt. In welcher Stadt wurden die Fotos gemacht? VP: XXXX . Es ist das Haus meines GroßvatersVP: römisch 40 . Es ist das Haus meines Großvaters LA: Wo wohnt nun der Großvater? VP: Er ist gestorben LA: Wurden Sie in Istanbul bedroht oder verfolgt? VP: Die Polizisten haben uns als Terroristen bezeichnet. Wir durften nicht kurdisch reden. LA: Frage wird wiederholt. Wurde Sie in Istanbul persönlich bedroht oder verfolgt. Beschreiben Sie die Bedrohung! VP: Bei den polizeilichen Kontrollen wurden wir aufgefordert, nicht weiter kurdisch zu reden. Verhaftet oder geschlagen wurde ich aber nicht. LA: Haben Sie in Istanbul versucht zu studieren? VP: Ich habe ein Fernstudium besucht, konnte aber aufgrund meiner psychischen Probleme nicht weiter studieren. LA: Sie angegeben, dass Sie 2015 auf der Straße auf dem Weg zur Universität befunden hätten und bedroht worden wären. Zuvor gaben Sie aber auch an, dass Sie 2016 mit Ihrem Studium begonnen hätten. Was stimmt nun? VP: 2015 war ich zur Vorbereitung zur Universität. Am 14.03.2016 habe ich die Prüfung bestanden. Ich habe nur wenig Punkte erreicht und hätte nur Sportlehrer werden können. 2017 habe ich wieder die Prüfung gemacht und das Level für den Arztassistenten erreicht. LA: Verstehe ich Sie richtig, Sie haben die Aufnahmeprüfung bestanden, konnte aber in Istanbul nicht weiter studieren, weil Sie psychologische Probleme hatten. VP: Ja, das trifft zu. In Österreich weiß ich, dass ich in Sicherheit bin, werde ich versuchen mein Leben neu zu ordnen und mein Studium zu beenden. LA: Sie sind dann von Istanbul nach XXXX zu ihren Eltern zurück. Was war dann 2020 der ausschlaggebende Grund, dass Sie sich entschieden haben, Ihre Heimat zu verlassen?LA: Sie sind dann von Istanbul nach römisch 40 zu ihren Eltern zurück. Was war dann 2020 der ausschlaggebende Grund, dass Sie sich entschieden haben, Ihre Heimat zu verlassen? VP: LA: Wurden Sie konkret bedroht oder verfolgt? VP: Ich wurde aufgefordert die Waffen zu tragen, verfolgt bin ich nicht worden LA: Haben Sie sich an die Sicherheitsbehörden Ihres Heimatlandes gewendet, um von diesen geschützt zu werden? VP: Nein LA: Haben Sie sich an andere staatliche oder nichtstaatliche Organisationen gewandt um Schutz bzw. Hilfe zu bekommen? VP: Nein LA: Waren Sie jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen? VP: Nein Politik LA: Gehören Sie einer politischen Partei an? VP: Nein LA: Würden Sie sich als Anhänger der Gülen-Bewegung bezeichnen? VP: Nein LA: Was war mit Ihrem Reisepass. Wurde er abgenommen, gestohlen oder haben Sie den Reisepass verloren? VP: Meinen Reisepass habe ich verloren LA: Hatten Sie persönlich jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes? VP: Ich habe einen Reisepass angesucht und nicht bekommen. LA: Erklären Sie mir das. Sie haben eine Reisepass verloren und haben angeblich keinen bekommen. Was stimmt nun? VP: Ich habe eine Reisepass bekommen, aber sie wollten wissen, was ich damit will LA: Wurden Sie jemals von staatlicher Seite aufgrund Ihrer Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, politischer Einstellung, sexuellen Orientierung, Religion o.ä. verfolgt? VP: Nein LA: Wurden Sie jemals von privater Seite aufgrund Ihrer Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, politischer Einstellung, sexuellen Orientierung, Religion o.ä. verfolgt? VP: Nein LA: Könnten Sie in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates leben? Zum Beispiel bei den Eltern in XXXX ?LA: Könnten Sie in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates leben? Zum Beispiel bei den Eltern in römisch 40 ? VP: Ich will auf den eigenen Füßen leben LA: Ich habe Sie gefragt, ob Sie irgendwoanders in der Türkei leben könnten? AW: Ich habe mit der Türkei abgeschlossen. Ich habe öfters versucht in einem anderen Gebiet zu leben, es funktionierte nicht. Rückkehr LA: Was würde Sie erwarten, wenn Sie in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren? VP: Ich kann aufgrund meiner psychologischen Zustandes nicht in der Türkei leben. LA: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie in Istanbul am Flughafen aussteigen würden? VP: Ich kann es nicht sagen, ich bin seit einem Jahr nicht mehr in der Türkei LA: Wohin gehen Sie, sollte Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen werden und Sie Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen? VP: Wenn mein Asylantrag nicht positiv entschieden wird, werde ich nochmals um Asyl ansuchen LA: Es gibt die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe. Möchten Sie dies tun? VP: Nein Mit mir werden die aktuellen Länderfeststellungen aus dem COI-CMS (Version 5 vom 10.03.2022) generiert am 28.03.2022 zur Situation in meinem Heimatland erörtert. LA: Wollen Sie eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben? VP: Nein LA: Ich möchte mit Ihnen nochmals auf Ihre Gesundheit zu sprechen kommen. Waren Sie in der Türkei in Behandlung? VP: Nein LA: Sie haben zuvor angegeben, dass die Probleme bereits 2016 begonnen hätten. Warum waren Sie nicht bei einem Arzt? VP: Ich denke, dass die Ärzte mein Problem nicht verstehen LA: Wer hat dann die Feststellung getroffen, dass Sie psychische Probleme hätten? VP: Der Arzt in Traiskirchen LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist? VP: Nein LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden? VP: Ja Frage an Dolmetscherin: Haben Sie die VP einwandfrei verstanden? VP: Ja LA: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift? VP: Ja Die gesamte Niederschrift wird Ihnen nun von der Dolmetscherin wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden. LA: Haben Sie – nun nach der Rückübersetzung – etwas zu ergänzen oder zu korrigieren? VP: Nein Ergänzungen/Korrekturen Seite 2: LA: Seit wann geht es Ihnen nicht gut? VP: Seit 2016 als unser Haus angegriffen wurde LA: Wurde – nach erfolgter Rückübersetzung - alles richtig protokolliert? VP: Ja LA: Möchten Sie sonst noch etwas ergänzen? VP: Nein ………… Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen. ………… I.2.
  7. Vorgelegt vor dem BFA wurde von der bP:römisch eins.2.
  8. Vorgelegt vor dem BFA wurde von der bP: ● Diverse Fotos (zerstörtes Haus) ● Türkische ID-Karte: XXXX (Kopie) Türkische ID-Karte: römisch 40 (Kopie) ● Studentenausweis Universität XXXX (Kopie) Studentenausweis Universität römisch 40 (Kopie) ● Ausweiskarte Installateur, XXXX (Kopie) Ausweiskarte Installateur, römisch 40 (Kopie) ● Schreiben XXXX , psychotherapeutisches Erstgespräch, 19.11.2021 Schreiben römisch 40 , psychotherapeutisches Erstgespräch, 19.11.2021 I.
  9. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. römisch eins.
  10. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt. I.3.
  11. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid):römisch eins.3.
  12. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid): "Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Unter Zugrundelegung Ihrer Angaben im Verfahren lässt sich keine individuelle Verfolgungssituation durch oder in Ihrem Heimatland erkennen. Sie konnten eine aktuell drohende, individuell gegen Sie gerichtete Gefahr einer Verfolgung in Ihrem Heimatland Türkei nicht glaubhaft machen. Basierend auf Ihre Angaben hätten Sie Ihr Heimatland verlassen, da Sie, seit im Jahr 2015 ein Krieg in Ihrer Provinz XXXX herrschte, psychische Probleme bekommen hätten. Auch gaben Sie an, es als Kurde schwer zu haben und benachteiligt zu werden. Mit dem Wunsch, in Europa ein neues Kapitel in Ihrem Leben aufzuschlagen, haben Sie sich für die Ausreise entschieden. Sie konnten nicht glaubhaft darstellen, dass Sie die Türkei aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben.Unter Zugrundelegung Ihrer Angaben im Verfahren lässt sich keine individuelle Verfolgungssituation durch oder in Ihrem Heimatland erkennen. Sie konnten eine aktuell drohende, individuell gegen Sie gerichtete Gefahr einer Verfolgung in Ihrem Heimatland Türkei nicht glaubhaft machen. Basierend auf Ihre Angaben hätten Sie Ihr Heimatland verlassen, da Sie, seit im Jahr 2015 ein Krieg in Ihrer Provinz römisch 40 herrschte, psychische Probleme bekommen hätten. Auch gaben Sie an, es als Kurde schwer zu haben und benachteiligt zu werden. Mit dem Wunsch, in Europa ein neues Kapitel in Ihrem Leben aufzuschlagen, haben Sie sich für die Ausreise entschieden. Sie konnten nicht glaubhaft darstellen, dass Sie die Türkei aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben. Gerade im Asylverfahren ist das Vorbringen des Antragstellers oft das einzige Beweismittel, welches von der Partei der Behörde zur Verfügung gestellt wird. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen daher im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit und die Person des Asylwerbers selbst auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen sind. Sie führten in Ihrer Erstbefragung (EB) am 08.05.2021 auf die Frage nach Ihren Fluchtgründen die schlechte Lage in der Türkei an. In Ihrer Einvernahme (EV) vor dem BFA am 28.03.2022 gaben Sie zu Protokoll, dass Sie psychische Probleme und darüber hinaus Schwierigkeiten bzw. Diskriminierungen aufgrund Ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit hätten. Ihr Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Wunsches nach einem neuen Leben vermag jedoch nicht den in der Genfer Konvention genannten Gründen zu entsprechen, welche einen Flüchtlingsstatus rechtfertigen würden. Warum Ihr Fluchtvorbringen nicht fähig ist, um einen Asylstatus zu begründen, wird nachfolgend im Detail erläutert. Der von Ihnen vorgebracht Grund für Ihren Asylantrag gründet auf psychische Probleme, welche Sie seit dem Jahr 2015 hätten. Damals wäre in Ihrer Herkunftsprovinz XXXX ein Krieg ausgebrochen, welcher vier Monate angedauert hätte. Dabei hätten Sie miterlebt, wie Menschen umgebracht und Häuser zerstört worden wären, dies hätte Sie persönlich sehr mitgenommen und seitdem hätten Sie in Angst gelebt. Sie wären aufgrund der Umstände nach Istanbul gegangen, um dort zu studieren, dort hätten Sie aber Diskriminierungen erlebt, sobald man erkannt hätte, dass Sie Kurde sind. Ihr Leben wäre schwer gewesen und daraufhin hätten Sie beschlossen, dass Sie nach Europa gehen wollten, um ein neues Kapitel in Ihrem Leben aufzuschlagen.Der von Ihnen vorgebracht Grund für Ihren Asylantrag gründet auf psychische Probleme, welche Sie seit dem Jahr 2015 hätten. Damals wäre in Ihrer Herkunftsprovinz römisch 40 ein Krieg ausgebrochen, welcher vier Monate angedauert hätte. Dabei hätten Sie miterlebt, wie Menschen umgebracht und Häuser zerstört worden wären, dies hätte Sie persönlich sehr mitgenommen und seitdem hätten Sie in Angst gelebt. Sie wären aufgrund der Umstände nach Istanbul gegangen, um dort zu studieren, dort hätten Sie aber Diskriminierungen erlebt, sobald man erkannt hätte, dass Sie Kurde sind. Ihr Leben wäre schwer gewesen und daraufhin hätten Sie beschlossen, dass Sie nach Europa gehen wollten, um ein neues Kapitel in Ihrem Leben aufzuschlagen. Weiters gaben Sie an, dass Sie von der YPS (Zivilie Verteidigungseinheiten) aufgefordert bzw. gezwungen worden wären, mit ihnen zu kämpfen. Diese Aufforderung schilderten Sie so, dass Sie auf dem Nachhauseweg von der Vorbereitung für die Universität von Mitgliedern der YPS auf der Straße angesprochen worden wären. Sie hätten entgegnet, dass Sie das nicht wollten und dann hätte man Sie weitergehen lassen. Zum Umstand, dass Sie zu diesem Zeitpunkt (Anm. 2015, Vorbereitung für die Universität) erst 17 Jahre alt und somit noch minderjährig waren, gaben Sie an, dass Minderjährige noch leichter zu manipulieren wären. Befragt, ob Sie gezielt von der YPS für eine Rekrutierung ausgesucht worden wären, antworteten Sie, dass Sie nicht persönlich angesprochen worden wären, sondern, dass jeder Mann aufgefordert wurde, mitzukämpfen. Insgesamt gaben Sie zwar an, es hätte 20-30 solche Aufforderungen gegeben, jedoch führten Sie dies nicht näher aus. Dadurch, dass Sie erneut bekräftigten, dass alle Kurden dieselben Probleme hätten, ist auch eine individuelle Bedrohung gegen Sie nicht ersichtlich.Weiters gaben Sie an, dass Sie von der YPS (Zivilie Verteidigungseinheiten) aufgefordert bzw. gezwungen worden wären, mit ihnen zu kämpfen. Diese Aufforderung schilderten Sie so, dass Sie auf dem Nachhauseweg von der Vorbereitung für die Universität von Mitgliedern der YPS auf der Straße angesprochen worden wären. Sie hätten entgegnet, dass Sie das nicht wollten und dann hätte man Sie weitergehen lassen. Zum Umstand, dass Sie zu diesem Zeitpunkt Anmerkung 2015, Vorbereitung für die Universität) erst 17 Jahre alt und somit noch minderjährig waren, gaben Sie an, dass Minderjährige noch leichter zu manipulieren wären. Befragt, ob Sie gezielt von der YPS für eine Rekrutierung ausgesucht worden wären, antworteten Sie, dass Sie nicht persönlich angesprochen worden wären, sondern, dass jeder Mann aufgefordert wurde, mitzukämpfen. Insgesamt gaben Sie zwar an, es hätte 20-30 solche Aufforderungen gegeben, jedoch führten Sie dies nicht näher aus. Dadurch, dass Sie erneut bekräftigten, dass alle Kurden dieselben Probleme hätten, ist auch eine individuelle Bedrohung gegen Sie nicht ersichtlich. Wenn Sie, wie bereits angeführt, aufgrund Ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit eine Verfolgung bzw. Probleme angeben, wird seitens der Behörde angemerkt, dass Ihnen alleine aufgrund Ihrer kurdischen Abstammung keine Verfolgung droht, zumal es sich hierbei um eine anerkannte Minderheit handelt und sich auch Ihre Familie und viele andere Kurden in Ihrem Herkunftsstaat aufhalten. Auch in dieser Hinsicht konnte eine Gefahr einer Verfolgung nicht erkannt werden. Sie gaben hierzu an, dass die Kurden dort gezwungen wären, Türkisch zu sprechen, und dass dies alle Kurden betreffen würde. Ihre Eltern, so gaben Sie an, hätten weder den Krieg mitbekommen, auch hätten diese keine Probleme im Dorf XXXX . Sie wären aus dem Grund nicht bei ihnen geblieben, weil Sie auf eigenen Beinen stehen und studieren wollten, und nicht in einem Dorf von der Landwirtschaft leben.Sie gaben hierzu an, dass die Kurden dort gezwungen wären, Türkisch zu sprechen, und dass dies alle Kurden betreffen würde. Ihre Eltern, so gaben Sie an, hätten weder den Krieg mitbekommen, auch hätten diese keine Probleme im Dorf römisch 40 . Sie wären aus dem Grund nicht bei ihnen geblieben, weil Sie auf eigenen Beinen stehen und studieren wollten, und nicht in einem Dorf von der Landwirtschaft leben. Detaillierter befragt zu den von Ihnen angeführten Gründen gaben Sie weiters an, dass Sie in der Türkei nicht in Freiheit leben könnten, auch hätten Sie nicht studieren können. Damit widersprachen Sie sich selbst, insofern Sie sowohl die Vorbereitungsprüfung für die Universität geschafft haben und anschließend ein Fernstudium in Istanbul absolvierten – Sie haben angegeben, die Prüfung als Arztassistent gemacht zu haben. Insofern kann die Behörde Ihren Äußerungen, Sie hätten keine Möglichkeit zu studieren oder frei zu leben, nicht folgen. Sie wählten neben Ihrer Heimatprovinz XXXX auch Istanbul und kurzzeitig XXXX als Wohnort. In Istanbul lebten Sie bei Ihrer Großmutter, oder, zu beruflichen Zwecken, direkt am Ort Ihrer Arbeit. Aus Ihren Schilderungen ist für die Behörde keine Einschränkung, welche Sie angeben, ersichtlich. Auch ist eine Bedrohung oder eine Verfolgung aus Ihren Angaben nicht hervorgekommen, bzw. gaben Sie selbst auch nicht an. Detaillierter befragt zu den von Ihnen angeführten Gründen gaben Sie weiters an, dass Sie in der Türkei nicht in Freiheit leben könnten, auch hätten Sie nicht studieren können. Damit widersprachen Sie sich selbst, insofern Sie sowohl die Vorbereitungsprüfung für die Universität geschafft haben und anschließend ein Fernstudium in Istanbul absolvierten – Sie haben angegeben, die Prüfung als Arztassistent gemacht zu haben. Insofern kann die Behörde Ihren Äußerungen, Sie hätten keine Möglichkeit zu studieren oder frei zu leben, nicht folgen. Sie wählten neben Ihrer Heimatprovinz römisch 40 auch Istanbul und kurzzeitig römisch 40 als Wohnort. In Istanbul lebten Sie bei Ihrer Großmutter, oder, zu beruflichen Zwecken, direkt am Ort Ihrer Arbeit. Aus Ihren Schilderungen ist für die Behörde keine Einschränkung, welche Sie angeben, ersichtlich. Auch ist eine Bedrohung oder eine Verfolgung aus Ihren Angaben nicht hervorgekommen, bzw. gaben Sie selbst auch nicht an. Sie gaben eine Verfolgung durch türkische Behörden nicht an, auch ist eine solche nicht ersichtlich, insofern Sie in der Lage waren, sich ohne Probleme einen Reisepass ausstellen zu lassen und legal auszureisen. Im Falle einer staatlichen Verfolgung wäre dies nicht möglich. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für Ihre Person festgestellt werden konnten. Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass die von Ihnen geschilderten Beweggründe, die zu Ihrer Ausreise geführt haben, als eine individuell gegen Sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung gerichtete Verfolgung zu werten sind. Glaubhaft ist, dies gaben Sie auch konkret an, dass Sie Ihren Herkunftsstaat mit dem Wunsch nach einem besseren Leben verlassen haben, was keinem den in der Genfer Konvention genannten Fluchtgründen entspricht. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Wie bereits bei den Gründen für das Verlassen Ihres Heimatstaates erläutert, liegt keine Verfolgungssituation von staatlicher oder privater Seite vor. Es ergibt sich im Falle einer Rückkehr keine Bedrohungssituation für Ihre Person. Sonstige Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden, wurden im Verfahren nicht substantiiert vorgetragen. Auch den vorhandenen Länderinformationen hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Türkei und der Behandlung von Rückkehrern ist nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrer in eine Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre. Die von Ihnen vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen, Sie könnten aufgrund Ihres psychologischen Zustands nicht mehr in der Türkei leben, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK und somit kein Recht auf Asyl dar. Wie beweiswürdigend festgestellt, gibt es in Ihrem Heimatland genügend medizinische Einrichtungen und haben Sie als türkischer Staatsangehöriger auch das Recht dazu, sich im Falle von gesundheitlichen Beschwerden jeder Art entsprechend behandeln zu lassen. Dass Sie sich – obwohl Sie angeben, bereits seit 2016 an psychischen Problemen zu leiden – sich nicht schon in Ihrer Heimat in ärztliche Behandlung begeben haben, begründeten Sie damit, dass sie glauben, die türkischen Ärzte würden Ihr Problem nicht verstehen. Dies ist eine reine Annahme Ihrerseits und für die Behörde nicht nachvollziehbar. Wie bereits in der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person ausführlich dargelegt, ist die medizinische Versorgung, insbesondere von psychischen Erkrankungen, in Ihrem Herkunftsland gegeben und dabei auch ein steigender Standard festzustellen. Es wird diesbezüglich außerdem auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Es gibt keine Hinweise dafür, dass Sie in eine existenzbedrohende Notlage bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland kommen könnten. Ihre Eltern und Geschwister leben nach wie vor in der Türkei. Sie haben zudem Ihre gesamte Großfamilie in der Türkei. Sie verfügen somit jedenfalls über ein sehr gutes familiäres Netzwerk in Ihrem Herkunftsstaat. Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass Sie bei einer Rückkehr durch dieses familiäre Netzwerk Unterstützung finden würden. Auch vor Ihrer Ausreise konnten Sie in der Türkei leben, sich versorgen und hatten auch das Geld, um eine Reise nach Europa zu finanzieren. Sie wären im Übrigen aufgrund Ihrer beruflichen und universitären Ausbildung sowie Ihrer Erfahrungen durchaus auch allein in der Lage, sich in Ihrer Heimat wieder niederzulassen, eine Arbeit zu finden und für sich selbst zu sorgen. Sie verbrachten fast Ihr gesamtes Leben in der Türkei, so dass Sie einerseits durch Ihre sozialen Anknüpfungspunkte und andererseits durch den Rechtsanspruch auf soziale Grundsicherung Ihr Leben bestreiten könnten. Selbst, wenn Sie nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben etwaige Schwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulementschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von den im § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren.Selbst, wenn Sie nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben etwaige Schwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulementschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von den im Paragraph 50, FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren. Es handelt sich bei Ihnen um einen jungen, gesunden, gebildeten und arbeitsfähigen Mann, dem die Teilnahme am Arbeitsleben absolut zumutbar ist, dies haben Sie bereits in der Vergangenheit bewiesen. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Sie in eine ausweglose Lage geraten werden. Auch sind Sie nicht einer besonderen Gefährdung aufgrund der weltweit herrschenden Coronavirus-Pandemie ausgesetzt. Sie sind, wie festgestellt, gesund und gehören keiner Risikogruppe an. Es liegen keine weiteren Anhaltspunkte vor, dass Sie nach der Rückkehr in Ihr Heimatland in eine ausweglose Situation geraten könnten." I.3.
  13. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. Ferner holte diese eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Unterbringungsmöglichkeiten bei schizoaffektiven Störungen" vom 24.05.2019 ein.römisch eins.3.
  14. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. Ferner holte diese eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Unterbringungsmöglichkeiten bei schizoaffektiven Störungen" vom 24.05.2019 ein. I.3.
  15. Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Türkei zulässig sind.römisch eins.3.
  16. Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Türkei zulässig sind., I.3.
  17. Das Bundesamt gelangte zusammengefasst im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.römisch eins.3.
  18. Das Bundesamt gelangte zusammengefasst im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt. I.
  19. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  20. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid zwar allgemeine Berichte zur kurdischen Minderheit enthalte, allerdings habe die bB auch Länderberichte von "mit Flüchtlingsthemen befassten internationalen Organisationen" heranziehen müssen. Vor allem würden die gegenständlichen Länderberichte keine Informationen zur YPS und Rekrutierungen durch diese Organisation enthalten. Auch mit der Herkunftsregion der bP und der dortigen Situation würden sich die Länderberichte nicht ausreichend befassen. Aus diesem Grund sei es der bB nicht abschließend möglich gewesen, anhand der herangezogenen Länderberichte das Vorbringen der bP zu beurteilen. In der Folge wurden auszugsweise zwei aktuelle Berichte zur der Situation der kurdischen Minderheit in der Türkei zitiert. Ferner sei der bB unschlüssige Beweiswürdigung und mangelhafte Sachverhaltsermittlung zur Last zu legen. Sofern aus Sicht der bB eine Bedrohung oder Verfolgung nicht hervorkommen sei, so verkenne sie das Vorbringen der bP und habe sie sich mit den Länderfeststellungen und ihrer individuellen Situation nicht auseinandergesetzt. I.
  21. Die Beschwerdevorlage langte am 07.09.2022 beim BVwG, Außenstelle Linz ein.römisch eins.
  22. Die Beschwerdevorlage langte am 07.09.2022 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. I.
  23. Mit Geschäftsverteilungsbeschluss vom 19.10.2022 wurde die gegenständliche Rechtsache mit 02.12.2022 der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. römisch eins.
  24. Mit Geschäftsverteilungsbeschluss vom 19.10.2022 wurde die gegenständliche Rechtsache mit 02.12.2022 der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. I.
  25. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch eins.
  26. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen II.1.
  28. römisch zwei.1.
  29. Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Volksgruppe angehörigen Kurden, welcher sich zum Mehrheitsglauben des sunnitischen Islam der Ausprägung Shafi’i bekennt. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist Türkei. Die Identität der bP steht lt. BFA noch nicht fest, da noch kein Verfahren zur Personenfeststellung durchgeführt wurde. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Die bP ist am XXXX in XXXX , Provinz Mardin, in der Türkei geboren. Sie besuchte zwölf Jahre die Grundschule und studierte ab 2016 an der Universität Istanbul via Fernstudium.Die bP ist am römisch 40 in römisch 40 , Provinz Mardin, in der Türkei geboren. Sie besuchte zwölf Jahre die Grundschule und studierte ab 2016 an der Universität Istanbul via Fernstudium. Sie wohnte vor ihrer Ausreise die überwiegende Zeit in ihrem Heimatort in XXXX . Von 2016 bis 2018 lebte sie in Istanbul, bevor sie wieder zurück nach XXXX zog, wo sie für weitere 1,5 Jahre lebte. Danach verbrachte sie einige Monate jeweils in Istanbul, XXXX und XXXX , bevor sie im April 2021 aus Istanbul in Richtung Serbien ausgereiste.Sie wohnte vor ihrer Ausreise die überwiegende Zeit in ihrem Heimatort in römisch 40 . Von 2016 bis 2018 lebte sie in Istanbul, bevor sie wieder zurück nach römisch 40 zog, wo sie für weitere 1,5 Jahre lebte. Danach verbrachte sie einige Monate jeweils in Istanbul, römisch 40 und römisch 40 , bevor sie im April 2021 aus Istanbul in Richtung Serbien ausgereiste. Sie hat eine Ausbildung als Installateur abgeschlossen und war in diesem Bereich tätig. Darüber hinaus hat sie gelegentlich am Bau oder im Supermarkt gearbeitet. Zuletzt war sie vier Monate arbeitslos. Sie reiste legal zusammen mit ihrer Schwester aus dem Herkunftsstaat aus und illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein. Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. Bis auf psychische Beschwerden ist die bP gesund. Sie nimmt keine Medikamente und befindet sich aktuell in keiner medizinischen oder psychologischen Behandlung. Im Übrigen sind die von der bP genannte psychischen Probleme in der Türkei behandelbar und hat die bP auch Zugang zum dortigen Gesundheitssystem. Die volljährige bP hat Zugang zum Arbeitsmarkt im Herkunftsstaat und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und kann dieses in Anspruch zu nehmen. II.1.
  30. römisch zwei.1.
  31. Die bP hat in Deutschland und in Österreich Cousins – zu denen sie sichtlich kein Naheverhältnis pflegt - und lebt mit keiner nahestehenden Person zusammen. Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit etwa einem Jahr und 8 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Die bP ist nicht selbsterhaltungsfähig und hat keine legalen, ernsthaften und tauglichen Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternommen, die auch Asylwerbern zugänglich sind. Aktuell ist die bP in der Grundversorgung als aktiv gemeldet und bezog auch jedenfalls Leistungen bis Juni
  32. Die bP war nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen; sie verfügt über keine praktischen Deutschkenntnisse. Die bP hat keinen Deutschkurs oder sonstige Kurse besucht und auch keine Ausbildung absolviert. Sie engagiert sich nicht ehrenamtlich und ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation in Österreich. Soziale Anknüpfungspunkte zur österreichischen Mehrheitsgesellschaft liegen ebenso wenig vor. In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Die bP verstieß jedoch gegen ihre Wohnsitzbeschränkung gemäß §15c AsylG, indem sie seit 03.08.2022 nicht mehr an ihrer ursprünglichen Meldeadresse aufhältig ist und wurde von Seiten des BFA eine Anzeige gem. § 121 Abs 1a FPG angeregt.In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Die bP verstieß jedoch gegen ihre Wohnsitzbeschränkung gemäß §15c AsylG, indem sie seit 03.08.2022 nicht mehr an ihrer ursprünglichen Meldeadresse aufhältig ist und wurde von Seiten des BFA eine Anzeige gem. Paragraph 121, Absatz eins a, FPG angeregt. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Die Eltern leben aktuell in XXXX im eigenen Haus im Dorf XXXX . Die bP hat vier Brüder und zwei Schwestern; zwei Brüder und eine Schwester leben nach wie vor im Heimatdort der bP. Eine Schwester ist gemeinsam mit der bP aus der Türkei ausgereist und ist inzwischen in Hamburg, Deutschland aufhältig, wo ihr Ehemann lebt. Ferner verfügt die bP über Onkel und Tanten in der Türkei; ihre Großmutter lebt in Istanbul in einer Mietwohnung. Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Die Eltern leben aktuell in römisch 40 im eigenen Haus im Dorf römisch 40 . Die bP hat vier Brüder und zwei Schwestern; zwei Brüder und eine Schwester leben nach wie vor im Heimatdort der bP. Eine Schwester ist gemeinsam mit der bP aus der Türkei ausgereist und ist inzwischen in Hamburg, Deutschland aufhältig, wo ihr Ehemann lebt. Ferner verfügt die bP über Onkel und Tanten in der Türkei; ihre Großmutter lebt in Istanbul in einer Mietwohnung. Die Familie der bP ist in der Lage, dort ihr Leben zu meistern: Der Vater der bP ist selbständiger Koch; auch gehen die Brüder (mit Ausnahme des jüngsten Bruders, der ein Gymnasium besucht) einer Erwerbstätigkeit nach. Die Familie ist in Besitz eines eigenen Hauses, sowie zweier Liegenschaften, wovon eine mit 20.000 m2 landwirtschaftlich genutzt wird. Die bP stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Sie hat regelmäßigen Kontakt zur Familie. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. II.1.
  33. Die Lage im Herkunftsstaat Türkeirömisch zwei.1.
  34. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei II.1.3.
  35. römisch zwei.1.3.
  36. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen, denen sich das ho. Gericht anschließt: COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 10.03.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns Hopkins Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Im Februar 2022 verzeichnete die Türkei täglich im Schnitt rund 93.000 Neuinfektionen und 240 Tote. Bis Ende Februar 2022 waren rund 94.500 Menschen offiziell an den Folgen von COVID-19 verstorben (JHU 1.3.2022). Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9). Beginnend mit 1.7.2021 wurde ein fast vollständiger Normalisierungsprozess durchgeführt. Alle Ausgangsbeschränkungen unter der Woche sowie am Wochenende wurden aufgehoben. Einzig muss weiterhin ein Mindestabstand zur nächsten Person eingehalten werden. An allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, gilt Maskenpflicht. Versammlungen und Hochzeiten sind unter Einhaltung der allgemeinen Regeln erlaubt. Mit 15.1.2022 wurde die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Tests für ungeimpfte Personen beim Besuch von Kinos, Konzerten, Theater oder anderen Events aufgehoben. Bei Inlands- oder internationalen Flügen müssen ungeimpfte Personen aber weiterhin einen negativen PCR-Test vorlegen. Für das Buchen und den Check-in bei Inlandsflügen sowie bei Überlandbussen, Schiffen und Bahn wird ein sogenannter HES-Code (Hayat Eve Sigar) benötigt. Der HES-Code wird auch beim Betreten von Amtsgebäuden und in Einkaufszentren verlangt (WKO 21.2.2022). Ärzte und Krankenhausangestellte kritisierten, dass die Regierung diese Lockerungen viel zu früh eingeleitet habe (DW 2.7.2021). Die türkische Ärztekammer (TTB) kritisierte im Oktober 2021, dass die Türkei es versäumt hätte, im vergangenen Jahr mindestens 55.000 COVID-19-Todesfälle zu registrieren. Denn bei der Analyse aller Daten von Gemeinden, Regierung, Statistikamt und anderen offiziellen Quellen in 20 Provinzen (i.e. 42% der Bevölkerung) wurden im Jahr 2020 48.000 zusätzliche Todesfälle im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre verzeichnet. Auch 2021 seien ungewöhnlich hohe Sterberaten beobachtet worden (Ahval 20.10.2021). Quellen:  Ahval (20.10.2021): Turkey failed to register at least 55,000 COVID-19 deaths in 2020 - medical group, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/turkey-failed-register-least-55000-covid-19-deaths-2020-medical-group, Zugriff 28.2.2022  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.11.2020): Briefing Notes, KW 49, COVID-19-Zahlen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw49-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 28.2.2022  DS – Daily Sabah (11.3.2020): Turkey remains firm, calm as first coronavirus case confirmed, https://www.dailysabah.com/turkey/turkey-remains-firm-calm-as-first-coronavirus-case-confirmed/news, Zugriff 28.2.2022  DW – Deutsche Welle (2.7.2021): Corona: Trügerische Entwarnung in der Türkei? https://www.dw.com/de/corona-tr%C3%Bcgerische-entwarnung-in-der-t%C3%Bcrkei/a-58136817, Zugriff 28.2.2022  JHU - Johns Hopkins University & Medicine (1.3.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 28.2.2022  WKO – Wirtschaftskammer Österreich (21.2.2022): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben, Zugriff 28.2.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 10.03.2022 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, einen „Dauerwahlkampf“ sowie den Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu (ÖB 30.11.2021, S.4). Teilweise unter Polizeigewalt aufgelöste Demonstrationen und Proteste gegen den Austritt aus der Istanbul-Konvention und Femizide (ZO 27.3.2021, Standard 1.7.2021), studentischerseits gegen die Einmischung der Politik an den Universitäten (HRW 6.4.2021, RND 15.7.2021) sowie gegen Jahresende 2021 gegen die rapide Teuerung und die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage prägten zuletzt das Land (DW 24.11.2021, DF 12.12.2021). Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident (AA 3.6.2021, S.6; vgl. DFAT 10.9.2020, S.14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident (AA 3.6.2021, S.6; vergleiche DFAT 10.9.2020, S.14). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung (EC 19.10.2021, S.3, 10f). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S.2). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2021, S.5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55; vgl. EC 19.10.2021, S.3, 10f). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u.a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklage durch den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts entgegennahm, die darauf abzielt, die zweitgrößte Oppositionspartei zu verbieten, was zur Schwächung des politischen Pluralismus in der Türkei beigetragen hat (EC 19.10.2021, S.3, 10f).Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung (EC 19.10.2021, S.3, 10f). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S.2). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2021, S.5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55; vergleiche EC 19.10.2021, S.3, 10f). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u.a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklage durch den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts entgegennahm, die darauf abzielt, die zweitgrößte Oppositionspartei zu verbieten, was zur Schwächung des politischen Pluralismus in der Türkei beigetragen hat (EC 19.10.2021, S.3, 10f). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art.8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S.9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S.9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S.20, Pt.57). Insgesamt fehlt es an einer umfassenden Reformagenda für die öffentliche Verwaltung. Nach wie vor bestehen Bedenken hinsichtlich der Rechenschaftspflicht der Verwaltung. Es fehlt der politische Wille zur Reform. Die Politikgestaltung ist weder faktenbasiert noch partizipativ (EC 19.10.2021, S.18). Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die Amtsinhaber (EC 6.10.2020, S.12). Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S.1; vgl. EP 19.5.2021, S.7-14). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S.1; vergleiche EP 19.5.2021, S.7-14). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteilisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die höchste unter den OSZE-Mitgliedstaaten, wurde trotz wiederholter Empfehlungen internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des EGMR nicht gesenkt. Die noch unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-säkulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem damals noch geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S.11; vgl. ÖB 30.11.2021, S.5). Präsidentendekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2021, S.5) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S.9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidentendekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S.12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 19.10.2021, S.11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S.14).Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S.11; vergleiche ÖB 30.11.2021, S.5). Präsidentendekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2021, S.5) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S.9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidentendekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S.12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 19.10.2021, S.11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S.14). Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemalige Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft [Stand Februar 2022], im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020) sowie einer ebensolchen nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung des Antragstellers zu gewährleisten (CoE-CoM 2.12.2021). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021).Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemalige Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft [Stand Februar 2022], im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020) sowie einer ebensolchen nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung des Antragstellers zu gewährleisten (CoE-CoM 2.12.2021). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vergleiche AAN 17.3.2021). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75% der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S.2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 19.10.2021, S.3, 10). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um ein weiteres Jahr (EC 19.10.2021, S.3; vgl. HDN 19.7.2021). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 19.10.2021, S.5).Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 19.10.2021, S.3, 10). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um ein weiteres Jahr (EC 19.10.2021, S.3; vergleiche HDN 19.7.2021). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 19.10.2021, S.5). Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S.15). Mit Stand Oktober 2021 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Seit Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-BürgermeisterIn] verhaftet, sechs von ihnen befinden sich im Gefängnis und fünf unter Hausarrest (Stand Oktober 2021). Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblichen Verbindungen zu terroristischen Organisationen hätten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 19.10.2021, S.16). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie. Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S.13). Die Justiz geht weiterhin systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben. Derzeit befinden sich 4.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern (EC 19.10.2021, S.11). [siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülen- oder Hizmet-Bewegung] Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff am 9.6.2021  AAN – Al Arabiya News (17.3.2021): Turkey’s parliament strips pro-Kurdish deputy of seat in blow to third largest party, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/03/17/Turkey-s-parliament-strips-pro-Kurdish-deputy-of-seat-in-blow-to-third-largest-party, Zugriff 10.2.2022  AM – Al Monitor (17.3.2021): Lawsuit filed to close pro-Kurdish party after lawmaker stripped of parliamentary seat, https://www.al-monitor.com/originals/2021/03/lawsuit-close-pro-kurdish-party-lawmaker-parliament-seat.html, Zugriff 10.2.2022  Anadolu – Anadolu Agency (23.6.2019): CHP's Imamoglu wins Istanbul’s mayoral poll, https://www.aa.com.tr/en/politics/chps-imamoglu-wins-istanbul-s-mayoral-poll/1513613, Zugriff 10.2.2022  BI - Balkan Insight (1.2.2022): Turkey Violated Pro-Kurdish MPs’ Rights, European Court Rules, https://balkaninsight.com/2022/02/01/turkey-violated-pro-kurdish-mps-rights-european-court-rules/, Zugriff 10.2.2022  CoE-CoM - Council of Europe-Committee of Ministers (2.12.2021): Interim Resolution CM/ResDH

(2021)428, Execution of the judgment of the European Court of Human Rights, Selahattin Demirtaş v. Turkey (No. 2), https://search.coe.int/cm/pages/result_details.aspx?objectid=0900001680a4b407, Zugriff 2.2.2022  DF - Deutschlandfunk (12.12.2021): TürkeiProteste gegen Geldentwertung, https://www.deutschlandfunk.de/tuerkei-lira-100.html, Zugriff 10.2.2022  DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 11.11.2021  DW - Deutsche Welle (24.11.2021): Türkei: Proteste nach Lira-Absturz, https://www.dw.com/de/t%C3%BCrkei-proteste-nach-lira-absturz/av-59924674, Zugriff 10.2.2022  EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD
(2021)290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-47b8-bf62-b22d52c4ba26_en, Zugriff 11.11.2021  EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD
(2020)355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 11.11.2021  EC – European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD
(2019)220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 21.10.2021  EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom
  1. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf, Zugriff 10.2.2022  FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (23.6.2019): Erdogan gratuliert Imamoglu zum Wahlsieg in Istanbul, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wieder-niederlage-fuer-erdogans-akp-in-istanbul-16250529.html, Zugriff 10.2.2022  HDN – Hürriyet Daily News (19.7.2021): Parliament adopts law for extending state of emergency powers for detention, dismissals, https://www.hurriyetdailynews.com/parliament-adopts-law-for-extending-state-of-emergency-powers-for-detention-dismissals-166406, Zugriff 10.2.2022  HDN – Hürriyet Daily News (27.6.2018):
  2. Juni 2018, Ergebnisse Präsidentschaftswahlen, Ergebnisse Parlamentswahlen, https://web.archive.org/web/20180730173700/http://www.hurriyetdailynews.com:80/wahlen-turkei-2018, Zugriff 10.2.2022  HDN – Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-in-key-referendum.aspx?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338, Zugriff 10.2.2022  HRW - Human Rights Watch (6.4.2021): Türkei: Erneut scharfes Vorgehen gegen studentische Proteste, https://www.hrw.org/de/news/2021/04/06/tuerkei-erneut-scharfes-vorgehen-gegen-studentische-proteste, Zugriff 10.2.2022  NZZ – Neue Zürcher Zeitung (23.6.2019): Niederlage für Erdogans AKP: CHP-Kandidat Imamoglu gewinnt erneut die Bürgermeisterwahl in Istanbul, https://www.nzz.ch/international/niederlage-fuer-erdogans-akp-chp-kandidat-imamoglu-gewinnt-erneut-die-buergermeisterwahl-in-istanbul-ld.1490981, Zugriff 10.2.2022  NZZ – Neue Zürcher Zeitung (18.7.2018): Wie es in der Türkei nach dem Ende des Ausnahmezustands weiter geht, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-wie-es-nach-dem-ende-des-ausnahmezustands-weitergeht-ld.1404273, Zugriff 10.2.2022  ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf, Zugriff 2.2.2022  OSCE – Organization for Security and Cooperation in Europe (22.6.2017): Turkey, Constitutional Referendum, 16 April 2017: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/324816?download=true, Zugriff 10.2.2022  OSCE/PACE – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey – Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff 10.2.2022  OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.9.2018): Turkey, Early Presidential and Parliamentary Elections, 24 June 2018: Final Report,https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/397046?download=true, 10.2.2022  PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (22.4.2021): The functioning of democratic institutions in Turkey, Resolution 2376
(2021), https://pace.coe.int/files/29189/pdf, Zugriff 10.2.2022  RND - Redaktionsnetzwerk Deutschland (15.7.2021): Studentenproteste in Istanbul: Erdogan setzt umstrittenen Direktor ab, https://www.rnd.de/politik/tuerkei-erdogan-setzt-unidirektor-nach-studentenprotesten-in-istanbul-ab-K5FCX2O6DMUOYHVVPIIA243PCQ.html, Zugriff 10.2.2022  Standard – Der Standard (1.7.2021): Frauen in Türkei protestieren gegen Austritt aus Istanbul-Konvention, https://www.derstandard.at/story/2000127858738/tuerkei-trotz-lauter-proteste-offiziell-aus-istanbul-konvention-ausgetreten, Zugriff 10.2.2022  Standard – Der Standard (23.6.2019): Opposition gewinnt Wahlwiederholung in Istanbul, https://derstandard.at/2000105305388/Imamoglu-bei-Auszaehlung-der-Wahlwiederholung-in-Istanbul-in-Fuehrungin-Istanbul, Zugriff 10.2.2022  Standard – Der Standard (1.4.2019): Erdoğans AKP verliert bei türkischer Kommunalwahl die Großstädte, https://derstandard.at/2000100581333/Erdogans-AKP-verliert-die-tuerkischen-Grossstaedte, Zugriff 10.2.2022  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik [Seufert, Günter/ Adar, Sinem] (4.2021): Turkey’s Presidential System after Two and a Half Years. An Overview of Institutions and Politics, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/research_papers/2021RP02_Turkey_Presidential_System.pdf, Zugriff 10.2.2022  ZO – Zeit Online (27.3.2021): Demonstrationen in Istanbul und Ankara, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-03/tuerkei-demonstration-austritt-istanbul-konvention-gewalt-gegen-frauen, Zugriff 10.2.2022  ZO – Zeit Online (22.12.2020): Menschenrechtshof fordert Freilassung von türkischem Oppositionellen, https://www.zeit.de/politik/2020-12/selahattin-demirtas-europaeischer-gerichtshof-menschenrechte-tuerkei, Zugriff 10.2.2022  ZO – Zeit Online (25.7.2018): Türkei verabschiedet Antiterrorgesetz, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/tuerkisches-parlament-verabschiedung-neue-gesetze-anti-terror-massnahmen, Zugriff 10.2.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 10.03.2022 Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S.18). Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C. Die Ausrichtung des staatlichen Handelns auf die "Terrorbekämpfung" und die Sicherung "nationaler Interessen" hat infolgedessen ein sehr hohes Ausmaß erreicht, verbunden mit erheblichen Einschränkungen der Grundfreiheiten (AA 3.6.2021). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren Ableger [TAK], den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (SDZ 29.6.2016, AJ 12.12.2016). Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S.12; vgl. HRW 13.1.2022), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S.4, 15). Bestehende Spannungen werden auch durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst (EDA 11.11.2021), wo die Türkei ihre Militäraktionen einschließlich Drohnenangriffen auf die autonome Region Kurdistan im Irak konzentriert hat, in welcher sich PKK-Stützpunkte befinden (HRW 13.1.2022).Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015 aus 2016, in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S.12; vergleiche HRW 13.1.2022), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S.4, 15). Bestehende Spannungen werden auch durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst (EDA 11.11.2021), wo die Türkei ihre Militäraktionen einschließlich Drohnenangriffen auf die autonome Region Kurdistan im Irak konzentriert hat, in welcher sich PKK-Stützpunkte befinden (HRW 13.1.2022). Die bewaffneten Auseinandersetzungen führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat (USDOS 30.3.2021, S.2;25). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 19.10.2021, S.15). Die zahlreichen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, treffen jedoch auch Zivilpersonen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vorgängig weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Wiederholt sind Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden (EDA 10.2.2022). Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen in der Türkei 2020 230 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen (2019: 440) ums Leben, davon mindestens 55 Angehörige der Sicherheitskräfte (2019: 98), 167 bewaffnete Militante (2019: 324) und acht Zivilisten (2019:18) (İHD 4.10.2021, S.9, İHD 18.5.2020a). 2018 starben 502 Personen, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (İHD 19.4.2019). Die International Crisis Group zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe rund 5.858 Tote (PKK-Kämpfer, Sicherheitskräfte, Zivilisten) im Zeitraum Juli 2015 bis 3.2.2022. Im Jahr 2021 wurden 392 Todesopfer (2020: 396) registriert, wobei 255 Opfer auf irakischem und 137 auf türkischem Territorium vermerkt wurden; alleine die Provinz Şırnak verzeichnete 45 Tote (ICG 3.2.2022). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 19.10.2021, S.15). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern. Können Bewohner vor Beginn von Sicherheitsoperationen gegen die PKK ihre Häuser nicht rechtzeitig verlassen, sind sie mit Ausgangssperren von unterschiedlichem Umfang und Dauer konfrontiert (AA 11.11.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, S.25). Sicherheitszonen und Ausgangssperren werden streng kontrolliert, das Betreten der Sicherheitszonen ist strikt verboten. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak, in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre, aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 10.2.2022).Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern. Können Bewohner vor Beginn von Sicherheitsoperationen gegen die PKK ihre Häuser nicht rechtzeitig verlassen, sind sie mit Ausgangssperren von unterschiedlichem Umfang und Dauer konfrontiert (AA 11.11.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, S.25). Sicherheitszonen und Ausgangssperren werden streng kontrolliert, das Betreten der Sicherheitszonen ist strikt verboten. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak, in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre, aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 10.2.2022). Im Jänner 2022 wurden die Militäroperationen gegen die PKK im Südosten der Türkei und im Norden des Iraks fortgesetzt. Insbesondere wurden bei der Explosion eines Sprengsatzes Anfang Jänner drei türkische Soldaten im Bezirk Akçakale in Şanlıurfa an der türkisch-syrischen Grenze getötet. In den folgenden Tagen reagierte das Militär mit Operationen gegen PKK-Mitglieder im Grenzgebiet. Die Bodenoperationen im Südosten konzentrierten sich auf die ländlichen Gebiete der Provinzen Tunceli, Mardin und Şanlıurfa. Die Luftoperationen im Nordirak und in Nordsyrien wurden fortgeführt und richteten sich gegen hochrangige PKK-Mitglieder. In Syrien führten Bombenanschläge auf türkische Sicherheitskräfte und von Ankara unterstützte Rebellen in den türkisch kontrollierten Gebieten Afrin, al-Bab und Azaz Mitte des Monats zu Vergeltungsmaßnahmen des türkischen Militärs. Währenddessen wurde vermeldet, dass die Sicherheitskräfte im Jänner 2022 über 100 Verdächtige mit Verbindungen zum sog. Islamischen Staat festnahmen, allein am 12.1.2022 21 Personen in Mersin mit syrischer und irakischer Herkunft (ICG 1.2022). Laut Medienberichten wurde am 7.4.2021 im türkischen Amtsblatt (Resmî Gazete) gemäß dem Gesetz zur Verhinderung von Terrorfinanzierung eine zwölfseitige Liste mit insgesamt 377 Personen veröffentlicht, deren Vermögen in der Türkei eingefroren wurde (BAMF 19.4.2021). Die Assets von 205 Gülen-, 86 IS-, 77 PKK- und neun DHKP-C-Mitgliedern wurden blockiert (Anadolu 7.4.2021). Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, erstmals gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vgl. Duvar 26.10.2021).Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, erstmals gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vergleiche Duvar 26.10.2021). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 10.2.2022  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.2.2022) [gültig seit 8.10.2021]: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/201962#content_1, Zugriff 10.2.2022  AJ – Al Jazeera (12.12.2016): Turkey detains pro-Kurdish party officials after attack, https://www.aljazeera.com/news/2016/12/12/turkey-detains-pro-kurdish-party-officials-after-attack/, Zugriff 10.2.2022  Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (26.10.2021): Turkish parliament extends troop deployment in Iraq, Syria for 2 years, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkish-parliament-extends-troop-deployment-in-iraq-syria-for-2-years/2403689, Zugriff 10.2.2022  Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (7.4.2021): Turkey blocks assets of 377 members of terrorist groups, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-blocks-assets-of-377-members-of-terrorist-groups/2200499, Zugriff 10.2.2022  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes KW 16, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 10.2.2022  DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 10.2.2022  Duvar (26.10.2021): In an unusual move, CHP refuses to back extending troop deployment in Iraq, Syria, https://www.duvarenglish.com/in-an-unusual-move-chp-refuses-to-back-extending-troop-deployment-in-iraq-syria-news-59341, Zugriff 10.2.2022  EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD
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