← Österreich

{'item': 'W119 2233564-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW119 2233564-1 Spruch, W119 2233566-1/38E W119 2233564-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX , StA. Volksrepublik China; 2.) der XXXX StA. Volksrepublik China, gesetzlich vertreten durch XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2020, 1.) IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1220353204/190182046, 2.) IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1256396802/191315346, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , StA. Volksrepublik China; 2.) der römisch 40 StA. Volksrepublik China, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2020, 1.) IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1220353204/190182046, 2.) IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1256396802/191315346, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (BF 1), eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste in das Bundesgebiet ein und brachte, nachdem sie durch die Finanzpolizei gemeinsam mit ihrem Gatten bei einer illegalen Reinigungstätigkeit in einem Restaurant angetroffen worden war, am 20.02.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab sie zu ihrem Fluchtgrund Folgendes an: „Ich habe in einer Organisation gearbeitet, in der ich illegal Geld sammle. Dieses ist in China verboten. Damals hatte das sehr schlimme Folgen für eine Person, die das machte. Ein Kollege von mir, der das auch machte, wurde von einem Mann, der von der Führungsebene beauftragt wurde, zu Tode geschlagen, weil er einen Befehl von der Führung nicht befolgte. Ich wurde auch gefoltert. Deshalb habe ich Angst. Deswegen habe ich mein Land verlassen.“ Und zu ihrer Rückkehrbefürchtung: „Ich befürchte, dass ich getötet werde. Mir ist von der Führungsebene gedroht worden, dass ich gefoltert werde und sogar meine Familie in Gefahr sein wird. Diese Organisation wechselt immer ihren Standort, deshalb würde auch niemand wissen, wenn ich getötet werde.“ Zudem erklärte die Beschwerdeführerin, aus der Provinz Hebei, XXXX , zu stammen und verheiratet zu sein. Ihre Muttersprache sei Chinesisch, in der Heimat habe sie sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Hauptschule besucht. Ihre Eltern, eine Schwester und ihre beiden minderjährigen Kinder (ein Sohn und eine Tochter) seien in China wohnhaft. Ihren in Österreich befindlichen Ehemann habe sie erst einmal in Graz gesehen, sie glaube, er sei obdachlos.Zudem erklärte die Beschwerdeführerin, aus der Provinz Hebei, römisch 40 , zu stammen und verheiratet zu sein. Ihre Muttersprache sei Chinesisch, in der Heimat habe sie sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Hauptschule besucht. Ihre Eltern, eine Schwester und ihre beiden minderjährigen Kinder (ein Sohn und eine Tochter) seien in China wohnhaft. Ihren in Österreich befindlichen Ehemann habe sie erst einmal in Graz gesehen, sie glaube, er sei obdachlos. Mit Aktenvermerk vom 19.03.2019 wurde das Asylverfahren gem. § 24 Abs. 1 AsylG eingestellt, weil die BF 1 die Betreuungseinrichtung ohne Angaben einer weiteren Anschrift verlassen hatte und keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet bestand. Am 16.09.2019 langte eine Hauptwohnsitzbestätigung, gemeldet am 06.09.2019 in Wien, beim Bundesamt ein. In weiterer Folge wurde die BF 1 wieder mit 07.10.2020 in die Grundversorgung aufgenommen.Mit Aktenvermerk vom 19.03.2019 wurde das Asylverfahren gem. Paragraph 24, Absatz eins, AsylG eingestellt, weil die BF 1 die Betreuungseinrichtung ohne Angaben einer weiteren Anschrift verlassen hatte und keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet bestand. Am 16.09.2019 langte eine Hauptwohnsitzbestätigung, gemeldet am 06.09.2019 in Wien, beim Bundesamt ein. In weiterer Folge wurde die BF 1 wieder mit 07.10.2020 in die Grundversorgung aufgenommen. Am 27.09.2019 wurde die BF 1 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, gesund und schwanger zu sein. Der Kindesvater, ihr Ehemann, lebe hier in Österreich. Wo genau, wisse sie nicht, seit einem Streit hätten sie keinen Kontakt. Geboren und aufgewachsen sei die BF 1 in der Provinz Hebei, XXXX . Dort habe sie sich auch zuletzt aufgehalten. In der Heimat befänden sich ihre Eltern, ihre Schwester, ein minderjähriger Sohn und eine minderjährige Tochter. Der Sohn gehe in den Kindergarten, die Tochter in die Volkschule. Alle drei Kinder – auch das Ungeborene – hätten den selben Vater. Dokument könne sie außer dem Mutter Kind Pass keines vorlegen, ihren echten chinesischen Reisepass habe ihr der Schlepper nach der Landung abgenommen.Geboren und aufgewachsen sei die BF 1 in der Provinz Hebei, römisch 40 . Dort habe sie sich auch zuletzt aufgehalten. In der Heimat befänden sich ihre Eltern, ihre Schwester, ein minderjähriger Sohn und eine minderjährige Tochter. Der Sohn gehe in den Kindergarten, die Tochter in die Volkschule. Alle drei Kinder – auch das Ungeborene – hätten den selben Vater. Dokument könne sie außer dem Mutter Kind Pass keines vorlegen, ihren echten chinesischen Reisepass habe ihr der Schlepper nach der Landung abgenommen. Eingereist sei die BF 1 ca. im März 2017 mit ihrem Ehemann. Bis zu ihrem Aufgriff am 20.02.2019 sei sie obdachlos gewesen und habe manchmal ehrenamtlich im Tempel ausgeholfen sowie versucht, Deutsch zu lernen. Bis auf ihren Gatten gebe es keine Verwandten in Österreich, sie wohne alleine hier im Lager, sei nach wie vor verheiratet, habe jedoch keinen Kontakt zu ihrem Mann. Geheiratet hätten sie im Jahr

  1. Die BF 1 sei konfessionslos, gehöre der Volksgruppe der Han an und habe sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Hauptschule besucht. Ihren Lebensunterhalt habe sie in der Heimat als Verkäuferin bestritten. Ihr Vater sei Bauarbeiter, ihre Mutter Schneiderin, beide seien nach wie vor berufstätig und hätten ein Haus sowie ein Grundstück. Die BF 1 stehe regelmäßig im Kontakt zu ihrer Familie. Aufgefordert, ihren ausschlaggebenden Fluchtgrund zu nennen, brachte die BF 1 Folgendes vor: „Man hat mich reingelegt. Das war ein Pyramidensystem. Eine Organisation. Man hat mich da reingezogen. Angeblich würde ich dabei sehr viel verdienen. Jedoch musste ich allein schon für die Anmeldung (um dabei zu sein) eine sehr hohe Summe zahlen. Ich musste sehr viel investieren. Man hat mir hohe Provisionen versprochen. Ich sollte mehr Menschen dazu bringen beizutreten. Ich habe aber kein Geld bekommen. Miene Lebensumstände wurden auch eingeschränkt. Man hat mich psychisch bedroht. Ich musste versuchen noch mehr Menschen zu überreden. Ein Mann wurde von ihnen getötet. Ich wurde auch lange gefoltert. Beinahe hätte ich auch mein Leben verloren. Weil ich das nicht mehr ausgehalten habe, habe ich versucht mir das Leben zu nehmen, indem ich Schlafmittel genommen haben. Ihnen ist die Flucht gelungen (die die uns kontrolliert habe). Ich wurde doch gerettet. Lange Zeit musste ich Medikamente für meine Psyche nehmen. Ich war auch bei der Polizei und habe sie angezeigt. Es hat nichts gebracht, weil die Organisation böser als die Mafia ist. Das Pyramidensystem ist sehr üblich in China und die Polizei kann dagegen nichts tun.“ Dies seien alle ihre Fluchtgründe. Ihr Gatte habe auch einmal einen Asylantrag gestellt, wie das Verfahren ausgegangen sei, wisse sie nicht. Am 23.12.2019 stellte die BF 1 für ihre im Bundesgebiet nachgeborene Tochter (BF 2) einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei angegeben wurde, dass das Kind keine eigenen Fluchtgründe habe. Am 04.02.2020 wurde die BF 1 erneut vor der Behörde niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, vermutlich seit dem 17.03.2017 im Bundesgebiet aufhältig zu sein und Österreich seitdem nicht wieder verlassen zu haben. Gewohnt habe sie an verschiedenen Adressen, die sie nicht nennen könne, manchmal auch im Freien. Dass sie erst am 20.02.2019 einen Asylantrag gestellt habe, erklärte sie damit, zuvor hätte sie nichts von dieser Möglichkeit gewusst, jedoch irgendwann von Landsleuten davon erfahren. Im Bundesgebiet lebe sie nur mit ihrer Tochter zusammen, einer Arbeit gehe sie nicht nach. Aus China ausgereist sei sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten. In der Heimat sei sie in einem Elektrogeschäft tätig gewesen und zwar direkt seit ihrem Schulabschluss. Dann sei sie eine Zeit lang bei ihren Kindern zu Hause geblieben und anschließend habe sie selbstständig bei einem Pyramidensystem im Marketing mitgearbeitet. Es sei keine offizielle Firma gewesen, eigentlich nur eine Organisation. Sie sei dort zwei bis drei Monate aktiv gewesen, vermutlich im Jahr
  2. Da es sich um eine illegale Organisation gehandelt habe, habe sie sich von 2015 bis zur Ausreise in einer Mietwohnung in ihrer Heimatprovinz versteckt gehalten, sie wisse aber nicht mehr, wo. Ihr Gatte sei auch bei ihr gewesen, gearbeitet hätten sie beide nicht, sondern sich Geld von Freunden und Verwandten ausgeborgt. Zu ihrer Funktion in dieser Organisation gab die Beschwerdeführerin folgendes an: „Ich musste mehr Leute anwerben, welche noch mehr Geld investieren sollten. Am Anfang habe ich nicht gewusst, dass es sich um eine illegale verbotene Organisation handelte. Am Anfang musste ich auch Geld investieren, somit bin ich dann beigetreten. Dann musste ich mehr und mehr Investoren finden. Ich habe all mein Geld investiert. Irgendwann kam ich drauf, dass es ein Betrug war.“ Diese Organisation hätte keinen Namen gehabt und auch keine Bezeichnung, es hätten sich ein paar Leute versammelt. Ein Freund habe sie zu dieser Organisation gebracht, seinen Namen wisse sie nicht mehr. Das Anwerben habe folgendermaßen ausgesehen: „Ich musste telefonischen Kontakt zu meinen Verwandten und dem Freundeskreis aufnehmen. Ich musste versuchen, die anzuwerben. Wenn ich es nicht schaffe, weitere Personen anzuwerben, würde man mich foltern, indem man meine Freiheit einschränkt und ich müsste mit psychischen und physischen Folterungen recht.“ Man habe ihr gesagt, sie könne damit sehr viel Geld verdienen, sie habe jedoch niemanden angeworben, weil sie ein paar Tage später draufgekommen sei, dass es sich um eine Falle handle. Vorgehalten, sie sei trotzdem noch zwei bis drei Monate aktiv gewesen, antwortete die Beschwerdeführerin: „Zwei drei Monate bin ich dort geblieben. Ich wurde eingesperrt. An den ersten Tagen habe ich mir nur Vorträge von den Leuten angehört, wie man Leute anwerben kann und wie viel man dadurch verdienen könnte.“ Konkret sei sie mit ein paar anderen Frauen dort eingesperrt worden und man habe versucht, sie einer Gehirnwäsche zu unterziehen und sie auch geschlagen. Freigekommen seien sie folgendermaßen: „In einer Nacht haben wir diese Gasleitung aufgedreht. Am Anfang haben Sie nicht gewusst, was passiert ist. Es waren Personen die uns bewacht haben, als sie den Gasgeruch wahrgenommen haben, sind Sie weggelaufen, dann ist uns die Flucht gelungen.“ Anschließend sei sie in ärztlicher Behandlung gewesen und habe für längere Zeit regelmäßig Medikamente eingenommen. An das Krankenhaus könne sie sich nicht mehr erinnern, auch nicht, wie lange sie sich dort aufgehalten habe. Es könne sein, dass sich durch die Einnahme dieser Medikamente ihr Gedächtnis verschlechtert hätte. In diesem Spital sei sie wegen psychischer Probleme gewesen. Sie wisse nicht mehr, um welche Medikamente es sich gehandelt habe, aber sie sollen für ihre Psyche gewesen sein. Abgesehen von dieser psychischen Belastung sei sie immer gesund gewesen und auch derzeit gesund. Weder nehme sie Medikamente ein noch sei sie in ärztlicher Behandlung. Auch ihre Tochter sei gesund und benötige keinerlei Medikamente. Zu ihrem Tagesablauf in der Zeit, als sie sich versteckt gehalten habe, gefragt, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe nichts zu tun gehabt, man habe nach ihr gesucht und sie am Handy angerufen, und zwar sehr oft, zuletzt vor ihrer Ausreise. Gesucht hätten sie Leute von dieser Organisation und ihr am Telefon mitgeteilt, sie solle gehorsam sein und weiter für sie arbeiten. Die Beschwerdeführerin stehe in Kontakt zu ihrem Ehegatten, der der Vater aller drei Kinder sei. Aus dem Herkunftsstaat sei sie am 16.03.2017 mit einem Visum via Polen nach Österreich geflogen und am 17.03.2017 hier eingereist. Zu ihren Angehörigen in China halte sie Kontakt, im Bundesgebiet gebe es nur ihren Gatten und ihre Tochter. Grund für ihren Asylantrag sei, dass die Leute von der zuvor erwähnten Organisation sie verfolgten. Konkret hätten sie sie psychisch und physisch gefoltert, sie an den Haaren gezogen, mit dem Kopf gegen die Wand gestoßen und den Kopf unter Wasser gedrückt. Zudem hätten sie sie in den Bauch getreten. Durch die Fußtritte habe sie blaue Flecken am Körper gehabt. Gefangen gewesen sei sie ungefähr zwei Monate, genau wisse sie es nicht mehr. Sie glaube, dies hätte sich im Jahre 2015 zugetragen, die Jahreszeit könne sie nicht nennen. Ihr Gedächtnis sei sehr schlecht, an vieles könne sie sich nicht mehr erinnern. Eingesperrt hätte man sie deshalb, weil man gewollt habe, dass sie mehr Leute anwerbe und sie das nicht gemacht habe. Um ihr Ziel zu erreichen, hätten sie ihre Freiheit eingeschränkt. Sie und die anderen Frauen hätten den Raum nicht mehr verlassen dürfen, man habe ihnen erzählt, wie viel Geld sie verdienen könnten und sie immer wieder einer Gehirnwäsche unterzogen. Sie sollten telefonisch mehr Leute anwerben und diese Leute sollten auch Geld mitnehmen und weiter investieren. Wenn man nicht gehorsam gewesen sei, sei man geschlagen worden. Auch habe man sie gezwungen, Geschlechtsverkehr zu haben, mit mehreren Personen, die sie überwacht hätten. In welcher Stadt oder welcher Provinz sich diese Wohnung befunden habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht mehr. Hingebracht habe sie ein Mann mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sie sei ihm gefolgt. Die Beschwerdeführerin wisse auch nicht mehr die Namen der anderen Personen, die zwei bis drei Monate mit ihr in demselben Zimmer eingesperrt gewesen seien. Nach dem Tagesablauf in ihrer Gefangenschaft gefragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, man habe sie zu überreden versucht, andere Verwandte anzuwerben. Wenn sie nicht auf sie gehört habe, sei sie geschlagen und beschimpft worden, und habe etwas machen müssen, was sie nicht gewollt hätte. Jeden Tag hätten sie das wiederholt. Wie oft die Leute in ihren Raum gekommen wären, sei unterschiedlich gewesen, genauer könne sie das nicht beantworten. Die Anwerbung hätte telefonisch stattfinden sollen. Man habe ihr ihr Handy nur dann gegeben, wenn sie hätte Leute anrufen müssen. Sie habe jedoch niemanden angerufen, deswegen sei sie auch geschlagen worden. Die Vergewaltigungen hätten im Raum nebenan stattgefunden, es sein kleines Zimmer gewesen, mehr wisse sie nicht, und auch nicht, wie oft man sie in diesen Raum gebracht habe. Näheres könne sie zu dem Raum nicht angeben, es sei schon lange her. Die Flucht sei ihr gelungen, als sie in einem anderen Zimmer die Gasleitung aufgedreht habe. Zu diesem Zeitpunkt habe es vor dem Raum keine Wachen gegeben. Sie hätte nicht einfach rausgehen können, die meiste Zeit sei vor dem Zimmer immer eine Wache gewesen. Warum in diesem Moment keine dort gewesen sei, wisse sie nicht. Den Raum habe sie nur verlassen dürfen, wenn sie zur Toilette gehen habe müssen, oder in einen anderen Raum gebracht worden sei, oder um sich Vorträge anzuhören. In welchem Raum die Vorträge stattgefunden hätten, daran könne sie sich nicht mehr erinnern. Die Gasleitung habe sie einfach aufgedreht. Wegen des starken Gasgeruchs seien die Wachen weggelaufen, die Nachbarn draufgekommen und hätten die Polizei angerufen. Dann hätten sie den Ort verlassen, sie sei davongelaufen und habe sich versteckt gehalten. Sie wisse nicht mehr, an welchem Ort und auch nicht wie lange. Zur Polizei sei sie nicht gegangen, weil auch diese Angst vor ihnen hätte. Ansonsten wäre es ihnen nicht gelungen, sie so lange einzusperren. Mit ihr gemeinsam sei auch ein Mann eingesperrt gewesen, der bis zum Tode gefoltert worden sei. Ins Krankenhaus sei sie nach einiger Zeit gegangen. Nachdem sie den Ort verlassen habe, habe sie sich von einem Unbekannten auf der Straße ein Telefon ausgeborgt und Kontakt mit ihrem Gatten aufgenommen. Ausdrücklich erklärte die BF 1, weitere Gründe für ihre Ausreise gebe es nicht und auch ihre Tochter (BF 2) habe keine eigenen Fluchtgründe. Mit den gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach VR China zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Mit den gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dagegen wurde rechtzeitig mit gemeinsamem Schriftsatz Beschwerde in vollem Umfang erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, es wäre die gesundheitliche Situation der BF 1 besonders zu berücksichtigen gewesen, zumal diese mehrmals vorgebracht habe, an Gedächtnisschwäche und psychischen Problemen zu leiden. Die BF1 sei aufgrund ihrer Erlebnisse in China psychisch angeschlagen und leide unter Gedächtnisproblemen. Deshalb falle es ihr sehr schwer, über die Geschehnisse zu sprechen und dazu konkrete Angaben zu machen. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, sich genauer mit der Situation von Personen, die in ein Pyramidensystem verwickelt gewesen seien und die Zusammenarbeit mit der betreibenden Person verweigert hätten, auseinanderzusetzen. Am 11.03.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der damaligen Vertretung der Beschwerdeführerinnen ein, wonach es nach einem ersten Gespräch mit der BF 1 erhebliche Anzeichen dafür gebe, dass sie Opfer von Menschenhandel sei. Aufgrund der vorgebrachten Folter und der vor ihrer Sozialbetreuerin geschilderten psychischen Verfassung werde eine Befundung durch Hemayat, Betreuungszentrum für Folter- und Kriegsüberlebende, angestrebt. Vorgelegt wurde eine E-Mail einer Psychotherapeutin von Hemayat vom 10.03.
  3. In weiterer Folge wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser am 30.03.2022 erstellte klinisch-psychologische Befundbericht übermittelt, wonach die BF 1 im Gespräch das Bild einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10:F43.1 und einer rezidivierenden schweren depressiven Störung nach ICD-10:F33.2 mit Selbstverletzungen geschildert habe und sicherlich eine fachärztliche und psychologische Betreuung absolut notwendig wäre. In einer diesbezüglichen Stellungnahme der damaligen Vertretung der Beschwerdeführerinnen vom 03.05.2022 wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF 1 nun seit einigen Wochen von LEFÖ betreut werde, sich nach der angefügten Einschätzung der zuständigen Mitarbeiterin vom selben Tag jedoch noch mitten im Identifizierungs- und Klärungsprozess befinde und weitere Termine notwendig seien. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 22.07.2022 wurde eine Behandlungsbestätigung einer Fachärztin für Psychiatrie in Vorlage gebracht, wonach die BF 1 an PTBS F43.1 leide und Trittico erhalte. In der Stellungnahme selbst wurde im Wesentlichen vorgebracht, während sich die BF 1 weiterhin sehr schwer tue, über das Erlebte bzw. die Gefahr, in der sie sich und ihre Tochter sehe, sowie über ihren psychischen Zustand zu sprechen, mache sie im „normalen" Leben in Österreich durchaus erhebliche Fortschritte und fühle sich in der Einrichtung, in der sie untergebracht sei und betreut werde, sehr wohl, mache erhebliche Fortschritte im deutschen Sprachgebrauch und habe einige enge Bezugspersonen. Mit Stellungnahme vom 19.09.2022 wurde eine Behandlungsbestätigung einer Psychotherapeutin vom 14.09.2022 vorgelegt. Am 11.10.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein von diesem in Auftrag gegebenes Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der BF 1 eine psychische Erkrankung im Sinne von Angst und Depression gemischt, vermutlich ausgelöst durch belastende und traumatisierende Ereignisse in China, bestehe. Die Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit sei im Rahmen des Krankheitsbildes nicht beeinträchtigt. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass Verzögerungen bei der Beantwortung der Fragen auftreten, manche Fragen öfters formuliert werden müssten und einige unbeantwortet blieben. Die psychische Erkrankung erscheine behandlungsbedürftig, insbesondere Schlafstörungen sollten behandelt werden. Hinweise auf eine andere psychische Erkrankung hätten nicht erhoben werden können. Die gegenwärtig vorliegende psychische Erkrankung sei auch in Zukunft behandlungspflichtig, die Prognose jedoch weniger abhängig vom weiteren Verlauf der Erkrankung, sondern den weiteren Lebensumständen. Eine Rückkehr in die Volksrepublik China würde die Prognose des Krankheitsbildes jedenfalls verschlechtern. Am 27.10.2022 wurden dem Bundesverwaltungsgericht ergänzend ein Arbeitsvorvertrag als Küchenhilfe Vollzeit für die BF 1 vom 27.10.2022, eine Bestätigung über geleistete freiwillige Mitarbeit vom 02.02.2022, sowie diverse Empfehlungsschreiben übermittelt. Am 07.11.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm. Dabei brachte die BF 1 vor, im XXXX in der Provinz Hebei geboren zu sein, ihre Eltern und ihre Kinder lebten noch immer dort. Manchmal habe sie täglich, manchmal alle zwei Tage, manchmal alle drei Tage Kontakt zu ihnen. Insgesamt habe sie neun Jahre die Schule besucht und sei danach Verkäuferin gewesen, habe aber teilweise auch als Kellnerin und Küchenhilfe gejobbt und zwar bis zu ihrer Eheschließung. Danach sei sie Hausfrau gewesen und habe zu Hause auf das Kind aufgepasst.Dabei brachte die BF 1 vor, im römisch 40 in der Provinz Hebei geboren zu sein, ihre Eltern und ihre Kinder lebten noch immer dort. Manchmal habe sie täglich, manchmal alle zwei Tage, manchmal alle drei Tage Kontakt zu ihnen. Insgesamt habe sie neun Jahre die Schule besucht und sei danach Verkäuferin gewesen, habe aber teilweise auch als Kellnerin und Küchenhilfe gejobbt und zwar bis zu ihrer Eheschließung. Danach sei sie Hausfrau gewesen und habe zu Hause auf das Kind aufgepasst. Nachgefragt, warum sie bis zu ihrer Ausreise nicht mehr gearbeitet habe, brachte die BF 1 Folgendes vor: „Manchmal habe ich gejobbt. Ich möchte was erzählen. Nach der Eheschließung muss ich sagen, dass wir eine glückliche Ehe hatten. Mein Mann und ich waren Bauern und wir lebten natürlich nicht im Wohlstand. Dann hat mein Mann sich entschlossen, in einem Kohle Bergwerk zu arbeiten. Er hat natürlich Geld verdient und wir haben besser gelebt von seinem Verdienst. Eines Tages ist ein Unfall passiert, ein Mitarbeiter ist bei einer Explosion verunglückt. Das Unternehmen hat den Mitarbeitern Entschädigung gezahlt. Mein Mann hat der Familie von sich aus noch Geld gegeben. Er hat den Job natürlich verloren. Mein Mann ist durch den Unfall total psychisch krank geworden und hat angefangen zu ,,saufen“. Wir haben natürlich nicht viel Geld zum Leben gehabt. Ich wollte ihm helfen, um die Familie zu retten. Ein Bekannter von mir hat mir einen Job mit guter Verdienstmöglichkeit vermittelt. Dann bin ich zur Arbeitsstelle mit großer Hoffnung gegangen und als ich dort ankam, wurden mir meine Dokumente abgenommen. Ich konnte mich dort nicht frei bewegen. Es wurde mir dort Unterreicht gegeben. Ich sollte Kosmetikprodukte an Familienangehörige, Verwandte und Freunde verkaufen. Die Kosmetikprodukte hatten keine Qualitätsqualifikation und die Preise waren überhöht. Ich habe versucht das zu machen, aber nicht gut gemacht und wurde von den Leuten beschimpft und geschlagen. Sie haben mich bedroht, Nacktfotos an meine Familie zu schicken. Ich habe dann meine Familie angerufen und meine Familie hat versucht Geld einzusammeln und sie haben Geld von Verwandten ausgeborgt, aber der Betrag war nicht genug. Meine Familie hat dann einen Kredit mit hohen Zinsen aufgenommen und diese Firma bezahlt. Dann wurde ich entlassen. Wir haben dann eine Anzeige bei der Polizei gemacht und auf den Bescheid gewartet. Meine Familie hat einige Male bei der Polizei nachgefragt, deren Antwort war immer ,,Warten“. Meine Familie hat versucht die Gläubiger zu erreichen, um fristgemäß das Geld mit Zinsen zurückzuzahlen. Man konnte sie aber nicht erreichen. Ein paar Tage später, hat der Gläubige meine Familie angerufen und gesagt, dass wir die Zahlungsfrist versäumt haben. Der Gläubiger har dann gesagt, dass wir die doppelten Zinsen zahlen müssen. Meine Familie wollte die Gläubiger überreden, die Zahlungsfrist zu verlängern. Es wurde nicht akzeptiert. Dann haben die Gläubiger andere Leute organisiert, um uns zu sekkieren. Sie haben uns wertvolle Sachen weggenommen. Dann haben sie noch die Hände von meinem Mann geschnitten/geschlagen. Er hat durch den Schlag auf seine Hand zwei Finger verloren. Sie haben uns gesagt, wir sollen das machen, was sie sagen. Wir haben dann die Eltern und Kinder zuhause gelassen und sind in Ausland gefahren.“ Ausdrücklich bejahte sie, dass dies ihr gesamtes Fluchtvorbringen sei. Vorgehalten, es weiche zur Gänze von dem ab, was sie beim Bundesamt ausgesagt habe, bejahte sie dieses und bestätigte, dies sei der Grund. Nochmals vorgehalten, beim Bundesamt habe sie vorgebracht, sie hätte Leute anwerben sollen, Geld in das Unternehmen zu investieren, antwortete sie, so sei es gewesen, die Firma hätte ihre Produkte in Ketten verkaufen wollen, wenn jemand das Produkt verkauft habe, sollte derjenige es weiterverkaufen. Weiters vorgehalten, sie spreche nun von Kosmetikprodukten, früher jedoch nur vom Geld, bestätigte sie, es seien Kosmetikprodukte gewesen. Die Produkte hätten kein Zertifikat und seien sehr teuer, das wäre eine Art von Geld sammeln. Weiters vorgehalten, beim Bundesamt habe sie nicht erwähnt, dass ihr Ehemann in einem Kohlebergwerk tätig gewesen sei und Probleme gehabt habe, bestätigte sie, er habe bei einem Kohlebergwerk gearbeitet. Vorgehalten, beim Bundesamt habe sie die Frage, ob der Gatte erwerbstätig sei, verneint, behauptete sie, er habe gearbeitet und sie sei manchmal auf die Fragestellung nicht konzentriert gewesen. Zu ihrer Rückkehrbefürchtung brachte sie folgendes vor: „Wir würden noch weiter von den Gläubiger gestört werden. Jeder hat den Wunsch mit seiner eigenen Familie zu leben. Wir können nicht zurück, weil die Gläubiger da sind. Ich bereue es, dass ich meine Eltern nicht versorgen kann dann und meine Kinder nicht erziehen kann. Wir können nicht zurück.“ Staatlichen Schutz habe die Beschwerdeführerin nicht in Anspruch nehmen können, weil die Polizei auch Angst vor ihnen gehabt hätte. Dass sie den Antrag auf internationalen Schutz erst 2019 gestellt habe, begründete die BF 1 damit, sie hätte nicht gewusst, dass man einen Antrag stellen müsse. Ihr Ehemann lebe in Österreich, sie habe täglich telefonischen Kontakt zu ihm, wohne aber nicht mit ihm zusammen. Manchmal habe ihr Gatte Kontakt zur Tochter. Wegen Covid seien sie und ihre Tochter nicht in Wien gewesen, wenn sie jetzt nach Wien kämen, träfen sie sich auf der Straße, ihr Mann habe keinen festen Wohnsitz. Im Jahr 2018 habe er einen Asylantrag gestellt und eine grüne Karte bekommen. Einen neuen Partner habe die BF 1 nicht. Im Bundesgebiet habe sie gejobbt, es sei keine dauerhafte Arbeitsstelle, wenn sie kein Essen hätten, hätten sie den Chef gebeten, ihnen etwas zu geben und dafür eine Stunde gearbeitet. Sie habe ein Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 und befinde sich seit 2017 in Österreich. Weitere Kurse habe sie nicht besucht, ihre Tochter sei zu klein und komme im Frühjahr in den Kindergarten. Die Frage nach einer Mitgliedschaft bei einem Verein beantwortete die BF 1 nicht, sie habe aber Freunde in Österreich, viele Österreicher und Chinesen. Seitens der erkennenden Richterin wurde festgehalten, dass die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin auf einfachem Niveau auf Deutsch möglich sei. Weiters erklärte die Beschwerdeführerin, der vorgelegte Arbeitsvorvertrag sei noch immer aufrecht, zurzeit führe sie keine ehrenamtlichen Tätigkeiten durch, weil sie nicht in Wien wohne. Wenn das Kind in den Kindergarten gehe, werde sie etwas finden. Sie gehe zum Psychiater, in psychotherapeutischer Behandlung sei sie nicht mehr. Vorgelegt wurden ein ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vom 24.06.2022 für die BF 1 sowie eine Unterschriftenliste für deren Verbleib in Österreich. Die erkennende Richterin übergab die Länderfeststellungen zur Situation in China und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Auf Grundlage der Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und der Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungs-Informationssystem, das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung und des eingeholten psychiatrischen Gutachtens die BF 1 betreffend wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Volksrepublik China, die BF 1 ist die Mutter der im Bundesgebiet nachgeborenen XXXX BF 2.Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Volksrepublik China, die BF 1 ist die Mutter der im Bundesgebiet nachgeborenen römisch 40 BF
  5. Die Beschwerdeführerinnen gehören der Volksgruppe der Han an, ihre Muttersprache ist Chinesisch. Die BF 1 stammt aus der Provinz Hebei, XXXX , ist konfessionslos, besuchte in der Heimat sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule und bestritt ihren Lebensunterhalt anschließend als Verkäuferin, teilweise auch als Kellnerin und Küchenhilfe. Mit ihrem (noch in Österreich befindlichen) Ehegatten betrieb sie eine Landwirtschaft. Ihr Vater ist Bauarbeiter, ihre Mutter Schneiderin, die Beiden haben ein Haus sowie ein Grundstück in Hebei. Die BF 1 steht regelmäßig im Kontakt zu ihrer Familie. Zwei gemeinsame minderjährige Kinder der BF 1 und ihres Gatten (ein Sohn und eine Tochter) leben bei den Eltern der BF 1, zudem hat sie noch eine Schwester in der Heimat. Die BF 1 stammt aus der Provinz Hebei, römisch 40 , ist konfessionslos, besuchte in der Heimat sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule und bestritt ihren Lebensunterhalt anschließend als Verkäuferin, teilweise auch als Kellnerin und Küchenhilfe. Mit ihrem (noch in Österreich befindlichen) Ehegatten betrieb sie eine Landwirtschaft. Ihr Vater ist Bauarbeiter, ihre Mutter Schneiderin, die Beiden haben ein Haus sowie ein Grundstück in Hebei. Die BF 1 steht regelmäßig im Kontakt zu ihrer Familie. Zwei gemeinsame minderjährige Kinder der BF 1 und ihres Gatten (ein Sohn und eine Tochter) leben bei den Eltern der BF 1, zudem hat sie noch eine Schwester in der Heimat. Die BF 1 reiste laut eigenen Angaben am 17.03.2017 ins Bundesgebiet ein. Bis zu ihrer Asylantragstellung lebte sie hier untergetaucht. Am 20.09.2019 brachte die BF 1 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie durch die Finanzpolizei gemeinsam mit ihrem Gatten bei einer illegalen Reinigungstätigkeit in einem Restaurant angetroffen worden war. Das Fluchtvorbringen der BF 1 hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen. Für die im Bundesgebiet geborene BF 2 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und es ergibt sich aus den Akten auch kein Hinweis auf eine Bedrohung. Sie ist gesund. Den Beschwerdeführerinnen droht allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Volksrepublik China aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person, ebenso wenig wäre ihnen im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Die BF 1 ist körperlich gesund und arbeitsfähig. Laut dem vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten und am 10.12.2022 eingelangten Gutachten einer unabhängigen Fachärztin für Psychiatrie besteht bei ihr eine psychische Erkrankung im Sinne von Angst und Depression gemischt, jedoch nur vermutlich ausgelöst durch belastende und traumatisierende Ereignisse in China. Die psychische Erkrankung erscheine auch in Zukunft behandlungsbedürftig, insbesondere Schlafstörungen sollten behandelt werden. Hinweise auf eine andere psychische Erkrankung konnten nicht erhoben werden. Auch wenn die Prognose laut Gutachten von den weiteren Lebensumständen abhängig ist, ist die medizinische Versorgung in China gesichert – die BF 1 besucht laut eigenen Angaben keine Psychotherapie mehr - und würde die BF 1 in ihr familiäres Umfeld zurückkehren. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Fluchtvorbringen, die vorgebrachte Verfolgung und somit auch die angebliche Traumatisierung in der Heimat sich als vollkommen unglaubwürdig erwiesen haben und deshalb nicht von einer Verschlechterung oder Retraumatisierung im Falle einer Rückkehr ausgegangen werden kann. Die BF 1 wurde in China sozialisiert, absolvierte in der Heimat neun Jahre die Schule und erwirtschaftete sich ihr Einkommen selbst. Ihre Muttersprache ist Chinesisch. Festgestellt wird daher, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, durch eigene Erwerbstätigkeit in China den Unterhalt für sich und allenfalls auch ihre Kinder, von denen derzeit zwei bei den Eltern der BF 1 in Hebei leben, zu sichern. Die BF 1 hält zu ihren Eltern, die über ein eigenes Haus und Grund verfügen, Kontakt. Auch ihr im Bundesgebiet illegal aufhältiger Ehemann und Kindsvater ist zur Ausreise nach China verpflichtet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2019, GZ W152 2196851-1/11E, wurde der am 16.04.2018 im Stande der Schubhaft gestellte Antrag des Ehegatten der BF 1 auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen. Bereits zuvor war gegen ihn mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.04.2018, Zl. 18-1186264702-180311469, rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung und ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Er hält sich nun illegal und untergetaucht im Bundesgebiet auf.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2019, GZ W152 2196851-1/11E, wurde der am 16.04.2018 im Stande der Schubhaft gestellte Antrag des Ehegatten der BF 1 auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen. Bereits zuvor war gegen ihn mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.04.2018, Zl. 18-1186264702-180311469, rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung und ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Er hält sich nun illegal und untergetaucht im Bundesgebiet auf. Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie stellt kein Rückkehrhindernis dar. Die Beschwerdeführerinnen sind körperlich gesund und gehören mit Blick auf ihr Alter sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht daher keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach China eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würden. Es gibt in Österreich bezüglich der BF 1 kein Verfahren oder Ermittlungen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. In Österreich leben - außer dem illegal aufhältigen Gatten der BF1, gegen den eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bestehen - keine weiteren Angehörigen, die BF 1 hat auch keinen (neuen) Lebensgefährten. Die BF 1 erwarb ein Zeugnis zur Integrationsprüfung A2, weitere Kurse hat sie nicht besucht. Seitens der erkennenden Richterin wurde festgehalten, dass die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin auf einfachem Niveau auf Deutsch möglich ist. Auch hat die BF 1 einen Arbeitsvorvertrag als Küchenhilfe Vollzeit vom 27.10.2022, war bisher aber nicht legal erwerbstätig und wurde bei der Schwarzarbeit betreten. Zudem hielt sie sich bis zu ihrer Asylantragstellung illegal und untergetaucht im Bundesgebiet auf. Die BF 1 konnte eine Bestätigung über geleistete freiwillige Mitarbeit vom 02.02.2022 vorlegen, zurzeit führt sie keine ehrenamtlichen Tätigkeiten durch und ist nicht Mitglied in einem Verein, jedoch wurden diverse Empfehlungsschreiben und eine Unterschriftenliste für den Verbleib der BF 1 in Österreich übermittelt. Zur Situation in China COVID-19, inkl. Informationskontrolle Letzte Änderung: 12.07.2022 Im Dezember 2019 begann sich die COVID-19-Pandemie in der Stadt Wuhan auszubreiten (BS 23.2.2022). Zunächst versuchten die Behörden den Ausbruch der Pandemie zu vertuschen. Bereits Ende Dezember 2019 wurde in privaten WeChat-Gruppen über eine neue Lungenkrankheit in Wuhan diskutiert. Erst am
  6. Januar – nachdem Millionen Reisende die Stadt verlassen hatten, wurde ein Lockdown über Wuhan verhängt, obwohl China der WHO bereits am
  7. Januar von einer neuen mysteriösen Lungenkrankheit in Wuhan berichtet hatte. Die „Verschweige-Politik“ trug wesentlich zur landes- und weltweiten Verbreitung des Virus bei. Nach über einem Monat des Zauderns änderten sich Beijings Maßnahmen, Chinas Führung erkannte COVID-19 als klare Gefahr für die nationale Sicherheit und erklärte einen „Volkskrieg“ gegen das Virus. Harsche Lockdown-Bestimmungen von Ende Januar an und teilweise bis in den April 2020 führten dann tatsächlich zu einer erfolgreichen Eindämmung des Virus in China. Gleichzeitig wurden Spitalskapazitäten rasant ausgebaut und auf Gemeindeebene ein extrem engmaschiges Überwachungssystem implementiert. Während quer durch China fast die gesamte Bevölkerung strikt zu Hause in Quarantäne blieb und der öffentliche Verkehr stillgelegt war, nahm die Ansteckungsrate abrupt ab. Öffnungsschritte erfolgten oft nach einem Monat. Im Mai war das Virus weitestgehend unter Kontrolle (OIIP 3.2022). Um diese Kontrolle auch zu wahren, wurde ein umfassendes „Tracking“-System etabliert – die Bevölkerung musste mehrere Apps downloaden und ständig QR-Codes vorweisen – teilweise 14 Tage Quarantäne mussten bei Reisen zwischen verschiedenen Provinzen eingehalten werden, und zwar in zentralisierten Stellen unter konstanter Überwachung, oftmals wurden bei nur wenigen positiven Fällen ganze Millionenstädte kurzfristigen Masentestungen unterzogen (OIIP 3.2022). Ein Großteil des Jahres 2020 war damit von den Bemühungen des Regimes, um Schadensbegrenzung geprägt - im Hinblick auf die Kritik, den Ausbruch falsch gehandhabt zu haben und die Pandemie nicht eingedämmt zu haben. Beides gelang: Das Regime verhinderte systematische Nachforschungen über den Ursprung des Virus und brachte die Ausbreitung von COVID-19 durch einen harten Lockdown, Reisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Massentests unter Kontrolle (BS 23.2.2022). Die Abriegelungsmaßnahmen stärkten die Kontrolle der Partei über die gesellschaftlichen Organisationen. COVID-19 erleichterte nicht nur die Ausweitung der Kontrolle der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) über die Gesellschaft, sondern begünstigte auch die Bereitstellung digitaler öffentlicher Dienstleistungen. Die Regierung informierte ihre Bürger gut über ihre Eindämmungsmaßnahmen und antwortete im Allgemeinen auf Anfragen und Beschwerden der Bürger. Chinas Bürger, die kein Smartphone besitzen, sahen sich jedoch mit strengen Einschränkungen beim Zugang zu fast allen öffentlichen Dienstleistungen konfrontiert, einschließlich des Zugangs zu Supermärkten (BS 23.2.2022). COVID-19-Maßnahmen wie Kontrollpunkte, Gesundheits-App-Einschränkungen und COVID-19-bedingte Lockdowns schränken die Bewegungsfreiheit ein (USDOS 12.4.2022). Lokale Regierungen setzen mobile "Gesundheitscode"-Apps zur Bekämpfung von COVID-19 ein, die allerdings Menschen auf Grundlage willkürlicher oder undurchsichtiger Kriterien den Zugang zu Flug- und Zugreisen, medizinischen Einrichtungen und anderen öffentlichen Dienstleistungen und Räumen verwehren (FH 28.2.2022). Insgesamt wurden in China mit Stand 7.6.2022 2.100.607 Fälle mit COVID-19-Infektionen und 14.612 damit verbundene Todesfälle festgestellt (JHU 7.6.2022). Die offiziellen Coronadaten bilden wohl nur einen Teil der Wahrheit ab (TAZ 3.4.2022). Um die Auswirkungen des Lockdowns insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen abzumildern, sagte die Regierung Steuerermäßigungen und andere indirekte Subventionen und erleichterte den Zugang zu günstigen Krediten zu (BS 23.2.2022). Da China seit dem ersten Lockdown keine weiteren landesweiten Lockdowns anordnete, Produktion und wirtschaftliches Leben bereits im Mai 2020 weitgehend normalisiert waren, Exporte von Medizingütern und Elektronik boomten, kehrte Chinas Wirtschaft schneller zum Wachstum zurück als die seiner Mitbewerber (OIIP 3.2022). Zero-Covid Strategie China hält an seiner Zero-Covid Strategie fest. Nach vereinzelten lokalen Ausbrüchen im Jahr 2021, die alle noch mit strikten lokalen Lockdowns und Reiseeinschränkungen unter Kontrolle gebracht werden konnten, breitete sich seit dem Frühjahr 2022 die wesentlich ansteckendere Omikron Variante rasant im ganzen Land aus. Selbst Millionenmetropolen wie Shanghai oder Shenzhen bekamen harte Maßnahmen mit einem Lockdown verordnet. Transportverbindungen in betroffene Gebiete werden in der Regel temporär gesperrt (WKO 3.2022). Für ganz Shanghai wurde ein Lockdown am
  8. April verhängt (Falter 25.4.2022). Die Menschen durften nur zum Massentest kurz auf die Straße. Die Versorgung mit dem Allernötigsten hing von Essenspaketen der Regierung ab. Diese kamen jedoch nicht überall ausreichend an (TAZ 3.4.2022). Die Nahrungsmittelversorgung brach über mehrere Wochen zusammen. Positive Fälle wurden durch die Polizei in Quarantänezentren gebracht (TAZ 3.5.2022). Viele dieser Zentren sind schlecht ausgestattet, die hygienischen Bedingungen mangelhaft und das Personal überlastet. Es sollen auch mehrere Menschen gestorben sein, nachdem sie wegen der Einschränkungen keine dringende medizinische Hilfe erhalten konnten (Falter 25.4.2022; vgl. TAZ 3.5.2022). Die Härte einiger Maßnahmen, wie die Trennung von Kindern von ihren Eltern, löste einen Aufschrei aus und zwang die lokalen Behörden, einige der Beschränkungen wieder zu lockern (Falter 25.4.2022). Auch COVID 19 positive Neugeborene waren von den Eltern getrennt worden (TAZ 3.4.2022). Ab
  9. Juni 2022 kam es zu schrittweisen Lockerungen der rigiden Maßnahmen (TAZ
  10. 2022). Für ganz Shanghai wurde ein Lockdown am
  11. April verhängt (Falter 25.4.2022). Die Menschen durften nur zum Massentest kurz auf die Straße. Die Versorgung mit dem Allernötigsten hing von Essenspaketen der Regierung ab. Diese kamen jedoch nicht überall ausreichend an (TAZ 3.4.2022). Die Nahrungsmittelversorgung brach über mehrere Wochen zusammen. Positive Fälle wurden durch die Polizei in Quarantänezentren gebracht (TAZ 3.5.2022). Viele dieser Zentren sind schlecht ausgestattet, die hygienischen Bedingungen mangelhaft und das Personal überlastet. Es sollen auch mehrere Menschen gestorben sein, nachdem sie wegen der Einschränkungen keine dringende medizinische Hilfe erhalten konnten (Falter 25.4.2022; vergleiche TAZ 3.5.2022). Die Härte einiger Maßnahmen, wie die Trennung von Kindern von ihren Eltern, löste einen Aufschrei aus und zwang die lokalen Behörden, einige der Beschränkungen wieder zu lockern (Falter 25.4.2022). Auch COVID 19 positive Neugeborene waren von den Eltern getrennt worden (TAZ 3.4.2022). Ab
  12. Juni 2022 kam es zu schrittweisen Lockerungen der rigiden Maßnahmen (TAZ
  13. 2022). Chinas Impfungsrate liegt bei über 85 %. Dies wurde durch die Einführung eines digitalen Impfpasssystems erreicht. Aber ältere Menschen besuchen Einrichtungen, die einen Impfpass erfordern, in einem geringeren Ausmaß, sodass mehr als die Hälfte der über 70-Jährigen in Shanghai ungeimpft blieben. Außerdem sind die Impfprogramme stark auf Arbeitgeber und Schulen ausgerichtet (Falter 25.4.2022). Die Impfrate ist zwar hoch, aber auf chinesische Impfstoffe beschränkt, die weniger effektiv sind. Die Durchseuchung in China bleibt überaus niedrig. So ist nicht klar, wann und wie China von der „Zero-COVID“-Strategie abweichen wird können, zumal die Strategie als großer Erfolg der Regierung verkauft wird (OIIP 3.2022). Kontrolle der Information, Medien und sozialen Medien Den Behörden ist es zwar weitgehend gelungen, das COVID-19-Virus einzudämmen, aber sie nutzen die Pandemie aus, um eine verstärkte Überwachung und Kontrolle des Verhaltens der Bürger zu rechtfertigen und diejenigen zu bestrafen, die unabhängige Informationen liefern und Kritik am Umgang der Regierung mit der Pandemie äußern (FH 28.2.2022). Wissenschaftler, die von der offiziellen Darstellung der COVID-19-Pandemie abweichen, sehen sich Schikanen, Zensur und in einigen Fällen Eingriffen durch Universitäten und Polizei ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Die Zentrale Propagandaabteilung der KPCh wies die Medien an, sich strikt an die von den offiziellen Stellen bereitgestellten Informationen zu halten. In den Anweisungen wurde davor gewarnt, über Themen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch, der offiziellen Reaktion und internationalen Untersuchungen sowie über das Ansehen der Partei und der Beamten, Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen und auswärtige Angelegenheiten zu berichten (USDOS 12.4.2022). Bürger-Journalisten, die über den Zusammenbruch medizinischer Einrichtungen in der Stadt Wuhan berichteten, wo sich COVID-19 im Herbst 2019 auszubreiten begann, sind verschwunden (BS 23.2.2022). Die Regierung ist bestrebt, die vollständige Kontrolle über öffentliche und private Kommentare im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 auszuüben, und untergräbt die lokalen und internationalen Bemühungen, über die Ausbreitung des Virus zu berichten. Informationen über COVID-19 in den chinesischen sozialen Medien wurden seit dem frühesten Erscheinen des Ausbruchs streng überwacht. Die beliebten Livestreaming- und Nachrichten-Plattformen setzten die Zensurprotokolle fort (USDOS 12.4.2022). China baute am Narrativ, es sei das in der Bekämpfung der Pandemie erfolgreichste Land und man könne von seiner autoritären Antwort lernen. Studien zeigen, dass die chinesische Führung erfolgreich dabei war, die eigene Bevölkerung von diesem Narrativ zu überzeugen, Misserfolge anderer Staaten halfen dabei. Die Glorifizierung des chinesischen Gesundheitssektors und die effektive Antwort auf das Virus wurde nationalistisch verwertet.Kritik am ursprünglichen Vorgehen wurde schnell ins unpatriotische Eck gestellt. Insgesamt wurde die KPCh durch die Pandemie gestärkt (OIIP 3.2022). Quellen: BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 20.4.2022 Falter (25.4.2022): Corona in China: warum die Probleme mit der Null-Covid-Politik auch uns angehen, https://cms.falter.at/blogs/athurnher/2022/04/25/corona-in-china-warum-die-probleme-mit-der-null-covid-politik-auch-uns-angehen/, Zugriff 2.6.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2068722.html, Zugriff 11.3.2022 JHU - Johns-Hopkins-University (7.6.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University, https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/dashboards/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6, Zugriff 7.6.2022 OIIP - Österreichisches Institut für internationale Politik (3.2022): Der Umgang Chinas mit der COVID-Krise und Auswirkungen auf die Stabilität des Regimes, https://www.oiip.ac.at/cms/media/kurzanalyse-1-china_corona-krise_stabilitaet_chinesische-regierung-1.pdf, Zugriff 7.6.2022 TAZ (31.5.2022): Ende des Lockdowns in Shanghai, Öffnung nach Albtraum, https://taz.de/Ende-des-Lockdowns-in-Shanghai/!5858525/, Zugriff 2.6.2022 TAZ (3.5.2022): Schanghai im Lockdown, Die gebrochene Stadt, https://taz.de/Schanghai-im-Lockdown/!5844629/, Zugriff 2.6.2022 TAZ (3.4.2022): Zwei Tüten Chips gegen Kohl, https://taz.de/Lockdown-in-Chinas-Metropole-Shanghai/!5843126/, Zugriff 2.6.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.nhowever, the government did not enforce these laws effectively, and et/en/document/2071133.html, Zugriff 14.4.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (3.2022): Wirtschaftsbericht China, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/china-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 18.5.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 20.05.2022 China ist mit rund 1,4 Milliarden Einwohnern das bevölkerungsreichste Land der Welt (AA 3.3.2022). Es ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte - Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing - und zwei Sonderverwaltungsregionen - Hongkong, Macau - gegliedert (ÖB 12.2021; vgl. AA 3.3.2022). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB 12.2021). China ist mit rund 1,4 Milliarden Einwohnern das bevölkerungsreichste Land der Welt (AA 3.3.2022). Es ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte - Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing - und zwei Sonderverwaltungsregionen - Hongkong, Macau - gegliedert (ÖB 12.2021; vergleiche AA 3.3.2022). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB 12.2021). Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Sie ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der Kommunistischen Partei gehalten (USDOS 12.4.2022). Sie ist damit eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen. Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Das ZK wiederum wählt das Politbüro (25 Mitglieder) und den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder). Der Ständige Ausschuss gibt unter Führung von Generalsekretär Xi Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vor (AA 3.3.2022). Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Sie ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der Kommunistischen Partei gehalten (USDOS 12.4.2022). Sie ist damit eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen. Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Das ZK wiederum wählt das Politbüro (25 Mitglieder) und den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder). Der Ständige Ausschuss gibt unter Führung von Generalsekretär römisch zehn i Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vor (AA 3.3.2022). Ministerpräsident Li Keqiang leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem „inneren Kabinett“ aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF o.D.; vgl. Heilmann 2016).Ministerpräsident Li Keqiang leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem „inneren Kabinett“ aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF o.D.; vergleiche Heilmann 2016). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 28.2.2022; vgl. BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 28.2.2022; vgl. BMBF o.D.) Der NVK ist formal das gesetzgebende Organ der VR China und tagt als Plenum einmal jährlich. Er beschließt mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren nationale Gesetze (LVAk 9.2019). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 28.2.2022; vergleiche BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 28.2.2022; vergleiche BMBF o.D.) Der NVK ist formal das gesetzgebende Organ der VR China und tagt als Plenum einmal jährlich. Er beschließt mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren nationale Gesetze (LVAk 9.2019). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 11.10.2021). Das Einparteiensystem bietet keinen institutionellen Mechanismus für eine organisierte politische Opposition (FH 28.2.2022). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KP Chinas unterstellt. Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989, als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen. Nach dem "Vorfall", der nach wie vor in China ein Tabuthema ist, wurden die politischen Reformer von der KP-Führung gesäubert (BS 23.2.2022). Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 28.2.2022). Als Partei-, Armee- und Staatschef, dessen Amtszeit als Präsident 2018 entfristet wurde (die Amtszeit als Generalsekretär war ohnehin nicht begrenzt), verfügt er über eine Machtfülle wie zuvor nur Mao Zedong. Der Person Xi Jinping kommt auch in der Propaganda eine zentrale Rolle zu, die eine Verschiebung weg vom bisherigen Prinzip der kollektiven Führung verdeutlicht. Mit der auf diesem Parteitag beschlossenen "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" verbindet er nicht nur den Anspruch, die Machtposition der Partei im Inland weiter zu festigen, sondern auch Pekings Außenbeziehungen und globalen Einfluss in der Welt grundlegend neu zu ordnen (AA 11.10.2021).Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident römisch zehn i Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 28.2.2022). Als Partei-, Armee- und Staatschef, dessen Amtszeit als Präsident 2018 entfristet wurde (die Amtszeit als Generalsekretär war ohnehin nicht begrenzt), verfügt er über eine Machtfülle wie zuvor nur Mao Zedong. Der Person römisch zehn i Jinping kommt auch in der Propaganda eine zentrale Rolle zu, die eine Verschiebung weg vom bisherigen Prinzip der kollektiven Führung verdeutlicht. Mit der auf diesem Parteitag beschlossenen "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" verbindet er nicht nur den Anspruch, die Machtposition der Partei im Inland weiter zu festigen, sondern auch Pekings Außenbeziehungen und globalen Einfluss in der Welt grundlegend neu zu ordnen (AA 11.10.2021). Der von ihm konzipierte "Chinesische Traum" soll China den Status einer Weltmacht wiedererlangen helfen. Die chinesische Regierung verfolgt gesellschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung als zwei zentrale Anliegen in ihrer Agenda. Demgegenüber stellt eine Transformation zur Demokratie auf der Grundlage der Herrschaft des Rechts keines der langfristigen strategischen Ziele der Regierung dar. Vielmehr verfolgt die Regierung die bewusste Strategie, pro-demokratischen Tendenzen als Bedrohung und Herausforderungen für die politische Hegemonie der Partei entgegenzuwirken (BS 23.2.2022). Die rasch wachsende Ungleichheit in China veranlasste einige junge Menschen dazu, eine Form des passiven Widerstands zu befürworten, die als "tang ping" bekannt ist - der Verzicht auf Konsum und erniedrigende Arbeit - ein Konzept, das von der Regierung verurteilt und zensiert wird (HRW 13.1.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.3.2022): China: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/-/200846, Zugriff 12.5.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 12.5.2022 BMBF - Bundesministerium für Bildung und Forschung (o.D.): Allgemeine Landesinformationen: China, https://www.kooperation-international.de/laender/asien/china/allgemeine-landesinformationen/, Zugriff 12.5.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 12.5.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068722.html, Zugriff 12.5.2022 Heilmann, Sebastian

(2016): Das politische System der Volksrepublik China, Springer Fachmedien Verlag HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2066482.html, Zugriff 12.5.2022 LVAk - Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.): Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 1.2019, S.190 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 12.5.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 12.07.2022 Die Sicherheitslage ist stabil. Dennoch kann es sporadisch zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Vereinzelt sind in China Anschläge verübt worden (EDA 9.6.2022). Aufgrund einer massiven Präsenz von Sicherheitskräften in den Regionen, die als besonders vom Terrorismus bedroht angesehen werden, ist die Wahrscheinlichkeit von Terroranschlägen in China generell niedrig. Anhaltende Konflikte und mutmaßliche Diskriminierung und Ungleichbehandlung durch die Han-Mehrheitsbevölkerung, weitverbreitete "Anti-Halal"-Maßnahmen und die anhaltende harte Linie der lokalen Regierung, können die laufende Problematik der muslimischen Gemeinschaft über die uigurischen Minderheiten hinaus noch verschärfen. Vereinzelte Angriffe militanter Uiguren auf Regierungsbeamte und die Polizei werden in den Regionen Aksu, Hotan und Kashgar in Xinjiang mit Messern und allenfalls mit einfachen selbst-gebauten Sprengkörpern verübt (Crisis24 o.D.). Mit Ausnahme einiger Minderheiten, z.B. der Uiguren und Tibeter, gibt es keine unüberbrückbaren ethnischen Spaltungen (BS 23.2.2022). Täglich kommt es zu Dutzenden von Protesten chinesischer Bürger, doch die meisten davon sind klein und betreffen Themen der Lebensgrundlage wie Lohnrückstände, den Abriss von Häusern, Umsiedlungen oder Enteignung von Land (BS 23.2.2022). Es kommt weiterhin zu Zwangsumsiedlungen für Projekte der Stadtentwicklung, der Infrastruktur oder andere kommerzielle Entwicklungsprojekte von Tausenden von Menschen, sodass Proteste aufgrund der Vorgehensweisen dabei wie auch der Entschädigungsleistungen an der Tagesordnung sind. Die Behörden verfolgen einige der Anführer solcher Proteste strafrechtlich (USDOS 12.4.2022a). Das langsame Wirtschaftswachstum und die steigende Arbeitslosigkeit erhöhen das Risiko örtlich begrenzter, kleinerer Proteste, insbesondere in industriellen Zentren außerhalb der städtischen Zentren und in Regionen, die im Rahmen von COVID-19 abgeriegelt wurden. Die Wahrscheinlichkeit von Protesten, vor allem in Form von Demonstrationen und Blockaden, wird in Bezug auf den Bau größerer Infrastrukturprojekte, dem Bergbau, etc. auch weiterhin hoch eingeschätzt. Wesentliche Störungen sind aufgrund einer starken Sicherheitspräsenz unwahrscheinlich (Crisis24 o.D.). China hat gelernt, dass soziale Spannungen zu einer ernsthaften Gefährdung des Systems führen können. Infolgedessen wurde ein engmaschiges Kontroll- und Regulierungssystem sowohl in urbanen Kerngebieten als auch in den peripheren Siedlungsgebieten der Minderheiten aufgebaut (LVAk 9.2019). Die Kontrolle durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Orten wird aufrechterhalten (BS 23.2.2022). Die Behörden setzen Ressourcen für die Ausweitung von Massenüberwachungssystemen im ganzen Land ein (HRW 13.1.2022). Eine noch nie da gewesene Anzahl von Videoüberwachungskameras wurde während der COVID-19-Pandemie im Rahmen der Bemühungen um die Kontrolle des Virus eingesetzt [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] (DFAT 22.12.2021). Die chinesischen Behörden nutzen Technologien, um die Bevölkerung im ganzen Land zu kontrollieren. China baut sogenannte sichere Städte, die Daten aus Überwachungssystemen zusammenführen, um alles von Bränden über Naturkatastrophen bis hin zu politischem Dissens vorherzusagen und zu verhindern (HRW 8.4.2021). Im Rahmen einer Kampagne von 2015 bis 2020 wurden die Städte flächendeckend mit Überwachungskameras ausgestattet, die als "sharp eyes" bezeichnet werden. China ist bestrebt, dasselbe in ländlichen Gebieten zu tun. Dutzende chinesische Unternehmen haben Software entwickelt, die mithilfe künstlicher Intelligenz die gesammelten Daten über die Bewohner sortieren (Reuters 8.4.2022). Medienberichten zu Folge wurde begonnen Fotodatenbanken, künstliche Intelligenz und Überwachungskameras mit Gesichtserkennungstechnologie zu kombinieren, um Verdächtige und "destabilisierende Akteure" in der Gesellschaft aufzuspüren (DFAT 3.10.2019). China stand 2020 mit einem Budget von geschätzt 252 Milliarden Dollar in Bezug auf Militärausgaben weltweit an dritter Stelle. Das Land hat sein Militärbudget kontinuierlich seit 26 Jahren erhöht. Laut dem Friedensforschungsinstitut Sipri spiegelt sich darin die langfristige Modernisierung und der Ausbau der Streitkräfte, die systematisch Flugzeugträger, U-Boote und Kampfjets beschaffen - Waffensysteme, die Pekings Position im geopolitischen Wettbewerb mit den USA verbessern sollen (SZ 26.4.2021). Äußerst relevant stellt sich die Sicherheitskooperation innerhalb der Shanghai Cooperation Organization (SCO) dar. Diese widmet sich dem Kampf der "three evil forces", Terrorismus, Separatismus (Taiwan, Tibet und Xinjiang) und Extremismus. In diesen Bereichen sollen auch der Austausch nachrichtendienstlicher Informationen sowie die Durchführung gemeinsamer militärischer Übungen verstärkt werden (LVAk 5.2020). International macht China seinen Einfluss geltend, um Staaten dazu zu bewegen, terrorverdächtige Personen auszuliefern (BAMF 2.2020). China nutzt außerdem die diplomatischen Rahmenstrukturen der BRICS (Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika)-Gruppe und die SCO (Russland, China, Indien, Kasachstan, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan) außenpolitisch zur Koordinierung innerhalb internationaler Organisationen (LVAk 5.2020). China und Russland: Die chinesisch-russischen Beziehungen werden aus chinesischer Sicht als eine "stabile strategische Partnerschaft" betrachtet. Seit 2003 arbeiten Russland und China eng im UN-Sicherheitsrat zusammen (LVAk 5.2020). Den intensivierten Beziehungen liegt eine Vielzahl gemeinsamer Interessen zugrunde. Auf der internationalen Ebene eint die beiden Länder ihre Opposition gegen den Einfluss der USA und des Westens in internationalen Organisationen wie der UNO (CSS 10.2019). Vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs sowie den Spannungen mit den USA und der EU rücken Russland und China immer enger zusammen. Politisch und militärisch wollen sich die beiden Länder annähern und eine gemeinsame Front gegenüber dem Westen darstellen. Vor allem seit der russischen Annexion der ukrainischen Halbinsel Krim im Jahr 2014 und den Sanktionen des Westens gegen Russland, hat sich die Beziehung zwischen China und Russland weiter gefestigt (IDW 27.5.2022). China und Indien: Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020). 2020 kam es zu einer größeren Konfliktsituation zwischen China und Indien aufgrund der Grenzstreitigkeiten in Ladakh, nachdem sich im Juni chinesische und indische Soldaten ein unbewaffnetes Gerangel in einem umstrittenen Gebiet lieferten. Berichten zufolge kamen 20 indische und 43 chinesische Soldaten ums Leben (BS 23.2.2022). Die Rivalität zwischen Indien und China sitzt tief und betrifft auch das Verhältnis zu Pakistan, Indiens „Erzfeind“. China ist mit Abstand der größte Waffenlieferant Pakistans, und bei politisch-diplomatischen Bemühungen stützt Pakistan konsequent Chinas Position, umgekehrt unterstützt China Pakistan (FES 22.6.2020). Indien ist Mitglied in der von China dominierten SCO, ebenso in BRICS, das gleichfalls durch das hohe Wirtschaftswachstum Chinas kein Forum unter Gleichen mehr ist (FES 22.3.2022). China betreibt im Zuge seiner "String of pearls Strategy" den weiteren Ausbau von Häfen in befreundeten Staaten an der nördlichen Küste des Indischen Ozeans um Erdöl nach China zu transportieren (LVAk 5.2020). Zu diesen zählen Nord-Korea, Kambodscha, Myanmar, Bangladesch, Sri Lanka, Pakistan, aber auch die Malediven und darüber hinaus Staaten in Afrika. Dies wird durch Indien als Bedrohung wahrgenommen, das den Indischen Ozean als seine Einflusssphäre sieht (DRM 26.8.2019). Die Taiwan Frage: Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik. Es wird von der VR China als
  1. Provinz geführt (ÖB 12.2021). China betrachtet Taiwan als abtrünnige Provinz (Merkur 2.3.2022). Taiwan ist allerdings eine Demokratie, die von einem Präsidenten und einem in Mehrparteienwahlen gewählten Parlament geführt wird (USDOS 12.4.2022). Sie zeichnet sich u. a. durch Gewaltenteilung, Rechtsstaatlichkeit und eine lebendige Zivilgesellschaft aus. Seit 1996 wird der Präsident direkt vom Volk gewählt (BMBF o.D.). Die Xi-Regierung übt weiterhin Druck auf Taiwan aus, sich zu einer Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten (BS 23.2.2022). Taiwans Regierungschefin hat chinesische Forderungen nach einer "Wiedervereinigung" Taiwans und Chinas strikt zurückgewiesen. Die Inselrepublik werde ihre Verteidigung ausbauen, um sicherzustellen, dass niemand Taiwan zwingen könne, den Weg zu nehmen, den Peking vorzeichne (ZO 10.10.2021). Die Kommunistische Partei der VR China hat eine gewaltsame Wiedervereinigung nie ausgeschlossen und zuletzt den Druck erhöht - etwa durch wiederholte Überflüge von Taiwans Flugsicherheitszone und zuletzt sogar Taiwans Luftraum (Merkur 2.3.2022). Die taiwanische Armee absolvierte ihrerseits hingegen Manöver im Abwehrkampf gegen China (ORF 8.2.2022). Seit dem russischen Überfall auf die Ukraine wachsen die Befürchtungen, dass auch Peking seine wiederholten Drohungen mit der Eroberung der Insel wahr machen könnte. Die USA haben sich der Verteidigungsfähigkeit Taiwans verpflichtet und liefern Waffen (ZO 15.4.2022). Die USA hat Taiwan Unterstützung beim Aufbau der Verteidigungsfähigkeiten zugesichert, ein ausdrückliches Versprechen, die Insel im Falle eines Krieges militärisch zu unterstützen, gibt es dabei vonseiten der USA aber nicht (DLF 31.5.2022). China und USA: Geopolitisch will China seine Macht weiter ausweiten. Für die USA bleibt die wachsende Supermacht deshalb langfristig die größte Bedrohung. Als Reaktion auf den zunehmenden Druck aus China haben die USA ein neues Bündnis im indopazifischen Raum ins Leben gerufen - das sogenannte Quad, ein informelles Viererbündnis von USA, Indien, Japan und Australien. Den Bündnispartnern ist gemein, dass sie China als potenzielle Bedrohung ansehen. Ländern wie Japan und Indien gegenüber war China zuletzt sehr aggressiv aufgetreten. Auch Hongkong und der Druck auf Taiwan spielen dabei eine Rolle (DLF 31.5.2022). Quellen: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.2020): Länderreport 22; China; Situation der Muslime, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-22-china.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 13.6.2022 BMBF - Bundesministeriums für Bildung und Forschung [Deutschland] (o.D.): Allgemeine Informationen: Taiwan, https://www.kooperation-international.de/laender/asien/taiwan/allgemeine-landesinformationen/, Zugriff 3.6.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Bertelsmann Transformations Index, BTI 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 20.4.2022 Crisis24 (o.D.): China Country Report, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/china, Zugriff 3.6.2022 CSS - Center for Security Studies, ETH Zürich (10.2019): Russland und China: Potenzial der Partnerschaft, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/CSSAnalyse250-DE.pdf, Zugriff 13.6.2022 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People’s Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 20.4.2022 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (3.10.2019): DFAT Country Information Report People´s Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf, Zugriff 9.6.2022 DLF - Deutschlandfunk (31.5.2022): Alle Signale stehen auf Konfrontation, https://www.deutschlandfunk.de/konflikt-china-usa-100.html, Zugriff 3.6.2022 DRM - De Re Militari (26.8.2019): The Chinese String of Pearls or How Beijing is Conquering the Sea, https://drmjournal.org/2019/08/26/the-chinese-string-of-pearls-or-how-beijing-is-conquering-the-sea/, Zugriff 14.6.2022 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.6.2022): Reisehinweise für China, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/china/reisehinweise-fuer-china.html, Zugriff 9.6.2022 FES - Friedrich Ebert Stiftung (22.3.2022): IPG- Journal, Ausgerüstet, https://www.ipg-journal.de/regionen/asien/artikel/ausgeruestet-5823/, Zugriff 13.6.2022 FES - Friedrich Ebert Stiftung (22.6.2020): IPG- Journal, In die Quere gekommen, https://www.ipg-journal.de/regionen/asien/artikel/in-die-quere-gekommen-4448/, Zugriff 13.6.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066482.html, Zugriff 9.6.2022 HRW - Human Rights Watch (8.4.2021): China’s Techno-Authoritarianism Has Gone Global, https://www.hrw.org/news/2021/04/08/chinas-techno-authoritarianism-has-gone-global, Zugriff 9.6.2022 IDW - Institut der Deutschen Wirtschaft (27.5.2022): Chinesisch-russische Partnerschaft, https://www.iwkoeln.de/fileadmin/user_upload/Studien/Kurzberichte/PDF/2022/IW-Kurzbericht_2022-Chinas-Energieimporte-Russland.pdf, Zugriff 13.6.2022 LVAk - Landesverteidigungsakademie [Österreich] (5.2020): Hauser, Gunther (5.2020): Chinas Aufstieg zur Globalmacht der Weg einer Regionalmacht zum weltpolitischen Akteur, Seite 101 - 108, 109 -
  2. LVAk - Landesverteidigungsakademie [Österreich] (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.): Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 1.2019, S.228 Merkur (2.3.2022): Ukraine-Krieg: Nutzt China den russischen Einmarsch als Blaupause für eine Taiwan-Invasion?, https://www.merkur.de/politik/china-taiwan-ukraine-krieg-konflikt-einmarsch-taiwan-usa-delegation-xi-jinping-sanktionen-zr-91383031.html, Zugriff 11.5.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China ORF - Österreichischer Rundfunk (8.2.2022): Neuer Zündstoff im Taiwan-Konflikt, https://orf.at/stories/3246701/, Zugriff 12.5.2022 Reuters (8.4.2022): China uses AI software to improve its surveillance capabilities, https://www.reuters.com/world/china/china-uses-ai-software-improve-its-surveillance-capabilities-2022-04-08/, Zugriff 10.6.2022 SZ - Süddeutsche Zeitung (26.4.2021): Militärausgaben steigen trotz Corona, https://www.sueddeutsche.de/politik/militaerausgaben-anstieg-corona-sipri-1.5276343, Zugriff 12.5.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.nhowever, the government did not enforce these laws effectively, and et/en/document/2071133.html, Zugriff 9.6.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022b): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Taiwan, https://www.ecoi.net/en/document/2071363.html, Zugriff 11.5.2022 ZO - Zeit Online (10.10.2021): Präsidentin Tsai Ing-wen will sich Druck aus China nicht beugen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-10/taiwan-praesidentin-tsai-ing-wen-china-druck-verteidigung?page=14, Zugriff 12.5.2022 ZO - Zeit Online (15.4.2022): Militärmanöver: Neue Spannungen zwischen China und Taiwan, https://www.zeit.de/news/2022-04/15/chinesische-manoever-sollen-druck-auf-taiwan-und-usa-erhoehen, Zugriff 12.5.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 20.07.2022 China verfügt gemäß Verfassung über keine unabhängige Justiz (ÖB 12.2021). Die ausdrückliche Ablehnung einer politischen Machtbegrenzung durch Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative – und die Unterordnung individueller Rechte gegenüber kollektiven, durch die Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) definierten Interessen sind wesentliche Prinzipien der chinesischen Verfassungsordnung (BPB 7.9.2018). Schrittweise Reformen zur Verbesserung der Justizleistung und zur Erhöhung der Transparenz, der Professionalität und der Autonomie der Gerichte gegenüber den lokalen Behörden wurden 2014 eingeführt. Sie werden durch den Grundsatz der Parteivorherrschaft über das Gerichtswesen allerdings untergraben (FH 28.2.2022). So betont die Führung seit dem vierten Jahresplenum des
  3. Zentralkomitees 2014 die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Eine Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d. h. der KPCh, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 12.2021). Die chinesische Führung arbeitet somit zwar an dem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von „Rule by Law“ (sog. „Xi Jinping-Gedanken zur gesetzesbasierten Regierungsführung“). „Rule of Law“ im westlichen Sinne eines Systems von Abwehr- und Schutzrechten der Bürger gegenüber dem Staat ist damit nicht gemeint. Es gibt lediglich vereinzelt Fortschritte bei eher technisch-prozeduralen Reformmaßnahmen der Justiz (AA 11.10.2021). Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Richter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 11.10.2021). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip. Chinas Richterschaft genießt somit keine Unabhängigkeit, keinen erhöhten Schutz und kann zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden (ÖB 12.2021). Die KPCh dominiert das Justizsystem, wobei die Gerichte auf allen Ebenen von parteipolitisch-juristischen Ausschüssen beaufsichtigt werden, die Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die Tätigkeiten der Gerichte sowie auf Urteile und Verurteilungen haben. Die Kontrolle durch die KPCh ist besonders in politisch sensiblen Fällen offensichtlich. Von Richtern wird erwartet, dass sie mit der KPCh-Ideologie konform gehen und die "absolute Führung" der Partei über die Gerichte wahren. Die meisten Richter sind Mitglieder der KPCh (FH 28.2.2022). Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren (ÖB 12.2021). Viele Richter beschweren sich darüber, dass sich lokale Beamte in Fälle einmischen, um mächtige Prozessparteien zu schützen, wichtige Industrien zu unterstützen oder um ihre eigene mögliche Haftung zu vermeiden (FH 28.2.2022). Noch immer haben viele Richter keine rechtswissenschaftliche Ausbildung, und es gibt vor allem auf unterer Gerichtsebene und am Land bzw. in kleineren Städten noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 12.2021). Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt die "Hochachtung und den Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung. Außerdem werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert (ÖB 12.2021). Das 2019 erneut revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert dem Wortlaut nach die Stellung des Angeklagten und des Verteidigers im Ermittlungs- und Strafprozess (AA 1.12.2020). Die Umsetzung steht aber in jedem Fall unter dem politischen Eingriffsvorbehalt der jeweiligen Parteiorgane, die fester integrierter Bestandteil auch bei den Strafgerichten sind (AA 1.12.2020; vgl. FH 28.2.2022).Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt die "Hochachtung und den Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung. Außerdem werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert (ÖB 12.2021). Das 2019 erneut revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert dem Wortlaut nach die Stellung des Angeklagten und des Verteidigers im Ermittlungs- und Strafprozess (AA 1.12.2020). Die Umsetzung steht aber in jedem Fall unter dem politischen Eingriffsvorbehalt der jeweiligen Parteiorgane, die fester integrierter Bestandteil auch bei den Strafgerichten sind (AA 1.12.2020; vergleiche FH 28.2.2022). Das Gesetz bestimmt, dass Häftlinge vor der Anklageerhebung einen Verteidiger hinzuziehen dürfen, allerdings sind lange Inhaftierungen ohne Zugang zu einem Anwalt vor der Anklageerhebung üblich (USDOS 12.4.2022). Rechtsanwälte Unabhängige Rechtsanwälte werden seit Mitte 2015 besonders intensiv verfolgt. Regelmäßig werden Rechtsanwälte zum Verschwinden gebracht. Das Justizministerium verstärkt darüber hinaus den systematischen Druck auf Rechtsanwälte. Laut einer Novellierung der Rechtsanwaltsordnung vom September 2016 müssen diese von ihrer Kanzlei gekündigt werden (was einem Berufsverbot gleichkommt) – wenn sie „andere dazu anregen oder zuschauen“ wenn diese „sich versammeln, Plakate halten etc., um die öffentliche Ordnung zu stören“, wenn sie über laufende Verfahren „öffentlich spekulieren“, oder „sich online versammeln“ und „offene Briefe unterzeichnen“ (ÖB 12.2021). Die Regierung hat zahlreichen Anwälten, die sensible Fälle wie die Verteidigung von prodemokratischen Dissidenten, Hauskirchenaktivisten, Falun-Gong-Anhängern oder Regierungskritikern übernommen haben, die Geschäftslizenz oder die Anwaltslizenz entzogen. Weitere Taktiken der Regierung, um Menschenrechtsanwälte einzuschüchtern oder anderweitig unter Druck zu setzen, sind rechtswidrige Inhaftierungen, vage "Ermittlungen" in Anwaltskanzleien, Berufsverbote, Schikanen, physische Einschüchterung und die Verweigerung des Zugangs zu Beweisen und Mandanten. Anwälte und ihre Familienangehörigen werden willkürlich festgenommen oder inhaftiert (USDOS 12.4.2022). Rechtsanwälte sollen als „politisch heikel“ gebrandmarkte Personen – inklusive Berufskollegen – nicht mehr (ordentlich) vertreten, keine kritische Meinungen über den Stand der Rechtsstaatlichkeit in China kundgeben, und nicht mehr über die laufende Repression sprechen (ÖB 12.2021). Ein mehrjähriges hartes Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte hat dazu geführt, dass ihre Mandanten keinen wirksamen oder unabhängigen Rechtsbeistand haben, während die betroffenen Anwälte entweder im Gefängnis sind, unter Hausarrest stehen oder ihre Arbeit nicht fortsetzen können (FH 28.2.2022). Sonderformen Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" ersetzt. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe und hohe Strafen auf (AA 11.10.2021). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang in der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 11.10.2021). Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden. Es müssen von den Behörden jedoch keine Angaben über den Aufenthaltsort gegeben werden. Das Strafprozessgesetz sieht zudem vor, dass Verdächtige, die die staatliche Sicherheit gefährden, an einem "designierten Ort" bis zu sechs Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können (ÖB 12.2021). Der Einsatz von "Residenzüberwachung", die es der Polizei ermöglicht, Personen bis zu sechs Monate lang in geheimer Haft zu halten, hat in den letzten Jahren zugenommen. Schätzungen zufolge wurden 2019 mehr als 6.000 Personen nach diesem System festgehalten (FH 28.2.2022). Formen sogenannter Administrativhaft sind: "Haft zur Erziehung", "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z. B. Anti-Falun Gong-Kampagne) ab. Nach offizieller Abschaffung des Systems "Umerziehung durch Arbeit" (laojiao) (AA 11.10.2021) wurden hunderte dieser Haftanstalten in sogenannte "legal education center" umbenannt (AA 14.12.2018). Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt relativ leicht "geschaffen" werden (ÖB 12.2021). Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen ebenfalls weiterhin vor (AA 11.10.2021; vgl. ÖB 12.2021). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 12.2021).Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen ebenfalls weiterhin vor (AA 11.10.2021; vergleiche ÖB 12.2021). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 12.2021). Das „Shuanggui“ System für parteiinterne Sonderermittlungsverfahren wurde mit der Einrichtung der Nationalen Kontrollkommission und der Verabschiedung des National Supervision Law durch den Nationalen Volkskongress im März 2018 durch das sogenannte „liuzhi“-System ersetzt (AA 11.10.2021). Das Liuzhi-Haft-System wird als rechtliches Instrument der Regierung und der KPCh außerhalb des Justizsystems zur Untersuchung von Korruption und anderen Straftaten eingesetzt. Berichten zufolge sollen mit Korruptionsvorwürfe oft allerdings auch politische Rivalen kaltgestellt werden (USDOS 12.4.2022). Illegale und nicht deklarierte Anhaltezentren, sog. "black jails" sind weiterhin landesweit in Verwendung (ÖB 12.2021). Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten "schwarzen Gefängnissen" kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren (AA 11.10.2021). Petitionswesen Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer Provinz- oder Zentralregierung (AA 11.10.2021). Petenten können sich mit jeglichen Beschwerden an die dem Generalbüro des Staatsrats unterstehende, in Peking ansässige, "National Public Complaints and Proposal Administration" wenden. Aufgrund der Ineffizienz und Korruption der öffentlichen und der Justizverwaltung wird dieses Petitionsamt jedoch nicht wie eine Ombudsstelle oder Volksanwaltschaft als zusätzliche Option zum gerichtlichen Weg gesehen, sondern wird mit Petenten, die keinerlei Vertrauen in die Behörden haben, überwältigt (ÖB 12.2021). Seit
  4. Mai 2014 ist eine Regelung in Kraft, wonach nur bestimmte Petitionen angenommen werden, die nicht vor lokalen Behörden vorgebracht werden können, weil sie z.B. Korruptionsvorwürfe gegen diese betreffen. Da die lokalen Behörden jedoch oftmals der Gegenstand der Beschwerden sind, versuchen viele Petenten Peking zu erreichen. Daran werden sie von den lokalen Behörden in oft illegaler Weise gehindert (ÖB 12.2021). Petenten werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten (AA 11.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Die oft nicht dokumentierten Verhaftungen führen häufig zu einer kurzen Inhaftierung in extralegalen "schwarzen Gefängnissen" (USDOS 12.4.2022). Diese Formen der illegalen Anhaltung von Petenten wurden zwar vom Staatsrat 2014 explizit verboten, doch immer wieder werden Fälle von Petenten bekannt, die misshandelt, monatelang in Geheimgefängnissen oder in psychiatrische Anstalten festgehalten werden, um sie von einer Reise nach Peking zum Petitions-Büro abzuhalten (ÖB 12.2021). Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen seit einigen Jahren ab (AA 11.10.2021). Seit
  5. Mai 2014 ist eine Regelung in Kraft, wonach nur bestimmte Petitionen angenommen werden, die nicht vor lokalen Behörden vorgebracht werden können, weil sie z.B. Korruptionsvorwürfe gegen diese betreffen. Da die lokalen Behörden jedoch oftmals der Gegenstand der Beschwerden sind, versuchen viele Petenten Peking zu erreichen. Daran werden sie von den lokalen Behörden in oft illegaler Weise gehindert (ÖB 12.2021). Petenten werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten (AA 11.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die oft nicht dokumentierten Verhaftungen führen häufig zu einer kurzen Inhaftierung in extralegalen "schwarzen Gefängnissen" (USDOS 12.4.2022). Diese Formen der illegalen Anhaltung von Petenten wurden zwar vom Staatsrat 2014 explizit verboten, doch immer wieder werden Fälle von Petenten bekannt, die misshandelt, monatelang in Geheimgefängnissen oder in psychiatrische Anstalten festgehalten werden, um sie von einer Reise nach Peking zum Petitions-Büro abzuhalten (ÖB 12.2021). Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen seit einigen Jahren ab (AA 11.10.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 1.6.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Oktober 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 5.5.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Oktober 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1456146/4598_1547112750_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-volksrepublik-china-stand-oktober-2018-14-12-2018.pdf, Zugriff 20.5.2022 BPB - Bundeszentrale für politische Bildung (7.9.2018): Charakteristika des politischen Systems, https://www.bpb.de/themen/asien/china/44270/charakteristika-des-politischen-systems/, Zugriff 6.5.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068722.html, Zugriff 5.5.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 1.6.2022 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 20.07.2022 Zivile Behörden haben die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Staatspräsident Xi Jinping ist auch Generalsekretär der Partei und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission (USDOS 12.4.2022). Damit ist er auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (MERICS 9.7.2021). Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB 12.2021).Zivile Behörden haben die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Staatspräsident römisch zehn i Jinping ist auch Generalsekretär der Partei und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission (USDOS 12.4.2022). Damit ist er auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (MERICS 9.7.2021). Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB 12.2021). Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u. a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen (ÖB 12.2021). Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 12.2021). Im Strafverfahren haben in China nicht die Strafgerichte die Oberhand, sondern die ermittelnden Organe der Sicherheitsbehörden und der Volksstaatsanwaltschaften (AA 11.10.2021). Die Ausgaben für die innere Sicherheit sind in allen Provinzen und Regionen im Zeitraum von 2007 bis 2016 um 215 Prozent angestiegen und erhöhten sich 2018 insbesondere in sensiblen Minderheitenregionen wie Xinjiang und Tibet weiter. Im Juni 2017 wurde mit dem Aufklärungsgesetz ("Intelligence Law" 2017; geändert 2018), durch das Ständige Komitee des Nationalen Volkskongresses Chinas ein neues Gesetz erlassen, welches über die staatlichen Sicherheitsbehörden hinaus jedes einzelne Mitglied der chinesischen Gesellschaft aufruft, zur nationalen Aufklärungsarbeit beizutragen und nachrichtendienstlich relevante Informationen über Dritte, die an Aktivitäten beteiligt sind, welche der nationalen Sicherheit Chinas oder seinen Interessen schaden können, an die Behörden weiterzugeben (DFAT 3.10.2019). Die Behörde für Staatssicherheit kann seit 2017 Beträge zwischen 10.000 und 500.000 Yuan (etwa 68.000 Euro) für nützliche Hinweise an Informanten auszahlen, welche durch ihre Mitarbeit bei der Enttarnung von Spionen helfen (CNN 18.10.2021). Darüber hinaus besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB 12.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 5.5.2022 CNN - Cable News Network (18.10.2021): China's propaganda machine is intensifying its 'people's war' to catch American spies, https://edition.cnn.com/2021/10/18/china/cia-spies-mic-intl-hnk/index.html, Zugriff 5.5.2022 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (3.10.2019): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf, Zugriff 5.5.2022 MERICS - Mercator Institute for China Studies (9.7.2021): Xi: „Zeit und Momentum stehen auf unserer Seite“, https://merics.org/de/kommentar/xi-zeit-und-momentum-stehen-auf-unserer-seite, Zugriff 5.5.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 5.5.2022 Korruption Letzte Änderung: 09.06.2022 Korruption stellt nach wie vor ein großes Problem im Land dar. Die Umsetzung der Gesetze gegen Korruption ist uneinheitlich und intransparent und Korruption ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022). China scheint im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2021 auf dem
  6. Rang von 180 Staaten auf (TI 2022). 2020 befand sich China in der Reihung auf dem
  7. Rang von 180 Staaten (TI 2021). Korruption beeinflusst häufig Gerichtsentscheidungen, da die Schutzmaßnahmen gegen Korruption in der Justiz vage sind und unzureichend durchgesetzt werden. Die lokalen Regierungen ernennen und bezahlen die Richter der lokalen Gerichte und üben daher häufig Einfluss auf die Entscheidungen dieser Richter aus. Auch sind die von der Regierung stark regulierten Bereiche wie Landnutzung, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeldzahlungen. Gerichtsentscheidungen können häufig nicht durchgesetzt werden gegen mächtige Einrichtungen, darunter Regierungsinstitutionen, staatliche Firmen, Militärpersonal und einige Mitglieder der KPCh. Es gab zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, allerdings auch über Gerichtsverfahren und Verurteilung im Berichtszeitraum 2021 (USDOS 12.4.2022). Die Regierung nimmt Korruption als Bedrohung ihrer Legitimität ernst. Die Strafen für Korruption können in schweren und aufsehenerregenden Fällen bis zum Todesurteil führen. Bei seinem Amtsantritt initiierte Präsident Xi eine landesweite Anti-Korruptionskampagne. Innerhalb von fünf Jahren führte das harte Vorgehen zur Verhaftung von mehr als 1.800 Beamten, darunter sehr hochrangige politische Persönlichkeiten(DFAT 22.12.2021). In zahlreichen Fällen ermittelten Staatsanwälte aufgrund von Korruption gegen Beamte und auch Leiter von Staatsunternehmen, die im Allgemeinen hohe KPCh-Ränge innehaben. Beobachter berichten allerdings, dass Korruptionsvorwürfe oft ein Vorwand sind, um politische Rivalen aus dem Weg zu räumen (USDOS 12.4.2022). Über eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher untersucht und bestraft, darunter hochrangige Staats-, Partei- und Militärbeamte. Es wird jedoch weithin angenommen, dass die Kampagne selektiv gegen Xis potenzielle Rivalen geführt wird (FH 28.2.2022).Die Regierung nimmt Korruption als Bedrohung ihrer Legitimität ernst. Die Strafen für Korruption können in schweren und aufsehenerregenden Fällen bis zum Todesurteil führen. Bei seinem Amtsantritt initiierte Präsident römisch zehn i eine landesweite Anti-Korruptionskampagne. Innerhalb von fünf Jahren führte das harte Vorgehen zur Verhaftung von mehr als 1.800 Beamten, darunter sehr hochrangige politische Persönlichkeiten(DFAT 22.12.2021). In zahlreichen Fällen ermittelten Staatsanwälte aufgrund von Korruption gegen Beamte und auch Leiter von Staatsunternehmen, die im Allgemeinen hohe KPCh-Ränge innehaben. Beobachter berichten allerdings, dass Korruptionsvorwürfe oft ein Vorwand sind, um politische Rivalen aus dem Weg zu räumen (USDOS 12.4.2022). Über eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher untersucht und bestraft, darunter hochrangige Staats-, Partei- und Militärbeamte. Es wird jedoch weithin angenommen, dass die Kampagne selektiv gegen Xis potenzielle Rivalen geführt wird (FH 28.2.2022). Während der streng kontrollierte staatliche Medienapparat einige bemerkenswerte Korruptionsermittlungen publik machte, wurden im Allgemeinen nur sehr wenige Einzelheiten über die Verfahren bzw. deren Gründe veröffentlicht. Die Reichweite der Zensur ist enorm - viele chinesische Journalisten berichten von einer Atmosphäre der "Paranoia" - und Korruption ist eines der Themen, die tabu sind (USDOS 12.4.2022). Für die Korruptionsbekämpfung ist die "National Supervisory Commission" (NSC, Nationalen Kontrollkommission) zuständig, die 2018 durch die Zusammenlegung bestehender staatlicher und parteiinterner Stellen eingerichtet wurde und auch für die Durchsetzung politischer und ideologischer Disziplin zuständig ist (FH 28.2.2022; vgl. USDSOS 12.4.2022). Mit der Einrichtung der Nationalen Kontrollkommission und der Verabschiedung des National Supervision Law durch den Nationalen Volkskongress im März 2018 wurde das „Shuanggui“ System für parteiinterne Sonderermittlungsverfahren durch das sogenannte „Liuzhi“-System ersetzt (AA 11.10.2021; vgl. DFAT 22.12.2021). Für die Korruptionsbekämpfung ist die "National Supervisory Commission" (NSC, Nationalen Kontrollkommission) zuständig, die 2018 durch die Zusammenlegung bestehender staatlicher und parteiinterner Stellen eingerichtet wurde und auch für die Durchsetzung politischer und ideologischer Disziplin zuständig ist (FH 28.2.2022; vergleiche USDSOS 12.4.2022). Mit der Einrichtung der Nationalen Kontrollkommission und der Verabschiedung des National Supervision Law durch den Nationalen Volkskongress im März 2018 wurde das „Shuanggui“ System für parteiinterne Sonderermittlungsverfahren durch das sogenannte „Liuzhi“-System ersetzt (AA 11.10.2021; vergleiche DFAT 22.12.2021). Das Liuzhi-Haft-System wird als rechtliches Instrument der Regierung und der KPCh außerhalb des Justizsystems zur Untersuchung von Korruption und anderen Straftaten eingesetzt. Es gibt Berichte über die Misshandlung von Gefangenen in diesem System (USDOS 12.4.2022). Auch sollen Richter mit den außergerichtlichen KP-Organen bei der "Beschaffung" von Geständnissen zusammengearbeitet haben (ÖB 12.2021). Die Untersuchungen der Nationalen Kontrollkommission können sich gegen jeden öffentlichen Angestellten, alle Personen, die öffentliche Aufgaben innehaben, wie Ärzte, Wissenschafter und Angestellte von Firmen in staatlichem Besitz sowie auch gegen Personen, die mit diesen in Verbindung stehen, richten (USDOS 12.4.2022). Beamte sind somit zwar mit strafrechtlichen Sanktionen aufgrund von Korruption konfrontiert, doch setzen die Regierung und die KP Chinas das Gesetz nicht konsequent und transparent um (USDOS 12.4.2022). Dennoch haben die Anti-Korruptionsbemühungen bei den Beamten eine abschreckende Wirkung erzeugt und die Zurschaustellung demonstrativen Reichtums verringert. Dessen ungeachtet bleibt die Korruption im Einparteiensystem verwurzelt, das keine Institutionen duldet, die für eine wirksame Bekämpfung der Korruption erforderlich sind, einschließlich einer freien Presse, unabhängiger Gruppen der Zivilgesellschaft und unparteiischer Gerichte (FH 28.2.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 6.5.2022 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People’s Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 20.4.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2068722.html, Zugriff 11.3.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China TI - Transparency International
(2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/chn, Zugriff 11.3.2022 TI - Transparency International
(2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/chn, Zugriff 11.3.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 20.4.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 20.07.2022 Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als „Grundprinzip“ verankert, doch die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft schleppend (ÖB 12.2021). Menschenrechte werden im ideologischen System des Sozialismus chinesischer Prägung nicht als universal geltende Individualrechte und Freiheitsansprüche gegen Staatswillkür und Behördenunrecht verstanden. Sie werden streng beschränkt auf ein Konzept verordneter kollektiver Wohlfahrt und Sicherheit, die „Menschenrechtsverwirklichung durch wirtschaftlichsoziale und technologische Entwicklung der Gesellschaft“ (AA 11.10.2021). Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt Xi Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 11.10.2021; vgl. Al 29.3.2022). Die Wahrung der inneren, sozialen Stabilität und der Machterhalt der KPCh bleibt oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden. Unverändert hart bleibt das Vorgehen der chinesischen Führung daher gegen alle, die als Bedrohung angesehen werden, wie vor allem regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner, Petitionäre und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (AA 11.10.2021).Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt römisch zehn i Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 11.10.2021; vergleiche Al 29.3.2022). Die Wahrung der inneren, sozialen Stabilität und der Machterhalt der KPCh bleibt oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden. Unverändert hart bleibt das Vorgehen der chinesischen Führung daher gegen alle, die als Bedrohung angesehen werden, wie vor allem regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner, Petitionäre und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (AA 11.10.2021). Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte schwerwiegende und tiefgreifende Misshandlungen begehen. Der Regierung werden u.a. erzwungenes Verschwindenlassen, Folter und unrechtmäßige Tötungen, willkürliche Inhaftierungen, politische Gefangene, schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs-, Medien- und Versammlungsfreiheit - inklusive physischer Angriffe und strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, Anwälten, Dissidenten sowie deren Familienangehörigen, gezielte Gewalt gegen Angehörige nationaler und ethnischer Minderheiten sowie Zwangssterilisationen und Zwangsabtreibungen angelastet (USDOS 12.4.2022). Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor (AA 11.10.2021). Außergerichtliche Formen der Inhaftierung sind nach wie vor weit verbreitet, wobei die Inhaftierten im Allgemeinen in Isolationshaft gehalten werden (FH 28.2.2022). Vor und während besonderer Jubiläumsfeiertage, der Parteikongresse und sonstiger wichtiger politischer Ereignisse werden Kritiker der Regierung oder der Partei regelmäßig in ihrer Freiheit systematisch präventiv eingeschränkt, indem sie vorübergehend in Haft genommen oder der Stadt verwiesen werden. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen u. a. Hausarrest, willkürliche Haft in sog. schwarzen Gefängnissen („black jails“ bzw. „legal education center“), Berufsverbote und Druck auf Familienangehörige durch Bedrohungen bis hin zur „Sippenhaft“. Flankiert wird dies durch Verordnungen und Gesetze in den letzten Jahren (u. a. Gesetz zum Management von internationalen NGOs, Wohlfahrtsgesetz, Verordnung über die Regulierung von religiösen Angelegenheiten) (AA 11.10.2021). Häufig kommt es zu Übergriffen lokaler Amtspersonen bzw. von denen beauftragter Dritter. Dies betrifft im Schwerpunkt die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten (AA 11.10.2021). Menschenrechtsanwälte und politisch engagierte Bürger berichten über Schikanen und Einschüchterungen, unfaire Gerichtsverfahren, willkürliche und lange Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Folter und andere Misshandlungen, wofür der alleinige Grund war, dass sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und andere Menschenrechte in Anspruch genommen hatten (Al 29.3.2022).Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen oder Verbrechen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtsrelevanter Sachverhalt relativ leicht "geschaffen" werden (ÖB 12.2021). In der autonomen Region Xinjiang setzt die Regierung weiterhin eine Kampagne der politischen Indoktrination und der zwangsweisen kulturellen Assimilierung der dort lebenden Muslime um. Dabei wird von willkürlichen Masseninhaftierungen und Folter berichtet. Tausende uigurische Kinder wurden von ihren Eltern getrennt (AI 29.3.2022). In den tibetischen Gebieten schränken die Behörden die Religions-, Meinungs-, Bewegungs- und Versammlungsfreiheit weiterhin stark ein (HRW 13.1.2022). China ist der Inbegriff eines Überwachungsstaates: Kameras hängen an jeder Straßenecke und Bots [Computerprogramme] überwachen jeden Winkel des Internets. Gesichtserkennungssysteme identifizieren die von der Kamera erfassten Personen und erfassen sofort ihre ethnische Zugehörigkeit und Parteimitgliedschaft. Der Staat sammelt biometrische Daten und verwendet sie gegen Uiguren und andere, die der Illoyalität verdächtigt werden. Chinas Überwachung ist so allgegenwärtig, dass die Bürger sich selbst zensieren, selbst in intimen Gesprächen und an privaten Orten [siehe dazu auch soziale Medien im Kapitel Meinungs- und Pressefreiheit] (TD 30.4.2021). Die chinesischen Behörden nutzen Technologien, um die Bevölkerung im ganzen Land zu kontrollieren. Im Zuge der Armutsbekämpfung sammeln die Kader nicht nur detaillierte persönliche Informationen über arme Menschen - einschließlich ihres Einkommens, ihrer Behinderungen und ihrer Kontonummern sowie der Gründe für ihre Armut -, sondern es werden auch die GPS-Standorte der Kader erfasst, um sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft erfüllen (HRW 8.4.2021). China hat 2014 ein "Sozialkreditsystem" zur Kontrolle des Verhaltens jedes in China tätigen Unternehmens, jeder Privatperson und aller Organisationen beschlossen. Das komplexe Regulierungsinstrument sollte ursprünglich 2020 landesweit eingeführt werden, funktioniert bis jetzt aber keinesfalls lückenlos und setzt je nach Provinz unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte (HO 7.2.2022). Die Regierung führt zwei verschiedene Typen von Sozialkreditsystemen ein. Das erste ist das Sozialkreditsystem zur Kontrolle von Unternehmen. Das zweite, das Sozialkreditsystem für Personen, wird je nach geografischem Standort unterschiedlich umgesetzt. Es gibt weiterhin Dutzende von unterschiedlichen Sozialkreditsystemen, die je nach lokaler, provinzieller und nationaler Ebene unterschiedlich betrieben werden. Diese Systeme sammeln riesige Datenmengen von Unternehmen und Einzelpersonen. Häufig sind dies Informationen über schulische Leistungen, Verkehrsverstöße, Präsenz in sozialen Medien, Freundschaften, die Einhaltung von Geburtenkontrolle, Beschäftigungsleistungen und Konsumgewohnheiten. Industrie- und Wirtschaftsexperten merken an, dass das Sozialkreditsystem in seiner jetzigen Form nicht dazu verwendet wird, Unternehmen oder Einzelpersonen wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugungen zu verfolgen, und wiesen darauf hin, dass das Land bereits über andere Instrumente, um Unternehmen und Einzelpersonen ins Visier zu nehmen, verfügt (USDOS 12.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 2.5.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070239.html, Zugriff 6.5.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2068722.html, Zugriff 16.5.2022 HO - Heise Online (7.2.2022): Sozialkreditsystem in China: Unterstützung, Überwachung oder Steuerung?, https://www.heise.de/tp/features/Sozialkreditsystem-in-China-Unterstuetzung-Ueberwachung-oder-Steuerung-6351274.html, Zugriff 2.5.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2066482.html, Zugriff 6.5.2022 HRW - Human Rights Watch (8.4.2021): China’s Techno-Authoritarianism Has Gone Global, https://www.hrw.org/news/2021/04/08/chinas-techno-authoritarianism-has-gone-global, Zugriff 15.6.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China TD - The Diplomat (30.4.2021): China’s Paper Tiger Surveillance State,The CCP’s pervasive surveillance apparatus is a sign not of strength, but of fragility, https://thediplomat.com/2021/04/chinas-paper-tiger-surveillance-state/, Zugriff 15.6.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 14.4.2022 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung: 21.07.2022 Frauen genießen denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte wie Männer (USDOS 12.4.2022). Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist erklärtes politisches Ziel der Regierung. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik (AA 11.10.2021). Im Ständigen Ausschuss des Polit-Büros ist keine Frau vertreten. Das Wahlgesetz sieht ein generelles Kontingent für weibliche Vertreter und Vertreter ethnischer Minderheiten vor, doch die Verwirklichung dieser Kontingente erfordert oft, dass die Wahlbehörden gegen das Wahlgesetz verstoßen (USDOS 12.4.2022). In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt (AA 11.10.2021). Es besteht kein politisches Bewusstsein zu Geschlechtergleichheit oder Frauenrechten. Besonders in ländlichen Gebieten kommt es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung, ungleichem Zugang zu öffentlichen Leistungen und Landrechten (ÖB 12.2021). Der Global Gender Gap Report über die Ungleichbehandlung der Geschlechter aus dem Jahr 2021 listet China in der Kategorie "Überleben und Gesundheit" auf einem der letzten Plätze (WEF 2021). Gewalt gegen Frauen und insbesondere häusliche Gewalt und Missbrauch von Mädchen, auch in öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, sind Tabuthemen und weit verbreitet (ÖB 12.2021; vgl. DFAT 22.12.2021). Häusliche Gewalt betrifft offiziellen Angaben zufolge nach wie vor ein Viertel der chinesischen Frauen, obwohl es gesetzlich unter Strafe gestellt ist (FH 28.2.2022). Das Gesetz definiert häusliche Gewalt als zivile und nicht als kriminelle Handlung. Die Anerkennung von Fällen häuslicher Gewalt durch die Gerichte verbesserte sich. Einige Gerichte bieten Überlebenden von Gewalt Schutz durch Verhängung einstweiliger Verfügungen an, welche Täter von einer Kontaktaufnahme abhalten sollen. Die offizielle Unterstützung erreicht die Opfer nicht immer. Auch wird häusliche Gewalt durch die

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.