Obsah (7)
Art. 133§ 28§ 31§ 71§ 74§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW128 2254831-1 Spruch, W128 2254831-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
Begründung, Begründung
- Verfahrensgang und Sachverhalt 1.
- Am 25.02.2022 entschied die Volksschule XXXX , dass die Zweitbeschwerdeführerin „nicht die geistige und körperliche Reife für den Besuch der ersten Schulstufe“ aufweise und „nur über ungenügende oder mangelhafte Kenntnisse der Unterrichtssprache“ verfüge und „als außerordentliche Schülerin die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in einer Deutschförderklasse oder einem Deutschförderkurs“ zu besuchen habe. In der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit wurde darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung schriftlich bei der Schule einzubringen ist.1.
- Am 25.02.2022 entschied die Volksschule römisch 40 , dass die Zweitbeschwerdeführerin „nicht die geistige und körperliche Reife für den Besuch der ersten Schulstufe“ aufweise und „nur über ungenügende oder mangelhafte Kenntnisse der Unterrichtssprache“ verfüge und „als außerordentliche Schülerin die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in einer Deutschförderklasse oder einem Deutschförderkurs“ zu besuchen habe. In der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit wurde darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung schriftlich bei der Schule einzubringen ist. Diese Entscheidung übernahm der Erstbeschwerdeführer am 25.02.2022 persönlich. 1.
- Am 02.03.2022 erhoben die Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung Widerspruch. 1.
- Nach Auftrag der belangten Behörde erstattete die Schulqualitätsmanagerin (SQM) XXXX am 15.03.2022 ein Gutachten, in welchem sie zu dem Schluss kommt, dass von der Schule alle für eine ordnungsgemäß durchgeführte Schulreifefeststellung notwendigen Schritte und Abläufe gesetzt worden seien. Die Feststellung der Schulreife des Kindes obliege der aufnehmenden Schule. 1.
- Nach Auftrag der belangten Behörde erstattete die Schulqualitätsmanagerin (SQM) römisch 40 am 15.03.2022 ein Gutachten, in welchem sie zu dem Schluss kommt, dass von der Schule alle für eine ordnungsgemäß durchgeführte Schulreifefeststellung notwendigen Schritte und Abläufe gesetzt worden seien. Die Feststellung der Schulreife des Kindes obliege der aufnehmenden Schule. 1.
- In seinen Schreiben vom 24.03.2022 und 13.04.2022 nahm der Erstbeschwerdeführer zum Gutachten im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die Zweitbeschwerdeführerin sei „eine Woche später“ mit „Bravour an einer anderen öffentlichen Schule aufgenommen“ worden. Auch würde der Erstbeschwerdeführer die Zweitbeschwerdeführerin „gar nicht mehr an dieser Schule anmelden“ wollen. So sei die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr in der Volksschule XXXX aufgenommen worden. Zusätzlich sei die Zweitbeschwerdeführerin an einer „dritten“ Schule, nämlich einer Privatschule aufgenommen worden.Die Zweitbeschwerdeführerin sei „eine Woche später“ mit „Bravour an einer anderen öffentlichen Schule aufgenommen“ worden. Auch würde der Erstbeschwerdeführer die Zweitbeschwerdeführerin „gar nicht mehr an dieser Schule anmelden“ wollen. So sei die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr in der Volksschule römisch 40 aufgenommen worden. Zusätzlich sei die Zweitbeschwerdeführerin an einer „dritten“ Schule, nämlich einer Privatschule aufgenommen worden. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch als verspätet zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Widerspruch erst am 04.03.2022 und somit zwei Tage nach Ablauf der fünftägigen Rechtsmittelfrist bei der Volksschule XXXX eingebracht worden sei.1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch als verspätet zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Widerspruch erst am 04.03.2022 und somit zwei Tage nach Ablauf der fünftägigen Rechtsmittelfrist bei der Volksschule römisch 40 eingebracht worden sei. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie (hier relevant) vorbringen, dass der Widerspruch bereits am 02.03.2022 auf dem Tisch der Schulleiterin abgelegt worden sei. 1.
- Am 11.05.2022 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 1.
- Mit E-Mail vom 13.06.2022 teilte die Schulleiterin der Volkschule XXXX dem erkennenden Gericht mit, dass der Schulwart der Volksschule „einer Dame am 02.03.2022“ ihr Büro aufgesperrt habe, damit diese „Unterlagen“ auf den Schreibtisch der Schulleiterin habe legen können. 1.
- Mit E-Mail vom 13.06.2022 teilte die Schulleiterin der Volkschule römisch 40 dem erkennenden Gericht mit, dass der Schulwart der Volksschule „einer Dame am 02.03.2022“ ihr Büro aufgesperrt habe, damit diese „Unterlagen“ auf den Schreibtisch der Schulleiterin habe legen können. 1.
- Mit Schreiben vom 15.07.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Zweitbeschwerdeführerin in die Volksschule XXXX als ordentliche Schülerin aufgenommen worden sei.1.
- Mit Schreiben vom 15.07.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Zweitbeschwerdeführerin in die Volksschule römisch 40 als ordentliche Schülerin aufgenommen worden sei.
- Beweiswürdigung Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass die Beschwerdeführer ihren Widerspruch (bereits) am 02.03.2022 – und somit rechtzeitig – erhoben haben, ergibt sich aus den Angaben der Schulleiterin vom 13.06.2022, welche mit dem Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerde am 02.03.2022 – nach Hinweis eines „Mitarbeiters“ – auf dem Tisch der Schulleiterin abgelegt worden sei, übereinstimmen. Dass die Zweitbeschwerdeführerin zwischen dem 25.02.2022 und dem 24.03.2022 als ordentliche Schülerin an der Volksschule XXXX aufgenommen wurde, stützt sich auf die diesbezüglichen Angaben des Erstbeschwerdeführers in seinen Schreiben vom 24.03.2022 und 13.04.2022, sowie aus dem entsprechenden Schreiben der belangten Behörde.Dass die Zweitbeschwerdeführerin zwischen dem 25.02.2022 und dem 24.03.2022 als ordentliche Schülerin an der Volksschule römisch 40 aufgenommen wurde, stützt sich auf die diesbezüglichen Angaben des Erstbeschwerdeführers in seinen Schreiben vom 24.03.2022 und 13.04.2022, sowie aus dem entsprechenden Schreiben der belangten Behörde.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Zurückweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.
- § 6 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF lautet (auszugsweise):3.1.
- Paragraph 6, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, idgF lautet (auszugsweise): „[…]
(2)Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.
(2a)Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.
(2b)Schulreif ist ein Kind, wenn
- es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und
- angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
(2c)Zur Feststellung der Schulreife
Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.
(2c)Zur Feststellung der Schulreife
Absatz 2 b, Ziffer eins, ist Paragraph 4, Absatz 2 a, des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.
(2d)Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife
Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife
Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife
Abs. 2b Z 2 zu treffen.[…]“
(2d)Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife
Absatz 2 b, Ziffer 2, nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife
Absatz 2 b, Ziffer 2, aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife
Absatz 2 b, Ziffer 2, zu treffen., […]“
§ 71Abs. 2 lit. a Schulunterrichtsgesetz (Sch
UG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF ist gegen die Entscheidung über die Aufnahme in die Schule ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Paragraph 71, Absatz 2, Litera a, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF ist gegen die Entscheidung über die Aufnahme in die Schule ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
§ 74Abs. 1 Sch
UG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Abs. 4 leg. cit. ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt.
Paragraph 74, Absatz eins, SchUG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Absatz 4, leg. cit. ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt. 3.1.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs tritt, wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch zueinander stehen, der später erlassene Bescheid an die Stelle des früheren (vgl. VwGH 30.03.2022, Ra 2019/11/0161). 3.1.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs tritt, wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch zueinander stehen, der später erlassene Bescheid an die Stelle des früheren vergleiche VwGH 30.03.2022, Ra 2019/11/0161). Nichts anderes kann daher für die Entscheidung über die Schulreife eines Kindes gelten. Das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses ist eine Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung eines Rechtsmittels nicht vor, ist dieses unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung eines zulässigen Rechtsmittels weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (in diesem Sinne VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0607, m.w.N.). 3.1.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Zwar erfolgte der Widerspruch, entgegen der Annahme der belangten Behörde, wie oben festgestellt, bereits am 02.03.2022 und damit fristgerecht. Jedoch wurde die Zweitbeschwerdeführerin zwischen dem 25.02.2022 und dem 23.03.2022 und damit bereits vor Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde als ordentliche Schülerin an der Volksschule XXXX für das Schuljahr 2022/2023 aufgenommen.Zwar erfolgte der Widerspruch, entgegen der Annahme der belangten Behörde, wie oben festgestellt, bereits am 02.03.2022 und damit fristgerecht. Jedoch wurde die Zweitbeschwerdeführerin zwischen dem 25.02.2022 und dem 23.03.2022 und damit bereits vor Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde als ordentliche Schülerin an der Volksschule römisch 40 für das Schuljahr 2022 aus 2023, aufgenommen. Zudem geht das erkennende Gericht, unter sinngemäßer Anwendung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, davon aus, dass eine der früheren Entscheidung widersprechende, später erlassene und zudem – im Gegensatz zur früheren Entscheidung – rechtskräftige Entscheidung an die Stelle der früheren tritt. Im Falle der Beschwerdeführer liegt daher – und lag bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – kein Rechtsschutzinteresse vor, da ihre rechtliche Stellung – auch im Falle der Aufhebung des Bescheides – nachträglich nicht (mehr) verbessert werden kann. Die Beschwerde ist daher mangels Erfüllung der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen. Eine Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N.).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N.). 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerde mangels Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen ist, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerde mangels Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen ist, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2254831.1.00