Obsah (13)
Art. 133§ 6Art. 14§ 1§ 2§ 3§ 5§ 11§ 42§ 78Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW129 2257912-1 Spruch, W129 2257912-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 05.07.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin gegenüber der Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/2023 an.
- Mit Schreiben vom 05.07.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin gegenüber der Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023, an.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid untersagte die belangte Behörde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/23 und ordnete an, dass diese ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 2). Begründend wurde zu Spruchpunkt 1 auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt ausgeführt: Es habe sich im Schuljahr 2021/22 bereits ein anderes Kind ( XXXX ) der Erstbeschwerdeführerin in häuslichem Unterricht befunden. Dieser sei aber zur am Ende des Unterrichtsjahres 2021/22 vorgesehenen Externistenprüfung nicht angetreten. Somit sei auch in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin die geforderte Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben.Es habe sich im Schuljahr 2021/22 bereits ein anderes Kind ( römisch 40 ) der Erstbeschwerdeführerin in häuslichem Unterricht befunden. Dieser sei aber zur am Ende des Unterrichtsjahres 2021/22 vorgesehenen Externistenprüfung nicht angetreten. Somit sei auch in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin die geforderte Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Der Bescheid wurde am 18.07.2022 zugestellt.
- Gegen den Bescheid brachten die Erstbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein und begründeten diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Die Mechanismen des in § 11 SchPflG verankerten häuslichen Unterrichts seien in ihrer Gesamtheit weder verhältnismäßig, noch angemessen oder geeignet, einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht zu rechtfertigen. Die Mechanismen des in Paragraph 11, SchPflG verankerten häuslichen Unterrichts seien in ihrer Gesamtheit weder verhältnismäßig, noch angemessen oder geeignet, einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht zu rechtfertigen. Die Prüfungssituation (bei einer Externistenprüfung) sei menschenunwürdig, diskriminierend und gröblich benachteiligend.
- Einlangend am 05.08.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Zweitbeschwerdeführerin ist im Schuljahr 2022/23 in Österreich schulpflichtig. Mit Schreiben vom 05.07.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/2023 an. Mit Schreiben vom 05.07.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023, an. Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin erfüllte im Schuljahr 2021/22 seine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht. Zur am Ende des Unterrichtsjahres vorgesehenen Externistenprüfung trat der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin nicht an. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht mit der Begründung, dass aufgrund des Nichtantretens des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin zur Externistenprüfung davon auszugehen sei, dass der häusliche Unterricht des Zweitbeschwerdeführers nicht gleichwertig iSd § 11 Abs. 2 SchPflG sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht mit der Begründung, dass aufgrund des Nichtantretens des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin zur Externistenprüfung davon auszugehen sei, dass der häusliche Unterricht des Zweitbeschwerdeführers nicht gleichwertig iSd Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG sei. Die Erstbeschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass die Mechanismen des in § 11 SchPflG verankerten häuslichen Unterrichts in ihrer Gesamtheit weder verhältnismäßig, noch angemessen oder geeignet sind, einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht zu rechtfertigen. Sie vertritt weiters die Ansicht, dass die Prüfungssituation bei Externistenprüfungen menschenunwürdig, diskriminierend und gröblich benachteiligend ist.Die Erstbeschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass die Mechanismen des in Paragraph 11, SchPflG verankerten häuslichen Unterrichts in ihrer Gesamtheit weder verhältnismäßig, noch angemessen oder geeignet sind, einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht zu rechtfertigen. Sie vertritt weiters die Ansicht, dass die Prüfungssituation bei Externistenprüfungen menschenunwürdig, diskriminierend und gröblich benachteiligend ist.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Art. 14Abs.
7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Artikel 14
, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
§ 1Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht, BGBl. Nr. 76/1985 idg
F (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
§ 2Sch
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
§ 3Sch
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
§ 5Abs. 1 Sch
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
§ 11Abs. 1 Sch
PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
§ 11Abs. 4 Sch
PflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht
Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission
Abs. 5 zu erfolgen.
Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht
Absatz 2,, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission
Absatz 5, zu erfolgen.
§ 11Abs. 5 Sch
PflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges
Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung
§ 42Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (Sch
UG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
Paragraph 11, Absatz 5, SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges
Absatz 4, erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung
Paragraph 42, Absatz 4, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten. Findet das Reflexionsgespräch
Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht
Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat
§ 11Abs. 6 Sch
PflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht
§ 78der Strafprozessordnung 1975, BGBl.
Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.Findet das Reflexionsgespräch
Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht
Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat
Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht
Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren. 3.2. Zur höchstgerichtlichen Judikatur: Art. 17 StGG garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (vgl. VfSlg. 4579/1963 und 4990/1965). Artikel 17, StGG garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung vergleiche VfSlg. 4579 aus 1963, und 4990 aus 1965,). Die Garantie des Art. 17 Abs. 3 StGG ist im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 2 StGG zu sehen. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen – wie beispielsweise der Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung für die Erteilung eines solchen Unterrichts – zu unterwerfen (VfSlg. 2670/1954; VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332). Die Garantie des Artikel 17, Absatz 3, StGG ist im Zusammenhang mit Artikel 17, Absatz 2, StGG zu sehen. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen – wie beispielsweise der Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung für die Erteilung eines solchen Unterrichts – zu unterwerfen (VfSlg. 2670 aus 1954,; VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (vgl. VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332 mwN).Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf vergleiche VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332 mwN).
Art. 130Abs.
3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht in diesem Fall sogar verwehrt, das Ermessen anders zu üben als es die Verwaltungsbehörde getan hat (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 140 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (siehe dazu VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (siehe etwa VwGH 25.04.1974, 0016/74 und 0017/74 bzw. allgemein VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (siehe VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157).
Artikel 130
, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht in diesem Fall sogar verwehrt, das Ermessen anders zu üben als es die Verwaltungsbehörde getan hat (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 140 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (siehe dazu VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (siehe etwa VwGH 25.04.1974, 0016/74 und 0017/74 bzw. allgemein VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (siehe VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157). Ein Ermessensfehler und somit eine nicht gesetzeskonforme Ermessensausübung der Behörde liegt dann vor, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden (siehe Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 146 [Stand 15.02.2017, rdb.at] sowie VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012).Ein Ermessensfehler und somit eine nicht gesetzeskonforme Ermessensausübung der Behörde liegt dann vor, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden (siehe Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 146 [Stand 15.02.2017, rdb.at] sowie VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012). Mit
- Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen. Mit
- Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr Paragraph 11, SchPflG durch die Änderungen im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, einige Neuerungen. Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Abs. 5 leg.cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, XXVII. GP, S 3). Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Absatz 5, leg.cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, römisch 27 . GP, S 3). Weiters sieht § 11 Abs. 6 SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges
Abs. 4 nicht erbracht wird.Weiters sieht Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges
Absatz 4, nicht erbracht wird. Nachdem sich keine maßgebenden Änderungen in der grundsätzlichen Systematik des § 11 SchPflG ergeben haben, sondern nur die Schaffung einer örtlichen Zuständigkeit – die im Übrigen der Rechtssicherheit dient und willkürlichem Prüfungstourismus entgegenwirkt – sowie die Möglichkeit eines frühzeitigen Eingreifens bei Missständen – wobei es dem Wohle des schulpflichtigen Kindes dient, wenn nicht bis zum Ende des Unterrichtsjahres gewartet werden muss –, besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Veranlassung von der als gesichert anzusehenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts abzugehen. Insbesondere sieht auch § 11 Abs. 6 SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges
Abs. 4 nicht erbracht wird.Nachdem sich keine maßgebenden Änderungen in der grundsätzlichen Systematik des Paragraph 11, SchPflG ergeben haben, sondern nur die Schaffung einer örtlichen Zuständigkeit – die im Übrigen der Rechtssicherheit dient und willkürlichem Prüfungstourismus entgegenwirkt – sowie die Möglichkeit eines frühzeitigen Eingreifens bei Missständen – wobei es dem Wohle des schulpflichtigen Kindes dient, wenn nicht bis zum Ende des Unterrichtsjahres gewartet werden muss –, besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Veranlassung von der als gesichert anzusehenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts abzugehen. Insbesondere sieht auch Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges
Absatz 4, nicht erbracht wird. 3.
- Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht um eine Ermessensentscheidung handelt, die nur hinsichtlich der Frage, ob das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt wurde, einer Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Das Gesetz räumt der Behörde die Befugnis ein, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in § 11 Abs. 1 oder 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist.Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht um eine Ermessensentscheidung handelt, die nur hinsichtlich der Frage, ob das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt wurde, einer Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Das Gesetz räumt der Behörde die Befugnis ein, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist. Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur bisherigen Rechtslage kann von einer großen Wahrscheinlichkeit nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen (vgl. VwGH 25.04.1974, 0016/74; vgl. darüber hinaus auch VwGH 25.02.1971, 2062/70). Nachdem der Gesetzgeber nunmehr mit BGBl. I Nr. 232/2021 das Wort „großer“ durch das Wort „überwiegender“ ersetzt hat, ist davon auszugehen, dass künftig ein geringerer Maßstab an die Wahrscheinlichkeit anzusetzen ist. Dem Begriffsverständnis der ständigen Rechtsprechung des VwGH folgend, wonach „überwiegend“ ein größeres Gewicht – im Sinn von mehr als die Hälfte – bedeutet (siehe zuletzt VwGH vom19.01.2017, Ro 2014/08/0084), kann nicht (mehr) von einem „weitaus Überwiegen“ der Gründe, die dafür sprechen, ausgegangen werden. Insofern ist zu prüfen, ob die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, bloß überwiegen.Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur bisherigen Rechtslage kann von einer großen Wahrscheinlichkeit nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen vergleiche VwGH 25.04.1974, 0016/74; vergleiche darüber hinaus auch VwGH 25.02.1971, 2062/70). Nachdem der Gesetzgeber nunmehr mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, das Wort „großer“ durch das Wort „überwiegender“ ersetzt hat, ist davon auszugehen, dass künftig ein geringerer Maßstab an die Wahrscheinlichkeit anzusetzen ist. Dem Begriffsverständnis der ständigen Rechtsprechung des VwGH folgend, wonach „überwiegend“ ein größeres Gewicht – im Sinn von mehr als die Hälfte – bedeutet (siehe zuletzt VwGH vom19.01.2017, Ro 2014/08/0084), kann nicht (mehr) von einem „weitaus Überwiegen“ der Gründe, die dafür sprechen, ausgegangen werden. Insofern ist zu prüfen, ob die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, bloß überwiegen. Verfahrensgegenständlich stützt die belangte Behörde ihren abweisenden Bescheid darauf, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der häusliche Unterricht deswegen nicht gleichwertig mit dem Unterricht an einer Regelschule sei, weil der im abgelaufenen Schuljahr ebenfalls häuslich unterrichtete Bruder der Zweitbeschwerdeführerin nicht zur Externistenprüfung angetreten ist. Unter der zulässigen Annahme, dass nicht davon auszugehen ist, dass sich auch während des Schuljahres 2022/23 die Rahmenbedingungen für die Externistenprüfungen so wesentlich ändern werden wie dies zuletzt der Fall war, kann unter Einbeziehung der Erfahrungen, die sämtliche Beteiligte mit dem Thema „häuslicher Unterricht“ im Schuljahr 2021/22 gemacht haben, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Eltern, die ein Kind oder mehrere Kinder im Schuljahr 2021/22 häuslich unterrichtet haben, welches bzw. welche am Ende des Unterrichtsjahres nicht zur Externistenprüfung angetreten ist bzw. sind, auch ein weiteres Kind, welches im Schuljahr 2022/23 erstmals an häuslichem Unterricht teilnimmt, nicht zur Externistenprüfung antreten lassen werden – sofern nicht Gegenteiliges aus den Schriftsätzen hervorkommt. Insbesondere aus der Beschwerde geht hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht gewillt ist, sich an die Regeln des Schulpflichtgesetzes zu halten und die Ansicht vertritt, dass die Prüfungssituation bei Externistenprüfungen menschenunwürdig, diskriminierend und gröblich benachteiligend ist. Es ist daher zu erwarten, dass die Erstbeschwerdeführerin auch die Zweitbeschwerdeführerin nicht zur Externistenprüfung antreten lassen wird. Gegenständlich ist der belangten Behörde daher im Endergebnis beizupflichten, wenn sie feststellt, dass die geforderte Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist. Im Ergebnis hat die belangte Behörde die getroffene Ermessensentscheidung im Sinne des Gesetzes (den schulpflichtigen Kindern in ihrem eigenen Interesse und dem der Allgemeinheit in einer objektiv überprüfbaren Form das nötige Elementarwissen zu vermitteln) geübt, wenngleich nicht verkannt wird, dass die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Begründung den in §§ 58 und 60 AVG geforderten Minimalstandard an eine Bescheidbegründung lediglich in gerade noch vertretbarer Weise erreicht.Im Ergebnis hat die belangte Behörde die getroffene Ermessensentscheidung im Sinne des Gesetzes (den schulpflichtigen Kindern in ihrem eigenen Interesse und dem der Allgemeinheit in einer objektiv überprüfbaren Form das nötige Elementarwissen zu vermitteln) geübt, wenngleich nicht verkannt wird, dass die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Begründung den in Paragraphen 58 und 60 AVG geforderten Minimalstandard an eine Bescheidbegründung lediglich in gerade noch vertretbarer Weise erreicht. 3.
- Damit erschöpft sich die Befugnis einer inhaltlichen Überprüfung der Ermessensausübung durch das Bundesverwaltungsgericht. Der Untersagung des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2022/2023 ist daher nicht entgegenzutreten.3.
- Damit erschöpft sich die Befugnis einer inhaltlichen Überprüfung der Ermessensausübung durch das Bundesverwaltungsgericht. Der Untersagung des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2022 aus 2023, ist daher nicht entgegenzutreten. Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen. 3.
- Aufgrund der erfolgten Sachentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. 3.
- Hinsichtlich des Antrags, eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, ist auszuführen, dass § 17 AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert. Die Parteien eines Verfahrens haben ein subjektives Recht bei der Behörde oder beim Gericht in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt Einsicht zu nehmen. An Ort und Stelle können die Parteien auch Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien erstellen lassen. Die Behörde und das Gericht sind aber nicht verpflichtet, Akten oder Kopien davon zu übersenden (VwGH 22.05.1996, 95/21/0083; 27.04.2000, 98/10/0003; 15.12.2011, 2011/10/0012). Daher stellt etwa die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie nicht übersendet werde, für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei bzw. deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde Akteneinsicht zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [
- Ausgabe 2014] § 17 Rz 7).3.
- Hinsichtlich des Antrags, eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, ist auszuführen, dass Paragraph 17, AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert. Die Parteien eines Verfahrens haben ein subjektives Recht bei der Behörde oder beim Gericht in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt Einsicht zu nehmen. An Ort und Stelle können die Parteien auch Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien erstellen lassen. Die Behörde und das Gericht sind aber nicht verpflichtet, Akten oder Kopien davon zu übersenden (VwGH 22.05.1996, 95/21/0083; 27.04.2000, 98/10/0003; 15.12.2011, 2011/10/0012). Daher stellt etwa die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie nicht übersendet werde, für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei bzw. deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde Akteneinsicht zu nehmen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [
- Ausgabe 2014] Paragraph 17, Rz 7). 3.
- Eine Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils mwN). 3.
- Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils mwN). Es war daher ohne Durchführung einer Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W129.2257912.1.00