GVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruch des Bescheides wie folgt ergänzt wird: A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruch des Bescheides wie folgt ergänzt wird: „Ihr Rezertifizierungsantrag vom 23.05.2022 wird
2 SDG als verspätet zurückgewiesen.“„Ihr Rezertifizierungsantrag vom 23.05.2022 wird
Paragraph 6, Absatz 2, SDG als verspätet zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1 SDG ist die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zunächst mit dem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für das jeweilige Fachgebiet befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).
2 SDG ist der Antrag auf Rezertifizierung als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen. Die allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 SDG, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a SDG weiterhin gegeben sind. Über den Antrag auf Rezertifizierung ist mit Bescheid zu entscheiden.
Paragraphen 6, Absatz eins, SDG ist die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zunächst mit dem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für das jeweilige Fachgebiet befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).
Paragraph 6, Absatz 2, SDG ist der Antrag auf Rezertifizierung als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen. Die allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, SDG, mit Ausnahme der Ziffer eins, Litera b und der Ziffer 2,, sowie nach Paragraph 2 a, SDG weiterhin gegeben sind. Über den Antrag auf Rezertifizierung ist mit Bescheid zu entscheiden. Aus § 6 Abs. 1 SDG ergibt sich, dass die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige befristet ist. Die Wirkung einer auflösenden (resolutiven) Befristung ist – so wie die einer solchen Bedingung, die sich von der Befristung nur durch die Ungewissheit des Eintritts unterscheidet –, dass die Rechtswirksamkeit des mit der Befristung versehenen Verwaltungsaktes endet, ohne dass es eines weiteren Bescheides bedürfte (siehe Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 554 f und 558; zur Wirkung einer auflösenden Bedingung siehe etwa VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027, VwGH 19.09.1986, 84/17/0155).Aus Paragraph 6, Absatz eins, SDG ergibt sich, dass die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige befristet ist. Die Wirkung einer auflösenden (resolutiven) Befristung ist – so wie die einer solchen Bedingung, die sich von der Befristung nur durch die Ungewissheit des Eintritts unterscheidet –, dass die Rechtswirksamkeit des mit der Befristung versehenen Verwaltungsaktes endet, ohne dass es eines weiteren Bescheides bedürfte (siehe Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 554 f und 558; zur Wirkung einer auflösenden Bedingung siehe etwa VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027, VwGH 19.09.1986, 84/17/0155). Aus § 6 Abs. 2 SDG ergibt sich, dass der Antrag auf Rezertifizierung frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen ist. Es ist daher einleitend zu klären, ob es sich bei der Frist nach § 6 Abs. 2 SDG um eine verfahrensrechtliche oder eine materiellrechtliche Frist handelt.Aus Paragraph 6, Absatz 2, SDG ergibt sich, dass der Antrag auf Rezertifizierung frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen ist. Es ist daher einleitend zu klären, ob es sich bei der Frist nach Paragraph 6, Absatz 2, SDG um eine verfahrensrechtliche oder eine materiellrechtliche Frist handelt. Die Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen (prozessualen) und materiell-rechtlichen Fristen wird in der Rechtsprechung wie folgt getroffen: Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiellrechtliche Frist dar (VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138). Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof etwa ausgesprochen, dass in § 2 Abs. 3 dritter Satz Studienbeitragsverordnung 2004, BGBl. II Nr. 55/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 211/2010, normierte Frist bis zum nächstfolgenden
2 ABGB fällt das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats. In analoger Anwendung des § 902 Abs. 2 ABGB läuft daher die Zertifizierungsfrist vom 11.
Paragraph 902, Absatz 2, ABGB fällt das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats. In analoger Anwendung des Paragraph 902, Absatz 2, ABGB läuft daher die Zertifizierungsfrist vom 11.08. des Jahres vor dem Ende der Befristung bis zum 11.05. des Jahres des Endes der Befristung.
1 SDG ist die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste jedoch befristet. Nach den obigen Ausführungen ist die Wirkung einer auflösenden (resolutiven) Befristung, dass die Rechtswirksamkeit des mit der Befristung versehenen Verwaltungsaktes – hier: die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste – endet, ohne dass es eines weiteren Bescheides bedürfte.
1 Z 2 SDG erlischt die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger mit der Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste, die der zuständige Präsident unter anderem vorzunehmen hat, wenn die notwendige Rezertifizierung nicht erfolgt ist. Die Löschung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen – unter anderem, wenn die notwendige Rezertifizierung nicht erfolgen konnte – vorzunehmen und bedarf keines eigenen Bescheides.
Paragraph 6, Absatz eins, SDG ist die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste jedoch befristet. Nach den obigen Ausführungen ist die Wirkung einer auflösenden (resolutiven) Befristung, dass die Rechtswirksamkeit des mit der Befristung versehenen Verwaltungsaktes – hier: die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste – endet, ohne dass es eines weiteren Bescheides bedürfte.
Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 2, SDG erlischt die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger mit der Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste, die der zuständige Präsident unter anderem vorzunehmen hat, wenn die notwendige Rezertifizierung nicht erfolgt ist. Die Löschung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen – unter anderem, wenn die notwendige Rezertifizierung nicht erfolgen konnte – vorzunehmen und bedarf keines eigenen Bescheides. Die Abweisung eines Rezertifizierungsantrages hat bescheidmäßig zu erfolgen; nur dann, wenn eben kein Rezertifizierungsantrag gestellt wurde, der Eingetragene ausdrücklich auf die Ausübung der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher verzichtet oder der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher verstorben ist, erfolgt die Löschung ohne vorangehendes (bescheidmäßig zu erledigendes) Verfahren. Diese Lösung entspricht einerseits der Intention des Gesetzgebers, der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der relevanten Novelle des SDG ausführt, dass „mit den zu den § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 11 SDG vorgeschlagenen Änderungen ... auch die Entscheidung über den Antrag auf Eintragung in die Gerichtssachverständigen- oder Gerichtsdolmetscherliste sowie die Entscheidung über die Rezertifizierung des bereits in die Liste eingetragenen Gerichtssachverständigen bzw. Gerichtsdolmetschers durch den zuständigen Präsidenten des Gerichtshofs künftig in Bescheidform ergehen [sollen].“ Daher hat die Streichung durch faktisches Verwaltungshandeln zu erfolgen; eine Entscheidung über eine Rezertifizierung bedarf für eine Entscheidung eines entsprechenden Antrags. Andererseits ist diese Lösung auch aus Rechtschutzsicht nicht unbefriedigend, da einem allfälligen Beschwerdeführer, der im Widerspruch zum zuständigen Präsidenten von der Stellung eines Rezertifizierungsantrages ausgeht (Streit, ob der Antrag gestellt wurde), die Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung steht, das dann gegebenenfalls über das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Antrags zu entscheiden hat. Ein zu früh oder zu spät gestellter Antrag ist einer (zurückweisenden) bescheidmäßigen Erledigung zuzuführen.Die Abweisung eines Rezertifizierungsantrages hat bescheidmäßig zu erfolgen; nur dann, wenn eben kein Rezertifizierungsantrag gestellt wurde, der Eingetragene ausdrücklich auf die Ausübung der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher verzichtet oder der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher verstorben ist, erfolgt die Löschung ohne vorangehendes (bescheidmäßig zu erledigendes) Verfahren. Diese Lösung entspricht einerseits der Intention des Gesetzgebers, der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der relevanten Novelle des SDG ausführt, dass „mit den zu den Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 11, SDG vorgeschlagenen Änderungen ... auch die Entscheidung über den Antrag auf Eintragung in die Gerichtssachverständigen- oder Gerichtsdolmetscherliste sowie die Entscheidung über die Rezertifizierung des bereits in die Liste eingetragenen Gerichtssachverständigen bzw. Gerichtsdolmetschers durch den zuständigen Präsidenten des Gerichtshofs künftig in Bescheidform ergehen [sollen].“ Daher hat die Streichung durch faktisches Verwaltungshandeln zu erfolgen; eine Entscheidung über eine Rezertifizierung bedarf für eine Entscheidung eines entsprechenden Antrags. Andererseits ist diese Lösung auch aus Rechtschutzsicht nicht unbefriedigend, da einem allfälligen Beschwerdeführer, der im Widerspruch zum zuständigen Präsidenten von der Stellung eines Rezertifizierungsantrages ausgeht (Streit, ob der Antrag gestellt wurde), die Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung steht, das dann gegebenenfalls über das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Antrags zu entscheiden hat. Ein zu früh oder zu spät gestellter Antrag ist einer (zurückweisenden) bescheidmäßigen Erledigung zuzuführen. 2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen ist, dass der erst am 23.05.2022 bei der Behörde gestellte Rezertifizierungsantrag, der jedoch nach den obigen Ausführungen nur zwischen dem 11.08.2021 und dem 11.05.2022 zulässig war, als verspätet zurückzuweisen ist. 3. Die (ex lege zu erfolgende) Löschung der Beschwerdeführerin aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste steht einem neuerlichen Antrag auf Eintragung in dieselbe nicht per se entgegen. 4.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder – hier nicht relevant – im Vorlageantrag zu beantragen. Die Behörde hat einen entsprechenden Antrag im Rahmen der Aktenvorlage zu erstatten (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Weder die Beschwerdeführerin noch die Behörde hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder – hier nicht relevant – im Vorlageantrag zu beantragen. Die Behörde hat einen entsprechenden Antrag im Rahmen der Aktenvorlage zu erstatten (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Weder die Beschwerdeführerin noch die Behörde hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 47/2010 (in Folge: EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union vom 26.10.2012, C 326/392, entgegenstehen. Ein unionsrechtlicher Ansatzpunkt ist nicht zu sehen, daher ist die leg.cit. im gegenständlichen Zusammenhang unbeachtlich. Allerdings könnte man einen Zusammenhang mit einem civil right sehen, da die Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu einem Einkommensverlust führen könnte (siehe etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051, wo die Zulassung eines Ausländers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft dem Art. 6 EMRK zugerechnet wird).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Europäische Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010, (in Folge: EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union vom 26.10.2012, C 326/392, entgegenstehen. Ein unionsrechtlicher Ansatzpunkt ist nicht zu sehen, daher ist die leg.cit. im gegenständlichen Zusammenhang unbeachtlich. Allerdings könnte man einen Zusammenhang mit einem civil right sehen, da die Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu einem Einkommensverlust führen könnte (siehe etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051, wo die Zulassung eines Ausländers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft dem Artikel 6, EMRK zugerechnet wird). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.10.2015, Ra 2015/08/0101) ist eine mündliche Verhandlung (auch ohne Antrag) dann notwendig, wenn die Beweiswürdigung der Behörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wurde; dies ist hier jedenfalls nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin nur der Rechtsfolge ihres verspäteten Antrags entgegentrat, nicht aber den tragenden Sachverhaltsfeststellungen. Eine komplexe Rechtsfrage liegt wegen der klaren Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit des § 71 AVG und der klaren Gesetzeslage zu §§ 6, 14 SDG ebenfalls nicht vor.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.10.2015, Ra 2015/08/0101) ist eine mündliche Verhandlung (auch ohne Antrag) dann notwendig, wenn die Beweiswürdigung der Behörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wurde; dies ist hier jedenfalls nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin nur der Rechtsfolge ihres verspäteten Antrags entgegentrat, nicht aber den tragenden Sachverhaltsfeststellungen. Eine komplexe Rechtsfrage liegt wegen der klaren Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit des Paragraph 71, AVG und der klaren Gesetzeslage zu Paragraphen 6, 14, SDG ebenfalls nicht vor. Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Konstellation von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (samt Hinweise auf die relevante Literatur) dargelegt und ist dieser Rechtsprechung gefolgt. Selbst unter dem Gesichtspunkt, dass zu § 6 SDG keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzufinden war, ist im Hinblick auf die hinreichend vorhandene (verfahrensrechtliche) und unter A) dargestellten Rechtsprechung des Höchstgerichts keine offene Rechtsfrage zu erkennen, sodann die Revision nicht zulässig.Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (samt Hinweise auf die relevante Literatur) dargelegt und ist dieser Rechtsprechung gefolgt. Selbst unter dem Gesichtspunkt, dass zu Paragraph 6, SDG keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzufinden war, ist im Hinblick auf die hinreichend vorhandene (verfahrensrechtliche) und unter A) dargestellten Rechtsprechung des Höchstgerichts keine offene Rechtsfrage zu erkennen, sodann die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2256391.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.