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{'item': 'W136 2260008-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW136 2260008-1 Spruch, , , W136 2260008-1/5E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.12.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin MinR Dr. Maria FUCHSREITER und den fachkundigen Laienrichter MinR Mag. Christoph PROKSCH über die Beschwerde von XXXX gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, Sitz Wien, vom 11.08.2022, Zl. 2022-0.564.694, 2021-0.298.778, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin MinR Dr. Maria FUCHSREITER und den fachkundigen Laienrichter MinR Mag. Christoph PROKSCH über die Beschwerde von römisch 40 gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, Sitz Wien, vom 11.08.2022, Zl. 2022-0.564.694, 2021-0.298.778, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insoweit abgeändert, als XXXX hinsichtlich der unter Spruchpunkt I.1.1. dargestellten Anlastungen sowie hinsichtlich der unter Punkt I.2.2.A)

  1. b)dargestellten Anlastung betreffend Abfrage XXXX gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen wird und die Disziplinarstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 auf eine Geldstrafe in der Höhe von dreieinhalb Monatsbezügen herabgesetzt wird.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insoweit abgeändert, als römisch 40 hinsichtlich der unter Spruchpunkt römisch eins.1.1. dargestellten Anlastungen sowie hinsichtlich der unter Punkt römisch eins.2.2.A)
  2. b)dargestellten Anlastung betreffend Abfrage römisch 40 gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen wird und die Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 auf eine Geldstrafe in der Höhe von dreieinhalb Monatsbezügen herabgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.12.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.12.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2260008.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.