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{'item': 'W141 2262157-1'}

Obsah (13)§ 38Artikel 133§ 25§ 9Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 56§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW141 2262157-1 Spruch, W141 2262157-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 26.04.2022 ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 26.04.2022 ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Zur Stellungnahme vom Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgefordert, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 10.02.2022 als Restaurantmitarbeiter bei dem Hotel XXXX mit einer Entlohnung von brutto € 1.635,00 pro Monat auf Vollzeitbasis und der Bereitschaft zur Überzahlung, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich per Mail beworben habe, da er nicht gewusst hätte, dass es nötig sei, sich telefonisch zu bewerben. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer Einwendungen bezüglich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit habe, gab er an, dass er Gelenkprobleme habe.
  2. Zur Stellungnahme vom Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgefordert, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 10.02.2022 als Restaurantmitarbeiter bei dem Hotel römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto € 1.635,00 pro Monat auf Vollzeitbasis und der Bereitschaft zur Überzahlung, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich per Mail beworben habe, da er nicht gewusst hätte, dass es nötig sei, sich telefonisch zu bewerben. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer Einwendungen bezüglich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit habe, gab er an, dass er Gelenkprobleme habe.
  3. Mit Bescheid vom 26.04.2022 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21.02.2022 bis 17.04.2022 verloren hat.2. Mit Bescheid vom 26.04.2022 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21.02.2022 bis 17.04.2022 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen den Bescheid vom 26.04.2022 richtete sich die am 22.05.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen begründend aus, dass er unter der im Inserat angegebenen Festnetznummer niemanden erreicht und sich daher per E-Mail mit Lebenslauf und Foto beworben habe. Der Beschwerdeführer habe dies seiner Betreuerin auch am 11.03.2022 nachgewiesen. Es könne nicht die Rede davon sein, dass er arbeitsunwillig sei, da er sich auf alle fünf ihm zugewiesenen Stellenangebote fristgerecht per E-Mail beworben habe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er habe zwei langfristige Stellenzusagen in Zürich, die er Anfang Juni antreten sollte. Nachdem er eine diagnostizierte CTS an beiden Händen mangels Krankenversicherung schon seit Wochen nicht behandeln könne, seien ihm auch hier die Hände gebunden. Dies alles würde ihn daran hindern, eine Arbeitsstelle anzunehmen, obwohl er sobald als möglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen wolle.
  2. Mit Schreiben vom 31.05.2022 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde dazu aufgefordert, einen fachärztlichen Befund über die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen sowie einen Nachweis über die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Dienstgeber zum Zweck der Bewerbung vorzulegen.
  3. Am 17.06.2022 übermittelte der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde angeforderten Unterlagen via eAMS-Konto.
  4. Am 21.09.2022 und 25.10.2022 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Begutachtung beim Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrum (BBRZ) zugebucht, versäumte jedoch krankheitsbedingt beide Termine.
  5. Am 10.11.2022 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  6. Am 15.12.2022 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Mag. Felix SPEISS (LR1) und Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF) und eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX (BHV) sowie die Zeugin XXXX (Z1) und die Zeugin XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.
  7. Am 15.12.2022 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Mag. Felix SPEISS (LR1) und Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF) und eine Vertreterin der belangten Behörde römisch 40 (BHV) sowie die Zeugin , römisch 40 (Z1) und die Zeugin römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gibt keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. BF zeigt das Handy von wo die Bewerbung abgesandt wurde. Diese wurde an „ XXXX “ gesandt. Als Anhang war ein ordentlich ausgeführter Lebenslauf angeschlossen und das E-Mail deckt sich mit dem bereits im Akt aufliegenden Foto der E-Mail. BF führt weiters aus, dass er auch einen Screenshot übermittelt hat, dass er sich telefonisch bei der Firma XXXX beworben hat. Jedoch hat er niemanden erreicht. Auf das hinauf hat er sich dann schriftlich beworben, weil eben schon die Frist für eine Bewerbung relativ knapp war. Er gibt weiters an, dass das AMS von ihm medizinische Unterlagen wollte, die er auch vorgelegt hat. Darüber hinaus hinterfragt der BF, warum er zu einer Gesundheitsuntersuchung zugebucht wurde aufgrund dieser Beschwerde. Der BF führt aus, dass er sich telefonisch beworben hat, jedoch niemanden erreicht hat und aus Dokumentationsgründen hat er sich zusätzlich auch schriftlich beworben. Bezüglich seiner gesundheitlichen Einschränkungen führt er aus, dass er immer wieder auch Probleme auf der rechten Hand hat. Der BF hat an beiden Händen ein Kapartunnelsyndrom, an der rechten stärker. Den Befund hat er dem AMS vorgelegt. Nach seiner Ansicht nach jedoch hätte er die ihm zugebuchte Tätigkeit ausüben können. Zu den zugebuchten Untersuchungen konnte er nicht gehen, da er krank war.BF zeigt das Handy von wo die Bewerbung abgesandt wurde. Diese wurde an , „ römisch 40 “ gesandt. Als Anhang war ein ordentlich ausgeführter Lebenslauf angeschlossen und das E-Mail deckt sich mit dem bereits im Akt aufliegenden Foto der E-Mail. BF führt weiters aus, dass er auch einen Screenshot übermittelt hat, dass er sich telefonisch bei der Firma römisch 40 beworben hat. Jedoch hat er niemanden erreicht. Auf das hinauf hat er sich dann schriftlich beworben, weil eben schon die Frist für eine Bewerbung relativ knapp war. Er gibt weiters an, dass das AMS von ihm medizinische Unterlagen wollte, die er auch vorgelegt hat. Darüber hinaus hinterfragt der BF, warum er zu einer Gesundheitsuntersuchung zugebucht wurde aufgrund dieser Beschwerde. Der BF führt aus, dass er sich telefonisch beworben hat, jedoch niemanden erreicht hat und aus Dokumentationsgründen hat er sich zusätzlich auch schriftlich beworben. Bezüglich seiner gesundheitlichen Einschränkungen führt er aus, dass er immer wieder auch Probleme auf der rechten Hand hat. Der BF hat an beiden Händen ein Kapartunnelsyndrom, an der rechten stärker. Den Befund hat er dem AMS vorgelegt. Nach seiner Ansicht nach jedoch hätte er die ihm zugebuchte Tätigkeit ausüben können. Zu den zugebuchten Untersuchungen konnte er nicht gehen, da er krank war. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Auf Nachfrage durch die belangte Behörde, dass mit ihm zeitnah eine Niederschrift aufgenommen wurde, als das Prüfungsverfahren eingeleitet wurde und er nicht angegeben habe, dass er sich telefonisch beworben habe, sondern nur per Mail, gab der BF an, dass er dies nicht mehr wisse. Er habe sich nicht ausgekannt, um was es da gegangen sei, weil er habe einige Bewerbungen weggeschickt. Die Mailadresse habe der BF von der Homepage des potenziellen Dienstgebers. Die E-Mailbewerbung habe den Zweck gehabt, dass sein Leistungsbezug nicht gesperrt worden wäre. Er habe vor der E-Mailbewerbung zweimal versucht, den potenziellen Dienstgeber telefonisch zu erreichen, habe aber keine Sprachnachrichten hinterlassen, da er dies nie tue. Die Mailadresse habe der BF von der Homepage des potenziellen Dienstgebers. Die , E-Mailbewerbung habe den Zweck gehabt, dass sein Leistungsbezug nicht gesperrt worden wäre. Er habe vor der E-Mailbewerbung zweimal versucht, den potenziellen Dienstgeber telefonisch zu erreichen, habe aber keine Sprachnachrichten hinterlassen, da er dies nie tue. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Die Z1 gab an, die Beraterin des BF zu sein. Zugebucht habe ihn ein Lehrmädchen in ihrem Auftrag. Auf Nachfrage durch den VR gab die Z1 an, im Inserat des Dienstgebers sei angeblich angegeben gewesen, dass der Kunde sich ausschließlich telefonisch bewerben solle. Nach Nachsicht des VR im Inserat steht lediglich drinnen, dass nach telefonischer Vereinbarung sich der Bewerber bei Herrn XXXX bewerben solle. Es sei keine Mailadresse angegeben.Nach Nachsicht des VR im Inserat steht lediglich drinnen, dass nach telefonischer Vereinbarung sich der Bewerber bei Herrn römisch 40 bewerben solle. Es sei keine Mailadresse angegeben. Die Z1 gibt an, dass es sich bei der Bewerbung des Beschwerdeführers auch nach Ihrer Ansicht, um eine ordentliche Bewerbung gehandelt habe. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Die Z2 gibt an, beim SFU zu sein und die schriftliche Rückmeldung des Unternehmens EDV mäßig erfasst zu haben. Die Rückmeldung habe nicht beworben gelautet, wobei der Dienstgeber in einer Bewerberliste ankreuze, ob sich diese Person beworben habe. Die Rückmeldung werde nicht hinterfragt, es wird von der belangten Behörde davon ausgegangen, dass eine wahrheitsmäßige Rückmeldung erfolgt sei. Die Z2 gibt auf Nachfrage durch den VR an, sie habe keine Erfahrung mit der Firma, da sie das vertretungsweise gemacht habe. Sie habe mit der Firma keinen Kontakt gehabt, auch vorher nicht. Ob es mit dieser Firma weitere Betreuung gebe, könne sie nicht angeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht seit 04.05.2006 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt war der Beschwerdeführer von 19.12.2013 bis 27.10.2022 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers war im Zeitraum von 12.06.2012 bis 16.11.2013 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX . Zuletzt war der Beschwerdeführer im Zeitraum 17.10.2022 bis 19.10.2022 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers war im Zeitraum von 12.06.2012 bis 16.11.2013 als Arbeiter beim Dienstgeber römisch 40 . Zuletzt war der Beschwerdeführer im Zeitraum 17.10.2022 bis 19.10.2022 vollversicherungspflichtig beschäftigt. In den von dem Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (unter anderem am 23.03.2021) hat dieser mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: „Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein.“ In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle

§ 9Al

VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen , (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle

Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. In der Betreuungsvereinbarung vom 03.09.2021 wurde im Einvernehmen festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Kellner im Ausmaß von Voll-/Teilzeit unterstützt. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer sich auf die von der belangten Behörde übermittelten Stellenangebote bewirbt und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt. Dem Beschwerdeführer wurde am 10.02.2022 die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Restaurantmitarbeiter zugewiesen. Bei Interesse habe eine Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung bei Herrn XXXX zu erfolgen. Angeführt sind die Adresse, Telefonnummer sowie die Homepage. Dem Beschwerdeführer wurde am 10.02.2022 die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Restaurantmitarbeiter zugewiesen. Bei Interesse habe eine Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung bei Herrn römisch 40 zu erfolgen. Angeführt sind die Adresse, Telefonnummer sowie die Homepage. Der Beschwerdeführer hat am 17.02.2022 um 18:30 Uhr versucht den potenziellen Dienstgeber unter der Nummer XXXX zu erreichen, er hat jedoch niemanden erreicht. Der Beschwerdeführer hat am 17.02.2022 um 18:30 Uhr versucht den potenziellen Dienstgeber unter der Nummer römisch 40 zu erreichen, er hat jedoch niemanden erreicht. Der Beschwerdeführer hat am selben Tag um 22:38 Uhr eine Bewerbung via E-Mail an die auf der Homepage angeführte E-Mailadresse „ XXXX “ mit Lebenslauf und Foto gesendet. Der Beschwerdeführer hat am selben Tag um 22:38 Uhr eine Bewerbung via E-Mail an die auf der Homepage angeführte E-Mailadresse „ römisch 40 “ mit Lebenslauf und Foto gesendet. Laut Meldung des zuständigen Service für Unternehmen vom 21.02.2022 hat sich der Beschwerdeführer nicht auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 10.11.2022 den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum telefonischen Bewerbungsversuch am 17.02.2022 ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Screenshot der Anrufliste vom Handy des Beschwerdeführers. Zwar ist dem Vermittlungsvorschlag die Telefonnummer XXXX zu entnehmen, dem Screenshot ein Anrufversuch an die Nummer XXXX , doch konnte nach Einsichtnahme auf die Kontaktdaten auf der im Vermittlungsvorschlag angeführten Homepage des potenziellen Dienstgebers die vom Beschwerdeführer angewählte Telefonnummer eingesehen werden. Der Beschwerdeführer hat daher zweifelsfrei am 17.02.2022 versucht, die Bewerbung, wie im Vermittlungsvorschlag angeführt, telefonisch durchzuführen. Die Feststellungen zum telefonischen Bewerbungsversuch am 17.02.2022 ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Screenshot der Anrufliste vom Handy des Beschwerdeführers. Zwar ist dem Vermittlungsvorschlag die Telefonnummer römisch 40 zu entnehmen, dem Screenshot ein Anrufversuch an die Nummer römisch 40 , doch konnte nach Einsichtnahme auf die Kontaktdaten auf der im Vermittlungsvorschlag angeführten Homepage des potenziellen Dienstgebers die vom Beschwerdeführer angewählte Telefonnummer eingesehen werden. Der Beschwerdeführer hat daher zweifelsfrei am 17.02.2022 versucht, die Bewerbung, wie im Vermittlungsvorschlag angeführt, telefonisch durchzuführen. Die Feststellungen zur Bewerbung via E-Mail am 17.02.2022 ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Foto der ausgedruckten Bewerbung und konnte nach Einsichtnahme auf die Kontaktdaten auf der im Vermittlungsvorschlag angeführten Homepage des potenziellen Dienstgebers die vom Beschwerdeführer angeführte E-Mailadresse eingesehen werden. Der Beschwerdeführer konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem die E-Mail inklusive Lebenslauf als Anhang dem erkennenden Senat vorzeigen, sodass keine Zweifel an einer Bewerbung via E-Mail bestehen. Es wurde im Vermittlungsvorschlag zwar angeführt, dass die Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung zu erfolgen hat, doch ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass eine E-Mailbewerbung, nach erfolglosem Anrufversuch, nicht geeignet war, dass der potenzielle Dienstgeber die Bewerbung berücksichtigt. Es erfolgte zwar eine Rückübermittlung der Bewerberliste, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sich nicht beworben hat, doch führte die Mitarbeiterin des SfU im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst aus, dass eine Überprüfung dieser Angaben nicht erfolgt sei. Für den erkennenden Senat steht daher zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer am 17.02.2022 zunächst versuchte, sich telefonisch beim potenziellen Dienstgeber zu bewerben. Als er niemanden erreichte, hat er jedoch die E-Mailadresse aus der im Vermittlungsvorschlag angeführten Homepage herausgesucht und sich via E-Mail beworben. Daraus lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass der Beschwerdeführer sichtlich bemüht war, sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle zu bewerben und somit ein Interesse an der Aufnahme der zugewiesenen Beschäftigung zeigte. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist es für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht erkennen konnte, dass eine Bewerbung via E-Mail nicht berücksichtigt werde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Rückmeldung an die belangte Behörde bereits am 21.02.2022, sohin vier Tage später, erfolgte, sodass es nachvollziehbar ist, dass noch keine Rückfrage des Beschwerdeführers an den potenziellen Dienstgeber erfolgte.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 21.02.2022 bis 17.04.2022.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ,
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Aus dem verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer telefonisch bewerben soll. Der Beschwerdeführer hat am 17.02.2022 versucht, den potenziellen Dienstgeber telefonisch zu erreichen. Da er niemanden erreichen konnte, hat er am selben Tag eine Bewerbung via E-Mail abgesendet. Der Beschwerdeführer hat am 17.02.2022 versucht, den potenziellen Dienstgeber telefonisch zu erreichen. Da er niemanden erreichen konnte, hat er am selben Tag eine Bewerbung via , E-Mail abgesendet. Der Beschwerdeführer war sohin bemüht, sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle zu bewerben. Auch wenn die telefonische Bewerbung dem Vermittlungsvorschlag zu entnehmen ist, konnte der Beschwerdeführer nicht erkennen, dass der potenzielle Dienstgeber auf Bewerbungen via E-Mail nicht reagiert. Der Beschwerdeführer hat zweifelsfrei versucht, den potenziellen Dienstgeber telefonisch zu erreichen und nur aufgrund der Unerreichbarkeit eine Bewerbung via E-Mail abgesendet. Aufgrund der bereits vier Tage später erfolgten Rückmeldung, ist dem Beschwerdeführer auch nicht vorwerfbar, dass er sich noch nicht um den Stand seiner Bewerbung erkundigt hat. Da der Beschwerdeführer sohin ausreichend Bemühungen aufzeigte, die verfahrensgegenständliche Stelle zu erlangen, kann ihm kein vorsätzliches, auf den Nichterhalt der ausgeschriebenen Stelle, Handeln vorgeworfen werden. Dolus eventualis liegt nicht vor. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 38i

Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG nicht verwirklicht hat, sodass der Verlust des Anspruches auf Leistungsbezuges nicht gerechtfertigt ist. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG nicht verwirklicht hat, sodass der Verlust des Anspruches auf Leistungsbezuges nicht gerechtfertigt ist. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W141.2262157.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.