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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW142 2264939-1 Spruch, W142 2264939-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung:, I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 11.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
  2. In der daraufhin erfolgten Erstbefragung teilte der BF mit, dass sein Onkel Mitglied der Khalistan Bewegung in Indien sei. Deshalb sei er von der Polizei gesucht worden. Weil er nicht gefunden worden sei, habe man seine Oma und den Bruder des gesuchten Onkels getötet. Der BF und seine Familie habe bei der Polizei Anzeige wegen Doppelmorde erstattet. Aus diesem Grund sei er auch von der Polizei bedroht worden, dass er wegen falscher Anzeige eingesperrt werde. Aus Angst habe seine Familie beschlossen, dass er aus Indien fliehen solle.
  3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.11.2022 brachte der BF entscheidungswesentlich wie folgt vor: „[…] F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. A.: Mein Onkel XXXX ist Mitglied der Khalistan-Bewegung. Er ist bereits ca. 70 Jahre alt und lebt in Pakistan (Punjab). Er lebt dort seit ca. 20 Jahren. Ich weiß nicht, was er dort macht. Wir haben keinen Kontakt, seit 20 Jahren. Er lebt offiziell in Pakistan. Die Polizei sucht nach ihm, ist sich aber nicht sicher, ob er überhaupt noch in Pakistan lebt. Seit dem Jahr 1984 sucht die Polizei nach ihm. Er ist der Kommandant der Khalistan Bewegung. Er hat eine Ehefrau und zwei Kinder. Seine Ehefrau lebt in Deutschland und die beiden Kinder leben in Deutschland. Die Ehefrau ist in Deutschland verstorben, sie starb vor einem Monat an Altersschwäche in Deutschland, ihr Name lautete XXXX . Die beiden Kinder leben noch in Deutschland.A.: Mein Onkel römisch 40 ist Mitglied der Khalistan-Bewegung. Er ist bereits ca. 70 Jahre alt und lebt in Pakistan (Punjab). Er lebt dort seit ca. 20 Jahren. Ich weiß nicht, was er dort macht. Wir haben keinen Kontakt, seit 20 Jahren. Er lebt offiziell in Pakistan. Die Polizei sucht nach ihm, ist sich aber nicht sicher, ob er überhaupt noch in Pakistan lebt. Seit dem Jahr 1984 sucht die Polizei nach ihm. Er ist der Kommandant der Khalistan Bewegung. Er hat eine Ehefrau und zwei Kinder. Seine Ehefrau lebt in Deutschland und die beiden Kinder leben in Deutschland. Die Ehefrau ist in Deutschland verstorben, sie starb vor einem Monat an Altersschwäche in Deutschland, ihr Name lautete römisch 40 . Die beiden Kinder leben noch in Deutschland. Da ich auch zur Familie gehöre, fragt die Polizei häufig nach, wo sich mein Großonkel aufhalten könnte. Aus diesem Grunde bekam ich Angst. Zwischen Indien und Pakistan hat es in jüngster Zeit Konflikte gegeben. Meine Großmutter väterlicherseits namens XXXX wurde vor 30 Jahren entführt und ermordet (das war glaublich Anfang 1993). Auch deswegen bin ich ausgereist.Zwischen Indien und Pakistan hat es in jüngster Zeit Konflikte gegeben. Meine Großmutter väterlicherseits namens römisch 40 wurde vor 30 Jahren entführt und ermordet (das war glaublich Anfang 1993). Auch deswegen bin ich ausgereist. F.: Das ist alles schon sehr lange her. Was hat das mit Ihrer Ausreise zu tun. A.: Vor dreißig Jahren wurde wie gesagt von den Kindern meines Großvaters, also von den Geschwistern meiner Eltern und meinen Eltern selbst eine Anzeige erstattet. Irgendwann im Jahr 2022 könnten irgendwelche Familienmitglieder vorgeladen werden. Niemand hat bislang eine Vorladung erhalten, aber es könnte sein, dass eine Vorladung vom zuständigen Gericht kommt. Jetzt im Jahr 2022 sind bei meiner Familie und den Geschwistern meines Vaters unbekannte Polizeibeamte aufgetaucht und haben Drohungen ausgestoßen. Sie wollten, dass meine Familie und die übrigen Geschwister meines Vaters die Anzeige wiederum zurückziehen. Dem Gesuch sind meine Familie und die Geschwister meines Vaters jedoch nicht nachgekommen und alle haben Angst, dass sie bedroht werden könnten. […]“
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen sowie die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ebenfalls abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend führte die belangte Behörde zu den Fluchtgründen aus, dass sich der vom BF geschilderte Vorfall nahezu vierzig Jahre vor seiner Ausreise abgespielt habe, es fehle nunmehr am notwendigen zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise und es komme diesem deshalb keine Relevanz mehr zu. Die Möglichkeit, dass die Polizei Erhebungen tätige, stelle auch keinen Fluchtgrund dar. Andere asylrelevante Umstände hätten sich auch nicht ergeben.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen sowie die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ebenfalls abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend führte die belangte Behörde zu den Fluchtgründen aus, dass sich der vom BF geschilderte Vorfall nahezu vierzig Jahre vor seiner Ausreise abgespielt habe, es fehle nunmehr am notwendigen zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise und es komme diesem deshalb keine Relevanz mehr zu. Die Möglichkeit, dass die Polizei Erhebungen tätige, stelle auch keinen Fluchtgrund dar. Andere asylrelevante Umstände hätten sich auch nicht ergeben.
  6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In dieser wird festgehalten, dass der BF sehr wohl Verfolgungsgründe vorgebracht habe, daher hätte § 18 abs. 1 Zi 4 BFA-VG nicht zur Anwendung gelangen dürfen.
  7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In dieser wird festgehalten, dass der BF sehr wohl Verfolgungsgründe vorgebracht habe, daher hätte Paragraph 18, abs. 1 Zi 4 BFA-VG nicht zur Anwendung gelangen dürfen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  8. Feststellungen: Festgestellt wird der unter Punkt I. wiedergegebene Sachverhalt.Festgestellt wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Sachverhalt.
  9. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet: „

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Das Bundesamt stellte fest, dass der BF keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe. Weiters führte das Bundesamt aus, dass sich der vom BF geschilderte Vorfall nahezu vierzig Jahre vor seiner Ausreise abgespielt habe und es daher nunmehr am notwendigen zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise fehle und komme diesem Vorfall deshalb keine Relevanz mehr zu. Das Bundesamt hat jedoch außer Acht gelassen, dass der BF vorgebracht hat, dass seine Familie und die Geschwister seines Vaters im Jahr 2022 von Polizeibeamten im Zusammenhang mit den langen zurückliegenden Ereignissen und einer erbrachten Anzeige bedroht worden seien. Im gegenständlichen Fall bedarf es daher einer detaillierten Befragung des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, um feststellen zu können, ob nun asylrelevante Verfolgungsgründe vorliegen oder nicht bzw. ob lediglich Erhebungen seitens der Polizei durchgeführt wurden. Somit ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten ist; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W142.2264939.1.00

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