Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 6§ 59§ 17Art 130§ 7§ 31§ 58§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW147 2263832-1 Spruch, W147 2263832-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stepha
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der minderjährige Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am
- August 2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ der Sicherheitspolizei gab er die im Spruch genannten Personalien an und führte aus, dass seine Eltern etwa ein halbes Jahr zuvor den Entschluss gefasst hätten, ihn nach Europa zu schicken. Er sei gemeinsam mit seinem Onkel illegal aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass ihn die kurdische Miliz immer wieder angesprochen und ihm auch Geld angeboten hätte, damit er sich ihnen anschließe. Seine Mutter hätte das jedoch verboten, auch er selber wolle das nicht. Der Vater werde derzeit vom Militär gesucht und halte sich in der Stadt Jarabulus versteckt, die Mutter kümmere sich alleine um die Familie. Deshalb habe sein Onkel beschlossen ihn hierher zu bringen, damit der Beschwerdeführer seine Familie nachholen könne. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass ihn die kurdischen Milizen mitnehmen.
- Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am
- Oktober 2022 gab der Beschwerdeführer eingangs an, den Dolmetscher gut zu verstehen und sich in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu tätigen. Er sei im syrischen Dorf XXXX geboren. Als der Krieg begonnen habe, sei die Familie nach XXXX übersiedelt. Beide Dörfer gehören zu XXXX , die eine Seite stehe unter der Kontrolle der Regierung, die andere unter jener der kurdischen Milizen. Der Beschwerdeführer sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an. In Syrien habe er ein Jahr die Schule besucht, das Lesen und Schreiben dabei jedoch nicht gelernt. In Österreich habe ein Onkel ihm beigebracht, auf Arabisch zu lesen und zu schreiben. Befragt gab der Beschwerdeführer an, ein wenig Deutsch zu sprechen. In Syrien habe er Milch verkauft, um Geld zu verdienen. Er sei gemeinsam mit seinem kleinen Bruder in der Früh arbeiten gegangen.
- Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am
- Oktober 2022 gab der Beschwerdeführer eingangs an, den Dolmetscher gut zu verstehen und sich in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu tätigen. Er sei im syrischen Dorf römisch 40 geboren. Als der Krieg begonnen habe, sei die Familie nach römisch 40 übersiedelt. Beide Dörfer gehören zu römisch 40 , die eine Seite stehe unter der Kontrolle der Regierung, die andere unter jener der kurdischen Milizen. Der Beschwerdeführer sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an. In Syrien habe er ein Jahr die Schule besucht, das Lesen und Schreiben dabei jedoch nicht gelernt. In Österreich habe ein Onkel ihm beigebracht, auf Arabisch zu lesen und zu schreiben. Befragt gab der Beschwerdeführer an, ein wenig Deutsch zu sprechen. In Syrien habe er Milch verkauft, um Geld zu verdienen. Er sei gemeinsam mit seinem kleinen Bruder in der Früh arbeiten gegangen. Die Mutter und Geschwister leben zum Zeitpunkt der Einvernahme im Heimatdorf, der Vater befinde sich mittlerweile nicht mehr an der türkischen Grenze, sondern im Libanon. Zu beiden Eltern habe der Beschwerdeführer wöchentlichen Kontakt. Der Beschwerdeführer habe Syrien gemeinsam mit seinem Onkel verlassen, dieser sei jedoch nach „Holland“ weitergereist. Befragt nach Familienangehörigen, die in Österreich oder der EU leben, gab er an, einen Onkel in „Holland“ und einen in Österreich zu haben. Auf Nachfrage, wer die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer Syrien verlassen soll, getroffen habe, gab dieser an, dass er selbst weg gewollt hätte. Die kurdischen Milizen hätten ihn zum Militär bringen wollen und ihm Geld angeboten, damit er sich ihnen anschließe. Sie seien mehrmals auf ihn zugekommen und hätten auch andere junge Leute geschickt, um ihn zu überzeugen; er sei jedoch noch jung und wolle das nicht. Er sei weggegangen und habe in ein sicheres Land gewollt. In Syrien wisse man nicht, wann man sterbe. Befragt, ob er persönliche Vorfälle schildern könne, gab der Beschwerdeführer an, es sei Krieg gewesen und die kurdischen Milizen hätten ihn mitnehmen wollen. Syrien sei kein sicheres Land, von Bombardierungen und Krieg sei alles möglich, alle seien Opfer dort. Er habe nicht lernen oder studieren können. In Österreich habe er einen Kurs besucht und lerne auch zu Hause. Befragt zu den vorgelegten Fotos führte der Beschwerdeführer aus, dass darauf das Haus der Familie zu sehen sei. Er selbst sei noch jung gewesen, als sie dieses Haus verlassen hätten, die Regierung hätte es der Familie später weggenommen. Auf Nachfrage, wann oder weshalb die Familie das Haus verlassen hätte, konnte der Beschwerdeführer sich nicht an den Zeitraum erinnern, das Regime habe ihn aber mitnehmen wollen, bis der Vater (der zu diesem Zeitpunkt bereits an der syrischen Grenze gewesen sei) oder ein Onkel kommt. Sie seien dann auf die andere Seite übersiedelt, dann seien die kurdischen Milizen gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Befragt wisse der Beschwerdeführer nicht genau, weshalb sein Vater in den Libanon gegangen sei, das Regime habe ihn aber zum Militär schicken und ihn als Reservisten wollen. Die Polizei sei in das Haus der Familie gekommen, der Vater sei aber bereits weg gewesen. Er habe über das Internet erfahren, dass er zum Reservedienst müsse. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer jemals persönlich vom Militär kontrolliert oder angehalten worden sei, gab er an, dass die kurdischen Milizen ihn zu Hause aufgesucht und ihm gesagt hätten, er sei schon groß und bereits ein Mann. Er brauche keine Angst zu haben und würde monatlich hundert Euro erhalten. Sie hätten es nach ein paar Tagen wieder versucht und seien mehrmals gekommen. Einer seiner Brüder sei von den kurdischen Milizen mitgenommen worden, dabei hätte er sich am Knie verletzt und sie hätten ihn gehen lassen. Er sei seit diesem Vorfall vor einem Jahr in Behandlung. Die Eltern des Beschwerdeführers seien nicht mit ihm gemeinsam ausgereist, weil dies wegen seiner kleinen Geschwister nicht möglich gewesen sei. Es sei einfacher gewesen mit seinem Onkel mitzugehen. Die Nachfrage, ob Soldaten des Regimes jemals bei der Familie gewesen seien, bevor sie ihr Haus erlassen haben, bejahte der Beschwerdeführer, sein Vater sei jedoch nicht anwesend gewesen. Statt seinem Vater hätten die Soldaten den Beschwerdeführer mitnehmen wollen, dies nach einem Telefonat mit der „Zentrale“ jedoch unterlassen. Nach ein paar Tagen oder Wochen seien sie wieder gekommen und hätten abermals nach seinem Vater gefragt. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er sich vor dem Tod. Die kurdischen Milizen, das syrische Regime und iranische Milizen würden ihn rekrutieren wollen.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Verfahrensidentität führe, er syrischer Staatsangehöriger und muslimischen Glaubens sei , der Volksgruppe der Araber angehöre, seine Muttersprache Arabisch sei und er bis zu seiner Ausreise im Familienverband im Dorf XXXX (Gouvernement XXXX ) gelebt habe. Die Mutter und Geschwister leben nach wie vor in der Heimatregion in Syrien, der Vater befinde sich im Libanon. Der Beschwerdeführer befinde sich in regelmäßigem telefonischen Kontakt zu seinen Eltern. Er sei gesund, lebe in einer Minderjährigenunterkunft in XXXX und besuche einen Deutschkurs in Österreich. Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Verfahrensidentität führe, er syrischer Staatsangehöriger und muslimischen Glaubens sei , der Volksgruppe der Araber angehöre, seine Muttersprache Arabisch sei und er bis zu seiner Ausreise im Familienverband im Dorf römisch 40 (Gouvernement römisch 40 ) gelebt habe. Die Mutter und Geschwister leben nach wie vor in der Heimatregion in Syrien, der Vater befinde sich im Libanon. Der Beschwerdeführer befinde sich in regelmäßigem telefonischen Kontakt zu seinen Eltern. Er sei gesund, lebe in einer Minderjährigenunterkunft in römisch 40 und besuche einen Deutschkurs in Österreich. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe maßgeblicher Intensität ausgesetzt war oder aktuell ausgesetzt wäre. Er habe Syrien im Jahre 2021 aufgrund der damals vorherrschenden Bürgerkriegssituation verlassen, individuelle Verfolgungsgründe zu seiner Person seien nicht vorgebracht worden. Dass der Beschwerdeführer Angst vor dem Krieg habe, sei glaubhaft. Er sei XXXX Jahre alt und befinde sich demnach nicht im wehrpflichtigen Alter und sei in Syrien keiner individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe maßgeblicher Intensität ausgesetzt war oder aktuell ausgesetzt wäre. Er habe Syrien im Jahre 2021 aufgrund der damals vorherrschenden Bürgerkriegssituation verlassen, individuelle Verfolgungsgründe zu seiner Person seien nicht vorgebracht worden. Dass der Beschwerdeführer Angst vor dem Krieg habe, sei glaubhaft. Er sei römisch 40 Jahre alt und befinde sich demnach nicht im wehrpflichtigen Alter und sei in Syrien keiner individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien in Verbindung mit dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers würde eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Im Falle einer Rückkehr in das vom syrischen Regime kontrollierte Herkunftsgebiet bestehe keine aktuelle Gefahr, zum Dienst in der syrischen Armee eingezogen zu werden. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien in Verbindung mit dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers würde eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Im Falle einer Rückkehr in das vom syrischen Regime kontrollierte Herkunftsgebiet bestehe keine aktuelle Gefahr, zum Dienst in der syrischen Armee eingezogen zu werden. Bezüglich der Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde von der belangten Behörde beweiswürdigend ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers in der Ersteinvernahme und vor dem Bundesamt Glauben geschenkt werde, er jedoch keine asylrelevante individuelle Betroffenheit geltend machen konnte. Dass der Beschwerdeführer nicht im wehrpflichtigem Alter sei, ergebe sich aus den vorliegenden Länderinformationen. In der Einvernahme vom
- Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer keine Vorfälle persönlicher Bedrohung oder Verfolgung glaubhaft machen können. Es werde nicht verkannt, dass nach den festgestellten Länderinformationen die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten Regierungslinie sei und die Regierung keine Bemühungen gezeigt habe, den Einsatz von Kindersoldaten durch die regierungstreuen Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Jedoch gehe aus den vorliegenden Länderinformationen hervor, dass der Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffneten Oppositionsgruppen kriminalisiert sei. Aus einem Bericht des UNO-Generalsekretärs im Mai 2021 erschließe sich, dass ein sehr geringer Anteil der verifizierten Rekrutierungen von Minderjährigen auf die syrischen Regierungstruppen entfalle. Auch wenn die genannten Rekrutierungen Minderjähriger vor allem in Idlib und Aleppo verifiziert worden seien, lasse sich daraus keine verfahrensgegenständlich relevante Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers ableiten. Auch lasse nichts aus den Schilderungen des Beschwerdeführers darauf schließen, dass ihm von einer anderen Seite eine maßgebliche Verfolgung drohen könne, zumal er auch keine weiteren Gründe als Motivation für die Ausreise genannt habe, außer dass er in Syrien die Schule nicht weiter besuchen könne und er sich Sorgen um die Sicherheit seiner Familie mache.
- Mit Schriftsatz vom
- November 2022 wurde gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und eingangs vorgebracht, dass der Beschwerde mit einem unrichtigen Geburtsdatum geführt werde.
- Mit Schriftsatz vom
- November 2022 wurde gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und eingangs vorgebracht, dass der Beschwerde mit einem unrichtigen Geburtsdatum geführt werde. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus einer teilweise von den kurdischen Milizen kontrollierten Provinz stamme. Zur Zeit führe das türkische Militär eine Offensive im Norden Syriens gegen kurdische Stellungen durch. Schon aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen könne davon ausgegangen werden, dass Zwangsrekrutierungen seitens der Kurden durchgeführt würden. Angesichts der derzeitigen Eskalation sei davon auszugehen, dass diese weiter zunehmen. Aufgrund zahlreicher Berichte könne als gesichert angenommen werden, dass seitens der kurdischen Milizen nicht von der Rekrutierung Minderjähriger zurückgeschreckt werde. Der jugendliche Beschwerdeführer habe vor der belangten Behörde ausgeführt, dass die kurdischen Milizen bereits versucht hätten, seinen Bruder zu rekrutieren, von diesem Vorfall hätte dieser eine Beinverletzung davon getragen. Die Familie des Beschwerdeführers sei ins Blickfeld der kurdischen Milizen geraten, bei einer hypothetischen Rückkehr habe der Beschwerdeführer zu befürchten, dass seine Weigerung, an Kampfhandlungen auf der Seite der YPG teilzunehmen als feindliche, oppositionelle Gesinnung ausgelegt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne auch die Gefahr einer wegen einer Wehrdienstverweigerung drohenden Bestrafung dann zu Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder diese unterstellt werden und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Auch drohen den Beschwerdeführer schwere Sanktionen seitens des syrischen Regimes im Falle seiner Rückkehr. Sein Vater habe den Reservedienst verweigert und sei in den Libanon geflohen. Insofern sei auch zu befürchten, dass dem Beschwerdeführer auch von dieser Seite aufgrund einer vermuteten feindlichen Gesinnung Repressalien bis hin zur Zwangsrekrutierung drohen, es lägen Berichte vor, wonach Syrien-Rückkehrer mit schweren Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Folter zu rechnen hätten. Darüber hinaus liege ein UNHCR-Report zu Syrien 3/2021 vor, demzufolge in bestimmten Konstellationen die massive Benachteiligung für syrische Kinder per se als eine asylrelevante Verfolgung zu betrachten sei.Auch drohen den Beschwerdeführer schwere Sanktionen seitens des syrischen Regimes im Falle seiner Rückkehr. Sein Vater habe den Reservedienst verweigert und sei in den Libanon geflohen. Insofern sei auch zu befürchten, dass dem Beschwerdeführer auch von dieser Seite aufgrund einer vermuteten feindlichen Gesinnung Repressalien bis hin zur Zwangsrekrutierung drohen, es lägen Berichte vor, wonach Syrien-Rückkehrer mit schweren Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Folter zu rechnen hätten. Darüber hinaus liege ein UNHCR-Report zu Syrien 3 aus 2021, vor, demzufolge in bestimmten Konstellationen die massive Benachteiligung für syrische Kinder per se als eine asylrelevante Verfolgung zu betrachten sei.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom
- November 2022 langte am
- Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des festzustellenden Sachverhaltes wird auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen.Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des festzustellenden Sachverhaltes wird auf die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen verwiesen.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere unter Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Inhaltes des gegenständlichen Bescheides sowie der Bescheidbeschwerde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG).
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A) Zurückverweisung der Angelegenheit 3.
- Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG).3.
- Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG berechtigen nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit (vgl. z.B. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigen nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit vergleiche z.B. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167). Konkret bildet § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Konkret bildet Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, „wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat“. Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109) wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden („Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht.Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. 3.
- Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen, da - wie aus den in der Folge dargestellten Umständen ersichtlich - davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt im verwaltungsbehördlichen Verfahren bloß ansatzweise ermittelt hat:3.
- Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorzugehen, da - wie aus den in der Folge dargestellten Umständen ersichtlich - davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt im verwaltungsbehördlichen Verfahren bloß ansatzweise ermittelt hat: Im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, den Angaben des Beschwerdeführers werde Glauben geschenkt, er habe jedoch keine asylrelevante individuelle Betroffenheit vorgebracht. Als Gründe für das Verlassen seines Heimatsstaates habe der Beschwerdeführer die Angst vor Luftangriffen, Bomben, Explosionen und Angriffen genannt, weshalb er sich nicht getraut hätte, das Haus zu verlassen. Darüber hinaus hätte er seine Motivation für die Ausreise aus Syrien damit begründet, dass er in Syrien auch die Schule nicht weiter besuchen hätte können und er sich Sorgen um die Sicherheit seiner Familie mache. Zu diesen Ausführungen der belangten Behörde finden sich jedoch weder im Protokoll der Erstbefragung, noch in jenem der Einvernahme vor dem Bundesamt korrespondierende Aussagen des Beschwerdeführers. Demgegenüber unterließ die belangte Behörde eine genaue Auseinandersetzung mit dem zentralen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach die kurdischen Milizen mehrfach versucht hätten ihn zu rekrutieren und verwies stattdessen ohne jegliche Ermittlungstätigkeit auf die aktuellen Länderberichte und die darin enthaltenen allgemeinen Informationen zur Wehrpflicht in Syrien und dem Einsatz von Kindersoldaten vonseiten der Truppen des Regimes, ohne dabei auf die konkreten Schilderungen des Beschwerdeführers und die damit zusammenhängende Situation in den von den kurdischen Milizen kontrollierten Gebieten einzugehen. Auch im Verwaltungsakt finden sich keine nachvollziehbaren Ermittlungsschritte im Zusammenhang mit diesem konkreten Fluchtvorbringen oder den Angaben des Beschwerdeführers zur Reservedienstverweigerung seines Vaters und der drohenden Zwangsrekrutierung an seiner statt. Vor dem Hintergrund, dass der festgestellte Sachverhalt somit einerseits auf Themen gestützt ist, die den protokollierten Aussagen Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden können, während sein eigentliches Vorbringen nicht bzw. nur am Rande erörtert wurde, bleibt zu bezweifeln ob diese überhaupt auf Grundlage des vorliegenden Akts vorgenommen wurde. Indem die belangte Behörde zwar eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt, sich darüber hinaus jedoch offensichtlich in keinster Weise mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen auseinandergesetzt hat, hat sie es unterlassen, die erforderlichen Schritte zu setzen und hat den maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid und das diesem zugrunde liegende Verfahren sohin in besonders gravierender Weise als mangelhaft, der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen als ungeklärt dar. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass Bescheide
§ 58Abs.
2 AVG zu begründen sind. Im Sinne des § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024, und 21.12.2010, 2007/05/0231, jeweils mwN) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Im vorliegenden Fall wurde somit neben der amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde auch deren Begründungspflicht verletzt, indem sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte. Zur Feststellung, ob eine Gefahr für den Beschwerdeführer bei einer möglichen Rückkehr in das Herkunftsland bestünde, hätte sich das Bundesamt speziell mit dem vorgebrachten Fluchtvorbringen befassen und beurteilen müssen, ob speziell im Zusammenhang mit einer drohenden Rekrutierung des minderjährigen Beschwerdeführers durch die kurdischen Milizen von einer Verfolgungsgefahr auszugehen sei. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass Bescheide
Paragraph 58, Absatz 2, AVG zu begründen sind. Im Sinne des Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024, und 21.12.2010, 2007/05/0231, jeweils mwN) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Im vorliegenden Fall wurde somit neben der amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde auch deren Begründungspflicht verletzt, indem sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte. Zur Feststellung, ob eine Gefahr für den Beschwerdeführer bei einer möglichen Rückkehr in das Herkunftsland bestünde, hätte sich das Bundesamt speziell mit dem vorgebrachten Fluchtvorbringen befassen und beurteilen müssen, ob speziell im Zusammenhang mit einer drohenden Rekrutierung des minderjährigen Beschwerdeführers durch die kurdischen Milizen von einer Verfolgungsgefahr auszugehen sei. 3.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen hinreichend konkreten Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse unter Beachtung des Parteiengehörs und der geltenden Rechtslage zu erörtern haben. 3.5. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
§ 24Abs. 1 und 4 Vw
GVG abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war. 4. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W147.2263832.1.00