GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), staatenlos, brachte am 10.03.2021 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 (im Folgenden: AsylG), ein.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), staatenlos, brachte am 10.03.2021 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG), ein. Als Bezugsperson wurde die (angebliche) Ehegattin des BF angegeben, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 26.02.2021, Zl: 1272482800/201288790, nach Asylantragstellung vom 20.12.2020 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Mit dem Antrag bzw. im Zuge der persönlichen Vorsprache des BF bei der ÖB Damaskus am 10.08.2021 wurden diverse Unterlagen in Originalsprache und deutscher Übersetzung in Kopie und teils im Original vorgelegt: Eine Geburtsurkunde des BF vom 27.06.2021; ein Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister des BF vom 26.07.2021; ein Auszug aus dem Register der arabischen Palästinenser vom 26.07.2021, worin der BF und die Bezugsperson als verheiratet geführt werden; ein Auszug aus dem Familienbuch, Generaldirektorat für arabische palästinensische Flüchtlinge, worin das Datum der Eheschließung des BF mit der Bezugsperson mit 14.11.2013 und das Eintragungsdatum der Eheschließung mit 17.11.2013 angegeben werden; eine Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums, Standesamt vom 26.07.2021, derzufolge die Eheschließung des BF mit der Bezugsperson, Datum des Vertrages 14.11.2013, am 17.11.2013 im Personenstandsregister eingetragen wurde; ein Heiratsvertrag des Schariagerichtes in Damaskus, wonach der BF und die Bezugsperson am 14.11.2013 vor dem Schariagericht in Damaskus die Ehe geschlossen hätten: „Am heutigen Tage, Donnerstag, dem 14.11.2013 sind die vorher genannten Personen vor uns im Hause des Gerichts erschienen und haben in Anwesenheit der Zeugen erklärt, dass sie die Ehe eingehen wollen. Es wurde dann die Ehe zwischen ihnen gegen die vorher bezeichneten Mitgift
den islamrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen geschlossen“. Der Heiratsvertrag des Schariagerichtes in Damaskus wurde in deutscher Übersetzung (undatiert) und zweifach in Originalsprache vorgelegt, wobei die beiden Ausfertigungen mit jeweils unterschiedlicher Stampiglie des Schariagerichtes, einmal mit Rundstampiglie, einmal mit Ovalstampiglie versehen sind. Der Einreiseantrag samt Unterlagen wurde von der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 08.11.2021 an das BFA weitergeleitet. Im Schreiben wurde ausgeführt, dass
IPRG davon auszugehen sei, dass es sich bei der im Eheschließungszeitpunkt 15 Jahre alten Bezugsperson um eine ordre public-widrige und demnach um keine rechtskonforme Ehe mit einem anerkannten Flüchtling in Österreich handeln würde. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Heiratsvertrag zweimal vorgelegt worden und dabei der jeweils unterschiedliche Stempel des Schariagerichtes Damaskus auffällig sei. Zudem seien einige Dokumente im Bereich der Namen durch den syrischen vereidigten Dolmetscher überklebt worden.Der Einreiseantrag samt Unterlagen wurde von der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 08.11.2021 an das BFA weitergeleitet. Im Schreiben wurde ausgeführt, dass
Paragraph 6, IPRG davon auszugehen sei, dass es sich bei der im Eheschließungszeitpunkt 15 Jahre alten Bezugsperson um eine ordre public-widrige und demnach um keine rechtskonforme Ehe mit einem anerkannten Flüchtling in Österreich handeln würde. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Heiratsvertrag zweimal vorgelegt worden und dabei der jeweils unterschiedliche Stempel des Schariagerichtes Damaskus auffällig sei. Zudem seien einige Dokumente im Bereich der Namen durch den syrischen vereidigten Dolmetscher überklebt worden. Mit Schreiben vom 17.01.2022 teilte das BFA der ÖB Damaskus
G mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Ehe dem ordre public widerspreche.Mit Schreiben vom 17.01.2022 teilte das BFA der ÖB Damaskus
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Ehe dem ordre public widerspreche. In der dem Schreiben des BFA vom 17.01.2022 angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag wird näher ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Bezugsperson und dem BF am 14.11.2013 in Damaskus, Syrien, geschlossen worden und die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Eheschließung 15 Jahre alt gewesen sei. Seitens der Behörde werde die Ehe somit als keine rechtskonforme Ehe angesehen und widerspreche die Eheschließung der österreichischen Rechtsordnung. Zudem seien seitens der ÖB Damaskus Bedenken bezüglich des vorgelegten Heiratsvertrages geäußert worden. Es seien unterschiedliche Stempel des Schariagerichtes Damaskus verwendet worden und einige Dokumente im Bereich des Namens durch den übersetzenden Dolmetscher überklebt worden. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG) ergeben. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von § 35 AsylG nicht bestehe. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da diese gegen den ordre public-Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehen, Stellvertreter- bzw. Telefonehen). Es hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben (aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt bzw. den Äußerungen der ÖB Damaskus) und habe sich ergeben, dass die vorgelegten Urkunden nicht echt seien. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.In der dem Schreiben des BFA vom 17.01.2022 angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag wird näher ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Bezugsperson und dem BF am 14.11.2013 in Damaskus, Syrien, geschlossen worden und die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Eheschließung 15 Jahre alt gewesen sei. Seitens der Behörde werde die Ehe somit als keine rechtskonforme Ehe angesehen und widerspreche die Eheschließung der österreichischen Rechtsordnung. Zudem seien seitens der ÖB Damaskus Bedenken bezüglich des vorgelegten Heiratsvertrages geäußert worden. Es seien unterschiedliche Stempel des Schariagerichtes Damaskus verwendet worden und einige Dokumente im Bereich des Namens durch den übersetzenden Dolmetscher überklebt worden. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) ergeben. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von Paragraph 35, AsylG nicht bestehe. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da diese gegen den ordre public-Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehen, Stellvertreter- bzw. Telefonehen). Es hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben (aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt bzw. den Äußerungen der ÖB Damaskus) und habe sich ergeben, dass die vorgelegten Urkunden nicht echt seien. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 18.01.2022 räumte die ÖB Damaskus dem BF unter Anschluss der Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 17.01.2022 die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme innerhalb einer Woche ein (Parteiengehör). Mit per E-Mail vom 22.01.2022 übermittelter Stellungnahme bzw. aufgrund der Aufforderung durch die ÖB Damaskus zur Vorlage einer Vollmacht mit E-Mail vom 24.01.2022, abermals mit gleichlautender Stellungnahme vom 26.01.2022, diesmal unter gleichzeitiger Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, führte der Rechtsvertreter des BF aus, dass die Eheschließung einer Frau von 15 Jahren nicht dem österreichischen ordre public widerspreche. Aus dem Ehegesetz 1938, wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 108/1973, ergebe sich, dass auch in Österreich eine Eheschließung einer Frau im Alter von 15 Jahren durch gerichtliche Ehemündigkeitserklärung möglich gewesen sei. Mit Novelle BGBl. I Nr. 135/2000, sei eine Ehemündigkeit ab 16 Jahren festgelegt worden. Nur bei grober Missachtung fundamentaler Normen könne ein Verstoß gegen den ordre public angenommen werden. In der Europäischen Union (Estland) sei die fünfzehnjährige Frau ehemündig, wenn diese Mündigkeit vom Gericht zugesprochen werde. Auch im gegenständlichen Fall sei der Ehegattin des BF die Ehemündigkeit durch gerichtliche Erlaubnis zugesprochen worden. Dies entspreche auch geltendem syrischen Eherecht. Die entsprechende Urkunde habe er bereits vorgelegt. Es gebe daher - auch aufgrund der Zulässigkeit des Ehealters von 15 Jahren in der Europäischen Union - keinen Grund zur Annahme eines Widerspruchs zum österreichischen ordre public. Die Heiratsurkunde sei nachträglich am 09.03.2021 ausgestellt worden. Durch eine Recherche vor Ort könne die ÖB Damaskus wohl ohne Schwierigkeiten feststellen, dass die Urkunde aufgrund einer realen Ehe ausgestellt worden sei. Kriegsbedingt habe der BF wohl eine Ausfertigung erhalten, die nicht der üblichen Ausfertigung entspreche. Mit per E-Mail vom 22.01.2022 übermittelter Stellungnahme bzw. aufgrund der Aufforderung durch die ÖB Damaskus zur Vorlage einer Vollmacht mit E-Mail vom 24.01.2022, abermals mit gleichlautender Stellungnahme vom 26.01.2022, diesmal unter gleichzeitiger Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, führte der Rechtsvertreter des BF aus, dass die Eheschließung einer Frau von 15 Jahren nicht dem österreichischen ordre public widerspreche. Aus dem Ehegesetz 1938, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1973,, ergebe sich, dass auch in Österreich eine Eheschließung einer Frau im Alter von 15 Jahren durch gerichtliche Ehemündigkeitserklärung möglich gewesen sei. Mit Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,, sei eine Ehemündigkeit ab 16 Jahren festgelegt worden. Nur bei grober Missachtung fundamentaler Normen könne ein Verstoß gegen den ordre public angenommen werden. In der Europäischen Union (Estland) sei die fünfzehnjährige Frau ehemündig, wenn diese Mündigkeit vom Gericht zugesprochen werde. Auch im gegenständlichen Fall sei der Ehegattin des BF die Ehemündigkeit durch gerichtliche Erlaubnis zugesprochen worden. Dies entspreche auch geltendem syrischen Eherecht. Die entsprechende Urkunde habe er bereits vorgelegt. Es gebe daher - auch aufgrund der Zulässigkeit des Ehealters von 15 Jahren in der Europäischen Union - keinen Grund zur Annahme eines Widerspruchs zum österreichischen ordre public. Die Heiratsurkunde sei nachträglich am 09.03.2021 ausgestellt worden. Durch eine Recherche vor Ort könne die ÖB Damaskus wohl ohne Schwierigkeiten feststellen, dass die Urkunde aufgrund einer realen Ehe ausgestellt worden sei. Kriegsbedingt habe der BF wohl eine Ausfertigung erhalten, die nicht der üblichen Ausfertigung entspreche. Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 07.02.2022, dem Rechtsvertreter zugestellt am selben Tag, wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die negative Mitteilung und Stellungnahme des BFA
Vm § 35 AsylG mit bisheriger Begründung abgewiesen. Die behauptete Ehe widerspreche dem ordre public und hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben. Der BF habe von der ihm mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 18.01.2022 eingeräumten Möglichkeit, zu den angeführten Ablehnungsgründen innerhalb einer Woche schriftlich Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht, weshalb aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzulehnen gewesen sei.Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 07.02.2022, dem Rechtsvertreter zugestellt am selben Tag, wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die negative Mitteilung und Stellungnahme des BFA
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit bisheriger Begründung abgewiesen. Die behauptete Ehe widerspreche dem ordre public und hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben. Der BF habe von der ihm mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 18.01.2022 eingeräumten Möglichkeit, zu den angeführten Ablehnungsgründen innerhalb einer Woche schriftlich Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht, weshalb aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzulehnen gewesen sei. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 06.03.2022, in der im Wesentlichen wie bisher vorgebracht wurde. Die Behauptung der ÖB Damaskus, dass keine Stellungnahme abgegeben worden sei, sei unzutreffend. Mit E-Mail vom 24.01.2022 habe die ÖB Damaskus den Rechtsvertreter um Vorlage einer Vollmacht ersucht. Diese sei am 26.01.2022 vorgelegt worden. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 24.05.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.05.2022, wurde die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes mit dem Hinweis vorgelegt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde. Mit Schriftsatz vom 05.12.2022, beim BVwG eingelangt am 06.12.2022, brachte der Rechtsvertreter des BF einen Fristsetzungantrag
G eingelangt am 06.12.2022, brachte der Rechtsvertreter des BF einen Fristsetzungantrag
Da dem Fristsetzungsantrag ein verfahrensfremder, dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt in keiner Weise zuordenbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, wurde dem Rechtsvertreter mit Verfügung des BVwG vom 12.12.2022 ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 13.12.2022 wurde der Fristsetzungsantrag abermals verbessert eingebracht. Der Fristsetzungsantrag wurde sodann dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2022, Fr 2022/20/0065-2, beim BVwG eingelangt am 23.12.2022, wurde dem BVwG aufgetragen, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt werden zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden zunächst der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt. Beim BF soll es sich um den Ehegatten der Bezugsperson handeln. Auf Grundlage der vorhandenen Aktenlage kann die behauptete Familienangehörigeneigenschaft zur Bezugsperson (Ehegatteneigenschaft) nicht festgestellt werden. Die Bezugsperson (geboren am 18.11.1998) war im Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung (14.11.2013) 14 Jahre alt. Seitens der ÖB Damaskus wurden keine Ermittlungen angestellt, unter welchen Voraussetzungen nach syrischem Recht eine gültige Ehe von einem vierzehnjährigen Mädchen eingegangen werden kann und ob diese Voraussetzungen und Formvorschriften seitens der Bezugsperson eingehalten wurden. Die von der ÖB Damaskus angesprochenen Bedenken in Bezug auf die Unbedenklichkeit der vorgelegten Urkunden (Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Ehevertrages aufgrund der Vorlage zweier Ausfertigungen des Ehevertrages mit unterschiedlichen Stampiglien, im Bereich des Namens durch den syrischen Übersetzer überklebte Dokumente) wurden nicht näher geprüft. Zur syrischen Eherechtslage werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
PSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.
PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren.
Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.
PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Im Falle einer Eheschließung vor einem Schariagericht ist vor der Eheschließung unter Beilage einer Reihe von in Art. 40 PSG aufgezählter Urkunden ein Antrag auf Eheschließung beim Richter einzureichen. Bei Vorlage aller erforderlicher Unterlagen gibt dieser seine Zustimmung zur Eheschließung. Die Trauung der Brautleute erfolgt durch den Richter oder einen von ihm ermächtigten Rechtspfleger. Art. 44 PSG zählt die Angaben auf, die der Ehevertrag enthalten muss.Im Falle einer Eheschließung vor einem Schariagericht ist vor der Eheschließung unter Beilage einer Reihe von in Artikel 40, PSG aufgezählter Urkunden ein Antrag auf Eheschließung beim Richter einzureichen. Bei Vorlage aller erforderlicher Unterlagen gibt dieser seine Zustimmung zur Eheschließung. Die Trauung der Brautleute erfolgt durch den Richter oder einen von ihm ermächtigten Rechtspfleger. Artikel 44, PSG zählt die Angaben auf, die der Ehevertrag enthalten muss. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.
26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden.Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.
26 aus 2007, über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 16) des Bundesgesetzes vom
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die Regelung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa jüngst VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa jüngst VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5). Solche zur Behebung berechtigende gravierende Ermittlungslücken im Sinne des § 28 Abs. 3
den islamrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen geschlossen“. Hierzu ist zu bemerken, dass der Rechtsvertreter des BF in seiner Stellungnahme vom 22.01.2022 bzw. 26.01.2022 allerdings selbst angegeben hat, dass die Heiratsurkunde erst nachträglich, am 09.03.2021 - somit offenkundig erst zum Zweck der am 10.03.2021 erfolgten Einbringung des Einreiseantrages - ausgestellt wurde. Eine weitere Ungereimtheit ist darin zu sehen, dass die angeblich am 14.11.2013 vor dem Schariagericht geschlossene Ehe laut Eheschließungsurkunde vom 26.07.2021 am 17.11.2013 im Personenstandsregister eingetragen worden sein soll. Ebenso ist im (undatierten) Familienbuchauszug das Eintragungsdatum der Eheschließung vom 14.11.2013 mit 17.11.2013 angegeben. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Rechtsvorschriften des syrischen Eherechtes ergibt, erfolgt die Eintragung einer Ehe im Zivilregister durch das Standesamt erst nach Erhalt einer Abschrift der Heiratsurkunde. Wurde jedoch, wie vom BF selbst vorgebracht, die Heiratsurkunde erst nachträglich am 09.03.2021 ausgestellt, könnte diese wohl nicht Grundlage einer angeblich bereits am 17.11.2013 vorgenommenen Eintragung der Eheschließung im Zivilregister gewesen und es damals zu keiner solchen Eintragung gekommen sein, wie die Urkunden dartun wollen. Bemerkenswert im Zusammenhang mit der angeblich am 14.11.2013 erfolgten Eheschließung erscheint schließlich, dass der BF anlässlich seiner persönlichen Vorsprache bei der ÖB Damaskus am 10.08.2021, nach einer Liste der Hochzeitszeugen befragt, angab, dass er sich nicht erinnern könne, da dies lange her sei. Dem vorgelegten Heiratsvertrag zufolge sollen bei der Hochzeit jedoch lediglich zwei Zeugen anwesend gewesen sein, wobei es sich bei einem der Zeugen sogar um den Vater des BF handeln könnte. Unglaubhaft ist es daher, dass sich der BF an die bei seiner Hochzeit anwesenden Zeugen nicht mehr erinnern können sollte. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde daher zunächst Ermittlungen zu den maßgeblichen Vorschriften des syrischen Eherechtes, und, davon ausgehend zu den konkreten Umständen der behaupteten gültigen Eheschließung des BF mit der Bezugsperson unter Wahrung des Parteiengehörs anzustellen haben. Damit im Zusammenhang stehend könnte sich auch eine eingehende Prüfung der Zweifel an der Unbedenklichkeit der vorgelegten Urkunden, gegebenenfalls unter Beiziehung des Dokumentenberaters, erforderlich erweisen. Sollten diese Ermittlungen zum Ergebnis einer nach syrischem Recht rechtsgültig zustande gekommenen Ehe führen, wäre schließlich in einem letzten Schritt die Frage der allfälligen ordre public-Widrigkeit dieser Ehe anhand des im VwGH-Erkenntnis Ra 2020/14/0006, dargelegten Maßstabes zu klären. Aufgrund der Besonderheiten der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum behaupteten Angehörigenverhältnis des BF mit der Bezugsperson in Österreich nicht im Interesse der Effizienzraschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden.Aufgrund der Besonderheiten der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum behaupteten Angehörigenverhältnis des BF mit der Bezugsperson in Österreich nicht im Interesse der Effizienzraschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden.
2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Paragraph 11, a Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, dal die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, dal die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W165.2255319.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.