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{'item': 'W165 2255319-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 35§ 6§ 26Art. 1Art. 8Art. 30§ 34§ 60§ 9§ 11§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW165 2255319-1 Spruch, W165 2255319-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ils

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), staatenlos, brachte am 10.03.2021 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 (im Folgenden: AsylG), ein.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), staatenlos, brachte am 10.03.2021 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG), ein. Als Bezugsperson wurde die (angebliche) Ehegattin des BF angegeben, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 26.02.2021, Zl: 1272482800/201288790, nach Asylantragstellung vom 20.12.2020 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Mit dem Antrag bzw. im Zuge der persönlichen Vorsprache des BF bei der ÖB Damaskus am 10.08.2021 wurden diverse Unterlagen in Originalsprache und deutscher Übersetzung in Kopie und teils im Original vorgelegt: Eine Geburtsurkunde des BF vom 27.06.2021; ein Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister des BF vom 26.07.2021; ein Auszug aus dem Register der arabischen Palästinenser vom 26.07.2021, worin der BF und die Bezugsperson als verheiratet geführt werden; ein Auszug aus dem Familienbuch, Generaldirektorat für arabische palästinensische Flüchtlinge, worin das Datum der Eheschließung des BF mit der Bezugsperson mit 14.11.2013 und das Eintragungsdatum der Eheschließung mit 17.11.2013 angegeben werden; eine Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums, Standesamt vom 26.07.2021, derzufolge die Eheschließung des BF mit der Bezugsperson, Datum des Vertrages 14.11.2013, am 17.11.2013 im Personenstandsregister eingetragen wurde; ein Heiratsvertrag des Schariagerichtes in Damaskus, wonach der BF und die Bezugsperson am 14.11.2013 vor dem Schariagericht in Damaskus die Ehe geschlossen hätten: „Am heutigen Tage, Donnerstag, dem 14.11.2013 sind die vorher genannten Personen vor uns im Hause des Gerichts erschienen und haben in Anwesenheit der Zeugen erklärt, dass sie die Ehe eingehen wollen. Es wurde dann die Ehe zwischen ihnen gegen die vorher bezeichneten Mitgift

den islamrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen geschlossen“. Der Heiratsvertrag des Schariagerichtes in Damaskus wurde in deutscher Übersetzung (undatiert) und zweifach in Originalsprache vorgelegt, wobei die beiden Ausfertigungen mit jeweils unterschiedlicher Stampiglie des Schariagerichtes, einmal mit Rundstampiglie, einmal mit Ovalstampiglie versehen sind. Der Einreiseantrag samt Unterlagen wurde von der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 08.11.2021 an das BFA weitergeleitet. Im Schreiben wurde ausgeführt, dass

§ 6

IPRG davon auszugehen sei, dass es sich bei der im Eheschließungszeitpunkt 15 Jahre alten Bezugsperson um eine ordre public-widrige und demnach um keine rechtskonforme Ehe mit einem anerkannten Flüchtling in Österreich handeln würde. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Heiratsvertrag zweimal vorgelegt worden und dabei der jeweils unterschiedliche Stempel des Schariagerichtes Damaskus auffällig sei. Zudem seien einige Dokumente im Bereich der Namen durch den syrischen vereidigten Dolmetscher überklebt worden.Der Einreiseantrag samt Unterlagen wurde von der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 08.11.2021 an das BFA weitergeleitet. Im Schreiben wurde ausgeführt, dass

Paragraph 6, IPRG davon auszugehen sei, dass es sich bei der im Eheschließungszeitpunkt 15 Jahre alten Bezugsperson um eine ordre public-widrige und demnach um keine rechtskonforme Ehe mit einem anerkannten Flüchtling in Österreich handeln würde. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Heiratsvertrag zweimal vorgelegt worden und dabei der jeweils unterschiedliche Stempel des Schariagerichtes Damaskus auffällig sei. Zudem seien einige Dokumente im Bereich der Namen durch den syrischen vereidigten Dolmetscher überklebt worden. Mit Schreiben vom 17.01.2022 teilte das BFA der ÖB Damaskus

§ 35Abs. 4 Asyl

G mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Ehe dem ordre public widerspreche.Mit Schreiben vom 17.01.2022 teilte das BFA der ÖB Damaskus

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Ehe dem ordre public widerspreche. In der dem Schreiben des BFA vom 17.01.2022 angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag wird näher ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Bezugsperson und dem BF am 14.11.2013 in Damaskus, Syrien, geschlossen worden und die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Eheschließung 15 Jahre alt gewesen sei. Seitens der Behörde werde die Ehe somit als keine rechtskonforme Ehe angesehen und widerspreche die Eheschließung der österreichischen Rechtsordnung. Zudem seien seitens der ÖB Damaskus Bedenken bezüglich des vorgelegten Heiratsvertrages geäußert worden. Es seien unterschiedliche Stempel des Schariagerichtes Damaskus verwendet worden und einige Dokumente im Bereich des Namens durch den übersetzenden Dolmetscher überklebt worden. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG) ergeben. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von § 35 AsylG nicht bestehe. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da diese gegen den ordre public-Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehen, Stellvertreter- bzw. Telefonehen). Es hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben (aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt bzw. den Äußerungen der ÖB Damaskus) und habe sich ergeben, dass die vorgelegten Urkunden nicht echt seien. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.In der dem Schreiben des BFA vom 17.01.2022 angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag wird näher ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Bezugsperson und dem BF am 14.11.2013 in Damaskus, Syrien, geschlossen worden und die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Eheschließung 15 Jahre alt gewesen sei. Seitens der Behörde werde die Ehe somit als keine rechtskonforme Ehe angesehen und widerspreche die Eheschließung der österreichischen Rechtsordnung. Zudem seien seitens der ÖB Damaskus Bedenken bezüglich des vorgelegten Heiratsvertrages geäußert worden. Es seien unterschiedliche Stempel des Schariagerichtes Damaskus verwendet worden und einige Dokumente im Bereich des Namens durch den übersetzenden Dolmetscher überklebt worden. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) ergeben. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von Paragraph 35, AsylG nicht bestehe. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da diese gegen den ordre public-Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehen, Stellvertreter- bzw. Telefonehen). Es hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben (aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt bzw. den Äußerungen der ÖB Damaskus) und habe sich ergeben, dass die vorgelegten Urkunden nicht echt seien. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 18.01.2022 räumte die ÖB Damaskus dem BF unter Anschluss der Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 17.01.2022 die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme innerhalb einer Woche ein (Parteiengehör). Mit per E-Mail vom 22.01.2022 übermittelter Stellungnahme bzw. aufgrund der Aufforderung durch die ÖB Damaskus zur Vorlage einer Vollmacht mit E-Mail vom 24.01.2022, abermals mit gleichlautender Stellungnahme vom 26.01.2022, diesmal unter gleichzeitiger Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, führte der Rechtsvertreter des BF aus, dass die Eheschließung einer Frau von 15 Jahren nicht dem österreichischen ordre public widerspreche. Aus dem Ehegesetz 1938, wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 108/1973, ergebe sich, dass auch in Österreich eine Eheschließung einer Frau im Alter von 15 Jahren durch gerichtliche Ehemündigkeitserklärung möglich gewesen sei. Mit Novelle BGBl. I Nr. 135/2000, sei eine Ehemündigkeit ab 16 Jahren festgelegt worden. Nur bei grober Missachtung fundamentaler Normen könne ein Verstoß gegen den ordre public angenommen werden. In der Europäischen Union (Estland) sei die fünfzehnjährige Frau ehemündig, wenn diese Mündigkeit vom Gericht zugesprochen werde. Auch im gegenständlichen Fall sei der Ehegattin des BF die Ehemündigkeit durch gerichtliche Erlaubnis zugesprochen worden. Dies entspreche auch geltendem syrischen Eherecht. Die entsprechende Urkunde habe er bereits vorgelegt. Es gebe daher - auch aufgrund der Zulässigkeit des Ehealters von 15 Jahren in der Europäischen Union - keinen Grund zur Annahme eines Widerspruchs zum österreichischen ordre public. Die Heiratsurkunde sei nachträglich am 09.03.2021 ausgestellt worden. Durch eine Recherche vor Ort könne die ÖB Damaskus wohl ohne Schwierigkeiten feststellen, dass die Urkunde aufgrund einer realen Ehe ausgestellt worden sei. Kriegsbedingt habe der BF wohl eine Ausfertigung erhalten, die nicht der üblichen Ausfertigung entspreche. Mit per E-Mail vom 22.01.2022 übermittelter Stellungnahme bzw. aufgrund der Aufforderung durch die ÖB Damaskus zur Vorlage einer Vollmacht mit E-Mail vom 24.01.2022, abermals mit gleichlautender Stellungnahme vom 26.01.2022, diesmal unter gleichzeitiger Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, führte der Rechtsvertreter des BF aus, dass die Eheschließung einer Frau von 15 Jahren nicht dem österreichischen ordre public widerspreche. Aus dem Ehegesetz 1938, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1973,, ergebe sich, dass auch in Österreich eine Eheschließung einer Frau im Alter von 15 Jahren durch gerichtliche Ehemündigkeitserklärung möglich gewesen sei. Mit Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,, sei eine Ehemündigkeit ab 16 Jahren festgelegt worden. Nur bei grober Missachtung fundamentaler Normen könne ein Verstoß gegen den ordre public angenommen werden. In der Europäischen Union (Estland) sei die fünfzehnjährige Frau ehemündig, wenn diese Mündigkeit vom Gericht zugesprochen werde. Auch im gegenständlichen Fall sei der Ehegattin des BF die Ehemündigkeit durch gerichtliche Erlaubnis zugesprochen worden. Dies entspreche auch geltendem syrischen Eherecht. Die entsprechende Urkunde habe er bereits vorgelegt. Es gebe daher - auch aufgrund der Zulässigkeit des Ehealters von 15 Jahren in der Europäischen Union - keinen Grund zur Annahme eines Widerspruchs zum österreichischen ordre public. Die Heiratsurkunde sei nachträglich am 09.03.2021 ausgestellt worden. Durch eine Recherche vor Ort könne die ÖB Damaskus wohl ohne Schwierigkeiten feststellen, dass die Urkunde aufgrund einer realen Ehe ausgestellt worden sei. Kriegsbedingt habe der BF wohl eine Ausfertigung erhalten, die nicht der üblichen Ausfertigung entspreche. Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 07.02.2022, dem Rechtsvertreter zugestellt am selben Tag, wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die negative Mitteilung und Stellungnahme des BFA

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG mit bisheriger Begründung abgewiesen. Die behauptete Ehe widerspreche dem ordre public und hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben. Der BF habe von der ihm mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 18.01.2022 eingeräumten Möglichkeit, zu den angeführten Ablehnungsgründen innerhalb einer Woche schriftlich Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht, weshalb aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzulehnen gewesen sei.Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 07.02.2022, dem Rechtsvertreter zugestellt am selben Tag, wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die negative Mitteilung und Stellungnahme des BFA

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit bisheriger Begründung abgewiesen. Die behauptete Ehe widerspreche dem ordre public und hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben. Der BF habe von der ihm mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 18.01.2022 eingeräumten Möglichkeit, zu den angeführten Ablehnungsgründen innerhalb einer Woche schriftlich Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht, weshalb aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzulehnen gewesen sei. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 06.03.2022, in der im Wesentlichen wie bisher vorgebracht wurde. Die Behauptung der ÖB Damaskus, dass keine Stellungnahme abgegeben worden sei, sei unzutreffend. Mit E-Mail vom 24.01.2022 habe die ÖB Damaskus den Rechtsvertreter um Vorlage einer Vollmacht ersucht. Diese sei am 26.01.2022 vorgelegt worden. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 24.05.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.05.2022, wurde die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes mit dem Hinweis vorgelegt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde. Mit Schriftsatz vom 05.12.2022, beim BVwG eingelangt am 06.12.2022, brachte der Rechtsvertreter des BF einen Fristsetzungantrag

Art. 133Abs. 1 Z 2 B-VG ein. Mit Schriftsatz vom 05.12.2022, beim BVw

G eingelangt am 06.12.2022, brachte der Rechtsvertreter des BF einen Fristsetzungantrag

Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ein.

Da dem Fristsetzungsantrag ein verfahrensfremder, dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt in keiner Weise zuordenbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, wurde dem Rechtsvertreter mit Verfügung des BVwG vom 12.12.2022 ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 13.12.2022 wurde der Fristsetzungsantrag abermals verbessert eingebracht. Der Fristsetzungsantrag wurde sodann dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2022, Fr 2022/20/0065-2, beim BVwG eingelangt am 23.12.2022, wurde dem BVwG aufgetragen, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt werden zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden zunächst der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt. Beim BF soll es sich um den Ehegatten der Bezugsperson handeln. Auf Grundlage der vorhandenen Aktenlage kann die behauptete Familienangehörigeneigenschaft zur Bezugsperson (Ehegatteneigenschaft) nicht festgestellt werden. Die Bezugsperson (geboren am 18.11.1998) war im Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung (14.11.2013) 14 Jahre alt. Seitens der ÖB Damaskus wurden keine Ermittlungen angestellt, unter welchen Voraussetzungen nach syrischem Recht eine gültige Ehe von einem vierzehnjährigen Mädchen eingegangen werden kann und ob diese Voraussetzungen und Formvorschriften seitens der Bezugsperson eingehalten wurden. Die von der ÖB Damaskus angesprochenen Bedenken in Bezug auf die Unbedenklichkeit der vorgelegten Urkunden (Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Ehevertrages aufgrund der Vorlage zweier Ausfertigungen des Ehevertrages mit unterschiedlichen Stampiglien, im Bereich des Namens durch den syrischen Übersetzer überklebte Dokumente) wurden nicht näher geprüft. Zur syrischen Eherechtslage werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Art. 1syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (s

PSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Art. 8Abs. 1 s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren.

Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Artikel 8, Absatz eins, s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Im Falle einer Eheschließung vor einem Schariagericht ist vor der Eheschließung unter Beilage einer Reihe von in Art. 40 PSG aufgezählter Urkunden ein Antrag auf Eheschließung beim Richter einzureichen. Bei Vorlage aller erforderlicher Unterlagen gibt dieser seine Zustimmung zur Eheschließung. Die Trauung der Brautleute erfolgt durch den Richter oder einen von ihm ermächtigten Rechtspfleger. Art. 44 PSG zählt die Angaben auf, die der Ehevertrag enthalten muss.Im Falle einer Eheschließung vor einem Schariagericht ist vor der Eheschließung unter Beilage einer Reihe von in Artikel 40, PSG aufgezählter Urkunden ein Antrag auf Eheschließung beim Richter einzureichen. Bei Vorlage aller erforderlicher Unterlagen gibt dieser seine Zustimmung zur Eheschließung. Die Trauung der Brautleute erfolgt durch den Richter oder einen von ihm ermächtigten Rechtspfleger. Artikel 44, PSG zählt die Angaben auf, die der Ehevertrag enthalten muss. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.

Art. 30des Dekrets No.

26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden.Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.

Artikel 30, des Dekrets No.

26 aus 2007, über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden.

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt der ÖB Damaskus, den einliegenden Urkunden, den Angaben des BF und den Angaben der Bezugsperson in deren Asylverfahren. Die Feststellungen zum syrischen Eherecht ergeben sich aus der Anfragebeantwortung zur Staatendokumentation, Syrien, Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.
  2. Die Zweifel an der Familienangehörigeneigenschaft des BF zur Bezugsperson (angeblicher Ehegatte) gründen sich darauf, dass die Voraussetzungen des syrischen Rechtes, unter denen eine rechtsgültige Ehe im Alter der Bezugsperson eingegangen werden kann, weder allgemein noch konkret im Hinblick auf die Bezugsperson geprüft wurden und auch die von der Behörde selbst angesprochenen Zweifel betreffend die Unbedenklichkeit der Heiratsurkunde sowie Auffälligkeiten in Dokumenten durch die Überklebung von Namen durch den Übersetzer keiner weiteren Prüfung unterzogen wurden.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35

(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 16) des Bundesgesetzes vom

  1. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 16) des Bundesgesetzes vom
  2. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten: Vorbehaltsklausel (ordre public) §
  3. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. Form der Eheschließung: § 16.

(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt: § 17 Form der EheschließungParagraph 17, Form der Eheschließung
(1)Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2)Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden. § 21 Mangel der FormParagraph 21, Mangel der Form
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2)Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist. § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet: Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet: § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die Regelung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa jüngst VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa jüngst VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5). Solche zur Behebung berechtigende gravierende Ermittlungslücken im Sinne des § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG liegen fallgegenständlich vor. Solche zur Behebung berechtigende gravierende Ermittlungslücken im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG liegen fallgegenständlich vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Die ÖB Damaskus hat in Bindung an die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA den Einreiseantrag des BF mit der Begründung abgelehnt, dass die behauptete Ehe dem ordre public widerspreche und sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben hätten. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Anerkennung der Gültigkeit einer Ehe aus dem Blickwinkel des ordre public mit Erkenntnis Ra 2020/14/0006-11 vom 03.07.2020, ausgesprochen, dass eine von einem Minderjährigen geschlossenen Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen ist. Bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widersprechende Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere, ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben dürfen zudem der Schutz des Kindeswohls, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-) Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach § 6 IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderem der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist. Dabei ist insoweit ein strenger Maßstab anzulegen, als jedenfalls verlässlich ausgeschlossen werden können muss, dass von einer von einem Minderjährigen im Ausland geschlossenen Ehe, die Rechtswirkungen im Inland zeitigen soll, eine Gefährdung des ordre public ausgeht, indem eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohles oder des freien Ehewillens vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Anerkennung der Gültigkeit einer Ehe aus dem Blickwinkel des ordre public mit Erkenntnis Ra 2020/14/0006-11 vom 03.07.2020, ausgesprochen, dass eine von einem Minderjährigen geschlossenen Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen ist. Bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widersprechende Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere, ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben dürfen zudem der Schutz des Kindeswohls, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-) Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach Paragraph 6, IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderem der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist. Dabei ist insoweit ein strenger Maßstab anzulegen, als jedenfalls verlässlich ausgeschlossen werden können muss, dass von einer von einem Minderjährigen im Ausland geschlossenen Ehe, die Rechtswirkungen im Inland zeitigen soll, eine Gefährdung des ordre public ausgeht, indem eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohles oder des freien Ehewillens vorliegt. Wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbstanstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht (vgl. auch dazu VwGH Ra 2016/20/0068).Wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, IPRG ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbstanstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht vergleiche auch dazu VwGH Ra 2016/20/0068). Dies verkennend, hat die Behörde im vorliegenden Fall jedoch bereits allein aufgrund des Alters der Bezugsperson von 14 Jahren im angeblichen Eheschließungszeitpunkt von vornherein eine dem ordre public-Grundsatz widersprechende und damit nach österreichischem Recht ungültige Ehe angenommen. Die Prüfung der Voraussetzungen, unter denen nach syrischem Recht von einem im Eheschließungszeitpunkt vierzehnjährigen Mädchen eine rechtsgültige Ehe eingegangen werden kann und ob diese Vorschriften im Fall der Bezugsperson eingehalten wurden, wurden im Hinblick darauf gar nicht mehr geprüft. Was die Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung Drittstaatangehöriger im Ausland betrifft, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 19.03.2009, 2007/01/0633). Was die Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung Drittstaatangehöriger im Ausland betrifft, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 19.03.2009, 2007/01/0633). Die Bezugsperson war, wie sich aus deren Geburtsdatum (18.11.1998) ergibt, im Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung (14.11.2013) 14 Jahre alt. Es wären daher zunächst die nach syrischem Recht einzuhaltenden Bedingungen für die Eingehung einer Ehe durch eine junge Frau dieses Alters, wie Ehefähigkeit einschließlich einer allenfalls erforderlichen Bestätigung der Ehefähigkeit durch Gericht oder Behörde und eines allfälligen Erfordernisses der Zustimmung eines Ehevormundes zur Eheschließung etc zu ermitteln und auf den konkreten Sachverhalt bezogen zu prüfen gewesen. Der Rechtsvertreter bringt in seiner - zu Unrecht unberücksichtigt gebliebenen - Stellungnahme vom 22.01.2022 bzw. 26.01.2022 vor, dass der Bezugsperson dem geltenden syrischen Eherecht entsprechend die Ehemündigkeit durch gerichtliche Erlaubnis zugesprochen worden und die entsprechende Urkunde bereits vorgelegt worden sein soll. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass ein im Zeitpunkt der erstmals eingebrachten Stellungnahme (22.01.2022) allenfalls vorhandener Vollmachtsmangel des Rechtsvertreters durch die im Zuge der abermaligen Einbringung der Stellungnahme am 26.01.2022 vorgelegte schriftliche Vollmacht als saniert anzusehen wäre. Abgesehen davon wäre selbst eine nicht innerhalb gesetzter Frist eingebrachte Stellungnahme von der Behörde zu berücksichtigen, solange diese vor der Entscheidung der Behörde einlangt, was gegenständlich der Fall ist. Allerdings kann den im Akt befindlichen Urkunden und dem sonstigen Akteninhalt entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters nicht entnommen werden, dass eine Urkunde über eine - allenfalls erforderliche - gerichtliche Bestätigung der Ehefähigkeit der Bezugsperson bzw erteilte gerichtliche Erlaubnis zur Eheschließung in Vorlage gebracht worden wäre. Im Hinblick auf die verfehlter Weise von vornherein angenommene ordre public-Widrigkeit der Ehe hat es die Vertretungsbehörde auch unterlassen, die von ihr selbst geäußerten Bedenken hinsichtlich der Unbedenklichkeit der eingereichten Urkunden weiter zu verfolgen. Die Vertretungsbehörde hat es dabei bewenden lassen, eine Auffälligkeit im Ehevertrag darin zu orten, dass dieser zweimal mit jeweils unterschiedlicher Stampiglie des Schariagerichtes vorgelegt wurde und Dokumente im Bereich des Namens durch den syrischen Übersetzer überklebt wurden. Nachforschungen, wie es dazu gekommen ist, dass der Ehevertrag zweimal mit unterschiedlicher Stampiglie vorgelegt wurde und welche Bewandtnis es damit haben könnte und Dokumente durch den Übersetzer überklebt wurden, wurden erkennbar nicht angestellt. Von Interesse wäre auch, ob die beiden Heiratsverträge mit einem Datum versehen sind und dieses Datum übereinstimmt und ob zwischen den beiden vorgelegten Ausfertigungen des Heiratsvertrages sonstige Unterschiede bestehen. Der Heiratsvertrag in seiner deutschen Übersetzung ist mit keinem Datum versehen. Es lautet darin: „Am heutigen Tage, Donnerstag, dem 14.11.2013, sind die vorgenannten Parteien vor uns im Hause des Gerichts erschienen und haben in Anwesenheit der Zeugen erklärt, dass sie die Ehe eingehen wollen. Es wurde dann die Ehe zwischen ihnen gegen die vorbezeichnete Mitgift

den islamrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen geschlossen“. Hierzu ist zu bemerken, dass der Rechtsvertreter des BF in seiner Stellungnahme vom 22.01.2022 bzw. 26.01.2022 allerdings selbst angegeben hat, dass die Heiratsurkunde erst nachträglich, am 09.03.2021 - somit offenkundig erst zum Zweck der am 10.03.2021 erfolgten Einbringung des Einreiseantrages - ausgestellt wurde. Eine weitere Ungereimtheit ist darin zu sehen, dass die angeblich am 14.11.2013 vor dem Schariagericht geschlossene Ehe laut Eheschließungsurkunde vom 26.07.2021 am 17.11.2013 im Personenstandsregister eingetragen worden sein soll. Ebenso ist im (undatierten) Familienbuchauszug das Eintragungsdatum der Eheschließung vom 14.11.2013 mit 17.11.2013 angegeben. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Rechtsvorschriften des syrischen Eherechtes ergibt, erfolgt die Eintragung einer Ehe im Zivilregister durch das Standesamt erst nach Erhalt einer Abschrift der Heiratsurkunde. Wurde jedoch, wie vom BF selbst vorgebracht, die Heiratsurkunde erst nachträglich am 09.03.2021 ausgestellt, könnte diese wohl nicht Grundlage einer angeblich bereits am 17.11.2013 vorgenommenen Eintragung der Eheschließung im Zivilregister gewesen und es damals zu keiner solchen Eintragung gekommen sein, wie die Urkunden dartun wollen. Bemerkenswert im Zusammenhang mit der angeblich am 14.11.2013 erfolgten Eheschließung erscheint schließlich, dass der BF anlässlich seiner persönlichen Vorsprache bei der ÖB Damaskus am 10.08.2021, nach einer Liste der Hochzeitszeugen befragt, angab, dass er sich nicht erinnern könne, da dies lange her sei. Dem vorgelegten Heiratsvertrag zufolge sollen bei der Hochzeit jedoch lediglich zwei Zeugen anwesend gewesen sein, wobei es sich bei einem der Zeugen sogar um den Vater des BF handeln könnte. Unglaubhaft ist es daher, dass sich der BF an die bei seiner Hochzeit anwesenden Zeugen nicht mehr erinnern können sollte. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde daher zunächst Ermittlungen zu den maßgeblichen Vorschriften des syrischen Eherechtes, und, davon ausgehend zu den konkreten Umständen der behaupteten gültigen Eheschließung des BF mit der Bezugsperson unter Wahrung des Parteiengehörs anzustellen haben. Damit im Zusammenhang stehend könnte sich auch eine eingehende Prüfung der Zweifel an der Unbedenklichkeit der vorgelegten Urkunden, gegebenenfalls unter Beiziehung des Dokumentenberaters, erforderlich erweisen. Sollten diese Ermittlungen zum Ergebnis einer nach syrischem Recht rechtsgültig zustande gekommenen Ehe führen, wäre schließlich in einem letzten Schritt die Frage der allfälligen ordre public-Widrigkeit dieser Ehe anhand des im VwGH-Erkenntnis Ra 2020/14/0006, dargelegten Maßstabes zu klären. Aufgrund der Besonderheiten der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum behaupteten Angehörigenverhältnis des BF mit der Bezugsperson in Österreich nicht im Interesse der Effizienzraschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden.Aufgrund der Besonderheiten der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum behaupteten Angehörigenverhältnis des BF mit der Bezugsperson in Österreich nicht im Interesse der Effizienzraschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden.

§ 11a Abs.

2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Paragraph 11, a Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, dal die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, dal die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W165.2255319.1.00

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