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{'item': 'W165 2255539-1'}

Obsah (13)§ 35Art. 133§ 60§ 26Art. 1Art. 8Art. 30§ 34§ 9§ 11§ 17§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW165 2255539-1 Spruch, W165 2255539-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 35Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 14.10.2021 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 ein.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 14.10.2021 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der BF angegeben, dem nach Asylantragstellung vom 12.03.2020 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 14.08.2020, Zl. 1263325304/200285215, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Dem Einreiseantrag waren diverse Unterlagen in Kopie jeweils in Originalsprache und deutscher Übersetzung angeschlossen: Eine Geburtsurkunde der BF vom 09.06.2021, eine Reisepasskopie der BF, eine von der Türkei ausgestellte Identitätskarte der BF mit Datumstempel 05.12.2017, ein Auszug aus dem syrischen Personenregister der BF vom 09.06.2021, eine Reisepasskopie der Bezugsperson, ein Auszug aus dem ZMR der Bezugsperson, der Asylbescheid der Bezugsperson des BFA vom 14.08.2020, Zl. 1263325304/200285215, eine Karte für Asylberechtigte der Bezugsperson, ausgestellt am 07.10.2020; ein Auszug aus dem Familienregister des syrischen Innenministeriums – Standesamtsbehörde vom 09.06.2021, worin die BF und die Bezugsperson als verheiratet geführt werden; eine Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums – Standesamtsbehörde vom 09.06.2021, in der das Datum des Eheschließungsvertrages mit 05.08.2019, das Datum der Genehmigung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht mit 31.05.2021 und das Datum der Eintragung der Eheschließung mit 08.06.2021 angegeben werden; eine Urkunde des Scharia-Gerichtes in Alraqa vom 31.05.2021 über die auf Klage der BF vom selben Tag erfolgte Legalisierung der Eheschließung der BF mit der Bezugsperson, worin das Datum und der Ort der Eheschließung mit 05.08.2019, Alraqa, angeführt werden. Die BF gab im mit 14.10.2021 unterfertigten Befragungsformular zum Einreiseantrag das Datum und den Ort der Eheschließung mit der Bezugsperson mit 05.08.2019, Hama, Syrien, an. Weiter führte die BF an, dass sie Syrien, Idlib, 2019 verlassen habe. Die Bezugsperson gab in der polizeilichen Erstbefragung ihres Asylverfahrens vom 13.03.2020 an, dass sie mit der mit Namen und Geburtsdatum genannten BF verheiratet sei. Die Bezugsperson habe ihren Herkunftsstaat Syrien im Jahr 2014 illegal in die Türkei verlassen, wo sie sich ca. vier Jahre lang aufgehalten habe. In ihrer Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 20.07.2020 gab die Bezugsperson an, mit der BF traditionell verheiratet zu sein. Auf Frage, wann und wo sie geheiratet hätten, antwortete die Bezugsperson: „Ca. Juli oder August 2019, bevor ich ausgereist bin. Ich habe in XXXX , Türkei, geheiratet. Nachgefragt gebe ich an, dass es ein Donnerstag war, das genaue Datum kenne ich nicht.“ Zur Heirat gebe es keine Urkunde, Fotos oder andere Unterlagen. Zeugen bei der Hochzeit seien zwei in XXXX wohnende namentlich und mit ihrem Alter genannte Onkel väterlicherseits gewesen. Die Bezugsperson habe ihre Frau über die Familie kennengelernt. Die Bezugsperson sei bei ihnen in XXXX zu Besuch gewesen. Das sei im Juni 2019 gewesen. Im Juli 2019 hätten sie dann geheiratet. Die Bezugsperson halte mit ihren Eltern und ihrer Ehefrau über WhatsApp Kontakt. Hinsichtlich ihrer in der Erstbefragung gemachten Angaben wolle sie anführen, dass sie 2015 und nicht 2014 in die Türkei gegangen sei.In ihrer Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 20.07.2020 gab die Bezugsperson an, mit der BF traditionell verheiratet zu sein. Auf Frage, wann und wo sie geheiratet hätten, antwortete die Bezugsperson: „Ca. Juli oder August 2019, bevor ich ausgereist bin. Ich habe in römisch 40 , Türkei, geheiratet. Nachgefragt gebe ich an, dass es ein Donnerstag war, das genaue Datum kenne ich nicht.“ Zur Heirat gebe es keine Urkunde, Fotos oder andere Unterlagen. Zeugen bei der Hochzeit seien zwei in römisch 40 wohnende namentlich und mit ihrem Alter genannte Onkel väterlicherseits gewesen. Die Bezugsperson habe ihre Frau über die Familie kennengelernt. Die Bezugsperson sei bei ihnen in römisch 40 zu Besuch gewesen. Das sei im Juni 2019 gewesen. Im Juli 2019 hätten sie dann geheiratet. Die Bezugsperson halte mit ihren Eltern und ihrer Ehefrau über WhatsApp Kontakt. Hinsichtlich ihrer in der Erstbefragung gemachten Angaben wolle sie anführen, dass sie 2015 und nicht 2014 in die Türkei gegangen sei. Der Einreiseantrag (Befragungsformular) samt Unterlagen wurde durch das ÖGK Istanbul mit Schreiben vom 22.11.2021 an das BFA weitergeleitet. Mit Schreiben vom 26.01.2022 teilte das BFA dem ÖGK Istanbul

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005).Mit Schreiben vom 26.01.2022 teilte das BFA dem ÖGK Istanbul

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005). In der dem Schreiben des BFA vom 26.01.2022 angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag wird näher ausgeführt, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, da die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von der antragstellenden Person nicht erfüllt worden seien und eine Einreise im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten scheine. Eine Einreise des Antragstellers sei nicht möglich, da die Ehe nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG 2005) ergeben. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. der niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von § 35 AsylG 2005 nicht bestehe. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden. Es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt. Eine Statusgewährung sei daher nicht wahrscheinlich. Die Bezugsperson habe bei der Einvernahme am 20.07.2020 angegeben, kurz vor der Ausreise aus der Türkei, seit ca. Juli oder August 2019 nur traditionell verheiratet zu sein. Genaues Datum könne sie keines angeben. Aus den beim Einreiseantrag vorgelegten Dokumenten gehe hervor, dass die standesamtliche Eintragung der Ehe erst am 08.06.2021 durchgeführt worden sei. Die Bezugsperson habe aber bereits am 12.03.2020 einen Asylantrag in Österreich gestellt. Aus den oben dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.In der dem Schreiben des BFA vom 26.01.2022 angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag wird näher ausgeführt, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, da die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 von der antragstellenden Person nicht erfüllt worden seien und eine Einreise im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten scheine. Eine Einreise des Antragstellers sei nicht möglich, da die Ehe nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) ergeben. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. der niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von Paragraph 35, AsylG 2005 nicht bestehe. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden. Es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt. Eine Statusgewährung sei daher nicht wahrscheinlich. Die Bezugsperson habe bei der Einvernahme am 20.07.2020 angegeben, kurz vor der Ausreise aus der Türkei, seit ca. Juli oder August 2019 nur traditionell verheiratet zu sein. Genaues Datum könne sie keines angeben. Aus den beim Einreiseantrag vorgelegten Dokumenten gehe hervor, dass die standesamtliche Eintragung der Ehe erst am 08.06.2021 durchgeführt worden sei. Die Bezugsperson habe aber bereits am 12.03.2020 einen Asylantrag in Österreich gestellt. Aus den oben dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich. Mit Schreiben vom 08.02.2022 räumte das ÖGK Istanbul der BF unter Anschluss der Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 26.01.2022 die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens ein (Parteiengehör). Nach auf Antrag gewährter Fristverlängerung übermittelte der Rechtsvertreter der BF am 22.02.2022 eine Stellungnahme, in der zusammengefasst ausgeführt wurde: Die Antragstellerin wünsche das gemeinsame Familienleben mit ihrem in Österreich asylberechtigten Ehegatten fortzuführen und habe zu diesem Zweck am 13.11.2020 die Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G 2005 beim ÖGK Istanbul beantragt. Am 09.02.2021 sei eine persönliche Vorsprache beim Generalkonsulat erfolgt. Der Antrag sei innerhalb von drei Monaten ab Asylzuerkennung an die Bezugsperson (14.08.2020) erfolgt, sodass die Erfüllung der Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z. 1 bis 3 Asyl

G 2005 nicht notwendig sei. Die Angabe der Bezugsperson, dass die traditionelle Eheschließung bereits 2019 vollzogen worden sei, werde durch die bereits vorgelegte Eheschließungsurkunde bestätigt, auf welcher als Datum des Vertrages der Eheschließung der 05.08.2019 eindeutig angeführt sei. Weder das Datum der standesamtlichen Eintragung der Eheschließung (31.05.2021) noch das Datum der Eheschließungsurkunde würden dem Eheschließungszeitpunkt (05.08.2019) widersprechen. Die Anerkennung einer traditionellen Eheschließung erfolge mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits am dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung. Die nachregistrierte Ehe sei ab dem Zeitpunkt der (traditionellen) Eheschließung rückwirkend gültig und könne die Registrierung der Eheschließung auch in Abwesenheit einer der beiden Ehepartner erfolgen. Die Eheschließung sei nachweislich mit 05.08.2019 und somit vor Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet erfolgt, weshalb die Antragstellerin Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG 2005 sei und dieser die Einreise zu gewähren sei. Die durch das BFA weiter damit begründete negative Wahrscheinlichkeitsprognose, dass aus Sicht der Behörde kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt werde, werde von der Behörde nicht weiter ausgeführt. Im Falle der Antragstellerin und der Bezugsperson bestehe jedenfalls ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, da eine rechtmäßige und aufrechte Eheschließung vollzogen worden sei. Die Antragstellerin wünsche das Familienleben mit der Bezugsperson gemeinsam in Österreich fortzuführen.Nach auf Antrag gewährter Fristverlängerung übermittelte der Rechtsvertreter der BF am 22.02.2022 eine Stellungnahme, in der zusammengefasst ausgeführt wurde: Die Antragstellerin wünsche das gemeinsame Familienleben mit ihrem in Österreich asylberechtigten Ehegatten fortzuführen und habe zu diesem Zweck am 13.11.2020 die Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG 2005 beim ÖGK Istanbul beantragt. Am 09.02.2021 sei eine persönliche Vorsprache beim Generalkonsulat erfolgt. Der Antrag sei innerhalb von drei Monaten ab Asylzuerkennung an die Bezugsperson (14.08.2020) erfolgt, sodass die Erfüllung der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht notwendig sei. Die Angabe der Bezugsperson, dass die traditionelle Eheschließung bereits 2019 vollzogen worden sei, werde durch die bereits vorgelegte Eheschließungsurkunde bestätigt, auf welcher als Datum des Vertrages der Eheschließung der 05.08.2019 eindeutig angeführt sei. Weder das Datum der standesamtlichen Eintragung der Eheschließung (31.05.2021) noch das Datum der Eheschließungsurkunde würden dem Eheschließungszeitpunkt (05.08.2019) widersprechen. Die Anerkennung einer traditionellen Eheschließung erfolge mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits am dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung. Die nachregistrierte Ehe sei ab dem Zeitpunkt der (traditionellen) Eheschließung rückwirkend gültig und könne die Registrierung der Eheschließung auch in Abwesenheit einer der beiden Ehepartner erfolgen. Die Eheschließung sei nachweislich mit 05.08.2019 und somit vor Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet erfolgt, weshalb die Antragstellerin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 sei und dieser die Einreise zu gewähren sei. Die durch das BFA weiter damit begründete negative Wahrscheinlichkeitsprognose, dass aus Sicht der Behörde kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt werde, werde von der Behörde nicht weiter ausgeführt. Im Falle der Antragstellerin und der Bezugsperson bestehe jedenfalls ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, da eine rechtmäßige und aufrechte Eheschließung vollzogen worden sei. Die Antragstellerin wünsche das Familienleben mit der Bezugsperson gemeinsam in Österreich fortzuführen. Mit Schreiben vom 07.03.2022 teilte das BFA dem ÖGK Istanbul nach Erhalt der Stellungnahme der BF vom 22.02.2022 mit, dass sich durch die Stellungnahme des Rechtsvertreters der BF keine neuen Erkenntnisse für das BFA ergeben hätten. Mit Bescheid des ÖGK Istanbul vom 08.03.2022, zugestellt am selben Tag, wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die negativen Mitteilungen und Stellungnahme des BFA

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). Die oben angeführten Ablehnungsgründe hätten mit Schreiben vom 22.02.2022 nicht durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen entkräftet werden können, sondern habe das BFA nach deren Prüfung seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten.Mit Bescheid des ÖGK Istanbul vom 08.03.2022, zugestellt am selben Tag, wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die negativen Mitteilungen und Stellungnahme des BFA

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinne des

  1. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005). Die oben angeführten Ablehnungsgründe hätten mit Schreiben vom 22.02.2022 nicht durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen entkräftet werden können, sondern habe das BFA nach deren Prüfung seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 05.04.2022, mit der der Bescheid wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit bekämpft wurde. Die BF brachte im Wesentlichen wie in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2022 vor und verwies abermals darauf, dass nachregistrierte traditionelle Ehen laut Verwaltungsgerichtshof mit ihrer Registrierung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung Gültigkeit hätten. Es sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da eine Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen unterblieben sei. Mit Schreiben des ÖGK Istanbul vom 23.05.2022, beim BVwG eingelangt am 02.06.2022, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Festgestellt werden zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden zunächst der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt. Der Einreiseantrag wurde am 14.10.2021 eingebracht. Eine von der BF (im Hinblick auf das Erfordernis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005) behauptete fristwahrende schriftliche Antragstellung bereits am 13.11.2020 sowie eine persönliche Vorsprache beim ÖGK Istanbul am 09.02.2021 können nicht festgestellt werden.Der Einreiseantrag wurde am 14.10.2021 eingebracht. Eine von der BF (im Hinblick auf das Erfordernis der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005) behauptete fristwahrende schriftliche Antragstellung bereits am 13.11.2020 sowie eine persönliche Vorsprache beim ÖGK Istanbul am 09.02.2021 können nicht festgestellt werden. Ein Nachweis über eine am 05.08.2019 erfolgte traditionelle Eheschließung der BF mit der Bezugsperson ist nicht vorhanden. Eine traditionelle Heiratsurkunde betreffend eine vorgeblich am 05.08.2019 nach muslimischem Ritus geschlossene Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson wurde weder von der BF im Einreiseverfahren noch von der Bezugsperson in deren Asylverfahren vorgelegt. Die BF gab in ihrem Befragungsformular im Einreiseverfahren vom 14.10.2021 an, am 05.08.2019 in Syrien, Hama, geheiratet zu haben. Weiter gab die BF an, Syrien, Idlib, 2019 verlassen zu haben. In der eine traditionelle Eheschließung vom 05.08.2019 anerkennenden Legalisierungsurkunde des Scharia-Gerichtes in Alraqa vom 31.05.2021 wird der Ort der Eheschließung mit Alraqa, Syrien, angegeben. Die Bezugsperson gab in ihrer Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 20.07.2020 an, dass sie Syrien bereits im Jahr 2015 mit ihren Eltern verlassen und sich in die Türkei begeben habe. In ihrer Erstbefragung am 13.03.2020 gab die Bezugsperson an, dass sie sich ca. vier Jahre in der Türkei aufgehalten habe. Wie die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem BFA vom 20.07.2020 weiter ausführte, habe sie ca. im Juli oder August 2019, bevor sie ausgereist sei, in der Türkei in XXXX traditionell geheiratet. Die Bezugsperson machte nähere Angaben zu den bei der Hochzeit in der Türkei anwesenden Zeugen und zum Kennenlernen ihrer Ehefrau. Sie habe ihre Ehefrau über die Familie kennengelernt, bei der sie in XXXX zu Besuch gewesen sei. Dies sei im Juni 2019 gewesen. Im Juli 2019 hätten sie dann geheiratet.Die Bezugsperson gab in ihrer Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 20.07.2020 an, dass sie Syrien bereits im Jahr 2015 mit ihren Eltern verlassen und sich in die Türkei begeben habe. In ihrer Erstbefragung am 13.03.2020 gab die Bezugsperson an, dass sie sich ca. vier Jahre in der Türkei aufgehalten habe. Wie die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem BFA vom 20.07.2020 weiter ausführte, habe sie ca. im Juli oder August 2019, bevor sie ausgereist sei, in der Türkei in römisch 40 traditionell geheiratet. Die Bezugsperson machte nähere Angaben zu den bei der Hochzeit in der Türkei anwesenden Zeugen und zum Kennenlernen ihrer Ehefrau. Sie habe ihre Ehefrau über die Familie kennengelernt, bei der sie in römisch 40 zu Besuch gewesen sei. Dies sei im Juni 2019 gewesen. Im Juli 2019 hätten sie dann geheiratet. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen zur syrischen Eherechtslage getroffen:

Art. 1syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (s

PSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Art. 8Abs. 1 s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.

Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Artikel 8, Absatz eins, s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.

Art. 30des Dekrets No.

26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG). Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.

Artikel 30, des Dekrets No.

26 aus 2007, über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen ["Art". 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Artikel 43, PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Artikel 45, PSG). Vergleiche die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt des ÖGK Istanbul, den einliegenden Urkunden, den Angaben der BF und den Angaben der Bezugsperson in deren Asylverfahren laut amtswegig beigeschafftem polizeilichen Erstbefragungsprotokoll und amtswegig beigeschafftem Einvernahmeprotokoll des BFA. Die Feststellung, dass am 13.11.2020 weder eine schriftliche Einbringung des Einreiseantrages noch am 09.02.2021 eine persönliche Vorsprache der BF beim ÖGK Istanbul erfolgten, beruht auf der Aktenlage, die keinen Anhaltspunkt in Richtung einer vor dem 14.10.2021 liegenden Antragseinbringung bietet. Auch die in Vorlage gebrachten Urkunden wurden im Hinblick auf die Antragseinbringung am 14.10.2021 überwiegend erst zu einem nach dem 13.11.2020 bzw 09.02.2021 liegenden Datum ausgestellt. Die Feststellungen zum syrischen Eherecht ergeben sich aus der Anfragebeantwortung zur Staatendokumentation, Syrien, Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35

(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Das BFA geht in seinen Mitteilungen

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 davon aus, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise bestanden habe, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) anzusehen sei.Das BFA geht in seinen Mitteilungen

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 davon aus, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise bestanden habe, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) anzusehen sei. Die Behörde begründet dies damit, dass die Bezugsperson bei ihrer Einvernahme im Asylverfahren am 20.07.2020 angegeben habe, kurz vor der Ausreise aus der Türkei, ca. Juli oder August 2019, nur traditionell geheiratet zu haben. Genaues Datum habe sie keines angeben können. Aus den beim Einreiseantrag vorgelegten Dokumenten gehe hervor, dass die standesamtliche Eintragung der Ehe jedoch erst am 08.06.2021 durchgeführt worden sei. Die Bezugsperson habe aber bereits am 12.03.2020 einen Asylantrag in Österreich gestellt. Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 und darauf verweisend VwGH Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019), ist zwar nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen.Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 und darauf verweisend VwGH Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019), ist zwar nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen. Der Auffassung des BFA, dass eine nachträglich erfolgte standesamtliche Registrierung einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung zu einem erst nach Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich liegenden Zeitpunkt als eine nicht vor der Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet bestandene Ehe anzusehen sei, kann somit nicht gefolgt werden. Dessen ungeachtet kann gegenständlich, wie im Nachfolgenden näher dargelegt wird, nicht davon ausgegangen werden, dass es am 05.08.2019 zu einer traditionellen Eheschließung der BF mit der Bezugsperson gekommen ist, die in weiterer Folge Grundlage für die Legalisierung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht in Alraqa mit Urkunde vom 31.05.2021 und der auf dieser beruhenden standesamtlichen Registrierung der Eheschließung mit 08.06.2021 war. Zwar liegt eine staatliche Eheschließungsurkunde vom 09.06.2021 mit darin ersichtlichem Datum des Vertrages der Eheschließung am 05.08.2019 vor, die am 31.05.2021 durch das Scharia-Gericht genehmigt und am 08.06.2021 eingetragen worden sein soll. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass die behördliche Registrierung der Eheschließung auf der Grundlage unbedenklicher Urkunden erfolgt ist: Eine (traditionelle) Heiratsurkunde, die das den ausgestellten Urkunden (Legalisierung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht in Alraqa vom 31.05.2021, und, darauf gegründet die Eheschließungsurkunde des Standesamtes vom 09.06.2021, wonach die Eintragung der Ehe am 08.06.2021 erfolgt sei), zugrundeliegende Heiratsdatum 05.08.2019 belegen würde, wurde niemals vorgelegt. So haben weder die BF im Einreiseverfahren noch die Bezugsperson in deren Asylverfahren eine Heiratsurkunde vorgelegt. Die Existenz einer solchen Urkunde wurde auch gar nicht behauptet. Die BF hat zudem in ihrem Befragungsprotokoll zum Einreiseantrag den Ort der angeblich in Syrien erfolgten Eheschließung am 05.08.2019 nicht mit Alraqa, wie dieser in der Legalisierungsurkunde der Eheschließung des Scharia-Gerichtes in Alraqa vom 31.05.2021 angeführt wird, sondern mit Hama angegeben. Diese Unstimmigkeit dürfte wohl darauf zurückzuführen sein, dass, wie sich aus den unmissverständlichen und detaillierten Angaben der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren bezüglich ihres Ausreisedatums aus dem Herkunftsstaat und der Eheschließung mit der BF ergibt, zu überhaupt keiner Eheschließung in Syrien gekommen sein kann und zwar weder in Alraqa noch in Hama. Die Bezugsperson hat in ihrer Einvernahme vor dem BFA im Asylverfahren nämlich dezidiert angegeben, dass sie ihren Herkunftsstaat Syrien mit ihren Eltern bereits im Jahr 2015 verlassen und in der Türkei, XXXX , vor ihrer Ausreise aus der Türkei ca. im Juli oder August 2019 traditionell geheiratet habe. Darüber hinaus schilderte die Bezugsperson sogar Details der Hochzeit, indem sie die bei der Hochzeit anwesenden, in XXXX wohnhaften Zeugen namentlich und mit deren Alter nannte. Weiters machte die Bezugsperson nähere Angaben zum Kennenlernen ihrer Ehefrau in der Türkei. Dieses sei bei deren Familie, bei der die Bezugsperson in XXXX zu Besuch gewesen sei, im Juni 2019 erfolgt. Im Juli 2019 sei es dann zur Heirat gekommen.Die BF hat zudem in ihrem Befragungsprotokoll zum Einreiseantrag den Ort der angeblich in Syrien erfolgten Eheschließung am 05.08.2019 nicht mit Alraqa, wie dieser in der Legalisierungsurkunde der Eheschließung des Scharia-Gerichtes in Alraqa vom 31.05.2021 angeführt wird, sondern mit Hama angegeben. Diese Unstimmigkeit dürfte wohl darauf zurückzuführen sein, dass, wie sich aus den unmissverständlichen und detaillierten Angaben der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren bezüglich ihres Ausreisedatums aus dem Herkunftsstaat und der Eheschließung mit der BF ergibt, zu überhaupt keiner Eheschließung in Syrien gekommen sein kann und zwar weder in Alraqa noch in Hama. Die Bezugsperson hat in ihrer Einvernahme vor dem BFA im Asylverfahren nämlich dezidiert angegeben, dass sie ihren Herkunftsstaat Syrien mit ihren Eltern bereits im Jahr 2015 verlassen und in der Türkei, römisch 40 , vor ihrer Ausreise aus der Türkei ca. im Juli oder August 2019 traditionell geheiratet habe. Darüber hinaus schilderte die Bezugsperson sogar Details der Hochzeit, indem sie die bei der Hochzeit anwesenden, in römisch 40 wohnhaften Zeugen namentlich und mit deren Alter nannte. Weiters machte die Bezugsperson nähere Angaben zum Kennenlernen ihrer Ehefrau in der Türkei. Dieses sei bei deren Familie, bei der die Bezugsperson in römisch 40 zu Besuch gewesen sei, im Juni 2019 erfolgt. Im Juli 2019 sei es dann zur Heirat gekommen. In Anbetracht dieser ausdrücklichen und detaillierten Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren zu deren Eheschließung mit der BF im Juli 2019 in der Türkei, ist nicht glaubhaft, dass es am 05.08.2019 zu einer - offenbar in persönlicher Anwesenheit der Brautleute - erfolgten traditionellen Eheschließung in Syrien gekommen sein sollte, wie die der staatlichen Registrierung der Eheschließung zugrunde gelegte Legalisierungsurkunde des Scharia-Gerichts in Alraqa darzutun versucht. Hinzu kommt, wie dem Datumstempel der türkischen Identitätskarte der BF zu entnehmen ist, dass sich auch die BF - entgegen deren anderslautender Angabe im Befragungsformular zum Einreiseantrag - im Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung in Syrien bereits längst in der Türkei befunden hat. Die Legalisierung einer traditionellen Eheschließung vom 05.08.2019 in Alraqa mit Urkunde des Scharia-Gerichts in Alraqa vom 31.05.2021, wie auch die darauf gestützte staatliche Registrierung der Eheschließung am 08.06.2021 laut Eheschließungsurkunde des syrischen Standesamtes vom 09.06.2021 sind damit jedenfalls nicht auf der Grundlage einer unbedenklichen, den Tatsachen entsprechenden Urkunde erfolgt. Der Vertretungsbehörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie im Ergebnis die Familienangehörigeneigenschaft der BF im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Begründung verneint hat, dass eine Ehe vor Einreise der asylberechtigten Bezugsperson nicht bestanden und den Einreiseantrag in der Folge abgewiesen hat.Der Vertretungsbehörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie im Ergebnis die Familienangehörigeneigenschaft der BF im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 mit der Begründung verneint hat, dass eine Ehe vor Einreise der asylberechtigten Bezugsperson nicht bestanden und den Einreiseantrag in der Folge abgewiesen hat. Eine abermalige Befragung der Bezugsperson zu den Umständen der Eheschließung erweist sich angesichts ihrer einschlägigen, durchgängig aufrecht erhaltenen und aktenmäßig dokumentierten Aussagen zur Eheschließung in deren Einvernahmen im Asylverfahren als entbehrlich. Ebenso kann eine Konfrontation der BF mit den mit ihren Angaben zur Eheschließung nicht in Einklang zu bringenden Aussagen der Bezugsperson unterbleiben. Dies schon deshalb, da der BF bekannt sein dürfte, dass sich zum behaupteten Eheschließungszeitpunkt in Syrien nicht nur ihr „Ehegatte“, sondern auch sie selbst längst nicht mehr in Syrien, sondern in der Türkei, befunden hatte. Abgesehen davon, können unmissverständliche schriftliche Angaben - die BF gab im Befragungsformular der Botschaft an, dass sie am 05.08.2019 in Syrien, Hama geheiratet hätte - nicht nachträglich zweckentsprechend adaptiert werden. Im Hinblick darauf erübrigt sich auch eine Konfrontation mit dem die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens einer in Syrien erfolgten Eheschließung weiter untermauernden Umstand, dass die BF als Ort der Eheschließung Hama und nicht wie in der Legalisierungsurkunde des Scharia-Gerichtes vom 31.05.2021 Alraqa angeführt hat. Da es gegenständlich schon am Erfordernis einer vor Einreise der asylberechtigten Bezugsperson bestandenen Ehe im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 mangelt, war auf das Erfordernis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht mehr einzugehen.Da es gegenständlich schon am Erfordernis einer vor Einreise der asylberechtigten Bezugsperson bestandenen Ehe im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 mangelt, war auf das Erfordernis der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht mehr einzugehen. In Anbetracht dessen, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 11aAbs.

2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W165.2255539.1.00

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