Obsah (16)
Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW173 2261229-1 Spruch, W173 2261229-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF) ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50%.
- Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF) ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50%.
- Im Zuge ihres Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 17.11.2021 holte die belangte Behörde zwei Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, und Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.
- Im Zuge ihres Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 17.11.2021 holte die belangte Behörde zwei Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde, und Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.
- Die Sachverständige für Augenheilkunde, Dr.in XXXX , führte in ihrem Aktengutachten vom 30.11.2021 auszugsweise Folgendes aus:
- Die Sachverständige für Augenheilkunde, Dr.in römisch 40 , führte in ihrem Aktengutachten vom 30.11.2021 auszugsweise Folgendes aus: „…………………………………. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Augenbefund nach dem Befund des KH XXXX vom 14.1.19 Augenbefund nach dem Befund des KH römisch 40 vom 14.1.19 Visus rechts +4,75sph +3,ocyl86° 0,3 links +4,75sph +2,75cyl100° 0,4 Beide Augen: VBA HH klar Fundi Papille klein, vital, rs, Macula unauffällig Augendruck 17/18mmHg Gesichtsfeld re oB, li vz Relativskotome XXXX vom 6.7.18 römisch 40 vom 6.7.18 Dg Amblyopie bds, Mikrostrab converg re, Zust n Okklusionsth Visus re +5,osph +2,25cyl85° 0,4 li +5,osph +2,5cyl90° 0,5 Beide Augen. VBA und Fundi oB CT spur manif Konv re Stereosehen neg Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 höhergradige Weitsichtigkeit und Astigmatismus beidseits, Sehverminderung rechts auf 0,3 und links auf 0,4 Tabelle Kolonne4 Zeile3 11.02.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: kein Augenvorgutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: X Dauerzustand ………………………………….
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein ………………………………….“
- Die Sachverständige für Allgemeinmedizin, Dr.in XXXX , führte in ihrem Aktengutachten vom 25.01.2022 auszugsweise Folgendes aus:
- Die Sachverständige für Allgemeinmedizin, Dr.in römisch 40 , führte in ihrem Aktengutachten vom 25.01.2022 auszugsweise Folgendes aus: „…………………………………. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Als Basis dient die Begutachtung im Rahmen des XXXX vom 19.01.2022 Als Basis dient die Begutachtung im Rahmen des römisch 40 vom 19.01.2022 Anamnese: Derzeitige Beschwerden: Laut Auskunft der Mutter: Im Alltag ist meine Tochter größtenteils selbstständig, sie hat auch mittlerweile ihre verlängerte Lehre als Bürokauffrau abgeschlossen, ist derzeit auch bei Arbeitssuche. Wege außer Haus kann meine Tochter prinzipiell alleine erledigen, allerdings muss man ihr vorher genau auf Google Maps den Weg ausdrucken und ihr dann erklären wie man dort hinkommt. Meine Tochter muss alles sehen können, einfach nur hören funktioniert nicht. Meine Tochter ist ein sehr visueller Mensch, wobei das zusätzliche Problem ist, dass meine Tochter von ihrem Sehen beeinträchtigt ist. Oft ist es so, dass wir meine Tochter wohin bringen, weil das doch insgesamt viel einfach ist. Sozialanamnese: Lehre bei der Stadt Wien (Bürokauffrau), verlängerte Lehre abgeschlossen, derzeit Arbeitssuchen lebt bei den Eltern, davor Integrationsschule mit Schwerpunkt Sprache Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX Facharzt für Neurologie vom 24.9.2021 Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie vom 24.9.2021 Diagnose: Charles-Bonnet-Syndrom derzeit kein Hinweis organisches oder zentrales Geschehen Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: - Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Intelligenzminderung Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da Teilselbstständigkeit im Alltag gegeben 03.01.03 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Charles-Bonnet-Syndrom, da derzeit kein Hinweis organisches oder zentrales Geschehen. Das augenärztliche Leiden wird gesondert berücksichtigt und eingestuft Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten nach dem BBG Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: X Nachuntersuchung 03/2025 - Verlaufskontrollerömisch zehn Nachuntersuchung 03 aus 2025, - Verlaufskontrolle ………………………………….
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine. Aufenthalt und Orientierung in öffentlichen Räumen sind trotz Intelligenzminderung möglich und begründen nicht die Unzumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein ………………………………….“
- In der Gesamtbeurteilung der beiden Gutachten wird von der Sachverständigen Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, auszugsweise Folgendes ausgeführt:
- In der Gesamtbeurteilung der beiden Gutachten wird von der Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, auszugsweise Folgendes ausgeführt: „…………………………………. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Intelligenzminderung Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da Teilselbstständigkeit im Alltag gegeben 03.01.03 50 2 höhergradige Weitsichtigkeit und Astigmatismus beidseits, Sehverminderung rechts auf 0,3 und links auf 0,4 Tabelle Kolonne4 Zeile3 11.02.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position1 durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird, da relevantes Sinnesleiden Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Charles-Bonnet-Syndrom, da derzeit kein Hinweis organisches oder zentrales Geschehen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten nach dem BBG Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Nachuntersuchung 03/2025 – VerlaufskontrolleNachuntersuchung 03 aus 2025, – Verlaufskontrolle ………………………..
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Aufenthalt und Orientierung in öffentlichen Räumen sind trotz Intelligenzminderung möglich und begründen nicht die Unzumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein ………………………………….“
- Die von der belangten Behörde eingeholten Aktengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, vom 30.11.2021, Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 25.01.2022 und die Gesamtbeurteilung vom 02.02.2022 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme dazu ab.
- Die von der belangten Behörde eingeholten Aktengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde, vom 30.11.2021, Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 25.01.2022 und die Gesamtbeurteilung vom 02.02.2022 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme dazu ab.
- Mit Antrag vom 25.02.2022 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung (St
VO) sowie damit die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Sie legte dazu medizinische Befunde vor. Zugleich verwies die BF auf ihren Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, erhebliche Probleme sich alleine im Straßenverkehr zurechtzufinden zu haben. Dies sei insbesondere der Fall, wenn sie nicht vorher die Strecke öfters mit einer Begleitperson befahren habe. Sie sei schon in den falschen Bus eingestiegen und hätte dann abgeholt werden müssen. Es sei ihr auch mit einem Videoanruf der richtige Weg erklärt worden. Straßenschilder könne sie nicht lesen. Auf Grund von Sprachschwierigkeiten habe sie Probleme, andere Personen zu fragen oder um Hilfe zu ersuchen.7. Mit Antrag vom 25.02.2022 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie damit die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Sie legte dazu medizinische Befunde vor. Zugleich verwies die BF auf ihren Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, erhebliche Probleme sich alleine im Straßenverkehr zurechtzufinden zu haben. Dies sei insbesondere der Fall, wenn sie nicht vorher die Strecke öfters mit einer Begleitperson befahren habe. Sie sei schon in den falschen Bus eingestiegen und hätte dann abgeholt werden müssen. Es sei ihr auch mit einem Videoanruf der richtige Weg erklärt worden. Straßenschilder könne sie nicht lesen. Auf Grund von Sprachschwierigkeiten habe sie Probleme, andere Personen zu fragen oder um Hilfe zu ersuchen. 8. Die belangte Behörde holte ein weiteres Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. 8. Die belangte Behörde holte ein weiteres Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. 9. Der Sachverständige für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 25.5.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, auszugsweise Folgendes aus:9. Der Sachverständige für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 25.5.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, auszugsweise Folgendes aus: „…………………………………. Anamnese: Letzte hierortige Einstufung 2022-2 mit 60% (Intelligenzminderung 50, höhergradige Weitsichtigkeit 30) ohne Zuerkennung der Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel beziehungsweise einer Begleitperson. Dagegen Einwendungen, da sie nicht ohne Begleitperson die öffentlichen Verkehrsmittel verwenden könne. In der Schwangerschaft Down Syndrom festgestellt worden, dass dann revidiert worden war - Geburt unauffällig, Trinkschwierigkeiten, sonst unauffällige Entwicklung bis zum 3. LJ, dann in XXXX Entwicklungsverzögerungen festgestellt worden – danach Besserung In der Schwangerschaft Down Syndrom festgestellt worden, dass dann revidiert worden war - Geburt unauffällig, Trinkschwierigkeiten, sonst unauffällige Entwicklung bis zum 3. LJ, dann in römisch 40 Entwicklungsverzögerungen festgestellt worden – danach Besserung 2018-1 Fibroadenom linke Brust – gutartig, regelmäßige Kontrollen Derzeitige Beschwerden: Die Antragswerberin klagt ‚dass sie nicht so schreiben könne, wie man spreche, sie lasse dann Buchstaben aus oder füge welche hinzu, wenn sie versuche schneller zu reden, im Stress, müsse sie sich zurücknehmen, dass sie sich nicht überschlage. Sie sehe auf beiden Augen schlechter und sehe manchmal Blitze, lesen, wenn die Schrift vergrößert sei oder mit Lesehilfen.‘ Lt. Mutter lese sie gerne, das größte Problem sei sie überall hinzubringen, weil sie sich nicht drauf verlassen könne, dass sie dort ankomme wo sie hinwolle. Keine spezifizierte Allergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben zusammen mit der Mutter mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Augentropfen, sonst keine Medikation, keine Psychotherapie, Logotherapie sei vorgesehen Sozialanamnese: wohnt zusammen mit dem Bruder und dessen Frau bei den Eltern (Vater bei der XXXX , Mutter XXXX integrativ 2016 beendet, die verlängerte Lehre zur Bürokauffrau 2020 abgeschlossen, Lehrabschluss geschafft, war ein Jahr in Pflegeheim im XXXX beschäftigt, seit 9-2021 arbeitssuchend, keine Freundinnen, treffe sich mit einem Jungen, aber keine Beziehung, sie lese viel, selten Sport, kein PG, keine Erwachsenenvertretung wohnt zusammen mit dem Bruder und dessen Frau bei den Eltern (Vater bei der römisch 40 , Mutter römisch 40 integrativ 2016 beendet, die verlängerte Lehre zur Bürokauffrau 2020 abgeschlossen, Lehrabschluss geschafft, war ein Jahr in Pflegeheim im römisch 40 beschäftigt, seit 9-2021 arbeitssuchend, keine Freundinnen, treffe sich mit einem Jungen, aber keine Beziehung, sie lese viel, selten Sport, kein PG, keine Erwachsenenvertretung Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): keine neuen Befunde 2021-9 Dr. XXXX Facharzt für Neurologie: Charles-Bonnet-Syndrom Dzt. kein Hinweis auf organisches, zentrales Geschehen 2021-9 Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie: Charles-Bonnet-Syndrom Dzt. kein Hinweis auf organisches, zentrales Geschehen 2018-12 Augenfachärztliches Gutachten, XXXX Amblyopie (Schwachsichtigkeit) bds., Hochgradige Hyperopie, Astigmatismus, 2018-12 Augenfachärztliches Gutachten, römisch 40 Amblyopie (Schwachsichtigkeit) bds., Hochgradige Hyperopie, Astigmatismus, Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 21-jährige AW in gutem AZ kommt in Begleitung der Mutter zur Untersuchung, Rechtshänderin, Ernährungszustand: gut Größe: 165,00 cm Gewicht: 61,00 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer Status – Fachstatus: Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal Brillenträgerin PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiss: saniert, Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, blande Narbe linke Brust, Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 5 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober: Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit Halbschuhen freigehend weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen. Status Psychicus: Bewusstsein klar. gewählte Sprache, gelegentliches Sistieren, erreicht aber das Denkziel gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt: adäquat Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Intelligenzminderung Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da Teilselbstständigkeit im Alltag gegeben 03.01.03 50 2 höhergradige Weitsichtigkeit und Astigmatismus beidseits, Sehverminderung rechts auf 0,3 und links auf 0,4 Tabelle Kolonne4 Zeile3 11.02.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position1 durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird, da relevantes Sinnesleiden Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine maßgebliche Änderung zum Gutachten 1-2022 Erstmalige Berücksichtigung von Leiden 2 gegenüber dem Gutachten 9-2017, gegenüber diesem auch Entfall der Zusatzeintragungen Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel und Erfordernis einer Begleitperson. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist nunmehr auch ohne Begleitperson selbständig möglich, da eine Nachreifung der Persönlichkeit stattgefunden hat und keine relevanten Funktionseinschränkungen mehr befundbelegt sind, welche die Hilfestellung einer Begleitperson zur selbständigen Fortbewegung erfordern. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Aufgrund der Neuaufnahme von Leiden 2 gegenüber dem Gutachten 9-2017 ist die Erhöhung des Gesamt GdBs gerechtfertigt X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand …………………………………. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegt keine maßgebliche Gangstörung oder Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor und ist eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch durch die beschriebene kognitive Beeinträchtigung, unter Berücksichtigung der befundbelegten Ausprägung, nicht ausreichend begründet. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Begründung: Darüber hinaus sind auch keine relevanten Funktionseinschränkungen befundbelegt, welche die Hilfestellung einer Begleitperson zur selbständigen Fortbewegung erfordern. Eine maßgebliche Einschränkung der verstandesmäßigen Orientiertheit ist ebenfalls nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde dokumentiert. ………………………………….“ 10. Mit Bescheid vom 10.06.2022 wies die belangte Behörde die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 25.5.2022, das einen Bestandteil der Begründung bilde. 10. Mit Bescheid vom 10.06.2022 wies die belangte Behörde die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 25.5.2022, das einen Bestandteil der Begründung bilde. 11. Mit Schreiben vom 08.07.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 10.06.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie vor, dass sie aufgrund vermehrt auftretender Panikattacken um die Bewilligung einer Begleitperson zu ersuchen. Der Beschwerde legte sie einen Arztbrief von Dr.in XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 7.7.2022 bei.11. Mit Schreiben vom 08.07.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 10.06.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie vor, dass sie aufgrund vermehrt auftretender Panikattacken um die Bewilligung einer Begleitperson zu ersuchen. Der Beschwerde legte sie einen Arztbrief von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 7.7.2022 bei. 12. Aufgrund des Vorbringens der BF holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ein.12. Aufgrund des Vorbringens der BF holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ein. 13. Der Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX , führte in seinem Gutachten vom 20.10.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, auszugsweise Folgendes aus:13. Der Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie, Dr. römisch 40 , führte in seinem Gutachten vom 20.10.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, auszugsweise Folgendes aus: „…………………………………. Anamnese: Vorgutachten Allgemeinmedizin, 29.4.2022 mit Untersuchung Intelligenzminderung, 50% höhergradige Weitsichtigkeit und Astigmatismus beidseits, 30% Gesamt GdB 60% Erstmalige Berücksichtigung von Leiden 2 gegenüber dem Gutachten 9/2017, Entfall der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Begleitperson. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nunmehr auch ohne Begleitperson selbständig möglich, da eine Nachreifung der Persönlichkeit stattgefunden hat und keine relevanten Funktionseinschränkungen befundbelegt sind, welche die Hilfestellung einer Begleitperson zur selbständigen Fortbewegung erfordern. Erstmalige Berücksichtigung von Leiden 2 gegenüber dem Gutachten 9 aus 2017,, Entfall der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Begleitperson. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nunmehr auch ohne Begleitperson selbständig möglich, da eine Nachreifung der Persönlichkeit stattgefunden hat und keine relevanten Funktionseinschränkungen befundbelegt sind, welche die Hilfestellung einer Begleitperson zur selbständigen Fortbewegung erfordern. Die AW kommt in Begleitung ihres Vaters, sie geht frei, trägt Brillen Derzeitige Beschwerden: heute ginge es ihr gut, vor 1 Woche hätte sie 2-3 Nächte nicht durchschlafen können, weil sie von ihrer letzten Panikattacke geträumt hat. Diese hat am 6.9. stattgefunden, die vorigen Panikattacken 2-3 Wochen vorher. Das Problem ist Folgendes: sie sieht so schlecht, kann die Anzeigetafel nicht gut lesen und hat auch zusätzlich eine schlechte Orientierung, dadurch verfährt sie sich öfters und gerät dann, wenn sie darauf kommt, in Panik, das macht ihr das Fahren mit öffentlichen Verkehrsmittel schwer. Sie wird hauptsächlich von ihrer Familie zu Terminen gebracht. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikation: - Griffonia 2x1 - Seroquel bei Notfall Sozialanamnese: wohnt zu Hause bei der Familie, hat eine verlängerte Lehre als Bürokauffrau 2020 abgeschlossen, danach 1 Jahr in einem Pensionistenheim im Büro gearbeitet, derzeit auf Arbeitssuche Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief Dr. XXXX , FA Psychiatrie, 7.7.2022: Arztbrief Dr. römisch 40 , FA Psychiatrie, 7.7.2022: Diagnose: Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) kommt in Begleitung ihrer Mutter erstmals in die Ordination. Patientin hat 60% Behindertenstatus, leider wurde der Passus gestrichen, dass die Patientin eine Begleitperson braucht. Seither seien bei der Patientin vermehrt Panikattacken aufgetreten, weil sie sich auch durch ihre Sehbeeinträchtigung alleine im öffentlichen Verkehr nicht zurechtfand. Therapieversuch mit Griffonia. Aufgrund der vermehrt auftretenden Panikattacken, seit dem der Patienten der Passus, dass sie eine Begleitperson braucht, gestrichen wurde, empfehle ich dringend eine vorübergehende, erneute Bewilligung einer Begleitperson, bis sich die Patientin an die neuen Umstände gewöhnt und angepasst hat. XXXX , Psychiatrie, Ambulanzkarte, 8.9.2022: römisch 40 , Psychiatrie, Ambulanzkarte, 8.9.2022: Diagnose: Panikstörung Medikamente: Seroquel 25 mg bei Bedarf (Panikattacken/Angstzustände) Psychotherapie wird empfohlen, weiterführende fachärztliche Betreuung empfohlen, eventuell Vorstellung ad Transitionspsychiatrie Klinik XXXX Psychotherapie wird empfohlen, weiterführende fachärztliche Betreuung empfohlen, eventuell Vorstellung ad Transitionspsychiatrie Klinik römisch 40 Untersuchungsbefund: ……… Klinischer Status – Fachstatus: HN: Visus mit Brille korrigiert, Dysarthrie, jedoch ausreichend verständlich, ansonsten HN stgl. Unauffällig, vordiagnostizierte Intelligenzminderung OE: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ UE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, Babinski bds. negativ, MER stgl. mittellebhaft, VdB o.B., KHV zielsicher, Sensibilität: stgl. unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Stand und Gang: unauffällig Status Psychicus: AW klar, wach, orientiert, aufgrund Dysarthrie etwas schwer verständlich, vor allem, wenn sie schnell spricht, Duktus nachvollziehbar, inhaltlich vereinfacht, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung ausgeglichen, bds. ausreichend affizierbar, Realitätssinn ausreichend erhalten, Auffassung, Konzentration etwas eingeschränkt, Belastbarkeit vermindert, Angabe von Panikattacken in Stresssituationen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Intelligenzminderung bei Teilselbständigkeit im Alltag sowie abgeschlossener verlängerter Lehre, seltene Panikattacken werden hier mitbeurteilt 2 höhergradige Weitsichtigkeit und Astigmatismus bds., Sehverminderung rechts auf 0,3, links auf 0,4 Tabelle Kolonne 4, Zeile 3 Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten keine kalkülsrelevante gesundheitliche Veränderung festzustellen X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die / Der Untersuchte Bedarf einer Begleitperson 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine; es besteht ein unauffälliges Gangbild, die AW kann kurze Wegstrecken (300-400m) selbständig zurücklegen, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel sind nicht maßgeblich beeinträchtigt, die Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum ist ausreichend erhalten. Eine maßgebliche Minderung der Orientierung im öffentlichen Raum ist nicht befundbelegt. Ebenso eine maßgebliche Behinderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund des Augenleidens durch die vorliegenden Befunde bzw. einen rezenten diesbezüglichen Facharztbefund nicht ausreichend belegbar. Die Zusatzeintragung Begleitperson ist ebenfalls nicht ausreichend begründbar, da die Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum ausreichend vorhanden ist. Eine maßgebliche Orientierungsstörung nicht befundbelegt. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein ………………………………….“ 14. Am 20.10.2022 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 15. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten von Dr. XXXX vom 20.10.2022 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.15. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten von Dr. römisch 40 vom 20.10.2022 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Frau XXXX , geb. am XXXX , beantragte am 21.02.2022 die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und am 25.02.2022 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.1.1. Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , beantragte am 21.02.2022 die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und am 25.02.2022 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. 1.2. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Sie ist seit 17.11.2021 in Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60%. 1.3. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Intelligenzminderung bei Teilselbständigkeit im Alltag sowie an seltenen Panikattacken. Sie hat eine beidseitige höhergradige Weitsichtigkeit und Astigmatismus sowie eine Sehverminderung rechts auf 0,3 und links auf 0,4. Sie ist Trägerin einer Brille. Die Beschwerdeführerin hat eine Lehre als Bürokauffrau abgeschlossen und anschließend ein Jahr in einem Pensionistenheim im Büro gearbeitet. Nunmehr ist sie auf Arbeitssuche. 1.4. Bei der Beschwerdeführerin liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten, der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen vor. Die Beschwerdeführerin leidet nicht an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems oder einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder einer Erkrankung, die einer solchen gleichzusetzen wäre. Die Beschwerdeführerin kann eine kurze Wegstrecke von rund 300-400 Meter aus eigener Kraft in angemessener Zeit bewältigen. Es liegt keine maßgebliche Gangstörung oder Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln sind auch aufgrund der Funktionseinschränkungen nicht maßgeblich beeinträchtigt. Es ist damit der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet. Die Orientierungsfähigkeit sowie die Gefahreneinschätzung in öffentlichen Räumen sind ausreichend erhalten. 1.5. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Die Beschwerdeführerin bedarf keiner Begleitperson. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag der Beschwerdeführerin, ihren persönlichen Daten und die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass die Beschwerdeführerin seit 17.11.2021 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% ist, liegt ebenfalls dem Verwaltungsakt zugrunde. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin und den Auswirkungen ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ resultieren aus den von der belangten Behörde eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenen Aktengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, vom 30.11.2021 und Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 25.01.2022 und der Gesamtbeurteilung dieser beiden Gutachten vom 02.02.2022 sowie den auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 25.5.2022 und von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 20.10.2022.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin und den Auswirkungen ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ resultieren aus den von der belangten Behörde eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenen Aktengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde, vom 30.11.2021 und Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 25.01.2022 und der Gesamtbeurteilung dieser beiden Gutachten vom 02.02.2022 sowie den auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 25.5.2022 und von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 20.10.2022. In den eingeholten Gutachten wird ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden der Beschwerdeführerin und den Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und der Notwendigkeit einer Begleitperson Stellung genommen. Die eingeholten Gutachten konnten als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet werden und stehen im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens. Schon in der Gesamtbeurteilung der beiden Aktengutachten vom 30.11.2021 und vom 25.01.2022, welche von der sachverständigen Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr.in XXXX erstellt wurde, wird nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Aufenthalt in öffentlichen Räumen trotz Intelligenzminderung möglich ist und keine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vorliegt. Dafür sprechen auch die Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin, die ihre Tochter mit einer abgeschlossenen Lehre als größtenteils selbständig beschreibt und Wege außer Haus prinzipiell alleine erledigen kann. Dazu benötigt sie einen Google-Map-Ausdruck und eine Erklärung, wie das Ziel erreicht werden kann. Schon in der Gesamtbeurteilung der beiden Aktengutachten vom 30.11.2021 und vom 25.01.2022, welche von der sachverständigen Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr.in römisch 40 erstellt wurde, wird nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Aufenthalt in öffentlichen Räumen trotz Intelligenzminderung möglich ist und keine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vorliegt. Dafür sprechen auch die Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin, die ihre Tochter mit einer abgeschlossenen Lehre als größtenteils selbständig beschreibt und Wege außer Haus prinzipiell alleine erledigen kann. Dazu benötigt sie einen Google-Map-Ausdruck und eine Erklärung, wie das Ziel erreicht werden kann. Der Sachverständige für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX , bestätigt diese Einschätzung. Er stellt in seinem Gutachten vom 25.5.2022 nachvollziehbar fest, dass sich keine maßgebliche Änderung zum Vorgutachten vom 25.01.2022 ergibt. Bei der Beschwerdeführerin liegt keine maßgebliche Gangstörung oder Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die kognitive Beeinträchtigung vor. Für eine erhebliche Erschwernis auf Grund einer kognitiven Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin fehlt es an entsprechenden aktuellen Befunden. Vielmehr zeichnete sich die Beschwerdeführerin bei der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. XXXX als bewusstseinsklar, mit gewählter Sprache und gut kontaktfähig aus. Sie erreicht auch das Denkziel, ist allseits orientiert und gedanklich in Form und Inhalt geordnet. Sie erweist sich als psychomotorisch ausgeglichen, wobei die Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten sind. Ihr Antrieb ist unauffällig, der Affekt adäquat. Es fehlt an produktiver oder psychotischer Symptomatik. Der Sachverständige für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , bestätigt diese Einschätzung. Er stellt in seinem Gutachten vom 25.5.2022 nachvollziehbar fest, dass sich keine maßgebliche Änderung zum Vorgutachten vom 25.01.2022 ergibt. Bei der Beschwerdeführerin liegt keine maßgebliche Gangstörung oder Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die kognitive Beeinträchtigung vor. Für eine erhebliche Erschwernis auf Grund einer kognitiven Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin fehlt es an entsprechenden aktuellen Befunden. Vielmehr zeichnete sich die Beschwerdeführerin bei der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. römisch 40 als bewusstseinsklar, mit gewählter Sprache und gut kontaktfähig aus. Sie erreicht auch das Denkziel, ist allseits orientiert und gedanklich in Form und Inhalt geordnet. Sie erweist sich als psychomotorisch ausgeglichen, wobei die Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten sind. Ihr Antrieb ist unauffällig, der Affekt adäquat. Es fehlt an produktiver oder psychotischer Symptomatik. Im Gutachten vom 20.10.2022 bekräftigte der sachverständige Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX , die Ausführungen der bisherigen Gutachten, indem er im Wesentlichen in schlüssiger Weise zu dem Ergebnis kommt, dass bei der Beschwerdeführerin ein unauffälliges Gangbild besteht und diese fähig ist, kurze Wegstrecken (300 bis 400 Meter) selbstständig zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln sind auch aufgrund des Augenleidens nicht maßgeblich beeinträchtigt. Es fehlt an diesbezüglich gegenteiligen Augenarztbefund. Ebenso wenig konnte eine maßgebliche Minderung der Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum mit einem Befund belegt werden, sodass es an den Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“ fehlt. Für diese Feststellung sprechen auch die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den genannten Sachverständigen, bei der die BF selbst einräumte, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, beim Abkommen vom richten Weg in Panik zu geraten, besteht für die Beschwerdeführerin eine zumutbare Therapieoption in Form einer Psychotherapie. Eine solche Therapie wurde der Beschwerdeführerin auch vom SMZ-Ost im Hinblick auf Panikattacken/Angstzustände am 8.9.2022 empfohlen. Bei der persönlichen Untersuchung der BF durch den Sachverständigen Dr. XXXX zeigte sich die BF auch klar, wach und orientiert. Der Duktus war nachvollziehbar und die Stimmung ausgeglichen. Der Realitätssinn war ausreichend erhalten, auch wenn die Auffassung und Konzentration etwas eingeschränkt waren. Im Gutachten vom 20.10.2022 bekräftigte der sachverständige Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. römisch 40 , die Ausführungen der bisherigen Gutachten, indem er im Wesentlichen in schlüssiger Weise zu dem Ergebnis kommt, dass bei der Beschwerdeführerin ein unauffälliges Gangbild besteht und diese fähig ist, kurze Wegstrecken (300 bis 400 Meter) selbstständig zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln sind auch aufgrund des Augenleidens nicht maßgeblich beeinträchtigt. Es fehlt an diesbezüglich gegenteiligen Augenarztbefund. Ebenso wenig konnte eine maßgebliche Minderung der Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum mit einem Befund belegt werden, sodass es an den Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“ fehlt. Für diese Feststellung sprechen auch die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den genannten Sachverständigen, bei der die BF selbst einräumte, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, beim Abkommen vom richten Weg in Panik zu geraten, besteht für die Beschwerdeführerin eine zumutbare Therapieoption in Form einer Psychotherapie. Eine solche Therapie wurde der Beschwerdeführerin auch vom SMZ-Ost im Hinblick auf Panikattacken/Angstzustände am 8.9.2022 empfohlen. Bei der persönlichen Untersuchung der BF durch den Sachverständigen Dr. römisch 40 zeigte sich die BF auch klar, wach und orientiert. Der Duktus war nachvollziehbar und die Stimmung ausgeglichen. Der Realitätssinn war ausreichend erhalten, auch wenn die Auffassung und Konzentration etwas eingeschränkt waren. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden von den beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen der eingeholten Sachverständigengutachten, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Auch die zuletzt vorgelegten Befunde enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte, die unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach das vorliegende Beschwerdebild keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. keinen Bedarf einer Begleitperson bewirkt, zu entkräften. Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen in einem Ausmaß bestehen, auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Es fehlt auch an einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht überwiegend an den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen. Es liegt weder Blindheit noch hochgradige Sehbehinderung und Taubblindheit bei der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht bei der Fortbewegung im öffentlichen Raum auf eine ständige Hilfe durch eine zweite Person angewiesen. Sie leidet unter keiner kognitiven Einschränkung, die für eine Orientierung im öffentlichen Raum oder zur Vermeidung von Eigengefährdung einer ständigen Hilfe durch eine zweite Person bedürfen. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit nicht die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin bedarf einer Begleitperson“ in ihren Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vielmehr hat sie im Rahmen des Parteiengehörs von einer Stellungnahme abgesehen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.Die Beschwerdeführerin ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vielmehr hat sie im Rahmen des Parteiengehörs von einer Stellungnahme abgesehen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Die oben auszugsweise angeführten Sachverständigengutachten waren allesamt als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte von der Beschwerdeführerin kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder deren Beurteilungen in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind
§ 45Abs.
1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind
Paragraph 45, Absatz eins, BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nach Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
§ 1Abs.
1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
- den Familien oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
- die Versicherungsnummer;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- eine allfällige Befristung 3.1.
- Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“
§ 1Abs.
4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 4 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen hochgradige Rechtsherzinsuffizienz Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. 3.1.
- Zur Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“ Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten
- Lebensmonat.a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;, diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten
- Lebensmonat. b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4 Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;, diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen. ……………… d) taubblind ist;diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen. ………………….d) taubblind ist;, diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine , diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen. , ………………….
- die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a) einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. a verfügen;- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; - bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten
- Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; - Kindern ab dem vollendeten
- Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; - Menschen ab dem vollendeten
- Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und - schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten
- Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr). (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. 3.1.
- Schlussfolgerungen: Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar“ oder des Zusatzes „Bedarf einer Begleitperson“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
§ 24Abs. 3 Vw
GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragungen ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ bzw. die Eintragung „Bedarf einer Begleitperson“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt. Es konnte in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W173.2261229.1.00