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{'item': 'W183 2262146-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 6a§ 26§ 24§ 2§ 1§ 26a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW183 2262146-1 Spruch, W183 2262146-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Eingabe vom 15.04.2022 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Einverleibung des Eigentumsrechts ob einer Liegenschaft in der Katastralgemeinde XXXX aufgrund eines Schenkungsvertrags.
  2. Mit Eingabe vom 15.04.2022 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Einverleibung des Eigentumsrechts ob einer Liegenschaft in der Katastralgemeinde römisch 40 aufgrund eines Schenkungsvertrags. Das Begehren wurde antragsgemäß bewilligt und im Grundbuch vollzogen.
  3. Mit Lastschriftanzeige vom 04.05.2022 wurde ihm eine Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 3.168,00 vorgeschrieben (Bemessungsgrundlage: EUR 288.000,00). Der Beschwerdeführer übermittelte in der Folge ein Übereinkommen über die Einräumung von zwei lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechten ob der Liegenschaft sowie ein Wertgutachten und brachte vor, dass der Verkehrswert der Liegenschaft nach Abzug der eingeräumten Wohnrechte und damit die Bemessungsgrundlage nur EUR 26.000,00 betrage.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 31.08.2022) wurde dem Beschwerdeführer – nach fristgerecht erhobener Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.06.2022 – eine Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 3.168,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 288.000,00) zuzüglich einer Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin ein Betrag in Höhe von EUR 3.176,00 zur Zahlung vorgeschrieben.3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 31.08.2022) wurde dem Beschwerdeführer – nach fristgerecht erhobener Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.06.2022 – eine Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 3.168,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 288.000,00) zuzüglich einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin ein Betrag in Höhe von EUR 3.176,00 zur Zahlung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die eingeräumten Wohnrechte für den Verkehrswert nicht maßgeblich und daher nicht von der Bemessungsgrundlage abzuziehen seien. Persönliche Verhältnisse seien

§ 26Abs.

1 GGG nicht zu berücksichtigen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die eingeräumten Wohnrechte für den Verkehrswert nicht maßgeblich und daher nicht von der Bemessungsgrundlage abzuziehen seien. Persönliche Verhältnisse seien

Paragraph 26, Absatz eins, GGG nicht zu berücksichtigen.

  1. Mit Schriftsatz vom 28.09.2022 (Postaufgabe am selben Tag) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Zurückbehaltung eines Wohnrechts weder ungewöhnlich noch unter „persönliche Verhältnisse“ zu subsumieren sei. Unter Berücksichtigung der Wohnrechte habe die Liegenschaft lediglich einen Wert von EUR 26.000,00, sodass sich eine Eintragungsgebühr in Höhe von nur EUR 286,00 ergebe.
  2. Mit Schriftsatz vom 04.11.2022 (eingelangt am 10.11.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer beantragte am 25.04.2022 die Einverleibung des Eigentumsrechts ob einer Liegenschaft in der Katastralgemeinde XXXX aufgrund eines Schenkungsvertrags vom 09.11.2021.1.
  5. Der Beschwerdeführer beantragte am 25.04.2022 die Einverleibung des Eigentumsrechts ob einer Liegenschaft in der Katastralgemeinde römisch 40 aufgrund eines Schenkungsvertrags vom 09.11.
  6. Der Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 28.04.2022, Zl XXXX bewilligt und im Grundbuch vollzogen.Der Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 28.04.2022, Zl römisch 40 bewilligt und im Grundbuch vollzogen. 1.
  7. Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt ohne Berücksichtigung der ob dieser Liegenschaft mit Übereinkommen vom 09.11.2021 an XXXX und XXXX eingeräumten Wohnrechte EUR 288.000,
  8. 1.
  9. Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt ohne Berücksichtigung der ob dieser Liegenschaft mit Übereinkommen vom 09.11.2021 an römisch 40 und römisch 40 eingeräumten Wohnrechte EUR 288.000,
  10. 1.
  11. Die vorgeschriebenen Eintragungs- und Einhebungsgebühren wurden bislang nicht entrichtet.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. 2.
  14. Der Verkehrswert der gegenständlichen Liegenschaft ohne Berücksichtigung der laut Übereinkommen vom 09.11.2021 eingeräumten Wohnrechte ist unstrittig und ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten vom 08.02.
  15. Auch in der Beschwerde wird auf den Verkehrswert in Höhe von EUR 288.000,00 Bezug genommen. Gegenständlich strittig ist lediglich die Frage, ob die Wohnrechte vom Verkehrswert abzuziehen gewesen wären.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.1.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 2Z 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl.

Nr. 501/1984, (GGG) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet.3.2.1.

Paragraph 2, Ziffer 4, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, (GGG) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet.

Tarifpost 9 lit. b Z 1 des § 32 GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums einer Gebühr von 1,1 vH vom Wert des Rechts.

Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, des Paragraph 32, GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums einer Gebühr von 1,1 vH vom Wert des Rechts.

§ 26Abs.

1 GGG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2019 ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts vom Wert des einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 26, Absatz eins, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts vom Wert des einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Mangels ausdrücklicher Bestimmungen zum Inkrafttreten der Änderung des § 26 Abs. 1 GGG durch das Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 (ZZRÄG 2019), BGBl. I Nr. 38/2019, trat diese Bestimmung mit Ablauf des Tages ihrer am 22.05.2019 erfolgten Kundmachung in Kraft (siehe auch VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086). Mangels ausdrücklicher Bestimmungen zum Inkrafttreten der Änderung des Paragraph 26, Absatz eins, GGG durch das Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 (ZZRÄG 2019), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,, trat diese Bestimmung mit Ablauf des Tages ihrer am 22.05.2019 erfolgten Kundmachung in Kraft (siehe auch VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086). 3.2.2. § 10 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955 lautet:3.2.2. Paragraph 10, Absatz 2, Bewertungsgesetz 1955 lautet: „Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.“ 3.2.3.

§ 1Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl.

Nr. 288/1962, (GEG) sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.3.2.3.

Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, (GEG) sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.

§ 6aAbs.

1 leg. cit. sind die einzubringenden Beträge, die nicht sogleich entrichtet werden, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig ist für die Vorschreibung mit Zahlungsauftrag eine Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.

Paragraph 6 a, Absatz eins, leg. cit. sind die einzubringenden Beträge, die nicht sogleich entrichtet werden, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig ist für die Vorschreibung mit Zahlungsauftrag eine Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. 3.2.

  1. Durch das ZZRÄG 2019 wurde § 26 Abs. 1 GGG an § 10 Abs. 2 BewG 1955 angepasst, um eine Wertberechnung der Eintragungsgebühr nach einheitlichen Bewertungskriterien, nämlich dem gemeinen Wert im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG 1955, sicherzustellen (siehe ErlRV 560 BlgNR
  2. GP, 4). 3.2.
  3. Durch das ZZRÄG 2019 wurde Paragraph 26, Absatz eins, GGG an Paragraph 10, Absatz 2, BewG 1955 angepasst, um eine Wertberechnung der Eintragungsgebühr nach einheitlichen Bewertungskriterien, nämlich dem gemeinen Wert im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, BewG 1955, sicherzustellen (siehe ErlRV 560 BlgNR
  4. GP, 4). Mit Art. 4 des ZZRÄG 2019, BGBl. I Nr. 38/2019, wurde § 26 Abs. 1 GGG folgender Satz angefügt:Mit Artikel 4, des ZZRÄG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,, wurde Paragraph 26, Absatz eins, GGG folgender Satz angefügt: „Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. […]“ 3.2.
  5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 2 BewG 1955 handelt es sich bei einem eingeräumten Wohnrecht um nicht zu berücksichtigende persönliche Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0024 bis 0026).3.2.
  6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz 2, BewG 1955 handelt es sich bei einem eingeräumten Wohnrecht um nicht zu berücksichtigende persönliche Verhältnisse im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, BewG vergleiche VwGH 29.09.2011, 2011/16/0024 bis 0026). Zur Bestimmung des § 26 Abs. 1 GGG in der Fassung des ZZRÄG 2019, BGBl. I Nr. 38/2019, judizierte der Verwaltungsgerichtshof bereits, dass seine Rechtsprechung zum gemeinen Wert des § 10 Abs. 2 BewG 1955, wonach es sich bei einem eingeräumten Wohnrecht um nicht zu berücksichtigende persönliche Verhältnisse handelt, auch für den Wert im Sinne des § 26 Abs. 1 GGG in der Fassung des ZZRÄG 2019 heranzuziehen ist. Das in Rede stehende Wohnungsgebrauchsrecht ist daher bei der Ermittlung des Wertes nicht zu berücksichtigen. Ausgangspunkt ist der Preis, welcher für die in Rede stehende Liegenschaft im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086). Zur Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, GGG in der Fassung des ZZRÄG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,, judizierte der Verwaltungsgerichtshof bereits, dass seine Rechtsprechung zum gemeinen Wert des Paragraph 10, Absatz 2, BewG 1955, wonach es sich bei einem eingeräumten Wohnrecht um nicht zu berücksichtigende persönliche Verhältnisse handelt, auch für den Wert im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, GGG in der Fassung des ZZRÄG 2019 heranzuziehen ist. Das in Rede stehende Wohnungsgebrauchsrecht ist daher bei der Ermittlung des Wertes nicht zu berücksichtigen. Ausgangspunkt ist der Preis, welcher für die in Rede stehende Liegenschaft im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086). 3.2.
  7. Für den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt: Der Beschluss des Bezirksgerichtes und die danach durchgeführte, nach § 2 Z 4 GGG maßgebliche Eintragung im Grundbuch erfolgten nach Inkrafttreten des ZZRÄG
  8. Im vorliegenden Fall ist daher § 26 Abs. 1 GGG in der Fassung des ZZRÄG 2019 anzuwenden.Der Beschluss des Bezirksgerichtes und die danach durchgeführte, nach Paragraph 2, Ziffer 4, GGG maßgebliche Eintragung im Grundbuch erfolgten nach Inkrafttreten des ZZRÄG
  9. Im vorliegenden Fall ist daher Paragraph 26, Absatz eins, GGG in der Fassung des ZZRÄG 2019 anzuwenden. Entsprechend der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind daher die ob der gegenständlichen Liegenschaft eingeräumten Wohnrechte bei der Ermittlung des Wertes nicht zu berücksichtigen. Hiervon ging richtigerweise auch die belangte Behörde aus. Heranzuziehen ist sohin der Verkehrswert der Liegenschaft und damit eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 288.000,00 ohne Berücksichtigung der Wohnrechte. Das Vorliegen eines begünstigten Erwerbsvorgangs

§ 26a

GGG wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet.Heranzuziehen ist sohin der Verkehrswert der Liegenschaft und damit eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 288.000,00 ohne Berücksichtigung der Wohnrechte. Das Vorliegen eines begünstigten Erwerbsvorgangs

Paragraph 26 a, GGG wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die Eintragungsgebühren nach TP 9 lit. b Z 1 GGG betragen 1,1 % und ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 288.000,00 daher EUR 3.168,00.Die Eintragungsgebühren nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG betragen 1,1 % und ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 288.000,00 daher EUR 3.168,00. Zuzüglich der Einhebungsgebühren von EUR 8,00

§ 6aAbs.

1 GEG errechnet sich eine Gesamtschuld des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 3.176,00.Zuzüglich der Einhebungsgebühren von EUR 8,00

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG errechnet sich eine Gesamtschuld des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 3.176,

  1. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
  2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Rechtsfrage, ob Wohnrechte bei der Bewertung zu berücksichtigen sind (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur, insb. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Rechtsfrage, ob Wohnrechte bei der Bewertung zu berücksichtigen sind vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur, insb. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W183.2262146.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.