4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 3.168,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 288.000,00) zuzüglich einer Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin ein Betrag in Höhe von EUR 3.176,00 zur Zahlung vorgeschrieben.3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 31.08.2022) wurde dem Beschwerdeführer – nach fristgerecht erhobener Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.06.2022 – eine Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 3.168,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 288.000,00) zuzüglich einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin ein Betrag in Höhe von EUR 3.176,00 zur Zahlung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die eingeräumten Wohnrechte für den Verkehrswert nicht maßgeblich und daher nicht von der Bemessungsgrundlage abzuziehen seien. Persönliche Verhältnisse seien
1 GGG nicht zu berücksichtigen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die eingeräumten Wohnrechte für den Verkehrswert nicht maßgeblich und daher nicht von der Bemessungsgrundlage abzuziehen seien. Persönliche Verhältnisse seien
Paragraph 26, Absatz eins, GGG nicht zu berücksichtigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.1.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.2. Zu A) 3.2.1.
Nr. 501/1984, (GGG) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet.3.2.1.
Paragraph 2, Ziffer 4, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, (GGG) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet.
Tarifpost 9 lit. b Z 1 des § 32 GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums einer Gebühr von 1,1 vH vom Wert des Rechts.
Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, des Paragraph 32, GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums einer Gebühr von 1,1 vH vom Wert des Rechts.
1 GGG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2019 ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts vom Wert des einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 26, Absatz eins, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts vom Wert des einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Mangels ausdrücklicher Bestimmungen zum Inkrafttreten der Änderung des § 26 Abs. 1 GGG durch das Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 (ZZRÄG 2019), BGBl. I Nr. 38/2019, trat diese Bestimmung mit Ablauf des Tages ihrer am 22.05.2019 erfolgten Kundmachung in Kraft (siehe auch VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086). Mangels ausdrücklicher Bestimmungen zum Inkrafttreten der Änderung des Paragraph 26, Absatz eins, GGG durch das Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 (ZZRÄG 2019), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,, trat diese Bestimmung mit Ablauf des Tages ihrer am 22.05.2019 erfolgten Kundmachung in Kraft (siehe auch VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086). 3.2.2. § 10 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955 lautet:3.2.2. Paragraph 10, Absatz 2, Bewertungsgesetz 1955 lautet: „Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.“ 3.2.3.
Nr. 288/1962, (GEG) sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.3.2.3.
Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, (GEG) sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.
1 leg. cit. sind die einzubringenden Beträge, die nicht sogleich entrichtet werden, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig ist für die Vorschreibung mit Zahlungsauftrag eine Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.
Paragraph 6 a, Absatz eins, leg. cit. sind die einzubringenden Beträge, die nicht sogleich entrichtet werden, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig ist für die Vorschreibung mit Zahlungsauftrag eine Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. 3.2.
GGG wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet.Heranzuziehen ist sohin der Verkehrswert der Liegenschaft und damit eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 288.000,00 ohne Berücksichtigung der Wohnrechte. Das Vorliegen eines begünstigten Erwerbsvorgangs
Paragraph 26 a, GGG wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die Eintragungsgebühren nach TP 9 lit. b Z 1 GGG betragen 1,1 % und ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 288.000,00 daher EUR 3.168,00.Die Eintragungsgebühren nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG betragen 1,1 % und ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 288.000,00 daher EUR 3.168,00. Zuzüglich der Einhebungsgebühren von EUR 8,00
1 GEG errechnet sich eine Gesamtschuld des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 3.176,00.Zuzüglich der Einhebungsgebühren von EUR 8,00
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG errechnet sich eine Gesamtschuld des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 3.176,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Rechtsfrage, ob Wohnrechte bei der Bewertung zu berücksichtigen sind (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur, insb. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Rechtsfrage, ob Wohnrechte bei der Bewertung zu berücksichtigen sind vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur, insb. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W183.2262146.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.