RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW189 2250217-1 Spruch, W189 2250217-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 19.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 22.07.2021 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass die Al Shabaab ihn rekrutieren habe wollen. Der BF wolle nicht für sie kämpfen und habe Angst um sein Leben.
- Nach niederschriftlicher Einvernahme des BF durch das BFA über diesen Antrag, in welcher der BF in Anwesenheit einer Vertreterin der Kinder- und Jugendhilfe des Landes Niederösterreichs als gesetzliche Vertretung seinen Fluchtgrund bekräftigte und weiter ausführte, dass er in Somalia auch wegen seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert worden sei, wurde sein Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
- Nach niederschriftlicher Einvernahme des BF durch das BFA über diesen Antrag, in welcher der BF in Anwesenheit einer Vertreterin der Kinder- und Jugendhilfe des Landes Niederösterreichs als gesetzliche Vertretung seinen Fluchtgrund bekräftigte und weiter ausführte, dass er in Somalia auch wegen seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert worden sei, wurde sein Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 19.10.2022 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 19.10.2022 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und stammt aus dem Bezirk Bu’ale, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er gehört der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Seine Clanzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Entgegen dem Vorbringen des BF versuchte die Al Shabaab nicht Ende 2020 oder Anfang 2021, den BF zu rekrutieren. Dem BF droht in seiner Herkunftsregion auch aus Gründen seiner Clanzugehörigkeit oder sonstigen Gründen keine individuell erhöhte Gefahr eines Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit oder einer erniedrigenden Behandlung. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia 1.2.
- Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten (PGN 12.2021) 1.2.
- Al Shabaab Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vgl. SPC 9.2.2022). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vgl. BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in „Großsomalia“ (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021).Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vergleiche SPC 9.2.2022). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vergleiche BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in „Großsomalia“ (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vgl. FP 22.9.2021). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vergleiche FP 22.9.2021). Im eigenen Gebiet hat die Gruppe grundlegende Verwaltungsstrukturen geschaffen (BS 2022, S. 10). Al Shabaab ist es gelungen, dort ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (HO 12.9.2021). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S. 1). Mit der Hisbah verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (UNSC 6.10.2021). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vgl. JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vergleiche JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022). Stärke: Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; oder Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk (Maruf 14.11.2018). Al Shabaab verfügt mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 7.7.2022). Dieser Dienst, der mehr als nur ein Geheimdienst ist, verfügt über 500 bis 1.000 Mann (BBC 27.5.2019). Der Amniyad ist die wichtigste Stütze der al Shabaab, und diese Teilorganisation hat ihre Fähigkeiten in den vergangenen Jahren ausgebaut. Der Amniyad ist auch für die Erhebung ausnützbarer Clanrivalitäten zuständig (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Gebiete: Al Shabaab wurde zwar aus den meisten Städten vertrieben, bleibt aber auf dem Land in herausragender Position (BBC 18.1.2021) bzw. hat die Gruppe dort eine feste Basis (FP 22.9.2021). Zudem schränkt sie regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen (HIPS 2021, S. 3). Al Shabaab kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 12.2021). Gemäß einer Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (LI 21.5.2019a, S. 3). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 7.7.2022). In den meisten Städten verfügt die Gruppe zudem über Schattenverwaltungen (FP 22.9.2021). „Kontrolliert“ wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch „exemplarische Gewalt“; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Kapazitäten: Al Shabaab hat insgesamt an Stärke gewonnen - auch hinsichtlich personeller und materieller Kapazitäten (BMLV 7.7.2022). Die Gruppe weitet ihren Einfluss ständig aus – nicht nur in den eigenen Gebieten, sondern auch in den nominell unter Kontrolle der Regierung befindlichen Landesteilen (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Sie führt z.B. Körperstrafen immer wieder exemplarisch aus; aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021, S. 9). 1.2.
- (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten Kindersoldaten: Allen Konfliktparteien wird vorgeworfen, Kinder zu rekrutieren (BS 2022, S. 19). Im Jahr 2021 gab es immer wieder Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch die Bundesarmee, alliierte Milizen, die Sufi-Miliz Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ) und al Shabaab (USDOS 12.4.2022, S. 16). Im ersten Halbjahr 2021 sind 631 Kinder rekrutiert und eingesetzt worden; weitere 348 wurden entführt - oft mit dem Ziel einer Rekrutierung. Für 77 % der Fälle zeichnet al Shabaab verantwortlich (UNSC 6.10.2021). Dahingegen waren im Vergleichszeitraum 2020 insgesamt 535 Kinder rekrutiert worden, mehr als 400 davon durch al Shabaab. Im Jahr 2019 waren noch 1.169 durch al Shabaab rekrutiert worden, 2018 waren es 2.300 (UNSC 28.9.2020, Abs. 137f). Kindersoldaten: Allen Konfliktparteien wird vorgeworfen, Kinder zu rekrutieren (BS 2022, S. 19). Im Jahr 2021 gab es immer wieder Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch die Bundesarmee, alliierte Milizen, die Sufi-Miliz Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ) und al Shabaab (USDOS 12.4.2022, S. 16). Im ersten Halbjahr 2021 sind 631 Kinder rekrutiert und eingesetzt worden; weitere 348 wurden entführt - oft mit dem Ziel einer Rekrutierung. Für 77 % der Fälle zeichnet al Shabaab verantwortlich (UNSC 6.10.2021). Dahingegen waren im Vergleichszeitraum 2020 insgesamt 535 Kinder rekrutiert worden, mehr als 400 davon durch al Shabaab. Im Jahr 2019 waren noch 1.169 durch al Shabaab rekrutiert worden, 2018 waren es 2.300 (UNSC 28.9.2020, Absatz 137 f,). Generell wird festgestellt, dass immer dann, wenn aktive Kampfhandlungen zunehmen, in der Vergangenheit ein damit verbundener Anstieg bei der Rekrutierung von Kindern zu verzeichnen war (UNSC 6.10.2021). Gerade in umkämpften Gebieten ist wiederholt eine besonders hohe Zahl an Rekrutierungen zu verzeichnen (AA 28.6.2022, S. 17). Kindersoldaten - al Shabaab: Al Shabaab rekrutiert und entführt auch weiterhin Kinder (UNSC 6.10.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Die Gruppe entführt systematisch Kinder von Minderheitengruppen (BS 2022, S. 19). Al Shabaab führt u.a. Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es gibt Berichte über Gruppenentführungen aus Madrassen heraus. So sind etwa bei zwei Vorfällen in Bay und Hiiraan im ersten Halbjahr 2021 insgesamt 35 Buben entführt und zwangsrekrutiert worden (UNSC 6.10.2021). Außerdem indoktriniert und rekrutiert al Shabaab Kinder gezielt in Schulen (USDOS 12.4.2022, S. 17; vgl. UNSC 6.10.2021; ÖB 3.2020, S. 5). Manchmal werden Clanälteste bedroht und erpresst, damit Kinder an die Gruppe abgegeben werden (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es wird mitunter auch Gewalt angewendet, um von Gemeinden und Ältesten junge Rekruten zu erpressen (BS 2022, S. 19). Knapp die Hälfte der Kinder wird mittels Gewalt und Entführung rekrutiert, die andere durch Überzeugung der Eltern, Ältesten oder der Kinder selbst (AA 28.6.2022, S. 17). Die Methoden unterscheiden sich jedenfalls. So wurde beispielsweise ein Fall dokumentiert, wo im Gebiet um Xudur (Bakool) al Shabaab in manchen Dörfern die „freiwillige“ Übergabe von Kindern zwischen 12 und 15 Jahren forderte, während in anderen Dörfern Kinder zwangsweise rekrutiert wurden. Zudem sind Clans unterschiedlich stark betroffen. So berichten etwa die Hadame [Rahanweyn], dass immer wieder Kinder von al Shabaab zwangsrekrutiert worden sind - z. B. im Feber 2021 (UNSC 6.10.2021).Kindersoldaten - al Shabaab: Al Shabaab rekrutiert und entführt auch weiterhin Kinder (UNSC 6.10.2021; vergleiche HRW 13.1.2022). Die Gruppe entführt systematisch Kinder von Minderheitengruppen (BS 2022, S. 19). Al Shabaab führt u.a. Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es gibt Berichte über Gruppenentführungen aus Madrassen heraus. So sind etwa bei zwei Vorfällen in Bay und Hiiraan im ersten Halbjahr 2021 insgesamt 35 Buben entführt und zwangsrekrutiert worden (UNSC 6.10.2021). Außerdem indoktriniert und rekrutiert al Shabaab Kinder gezielt in Schulen (USDOS 12.4.2022, S. 17; vergleiche UNSC 6.10.2021; ÖB 3.2020, S. 5). Manchmal werden Clanälteste bedroht und erpresst, damit Kinder an die Gruppe abgegeben werden (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es wird mitunter auch Gewalt angewendet, um von Gemeinden und Ältesten junge Rekruten zu erpressen (BS 2022, S. 19). Knapp die Hälfte der Kinder wird mittels Gewalt und Entführung rekrutiert, die andere durch Überzeugung der Eltern, Ältesten oder der Kinder selbst (AA 28.6.2022, S. 17). Die Methoden unterscheiden sich jedenfalls. So wurde beispielsweise ein Fall dokumentiert, wo im Gebiet um Xudur (Bakool) al Shabaab in manchen Dörfern die „freiwillige“ Übergabe von Kindern zwischen 12 und 15 Jahren forderte, während in anderen Dörfern Kinder zwangsweise rekrutiert wurden. Zudem sind Clans unterschiedlich stark betroffen. So berichten etwa die Hadame [Rahanweyn], dass immer wieder Kinder von al Shabaab zwangsrekrutiert worden sind - z. B. im Feber 2021 (UNSC 6.10.2021). In Lagern werden Kinder einer grausamen körperlichen Ausbildung unterzogen. Sie erhalten keine adäquate Verpflegung, dafür aber eine Ausbildung an der Waffe, physische Strafen und religiöse Indoktrination. Kinder werden gezwungen, andere Kinder zu bestrafen oder zu exekutieren. Eingesetzt werden Kinder etwa als Munitions- und Versorgungsträger, zur Spionage, als Wachen; aber auch zur Anbringung von Sprengsätzen, in Kampfhandlungen und als Selbstmordattentäter (USDOS 12.4.2022, S. 17). Manchmal werden Kinder aus den Händen der al Shabaab befreit, so etwa durch Sicherheitskräfte im August 2020, als 33 Buben aus einer Madrassa in Kurtunwareey (Lower Shabelle) befreit wurden. Alle Kinder wurden mit ihren Eltern wiedervereint (UNSC 13.11.2020, Abs. 46).Manchmal werden Kinder aus den Händen der al Shabaab befreit, so etwa durch Sicherheitskräfte im August 2020, als 33 Buben aus einer Madrassa in Kurtunwareey (Lower Shabelle) befreit wurden. Alle Kinder wurden mit ihren Eltern wiedervereint (UNSC 13.11.2020, Absatz 46,). (Zwangs-)Rekrutierung: Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia (ÖB 3.2020, S. 5). Die meisten Rekruten stammen aus ländlichen Gebieten – v. a. in Bay und Bakool. Bei den meisten neuen Rekruten handelt es sich um Kinder, die das Bildungssystem der al Shabaab durchlaufen haben, was wiederum ihre Loyalität zur Gruppe fördert (HI 12.2018, S. 1). Etwa 40 % der Fußsoldaten von al Shabaab stammen aus den Regionen Bay und Bakool (Marchal 2018, S. 107). Die Mirifle (Rahanweyn) konstituieren hierbei eine Hauptquelle an Fußsoldaten (EASO 9.2021c, S. 18). Bei den meisten Fußsoldaten, die aus Middle Shabelle stammen, handelt es sich hingegen um Angehörige von Gruppen mit niedrigem Status, z. B. Bantu (Ingiriis 2020). Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet (Ingiriis 2020), jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen (Marchal 2018, S. 92). Alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet sind als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z. B. bei militärischen Operationen im Bereich oder zur Aufklärung (BMLV 7.7.2022). Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen (Marchal 2018, S. 105). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen aber oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen (FIS 7.8.2020, S. 18; vgl. ICG 27.6.2019, S. 2). Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren (Khalil 1.2019, S. 14). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021, S. 36/40). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 19.7.2022; vgl. FIS 7.8.2020, S. 17f). Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 19.7.2022). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z.B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM oder die Regierung äußern (EASO 9.2021c, S. 21).Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet (Ingiriis 2020), jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen (Marchal 2018, S. 92). Alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet sind als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z. B. bei militärischen Operationen im Bereich oder zur Aufklärung (BMLV 7.7.2022). Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen (Marchal 2018, S. 105). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen aber oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen (FIS 7.8.2020, S. 18; vergleiche ICG 27.6.2019, S. 2). Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren (Khalil 1.2019, S. 14). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021, S. 36/40). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 19.7.2022; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 17f). Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 19.7.2022). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z.B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM oder die Regierung äußern (EASO 9.2021c, S. 21). Manche Mitglieder von al Shabaab rekrutieren auch in ihrem eigenen Clan (Ingiriis 2020). Von al Shabaab rekrutiert zu werden bedeutet nicht unbedingt einen Einsatz als Kämpfer. Die Gruppe braucht natürlich z. B. auch Mechaniker, Logistiker, Fahrer, Träger, Reinigungskräfte, Köche, Richter, Verwaltungs- und Gesundheitspersonal sowie Lehrer (EASO 9.2021c, S. 18). Eine Rekrutierung kann viele unterschiedliche Aspekte umfassen: Geld, Clan, Ideologie, Interessen – und natürlich auch Drohungen und Gewalt (EASO 9.2021c, S. 21). Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können, trotz fehlenden religiösem Verständnis, auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner von al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020, S. 17; vgl. Khalil 1.2019, S. 33). Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle (Khalil 1.2019, S. 33). Etwa zwei Drittel der Angehörigen von al Shabaab sind der Gruppe entweder aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens lokaler Behörden (Felbab 2020, S. 120f). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 52% der höheren Ränge der Gruppe aus religiösen Gründen beigetreten waren, bei den Fußsoldaten waren dies nur 15 % (Botha 2019). Ökonomische Anreize locken insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen (SIDRA 6.2019a, S. 4).Eine Rekrutierung kann viele unterschiedliche Aspekte umfassen: Geld, Clan, Ideologie, Interessen – und natürlich auch Drohungen und Gewalt (EASO 9.2021c, S. 21). Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können, trotz fehlenden religiösem Verständnis, auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner von al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020, S. 17; vergleiche Khalil 1.2019, S. 33). Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle (Khalil 1.2019, S. 33). Etwa zwei Drittel der Angehörigen von al Shabaab sind der Gruppe entweder aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens lokaler Behörden (Felbab 2020, S. 120f). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 52% der höheren Ränge der Gruppe aus religiösen Gründen beigetreten waren, bei den Fußsoldaten waren dies nur 15 % (Botha 2019). Ökonomische Anreize locken insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen (SIDRA 6.2019a, S. 4). Verweigerung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens. Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 19.7.2022). Sich einer Rekrutierung zu entziehen ist möglich, aber nicht einfach. Die Flucht aus von al Shabaab kontrolliertem Gebiet gestaltet sich mit Gepäck schwierig, eine Person würde dahingehend befragt werden (NLMBZ 1.12.2021, S. 18). Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BMLV 19.7.2022). Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt (BMLV 19.7.2022; vgl. UNSC 28.9.2020, Annex 7.2).Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BMLV 19.7.2022). Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt (BMLV 19.7.2022; vergleiche UNSC 28.9.2020, Annex 7.2). 1.2.
- Minderheiten und Clans Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vgl. BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022).Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vergleiche BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022). Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vgl. ÖB 3.2020, S. 4). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 3.2020, S. 4).Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vergleiche ÖB 3.2020, S. 4). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 3.2020, S. 4). 1.2.
- Clan der Sheikhal Die Sheikhal werden als religiöser Clan bezeichnet. Der Clan wird traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014, S. 46f/103).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des BF Mangels Vorlage von unbedenklichen Dokumenten konnte die Identität des BF nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich des Namens und des Geburtsdatums Verfahrensidentität vorliegt. Die somalische Staatsangehörigkeit und die Herkunft des BF konnten aufgrund seiner Sprach- und Ortkenntnisse festgestellt werden. Seine Religionszugehörigkeit ist anhand dessen plausibel. Nicht glaubhaft machen konnte der BF jedoch seine Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal. Diese behauptete der BF zwar über das gesamte Verfahren hinweg und meinte auch, aufgrund dieser Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan diskriminiert worden zu sein. Erstaunlicherweise erklärte der BF aber zum Schluss der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass seine Mutter einem diskriminierten Minderheitenclan angehöre, nicht aber sein Vater, der von seinem eigenen Clan gehasst werde, weil er die Mutter des BF geheiratet habe (Verhandlungsprotokoll S. 12), es sich also um eine Mischehe handeln würde. Da die Clanzugehörigkeit in Somalia jedoch notorisch patrilinear vererbt wird (vgl. etwa auch Wikipedia, Clansystem der Somali, https://de.wikipedia.org/wiki/Clansystem_der_Somali), muss der BF dem Clan seines Vaters und nicht jenem seiner Mutter angehören. Der BF konnte dadurch nicht glaubhaft machen, dass er dem Clan der Sheikhal angehört.Mangels Vorlage von unbedenklichen Dokumenten konnte die Identität des BF nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich des Namens und des Geburtsdatums Verfahrensidentität vorliegt. Die somalische Staatsangehörigkeit und die Herkunft des BF konnten aufgrund seiner Sprach- und Ortkenntnisse festgestellt werden. Seine Religionszugehörigkeit ist anhand dessen plausibel. Nicht glaubhaft machen konnte der BF jedoch seine Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal. Diese behauptete der BF zwar über das gesamte Verfahren hinweg und meinte auch, aufgrund dieser Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan diskriminiert worden zu sein. Erstaunlicherweise erklärte der BF aber zum Schluss der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass seine Mutter einem diskriminierten Minderheitenclan angehöre, nicht aber sein Vater, der von seinem eigenen Clan gehasst werde, weil er die Mutter des BF geheiratet habe (Verhandlungsprotokoll S. 12), es sich also um eine Mischehe handeln würde. Da die Clanzugehörigkeit in Somalia jedoch notorisch patrilinear vererbt wird vergleiche etwa auch Wikipedia, Clansystem der Somali, https://de.wikipedia.org/wiki/Clansystem_der_Somali), muss der BF dem Clan seines Vaters und nicht jenem seiner Mutter angehören. Der BF konnte dadurch nicht glaubhaft machen, dass er dem Clan der Sheikhal angehört. Das Fluchtvorbringen des BF, wonach die Al Shabaab den BF aus einer Koranschule heraus rekrutieren habe wollen, ist ebenso unglaubhaft. Der BF verwickelte sich in mehrere zeitliche Widersprüche. Während er in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ausführte, dass Mitglieder der Al Shabaab Ende 2020 mehrmals die Koranschule aufgesucht hätten (AS 203 und nochmals AS 209), meinte er hingegen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Al Shabaab das erste Mal Mitte Februar 2021 die Koranschule besucht habe. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs revidierte der BF sogleich diese Aussage und ging darauf zurück, dass Mitglieder der Gruppierung ab Ende 2020 mehrmals die Koranschule besucht hätten (Verhandlungsprotokoll S. 7). Auf weiteren Vorhalt, dass dies aber wiederum nicht mit der vom BF in der Einvernahme durch das BFA angegebenen Chronologie in Bezug auf den Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatortes übereinstimme (vgl. AS 57), zog er sich plötzlich darauf zurück, dass er gar nicht wisse, wie seine Beschwerde verfasst worden sei, um sodann aber wieder auszuführen, dass er ja nicht gefragt worden sei, wieviel Zeit zwischen den Besuchen der Al Shabaab vergangen sei – nämlich „18, 19 oder 20 Tage“ (Verhandlungsprotokoll S. 8). Auf den darauf folgenden Vorhalt, dass er in der Einvernahme durch das BFA aber von jeweils zwei Wochen zwischen den Besuchen gesprochen habe, gab er nur noch vage an, dass „mehr als 10 Tage“ dazwischen gelegen seien (Verhandlungsprotokoll S. 8). Desweiteren führte der BF in der Einvernahme durch das BFA aus, dass die Mitglieder der Al Shabaab beim dritten Besuch die Schüler aufgefordert hätten, sich „innerhalb von drei Tagen“ bei einem bestimmten Baum zu versammeln (AS 57), gab aber demgegenüber in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie aufgefordert worden seien, „innerhalb von 2 Tagen“ dorthin zu kommen (Verhandlungsprotokoll S. 7). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs korrigierte der BF sich zwar darauf, dass drei Tage richtig seien, meinte dann aber auf Nachfrage unplausibel, dass er zuvor in der Verhandlung sagen habe wollen, dass die Männer der Al Shabaab zwei Tage nach dem dritten Tag – also nach fünf Tagen – zum BF nach Hause gekommen seien (Verhandlungsprotokoll S. 8), was jedoch eindeutig nicht seiner vorherigen Aussage in der Verhandlung entspricht. Schließlich sagte der BF in der Einvernahme durch das BFA aus, dass die Al Shabaab seiner Mutter ein dreitägiges Ultimatum gestellt hätten, um den BF der Gruppierung zu übergeben (AS 57), sprach jedoch in der Beschwerdeverhandlung davon, dass seine Mutter ein fünftägiges Ultimatum erhalten habe. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs passte er seine Aussage wiederum schlicht darauf an, dass die Al Shabaab gesagt hätten, dass der BF „zwischen 3 und 5 Tagen“ übergeben werden solle (Verhandlungsprotokoll S. 10), was jedoch schon im Ansatz gänzlich unplausibel ist. Dieses gesamte Aussageverhalten des BF in der Beschwerdeverhandlung, wonach er den Sachverhalt offenkundig stets nur auf den jeweiligen Vorhalt anpasste und sich dabei in weitere Widersprüche verwickelte, lässt nicht auf eine wahre Gegebenheit schließen und lässt sich auch nicht mit dem noch jungen Alter des BF erklären, denn auch von einem jungen Menschen kann erwartet werden, dass er seine Aussage nicht situativ an den Vorhalt anpasst, wenn er von einem wahren Sachverhalt erzählt. Zu würdigen sind hier nämlich nicht bloß die zahlreichen Widersprüche in den Zeitangaben des BF, sondern auch die unglaubwürdige Art und Weise, wie er diese zu rechtfertigen versuchte, sodass es nicht möglich war, sie mit dem jungen Alter des BF zu erklären.Der BF verwickelte sich in mehrere zeitliche Widersprüche. Während er in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ausführte, dass Mitglieder der Al Shabaab Ende 2020 mehrmals die Koranschule aufgesucht hätten (AS 203 und nochmals AS 209), meinte er hingegen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Al Shabaab das erste Mal Mitte Februar 2021 die Koranschule besucht habe. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs revidierte der BF sogleich diese Aussage und ging darauf zurück, dass Mitglieder der Gruppierung ab Ende 2020 mehrmals die Koranschule besucht hätten (Verhandlungsprotokoll S. 7). Auf weiteren Vorhalt, dass dies aber wiederum nicht mit der vom BF in der Einvernahme durch das BFA angegebenen Chronologie in Bezug auf den Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatortes übereinstimme vergleiche AS 57), zog er sich plötzlich darauf zurück, dass er gar nicht wisse, wie seine Beschwerde verfasst worden sei, um sodann aber wieder auszuführen, dass er ja nicht gefragt worden sei, wieviel Zeit zwischen den Besuchen der Al Shabaab vergangen sei – nämlich „18, 19 oder 20 Tage“ (Verhandlungsprotokoll S. 8). Auf den darauf folgenden Vorhalt, dass er in der Einvernahme durch das BFA aber von jeweils zwei Wochen zwischen den Besuchen gesprochen habe, gab er nur noch vage an, dass „mehr als 10 Tage“ dazwischen gelegen seien (Verhandlungsprotokoll S. 8). Desweiteren führte der BF in der Einvernahme durch das BFA aus, dass die Mitglieder der Al Shabaab beim dritten Besuch die Schüler aufgefordert hätten, sich „innerhalb von drei Tagen“ bei einem bestimmten Baum zu versammeln (AS 57), gab aber demgegenüber in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie aufgefordert worden seien, „innerhalb von 2 Tagen“ dorthin zu kommen (Verhandlungsprotokoll S. 7). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs korrigierte der BF sich zwar darauf, dass drei Tage richtig seien, meinte dann aber auf Nachfrage unplausibel, dass er zuvor in der Verhandlung sagen habe wollen, dass die Männer der Al Shabaab zwei Tage nach dem dritten Tag – also nach fünf Tagen – zum BF nach Hause gekommen seien (Verhandlungsprotokoll S. 8), was jedoch eindeutig nicht seiner vorherigen Aussage in der Verhandlung entspricht. Schließlich sagte der BF in der Einvernahme durch das BFA aus, dass die Al Shabaab seiner Mutter ein dreitägiges Ultimatum gestellt hätten, um den BF der Gruppierung zu übergeben (AS 57), sprach jedoch in der Beschwerdeverhandlung davon, dass seine Mutter ein fünftägiges Ultimatum erhalten habe. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs passte er seine Aussage wiederum schlicht darauf an, dass die Al Shabaab gesagt hätten, dass der BF „zwischen 3 und 5 Tagen“ übergeben werden solle (Verhandlungsprotokoll S. 10), was jedoch schon im Ansatz gänzlich unplausibel ist. Dieses gesamte Aussageverhalten des BF in der Beschwerdeverhandlung, wonach er den Sachverhalt offenkundig stets nur auf den jeweiligen Vorhalt anpasste und sich dabei in weitere Widersprüche verwickelte, lässt nicht auf eine wahre Gegebenheit schließen und lässt sich auch nicht mit dem noch jungen Alter des BF erklären, denn auch von einem jungen Menschen kann erwartet werden, dass er seine Aussage nicht situativ an den Vorhalt anpasst, wenn er von einem wahren Sachverhalt erzählt. Zu würdigen sind hier nämlich nicht bloß die zahlreichen Widersprüche in den Zeitangaben des BF, sondern auch die unglaubwürdige Art und Weise, wie er diese zu rechtfertigen versuchte, sodass es nicht möglich war, sie mit dem jungen Alter des BF zu erklären. Zudem ist das Vorbringen des BF nicht plausibel. Schon dem Grunde nach ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der BF trotz der Drohungen der Al Shabaab weiterhin in der Koranschule blieb. Obwohl der BF seinem Vater gerade auch vom zweiten Besuch der Al Shabaab erzählt habe, wonach sich die Koranschüler vorbereiten sollten, um sich der Gruppierung anzuschließen, denn sie würden wieder in die Koranschule kommen, und obwohl sein Vater ihm darauf gesagt habe, dass er die Al Shabaab meiden solle, habe der BF die Koranschule weiterhin besucht (AS 57). Es ist aber völlig unplausibel und lebensfremd, dass der BF angesichts dieser Bedrohungslage – er sei ausdrücklich zur Teilnahme an Kampfhandlungen aufgefordert worden (AS 205) – nicht aus der Koranschule genommen wurde, noch dazu wo der BF selbst angab, dass jeder wisse, dass die Al Shabaab Jugendliche rekrutiere (AS 61). Einen zwingenden Grund für dieses unlogische Vorgehen gab der BF nicht an (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8 f), obwohl die Tragweite des weiteren Schulbesuchs wohl auch dem minderjährigen BF bewusst gewesen sein musste, hielt er es doch auch für wichtig, seinem Vater von den Besuchen der Al Shabaab zu erzählen, auf der anderen Seite der Besuch einer Koranschule wohl nicht als lebenswichtig betrachtet werden kann (zumal Koranschulen grundsätzlich keine Schulen im eigentlichen Sinn des Wortes sind). Ebenso unplausibel ist, dass der BF kein Wissen darüber habe, was nach dem Ultimatum der Al Shabaab beim dritten Besuch in der Koranschule, wonach sich die Schüler binnen drei Tagen bei einem bestimmten Baum nahe dieser Schule sammeln sollten, geschehen sei. Der BF gab in der Beschwerdeverhandlung rechtfertigend an, dass er in seiner Heimat keine Freunde gehabt habe und daher nicht erfahren habe können, was beim Baum geschehen sei (Verhandlungsprotokoll S. 9). Dies steht jedoch im direkten Widerspruch zu seiner kurz zuvor getätigten Äußerung, wonach er sehr wohl mit anderen Koranschülern befreundet gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 8). Zudem muss davon ausgegangen werden, dass sich in einer kleinstrukturierten Umgebung derartige Ereignisse wie ein Rekrutierungsversuch der Al Shabaab sehr schnell herumsprechen würden – immerhin wird das Schicksal einer größeren Anzahl von Kindern für eine (dörfliche) Gemeinschaft von erheblichem Interesse sein. Ebenso unplausibel ist, dass die Mutter des BF am fünften Tag nach dem letzten Besuch der Al Shabaab in der Koranschule gegen Mitternacht durch ein Loch in der Tür erkannt habe, dass Mitglieder der Al Shabaab nach dem BF gesucht hätten. Der Begründung des BF, dass seine Mutter die Personen der Al Shabaab zuordnen habe können, weil sie dies an deren Kleidung und Aussehen erkannt habe (AS 59 f), kann nicht gefolgt werden, ist doch nicht nachzuvollziehen, wie sie dies zu dieser Nachtzeit durch ein Türloch sehen hätte können. Zudem ist das Vorbringen des BF nicht plausibel. Schon dem Grunde nach ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der BF trotz der Drohungen der Al Shabaab weiterhin in der Koranschule blieb. Obwohl der BF seinem Vater gerade auch vom zweiten Besuch der Al Shabaab erzählt habe, wonach sich die Koranschüler vorbereiten sollten, um sich der Gruppierung anzuschließen, denn sie würden wieder in die Koranschule kommen, und obwohl sein Vater ihm darauf gesagt habe, dass er die Al Shabaab meiden solle, habe der BF die Koranschule weiterhin besucht (AS 57). Es ist aber völlig unplausibel und lebensfremd, dass der BF angesichts dieser Bedrohungslage – er sei ausdrücklich zur Teilnahme an Kampfhandlungen aufgefordert worden (AS 205) – nicht aus der Koranschule genommen wurde, noch dazu wo der BF selbst angab, dass jeder wisse, dass die Al Shabaab Jugendliche rekrutiere (AS 61). Einen zwingenden Grund für dieses unlogische Vorgehen gab der BF nicht an vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 8 f), obwohl die Tragweite des weiteren Schulbesuchs wohl auch dem minderjährigen BF bewusst gewesen sein musste, hielt er es doch auch für wichtig, seinem Vater von den Besuchen der Al Shabaab zu erzählen, auf der anderen Seite der Besuch einer Koranschule wohl nicht als lebenswichtig betrachtet werden kann (zumal Koranschulen grundsätzlich keine Schulen im eigentlichen Sinn des Wortes sind). Ebenso unplausibel ist, dass der BF kein Wissen darüber habe, was nach dem Ultimatum der Al Shabaab beim dritten Besuch in der Koranschule, wonach sich die Schüler binnen drei Tagen bei einem bestimmten Baum nahe dieser Schule sammeln sollten, geschehen sei. Der BF gab in der Beschwerdeverhandlung rechtfertigend an, dass er in seiner Heimat keine Freunde gehabt habe und daher nicht erfahren habe können, was beim Baum geschehen sei (Verhandlungsprotokoll S. 9). Dies steht jedoch im direkten Widerspruch zu seiner kurz zuvor getätigten Äußerung, wonach er sehr wohl mit anderen Koranschülern befreundet gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 8). Zudem muss davon ausgegangen werden, dass sich in einer kleinstrukturierten Umgebung derartige Ereignisse wie ein Rekrutierungsversuch der Al Shabaab sehr schnell herumsprechen würden – immerhin wird das Schicksal einer größeren Anzahl von Kindern für eine (dörfliche) Gemeinschaft von erheblichem Interesse sein. Ebenso unplausibel ist, dass die Mutter des BF am fünften Tag nach dem letzten Besuch der Al Shabaab in der Koranschule gegen Mitternacht durch ein Loch in der Tür erkannt habe, dass Mitglieder der Al Shabaab nach dem BF gesucht hätten. Der Begründung des BF, dass seine Mutter die Personen der Al Shabaab zuordnen habe können, weil sie dies an deren Kleidung und Aussehen erkannt habe (AS 59 f), kann nicht gefolgt werden, ist doch nicht nachzuvollziehen, wie sie dies zu dieser Nachtzeit durch ein Türloch sehen hätte können. Aufgrund dieses widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringens war in Verbindung mit dem unglaubwürdigen Aussageverhalten des BF darauf zu schließen, dass er tatsächlich nicht von der Al Shabaab bedroht wurde. Schlussendlich ist auch eine Diskriminierung des BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal nicht glaubhaft. Dies schon alleine aus dem Grund, dass bereits diese Clanzugehörigkeit nicht glaubhaft ist. Aber auch unabhängig davon würde eine solche Diskriminierung nicht mit den festgestellten Länderberichten über den Clan der Sheikhal in Einklang stehen, denen der BF nicht entgegentrat und wonach dieser Clan aufgrund seines religiösen Status gemeinhin respektiert und geschützt wird. 2.
- Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 27.07.2022 wiedergegebenen und zitierten Länderberichten, welches dem BF zum Parteiengehör vorgelegt wurde. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen vom BF nicht entgegengetreten wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des BF, von der Al Shabaab bedroht worden zu sein, ebenso unglaubhaft wie eine Diskriminierung aufgrund einer Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal. Zudem würde die vom BF dargelegte Diskriminierung auch bei Wahrunterstellung kein schwerwiegendes, asylrelevantes Ausmaß erreichen, da es dem BF nach seinem Vorbringen dennoch grundsätzlich möglich war, eine Bildungseinrichtung zu besuchen, er zudem doch auch Freunde in seiner Heimat hatte, und auch sein Lebensunterhalt gesichert war. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2250217.1.00