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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW192 2252893-1 Spruch, W192 2252893-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2022, Zl.1279053101/211747252, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, vom 25.02.2022 über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2021, Zl. 1279053101/211747252, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2022, Zl.1279053101/211747252, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, vom 25.02.2022 über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2021, Zl. 1279053101/211747252, zu Recht erkannt: A ) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Dem Vorlageantrag wird hinsichtlich Spruchpunkten II. und III. der Beschwerdevorentscheidung stattgegeben und diese ersatzlos behoben.A ) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Dem Vorlageantrag wird hinsichtlich Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. der Beschwerdevorentscheidung stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste legal mit einem Visum D auf dem Luftweg am 16.11.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. 2.
  2. Am 20.07.2021 war die Ehegattin des Beschwerdeführers anlässlich des Einreiseantrages des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen worden. Hierbei gab die Ehegattin des Beschwerdeführers auf die Frage, ob ihr Ehegatte eigene Fluchtgründe habe, an, dass dieser niemanden mehr habe, sie und die Kinder würden nicht mehr in Syrien leben. 2.
  3. Am 16.11.2021 erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Arabisch. Dabei gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Fluchtgründen an, dass er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, weil seiner Ehefrau mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.07.2017, Zl. 1076144208/150780661, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Er habe keine eigenen Fluchtgründe. Er sei mit der Entscheidung des BFA auf Basis dieser Angaben einverstanden und verzichte auf eine Einvernahme.
  4. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10.12.2021, Zl. 1279053101/211747252, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.07.2022 erteilt (Spruchpunkt III.).
  5. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10.12.2021, Zl. 1279053101/211747252, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.07.2022 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung angegeben habe, keine Fluchtgründe zu haben und sich sein Antrag auf internationalen Schutz auf seine subsidiär schutzberechtigte Ehegattin beziehen würde. Es habe festgestellt werden können, dass ihm in Syrien keine Verfolgung drohe. Ausgehend davon, dass der Ehegattin des Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei, sei ihm der gleiche Status zu erteilen gewesen.
  6. Gegen den oben genannten Bescheid wurde seitens der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 10.01.2022 Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit geboten worden sei, seine Fluchtgründe selbständig bei der Behörde vorzubringen.
  7. Am 08.02.2022 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem BFA einvernommen und gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass die Lage in Syrien unsicher sei. Er gehöre der christlichen Minderheit an und seien mehrere Mitglieder dieser Minderheit entführt und geköpft worden, da die Christen in Syrien allgemein reich seien. Die Familien hätten Geld für die Freilassung bezahlen sollen. Es seien viele getötet worden, obwohl für sie Geld bezahlt worden sei. Alle seine Familienmitglieder würden sich in Österreich befinden und brauche er als alter Mann Hilfe. Befragt, ob ein Familienmitglied von ihm entführt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass ein Cousin
  8. Grades im Jahr 2012 oder 2013 entführt worden wäre. Von seiner Familie seien 15 Leute entführt worden und wären nur zwei zurückgekommen. Der Rest sei getötet worden. Die letzte Entführung habe im Jahr 2019 stattgefunden. Die Frage, ob es Versuche gegeben habe, ihn zu entführen, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, dass er sich immer zu Hause versteckt habe. Nach Vorhalt, weshalb er im Rahme seiner Erstbefragung vereint habe, eigene Fluchtgründe zu haben, auf eine eigene Einvernahme verzichtet und sich mit einer Entscheidung auf Basis der vorliegenden Einvernahme einverstanden erklärt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ihn keiner nach seinen Fluchtgründen befragt habe bzw. es keine Dolmetscherin gegeben habe und die Fragen auf Arabisch gestellt worden seien. Auch sei nur eine Frau anwesend gewesen. Nach Vorhalt, dass die am 20.07.2021 einvernommene Ehefrau des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers befragt worden sei und diesbezüglich nur angegeben habe, dass ihr Mann in Syrien niemanden mehr habe und sie selbst und die Kinder nicht mehr in Syrien leben würden, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht wüsste, was sie gesagt hätte und sie selbst für ihre Aussage verantwortlich sei.
  9. Mit Bescheid vom 11.02.2022 erließ das BFA aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.12.2021, Zl. 1279053101/211747252, eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wobei es den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2021 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abwies (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannte (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.07.2022 erteilt (Spruchpunkt III.).
  10. Mit Bescheid vom 11.02.2022 erließ das BFA aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.12.2021, Zl. 1279053101/211747252, eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wobei es den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2021 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abwies (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannte (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.07.2022 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. zusammenfassend darauf verwiesen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft seien. So habe der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen seiner Erstbefragung ausdrücklich erklärt, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern sich seine Antragstellung auf seine Ehegattin beziehe. Auch habe er erklärt, dass er mit der Entscheidung des BFA in seinem Asylverfahren aufgrund seiner Angaben in der Erstbefragung einverstanden sei und auf eine weitere Einvernahme verzichten würde. Im Widerspruch dazu habe er in seiner Beschwerde geltend gemacht, dass ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, seine eigenen Fluchtgründe vorzubringen. Die Ausführungen, wonach Angehörige der christlichen Minderheit im Zuge von Lösegelderpressungen entführt und auch getötet worden seien, seien nicht glaubhaft und würde es sich, selbst wenn man diesen Glauben schenken würde, um ein Verbrechen handeln und um keine Verfolgung aus Gründen seiner Angehörigkeit zu einer religiösen Minderheit. Es sei weiters nicht nachvollziehbar, warum weder die Ehegattin des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 20.07.2021 als Zeugin noch er selbst keine Angaben zu den angeblichen Entführungen gemacht hätten. Es stehe für die Behörde daher fest, dass für den Beschwerdeführer nicht eine Verfolgung aufgrund einer asylrelevanten persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausschlaggebend für seinen Antrag auf internationalen Schutz gewesen sei, sondern allein der Wunsch, in Österreich gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zu leben. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. zusammenfassend darauf verwiesen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft seien. So habe der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen seiner Erstbefragung ausdrücklich erklärt, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern sich seine Antragstellung auf seine Ehegattin beziehe. Auch habe er erklärt, dass er mit der Entscheidung des BFA in seinem Asylverfahren aufgrund seiner Angaben in der Erstbefragung einverstanden sei und auf eine weitere Einvernahme verzichten würde. Im Widerspruch dazu habe er in seiner Beschwerde geltend gemacht, dass ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, seine eigenen Fluchtgründe vorzubringen. Die Ausführungen, wonach Angehörige der christlichen Minderheit im Zuge von Lösegelderpressungen entführt und auch getötet worden seien, seien nicht glaubhaft und würde es sich, selbst wenn man diesen Glauben schenken würde, um ein Verbrechen handeln und um keine Verfolgung aus Gründen seiner Angehörigkeit zu einer religiösen Minderheit. Es sei weiters nicht nachvollziehbar, warum weder die Ehegattin des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 20.07.2021 als Zeugin noch er selbst keine Angaben zu den angeblichen Entführungen gemacht hätten. Es stehe für die Behörde daher fest, dass für den Beschwerdeführer nicht eine Verfolgung aufgrund einer asylrelevanten persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausschlaggebend für seinen Antrag auf internationalen Schutz gewesen sei, sondern allein der Wunsch, in Österreich gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zu leben.
  11. Mit Schriftsatz vom 25.02.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein und führte begründend aus, dass die belangte Behörde zwar festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer der romanisch-orthodoxen christlichen Glaubensgemeinschaft angehöre, jedoch den Beschwerdeführer nicht näher zur Situation von romanisch-orthodoxen Christen befragt habe. Sie habe dadurch ihre Ermittlungspflicht verletzt. Es sei falsch, dass der Beschwerdeführer in Syrien keiner Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen würde und ihm eine Verfolgung aufgrund seiner Religion nicht drohen würde, da er einer romanisch-orthodoxen Minderheit angehöre. Das BFA habe seiner Entscheidung keine Berichte zur Situation der christlich-orthodoxen Minderheit zu Grunde gelegt, obwohl dies zur Beurteilung des Sachverhaltes jedenfalls erforderlich gewesen sei. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass der IS in Syrien immer noch aktiv sei und dass Christen dort besonders verfolgt würden. Auch komme es zu Erpressungen und Entführungen von Angehörigen religiöser Minderheiten. Da die belangte Behörde vor Erlassung des Bescheides keine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt habe, habe dieser keine Gelegenheit gehabt, ein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen zu erstatten. Es würden gravierende Begründungsdefizite vorliegen, die einen relevanten Verfahrensmangel darstellen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  14. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, seine Identität steht fest. Er ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe und des romanisch-orthodoxen christlichen Glaubens. Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf nahe Homs (Syrien) geboren. Er lebte bis zum Jahr 2018 in Homs und kehrte sodann in sein Heimatdorf zurück, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa lebte. Er besuchte für 12 Jahre die Schule und war beruflich in einer Bank tätig. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine in Österreich lebende volljährige Tochter. Die Mutter sowie die Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Syrien im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer reiste im November 2021 aus dem Herkunftsstaat aus und schließlich am 16.11.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Die Ehegattin des Beschwerdeführers stellte am 02.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wies das BFA den Antrag mit Bescheid vom 11.07.2017 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Die seitens der Ehegattin des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. fristgerecht erhobene Beschwerde wurde in der Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2018, Zl. W150 2167950-1/7E, als unbegründet abgewiesen. Der zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet bereits volljährigen Tochter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 31.03.2017 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat abseits seiner Ehegattin und Tochter familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.Die Ehegattin des Beschwerdeführers stellte am 02.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wies das BFA den Antrag mit Bescheid vom 11.07.2017 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Die seitens der Ehegattin des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht erhobene Beschwerde wurde in der Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2018, Zl. W150 2167950-1/7E, als unbegründet abgewiesen. Der zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet bereits volljährigen Tochter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 31.03.2017 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat abseits seiner Ehegattin und Tochter familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. 1.1.
  15. Die vom Beschwerdeführer erstattete Verfolgungsbehauptung, wonach Angehörige seiner Familie aufgrund ihres christlichen Glaubens und damit aufgrund ihrer Angehörigkeit zu einer religiösen Minderheit in Syrien gegen Lösegeldforderungen entführt und manche getötet worden seien, ist nicht glaubhaft. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Syrien nicht physischer und/oder psychischer Gewalt durch staatliche Behörden ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht durch die Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht sein. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von privater oder Dritter Seite bedroht wäre. 1.
  16. Zur Lage im Herkunftsstaat: COVID-19Letzte Änderung: 01.10.2021COVID-19, Letzte Änderung: 01.10.2021 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Am 22.3.2020 wurde der erste Fall einer COVID-19 infizierten Person in Syrien bestätigt (ÖB 29.9.2020). Unbestätigte Berichte deuteten damals darauf hin, dass das Virus schon früher entdeckt worden war, dies aber vertuscht wurde (Reuters 23.3.2020). Dem ersten bestätigten Fall folgten weitreichende Maßnahmen (u.a. Ausgangssperren, Verkehrsbeschränkungen, Schließungen von Bildungseinrichtungen und Geschäften), die zwischenzeitig weitgehend aufgehoben wurden. Die Pandemie traf das Land mit einem Gesundheitssystem, das durch den Konflikt schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde. Dies trifft gerade auch für die humanitären Brennpunkte mit hunderttausenden Binnenvertriebenen (IDPs) vor allem im Nordwesten zu (ÖB 29.9.2020). Trotz der katastrophalen humanitären Lage in Syrien sind dort weit weniger Fälle und Todesfälle gemeldet worden als in den Nachbarländern (BBC 13.10.2020). Die offiziell bekannt gegebenen Zahlen für die von der Regierung kontrollierten Gebiete in Syrien sind sehr niedrig, ebenso die Zahl der Tests (ÖB 29.9.2020). Angesichts der begrenzten Anzahl von Tests in ganz Syrien ist es wahrscheinlich, dass die tatsächliche Zahl der Fälle die offiziellen Zahlen bei weitem übersteigen könnte (UNOCHA/WHO 10.6.2021: vgl. TG 29.4.2021). Eine britische Studie schätzt, dass nur 1,25% der Infektionen gemeldet werden. Mitte August 2020 wurde allein in der Hauptstadt Damaskus die Zahl der Infizierten auf 112.500 geschätzt (AA 4.12.2020). Die Regierung erhielt mit Stand März 2021 geschätzte 120.000 Testsets und andere Ausrüstung von unterschiedlichen Ländern und soll diese an private Labore verkauft haben, statt sie im öffentlichen Gesundheitssystem zu verteilen. Es gibt auch Anschuldigungen, dass die Regierung Lieferungen, die für oppositionelle Gebiete bestimmt waren, für ähnliche Zwecke beschlagnahmt hat bzw. sich bemüht Hilfsgüter in die eigenen Gebiete zu lenken (COAR 10.3.2021).Trotz der katastrophalen humanitären Lage in Syrien sind dort weit weniger Fälle und Todesfälle gemeldet worden als in den Nachbarländern (BBC 13.10.2020). Die offiziell bekannt gegebenen Zahlen für die von der Regierung kontrollierten Gebiete in Syrien sind sehr niedrig, ebenso die Zahl der Tests (ÖB 29.9.2020). Angesichts der begrenzten Anzahl von Tests in ganz Syrien ist es wahrscheinlich, dass die tatsächliche Zahl der Fälle die offiziellen Zahlen bei weitem übersteigen könnte (UNOCHA/WHO 10.6.2021: vergleiche TG 29.4.2021). Eine britische Studie schätzt, dass nur 1,25% der Infektionen gemeldet werden. Mitte August 2020 wurde allein in der Hauptstadt Damaskus die Zahl der Infizierten auf 112.500 geschätzt (AA 4.12.2020). Die Regierung erhielt mit Stand März 2021 geschätzte 120.000 Testsets und andere Ausrüstung von unterschiedlichen Ländern und soll diese an private Labore verkauft haben, statt sie im öffentlichen Gesundheitssystem zu verteilen. Es gibt auch Anschuldigungen, dass die Regierung Lieferungen, die für oppositionelle Gebiete bestimmt waren, für ähnliche Zwecke beschlagnahmt hat bzw. sich bemüht Hilfsgüter in die eigenen Gebiete zu lenken (COAR 10.3.2021). Epidemiologische Analysen deuten auf eine zweite Welle Mitte Dezember 2020 hin, als die Zahl der Fälle (3.547) die höchste war, die bisher in einem einzigen Monat gemeldet wurde. Nach einem relativen Abflauen der gemeldeten Fälle im Februar 2021 stiegen die Zahlen im Berichtszeitraum Ende März bis Anfang April 2021 wieder an, was möglicherweise auf eine dritte Welle hindeutet. Von Mai bis Mitte Juni 2021 hat die Zahl der gemeldeten Fälle wieder abgenommen, bleibt aber immer noch relativ hoch mit signifikanten Positivitätsraten bei begrenzten Tests (UNOCHA/WHO 10.6.2021). Die seit Juli 2020 gemeldete stetige Zunahme des betroffenen Gesundheitspersonals unterstreicht - angesichts des fragilen Gesundheitssystems Syriens mit einer ohnehin schon unzureichenden Zahl an qualifiziertem Gesundheitspersonal - das Potenzial einer weiteren Beeinträchtigung der überforderten Gesundheitskapazitäten. Humanitäre Akteure erhalten weiterhin Berichte, dass das Gesundheitspersonal in einigen Gebieten nicht über ausreichende persönliche Schutzausrüstung verfügt (UNOCHA/WHO 10.6.2021). Staatliche Spitäler, besonders in der Gegend von Damaskus, sind mit Patienten überfüllt und haben keine Beatmungsgeräte mehr (CGP 13.10.2020). Im April 2020 wurden die Kapazitäten der Intensivstationen in Damaskus als ausgeschöpft gemeldet (TG 29.4.2021). Unterdessen sagen die unterbesetzten medizinischen Fachkräfte, dass sie ihre Aufgaben unter der Aufsicht der mächtigen Sicherheitsdienste erfüllen müssen, welche die staatlichen Gesundheitseinrichtungen überwachen. Dies soll abschreckend auf Patienten wirken, die bereits zögern, sich in einem Land behandeln zu lassen, in dem die Angst vor dem Staatsapparat groß ist und jede kritische Diskussion über den Umgang mit der Pandemie als Bedrohung für eine Regierung angesehen werden könnte, die entschlossen ist, eine Botschaft der Kontrolle zu vermitteln (AJ 5.10.2020). Menschenrechtsaktivisten zufolge verhaftete das Regime Gesundheitsdienstleister, die mit internationalen Medien über die COVID-19-Krise sprachen oder dem streng kontrollierten Narrativ über die Auswirkungen der Pandemie auf das Land widersprachen (USDOS 30.3.2021). Unterdessen verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage Syriens weiter. In Verbindung mit dem plötzlichen Zusammenbruch des syrischen Pfunds hat COVID-19 die rapide Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Syriens im Sommer 2020 noch verschärft. Die aktuelle Wirtschaftslage, zusammen mit den beschädigten Lieferketten durch die Explosion in Beirut am 4.8.2020 (UNSC 30.9.2020) und dem Verlust von Arbeitsplätzen aufgrund der Auswirkungen von COVID-19, insbesondere bei Tagelöhnern oder der Saisonarbeit, in Verbindung mit dem Anstieg der Nahrungsmittelpreise (UNOCHA/WHO 29.9.2020) haben dazu geführt, dass jetzt geschätzte 12,4 Millionen Menschen in Syrien von Ernährungsunsicherheit betroffen sind, ein Anstieg um 4,5 Millionen innerhalb eines Jahres (UNOCHA/WHO 10.6.2021). Ende September 2021 steht Syrien Berichten zufolge vor einem neuen Anstieg der COVID-19-Infektionen sowohl in den vom Regime kontrollierten Gebieten als auch in den Gebieten der Opposition. Der Anstieg der Krankheits- und Todesfälle war im dicht besiedelten, von der Opposition gehaltenen Nordwesten des Landes in der Nähe der türkischen Grenze besonders alarmierend, wo über vier Millionen Menschen leben, darunter fast eine halbe Million allein in Notzelten. Der jüngste Anstieg ist auf die Delta-Variante zurückzuführen, für die eine Welle von Besuchern aus dem Ausland im Sommer verantwortlich gemacht wird, heißt es (Reuters 22.9.2021).  Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/60 38295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_i n_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=224799 18&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021  AJ - Al Jazeera (5.10.2020): In COVID-hit Syria, people 'prefer to die than come to hospital', https://www.aljazeera.com/features/2020/10/5/covid-19-syria-hospital, Zugriff 16.10.2020  BBC - BBC News (13.10.2020): Coronavirus: Syria government 'prepares for virus second wave', https://www.bbc.com/news/world-middle-east-54522725, Zugriff 16.10.2020  CGP - Center for Global Policy (13.10.2020): How the Syrian Regime Undermines the Response to COVID-19, https://cgpolicy.org/articles/how-the-syrian-regime-undermines-the-response-to-covid-19/, Zugriff 22.10.2020  COAR - Center for Operational Analysis and Research (10.3.2021): Syrian Public Health after COVID-19: Entry Points and Lessons Learned from the Pandemic Response, https://coar-global.org/2021/03/10/syrian-public-health-after-covid-19-entry-points-and-lessons-learned-from-the-pandemic-response/, Zugriff 11.6.2021  ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (29.9.2020): Asylländerbericht Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038328/Asyländerbericht+2020+(Stand+29092020)+.pdf, Zugriff 12.10.2020  Reuters (22.9.2021): Syria sees spike in COVID-19 cases as fears grow of new wave, https://www.reuters.com/world/middle-east/syria-sees-spike-covid-19-cases-fears-grow-new-wave-2021-09-22/, Zugriff 30.9.2021  Reuters (23.3.2020): Shattered by years of war, Syria braces for coronavirus spread, https://www.reuters.com/article/us-health-coronavirus-syria/shattered-by-years-of- war-syria-braces-for-coronavirus-spread-idUSKBN21A39M, Zugriff 16.10.2020  TG - The Guardian (29.4.2021): Millions at risk from Covid surge in Syria amid test and oxygen shortages, https://www.theguardian.com/world/2021/apr/29/millions-at-risk-from-covid-surge-in-syria-amid-test-and-oxygen-shortages, Zugriff 11.6.2021  UNOCHA/WHO - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs/World Health Organization (10.6.2021): SYRIAN ARAB REPUBLIC: COVID-19 Humanitarian Update No. 26, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Syrian%20Arab%20Republic%20-%20COVID-19%20Humanitarian%20Update%20No.%2026%20As%20of%2010%20June%202021.pdf, Zugriff 14.6.2021  UNOCHA/WHO - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs/World Health Organization (29.9.2020): SYRIAN ARAB REPUBLIC: COVID-19 Humanitarian Update No. 19, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Syria_COVID-19_Humanitarian Update_No 19_29Sept2020_FINAL.pdf, Zugriff 16.10.2020  UNSC - United Nations Security Council (30.9.2020): October 2020 Monthly Forecast - Middle East - Syria, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2020-10/syria-24.php, Zugriff 21.10.2020  USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html, Zugriff 10.6.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 30.09.2021 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, repressivem Zwang, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, ist die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten (FH 3.4.2020). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die syrische Verfassung sieht die Baʿath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 30.3.2021). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten. Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz Hizbollah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung für die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten wird die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen untergeordnet. Die PYD dominierte politisch sowohl die Araber als auch die Kurden in den kurdischen Gebieten, während die USA dort militärisch präsent waren. Der Abzug der USA im Oktober 2019 und der anschließende Einmarsch der türkischen Streitkräfte hat der Türkei seitdem die Möglichkeit gegeben, stattdessen mehr Einfluss auszuüben (FH 4.3.2020). Wahlen Wahlen in Syrien dienen nicht dazu, Entscheidungsträger zu finden, sondern dem Staat den Anschein eines demokratischen Verfahrens zu geben, Normalität zu demonstrieren und die Fassade von demokratischen Prozessen aufrechtzuerhalten (BS 29.4.2020). Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vgl. WKO 11.2018). Der Sieg von Assads Baʿath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und Binnenvertriebene waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018).Wahlen in Syrien dienen nicht dazu, Entscheidungsträger zu finden, sondern dem Staat den Anschein eines demokratischen Verfahrens zu geben, Normalität zu demonstrieren und die Fassade von demokratischen Prozessen aufrechtzuerhalten (BS 29.4.2020). Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vergleiche WKO 11.2018). Der Sieg von Assads Baʿath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und Binnenvertriebene waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018). Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Vom Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens leben (COAR 27.7.2020). Die herrschende Ba'ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Baʿath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der "Nationalen Einheit" zusammen (DS 21.7.2020) und gewannen 70% der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze gingen an Parteien, die mit der Baʿath-Partei verbunden sind, und nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, die das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (TWP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in Wahllokalen, somit gibt es keinen Mechanismus, um zu überprüfen, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Jede Partei oder jeder Kandidat, der kandidieren möchte, muss die Namen seiner Mitglieder nach denen der Baʿath-Partei auflisten, so dass jeder, der kandidiert, automatisch die Namen der Baʿath-Mitglieder in den Vordergrund rückt. Druckereien dürfen auf Anordnung des Geheimdienstes keine Listen ohne die Namen der Baʿath-Kandidaten drucken. Daher ist jeder, der kandidiert, standardmäßig nur ein Zusatz zu den Baʿath-Kandidaten (AAN/MEI 24.7.2020). Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten und einigen syrischen Botschaften im Ausland Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1% gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen sind als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5% und 3,3% der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und "betrügerisch" und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021).Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten und einigen syrischen Botschaften im Ausland Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1% gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen sind als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5% und 3,3% der Stimmen (DS 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und "betrügerisch" und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021). Territorien Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und "terroristische" Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Zuletzt erklärte Assad im August 2020 bei einer Rede vor dem syrischen Parlament die "Befreiung" aller syrischen Gebiete zum prioritären Ziel. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). [Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage".] Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Durch die Eskalation des Syrien-Konfliktes verlagerte sich die Macht zu regieren in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. In Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung ist dies nicht anders. Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib. Lokalräte werden von militärischen Einheiten beherrscht, die momentan unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten in Nordsyrien dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl es Lippenbekenntnisse zur Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour gibt, ist die Dominanz der PYD bei der Entscheidungsfindung offensichtlich. Die PYD hat zwar eine Reihe von Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet, es ist jedoch ein kompliziertes System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es für die Bürger schwierig macht, sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in die Parteikader integriert sind (BS 29.4.2020). Die PYD [ihrerseits nicht von EU oder USA verboten, Anm.] gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS 4.12.2018a). Der sogenannte IS wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten. Seitdem haben IS-Kämpfer das ganze Jahr 2019 über mit Guerillataktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führer angegriffen (FH 4.3.2020) Nordost-Syrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baʿath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020).2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baʿath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vergleiche KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vgl. BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Baʿath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft in Nordostsyrien, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte. Der PYD nahestehende interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge zeitweise vermeintliche Gegner festgenommen und verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a).Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vergleiche BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Baʿath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft in Nordostsyrien, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte. Der PYD nahestehende interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge zeitweise vermeintliche Gegner festgenommen und verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a). Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet durchgeführt werden, nicht an (USDOS 30.3.2021). Im Zuge einer türkischen Militäroffensive, die im Oktober 2019 gestartet wurde, kam es jedoch zu einer Einigung zwischen beiden Seiten, da die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete baten. Die syrische Regierung ist daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt (DS 15.10.2019).  Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 18.8.2020  AAN/MEI - Ayman Abdel Nour in Middle East Institute (24.7.2020): Syria’s 2020 parliamentary elections: The worst joke yet, https://www.mei.edu/publications/syrias-2020-parliamentary-elections-worst-joke-yet, Zugriff 18.8.2020  BBC - BBC News (28.4.2020): Syria war: Dozens killed in truck bomb attack at Afrin market, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-52454134, Zugriff 18.8.2020  BBC - BBC News (25.2.2019): Why is there a war in Syria?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-35806229, Zugriff 18.8.2020  BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Syria, Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029497/country_report_2020_SYR.pdf, Zugriff 19.8.2020  BS - Bertelsmann Stiftung

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In STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 24.7.2020  SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf, Zugriff 22.7.2020  Spiegel (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 18.8.2020  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2018): Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des "Islamischen Staates", https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S11_srt.pdf, Zugriff 18.8.2020  TWP - The Washington Post (22.7.2020): Syria’s elections have always been fixed. This time, even candidates are complaining., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/syrias-elections-have-always-been-fixed-this-time-even-candidates-are-complaining/2020/07/22/76e0bb12-cb5f-11ea-99b0-8426e26d203b_story.html, Zugriff 18.8.2020  USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052987/Syria+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 10.6.2021  USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html, Zugriff 10.6.2021  WKO - Wirtschaftskammer Österreich - Außenwirtschaftscenter Amman (11.2018): Außenwirtschaft: Update Syrien, Zugriff 1.3.2019, liegt in der Staatendokumentation auf Sicherheitslage Letzte Änderung: 01.10.2021 Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen. Seit März 2020 sind Kampfhandlungen reduziert, dauern jedoch in mehreren Frontgebieten nach wie vor an (AA 4.12.2020). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021) Die faktische Ausübung der Kontrolle durch das syrische Regime unterscheidet sich stark von Gebiet zu Gebiet. Die verbleibenden Gebiete, die keiner oder nur teilweiser Kontrolle des syrischen Regimes unterliegen sind: Im Nordwesten werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte bewaffnete Oppositionsgruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei werden durch die Türkei und ihr nahestehende bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Weitere Gebiete in Nord- und Nordost-Syrien werden durch die kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) sowie punktuell durch das syrische Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei (AA 4.12.2020). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dies gilt auch für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus (AA 19.5.2020). 43% der besiedelten Gebiete Syriens gelten als mit Minen und Fundmunition kontaminiert. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen (AA 4.12.2020). Es kommt immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des bewaffneten Konfliktes (DIS/DRC 2.2019). An Orten wie den Provinzen Aleppo, Dara'a, dem Umland von Damaskus, Idlib, Raqqa und Deir ez-Zour führt die Explosionsgefahr zu Verletzungen und Todesfällen, sie schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindert die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Mit Stand Juni 2020 leben 11,5 Millionen Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren von einer Kontamination durch Minen und explosive Hinterlassenschaften des Konflikts berichtet haben (UNMAS 6.2020). Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch in Syrien weiterhin aktiv (FAZ 10.3.2019), sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Im Untergrund sollen mehr als 20.000 IS-Kämpfer auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. Es sind zuletzt Berichte über Anschläge in Damaskus, Idlib, Homs sowie dem Süden und Südwesten des Landes und der zentralsyrischen Wüste bekannt geworden. Der Schwerpunkt der Anschläge liegt im Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
  2. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020).Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
  3. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vergleiche AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vergleiche DS 17.10.2019). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020). Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Laut Daten des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) gab es im Jahr 2020 für die syrischen Provinzen folgende Zahlen an Vorfällen und Todesopfern: ACLED/ACCORD 25.3.2021 Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021).  Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_19.05.2020.pdf, Zugriff 7.9.2020  ACLED/ACCORD - Armed Conflict Location & Event Data Project, zusammengestellt von ACCORD (25.3.2021): Syrien, Jahr 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050734/2020ySyria_en.pdf, Zugriff 21.6.2021  CNN (11.10.2019): Everything you need to know about Turkey‘s military offensive in Syria, https://edition.cnn.com/2019/10/07/middleeast/six-questions-syria-us-intl/index.html, Zugriff 9.10.2020  DIS/DRC - Danish Immigration Service [Dänemark] / Danish Refugee Council (2.2019): Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, https://nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landerapporter/Syrien_FFM_rapport_2019_Final_31012019.pdf?la=da&hash=A4D0089B4FB64FC6E812AF6240757FC0097849AC, Zugriff 8.9.2020  DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (29.6.2020): Islamic State in Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032499/COI_brief_report_Islamic_State_in_Syria_June_2020.pdf, Zugriff 9.10.2020  DS - Der Standard (17.10.2019): USA zerstören nach Nordsyrien-Abzug Waffenlager in Zementfabrik aus der Luft, https://www.derstandard.at/story/2000110026710/usa-zerstoeren-nach-abzug-waffenlager-in-zementfabrik-aus-der-luft, Zugriff 9.10.2020  DS - Der Standard (13.10.2019): Hunderte IS-Angehörige aus Lager im Norden Syriens geflohen, https://www.derstandard.at/story/2000109807141/usa-werfen-tuerkischer-armee-beschuss-von-us-truppen-in-syrien, Zugriff 9.10.2020  DZ - Die Zeit (24.3.2019): Kurden warnen vor Wiederaufstieg des IS, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/syrien-islamischer-staat-terrormiliz-kalifat-wiederaufstieg, Zugriff 9.10.2020  FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.3.2019): Sieg über Terrormiliz - Warum der IS weiter gefährlich bleibt, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/warum-der-is-weiter-gefaehrlich-bleibt-16103411.html, Zugriff 9.10.2020  FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (10.3.2019): Die letzte Schlacht gegen den „Islamischen Staat“ hat begonnen, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kurden-beginnen-angriff-auf-letzte-is-bastion-in-syrien-16082097.html, Zugriff 9.10.2020  KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Wörmer, Nils] (4.12.2018b): Assads afghanische Söldner, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/assads-afghanische-soldner,Zugriff 22.9.2020  Liveuamap - Live Universal Awareness Map (1.10.2021): Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com/en, Zugriff 1.10.2021  Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5, Zugriff 9.10.2020  SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.9.2021): Extrajudicial Killing Claims the Lives of 94 Civilians, Including 32 Children, 10 Women, and Seven Victims Due to Torture, in Syria in August 2021, https://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/Extrajudicial_Killing_Claims_the_Lives_of_94_Civilians_Including_32_Children_10_Women_and_Seven_Victims_Due_to_Torture_in_Syria_in_August_2021_en.pdf, Zugriff 1.10.2021  SNHR - Syrian Network for Human Rights (26.1.2021): The Bleeding Decade - Tenth Annual Report: The Most Notable Human Rights Violations in Syria in 2020, https://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/Tenth_Annual_Report_The_Most_Notable_Human_Rights_Violations_in_Syria_in_2020_en.pdf, Zugriff 3.2.2021  SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2020): 3,364 Civilians Documented Killed in Syria in 2019, http://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/3364_civilians_were_killed_in_Syria_in_2019_en.pdf, Zugriff 10.2.2020  UNHRC - United Nations Human Rights Council (14.9.2021): UN Syria Commission: Increasing violence and fighting add to Syria’s woes, making it unsafe for return, https://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/Pages/NewsDetail.aspx?NewsID=27456&LangID=E, Zugriff 1.10.2021  UNMAS - United Nations Mine Action Service (6.2020): Syria, Explosive Hazard Contamination, https://www.unmas.org/en/programmes/syria, Zugriff 9.10.2020  USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html, Zugriff 10.6.2021 Versöhnungsabkommen Letzte Änderung: 30.09.2021 Die sogenannten "Versöhnungsabkommen" sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung während militärischer Operationen zurückerobert wurden (NMFA 6.2021; vgl. STDOK 8.2017). Diese "Versöhnungsvereinbarungen" sind de facto Kapitulationsvereinbarungen. Die Regierung hat Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den "Versöhnungsprozess" als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen. Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Diejenigen, die freigelassen werden, erhalten ein Dokument. In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021).Die sogenannten "Versöhnungsabkommen" sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung während militärischer Operationen zurückerobert wurden (NMFA 6.2021; vergleiche STDOK 8.2017). Diese "Versöhnungsvereinbarungen" sind de facto Kapitulationsvereinbarungen. Die Regierung hat Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den "Versöhnungsprozess" als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen. Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Diejenigen, die freigelassen werden, erhalten ein Dokument. In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021). Die Regierung bietet ein Versöhnungsabkommen in der Regel nach schwerem Beschuss oder Belagerung an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist (STDOK 8.2017; vgl. ÖB 29.9.2020). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Evakuierung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 29.9.2020). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vgl. AA 4.12.2020, FIS 14.12.2018). In zuvor jahrelang von der bewaffneten Opposition kontrollierten Gebieten berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von einer Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime. Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara'a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region geachtet wird, kann dies bei Überquerung eines Checkpoints bereits missachtet werden, und es kann zu willkürlichen Verhaftungen kommen (AA 4.12.2020). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 30.3.2021).Die Regierung bietet ein Versöhnungsabkommen in der Regel nach schwerem Beschuss oder Belagerung an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist (STDOK 8.2017; vergleiche ÖB 29.9.2020). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Evakuierung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 29.9.2020). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vergleiche AA 4.12.2020, FIS 14.12.2018). In zuvor jahrelang von der bewaffneten Opposition kontrollierten Gebieten berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von einer Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime. Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara'a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region geachtet wird, kann dies bei Überquerung eines Checkpoints bereits missachtet werden, und es kann zu willkürlichen Verhaftungen kommen (AA 4.12.2020). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 30.3.2021).  Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 18.8.2020  EIP - European Institute of Peace (6.2019): Refugee return in Syria: Dangers, security risks and information scarcity, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018602/EIP+Report+-+Security+and+Refugee+Return+in+Syria+-+July.pdf, Zugriff 27.10.2020  FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf, Zugriff 22.7.2020  NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria June 2021, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/06/14/country-of-origin-information-report-syria-june-2021/EN-AAB-Syrie-juni-2021.pdf, Zugriff 21.9.2021  ÖB Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (29.9.2020): Asylländerbericht Syrien 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038328/Asyländerbericht+2020+(Stand+29092020)+.pdf, Zugriff 12.10.2020  STDOK - Staatendokumentation of the BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Bericht Syrien – mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 24.7.2020  USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html, Zugriff 10.6.2021 Nordwestsyrien Letzte Änderung: 01.10.2021 Im Nordwesten Syriens gilt das Gebiet Idlib, das Teile des Gouvernements Idlib, Nord-Hama, Nord-Lattakia und West-Aleppo umfasst, als letzte verbleibende Hochburg der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen (BBC 18.2.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Idlib ist seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfasste. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vgl. KAS 6.2020). Mitte September 2018 einigten sich die Türkei und Russland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vgl. UNHRC 31.1.2019).Idlib ist seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfasste. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vergleiche KAS 6.2020). Mitte September 2018 einigten sich die Türkei und Russland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vergleiche UNHRC 31.1.2019). Anfang Januar 2019 drängte die jihadistische Allianz Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) die pro-türkische National Liberation Front (NLF) zurück (DZ 8.3.2019) und übernahm die Kontrolle über die Provinz Idlib und die Randgebiete angrenzender Provinzen (DP 10.1.2019). Laut Schätzungen befinden sich mit Stand April 2020 insgesamt etwa 70.000 oppositionelle Kämpfer in Idlib, darunter auch viele aus anderen Gebieten wie Ost-Ghouta und Dara'a, die nach der Eroberung durch das Regime nach Idlib flohen (KAS 6.2020). Auch al-Qaida und der sogenannte Islamische Staat (IS) sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Im März 2021 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernorats Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernorats kontrollierte, inklusive der M5 Autobahn (ISW 25.3.2021). Bewaffnete Gruppen unter der Syrian National Army (SNA) haben Berichten zufolge Frauen und Mädchen, insbesondere kurdischer Abstammung, festgehalten und sie Vergewaltigungen und sexueller Gewalt ausgesetzt, sowie Kriegsverbrechen wie Geiselnahme, grausame Behandlung und Folter begangen (UNHRC 15.9.2020). 2019 eskalierte die Regierung von Syrien die Militäroperationen in Idlib, die in den ersten Monaten 2020 fortgesetzt wurden (USCRS 27.7.2020). Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019 wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den Vereinten Nationen (UN) zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts (AA 4.12.2020). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte Militäroperation 'Spring Shield' mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Anfang März vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-türkische Patrouillen vorsieht (AA 19.5.2020). Auch wenn die Waffenruhe bisher weitgehend eingehalten wird, kommt es immer wieder zu einzelnen Gefechten, inklusive schwerer Artillerieangriffe, v. a. im Süden der Deeskalationszone sowie zu russischen Luftangriffen. Die Waffenruhe gilt insgesamt weiterhin als fragil (AA 4.12.2020). Die Offensive des syrischen Regimes auf das Gebiet von Idlib führte zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNSC 28.2.2020), mehr als eine Million Menschen wurden zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben, und es kam zu einer massiven humanitären Krise (UNOCHA 17.2.2020, vgl. OHCHR 18.2.2020). Die Artillerieangriffe zielten immer wieder auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab (SN4HR 4.7.2021, 21.7.2021; vgl. F24 7.3.2021). In den Regionen Afrin und Ra's al-'Ayn in Aleppo lebt die Zivilbevölkerung in Angst vor von Fahrzeugen getragenen improvisierten Sprengsätzen, die häufig in frequentierten zivilen Gebieten gezündet werden, Märkte und belebte Straßen treffen und viele Menschenleben fordern. Bei sieben derartigen Angriffen wurde die Tötung und Verstümmelung von mindestens 243 Frauen, Männern und Kindern dokumentiert - die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist jedoch wesentlich höher (UNHRC 14.9.2021). Zwischen April 2019 und Ende Februar 2020 wurden mindestens 1.750 Zivilisten infolge der Feindseligkeiten getötet (UNSC 28.2.2020). Die Offensive des syrischen Regimes auf das Gebiet von Idlib führte zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNSC 28.2.2020), mehr als eine Million Menschen wurden zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben, und es kam zu einer massiven humanitären Krise (UNOCHA 17.2.2020, vergleiche OHCHR 18.2.2020). Die Artillerieangriffe zielten immer wieder auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab (SN4HR 4.7.2021, 21.7.2021; vergleiche F24 7.3.2021). In den Regionen Afrin und Ra's al-'Ayn in Aleppo lebt die Zivilbevölkerung in Angst vor von Fahrzeugen getragenen improvisierten Sprengsätzen, die häufig in frequentierten zivilen Gebieten gezündet werden, Märkte und belebte Straßen treffen und viele Menschenleben fordern. Bei sieben derartigen Angriffen wurde die Tötung und Verstümmelung von mindestens 243 Frauen, Männern und Kindern dokumentiert - die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist jedoch wesentlich höher (UNHRC 14.9.2021). Zwischen April 2019 und Ende Februar 2020 wurden mindestens 1.750 Zivilisten infolge der Feindseligkeiten getötet (UNSC 28.2.2020). Entlang der M4 und M5 Autobahnen wurden bewaffnete Konflikte 2021 fortgesetzt, mit täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen. Beschuss betraf Süd-Idlib und Luftangriffe wurden in von Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib durchgeführt (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021, 6.3.2021). Im Juli 2021 litten Gemeinschaften in Nordwest-Syrien und in den Gebieten Ras al-Ayn and Tell Abyad unter der größten Eskalation seit Beginn des Waffenstillstands im März
  4. Durch Beschuss wurden im Juli 2021 mindestens 42 Zivilisten, davon sieben Frauen und 27 Kinder getötet und zumindest 89 Zivilisten (davon 15 Frauen und 36 Kinder) verletzt (UNOCHA 7.2021). Im Süden von Idlib wurden Berichten zufolge Gebiete beschossen, die von Zivilisten bewohnt und frei von jeglicher Militärpräsenz sind (EB 3.7.2021; vgl. AM 11.9.2021).Entlang der M4 und M5 Autobahnen wurden bewaffnete Konflikte 2021 fortgesetzt, mit täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen. Beschuss betraf Süd-Idlib und Luftangriffe wurden in von Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib durchgeführt (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021, 6.3.2021). Im Juli 2021 litten Gemeinschaften in Nordwest-Syrien und in den Gebieten Ras al-Ayn and Tell Abyad unter der größten Eskalation seit Beginn des Waffenstillstands im März
  5. Durch Beschuss wurden im Juli 2021 mindestens 42 Zivilisten, davon sieben Frauen und 27 Kinder getötet und zumindest 89 Zivilisten (davon 15 Frauen und 36 Kinder) verletzt (UNOCHA 7.2021). Im Süden von Idlib wurden Berichten zufolge Gebiete beschossen, die von Zivilisten bewohnt und frei von jeglicher Militärpräsenz sind (EB 3.7.2021; vergleiche AM 11.9.2021).  Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021  AA - Auswärtiges Amt [Federal Foreign Office - Germany] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019 [Report about the situation in the Syrian Arab Republic], https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_19.05.2020.pdf, accessed 7.9.2020  AM - al-Monitor (11.9.2021): Amid escalation in Idlib, residents fear renewed Russian-backed offensive, https://www.al-monitor.com/originals/2021/09/amid-escalation-idlib-residents-fear-renewed-russian-backed-offensive, accessed 20.9.2021  BBC - British Broadcasting Corporation (18.2.2020): Syria: Who's in control of Idlib?, https://www.bbc.com/news/world-45401474, Zugriff: 21.9.2021  CRS - Congressional Research Service [USA] (2.1.2019): Armed Conflict in Syria: Overview and U.S. Response, https://fas.org/sgp/crs/mideast/RL33487.pdf, Zugriff 9.10.2020  DP - Die Presse (10.1.2019): Schleichender Siegeszug der Islamisten in Idlib, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5558846/Schleichender-Siegeszug-der-Islamisten-in-Idlib, Zugriff 9.10.2020  DS - Der Standard (8.5.2019): Mehr als 150.000 Menschen vor Kämpfen in Syrien geflohen, https://derstandard.at/2000102719598/Mehr-als-150-000-Menschen-vor-Kaempfen-in-Syrien-geflohen, Zugriff 9.10.2020  DS - Der Standard (14.3.2019): Aktivisten: Mindestens 13 Tote durch russische Luftangriffe in Syrien, https://derstandard.at/2000099506545/Aktivisten-Mindestens-13-Tote-durch-russische-Luftangriffe-in-Syrien, Zugriff 9.10.2020  DZ - Die Zeit (8.3.2019): Türkei und Russland beginnen Patrouillen in Idlib, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/syrien-idlib-tuerkei-russland-patrouillen, Zugriff 9.10.2020  EB - Enab Baladi (3.7.2021): Syrian Regime Resumes Bombing and kills seven children, https://english.enabbaladi.net/archives/2021/07/syrias-idlib-syrian-regime-resumes-bombing-and-kills-seven-children/, Zugriff 20.9.2021  F24 - France 24 (7.3.2021): Syrian Army Shelling kills nine civilians mostly children monitor says, https://www.france24.com/en/middle-east/20210703-syrian-army-shelling-kills-nine-civilians-mostly-children-monitor-says, Zugriff 17.9.2021  ISW - Institute for the Study of War (25.3.2021): Syria Situation Report: February 19 - March 22, 2021, http://www.iswresearch.org/2021/03/syria-situation-report-february-19.html, Zugriff 17.9.2021  ISW - Institute for the Study of War (7.3.2019): Syria Situation Report: February 18 - March 5, 2019, http://iswresearch.blogspot.com/2019/03/syria-situation-report-february-18.html, Zugriff 9.10.2020  KAS - Konrad Adenauer Stiftung (6.2020): Länderbericht, Länderbüro Syrien/Irak - Deeskalationszonen in Syrien, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Deeskalationszonen+in+Syrien.pdf/c63f4bdd-71b1-e01c-68da-1e94f925381b?version=1.1&t=1591362218587, Zugriff 21.9.2021  KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.2020): Syrien, Länderbericht, Syrien: Eskalation als Verhandlungsstrategie, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Syrien.+Eskalation+als+Verhandlungsstrategie.pdf/d042afeb-9b35-0b7d-eecd-d4e855802e3f?version=1.0&t=1585838274016, Zugriff 9.10.2020  OHCHR - United Nations Human Rights Office of the High Commisioner (18.2.2020): Press briefing note on Syria, https://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=25565&LangID=E, 21.9.2021  ORF - Österreichischer Rundfunk (14.3.2021): Idlib - Letzte Hochburg der Islamisten in Syrien, https://orf.at/stories/3205060/, Zugriff 17.9.2021  Reuters (26.10.2018): Shelling in Syria's Idlib kills seven, largest death toll since mid-August, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idlib/shelling-in-syrias-idlib-kills-seven-largest-death-toll-since-mid-august-idUSKCN1N02DZ, Zugriff 9.10.2020  SN4HR - Syrian Network For Human Rights (21.7.2021): Syrian regime forces bombed a school in al Bara village in Idlib suburbs on July 21, https://news.sn4hr.org/2021/07/21/syrian-regime-forces-bombed-a-school-in-al-bara-town-in-idlib-suburbs-on-july-21/, Zugriff 17.9.2021  SN4HR - Syrian Network For Human Rights (4.7.2021): Damage to a school in S. Idlib governorate in Syrian regime shelling on July 3, https://news.sn4hr.org/2021/07/04/damage-to-a-school-in-s-idlib-governorate-in-syrian-regime-shelling-on-july-3/, Zugriff 17.9.2021  UNHRC - UN Human Rights Council (15.9.2020): UN Commission of Inquiry on Syria: No clean hands - behind the frontlines and the headlines, armed actors continue to subject civilians to horrific and increasingly targeted abuse, https://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/Pages/NewsDetail.aspx?NewsID=26237&LangID=E, Zugriff: 21.9.2021  UNHRC - UN Human Rights Council, Office of the High Commissioner (14.9.2021): UN Syria Commission: Increasing violence and fighting add to Syria’s woes, making it unsafe for return, https://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=25565&LangID=E, Zugriff 17.9.2021  UNHRC - UN Human Rights Council (31.1.2019): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/40/70], https://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A_HRC_40_70.pdf, Zugriff 9.10.2020  UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (7.2021): Developments in north-west Syria and Ras Al Ain - Tell Abiad, Situation Report No. 29 - July 2021, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/nws_and_raata_sitrep29_july2021.pdf, Zugriff 17.9.2021  UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (6.3.2021): Syrian Arabic Republic, Recent Developments in Northwest Syria, Situation report no. 26, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/recent-developments-northwest-syria-situation-report-no-26-26-march-2021, Zugriff 21.9.2021  UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.2.2021): Syrian Arabic Republic, Recent Developments in Northwest Syria, Situation report no. 25, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/recent-developments-northwest-syria-situation-report-no-25-26-february, Zugriff 21.9.2021  UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.1.2021): Syrian Arabic Republic, Recent Developments in Northwest Syria, Situation report no. 24, https://www.humanitarianresponse.info/en/operations/stima/document/situation-report-24-recent-developments-northwest-syria-26-january-2021, Zugriff 21.9.2021  UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.2.2020): Under-Secretary for Humanitarian Affairs and Emergency Relief Coordinator, Mark Lowcock: Statement on Northwest Syria, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/under-secretary-humanitarian-affairs-and-emergency-relief-coordinator, Zugriff 17.9.2021  UNSC - UN Security Council, Syria (28.2.2020): Deadly Attacks on Civilians in Syria’s Idlib Region ‘Happening in Plain Sight, Under Our Watch’, Under-Secretary-General Tells Security Council, https://www.un.org/press/en/2020/sc14132.doc.htm, Zugriff 17.9.2021  USCRS - United States Congressional Research Service (27.7.2020): Armed Conflict in Syria: Overview and U.S. Response, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RL33487.pdf, Zugriff 17.9.2021 Türkische Militäroperationen in Nordsyrien Letzte Änderung: 01.10.2021 Operation "Schutzschild Euphrat" (türk. "Fırat Kalkanı Harekâtı") Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der Operation "Euphrates Shield" in Syrien aktiv. Die Operation zielte auf zum damaligen Zeitpunkt vom sogenannten Islamischen Staat (IS) gehaltene Gebiete, sollte jedoch auch dazu dienen, die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) davon abzuhalten, ein autonomes Gebiet entlang der syrisch-türkischen Grenze zu errichten. Die Türkei sieht die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) und die YPG als Bedrohung der türkischen Sicherheit (CRS 2.1.2019). Operation "Olivenzweig" (türk. "Zeytin Dalı Harekâtı") Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der Operation "Olive Branch" die zuvor kurdisch kontrollierte Stadt Afrin ein (Bellingcat 1.3.2019). Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (HRW 17.1.2019). Seit der Offensive regiert in Afrin ein Mosaik von türkisch-unterstützten zivilen Institutionen und unterschiedlichsten Rebelleneinheiten, die anfällig für innere Machtkämpfe sind (Bellingcat 1.3.2019). Die Hohe Kommissarin für Menschenrechte der UN warnte, dass die Menschenrechtssituation in Orten wie Afrin, Ra's al-ʿAin und Tall Abyad düster, und Gewalt und Kriminalität weit verbreitet seien (UN News 18.9.2020). Operation "Friedensquelle" (türk. "Barış Pınarı Harekâtı") Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9.10.2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dessen riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits wollte die Türkei mit Hilfe der Offensive die YPG und die von der YPG geführten Syrian Democratic Forces (SDF) aus der Grenzregion zur Türkei vertreiben, andererseits war das Ziel der Offensive einen Gebietsstreifen entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem rund zwei der ungefähr 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge, die in der Türkei leben, angesiedelt werden sollen (CNN 11.10.2019). Der UN zufolge wurden ebenfalls innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen zivilen Todesopfern (UN News 14.10.2019). Es gab Befürchtungen, dass es aufgrund der Offensive zu einem Wiedererstarken des sogenannten Islamischen Staates (IS) kommt (TWP 15.10.2019). Medienberichten zufolge seien in dem Gefangenenlager ʿAyn Issa 785 ausländische IS-Sympathisanten auf das Wachpersonal losgegangen und geflohen (DS 13.10.2019). Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht (DZ 10.10.2019). Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist nach einer Einigung mit den SDF am 14.10.2019 in mehrere Grenzstädte eingerückt, um sich der "türkischen Aggression" entgegenzustellen, wie Staatsmedien berichten (DS 15.10.2019). Laut der Vereinbarung übernehmen die Einheiten der syrischen Regierung in einigen Grenzstädten die Sicherheitsfunktionen, die Administration soll aber weiterhin in kurdischer Hand sein (TWP 15.10.2019). Das Regime ist jedenfalls in allen größeren Städten im Nordosten präsent (AA 4.12.2020). Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine "Sicherheitszone" in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra's al-ʿAyn ein (SWP 1.1.2020; vgl. AA 19.5.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.5.2020). Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine "Sicherheitszone" in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra's al-ʿAyn ein (SWP 1.1.2020; vergleiche AA 19.5.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.5.2020). Operation "Frühlingsschild" (türk. "Bahar Kalkanı Harekâtı") Ab Ende Februar 2020 rückten die Regierungstruppen auch im Osten Idlibs vor, und die Frontlinien verschoben sich rasch. Die Vereinten Nationen bezeichneten die Luftangriffe der Regierung und der regierungsnahen Kräfte im Nordwesten im Februar 2020 als "eines der höchsten Ausmaße seit Beginn des Konflikts [...] Zu den täglichen Zusammenstößen mit nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen gehörten gegenseitiger Artilleriebeschuss und Zusammenstöße am Boden mit einer hohen Zahl von Opfern" (UNSC 23.4.2020). Die Offensive führte zu direkten Kämpfen zwischen Kräften der syrischen Regierung und türkischen Streitkräften, und bei einem Luftangriff der Regierungskräfte und Russlands auf einen türkischen Konvoi im Februar 2020 wurden in Idlib 33 türkische Soldaten getötet. Dies veranlasste die Türkei, die Operation "Spring Shield" einzuleiten, um die Offensive der syrischen Regierung im Gouvernement Idlib zu stoppen (CC 17.2.2021). Im August 2020 wurde im Nordosten Syriens eine steigende Zahl von Übergriffen nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen, syrischer Regierungskräfte und der SDF im Süden der Kontaktlinie des Gebiets zwischen Tall Abyad und Ra's al-ʿAyn gemeldet. Sowohl die SDF als auch die pro-Regime-Kräfte erlebten einen Anstieg der Zahl der Angriffe des IS. Haftanstalten, in denen IS-Kämpfer festgehalten werden, berichten von zunehmenden Unruhen mit immer wiederkehrenden Aufständen und versuchten Ausbrüchen (UN SC 20.8.2020). Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen. Obwohl die Türkei versucht hat, die Ordnung innerhalb der von ihr unterstützten oppositionellen Syrian National Army (SNA) aufrechtzuerhalten, kommt es immer wieder zu Gewaltausbrüchen. Zusammenstöße zwischen den Fraktionen der SNA finden oft aufgrund von Konkurrenz um Ressourcen und Einfluss statt (TCC 18.2.2021).  Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_19.05.2020.pdf, Zugriff 7.9.2020  Bellingcat (1.3.2019): Wrath of the Olives: Tracking the Afrin Insurgency Through Social Media, https://www.bellingcat.com/news/mena/2019/03/01/wrath-of-the-olives-tracking-the-afrin-insurgency-through-social-media/, Zugriff 12.10.2020  CC - Carter Center (17.2.2021): The Russian-Turkish Joint Patrols in Idlib Governorate, Syria Conflict Mapping, https://storymaps.arcgis.com/stories/1448db5d143a43c6a6570250c1329f10, Zugriff 29.9.2021  CNN (11.10.2019): Everything you need to know about Turkey's military offensive in Syria, https://edition.cnn.com/2019/10/07/middleeast/six-questions-syria-us-intl/index.html, Zugriff 9.10.2020  CRS - Congressional Research Service [USA] (2.1.2019): Armed Conflict in Syria: Overview and U.S. Response, https://fas.org/sgp/crs/mideast/RL33487.pdf, Zugriff 9.10.2020  DS - Der Standard (15.10.2019): "Schmerzhafter Kompromiss" für Kurden in Nordsyrien, USA verhängen Sanktionen, https://www.derstandard.at/story/2000109839161/erdogan-kuendigt-ausweitung-der-offensive-in-syrien-an, Zugriff 12.10.2020  DS - Der Standard (13.10.2019): Hunderte IS-Angehörige aus Lager im Norden Syriens geflohen, https://www.derstandard.at/story/2000109807141/usa-werfen-tuerkischer-armee-beschuss-von-us-truppen-in-syrien, Zugriff 12.10.2020  DS - Der Standard (20.1.2018): Erdogan: Bodenoffensive in Syrien hat "de facto" begonnen, https://derstandard.at/2000072656629/Tuerkische-Armee-attackierte-erneut-Kurden-Stellungen-in-Syrien?ref=rec, Zugriff 12.10.2020  DP - Die Presse (24.1.2018): Türkische Offensive in Syrien: 260 "Extremisten" getötet, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5359317/Tuerkische-Offensive-in-Syrien_260-Extremisten-getoetet, Zugriff 12.10.2020  DZ - Die Zeit (10.10.2019): Militäroffensive der Türkei - Angst vor den Dschihadisten, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-10/militaeroffensive-tuerkei-islamischer-staat-nordsyrien/komplettansicht, Zugriff 12.10.2020  DZ - Die Zeit (23.1.2018): 5.000 Menschen auf der Flucht vor türkischer Offensive, http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/tuerkische-offensive-syrien-afrin-fluechtlinge-kurden/komplettansicht, Zugriff 12.10.2020  HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): Annual report on the human rights situation in 2018 - Syrian Arab Republic, https://www.ecoi.net/en/document/2002172.html, Zugriff 8.10.2020  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politk (1.1.2020): Repatriation to Turkey's "Safe Zone" in Northeast Syria, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020C01/, Zugriff 12.10.2020  TCC - The Carter Center (18.2.2021): Syria Weekly Conflict Summary 8 - 14 February 2021, https://storymaps.arcgis.com/stories/f2743380d9654b5a959527d3cbde9857, Zugriff 15.6.2021  TWP - The Washington Post (15.10.2019): Syrian troops enter key towns in northeast under deal with Kurds, available by subscription at https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/syrian-troops-enter-towns-in-northeast-as-erdogan-warns-of-wider-offensive/2019/10/14/3fe2c420-ee06-11e9-bb7e-d2026ee0c199_story.html, Zugriff 12.10.2020  UN News - United Nations News (18.9.2020): UN rights chief calls for Turkey to probe violations in northern Syria, https://news.un.org/en/story/2020/09/1072752, Zugriff 12.10.2020  UN News - United Nations News (14.10.2019): Military operation in northeast Syria could see unintentional release of ISIL affiliates: UN chief, https://news.un.org/en/story/2019/10/1049201, Zugriff 12.10.2020  UNSC - United Nations Security Council (20.8.2020): Implementation of Security Council resolutions 2139
(2014), 2165
(2014), 2191
(2014), 2258
(2015), 2332
(2016), 2393
(2017), 2401
(2018), 2449
(2018), 2504
(2020)and 2533
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(2020), https://undocs.org/S/2020/327, Zugriff 29.9.2021 Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien Letzte Änderung: 30.09.2021 Mit großer militärischer Unterstützung der russischen Luftwaffe und iranischer Bodentruppen hat das Assad-Regime mittlerweile etwa zwei Drittel des Landes wieder unter seine Kontrolle gebracht (KAS 8.2020). Im März 2021 kontrollierte die Regierung den größten Teil des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama sowie fast alle Hauptstädte der Gouvernements (ISW 26.4.2021). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; SWP 3.2020; FP 15.3.2021; EUI 13.3.2020). Die syrische Regierung hat nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, der IRGC und regierungsnahe Milizen wie die National Defence Force (NDF) (USDOS 30.3.2021). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Es besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dazu gehören Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020). Regierungsnahe Milizen sind zwar nominell loyal gegenüber dem Regime, können aber die Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten oft frei ausbeuten (FH 16.9.2021). In ehemals vom IS kontrollierten Gebieten im Gouvernement Deir ez-Zour sollen sich Milizen an Kriminalität und Erpressung von Zivilisten beteiligt haben (AM 21.12.2020, ICG 13.2.2020). Gebiete wie Daraʿa, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs sind aufgrund schwerer Zerstörungen, der Herrschaft missbrauchender regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des sogenannten IS oder einer Kombination aus allen drei Faktoren unwirtlich für Rückkehrer (ICG 13.2.2020).Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Es besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dazu gehören Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vergleiche UNHRC 14.8.2020). Regierungsnahe Milizen sind zwar nominell loyal gegenüber dem Regime, können aber die Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten oft frei ausbeuten (FH 16.9.2021). In ehemals vom IS kontrollierten Gebieten im Gouvernement Deir ez-Zour sollen sich Milizen an Kriminalität und Erpressung von Zivilisten beteiligt haben (AM 21.12.2020, ICG 13.2.2020). Gebiete wie Daraʿa, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs sind aufgrund schwerer Zerstörungen, der Herrschaft missbrauchender regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des sogenannten IS oder einer Kombination aus allen drei Faktoren unwirtlich für Rückkehrer (ICG 13.2.2020). Der Westen des Landes, insbesondere Tartous und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 19.5.2020; vgl. ÖB 29.9.2020). In den größeren Städten und deren Einzugsgebieten wie Damaskus, Homs und Hama stellt sich die Sicherheitslage im September 2020 als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der sogenannte Islamische Staat (IS) aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 29.9.2020). In den letzten Monaten kam es vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Lattakia und Idlib (AA 4.12.2020).Der Westen des Landes, insbesondere Tartous und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 19.5.2020; vergleiche ÖB 29.9.2020). In den größeren Städten und deren Einzugsgebieten wie Damaskus, Homs und Hama stellt sich die Sicherheitslage im September 2020 als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der sogenannte Islamische Staat (IS) aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 29.9.2020). In den letzten Monaten kam es vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Lattakia und Idlib (AA 4.12.2020). In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (DP 1.4.2018). Ende Mai 2018 zogen sich die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter der Kontrolle der Regierung standen (Spiegel 21.5.2018; vgl. ISW 1.6.2018). Seitdem hat sich die Sicherheitslage in Damaskus und Damaskus-Umland (Rif Dimashq) deutlich verbessert (DIS/DRC 2.2019). Anfang des Jahres 2020 kam es in Damaskus und Damaskus-Umland zu wiederholten Anschlägen, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020).In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (DP 1.4.2018). Ende Mai 2018 zogen sich die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter der Kontrolle der Regierung standen (Spiegel 21.5.2018; vergleiche ISW 1.6.2018). Seitdem hat sich die Sicherheitslage in Damaskus und Damaskus-Umland (Rif Dimashq) deutlich verbessert (DIS/DRC 2.2019). Anfang des Jahres 2020 kam es in Damaskus und Damaskus-Umland zu wiederholten Anschlägen, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020). Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Die Luftangriffe wurden 2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 29.9.2020). Im August 2020 griffen israelische Flugzeuge wieder militärische Ziele im Süden Syriens an, als Vergeltung für einen Angriff auf die israelisch besetzten syrischen Golanhöhen (BBC 4.8.2020; vgl. FAZ 4.8.2020). Auch Anfang September wurde über Angriffe der israelischen Luftwaffe auf Posten der Armee sowie pro-iranischer Milizen in Damaskus und im Süden des Landes berichtet (DS 1.9.2020). Das israelische Militär führt weiterhin Luftschläge auf iranische Stellungen und Stellungen iranischer Milizen in Syrien durch (AA 4.12.2020; vgl. UNHCR 14.8.2020).Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Die Luftangriffe wurden 2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 29.9.2020). Im August 2020 griffen israelische Flugzeuge wieder militärische Ziele im Süden Syriens an, als Vergeltung für einen Angriff auf die israelisch besetzten syrischen Golanhöhen (BBC 4.8.2020; vergleiche FAZ 4.8.2020). Auch Anfang September wurde über Angriffe der israelischen Luftwaffe auf Posten der Armee sowie pro-iranischer Milizen in Damaskus und im Süden des Landes berichtet (DS 1.9.2020). Das israelische Militär führt weiterhin Luftschläge auf iranische Stellungen und Stellungen iranischer Milizen in Syrien durch (AA 4.12.2020; vergleiche UNHCR 14.8.2020).  Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_19.05.2020.pdf, Zugriff 7.9.2020  AM - al-Monitor (23.2.2021): Iranian forces form new groups to boost influence in east Syria, https://www.al-monitor.com/originals/2021/02/iran-groups-east-syria-presence-influence-recruitment.html, accessed 16.9.2021  AM - al-Monitor (21.12.2020): Pro-Iran militias in Syria soak merchants for cash at checkpoints, https://www.al-monitor.com/originals/2020/12/syria-regime-iranian-militias-royalties-checkpoints-traders.html, accessed 21.9.2021  BBC - BBC News (4.8.2020): Israel strikes Syrian army bases after Golan Heights attack, https://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-53645688, Zugriff 12.10.2020  DIS/DRC - Danish Immigration Service / Danish Refugee Council [Dänemark] (2.2019): Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, https://nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landerapporter/Syrien_FFM_rapport_2019_Final_31012019.pdf?la=da&hash=A4D0089B4FB64FC6E812AF6240757FC0097849AC, Zugriff 8.9.2020  DP - Die Presse (1.4.2018): Ost-Ghouta: Rebellen und Russen einigen sich über Abzug der Zivilisten, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5398698/OstGhouta_Rebellen-und-Russen-einigen-sich-ueber-Abzug-der-Zivilisten, Zugriff 12.10.2020  DS - Der Standard (1.9.2020): Elf Tote bei israelischem Angriff auf Ziele in Syrien, https://www.derstandard.de/story/2000119706275/elf-tote-bei-israelischem-angriff-auf-syrien, Zugriff 12.10.2020  EUI - European University Institute (13.3.2020): Lebanese Hezbollah’s Experience in Syria, https://cadmus.eui.eu/bitstream/handle/1814/66546/MED_WPCS_2020_4.pdf?sequence=1&isAllowed=y, accessed 16.9.2021  FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (4.8.2020): Israel greift Ziele im Süden Syriens an, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/konflikt-israel-greift-ziele-im-sueden-syriens-an-16889161.html, Zugriff 12.10.2020  FH - Freedom House (16.9.2021): Freedom in the World 2020 - Syria, https://freedomhouse.org/country/syria/freedom-world/2021, accessed 16.9.2021  FP - Foreign Policy (15.3.2021): Iran Is Trying to Convert Syria to Shiism, https://foreignpolicy.com/2021/03/15/iran-syria-convert-shiism-war-assad/, accessed 16.9.2021 FP - Foreign Policy (15.3.2021): Iran römisch eins s Trying to Convert Syria to Shiism, https://foreignpolicy.com/2021/03/15/iran-syria-convert-shiism-war-assad/, accessed 16.9.2021  ICG - International Crisis Group (13.2.2020): Easing Syrian Refugees’ Plight in Lebanon, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/211-easing-syrian-refugees-plight-in-lebanon.pdf, accessed 16.9.2021  ISW - Institute for the Study of War (1.6.2018): Syria Situation Report: May 2-29, 2018, http://iswresearch.blogspot.com/2018/06/syria-situation-report-may-2-29-2018.html, Zugriff 12.10.2020  ISW - Institute for the Study of War (26.4.2021): Syria Situation Report: March 22 - April 19, 2021, http://www.iswresearch.org/2021/04/syria-situation-report-march-22-april.html, accessed 16.9.2021  KAS - Konrad Adenauer Stiftung (8.2020): Syrien, Entwicklungen im Schatten von Corona, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Syrien+-+Entwicklungen+im+Schatten+von+Corona.pdf/a250276d-c6ca-81d2-87f8-1ed0febff82b?version=1.1&t=1598365598256, Zugriff 12.10.2020  ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (29.9.2020): Asylländerbericht Syrien 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038328/Asyländerbericht+2020+(Stand+29092020)+.pdf, Zugriff 12.10.2020  Spiegel (21.5.2018): IS-Terroristen offenbar aus Großraum Damaskus abgezogen, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-letzte-is-terroristen-offenbar-aus-grossraum-damaskus-abgezogen-a-1208822.html, Zugriff 12.10.2020  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2020): Iran’s Multi-Faceted Strategy in Deir ez-Zor. 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Im Juli 2017 wurde dort eine Deeskalationszone eingerichtet, dennoch startete im Juni 2018 die syrische Regierung eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Dara'a (DS 5.7.2018). Die beiden Provinzen wurden durch die Regierung zurückerobert und Ende Juli 2018 wurden auch die letzten Dörfer, die sich noch unter Kontrolle einer mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehenden Gruppierung befanden, erobert. Die meisten dieser Städte und Dörfer kapitulierten unter sogenannten Versöhnungsabkommen, wobei Kämpfern und Zivilisten die Möglichkeit gegeben wurde, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen (TG 31.7.2018). Mit der Rückeroberung der Gebiete in Südsyrien erlangte die syrische Regierung außerdem die Kontrolle über die syrisch-jordanische Grenze zurück (ISW 15.7.2018). In Dara'a und Suweida verschlechterte sich die Sicherheitslage stark, und es kam zu einer Reihe von Zwischenfällen bewaffneter Gewalt zwischen der Vielzahl miteinander konkurrierender bewaffneter Akteure (UNHRC 14.8.2020). Im Süden/Südwesten Syriens kommt es aufgrund großer Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem syrischen Regime, vor allem aufgrund fehlender Grundversorgung, nicht eingehaltener Abmachungen im Rahmen von "Versöhnungsabkommen" und einer Zunahme an anhaltenden Verhaftungswellen, Gewaltausübung und gezielten Tötungen vermehrt zu Demonstrationen, Unruhen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen, Anschlägen und gezielten Tötungen (AA 4.12.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020, ORSAM 3.2021). In Suweida wurde in der ersten Jahreshälfte 2020 aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage gegen das Regime demonstriert (UNHRC 14.8.2020; vgl. HRW 28.6.2020, DP 18.6.2020). Bei Protesten am 15.6.2020 kam es zu Festnahmen und Misshandlungen von Demonstranten (HRW 28.6.2020).In Dara'a und Suweida verschlechterte sich die Sicherheitslage stark, und es kam zu einer Reihe von Zwischenfällen bewaffneter Gewalt zwischen der Vielzahl miteinander konkurrierender bewaffneter Akteure (UNHRC 14.8.2020). Im Süden/Südwesten Syriens kommt es aufgrund großer Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem syrischen Regime, vor allem aufgrund fehlender Grundversorgung, nicht eingehaltener Abmachungen im Rahmen von "Versöhnungsabkommen" und einer Zunahme an anhaltenden Verhaftungswellen, Gewaltausübung und gezielten Tötungen vermehrt zu Demonstrationen, Unruhen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen, Anschlägen und gezielten Tötungen (AA 4.12.2020; vergleiche UNHRC 14.8.2020, ORSAM 3.2021). In Suweida wurde in der ersten Jahreshälfte 2020 aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage gegen das Regime demonstriert (UNHRC 14.8.2020; vergleiche HRW 28.6.2020, DP 18.6.2020). Bei Protesten am 15.6.2020 kam es zu Festnahmen und Misshandlungen von Demonstranten (HRW 28.6.2020). Im März 2020 kam es zu umfangreichen Kampfhandlungen, als Regimetruppen bewaffnete Oppositionelle im südsyrischen Ort Sanamayn belagerten und sie unter Einsatz von Panzern innerhalb weniger Tage besiegten (AA 4.12.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020). Ende September bis Anfang Oktober 2020 kam es erneut zu umfangreichen Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppen aus den Gouvernements Dara'a und Suweida, darunter Kämpfer der drusischen Minderheit, Regimetruppen und -Milizen, sowie von Russland unterstützte Einheiten ehemaliger Oppositionskämpfer (AA 4.12.2020). Die Regierung schränkte seit der Präsidentschaftswahl Ende Mai 2021 die Mobilität in der Stadt Dara'a ein, reduzierte die Stromversorgung in den Gebieten, in denen Versöhnungsabkommen geschlossen wurden, und widerrief die Reisegenehmigung für "versöhnte" Kämpfer (COAR 7.6.2021).Im März 2020 kam es zu umfangreichen Kampfhandlungen, als Regimetruppen bewaffnete Oppositionelle im südsyrischen Ort Sanamayn belagerten und sie unter Einsatz von Panzern innerhalb weniger Tage besiegten (AA 4.12.2020; vergleiche UNHRC 14.8.2020). Ende Septem

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