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{'item': 'W192 2262269-1'}

Obsah (23)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 28§ 2§ 9§ 46a§ 68§ 18§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW192 2262269-1 Spruch, W192 2262269-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3 § 57 Asyl

G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesenA) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte nach illegaler Einreise am 08.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am folgenden Tag brachte er vor, dass er den Herkunftsstaat vor einem Jahr mit dem PKW verlassen habe. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „Als ich noch jung war, habe ich viele Jungs von hinten gefickt, die mich jetzt hassen. Da die Homosexualität in meinem Land verboten ist, werde ich verfolgt und mit dem Umbringen bedroht.“ Befragt hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er Angst um sein Leben habe. Am 14.09.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesens und Asyl (im Folgenden: BFA). Der Beschwerdeführer gab hierbei zusammenfassend an, in Gambia geboren zu sein. Er habe in Gambia mit seiner Mutter, seinen vier Brüdern und drei Schwestern zusammengelebt, jedoch zu diesen keinen Kontakt mehr. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe für 6 Jahre die Grundschule besucht und als Elektriker sowie bei einer Umzugsfirma gearbeitet. Zu den Gründen seiner Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, dass er homosexuell sei. Dies sei in einem Land nicht erlaubt und habe ihn seine Familie verlassen. Er habe für zwei Jahre einen Freund gehabt, der dann getötet worden sei. Als ihn sein Bruder umbringen habe wollen, sei er ausgezogen. Einmal habe jemand eine Flasche in ihn hineingerammt und habe er daher eine Narbe am Unterarm.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia

§ 46

FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia

Paragraph 46, FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest und hielt fest, dass dessen Identität nicht feststehe. Es habe keine Verfolgung festgestellt werden können, weder aus sonstigen Umständen noch aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK. Ebenso wenig habe eine staatliche Verfolgung oder eine Verfolgung aus ethnischen Gründen festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest und hielt fest, dass dessen Identität nicht feststehe. Es habe keine Verfolgung festgestellt werden können, weder aus sonstigen Umständen noch aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK. Ebenso wenig habe eine staatliche Verfolgung oder eine Verfolgung aus ethnischen Gründen festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In ihren beweiswürdigenden Erwägungen wurde seitens der Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer keineswegs möglich gewesen sei, ein lebensnahes Bild seiner Beziehung und seiner Probleme als Homosexueller zu schildern. Er sei die ganze Zeit über vage und unkonkret geblieben und könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihm tatsächlich um einen Homosexuellen handle. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, Einzelheiten über seinen Partner, mit welchem er eine zweijährige Beziehung geführt habe oder über etwaige ihm widerfahrene Bedrohungsszenarien zu schildern. Die oben angeführten Erläuterungen würden darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht aufgrund von faktisch vorliegender Homosexualität, sondern diesen Fluchtgrund dem BFA geschildert habe, um seinen Aufenthalt in Österreich zu prolongieren bzw. zu legalisieren. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, über zahlreiche Familienangehörige in der Heimat zu verfügen, werde davon ausgegangen, dass diese ihn im Falle der Rückkehr unterstützen würden und seine Unterbringung somit gewährleistet sei. Dem volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer sei eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar. Gegen eine Rückkehrkehrentscheidung würden angesichts der fehlenden familiären oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet sowie mangels einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration keine Hinderungsgründe vorliegen.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 09.11.2022 eingebrachte Beschwerde, in der vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Erstbefragung deutlich vorgebracht habe, dass er homosexuell sei und deswegen Verfolgung befürchte und er eine solche bereits erlitten habe. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Dem BFA sei vorzuwerfen, dass dieses nicht auf die Erhellung des gesamten maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt habe. Dazu komme, dass der Dolmetscher oft so übersetzt habe, dass der Sinn der Aussage des Beschwerdeführers nicht exakt „rübergekommen“ sei. Der Beschwerdeführer habe das Gefühl gehabt, dass seine Angaben immer verstanden worden seien, jedoch seien seine Aussagen, die sich auf das Sexuelle beziehen würden, nicht in der notwendigen Aussagekraft bzw. in der tatsächlichen Bedeutung in das Protokoll aufgenommen worden. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass u. a. Homosexualität in Gambia gesetzlich verboten sei und aktiv verfolgt werde. Auch werde diese sozial geächtet und akzeptiere ein Familienverband einen Homosexuellen in der Regel nicht. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich bereits gut integriert. Er besuche Sprachkurse und verwende im täglichen Leben bereits seine grundlegenden Kenntnisse in Deutsch. Auch beteilige er sich an ehrenamtlicher Arbeit und sei ein geschickter Handwerker. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Gambias, seine Identität steht nicht fest. Er ist Angehöriger des moslemischen Glaubens und der Volkgruppe der Mandinka. Der Beschwerdeführer wurde in Gambia geboren, wo er für 6 Jahre die Grundschule besuchte, in der Folge die Ausbildung zum Elektriker absolvierte und als Elektriker und Hilfsarbeiter bei einer Umzugsfirma berufstätig war. Er ist ledig und kinderlos. Er reiste Anfang des Jahres 2021 aus dem Herkunftsstaat aus und schließlich im Mai 2021 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er 08.05.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer bezieht aktuell Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung nach Gambia darstellen würde. Er hat weder Familienangehörige noch sonstige soziale Kontakte in Österreich. Die Mutter sowie vier Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers leben in Gambia, wobei zu den Genannten kein Kontakt mehr besteht. 1.1.
  5. Die vom Beschwerdeführer erstattete Verfolgungsbehauptung, wonach er in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Homosexualität bedroht bzw. misshandelt worden wäre, ist nicht glaubhaft. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Gambia nicht physischer und/oder psychischer Gewalt durch staatliche Behörden ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Gambia nicht durch die Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht sein. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von privater oder Dritter Seite bedroht wäre. 1.1.
  6. Es besteht für den Beschwerdeführer als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf im Falle der Rückkehr keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und es liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung und gehört aufgrund seiner Gesundheit und seines Alters nicht zur Risikogruppe eines schweren Verlaufs einer Corona-Infektion. 1.
  7. Zur Lage im Herkunftsstaat: Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef. Die Nationalversammlung umfasst 58 Sitze (53 gewählt, 5 vom Präsidenten ernannt). Die Amtszeit des Präsidenten und die Legislaturperiode der Nationalversammlung betragen jeweils 5 Jahre. Es gibt derzeit keine Amtszeitbeschränkungen für den Präsidenten. Über eine Verfassungsreform, die auch eine Beschränkung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Amtsperioden vorsehen würde, konnte man sich bislang noch nicht einigen. Die am
  8. Dezember 2015 erfolgte Umbenennung Gambias zur „islamischen Republik“ wurde durch den neuen Präsidenten Adama BARROW unmittelbar nach seiner Amtsübernahme im Dezember 2016 wieder rückgängig gemacht. Langzeitdiktator Yahya A. J. J. JAMMEH, welcher 1994 durch einen unblutigen Militärputsch an die Macht kam und in mehreren Präsidentschaftswahlen, welche aufgrund der Umstände (ungleicher Zugang zu den Medien, Einschränkungen der Tätigkeit von Parteien und Kandidaten, Vorwurf von Unregelmäßigkeiten beim Wählerregister) von Beobachtern als nicht frei und fair bezeichnet wurden, im Amt bestätigt wurde, wurde im Dezember 2016 abgewählt. Bei den zunächst friedlich verlaufenden und durch Meinungsfreiheit gekennzeichneten Präsidentschaftswahlen im Dezember 2016 konnte sich der Kandidat der vereinten Opposition, Adama BARROW, überraschend mit 45,5% der Stimmen gegen Yahya JAMMEH (36,6%) durchsetzen. Die Wahlbeteiligung war mit rund 65% sehr hoch und unterstrich die Bedeutung, welche die GambierInnen dieser Wahl beimaßen. Nachdem es zunächst nach einer friedlichen Amtsübergabe aussah, weigerte sich JAMMEH jedoch das Ergebnis anzuerkennen und die Macht an BARROW abzugeben. Letztendlich intervenierten auf der Grundlage eines VN-SR Beschlusses 1350 ECOWAS-Truppen (ECOMIG) und zwangen JAMMEH am 21.1.2017 ins Exil nach Äquatorialguinea. Barrow wurde am 19.1.2017 in der gm. Botschaft in Dakar angelobt. Die ECOMIG-Truppen sind während der Sicherung der Amtsübergabe auf keinerlei Widerstand gestoßen. Sie befinden sich nach wie vor im Land. Seither konnten weitere Wahlen friedlich und transparent abgehalten und somit der politische Umbruch konsolidiert werden: Bei den Parlamentswahlen im April 2017 erhielt die ehemalige Partei des bei den Präsidentschaftswahlen als unabhängiger Kandidat angetretenen Adama BARROW, United Democratic Party (UDP), mit 31 der 58 Sitze eine klare Mehrheit. JAMMEHs APRC (Alliance for Patriotic Reorientation and Construction) konnte 5 Sitze für sich beanspruchen und 5 weitere Abgeordnete wurden vom Staatspräsidenten ernannt. Der Rest der Sitze ging an Abgeordnete vier weiterer Parteien und einen unabhängigen Kandidaten. Im April 2018 fanden Lokalwahlen statt, die der UDP 62 der 120 Gemeinderatssitze brachten. Die APRC konnte lediglich 18 Sitze für sich beanspruchen. BARROW konsolidierte unterdessen seine Machtposition und strebte entgegen den Abmachungen von 2016, nur drei Jahre im Amt zu bleiben, um 2019 den Weg für demokratische Wahlen frei zu machen, eine neuerliche Kandidatur an. 2019 entließ er Ousainou DARBOE (UDP-Vorsitzender), seinen ehemaligen Mitstreiter und Vizepräsidenten, sowie sämtliche UDP-Minister aus der Regierung und ersetzte sie durch JAMMEH-Protagonisten. 2020 gründete er seine eigene Partei NPP (National People’s Party) und bereitete sich durch fragliche Koalitionen mit der Partei JAMMEHs, der von seinem Exil aus nach wie vor in der Innenpolitik mitmischte, auf eine zweite Amtszeit vor. Am
  9. Dezember 2021 fanden Präsidentschaftswahlen statt, die Amtsinhaber Adama BARROW mit 53,2% bereits im ersten Wahlgang zum Teil auch mit Unterstützung von Jammeh-Anhängern deutlich für sich entschied. Sein Hauptrivale Ousainou DARBOE bekam 28 %, vier weitere Kandidaten teilten sich den Rest der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag mit 89 % sehr hoch (insgesamt waren 962157 Gambier zur Wahl registriert). DARBOE zweifelte die Gültigkeit des Wahlergebnisses ohne Erfolg an. Laut EU Wahlbeobachtungsmission und anderer unabhängiger Wahlbeobachter wurde die Wahl als frei, fair, friedlich und transparent bezeichnet, auch wenn die strukturellen Defizite und prozedurale und rechtliche Lücken im Wahlprozess (Wählerregistrierung, Wahlkampffinanzierung und Kandidatennominierung etc.) einer grundlegenden Reform bedürfen, wie in einer Stellungnahme der EU-Wahlmission festgehalten wird. Politische und Religiöse Bewegungen Seit dem Amtsantritt BARROWs hat sich das Umfeld für politische und religiöse Bewegungen verbessert. Während oppositionelle Bewegungen unter JAMMEH Unterdrückung und Verfolgung ausgesetzt waren, erfahren diese nun neue Freiheiten. So wurden alle politischen Gefangenen freigelassen, welche unter Jammeh größtenteils wegen Verrats, Amtsmissbrauchs und nicht-genehmigter Demonstrationen inhaftiert worden waren. Durch die Gründung neuer Parteien hat sich die politische Landschaft seither diversifiziert. Mittlerweile sind zumindest 12 politische Parteien offiziell registriert. Generell hat auch das Parlament in den letzten Jahren eine stärkere Rolle bei der Kontrolle der Regierung eingenommen. Innerhalb der letzten zwei Jahre hat sich eine zivile Protestbewegung gegen Präsident BARROWs Ambitionen einer zweiten Amtszeit gebildet, die Bewegung "3 years jotna" (3 Jahre sind genug). Anfang 2020 kam es zu gewaltsamen Ausschreitungen. Präsident BARROW hat mit aller Härte reagiert und geht seither rigoroser und in menschenrechtlich bedenklicher Form gegen regierungskritische NGOs und die freie Presse vor. Diese Entwicklungen haben den demokratischen Aufbruch nach der 20-jährigen Jammeh-Diktatur beeinträchtigt und verlangsamt. Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet. Hochzeiten zwischen Christen und Muslimen sind geläufig. Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert. Diese verbietet auch religiöse Diskriminierung, die Einführung einer Staatsreligion und die Gründung von auf religiöser Zugehörigkeit basierender Parteien. Manche Diskriminierungen bleiben jedoch weiter bestehen. Muslime der Ahmadiyya-Gemeinschaft sind von Festlichkeiten der übrigen Muslime ausgeschlossen, und durch eine Fatwa des Obersten Islamischen Rates aus dem Jahr 2015 wird die Beerdigung auf muslimischen Friedhöfen weiterhin verwehrt. Es bestehen keine eigenen Bestimmungen für die Anmeldung von religiösen Vereinen – diese müssen die gleichen Voraussetzungen wie NGOs erfüllen. (Österreichische Botschaft Dakar, Asylländerbericht Gambia, Februar 2022) Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit, solange diese nicht die Rechte von Anderen oder nationale Interessen einschränkt. Sie verbietet politische Parteien die auf religiöser Grundlage eingerichtet werden. 2021 hat Präsident Barroso im Fernsehen Ansprachen während hohen islamischen und christlichen Feiertagen gehalten, in welchen er betonte, dass seine Verwaltung sich zu religiöser Toleranz bekennt. Der oberste islamische Rat, ein religiöses Gremium zur Wahrnehmung islamischer religiöser Führung hat weiterhin geäußert, dass alle religiösen Organisationen im Land berechtigt zur Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit sind. Ehen zwischen Muslimen und Christen sind weiterhin verbreitet dennoch werden aufgrund von kulturellen und Gender-Traditionen Frauen häufig aufgefordert, zur Religion des Ehemannes zu konvertieren und gemeinsame Kinder in der Religion des Ehemannes zu erziehen. Es war nicht ungewöhnlich für Personen verschiedenen Bekenntnisses in derselben Wohnung zu leben und Beobachter sagten, dass religiöse Unterschiede weitgehend zwischen Nachbarn und Familienangehörigen akzeptiert werden, wobei jeweils die religiösen Ereignisse und Feiertage der Anderen gemeinsam mitgefeiert werden. (Quelle 2021 Report on International Religious Freedom, USDOS) Aus dem Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Gambia 2021, sind keine Hinweise auf eine Bedrohungssituation für Christen ersichtlich. Allgemeine Wirtschaftslage: Im Human Development Index 2020 belegte Gambia den
  10. Platz (2019: 174.Platz) von 188 Ländern und zählt weiterhin zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt, wenngleich sich einige Indikatoren zwischen 1990 und 2020 verbesserten: HDI-Wert +41,9% von 0,328 auf 0,496; Lebenserwartung +9,5 Jahre; BNE pro Kopf: +12%. Die weiterhin weit verbreitete Armut hat Auswirkungen auf viele Bereiche und ist auch oft ein Grund für Beteiligung am Sextourismus, auch von Kindern. Die Wirtschaft ist kaum diversifiziert und durch die zwei Hauptsäulen Landwirtschaft und Tourismus stark für externe Schocks anfällig. So verzeichnete die Wirtschaft 2014, statt einem prognostizierten Wachstum von 7%, infolge der in Westafrika grassierenden Ebola-Epidemie und der geringen Niederschlagsmengen nur ein Wachstum von 0,9%. Obwohl GM keinen Ebola-Fall verzeichnet hatte, brach das Touristenaufkommen um 60% ein und der geringe Niederschlag führte zu einem Rückgang der Getreideproduktion von 15%. Das Wirtschaftswachstum betrug 2019 6,1% (2018: 7,3%), 2020 ist es aufgrund von COVID auf -0,2% eingebrochen. Für 2021 wird wieder ein Wachstum von 4,9% und für 2022 5,1% erwartet. Generell hat die politische Transition bisher kaum greifbare sozio-ökonomischer Verbesserungen für die Bevölkerung gebracht, was die Frustration der Bevölkerung weiter ansteigen läßt. Die COVID-Pandemie hat Gambia stark getroffen und einige Vulnerabilitäten der wenig diversifizierten Wirtschaft offenbart. Besonders hervorzuheben sind die Auswirkungen des Zusammenbruchs im Tourismussektor, durch welchen auf einen Schlag 80.000 Arbeitsplätze verloren gingen. Ein weiterer Schlag nach den Krisen der letzten Jahre (Ebola, politische Krise, Thomas-Cook Pleite). Die dramatischen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt haben das bei weitem unzureichende Ausmaß von staatlichen sozialen Schutzmechanismen und die sehr hohe Bedeutung von Auslandsüberweisungen als Auffangnetz vor Augen geführt. Die Überweisungen der ca. 114.000 Auslandsgambier machten 2020 rund 22,3% des BIP aus und sind tendenziell steigend. Das wirtschaftliche Umfeld für Investoren bleibt schwierig und GM verschlechterte sich im Doing Business Index 2020 der Weltbank um sechs Plätze und landete auf Platz 155 von 190 bewerteten Ländern (2018: Platz 146). Im Corruption Perception Index von Transparency International machte Gambia 2018 einen großen Sprung vorwärts und belegte den
  11. Platz von 177 Ländern (2017: Platz 130 nach einer Verbesserung um 15 Plätze). 2019 konnte Gambia seine Bewertung erstmals seit Jahren nicht verbessern (2019: 37 Punkte, 2018: 37, 2017: 30, 2016: 26) und fiel im Ranking somit leicht auf den
  12. Platz zurück. 2020 blieb Gambia im Ranking gleich wie im Vorjahr. Die Wahrnehmung in der Bevölkerung jedoch spricht laut Umfrage des AfroBaromenter 2021 für eine wachsende Korruption und ein Scheitern der Antikorruptionspolitik der Regierung. 58% der Bevölkerung sind im Dienstleistungssektor tätig (59,2% des BIP), 27% in der Landwirtschaft (23,7% des BIP) und 15% im Produktionsbereich (17,1% des BIP). Die Hauptexportprodukte waren 2019 Kork und Holz (40,5%); Gemüse und Früchte (21,9%); Fische (9,8%) und Eisen (2,6%). Die internationalen Tourismuseinnahmen betragen 10,1% des BIP. Gambia besitzt keine nennenswerten Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen. Gewisse Hoffnungen werden von der Regierung jedoch auf mögliche Erdöllagerstätten vor der Küste gesetzt. Gambia gehört zu jenen Staaten Kontinentalafrikas mit der höchsten Bevölkerungsdichte. Der Druck auf die begrenzten natürlichen Ressourcen ist dementsprechend groß. Aufgrund der - mit der starken Landflucht einhergehenden - hohen Urbanisierung hat sich ein starkes räumliches Ungleichgewicht bei Einkommen und Wachstum herausgebildet. Das Land kämpft ebenfalls mit einer fortschreitenden Umweltzerstörung, so ging die bewaldete Fläche seit 1946 um die Hälfte auf rund 40% zurück. Weiterhin stellt Holz und Holzkohle 78% der im Land verbrauchten Energie dar. Die Elektrifizierungsrate wird auf 56% geschätzt. Das Land hat mit strukturellen Nahrungsmitteldefiziten zu kämpfen und produziert auch in normalen Jahren nur knapp die Hälfte der verbrauchten Lebensmittel selbst. In den vergangenen 50 Jahren war das Land von elf Dürren geplagt, davon vier in den letzten 12 Jahren. Die Entwicklungspolitik wird durch den 2018 verabschiedeten nationalen Entwicklungsplan mit acht Prioritäten für die sozio-ökonomische Transformation GMs festgelegt. Der Entwicklungsplan betont auch die Wichtigkeit von Demokratie, guter Regierungsführung, Menschenrechten sowie Sicherheit und Wohlstand für alle. In seinem Vorwort betont Präsident Barrow auch, dass der Mangel an Perspektiven tausende junge Gambier in eine riskante Reise getrieben habe, die oftmals tragischen Konsequenzen gehabt habe und thematisiert somit die Fluchtursachen. Internationale Geber haben die Unterstützungen 101 seit dem demokratischen Wandel massiv erhöht: Laut Zahlen des OECD-DAC stiegen die öffentlichen EZA-Leistungen (ODA) von 6,5% des Bruttonationaleinkommens im Jahr 2016 auf 19,1% 2017 sprunghaft an und betrugen 2018 14,6%, 2019 10,9%. Internationale Geber und NGOs spielen im Allgemeinen eine große Rolle, u.a. im Bereich der sozialen Absicherung, Bildung, etc. Arbeitsmarkt/Beschäftigung: Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut gambischer Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73% der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw…) nach, wovon 96% im informellen Sektor tätig sind. Die COVID-19 Pandemie hat insbesondere den Tourismussektor stark betroffen und zu einem Verlust von 80.000 Arbeitsplätzen auf einen Schlag geführt. Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festgelegten Armutsgrenze von GMD 38/Tag. Die gesetzliche Wochenarbeitszeit , ausgelegt auf eine 6-Tage-Woche, beträgt 48 Stunden. Es gibt jedoch keine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit bzw. Verbote übermäßiger Überstunden. Laut der 2018 Labour Survey nennen 95% der befragten irregulären Migranten das Fehlen von Arbeitsplätzen als Hauptgrund für Migration. Medizinische Versorgung: Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die COVID-19 Pandemie hat die Schwächen des gm. Gesundheitssystems vor Augen geführt, wobei seit Ausbruch der Krise die Bestrebungen zur Verbesserung des Gesundheitssystems mit Unterstützung internationaler Geber wie der EU intensiviert wurden. Das gm. Gesundheitssystem wird zu rund 46% von externen Quellen finanziert. Die Gesundheitsausgaben betrugen 3,1% des BIP. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben eine hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die hohe Hepatitis B infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90% der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aidsbekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Es besteht eine nationale HIV/AIDS Strategie für den Zeitraum 2014-
  13. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika. Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von mindestens USD 0,5 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos. Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 73 Gesundheitszentren sowie 4 Spitälern. Das medizinische Personal besteht aus 1,1 Ärzten pro 10.000 Einwohnern und 11 Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohnern. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte. Eine wichtige medizinische Einrichtung stellt weiters das Medical Research Council (MRC) dar, welches neben seiner Forschungstätigkeit auch Gesundheitsdienste gegen Bezahlung anbietet. Aufgrund des besseren Zugangs zu medizinischer Versorgung stieg im Zeitraum 2001-2019 die durchschnittliche Lebenserwartung von 53,7 auf 62 Jahre. Auch die 119 Kindersterblichkeitsrate konnte im Zeitraum 2000-2019 von 118,4 Todesfällen von unter 5 jährigen pro 1.000 Lebendgeburten auf 39 verringert werden. Große Fortschritte konnte dabei u.a. durch eine konsequente Impfpolitik erzielt werden, wobei teilweise über 97% der Kinder geimpft werden können. (Österreichische Botschaft Dakar, Asylländerbericht Gambia, Februar 2022) Homosexualität: Gleichgeschlechtliche Beziehungen bleiben kriminalisiert (AI 22.2.2018; vgl. FH 4.3.2020, ÖB 12.2019). Homosexualität ist in Gambia strafbar und wird mit Gefängnisstrafen von mehreren Jahren geahndet (AA 5.8.2019; vgl. AI 22.2.2018; BMEIA 4.6.2020, ÖB 12.2019). Art. 144 des Strafgesetzbuches sieht für den „act of gross indecency“ eine Freiheitsstrafe von bis zu 14 Jahren Haft vor (AA 5.8.2019). Das Gesetz sieht bei "schwerer/verschärfter Homosexualität" eine lebenslange Haftstrafe vor (HRW 18.1.2018; vgl. ÖB 12.2019). Seit Amtsantritt der Regierung Barrow wurden die restriktiven Gesetze zwar nicht aufgehoben, jedoch wurde seither keine LGBTQI-Person mehr strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (ÖB 12.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 18.1.2018, FH 4.3.2020, AA 5.8.2019, AI 22.2.2018). Das Thema ist in der Gesellschaft sehr sensibel und die Regierung plant daher auch keine Entkriminalisierung von homosexuellen Handlungen (ÖB 12.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 18.1.2018, FH 4.3.2020). LGBTQI-Personen laufen allerdings aufgrund der stark ablehnenden Haltung der Gesellschaft Gefahr, Opfer von Anfeindungen und Gewalt zu werden. Generell wird Homosexualität als „unafrikanisch“ und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und öffentliches Zurschautragen stößt auf Ablehnung (ÖB 12.2019). Homosexuelle Personen werden stark von der Gesellschaft diskriminiert. Es gibt auch kein Anti-Diskriminierungsgesetz, das sie schützt (AI 22.2.2018; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020).Gleichgeschlechtliche Beziehungen bleiben kriminalisiert (AI 22.2.2018; vergleiche FH 4.3.2020, ÖB 12.2019). Homosexualität ist in Gambia strafbar und wird mit Gefängnisstrafen von mehreren Jahren geahndet (AA 5.8.2019; vergleiche AI 22.2.2018; BMEIA 4.6.2020, ÖB 12.2019). Artikel 144, des Strafgesetzbuches sieht für den „act of gross indecency“ eine Freiheitsstrafe von bis zu 14 Jahren Haft vor (AA 5.8.2019). Das Gesetz sieht bei "schwerer/verschärfter Homosexualität" eine lebenslange Haftstrafe vor (HRW 18.1.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Seit Amtsantritt der Regierung Barrow wurden die restriktiven Gesetze zwar nicht aufgehoben, jedoch wurde seither keine LGBTQI-Person mehr strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (ÖB 12.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, HRW 18.1.2018, FH 4.3.2020, AA 5.8.2019, AI 22.2.2018). Das Thema ist in der Gesellschaft sehr sensibel und die Regierung plant daher auch keine Entkriminalisierung von homosexuellen Handlungen (ÖB 12.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, HRW 18.1.2018, FH 4.3.2020). LGBTQI-Personen laufen allerdings aufgrund der stark ablehnenden Haltung der Gesellschaft Gefahr, Opfer von Anfeindungen und Gewalt zu werden. Generell wird Homosexualität als „unafrikanisch“ und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und öffentliches Zurschautragen stößt auf Ablehnung (ÖB 12.2019). Homosexuelle Personen werden stark von der Gesellschaft diskriminiert. Es gibt auch kein Anti-Diskriminierungsgesetz, das sie schützt (AI 22.2.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020).
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, dem vorgebrachten Fluchtgrund und zur Rückkehrsituation: 2.1.
  16. Zur Identität des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser im Verfahren keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorlegte, die seine Identität mit ausreichender Sicherheit bestätigen könnten. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem Familienstand, sowie zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben im Asylverfahren (AS 23f.). Da diese Angaben im Laufe des Verfahrens im Grunde gleichgeblieben sind, sieht sich das erkennende Gericht nicht veranlasst, an diesen Angaben zu zweifeln. Sein Geburtsort, sein Schulbesuch in Gambia, seine Ausbildung zum Elektriker sowie seine beruflichen Tätigkeiten, seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat sowie seine Weiterreise nach Europa, seine Einreise nach Österreich und der bisherige Aufenthalt im Bundesgebiet beruhen auf seinen dahingehenden Ausführungen im Laufe des Verfahrens (AS 23, 181f.). Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist aus dem von Amts wegen eingeholten Strafregisterauszug ersichtlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aktuell Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr bezieht, basiert auf einem von Amts wegen eingeholten GVS-Auszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über Familienangehörige noch über sonstige nennenswerte soziale Kontakte verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren (AS 27, 156). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keinerlei Zeugnisse betreffend erfolgreich absolvierte Deutschkurse oder aber Bestätigungen betreffend etwaige ehrenamtliche Tätigkeiten in Vorlage brachte, konnte derartiges nicht positiv festgestellt werden. Der Aufenthalt seiner Mutter und Geschwister in Gambia sowie der mangelnde Kontakt zu diesen ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Laufe des Verfahrens (AS 27, 181f.). Sein Gesundheitszustand ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben (AS 181). 2.1.
  17. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten unglaubwürdig war. Es ist der Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive verlassen hat und er eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft darzutun vermochte: Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens zu sagen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht: Wie bereits auch das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, beschränken sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen auf ein gänzlich vages und unkonkretes Sachverhaltssubstrat und war er keineswegs in der Lage, eine Verfolgungssituation in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun. So fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer schon bezüglich des Mannes, mit welchem er eine homosexuelle Beziehung in Gambia geführt haben will, keinerlei nähere Angaben zu erstatten vermochte, sondern er nach entsprechender Aufforderung seitens des Einvernahmeleiters vor dem BFA lediglich angab, dass sein Freund so wie er, „nur etwas größer“ gewesen sei (AS 154). Erneut aufgefordert, ein lebensnahes Bild und nachvollziehbares Bild von dieser Person mündlich zu gestalten, beschränkte sich der Beschwerdeführer nur darauf, dass er erklärte, dass dieser Mann „ein sehr guter Freund“ gewesen sei und schließlich erklärte: „Er hat mich sehr gemocht, ich habe ihn auch sehr gemocht“ (wie oben). Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben eine jedenfalls zweijährige Beziehung mit seinem damaligen Freund geführt haben will, ist angesichts der Beziehungsdauer objektiv somit keinesfalls nachvollziehbar, dass er selbst Jahre nach dem Ende der Beziehung keinerlei nähere Angaben zu seinem angeblichen ehemaligen Partner erstatten können sollte. Schon dieser Umstand zeigt, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität im Asylverfahren wahrheitswidrig bewusst lediglich vorgeschoben hat, um eine möglicherweise asylrelevante Gefährdungssituation um seine Person zu konstruieren, seine Angaben zu den Fluchtgründen jedoch nicht auf wahren Tatsachen basieren. Der Beschwerdeführer zeigte sich jedoch in der Folge auch nicht in der Lage, konkret erfolgte Verfolgungs- oder Bedrohungsszenarien glaubwürdig darzulegen. So gab er zwar auf die Frage, ob er in Gambia persönlich verfolgt oder bedroht worden wäre, zunächst an, dass dies oft geschehen sei und er „viele Male davon“ habe (AS 154). Sodann aufgefordert ein solches - insbesondere ausreisekausales - Ereignis zu schildern, gab der Beschwerdeführer nur lapidar an: „Als mich mein Bruder umbringen wollte, bin ich ausgezogen.“ Nach erfolgter Aufforderung, das Ereignis mit allen Einzelheiten darzulegen, beschränkte sich der Beschwerdeführer wiederum nur auf die Wiedergabe völlig allgemeiner Stehsätze und erklärte: „Weil ich schwul bin. Einmal lief er mir mit einem Stock nach und ein kleines Mädchen lief quer. Ich lief in sie hinein, weil ich nicht mehr ausweichen konnte.“ (wie oben). Es liegt auf der Hand, dass anhand dieser Aussagen keine dem Beschwerdeführer konkret widerfahrene Bedrohungssituation abgeleitet werden kann. Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er von Leuten öfter mit einem namentlich genannten Homosexuellen gesehen worden sei und mit einem Stock bedroht worden sei (AS 155), erweisen sich als viel zu vage und unsubstantiiert, als dass anhand dieser Rückschlüsse auf eine dem Beschwerdeführer in Gambia tatsächlich und konkret widerfahrene Gefährdungssituation gezogen werden könnten. Soweit der Beschwerdeführer angab, dass ihm einmal eine Flasche „reingerammt“ worden wäre und er aus diesem Grund eine Narbe am Unterarm habe (AS 155), ist zu entgegnen, dass selbst im Falle des Vorliegens einer Narbe deren Entstehungsgeschichte nicht erweislich ist und der Beschwerdeführer anhand seiner insgesamt völlig vagen und oberflächlichen Angaben damit jedenfalls keinen Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität dartun konnte. Das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Sinn der Aussagen des Beschwerdeführers in der Übersetzung des Dolmetschers nicht exakt „rübergekommen“ sei, geht schon deshalb ins Leere, da sowohl das Protokoll der Erstbefragung als auch jenes der Einvernahme vor dem BFA am 14.09.2022 dem Beschwerdeführer jeweils rückübersetzt wurden und er die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben durch seine Unterschrift bestätigte. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es auch dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes entspricht, dass eine systematische staatliche Verfolgung Homosexueller in Gambia nicht gegeben ist. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst etwa in seinem Erkenntnis vom 14.09.2022, Zl. W192 2164055-1/41E, festgehalten: „Dies deckt sich auch mit dem Bericht des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge „Länderreport 39, Republik Gambia – Regierungswechsel und Lage der Menschenrechte“ vom Juli 2021, demzufolge Homosexualität in Gambia wohl gesellschaftlich generell verpönt ist, jedoch bis auf einen Einzelfall seit der Amtsübernahme der Regierung Barrow keine Berichte bis Anfang Juli 2020 bekannt waren, wonach sich Personen wegen (einvernehmlicher) gleichgeschlechtlicher Handlungen einer Strafverfolgung ausgesetzt sahen. Der genannte Einzelfall betrifft laut der zitierten Fundstelle eines Nachrichtenportals im Übrigen einen Fall, in dem das Einvernehmen gerade nicht gegeben war. Auch ist demselben Bericht zu entnehmen, dass die Zeitung „FATU Network“ im Februar 2019 erstmals darüber berichtet hat, dass die Polizei in Serakunda eine vollbärtige Person in Damenkleidung vor einem wütenden Mob beschützt hat, sodass ersichtlich ist, dass die Rechte von LGBT-Personen zumindest in diesem dokumentierten Fall von den Behörden gewahrt wurden.“ Vor diesem Hintergrund ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die auf eine mangelnde Schutzfähigkeit respektive Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates hinweisen würden, sodass sich im konkreten Fall auch eine darauf wurzelnde asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ergibt. In einer Gesamtschau sind die vom Beschwerdeführer zum gegenständlichen Fluchtgrund vorgebrachten Angaben widersprüchlich und unglaubhaft. Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen. 2.1.
  18. Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden landesweit weitgehend stabilen Sicherheitslage in Gambia nicht anzunehmen. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, herrscht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Grundversorgung der Bevölkerung Gambias mit Nahrungsmitteln trotz weit verbreiteter Armut insbesondere in städtischen Gebieten gewährleistet ist. Dem Beschwerdeführer ist die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vor dem Hintergrund seiner persönlichen Situation jedenfalls möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer, welcher den weit überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Gambia verbracht hat, dort eine sechsjährige Schuldbildung absolviert hat und als Elektriker beruflich tätig war und hierfür auch über eine entsprechende Berufsausbildung verfügt, wird nach einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt neuerlich durch eigene Teilnahme am Erwerbsleben finanzieren können. Entgegenstehende Befürchtungen wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht geäußert und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, junger Mann mit mehrjähriger Schulbildung und einer beruflichen Qualifikation als Elektriker, sodass er im Vergleich mit der in Gambia lebenden Durchschnittsbevölkerung jedenfalls einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt finden würde. Dass es ihm – selbst unter der Annahme, dass er seine frühere Tätigkeit als Elektriker nicht wiederaufnehmen kann – nicht möglich sein sollte, eine andere Erwerbstätigkeit in einem anderen Bereich aufzunehmen oder seinen Lebensunterhalt allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten zu finanzieren, hat er nicht dargetan. Dass er im Vergleich zur gambischen Durchschnittsbevölkerung bei der Sicherung seiner Grundbedürfnisse benachteiligt wäre, ist demnach keinesfalls zu erkennen. 2.
  19. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurden. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen, demzufolge in Gambia eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine – auch in medizinischer Hinsicht – ausreichende Grundversorgung besteht, nicht entgegengetreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Gambia um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098).Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurden. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen, demzufolge in Gambia eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine – auch in medizinischer Hinsicht – ausreichende Grundversorgung besteht, nicht entgegengetreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Gambia um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde vergleiche dazu etwa VfGH 21.09.2017, E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098).
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228; 30.8.2017, Ra 2017/18/0119; 28.11.2019, Ra 2018/19/0203) kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zuletzt etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228; 30.8.2017, Ra 2017/18/0119; 28.11.2019, Ra 2018/19/0203) kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften ist iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften ist iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN).Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN). 3.2.1. Wie beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Sachverhaltes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung dargetan. Seine Angaben, wonach er als Homosexueller in Gambia Übergriffe durch Privatpersonen erleiden habe müssen und diesbezüglich letztlich keinen staatlichen Schutz erhalten habe, sind nicht glaubhaft, sodass diese nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden konnten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Herkunftsstaat aufgrund der von ihm behaupteten Homosexualität staatlicherseits verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Der Beschwerdeführer vermochte daher keine Verfolgung aus einem der in 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung glaubhaft machen, sodass seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden konnte.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Herkunftsstaat aufgrund der von ihm behaupteten Homosexualität staatlicherseits verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Der Beschwerdeführer vermochte daher keine Verfolgung aus einem der in 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung glaubhaft machen, sodass seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden konnte. Auch die von Beschwerdeseite ins Treffen geführte generelle staatliche Verfolgung homosexueller Personen in Gambia ist, wie bereits beweiswürdigend dargelegt, mit unbegründet. Es lässt sich auch eine mangelnde Schutzfähigkeit respektive Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers im Falle etwaiger Übergriffe durch Privatpersonen aufgrund seiner Homosexualität nicht erkennen, sodass sich keine Verfolgungsgefahr hinsichtlich seiner Person ergibt. 3.2.2. Es kann zudem nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher der Volksgruppe der Mandinka angehört, sich zum moslemischen Glauben bekennt und nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wäre. Derartiges wurde auch weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch in der Beschwerde konkret vorgebracht. 3.2.3. Da auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat vorliegt, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.3.2.3. Da auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat vorliegt, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.3.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offen steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/006).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/006). In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09; s. dazu zuletzt auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09; s. dazu zuletzt auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht vergleiche hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). 3.3.1. Den vorliegenden Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Gambia keine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, vor deren Hintergrund bereits die bloße Anwesenheit auf dem Staatsterritorium eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte erwarten ließe. Wie angesprochen, besteht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eine weitgehend stabile Sicherheitslage und eine sichere Erreichbarkeit auf dem Luftweg. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist ebenso wie medizinische Grundversorgung gewährleistet.3.3.1. Den vorliegenden Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Gambia keine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, vor deren Hintergrund bereits die bloße Anwesenheit auf dem Staatsterritorium eine ernsthafte Bedrohung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte erwarten ließe. Wie angesprochen, besteht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eine weitgehend stabile Sicherheitslage und eine sichere Erreichbarkeit auf dem Luftweg. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist ebenso wie medizinische Grundversorgung gewährleistet. Der Beschwerdeführer ist in Gambia aufgewachsen und hat sich bis Anfang des Jahres 2021 dort aufgehalten, wodurch er mit den Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut ist. Zudem gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Der Beschwerdeführer hat in Gambia eine sechsjährige Schulbildung absolviert und war im Anschluss in der Lage, durch seine Tätigkeit als Elektriker sowie als Hilfsarbeiter eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er hat keine Gründe vorgebracht, weshalb ihm dies nach einer Rückkehr nicht neuerlich möglich sein sollte. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und brachte keinen aktuellen Behandlungsbedarf vor. Er hat keine Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Situation geäußert. Für den Beschwerdeführer besteht die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es gibt somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Ziel des Refoulementschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. 3.3.2. Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende COVID-19-Pandemie festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 20 Jahre alt ist und an keinen körperlichen Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen fällt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia einem signifikant höheren Risiko einer Ansteckung als in Österreich unterliegen würde. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Gambia vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit (auch insoweit) nicht erkennbar (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199-8).3.3.2. Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende COVID-19-Pandemie festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 20 Jahre alt ist und an keinen körperlichen Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen fällt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia einem signifikant höheren Risiko einer Ansteckung als in Österreich unterliegen würde. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Gambia vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit (auch insoweit) nicht erkennbar vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199-8). 3.3.3. Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen.3.3.3. Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen. 3.3.4. Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.3.3.4. Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar: 3.4.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.3.4.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer mangels Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist; darüber hinaus ist er auch Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG.Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer mangels Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist; darüber hinaus ist er auch Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. […] Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)
(4)[…] Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3)
(14)[…]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des
  1. und
  2. Hauptstücks des FPG lauten: „Abschiebung § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)
(7)[…] Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. [...] Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)
(7)[...]
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)
(11)[…] Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)
(5)[…]“ § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)
(6)[...]“ 3.4.2.

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.4.2.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. 3.4.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.3.4.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. 3.4.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.4.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH). Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben, sodass eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben begründet.Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben, sodass eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben begründet. Der Beschwerdeführer hält sich seit Mai 2021 im Bundesgebiet auf und ist die Dauer seines Aufenthaltes daher als erst sehr kurz zu bezeichnen. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).Der Beschwerdeführer hält sich seit Mai 2021 im Bundesgebiet auf und ist die Dauer seines Aufenthaltes daher als erst sehr kurz zu bezeichnen. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht au

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