RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW200 2263648-1 Spruch, W200 2263648-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sche
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 07.04.2022 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage von medizinischen Unterlagen und einer Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2022 über den Erhalt von Pflegegeld sowie eines abweisenden Bescheides vom Februar 2021 der Pensionsversicherungsanstalt betreffend Invaliditätspension einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. In Folge legte der Beschwerdeführer noch weitere medizinische Unterlagen sowie einen ärztlichen Entlassungsbericht des Zentrums für seelische Gesundheit vom 08.09.2020 über einen stationären Aufenthalt vom 10.08.2020 bis 17.08.2020 vor. Das vom SMS aufgrund des Antrages eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.06.2022, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.06.2022, ergab einen GdB von 30% und gestaltet sich auszugsweise wie folgt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Agitiere Depression mit Somatisierungsstörung Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da medikamentös stabilisiert. 03.06.01 3o 2 Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 3 Schilddrüsenunterfunktion Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann 09.01.01 10 Nach Vorlage weiterer, unter anderem psychiatrischer Unterlagen erstattete der befasste Arzt für Allgemeinmedizin ein auf der Aktenlage basierendes Gutachten vom 28.08.2022, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% ergab: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Agitiere Depression mit Somatisierungsstörung Oberer Rahmensatz, da psychosoziale Mehrfachbelastung jedoch medikamentös stabilisiert. 03.06.01 40 2 Degenerative Abbauerscheinungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates (Discusprolaps L4/5, ISG-Symptomatik bds., Fersensporn rechts, Achillodynie bds. sowie eine fixierte Senk-Spreizfüße Metatarsalgie) Oberer Rahmensatz, da Mehrgelenksbeteiligung bei geringen Belastungseinschränkungen. 02.02.01 20 3 Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 4 Schilddrüsenunterfunktion Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann 09.01.01 10 Nach einer neuerlichen Vorlage von Unterlagen erging vom befassten Allgemeinmediziner eine Stellungnahme vom 21.10.2022, wonach sich insgesamt keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich noch nicht adäquat berücksichtigter, behinderungsrelevanter Funktionseinschränkungen und daher auch keine Änderung des Gutachtens ergeben würden. Mit Bescheid vom
- 09.2022 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und ein GdB von 40% festgestellt. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten samt Stellungnahme verwiesen. In der dagegen erhobenen Beschwere wurde gerügt, dass nicht der tatsächliche Leidenszustand des Beschwerdeführers festgestellt worden wäre. Der Beschwerdeführer leide ua an einer schweren agitierten Depression mit Impulskontrollstörung sowie Somatisierungsstörung mit Juckreiz, psychomotorischer Unruhe, sozialem Rückzug, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und einer herabgesetzten Belastbarkeit. Er leide an Angstzuständen in Menschenmengen und diese führten bei ihm zu Stressreaktionen. Aufgrund des Schweregrades der psychiatrischen Erkrankung hätte die belangte Behörde ein psychiatrisches Fachgutachten betreffend des Leidens 1 einholen müssen….. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) zu vervollständigen sind. Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht – zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – durchzuführen (VwGH 27.01.2016, Ra 2015/08/0178). In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123)In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123) Wie im Verfahrensgang dargestellt, haben die vom Beschwerdeführer unter Zugrundelegung von medizinischen Unterlagen geltend gemachten Erkrankungen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bzw. Neurologie im von der belangten Behörde eingeholten psychiatrischen Gutachten im Leiden 1 Niederschlag gefunden (Agitiere Depression mit Somatisierungsstörung), der befasste Allgemeinmediziner hat nach der Erstattung des auf der Untersuchung basierendem Gutachtens aufgrund der Vorlage von zusätzlichen Unterlagen den GdB des Leiden 1 von 30% auf 40% angehoben. Die PosNr. 03.06.01 der Anlage zur EVO sieht für die Einstufung mit dem oberen Rahmensatz (40%) vor: „Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“. Der erkennende Senat ist nach einer Durchsicht der vorgelegten psychiatrischen Unterlagen der Ansicht, dass die vom Allgemeinmediziner getroffene Einschätzung mit 40% unter der PosNr. 03.06.01 mit der Begründung „psychosoziale Mehrfachbelastung jedoch medikamentös stabilisiert“ nicht bedenkenlos nachvollzogen werden kann, sondern dass vielmehr das SMS verpflichtet gewesen wäre, ein psychiatrisches Gutachten basierend auf einer Untersuchung unter Zugrundelegung sämtlicher vorgelegter Unterlagen einzuholen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde im Verfahren betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses und im Verfahren über die beantragte Zusatzeintragung ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zu den unten dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung der vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Folgende Punkte sind zu beurteilen:
- Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung - Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen - Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist - Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist Insbesondere ist in dem Gutachten bei einer Einstufung nachvollziehbar zu begründen, warum das Leiden 1 des Beschwerdeführers unter der PosNr. 03.06.01 oder 03.06.02 eingeschätzt wird. Das Ergebnis des einzuholenden Gutachtens wird – falls nicht eine eigenständige Beurteilung der restlichen Leiden erfolgt - in weiterer Folge mit dem Ergebnis des allgemeinmedizinischen Gutachtens zusammenzufassen sein. Beim Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein und die Behörde im Anschluss zu entscheiden haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W200.2263648.1.00