RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW200 2263967-1 Spruch, W200 2263967-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 08.06.2022 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, unter Anschluss eines orthopädischen bzw. chirurgischen Befundes. Das vom SMS in Auftrag gegebene unfallchirurgische Gutachten vom 14.07.2022, basierend auf einer Untersuchung, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 von 100 und gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: 2 x OP linkes Knie, zuletzt 1989, Derzeitige Beschwerden: Die linke Schulter und der linke Ellenbogen tun weh. Ich kann nicht schlafen. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Arthrotic, Parkemed, Paracetamol, Novalgin, Nurofen, Candesartan, Mitrazepam, Laufende Therapie: keine Hilfsmittel: Lumbotrain Sozialanamnese: Berufskraftfahrer Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 05/22 orthopädischer Befundbericht mit Diagnosen, ohne klinischen Befund Epicondylitis radialis links Periarthritis Humeroscapularis bds. Impingementsyndrom linke Schulter Cervikaisyndrom chronisch rezidivierender Wurzelirritation L4/5 L5/S1 bds. ISG- Symptomatik bds. Coxarthrose bds. Chondropathia pat. bds Gonarthrose bds. 03/22 Kurbefund Ludwigsdorff allgemein gehalten. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: adipös, Größe: 178 cm, Gewicht: 103 kg Klinischer Status - Fachstatus: (…) Obere Extremitäten: Rechtshänder. Körperhaltung gering nach rechts, dadurch steht die linke Schulter höher. Die Armmuskulatur ist rechts kräftiger ausgebildet. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Linke Schulter: diffus druckschmerzhaft, selbst auf leichte Berührungen. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Rechte Schulter frei beweglich, links kann der Arm bis zur Horizontale gehoben werden. Nacken- und Kreuzgriff sind rechts uneingeschränkt, wir links nicht ausgeführt. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang wird stark verlangsamt und linkshinkend ausgeführt. Zwischendurch ist das Gangbild hinkfrei. Zehenballen- und Fersenstand wird umständlich ausgeführt, ist möglich. Einbeinstand möglich, Anhocken wird nicht ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Das hinlegen auf die Untersuchungsliege gestaltet sich überaus langwierig und umständlich unter lautem Stöhnen. Deutliche Gegeninnervation bei der klinischen Untersuchung, dadurch eingeschränkte Untersuchungsbedingungen. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Linkes Knie: bogenförmige Narbe innen um die Kniescheibe herum. Die Kniescheibe ist etwas verbreitert, in der Beweglichkeit nicht wesentlich eingeschränkt. Kein intraartikulärer Erguss. Allseits bandfest. Die klinische Untersuchung wird von heftigem Stöhnen und zusammengekniffenen Augen begleitet. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Im Sitzen Hüftbeugung und Kniebeugung jeweils über 90°. Wirbelsäule Annähernd im Lot. Etwas vertiefte Lendenlordose, gering verstärkte Brustkyphose. Mäßig zervikaler Hartspann, kein lumbaler Hartspann. Das vorsichtige Betasten der lumbalen Muskulatur löst eine Fluchtreaktion aus. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt“ Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Vorwärtsbeugen wird nicht ausgeführt, ist beim Aus- und Ankleiden nicht wesentlich eingeschränkt, Seitwärtsneigen und Rotation wird jeweils ½ ausgeführt. Insgesamt mangelnde Compliance. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist gering linkshinkend, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt, begleitet von einem lauten Stöhnen. Trägt ein Lumbotrain. Beim Entkleiden Armheben links bis zur Horizontalen. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig, sehr leidend Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat 02.02.02 30% Unterer Rahmensatz dieser Position, da großer Leidensdruck bei nur geringer objektivierbarer Funktionsbehinderung, ohne neurologisches Defizit Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.“ Im dazu gewährten Parteiengehör wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit 2013 zahllose Therapien gemacht hätte. Täglich müsse er sieben bis acht Schmerztabletten einnehmen. Mit einer Schlafstörung könne er höchstens drei Stunden schlafen und er leide an Depressionen. Er hätte zweimal eine Kur absolviert und bereits Morphine verschrieben erhalten. Die verschriebenen psychiatrischen Medikamente könne er nicht einnehmen, da er sonst seinen Beruf als LKW-Fahrer nicht mehr ausüben könne. Alles sei durch die schwere Arbeit zerstört. Er könne nicht einmal gescheit aufstehen und seinen Beruf nicht ausüben. Angeschlossen waren eine fachärztliche orthopädische Bestätigung, ein Entlassungsbericht eines Kurzentrums über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 01.03. bis 22.03.2022, sowie ein Arztbrief einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie. Nach Einholung einer Stellungnahme des befassten Orthopäden, wonach keine Änderung der Einschätzung aufgrund der vorgelegten Unterlagen vorzunehmen sei, wurde mit Bescheid vom 03.08.2022 der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.06.2022 abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 von 100 betrage. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sehr wohl unter gravierenden funktionellen Einschränkungen, insbesondere von Seiten der linken Hand / Schulter leide. Diese könne er kaum bewegen (maximal ausstrecken). Aufgrund seiner multiplen orthopädischen Beschwerden seien ständige orthopädische und physikalische Therapien notwendig. Trotz intensiver Behandlung (physikalisch, medikamentös, …) sei es zu einer kontinuierlichen Zustandsverschlechterung gekommen. Eine Schulter- sowie Knieoperation sei in Planung. Er wiederholte, täglich bis zu sieben/acht Schmerzmittel einnehmen zu müssen und durch die ständigen Schmerzen an Schlafstörungen zu leiden. Darüber hinaus seien ihm psychiatrische Medikamente verschrieben worden. Die getroffene Einstufung mit lediglich 30% werde daher dem vorliegenden Leidenszustand nicht gerecht. Der Beschwerde angeschlossen waren eine orthopädische Behandlungsbestätigung samt Auflistung von Diagnosen sowie in weiterer Folge ein Befund einer klinischen und Gesundheitspsychologin, sowie ein neurologisch-psychiatrischer Arztbrief. Im laufenden Beschwerdevorentscheidungsverfahren holte das SMS ein neurologisches fachärztliches Gutachten basierend auf einer Untersuchung ein. Dieses neurologische Gutachten vom 17.11.2022 ergab nunmehr einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 % und gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: Chronisches Schmerzsyndrom Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat Depression Die letzte Begutachtung erfolgte am 12.07.2022 mit Anerkennung von 30% GdB/Dauerzustand für die Diagnose „Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat". AW ist mit dem Ergebnis und der Stellungnahme vom 02.08.2022 nicht einverstanden, vertreten durch den KOBV wird am 13.09. 2022 eine Bescheidbeschwerde erhoben. Derzeitige Beschwerden: Der AW kommt gehend ohne Hilfsmittel, er sei mit dem Auto gekommen. Das Hauptproblem seien die Schmerzen. Er hätte 30 Jahre in einer Umzugsfirma gearbeitet, u.a. Klaviere getragen. Die Schmerzen würden immer schlimmer werden und würden ständig vorhanden sein. Diese würden in der linken Schulter, in der Wirbelsäule, Hüftbereich und Knie beidseits sein. Er nehme 7-8 verschiedene Schmerztabletten (Parkemed, Novalgin, Paracetamol, Nurofen) am Tag, die Tabletten hätte er vom Kurarzt verschrieben bekommen. Einen Effekt merke er gar nicht. Eine Tablette, deren Name er nicht mehr wisse, hätte geholfen, aber er hätte Nebenwirkungen bekommen. Schmerzmittel nehme er seit 7-8 Jahren. Einmal wäre er in einer Schmerzambulanz gewesen, dies wäre schon länger her. Die Stimmung sei sehr schlecht. Die Nacht sei nun leichter. Die Therapie sei im Oktober erhöht worden. Physikalische Therapie sei geplant (Behandlungstermine werden vorgelegt). Eine psychologische Beratung (Männer-Gesundheit) sei geplant, er stehe auf der Warteliste. Eine Knieoperation links hätte er 2x geplant, eine neuerliche sei empfohlen worden, sein Arzt würde ihm abraten. Fachärztlich betreut werde er durch Frau Dr. XXXX .Fachärztlich betreut werde er durch Frau Dr. römisch 40 . Im ADL Bereich sei er auf Fremdhilfe angewiesen. Es bestehe keine SW, auch kein PG Bezug. Er hätte ein Pensionsansuchen gestellt. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Physikalische Therapie geplant ab Ende November Medikamente: Duloxetin 60 mg 1x1, Quetialan 50 XR 1x1, Saroten10 mg 1x1, Schmerzmittel 7-8/Stück (Parkemed, Novalgin, Paracetamol, Nurofen) Hilfsmittel: Keine Sozialanamnese: Verheiratet, woht mit der Gattin und 3 Kinder im 3. Stock mit Lift. Beruf: im Krankenstand, Berufskraftfahrer Nik: 40Z/T, Alk: ab und zu, früher u.a. auch Schnaps Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX . Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, 03.10.2022: Anamnese: Weiterhin Schmerzen überall, keine Besserung auf physik Therapie, Medikamente und Kuraufenthalte. Pregabalin würde er nicht vertragen, Schlaf schlecht, innere Unruhe, Nervosität. Lust- und Freudlosigkeit,Dr. römisch 40 . Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, 03.10.2022: Anamnese: Weiterhin Schmerzen überall, keine Besserung auf physik Therapie, Medikamente und Kuraufenthalte. Pregabalin würde er nicht vertragen, Schlaf schlecht, innere Unruhe, Nervosität. Lust- und Freudlosigkeit, Neuro Status: psychiatr. wach, orientiert, SL gedrückt, Mnestik o.B., HN: o.B., Extr.; o.B., Zehen und Fersengang nicht möglich, Gangbildstörung durch Schmerzen, verminderte Anstrengungsbereitschaft. Diagnosen: rez depressive Episoden, dzt schwer, affektive Dysbalance, Dyssomnie, Cervicalsyndrom, Schulterarmsyndrom 11, Coxarthrose, Gonarthrose, ehren Lumbalgie bei Wurzelirritation L4/5, L5/S1, Vd auf SomatisierungsstörungDiagnosen: rez depressive Episoden, dzt schwer, affektive Dysbalance, Dyssomnie, Cervicalsyndrom, Schulterarmsyndrom 11, Coxarthrose, Gonarthrose, ehren Lumbalgie bei Wurzelirritation L4/5, L5/S1, römisch fünf d auf Somatisierungsstörung Med: Duloxetin 60 mg 1x1, Quetialan 50 mg XR 2x1, Saroten 10 mg 2x1 Proc: Modifikation der Psychopharmakatherapie, Psychotherapie dringend empfohlen (Adresse MEN), weitere Ortho Ko empfohlen. AF besteht dzt nicht. Mag.a XXXX , Klinische und Gesundheitspsychologin, im September 2022 Diagnose nach ICD 10: F32.2 Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (GAF 30-40J Anamnese:Mag.a römisch 40 , Klinische und Gesundheitspsychologin, im September 2022 Diagnose nach ICD 10: F32.2 Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (GAF 30-40J Anamnese: Herr XXXX . lebt seit Jahren unter Schmerzen, unter großen privaten Belastungen (Beide Kinder mit Diagnose Autismus brauchen ständige Betreuung).Herr römisch 40 . lebt seit Jahren unter Schmerzen, unter großen privaten Belastungen (Beide Kinder mit Diagnose Autismus brauchen ständige Betreuung). Äußeres Erscheinungsbild: situationsangepasst, Körperhaltung: angespannt/Schmerzen Bewusstseinslage: getrübt (benommen/ verhangen Orientiertheit: zeitlich / örtlich / situativ/persönlich: voll Antrieb (Initiative, Energie, Aktivität): herabgesetzt, antriebsschwach Ausdruckverhalten/verbal und non-verbal: ausdrucksarm/flach/teilnahmslos, müde/unmoduliert Sprache, Stimmlage: leise verlangsamt Wille/Volition: negativistisch Kontaktverhalten: gehemmt und schüchtern / gut kontaktfähig /ungehemmt und distanzlos. Kommunikationsverhalten: mitteilungsbereit, hält adäquaten Blickkontakt. Formales Denken: anschaulich, inhaltliches Denken: ausgewogen Sensorium: Die akustische/optische/gustatorische/olfaktorische/taktile Wahrnehmung erscheint klar und unauffällig/ Ich Störungen: keine Stimmungslage: affektarm / depressiv / niedergeschlagen Selbsteinschätzung bzw. Problem- und Behandlungseinsicht: adäquat Testbearbeitung, Selbsteinschätzung bzw Problem- und Behandlungseinsicht: adäquat Begutachtungssituation: zeigt sich kooperativ Testpsychologische Untersuchung: DIPS / IKP/ IKP-Eg (Diagnostisches Interview bei psychischen Störungen) Interpretation der Testpsychologischen Ergebnisse / Zusammenfassung und Diagnosestellung: Die angewandten klinischen Verfahren sind methodisch entwickelte und empirisch überprüfte Verfahren, die individuelle Ausprägung von grundlegenden und relativ überdauernden Eigenschaften der Persönlichkeit erfassen. Die Ergebnisse basieren auf Selbstauskunft und Selbstbeschreibungen. In den klinischen Verfahren werden Leitsymptome einer F32.2 Schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome erfüllt. Depressionen können zu kognitiven Beeinträchtigungen, wie z.B. Störungen in den exekutiven Funktionen, Informationsverarbeitungsstörungen, Beeinträchtigungen des Lernens und des Gedächtnisses, Konzentrationsstörungen und Aufmerksamkeitsstörungen. Die kognitiven Störungen beeinflussen die Alltagsaktivitäten und die Lebensqualität. Die vorhandenen Symptome / Beschwerden führen zu einer Beeinträchtigung der sozialen beruflichen Leistungsfähigkeit. Empfohlenes Prozedere: Psychiatrische Wiedervorstellung, ev. stationärer Aufenthalt Dr. XXXX , FA für Orthopädie, 01.09.2022 Diagnosen: Epicondylitis radialis links - Periarthritis Humeroscapularis bds.Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, 01.09.2022 Diagnosen: Epicondylitis radialis links - Periarthritis Humeroscapularis bds. Impingementsyndrom linke Schulter, Cervikalsyndrom, chronisch rezidivierender Wurzelirritation L4/5 L5/S1 bds., ISG-Symptomatik bds., Coxarthrose bds., Chondropathia pat. Bds, Gonarthrose bds. Aufgrund der Diagnosen ist eine ständige orthopädische und physikalische Therapie unerlässlich. Trotz Behandlungen (physikalische Therapien, orthopädische Hilfsmittel in Form einer Lumbalbandage, Medikamenten, Kuraufenthalte) ist es zu einer kontinuierlichen Verschlechterung des allgemeinen gesundheitlichen Zustandes gekommen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut, Ernährungszustand: Adipös, Größe: 180,00 cm Gewicht: 105,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Neurologischer Status gemäß COVID-19 Regelung: Schmerzbedingt deutlich reduzierte Aussagekraft wach, voll orientiert, kein Meningismus Caput: HN unauffällig. OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, rechts keine höhergradige Parese, links Arm bei Schulterschmerzen gering gehoben, Vorhalteversuch der Arme: rechts unauffällig, links nur gering gehoben, Finger-Nase-Versuch: rechts keine Ataxie, links schmerzbedingt Ziel nicht erreicht, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Bradydiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ. UE: Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, keine höhergradige Paresen, soweit schmerzbedingt prüfbar, Positionsversuch der Beine: einzeln rechts > links gehoben, Knie-Hacke-Versuch: rechts keine Ataxie, links nicht demonstriert, MER (PSR, ASR) seitengleich kaum auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: intakte Angabe. Sprache: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger: nicht sicher verwertbar Fersen- und Zehenstand: mit Anhalten kaum möglich Gesamtmobilität - Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: schmerzbedingt verlangsamt, reduzierte Schrittlänge ohne Hilfsmittel, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel. Führerschein vorhanden Status Psychicus: wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt negativ getönt, Stimmungslage subdepressiv, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik, Schlafstörung. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisches Schmerzsyndrom Unterer Rahmensatz bei analgetischer Dauertherapie, allerdings keine Anbindung an eine Schmerzambulanz. 04.11.02 30 2 Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat Unterer Rahmensatz dieser Position, da großer Leidensdruck bei nur geringer objektivierbarer Funktionsbehinderung, kein eindeutiges radikuläres Defizit 02.02.02 30 3 Rezidivierend depressive Episoden Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Therapiebedarf. Kürzlich erfolgte Therapieänderung, hier Therapieeffekt noch abzuwarten bzw. Therapieoptionen noch unausgeschöpft. 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Position 1 wird von Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Leiden 3 erhöht nicht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verglichen mit dem Vorgutachten von 07/2022: Neuaufnahme von Leiden 1 und Leiden 3, Leiden 2 (vormals Leiden 1) unverändert. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung wird um eine Stufe angehoben. Dauerzustand“ Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs vom 21.11.202022 langte keine Stellungnahme ein. In weiterer Folge wurde der Akt aufgrund des Ablaufens der Frist zur Beschwerdevorentscheidung dem BVwG zuständigkeitshalber vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeine Feststellungen: Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 08.06.2022 beim SMS eingelangt. Der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Neurologischer Status gemäß COVID-19 Regelung: Schmerzbedingt deutlich reduzierte Aussagekraft wach, voll orientiert, kein Meningismus Caput: HN unauffällig. OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, rechts keine höhergradige Parese, links Arm bei Schulterschmerzen gering gehoben, Vorhalteversuch der Arme: rechts unauffällig, links nur gering gehoben, Finger-Nase-Versuch: rechts keine Ataxie, links schmerzbedingt Ziel nicht erreicht, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Bradydiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ. UE: Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, keine höhergradige Paresen, soweit schmerzbedingt prüfbar, Positionsversuch der Beine: einzeln rechts > links gehoben, Knie-Hacke-Versuch: rechts keine Ataxie, links nicht demonstriert, MER (PSR, ASR) seitengleich kaum auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: intakte Angabe. Sprache: unauffällig Romberg: unauffällig, Unterberger: nicht sicher verwertbar Fersen- und Zehenstand: mit Anhalten kaum möglich Gesamtmobilität - Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: schmerzbedingt verlangsamt, reduzierte Schrittlänge ohne Hilfsmittel, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel. Status Psychicus: wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt negativ getönt, Stimmungslage subdepressiv, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik, Schlafstörung. 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Chronisches Schmerzsyndrom Unterer Rahmensatz bei analgetischer Dauertherapie, allerdings keine Anbindung an eine Schmerzambulanz. 04.11.02 30 2 Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat Unterer Rahmensatz dieser Position, da großer Leidensdruck bei nur geringer objektivierbarer Funktionsbehinderung, kein eindeutiges radikuläres Defizit 02.02.02 30 3 Rezidivierend depressive Episoden Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Therapiebedarf. Kürzlich erfolgte Therapieänderung, hier Therapieeffekt noch abzuwarten bzw. Therapieoptionen noch unausgeschöpft 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 wird infolge des ungünstigen Zusammenwirkens im Hinblick auf den Gesamtleidenszustand durch Gesundheitsschädigungen 2 noch um 1 Stufe erhöht. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Hauptleiden vorliegt. 1.4. Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. 2. Beweiswürdigung: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt. Aufgrund der Beschwerde und der nach der Erhebung der Beschwerde vorgelegten Beweismittel (klinisch-psychologische Ergebnis vom 09/2022) holte das SMS im Beschwerdevorentscheidungsverfahren noch ein neurologisches Sachverständigengutachten basierend auf einer Untersuchung am 17.11.2022 ein, das zu dem in den Feststellungen wiedergegebenen Ergebnis führte, konkret die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40%.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt. Aufgrund der Beschwerde und der nach der Erhebung der Beschwerde vorgelegten Beweismittel (klinisch-psychologische Ergebnis vom 09 aus 2022,) holte das SMS im Beschwerdevorentscheidungsverfahren noch ein neurologisches Sachverständigengutachten basierend auf einer Untersuchung am 17.11.2022 ein, das zu dem in den Feststellungen wiedergegebenen Ergebnis führte, konkret die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40%. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf das vom Sozialministeriumservice eingeholte neurologische Gutachten nach Durchführung von Untersuchungen und unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel. Dem Vorbringen in der Beschwerde wird im neurologischen Gutachten vom 17.11.2022 insofern gefolgt als nunmehr drei Leiden (anstelle eines Leidens) festgehalten wurden, deren Zusammenfassung einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% ergab. Nachvollziehbar wird in diesem Gutachten festgehalten, dass bezüglich Leiden 3 (Depression) kürzlich eine Therapieänderung erfolgte, deren Therapieeffekt noch abzuwarten sei bzw. dass die Therapieoptionen noch unausgeschöpft seien. In dieser Einschätzung trägt die Gutachterin auch dem vorgelegten klinisch-psychologischem Befund vom 09/2022 Rechnung.Nachvollziehbar wird in diesem Gutachten festgehalten, dass bezüglich Leiden 3 (Depression) kürzlich eine Therapieänderung erfolgte, deren Therapieeffekt noch abzuwarten sei bzw. dass die Therapieoptionen noch unausgeschöpft seien. In dieser Einschätzung trägt die Gutachterin auch dem vorgelegten klinisch-psychologischem Befund vom 09 aus 2022, Rechnung. Das Leiden 2 wurde gleichlautend dem vom SMS eingeholten unfallchirurgischen Gutachten unter der Pos.Nr. 02.02.02 mit 30% eingestuft - sowohl der Unfallchirurg als auch die Neurologin weisen darauf hin, dass nur eine geringe objektivierbare Funktionsbehinderung ohne neurologisches Defizit festgestellt werden können. Insofern wurde dennoch dem großen Leidensdruck des Beschwerdeführers mit der vorgenommenen Einstufung Rechnung getragen. Zu Leiden 1 führte die Neurologin basierend auf ihrer eigenen Untersuchung und den vorgelegten Unterlagen aus, dass beim vorliegenden chronischen Schmerzsyndrom zwar eine analgetische Dauertherapie, allerdings keine Anbindung an eine Schmerzambulanz erfolge. Die Anlage zur EVO führt unter 04.11 zum Chronischen Schmerzsyndrom aus: 04.11.02 Mittelschwere Verlaufsform 30 – 40 % 30 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Therapiereserve vorhanden, Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat, Depressive Begleitreaktionen fassbar Im Hinblick auf die noch fehlende Anbindung an eine Schmerzambulanz ist die Einstufung der befassten Neurologin schlüssig und plausibel. Das vom SMS eingeholte Gutachten der Neurologin steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Das Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt, hinsichtlich Leiden 2 wird auf das idente unfallchirurgische und neurologische Ergebnis verwiesen. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer auch keine Stellungnahme zum neurologischen Gutachten vom 17.11 2022 abgegeben. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG).Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (Paragraph 2, Absatz eins, 1. Satz BEinstG). Österreichischen Staatsbürgern sind Unionsbürger gleichgestellt (§ 2 Abs. 1 Z 1 BEinstG).Österreichischen Staatsbürgern sind Unionsbürger gleichgestellt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG). Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden (§ 14 Abs. 2 BEinstG).Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG). Da ein Grad der Behinderung von 40 vH durch das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene schlüssige und nachvollziehbare fachärztliche Gutachten einer Neurologin festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173).Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS aufgrund des Beschwerdevorbringens ein weiteres neurologisches Gutachten ein. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wird dieses Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS aufgrund des Beschwerdevorbringens ein weiteres neurologisches Gutachten ein. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wird dieses Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W200.2263967.1.00