Obsah (13)
§ 41§ 28Art. 133§ 45§ 40§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 46§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW201 2259791-1 Spruch, W201 2259791-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ange
§ 41
und § 43 Bundesbehindertengesetz (BBG), in Verbindung mit dem Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2022 beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von , römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 vom 11.05.2022, OB: römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses
, Paragraph 41 und Paragraph 43, Bundesbehindertengesetz (BBG), in Verbindung mit dem Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2022 beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat, mit Bescheid vom 12.03.2019 einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 20 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX Facharzt für Augenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.12.2018 zugrunde gelegt.Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 Facharzt für Augenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.12.2018 zugrunde gelegt.
- Die Beschwerdeführerin hat am 27.01.2022 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. 2.
- Den, zur Überprüfung des Antrages durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde und Dris. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 16.03.2022 und 28.03.2022 ist zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:2.
- Den, zur Überprüfung des Antrages durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde und Dris. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 16.03.2022 und 28.03.2022 ist zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: „Untersuchungsbefund: Visus: rechtes Auge: Glbn = 0,8, linkes Auge: +5,0-9.0/165° = <0,
- Vordere Augenabschnitte: Bindehäute beidseits reizfrei: HH rechts: Tasche des Ringimplantats bland; Öffnung leicht fibrotisch; Vk tief, Ze-, Ty-, Pupille RFZ; links: Tasche des Ringimplantats bland, zentral jedoch deutlicher Haze, Epithelunruhe, keine Infektionszeichen; Linsen: beidseits klar.Vordere Augenabschnitte: Bindehäute beidseits reizfrei: HH rechts: Tasche des Ringimplantats bland; Öffnung leicht fibrotisch; römisch fünf k tief, Ze-, Ty-, Pupille RFZ; links: Tasche des Ringimplantats bland, zentral jedoch deutlicher Haze, Epithelunruhe, keine Infektionszeichen; Linsen: beidseits klar. Hintere Augenabschnitte: Papillen bds. randscharf, physiologisch excaviert, C/D ~ 0,5; Makulae: bds. altersentsprechende Reflexe, trocken, keine Blutungen, keine PEV, keine Exsudate; NH bds. zirkulär anliegend. Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut. Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk bds: unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann im Nackenbereich. Klopfschmerz über der ges. LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Anlagebedingte Verkrümmung beider Hornhäute sowie Zustand nach Implantation von Ringsegmente in beide Hornhäute mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,8 und links auf < 0,
- Spalte 1 Zeile 9 der Tabelle. 11.02.01 30 vH Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz, da Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Kopfschmerzen und Beschwerden in den Kniegelenken jeweils ohne relevante funktionelle Einschränkungen. 02.02.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.“ 2.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG durch die belangte Behörde am 13.04.2022 erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel vorgebracht, dass sie an beiden Augen Keratakonus habe. Am linken Auge habe sie im November 2021 eine Transplantation und im März 2022 eine weitere Operation gehabt. Ihre Sehschärfe liege seit November bei 1% und Kontaktlinsen vertrage sie nicht, was durch das vorgelegte Gutachten bestätigt werde. Es bestehe eine deutliche Verschlechterung gegenüber
- Es seien noch zwei weitere Operationen am Auge geplant. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Prozentsatz wie vor 4 Jahren sei, obwohl eine deutliche Verschlechterung vorliege. Sie sehe 1% und habe durchgehend Schmerzen. Weiters habe sie Varizen und Krampfadern und sei deshalb sogar zweimal operiert worden. In den Kniegelenken habe sie Beschwerden mit dem Knochenmark. Leiden 1 werde durch Leiden 2 erhöht, wegen der Kopfschmerzen und der starken Migräne.2.
- Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde am 13.04.2022 erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel vorgebracht, dass sie an beiden Augen Keratakonus habe. Am linken Auge habe sie im November 2021 eine Transplantation und im März 2022 eine weitere Operation gehabt. Ihre Sehschärfe liege seit November bei 1% und Kontaktlinsen vertrage sie nicht, was durch das vorgelegte Gutachten bestätigt werde. Es bestehe eine deutliche Verschlechterung gegenüber
- Es seien noch zwei weitere Operationen am Auge geplant. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Prozentsatz wie vor 4 Jahren sei, obwohl eine deutliche Verschlechterung vorliege. Sie sehe 1% und habe durchgehend Schmerzen. Weiters habe sie Varizen und Krampfadern und sei deshalb sogar zweimal operiert worden. In den Kniegelenken habe sie Beschwerden mit dem Knochenmark. Leiden 1 werde durch Leiden 2 erhöht, wegen der Kopfschmerzen und der starken Migräne. 2.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine - auf der Aktenlage basierende – mit 10.05.2022 datierte, medizinische Stellungnahme vom bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX eingeholt, welcher im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist:2.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine - auf der Aktenlage basierende – mit 10.05.2022 datierte, medizinische Stellungnahme vom bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 eingeholt, welcher im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist: „Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Stellungnahme vom 02.05.2022, dass sie in beiden Augen einen Keratokonus hätte, und Mehrfachoperationen. Ihre Sehschärfe liege nicht bei 20 % laut dem Gutachten sondern seit November gerade einmal bei ein Prozent. Kontaktlinsen würde sie nicht vertragen, überdies werde eine Verschlechterung gegenüber dem Gutachten von 2018 belegt. Wie könne es daher sein, dass der Prozentsatz wie vor vier Jahren wäre. Hierzu darf wie folgt Stellung genommen werden: Im Gutachten vom 03.12.2018 wurde eine zentrale Sehschärfe am rechten Auge mit Korrektur von 0,6 und am linken Auge von 0,4 festgestellt und entsprechend der vorgegebenen Tabelle 11.02.01 mit 20% eingeschätzt. Im nun beanstandeten Gutachten vom 16.03.2022 ergibt sich eine zentrale Sehschärfe von rechts = 0,8 und links <0,
- hieraus ergibt sich ein GdB von 30% und eine Verschlechterung des Augenleidens um eine Stufe, wie auch im Gutachten ersichtlich. Weitere Befunde, die eine Verschlechterung des Augenleidens belegen wurden nicht vorgelegt. Insgesamt ergeben sich aus den Ausführungen der Antragstellerin keine neuen Anhaltspunkte, die eine Änderung des Gutachtens bewirken könnten.“ 2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v
H festgestellt.2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliege. Die Einwendungen seien nicht geeignet gewesen eine Änderung der Gesamteinschätzung zu bewirken. Die als schlüssig erkannten Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Als Beilage zum Bescheid wurde die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme übermittelt.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines augenfachärztlichen Befundes vom 02.06.2022 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sowohl Antrag als auch Berufung nicht sorgfältig durchgelesen worden seien. Es werde ein aktuelles Schreiben vom Facharzt vorgelegt. Ein Gutachten vom Kontaktlinseninstitut liege bereits vor. 3.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten Dris. XXXX Facharzt für Augenheilkunde, datiert mit 04.07.2022 eingeholt, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 3.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 Facharzt für Augenheilkunde, datiert mit 04.07.2022 eingeholt, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:, „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Dr. XXXX 2.6.2022: Befund Dr. römisch 40 2.6.2022: Visus: rechtes Auge: plan = 0,9, linkes Auge: +6,0-8,25/135° = 0,2 Die Sehleistung links ist zw [fehlender Satzteil? - Anm XXXX ]Die Sehleistung links ist zw [fehlender Satzteil? - Anmerkung römisch 40 ] Eine weitere Operation wird voraussichtlich im Herbst geplant. Beanstandetes Gutachten vom 12.4.2022 Leiden 1: anlagebedingte Verkrümmung beider Hornhäute sowie Zustand nach Implantation von Ringsegmenten in beide Hornhäute GdB 30 % Leiden 2: Abnützungserscheinungen des Stütz-und Bewegungsapparates GdB 20%.Beanstandetes Gutachten vom 12.4.2022 Leiden 1: anlagebedingte Verkrümmung beider Hornhäute sowie Zustand nach Implantation von Ringsegmenten in beide Hornhäute , GdB 30 % Leiden 2: Abnützungserscheinungen des Stütz-und Bewegungsapparates GdB 20%. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Anlagebedingte Verkrümmung beider Hornhäute mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,9 und links auf 0,2 Spalte 1 Zeile 5 der Tabelle. 11.02.01 20 vH 02 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz, da Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Kopfschmerzen und Beschwerden in den Kniegelenken jeweils ohne relevante funktionelle Einschränkungen. 02.02.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 20 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum beanstandeten Gutachten: Besserung des Augenleidens.“ 3.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG durch die belangte Behörde am 11.07.2022 erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben.3.2. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde am 11.07.2022 erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben. 3.3 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.08.2022 hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.05.2022 abgewiesen.
- Mit Email vom 01.09.2022 hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage des bereits im Akt befindlichen Befundes vom 02.06.2022 unter Wiederholung des Beschwerdevorbringens, rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. 4.
- Mit Schreiben vom 19.09.2022 eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag hat die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
§ 28Vw
GVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls
§ 28Abs. 2 Z 1 Vw
GVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG nicht vorliegen. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Die belangte Behörde hat zur Beurteilung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen zwar auf persönlicher Untersuchung basierende Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Augenheilkunde und Allgemeinmedizin eingeholt und in der Folge den Sachverständigenbeweis erweitert und zusätzliche auf der Aktenlage basierende medizinische Stellungnahmen der Fachrichtung Augenheilkunde eingeholt, jedoch wird in diesem medizinischen Sachverständigenbeweis nicht ausreichend konkret auf die vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Beweismittel eingegangen. Die Einschätzungsverordnung regelt unter Abschnitt 11 sehr differenziert die Kriterien für die Einschätzung des Grades der Behinderung für Augenleiden. Punkt 11.
- erläutert, dass für die Beurteilung des Sehvermögens die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit optischem Sehausgleich) maßgeblich ist, wobei zusätzlich auch Ausfälle des Gesichts- und des Blickfeldes zu berücksichtigten sind. In den eingeholten augenfachärztlichen Gutachten wird aber auf den Befund Dris. XXXX vom 02.06.2022 nicht konkret eingegangen. Er wird zwar auszugsweise zitiert, zu den Auswirkungen der Unverträglichkeit bzw. Unmöglichkeit der Sehkorrektur wird aber keine Stellungnahme abgegeben. In den eingeholten augenfachärztlichen Gutachten wird aber auf den Befund Dris. römisch 40 vom 02.06.2022 nicht konkret eingegangen. Er wird zwar auszugsweise zitiert, zu den Auswirkungen der Unverträglichkeit bzw. Unmöglichkeit der Sehkorrektur wird aber keine Stellungnahme abgegeben. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). So wird im Befund vom 02.06.2022 dargestellt, dass die Sehleistung mit Korrektur zwar 20% beträgt, dass die Beschwerdeführerin aber keine Korrektur tragen kann, da sie Kontaktlinsen nicht verträgt und aufgrund des hohen Unterschiedes zwischen den Augen auch eine Sehhilfe nicht möglich ist. Zu diesem Befund wird aber vom Sachverständigen keine konkrete Stellungnahme abgegeben. Auch im Schreiben des Kontaktlinseninstitutes vom 09.09.2021 wird die Unverträglichkeit von Kontaktlinsen dokumentiert. Zudem verweist der Sachverständige Dr. XXXX in seiner Stellungnahme vom 04.07.2022 darauf, dass der Befund Dris. XXXX vom 02.06.2022 fehlende Satzteile aufweist, die Vorlage eines korrigierten bzw. um die fehlenden Satzteile ergänzten Befundes hat die belangte Behörde jedoch nicht von der Beschwerdeführerin gefordert.Zudem verweist der Sachverständige Dr. römisch 40 in seiner Stellungnahme vom 04.07.2022 darauf, dass der Befund Dris. römisch 40 vom 02.06.2022 fehlende Satzteile aufweist, die Vorlage eines korrigierten bzw. um die fehlenden Satzteile ergänzten Befundes hat die belangte Behörde jedoch nicht von der Beschwerdeführerin gefordert. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens ein auf persönlicher Untersuchung basierendes Sachverständigengutachten zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 46BBG zweckmäßig.
Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 46, BBG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W201.2259791.1.00