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Obsah (8)§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW205 2239906-1 Spruch, W205 2239906-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 55Abs.

1-3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„

Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kamerun, stellte am 25.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 26.08.2020 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund Folgendes zu Protokoll: „Es gab mehrere Angriffe, um mich umzubringen, von Gruppen, die gegen die Regierung sind und von der Regierung selbst. Die Anglophone Gruppe wollte, dass ich bei ihnen mitmache, weil sie eine Teilung von Kamerun (englisch/französisch) wollen. Als sie mich zum ersten Mal erwischt haben, wollten sie mich umbringen, aber ich konnte fliehen. Sie haben meinen kleinen Finger abgeschnitten als Beispiel für die anderen. Danach hat mein Vater angefangen meine Flucht zu organisieren. Die Regierung wollte, dass ich zur Armee (französisch) gehe, das wollte ich nicht, weil ich nicht gegen meine anglophonen Brüder kämpfen will. Ich wurde unter dem Auge mit einer Waffe geschlagen, sie haben mir dabei den Knochen unter dem Auge gebrochen. Dann hat mein Vater meine Ausreise organisiert.“ Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor diesen beiden Gruppen und befürchte, umgebracht zu werden. Am 07.10.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an (Tippfehler im Original): „[…] LA: Die anwesende Dolmetscherin ist (vom Leiter der Amtshandlung) als Dolmetscherin für die Sprachen Englisch und/oder Französisch bestellt worden. Sind Sie einer dieser Sprachen mächtig und damit einverstanden, in einer dieser Sprachen einvernommen zu werden? VP: Ja, Französisch. LA: Sprechen Sie auch Englisch? VP: Ja. LA: Wie gut? VP: Mehr oder weniger. Nicht sehr gut. Ich verstehe es sehr gut, aber ich spreche es nicht sehr gut. LA: Als ich im Warteraum zu Ihnen auf Englisch gesprochen habe, vor allem um Ihnen mitzuteilen, dass sich der Beginn der Einvernahme verzögern wird, habe ich den Eindruck erhalten, dass Sie kaum Englisch verstehen und Englisch gar nicht sprechen können. Möchten Sie dazu etwas anmerken? VP: Zum einen bin ich heute sehr gestresst. Dann ist das Englisch, das hier gesprochen wird, für mich schwer verständlich. Wir haben lokale Sprachen sowie auch das Pidgin-Englisch. Auch das Englisch, das wir in der Schule lernen, ist anders als das Englisch, das hier gesprochen wird. Beim Französischen geht es mir ähnlich. Auch das muss ich analysieren, um es besser zu verstehen. LA: Dieser letzten Ausführung von Ihnen kann ich nicht folgen. Für mich ist bislang der Eindruck entstanden, dass Sie fließend Französisch sprechen. VP: Das hat damit zu tun, dass ich viel Zeit im frankophonen Kamerun verbracht habe und dort meine sekundäre Schulausbildung gemacht habe. LA: Frage an die Dolmetscherin bezüglich einer Einschätzung der Französischkenntnisse der VP. D: Vom Verständnis scheint es überhaupt keine Probleme zu geben und vom Ausdruck her ist es fließend. LA: Was ist Ihre Muttersprache? VP: Pidgin. LA: Sprechen Sie selber fließend Pidgin? VP: Ja, das ist die Sprache, in der ich mich am Besten ausdrücken kann. Von klein auf sprechen wir das auf dem anglophonen Gebiet. LA: Könnte die Einvernahme auf Pidgin durchgeführt werden? VP: Ja, das wäre kein Problem. […] LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu machen? VP: Ja. LA: Wie stellt sich Ihr aktueller Gesundheitszustand dar? VP: Ich bin ein bisschen gestresst. Gesundheitlich passt alles. Ich bin ein wenig gestresst und beeindruckt. LA: Können Sie näher ausführen, was Sie damit meinen? VP: Worüber? LA: Was meinen Sie damit, wenn Sie sagen, dass Sie beeindruckt sind? Was stresst Sie, wovon sind Sie beeindruckt? VP: Ich denke, es wird schon gehen. Wenn wir das Gespräch einfach fortführen, wird es schon gehen. LA: Ich möchte das jetzt trotzdem wissen: Was stresst Sie, wovon sind Sie beeindruckt? VP: Ich beziehe mich nicht ausschließlich auf die Situation heute hier. Ich bin seit einem Monat hier, und hier ist alles anders. Ich bin viel drinnen, muss mich erst anpassen. Ich bin noch sehr neu hier. Aber hier ist jetzt die Gelegenheit, die Geschichte zu erzählen, seit ich meine Heimat verlassen haben [sic!]. LA: Sind Sie in medizinischer Behandlung? VP: Nein. […] LA: Nennen Sie bitte Ihre Daten zu Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Volksgruppe, Religionszugehörigkeit. VP: Ledig; XXXX ; aus dem anglophonen Bereich; KatholischVP: Ledig; römisch 40 ; aus dem anglophonen Bereich; Katholisch LA: „Aus dem anglophonen Bereich“ ist keine adäquate Antwort auf meine Frage nach Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. Was ist Ihre Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Ich bin Anglophoner aus XXXX . Ich war sechs bis sieben Jahre in XXXX . Dann kam ich in die wirtschaftliche Hauptstadt nach XXXX . Soll ich die ganze Entwicklungsgeschichte erzählen?VP: Ich bin Anglophoner aus römisch 40 . Ich war sechs bis sieben Jahre in römisch 40 . Dann kam ich in die wirtschaftliche Hauptstadt nach römisch 40 . Soll ich die ganze Entwicklungsgeschichte erzählen? LA: Nein, das sollen Sie nicht, Sie sollen sagen, was Ihre Volksgruppenzugehörigkeit ist. Es ist für das BFA offensichtlich, dass Sie kein „Anglophoner aus XXXX “ sind. Sie sprechen kein Englisch. Es hat für die Behörde den Anschein, dass Sie Ihre Volksgruppenzugehörigkeit deshalb nicht nennen wollen, weil damit auch offensichtlich werden würde, dass Sie nicht aus dem anglophonen Teil Kameruns kommen.LA: Nein, das sollen Sie nicht, Sie sollen sagen, was Ihre Volksgruppenzugehörigkeit ist. Es ist für das BFA offensichtlich, dass Sie kein „Anglophoner aus römisch 40 “ sind. Sie sprechen kein Englisch. Es hat für die Behörde den Anschein, dass Sie Ihre Volksgruppenzugehörigkeit deshalb nicht nennen wollen, weil damit auch offensichtlich werden würde, dass Sie nicht aus dem anglophonen Teil Kameruns kommen. VP: Ich habe schon am Anfang gesagt, dass ich ehrlich sein werde. Ich kenne XXXX sehr gut und spreche auch die Sprache, die dort gesprochen wird. Ich kann Ihnen auch Namen von Zonen dort nennen.VP: Ich habe schon am Anfang gesagt, dass ich ehrlich sein werde. Ich kenne römisch 40 sehr gut und spreche auch die Sprache, die dort gesprochen wird. Ich kann Ihnen auch Namen von Zonen dort nennen. LA: Haben Sie Kinder? VP: Ja, ein Kind. LA: Nennen Sie bitte Name und Geburtsdatum Ihres Kinds. VP: XXXX . Das Geburtsdatum weiß ich nicht ganz genau, aber sie müsste jetzt ein Jahr alt sein.VP: römisch 40 . Das Geburtsdatum weiß ich nicht ganz genau, aber sie müsste jetzt ein Jahr alt sein. LA: Wo hält sich Ihr Kind derzeit auf? VP: Ich habe keine Ahnung, denn es ist gerade sehr bewegt in der Gegend. LA: In welcher Gegend ist es „sehr bewegt“? VP: Das Kind war bei meiner Familie in XXXX .VP: Das Kind war bei meiner Familie in römisch 40 . LA: Welche Schulen besuchten Sie? VP: Welche Schulstufen meinen Sie? LA: Alle Schulen, die Sie je besucht haben. VP: Ich habe in der öffentlichen Schule in XXXX namens XXXX begonnen. Dann bin ich auf das XXXX gegangen. Diese Schule war zweisprachig.VP: Ich habe in der öffentlichen Schule in römisch 40 namens römisch 40 begonnen. Dann bin ich auf das römisch 40 gegangen. Diese Schule war zweisprachig. LA: Wann, in welchen Jahren besuchten Sie diese Schulen? VP: In Bezug auf die Jahreszahlen kann ich gar nichts sagen. Ich habe das Gefühl, als sei das alles verloren gegangen. Ich habe das Lycee wohl nur bis zur Seconde [Anm. D: In französischsprachigen Ländern ist damit oft die vorletzte oder vorvorletzte Stufe gemeint] gemacht. LA: Wann haben Sie mit der Schule aufgehört? VP: Es ist noch nicht lange her. Es war, kurz nachdem die Krise begonnen hat. Da bin ich in die anglophone Region zurück. LA: Sie wissen nicht, wann das war? VP: Nein. Es sind so viele Sachen passiert, so dass ich es nicht mehr einordnen kann. Ich habe ca. 11 Schuljahre gemacht und bin bis zur Seconde gekommen. LA: Wo lebten Sie in XXXX ?LA: Wo lebten Sie in römisch 40 ? VP: Ich habe in mehreren unterschiedlichen Vierteln XXXX gewohnt. Eines heißt XXXX , ein anderes heißt XXXX .VP: Ich habe in mehreren unterschiedlichen Vierteln römisch 40 gewohnt. Eines heißt römisch 40 , ein anderes heißt römisch 40 . LA: Mit wem haben Sie in XXXX zusammengewohnt?LA: Mit wem haben Sie in römisch 40 zusammengewohnt? VP: Mit einer Tante mütterlicherseits. LA: Warum nicht mit Ihren Eltern? VP: Wir Anglophonen werden oft ausgegrenzt. Deshalb bin ich in die frankophone Zone gegangen, um Französisch zu lernen. LA: Heißt das, dass Sie alleine, ohne Ihre Eltern nach XXXX umgezogen sind?LA: Heißt das, dass Sie alleine, ohne Ihre Eltern nach römisch 40 umgezogen sind? VP: Ja. LA: Was war Ihre letzte Wohnadresse in XXXX ?LA: Was war Ihre letzte Wohnadresse in römisch 40 ? VP: Die letzte Adresse war in XXXX , weil ich zu Beginn der Krise ja zurückgegangen bin in die anglophone Region.VP: Die letzte Adresse war in römisch 40 , weil ich zu Beginn der Krise ja zurückgegangen bin in die anglophone Region. LA wiederholt die Frage. VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Kamerun, wenn ja, wie? VP: Aktuell nein, als ich hier angekommen bin, ja. LA: Wann hatten Sie zum letzten Mal Kontakt zu Ihrer Familie in Kamerun? VP: Ich kann das Datum nicht genau sagen. LA: Mit wem hatten Sie Kontakt, als Sie hier angekommen sind? VP: Über einen Freund war es mir möglich, mit meiner Mutter zu kommunizieren. Sonst hatte ich mit niemanden Kontakt. LA: Wo befand sich Ihre Mutter, als Sie mit Ihr Kontakt hatten? VP: Das letzte Mal, als ich zu ihr Kontakt hatte, befand sie sich zwischen dem Wald und dem Ort, wo sie telefonieren konnte. LA: Wie heißt der Freund, über den Sie Ihre Mutter erreichen konnten? VP (überlegt lange): Es ist ein nigerianischer Freund, er heißt XXXX .VP (überlegt lange): Es ist ein nigerianischer Freund, er heißt römisch 40 . LA: Wie lautet seine Telefonnummer? VP: Ich habe seine Telefonnummer nicht mehr. Ich habe ein neues Telefon. LA: Seit wann haben Sie ein neues Telefon? VP: Seit einem Monat. LA: Warum haben Sie die Nummer nicht in Ihr neues Telefon übernommen? VP: Im alten Telefon hatte ich keine SIM-Karte. Die Umstände, unter denen ich reiste, machten es mir nicht möglich, das alles vorzubereiten. LA: Was meinen Sie mit „reisen“? Von wo nach wo? VP: Von Afrika hierher. LA: Vorhalt: Was hat das eine mit dem anderen zu tun? Sie sagten, dass Sie, als Sie schon in Österreich waren, über einen nigerianischen Freund namens XXXX Ihre Mutter erreicht hätten. Die Nummer dieses Freundes hätten Sie nicht mehr, da Sie vor einem Monat das Telefon gewechselt hätten. Möchten Sie dazu noch etwas sagen?LA: Vorhalt: Was hat das eine mit dem anderen zu tun? Sie sagten, dass Sie, als Sie schon in Österreich waren, über einen nigerianischen Freund namens römisch 40 Ihre Mutter erreicht hätten. Die Nummer dieses Freundes hätten Sie nicht mehr, da Sie vor einem Monat das Telefon gewechselt hätten. Möchten Sie dazu noch etwas sagen? VP: Das lief über eine dritte Person, die ich über facebook fand und die dann XXXX ausfindig machte.VP: Das lief über eine dritte Person, die ich über facebook fand und die dann römisch 40 ausfindig machte. LA: Wie kontaktierten Sie XXXX und in weiterer Folge Ihrer Mutter?LA: Wie kontaktierten Sie römisch 40 und in weiterer Folge Ihrer Mutter? VP: Über Messenger. LA: Funktioniert das nachwievor? VP: Nein, das ist nicht mehr möglich. Das lief über mein altes Handy, mit dem ich aus Kamerun gekommen war. LA: Warum geht es jetzt nicht mehr? VP: Das alte Telefon kam mit Wasser in Kontakt. Deshalb habe ich mir ein neues gekauft. LA: Warum können Sie mit dem neuen Telefon nicht über Messenger XXXX und somit Ihre Mutter kontaktieren?LA: Warum können Sie mit dem neuen Telefon nicht über Messenger römisch 40 und somit Ihre Mutter kontaktieren? VP: In unserer letzten Unterhaltung hat er gesagt, dass meine Mutter die Zone gewechselt habe und er nicht wisse, wo sie sich befände. Er selber ist auch gerade dabei, das Land zu verlassen und nach Hause zurückzukehren, weil die Gegend zu instabil ist. LA: Also mit XXXX sind Sie schon noch in Kontakt?LA: Also mit römisch 40 sind Sie schon noch in Kontakt? VP: Nein. LA: Wann hatten Sie mit ihm das letzte Mal Kontakt? VP: Ich kann das nicht genau sagen, psychisch geht es mir nicht gut. LA: Haben Sie mit irgendjemand in Kamerun derzeit Kontakt? VP: Ja, mit ein paar Freunden aus der frankophonen Gegend. LA: Wo halten sich diese Freunde derzeit auf? VP: In der frankophonen Zone. Nicht alle haben die Mittel, um zu fliehen. LA: In der Erstbefragung am 28.8.2020 haben Sie den Namen Ihrer Tochter mit XXXX angegeben, heute mit XXXX . Möchten Sie dazu etwas sagen?LA: In der Erstbefragung am 28.8.2020 haben Sie den Namen Ihrer Tochter mit römisch 40 angegeben, heute mit römisch 40 . Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Sie heißt XXXX .VP: Sie heißt römisch 40 . LA: Haben Sie einen Beruf erlernt? VP: Mein Vater war Geschäftsmann, ich sollte ihn in dieser Tätigkeit ersetzen. Ich war auch schon etwas integriert in das Geschäft, reiste herum, darum hatte ich auch einen Reisepass. LA: Wovon bestritten Sie Ihren Lebensunterhalt in Kamerun? VP: Wie ich bereits gesagt habe, war mein Vater Geschäftsmann. Er lieferte Sachen zwischen Kamerun und Nigeria hin und her, insbesondere Vorhänge. Dabei habe ich ihm geholfen. Deshalb bin ich auch von der Schule weg, damit ich ihn unterstützen kann. LA: Wann ist Ihr Vater verstorben? VP: Ich weiß es nicht. Ich weiß es auch nicht von meiner Mutter. Ich weiß nur, dass ich seinetwegen jetzt hier sein kann. Er hat mir dazu verholfen. LA: Das heißt, Sie wissen nicht, ob Ihr Vater verstorben ist? VP: Ja, ich weiß es nicht genau, aber aufgrund dessen, was mir meine Mutter gesagt hat, nehme ich an, dass er tot ist. Es gibt mehrere Gründe für diesen Verdacht. Es wurde von der Regierung angenommen, dass er als Geschäftsmann die Rebellen finanziert. LA: Wie heißen Ihre Eltern und Ihre Geschwister? Schreiben Sie bitte die Namen auf. VP schreibt vier Namen auf: XXXX LA: Wie heißt die Mutter Ihrer Tochter? römisch 40 LA: Wie heißt die Mutter Ihrer Tochter? VP: Ich hatte schon beim letzten Mal gesagt, dass das nicht von Bedeutung ist, weil es nur eine kurze Liaison war. LA: Warum meinen Sie, dass es nicht von Bedeutung ist? Für ein Kind wird die Mutter wohl immer von Bedeutung sein. VP: Aufgrund der Situation dort konnte das Kind nicht bei der Mutter bleiben. Deshalb hat sie das Kind bei meiner Familie gelassen. LA: Welcher von diesen vier Namen bezieht sich auf Ihren Vater? VP beginnt davon zu erzählen, dass die Töchter in Kamerun eher die Namen der Mütter bzw. Großmütter haben. LA: Können Sie mir bitte sagen, welcher von diesen vier Namen, die Sie aufgeschrieben haben, sich auf Ihren Vater bezieht? VP: Danach hatten Sie nicht gefragt. LA: Was haben Sie aufgeschrieben? VP: Das sind die Namen meiner zwei Schwestern, meiner Mutter und meiner Tochter. LA: Schreiben Sie bitte auch den Namen Ihres Vaters und den Namen der Mutter Ihrer Tochter auf. VP schreibt auf: XXXX LA: Haben Sie hier nun die Namen Ihres Vaters und den Namen der Mutter Ihrer Tochter aufgeschrieben? römisch 40 LA: Haben Sie hier nun die Namen Ihres Vaters und den Namen der Mutter Ihrer Tochter aufgeschrieben? VP: Den Namen der Mutter meiner Tochter habe ich nicht aufgeschrieben – wie ich schon gesagt habe, habe ich keinen Kontakt mehr zu ihr. Außerdem waren wir nicht verheiratet. LA: Ich habe Sie jetzt zweimal darum gebeten, den Namen der Mutter Ihrer Tochter zu nennen bzw. aufzuschreiben. Was genau wollen Sie damit bezwecken, dass Sie ihn trotzdem nicht nennen bzw. aufschreiben? VP: Ich habe keinen Grund und keine bestimmte Absicht. Ich habe den Namen schon beim letzten Mal mit der Begründung, dass wir nicht verheiratet waren, nicht genannt. Wenn Sie wollen, nenne ich den Namen. LA: Schreiben Sie bitte den Namen der Mutter Ihrer Tochter auf. VP schreibt: XXXX LA: Jetzt sagen Sie mir bitte, um wen es sich bei den Namen handelt. römisch 40 LA: Jetzt sagen Sie mir bitte, um wen es sich bei den Namen handelt. VP: XXXX – meine kleine SchwesterVP: römisch 40 – meine kleine Schwester XXXX auch meine kleine Schwester römisch 40 auch meine kleine Schwester XXXX – meine Mutter römisch 40 – meine Mutter XXXX – meine Tochter römisch 40 – meine Tochter XXXX – meine Tochter römisch 40 – meine Tochter XXXX – mein Vater römisch 40 – mein Vater XXXX – meine Freundin römisch 40 – meine Freundin LA: Handelt es sich also doch um Ihre Freundin und nicht „nur“ um eine kurze Liaison und die Mutter Ihrer Tochter? VP: Nein, es handelt sich nur um die Mutter meiner Tochter. LA: Haben Sie eine Tochter oder zwei Töchter? VP: Eine Tochter. LA: Warum haben Sie zwei Namen aufgeschrieben: XXXX ?LA: Warum haben Sie zwei Namen aufgeschrieben: römisch 40 ? VP: Nein, es ist ein Name. LA: Wann haben Sie Kamerun verlassen? VP: Ich weiß es nicht genau. LA: Wissen Sie es ungefähr? VP (überlegt lange): Es ist schwierig. Ich bin unter schwierigen Umständen hierher gekommen und bringe Tage durcheinander. Ich habe das Zeitgefühl ein wenig verloren. LA: Sind Sie von Kamerun direkt nach Österreich gekommen? VP: Nein. LA: Wo waren Sie? VP: Als ich Kamerun verlassen habe, war das Ziel Europa. Ich weiß nicht, in welchem Land wir zuerst waren. Es war recht hektisch, wir waren in einem Auto. Am Ende fand ich mich in Österreich wieder. LA: Wie lange hat die Reise von Kamerun nach Österreich gedauert? VP: Das waren viele Tage, ich kann es aber nicht genau sagen. Wir sind durch den Busch, durch Wälder, es waren viele Tage. Ich habe das Zeitgefühl verloren. LA: War es in diesem Jahr

(2020), dass Sie Kamerun verlassen haben? VP: Ja. LA: Sind Sie sich diesbezüglich sicher? VP: Ja, ganz sicher. LA: Bitte antworten Sie auf die nächsten Fragen mit ja oder nein. Bei der Frage zu den Fluchtgründen haben Sie die Möglichkeit, nähere Angaben zu machen. Hatten Sie in Kamerun jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Ja. LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Religion? VP: Nein. LA: Sind Sie vorbestraft im Herkunftsland oder in einem anderen Land? VP: Nein. LA: Hatten Sie persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Ihrem Heimatland? VP: Nein, niemals. LA: Waren Sie jemals politisch tätig? VP: ja, ich würde sagen, ja. LA: Bleiben wir gleich dabei. Wie waren Sie politisch tätig? VP: Ich habe mich sozusagen der Opposition angeschlossen. Das gibt es eine anglophone Partei, die SDF. Ich habe an ihren Debatten teilgenommen. LA: Wann und wo war das? VP: Es war in der frankophonen Zone, aber die Partei gehört zur anglophonen Zone. Das ist auch ein Grund, warum ich die frankophone Zone verlassen habe. LA: Wie alt waren Sie zu dem Zeitpunkt, als Sie an Debatten der SDF teilgenommen haben? VP: Ich kann nicht sagen, wie alt ich war. LA: Sie haben heute angegeben, dass Sie aus XXXX , aus der frankophonen Zone weggegangen sind, als Sie in der Schulstufe Seconde waren. Wie alt waren Sie also ungefähr?LA: Sie haben heute angegeben, dass Sie aus römisch 40 , aus der frankophonen Zone weggegangen sind, als Sie in der Schulstufe Seconde waren. Wie alt waren Sie also ungefähr? VP: Als die separatistische Bewegung gegen die Regierung aufkam, habe ich die frankophone Region verlassen. Ich habe nie öffentlich das Wort ergriffen, so etwas hätte sofort einen Gefängnisaufenthalt nach sich gezogen. Ich habe mich aber mit Freunden ausgetauscht. LA: Sind Sie, als sie aus der frankophonen Region weggezogen sind, sofort zu Ihren Eltern gezogen und haben Ihrem Vater bei seinen Geschäften geholfen? VP: Ich habe meinem Vater bereits geholfen, als ich noch in der frankophonen Zone war. LA: Dann kommen wir zu Ihrer Angabe, Probleme in Kamerun aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben. Führen Sie das bitte näher aus. VP: Schon anhand meines Namens erkennt man, welcher Region ich angehöre. Egal, in welche Region man kommt, es kann aus dem Namen geschlossen werden, zu welcher Region man gehört. LA: Bitte schildern Sie, weshalb Sie Kamerun verlassen haben und was der Grund Ihrer Asylantragstellung in Österreich ist? VP: Ich möchte fragen, ob ich 10 Minuten Zeit bekomme, um etwas zur Geschichte meines Landes zu sagen, denn daher rührt mein Problem. LA: Ich kann Ihnen versichern, dass das BFA als Spezialbehörde für Asyl vertraut ist mit der Geschichte Kameruns und auch mit den aktuellen Problemen dort. Sie brauchen mir also weder einen Abriss über die Geschichte Kameruns geben, noch Videos auf Ihrem Mobiltelefon vorspielen, in denen Sie nicht vorkommen. Heute kann es nur darum gehen, ob Sie persönlich von etwas betroffen sind. Beschränken Sie sich bitte darauf, was konkret der Grund Ihrer Asylantragstellung ist. Warum sind Sie der Ansicht, dass Sie den Schutz Österreichs benötigen? VP: Ich sehe keine Zukunft, wir sehen keine Zukunft dort. Ich habe mich entschlossen, zu meinen Eltern in die anglophone Region zurückzugehen. Ich habe Freunde, mit denen ich mich der Rebellion angeschlossen habe. Zu Beginn wollte ich das nicht von mir selbst heraus, aber als ich dann mehr über die Beweggründe und die Geschichte erfahren habe, ließ ich mich mitreißen. Ich bin mir recht schnell bewusst geworden, dass unsere Gegner mit recht ausgeklügelten Waffen kämpfen im Gegensatz zu uns. Wir hatten gerade mal Jagdwaffen zur Verfügung. Ein Freund und ich haben uns entschieden, von dieser Rebellion zu flüchten. Das war im Wald. Wir haben keine Straße genutzt. Sie haben uns verfolgt. Sie haben uns geschnappt. Sie haben uns massakriert, massakriert, massakriert, um ein Exempel zu statuieren. Sie haben uns jeweils einen Finger abgeschnitten. Sie haben mir überall hier ins Gesicht geschlagen. Man kann das noch sehen, auch an den Zähnen. Nach den Aggressionen gab es einen größeren Überfall und es gelang uns zu flüchten. Ich bin in den Wald geflüchtet. Die Stadt ist nicht groß, sie ist klein, da werden die Menschen auch durchgezählt. Als ich nach Hause kam, sagte mein Vater zu mir, dass ich verdächtigt werde, mich der Rebellion angeschlossen zu haben. Mein Vater hat mich in eine andere Stadt gebracht in der frankophonen Gegend, dort blieb ich dann versteckt. Mein Vater hat dann dafür gesorgt, dass ich das Land verlassen kann, da mein Leben in Gefahr ist. Ich konnte auch nicht in der frankophonen Gegend bleiben, denn alle Anglophonen hatten den frankophonen Teil Kameruns bereits verlassen. Mein Vater hat versucht, ein Netzwerk zu finden, das mich außer Landes bringen kann. Innerhalb einer Woche informierte er mich, dass es ihm geglückt sei. Alle Geschäftsleute werden von der Regierung beschuldigt, die Rebellion zu finanzieren. Selbst wenn man in der frankophonen Region lebt, ist man gefährdet. Einige Kinder sind zurück in die anglophone Gegend, waren aber auch nicht sicher. LA: Wann haben Sie sich der Rebellion angeschlossen? VP: Ich kann mich nicht erinnern. Ich habe völlig das Zeitgefühl verloren. LA: Welcher Gruppierung haben Sie sich angeschlossen? VP: Es gibt sehr viele Gruppierungen. Nicht jede Gruppierung hat unbedingt einen Namen. Jedes Dorf hat seine Gruppierung. LA: In welchen Dorf haben Sie sich einer Gruppierung angeschlossen? VP: Im Südwesten, in XXXX .VP: Im Südwesten, in römisch 40 . LA: Wie lange waren Sie in dieser Gruppierung aktiv? VP: Das waren vielleicht ein oder zwei Wochen. Als mir bewusst wurde, dass es kein Waffenmaterial gibt, bin ich geflüchtet. LA: Welche Tätigkeiten haben Sie für diese Gruppierung ausgeführt? VP: Ich habe nichts für diese Gruppierung gemacht. Ich kam ja aus der Schule und als ich mich diesem gewaltigen Gegner gegenüber sah, bin ich geflüchtet. Ich hatte aber wirklich den Willen zu kämpfen. LA: Vorhalt: Ihre Schilderungen passen zeitlich nicht zusammen. Sie bringen jetzt zusammengefasst vor, dass Sie direkt aus der Schule kamen, sich direkt einer Rebellengruppe anschlossen, nach zwei Wochen bereits wieder ausstiegen und flüchteten und wiederum kurze Zeit später Kamerun verließen. Sie haben es heute aber im Laufe der Einvernahme mehrmals so dargestellt, dass das Verlassen der Schule und Ihr Umzug von XXXX (im frankophonen Teil) nach XXXX (im anglophonen Teil) einen längeren Zeitraum zurückliegt. Möchten Sie dazu etwas sagen?LA: Vorhalt: Ihre Schilderungen passen zeitlich nicht zusammen. Sie bringen jetzt zusammengefasst vor, dass Sie direkt aus der Schule kamen, sich direkt einer Rebellengruppe anschlossen, nach zwei Wochen bereits wieder ausstiegen und flüchteten und wiederum kurze Zeit später Kamerun verließen. Sie haben es heute aber im Laufe der Einvernahme mehrmals so dargestellt, dass das Verlassen der Schule und Ihr Umzug von römisch 40 (im frankophonen Teil) nach römisch 40 (im anglophonen Teil) einen längeren Zeitraum zurückliegt. Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Der Zeitraum von ein bis zwei Wochen bezieht sich nur auf die Zeit, wo ich mich der Rebellion angeschlossen hatte, bevor ich in den Wald geflüchtet bin. LA: Wie lange verging zwischen dem Zeitpunkt, als Sie von der Rebellengruppe flüchteten, und Ihrer Ausreise aus Kamerun? VP: Viele Monate, ich lebte versteckt im Untergrund. LA: Wo lebten Sie in diesem Zeitraum? VP: Auf der anglophonen Seite. Mein Vater hatte mir eine kleine Wohnung gemietet. Dort versteckte ich mich. LA: Wo befand sich diese Wohnung? VP: Auf der frankophonen Seite. In einem Gebiet zwischen der anglophonen und der frankophonen Zone. LA: Wo genau? In welcher Stadt bzw. in welchem Dorf? VP: XXXX . Da sind jene aus der frankophonen Zone hingeflüchtet.VP: römisch 40 . Da sind jene aus der frankophonen Zone hingeflüchtet. LA: Handelt es sich bei XXXX nicht um einen Stadtteil XXXX ?LA: Handelt es sich bei römisch 40 nicht um einen Stadtteil römisch 40 ? VP: Ja, aber in der Nähe der anglophonen Gegend. Das ist die erste Stadt zwischen frankophoner und anglophoner Gegend. LA: Hat Ihr Vater Rebellen finanziert? VP: Das kann ich nicht mit Sicherheit sagen. Aber ich glaube, dass die meisten Geschäftsleute die Rebellion unterstützt haben. Die Mehrheit der Anglophonen, man kann schon fast sagen alle, möchten diese Trennung des Landes. LA: Möchten Sie das auch? VP: Ja, natürlich. Ich war auch bereit zu kämpfen. Das entspricht meinen politischen Ideen. Es ist fast unmöglich für einen Anglophonen, in der frankophonen Region Erfolg zu haben. Selbst für Frankophone ist es schwierig. Es sind die Regionen des Präsidenten, die bevorzugt werden. Man muss den richtigen Namen haben, um erfolgreich zu sein. LA: Sie sprechen nicht Englisch, jedoch fließend Französisch. Ist das, was Sie vorbringen, vor diesem Hintergrund nicht völlig absurd? VP: Ich kann Englisch sprechen. Ich kommuniziere auch in der Flüchtlingsunterkunft auf Englisch. Aber meine lokale Sprache, das Pidgin-Englisch, beherrsche ich viel besser. Ich habe einfach viel länger in der frankophonen Gegend gelebt, meine Eltern wollten, dass ich Französisch lerne, um erfolgreich zu sein. LA: Wie stehen Sie jetzt zu den anglophonen Rebellen, nachdem Sie – Ihre eigenen Angaben hypothetisch als wahr unterstellend – von einer anglophonen Rebellengruppierung „massakriert“ wurden und diese Ihnen einen Finger abgeschnitten haben? VP: Darf ich kurz etwas angeben? LA: Ja bitte. VP: In der anglophonen Gegend wird nicht Englisch gesprochen, dort spricht man Pidgin. Englisch wird nur an der Schule unterrichtet. LA: Alle anglophonen Kameruner, mit denen ich bislang dienstlich zu tun hatte, sprachen Englisch, dafür aber kein oder kaum Französisch. VP: Dem stimme ich zu. Das waren wahrscheinlich Leute, die an der Schule waren. Ich war an einer zweisprachigen Schule, wir hatten nur drei Stunden in der Woche Englisch, der Rest war auf Französisch. LA: Können Sie jetzt auf meine Frage antworten: Wie stehen Sie jetzt zu den anglophonen Rebellen, nachdem Sie – Ihre eigenen Angaben hypothetisch als wahr unterstellend – von einer anglophonen Rebellengruppierung massakriert wurden und diese Ihnen einen Finger abgeschnitten haben? VP: Wenn ich ehrlich sein darf, wenn die Umstände gut wären, würde ich immer noch zurückkehren und kämpfen. Denn sie setzen sich für uns ein und kämpfen dafür, dass es uns besser geht. LA: Sie haben vorhin schon einmal gesagt, Sie wären bereit gewesen zu kämpfen, weil es Ihren politischen Ideen entsprechen würde. Wozu genau wären Sie bereit gewesen bzw. sind immer noch bereit, „wenn die Umstände gut wären“? VP: Ich beziehe mich dabei auf das Kräfteverhältnis, auf die Ausrüstung. Meine politischen Ideen sind ja da, sind ja immer noch die gleichen, aber ich sah keine Chance, den Kampf zu gewinnen, weil die Bedingungen so schlecht waren. LA: Verstehe ich das richtig, dass Sie sich an Kampfhandlungen beteiligt hätten und auch nachwievor beteiligen würden, wenn das Kräfteverhältnis ein anderes wäre? VP: Wenn das Kräfteverhältnis ausgewogen gewesen wäre, wäre ich nicht hierher gekommen. LA: Haben Sie sich an Kampfhandlungen beteiligt? VP: Nein. LA: Was empfinden Sie für Personen, die den kamerunischen Staat repräsentieren, etwa Polizisten und Soldaten, die Ihren Dienst in der anglophonen Region versehen? VP: Ihnen gegenüber empfinde ich gar nichts. Meine Empfindungen richten sich gegen den Staat. Diese Personen sind nur vom Staat entsandt. LA: Was empfinden Sie, wenn diese Personen (Soldaten, Polizisten) von Rebellengruppierungen ermordet werden? VP: Ich kann nur erneut sagen, dass sich meine Gefühle gegen die Autoritäten richten, gegen die Minister und Gouverneure. Mit allen, die da kämpfen, Soldaten und Rebellen, habe ich eher Mitleid. LA: Glauben Sie, dass die anglophonen Rebellengruppen etwas Gutes wollen für die Bevölkerung? VP: Ja. (Nachgefragt:) Manche kleine Gruppierungen verurteile ich schon, weil sie nur Unruhe stiften und nicht direkt an der Front gegen den Staat kämpfen, weil sie auch gar nicht über die Mittel verfügen. LA: Ist das bisher Geschilderte Ihr einziger Fluchtgrund auf Ihr Heimatland Kamerun bezogen? VP: Ja. LA: Fanden jemals Übergriffe gegen Ihre Person in Kamerun von staatlicher kamerunischer Seite statt? VP: Nein. Aber Ungerechtigkeit. LA: Inwiefern Ungerechtigkeit? VP: Ungerechtigkeit gegenüber uns Anglophonen. Es ist nicht einfach, Arbeit zu finden oder erfolgreich zu sein, wenn man nicht aus einer der Regionen des Präsidenten kommt. Schon der Name gibt Aufschluss darüber, aus welcher Region man stammt. LA: Welche Regionen meinen Sie, wenn Sie sagen „die Regionen des Präsidenten“? VP: Das Zentrum und der Süden. LA: Was befürchten Sie konkret im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Wenn ich in die anglophone Gegend zurückgehe, befürchte ich, dass man mich tötet, und zwar nicht einfach mit einer Kugel in den Kopf, sondern, dass man mich enthauptet. Die Leute wissen, dass ich bei der Rebellion war und dann geflüchtet bin. Auf mich hat es also sowohl die Rebellion als auch das Militär abgesehen. LA: Von wem würden Sie enthauptet werden? VP: Von der Rebellion. Was den Staat betrifft, dieser wird mich ins Gefängnis stecken. LA: Sie befürchten also, von jenen Kräften enthauptet zu werden, deren Ideen Sie unterstützen? VP: Die Gruppe, um die es geht, hat ja nichts mit der großen Gruppe zu tun. Sie werden mich als Verräter betrachten. Wenn sie sehen, dass mir der Finger fehlt, haben sie den Beweis dafür. LA: Warum sollte der kamerunische Staat Sie ins Gefängnis stecken? VP: Als ich mich der Rebellion angeschlossen habe, wusste das der Gouverneur. Mein Vater wurde bereits verdächtigt, die Rebellion finanziell zu unterstützen. LA: Woher wusste es der Gouverneur, dass Sie sich der Rebellion angeschlossen haben? VP: Die Chefs der Viertel müssen gegenüber dem Gouverneur Bericht erstatten und führen Listen über die Einwohner der Viertel. Daraus erging dann die Information. LA: Beziehen Sie sich damit auf XXXX ?LA: Beziehen Sie sich damit auf römisch 40 ? VP: Das ist in allen anglophonen Regionen so. LA: Woher wusste man, dass Sie sich in diesem abgelegenen Dorf XXXX einerLA: Woher wusste man, dass Sie sich in diesem abgelegenen Dorf römisch 40 einer kleinen Gruppierung angeschlossen haben? VP: Sie müssen wissen, wir sind sehr wenige, da spricht sich so etwas schnell rum. Die Gouverneure, die Präfekten und die Unterpräfekten, das sind alles Frankophone. Die Chefs der Viertel werden von ihnen ernannt. Die geben dann die Informationen weiter. LA: Der Chef von welchem Viertel hat in Ihrem Fall die Information weitergegeben? VP: XXXX .VP: römisch 40 . […] LA: Habe Sie noch etwas hinzuzufügen? Es besteht nun die Möglichkeit, weitere Angaben zu machen, die für Sie im Zusammenhang mit Ihrem Asylantrag wichtig sind und die Sie bekanntgeben wollen. VP: Ich möchte noch einmal auf die Bedeutung von Ethnien zu sprechen kommen. Ich möchte sagen, dass ich nicht bei meinen Eltern aufgewachsen bin und deshalb dieses Prinzip nicht vermittelt bekommen habe. Ich kann Ihnen versichern, dass ich die lokale Sprache Pidgin fließend sprechen kann. Andere Ethnien kenne ich nicht. LA: Heißt das, das Sie nicht wissen, welcher ethnischen Gruppe Sie angehören? VP: Ja, richtig. LA: Wieso haben Sie diesbezüglich nie nachgefragt, Ihre Eltern, Ihre Tante etc.? VP: Ich sah keinen Nutzen darin. In der anglophonen Region kennen nicht alle Leute ihre Volksgruppe, sie werden nur als „Anglophone“ bezeichnet. Ich möchte noch hinzufügen, dass es mir psychisch nicht gut geht. Ich bin traumatisiert. Ich habe gelernt, dass Österreich ein Rechtsstaat ist. Ich bitte deshalb hier um Asyl, damit ich eine neue Chance bekomme. LA hält fest, dass der Antragsteller während der gesamten Einvernahme nie einen traumatisierten oder psychisch angeschlagenen Eindruck machte, und immer nur in Fällen, wenn er Fragen nicht beantworten konnte oder wollte, derartige Verweise als Entschuldigung vorbrachte. […] LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden? VP: Ja, ich habe nicht immer alles gut verstanden, aber das Wesentliche. LA: Ich habe zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gehabt, dass Sie etwas nicht gut verstanden hätten. Frage an die D: Wie wird die Verständigung und allgemein die Französisch-Kenntnisse der VP eingeschätzt? D: Ich habe die Verständigung als sehr gut empfunden, ich hatte zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, dass etwas nicht verstanden wurde, im Gegenteil, die Verständigung war ausgesprochen flüssig, die VP spricht auf jeden Fall fließend Französisch. Wortschatz und Grammatik würde ich als Muttersprachen-Niveau bezeichnen. […]“ Mit Schreiben vom 13.10.2020 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA bekannt, dass er während seiner Einvernahme unter Stress gestanden sei, sodass er keine Angaben zu seiner Ethnie gemacht habe. Er gehöre der Ethnie der XXXX an, welche bei einer Rückkehr nach Kamerun erschwerend hinzu komme. Außerdem legte der Beschwerdeführer zwei Fotos vor.Mit Schreiben vom 13.10.2020 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA bekannt, dass er während seiner Einvernahme unter Stress gestanden sei, sodass er keine Angaben zu seiner Ethnie gemacht habe. Er gehöre der Ethnie der römisch 40 an, welche bei einer Rückkehr nach Kamerun erschwerend hinzu komme. Außerdem legte der Beschwerdeführer zwei Fotos vor. Ein vom BFA eingeholtes neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 03.12.2020 ergab, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und einer Anpassungsstörung (F43.2) leide, welche jeweils leichtgradig ausgeprägt seien. Im aktuellen Status zeige sich eine depressiv verfärbte Stimmungslage mit abgeflachten Affekten; eine suizidale Einengung liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei in der Lage nachvollziehbare Angaben zu tätigen. Er sei zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert. Aus neurologischer Sicht wäre der Beginn einer Behandlung zu empfehlen, einerseits die Einleitung einer medikamentösen antidepressiven Therapie, andererseits auch die Einleitung einer Psychotherapie. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise auf 4 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise auf 4 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine asylrechtlich relevante Bedrohung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat Kamerun ebenso wenig habe festgestellt werden können, wie andere allgemeine Gefahren, welche die Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Sein Vorbringen, wonach er der Ethnie der XXXX sowie der anglophonen Minderheit angehöre, mit anglophonen Rebellengruppen Probleme gehabt habe und die kamerunische Regierung ihn habe rekrutieren wollen, sei – aufgrund näher dargestellter beweiswürdigender Überlegungen – unglaubwürdig. Aufgrund seines Alters, seiner guten Ausbildung, seiner sehr guten Kenntnisse der Sprache Französisch, seines Gesundheitszustands und seiner Arbeitsfähigkeit könne ihm zugemutet werden seine Lebensbedürfnisse im Herkunftsstaat zu befriedigen, dorthin zurückzukehren und einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer habe keine Familie oder nahe Angehörige in Österreich, weshalb kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens trete in seinem Fall hinter das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zurück, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn zulässig sei. Da es aufgrund der Corona-Pandemie zu nicht vorhersehbaren Einschränkungen hinsichtlich der Reisetätigkeiten kommen könne, werde die Frist für die freiwillige Ausreise auf 4 Wochen ausgeweitet.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine asylrechtlich relevante Bedrohung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat Kamerun ebenso wenig habe festgestellt werden können, wie andere allgemeine Gefahren, welche die Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Sein Vorbringen, wonach er der Ethnie der römisch 40 sowie der anglophonen Minderheit angehöre, mit anglophonen Rebellengruppen Probleme gehabt habe und die kamerunische Regierung ihn habe rekrutieren wollen, sei – aufgrund näher dargestellter beweiswürdigender Überlegungen – unglaubwürdig. Aufgrund seines Alters, seiner guten Ausbildung, seiner sehr guten Kenntnisse der Sprache Französisch, seines Gesundheitszustands und seiner Arbeitsfähigkeit könne ihm zugemutet werden seine Lebensbedürfnisse im Herkunftsstaat zu befriedigen, dorthin zurückzukehren und einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer habe keine Familie oder nahe Angehörige in Österreich, weshalb kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens trete in seinem Fall hinter das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zurück, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn zulässig sei. Da es aufgrund der Corona-Pandemie zu nicht vorhersehbaren Einschränkungen hinsichtlich der Reisetätigkeiten kommen könne, werde die Frist für die freiwillige Ausreise auf 4 Wochen ausgeweitet.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführe fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, er befürchte bei einer Rückkehr in den Kamerun von der Rebellion getötet bzw. vom Staat zu einer Haftstrafe verurteilt zu werden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines psychischen Zustands nicht immer in der Lage, nachvollziehbare Angaben zu tätigen. Betreffend seine Sprachkenntnisse werde angegeben, dass seine Muttersprache Pidgin-Englisch sei und die französische Sprache gut beherrsche, weil er die Schule im frankofonen Teil Kameruns besucht habe. Der Beschwerdeführer habe während seiner Einvernahme nicht gewusst, welcher Volksgruppe er angehöre. Nach der Einvernahme habe er „jemanden“ getroffen, der ihm aufgrund seiner Herkunft die Volksgruppenzugehörigkeit habe nennen können. Der Begründung, dass es bezüglich der Volksgruppe der XXXX keine Gruppenverfolgung gebe, werde entgegengehalten, dass die gesamte anglophone Bevölkerung verfolgt werde und nicht nur jene, die der Gruppe der XXXX angehören würden. Der Beschwerdeführer halte dem Vorwurf, die angeblich versuchte Rekrutierung durch die Regierung in der Einvernahme nicht erwähnt zu haben, dass sich seine Aussage während der Erstbefragung darauf bezogen habe, dass er den Militärdienst nicht habe machen wollen. Seitens der kamerunischen Regierung sei es zu keinen Schlägen oder sonstigen Problemen gekommen und seien sämtliche Verletzungen durch Mitglieder der anglophonen Gruppen entstanden. Auch bezüglich weiterer von der Behörde dargestellter Widersprüche gebe der Beschwerdeführer an, dass er vor der Erstbefragung unter schlechten Bedingung gelebt habe, es ihm psychisch sehr schlecht gegangen sei und ein Sicherheitsbeamter ihm gesagt habe, er müsse nicht so genau aussagen. Zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA sei es dem Beschwerdeführer besser gegangen, sodass er ausführlichere Angaben habe machen können. Die Informationen im Länderinformationsblatt seien von der Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden. Aufgrund der darin enthaltenen Angaben sei nachvollziehbar, dass er bei einer Rückkehr nach Kamerun wegen seiner Betätigung für die anglophone Bevölkerung Angst vor staatlicher Verfolgung habe. Die Begründung, wonach für den Beschwerdeführer keine Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde, könne nicht logisch nachvollzogen werden, weil er mit niemanden von seiner Familie Kontakt habe und erschwerend hinzukomme, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Anpassungsstörung leide.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführe fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, er befürchte bei einer Rückkehr in den Kamerun von der Rebellion getötet bzw. vom Staat zu einer Haftstrafe verurteilt zu werden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines psychischen Zustands nicht immer in der Lage, nachvollziehbare Angaben zu tätigen. Betreffend seine Sprachkenntnisse werde angegeben, dass seine Muttersprache Pidgin-Englisch sei und die französische Sprache gut beherrsche, weil er die Schule im frankofonen Teil Kameruns besucht habe. Der Beschwerdeführer habe während seiner Einvernahme nicht gewusst, welcher Volksgruppe er angehöre. Nach der Einvernahme habe er „jemanden“ getroffen, der ihm aufgrund seiner Herkunft die Volksgruppenzugehörigkeit habe nennen können. Der Begründung, dass es bezüglich der Volksgruppe der römisch 40 keine Gruppenverfolgung gebe, werde entgegengehalten, dass die gesamte anglophone Bevölkerung verfolgt werde und nicht nur jene, die der Gruppe der römisch 40 angehören würden. Der Beschwerdeführer halte dem Vorwurf, die angeblich versuchte Rekrutierung durch die Regierung in der Einvernahme nicht erwähnt zu haben, dass sich seine Aussage während der Erstbefragung darauf bezogen habe, dass er den Militärdienst nicht habe machen wollen. Seitens der kamerunischen Regierung sei es zu keinen Schlägen oder sonstigen Problemen gekommen und seien sämtliche Verletzungen durch Mitglieder der anglophonen Gruppen entstanden. Auch bezüglich weiterer von der Behörde dargestellter Widersprüche gebe der Beschwerdeführer an, dass er vor der Erstbefragung unter schlechten Bedingung gelebt habe, es ihm psychisch sehr schlecht gegangen sei und ein Sicherheitsbeamter ihm gesagt habe, er müsse nicht so genau aussagen. Zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA sei es dem Beschwerdeführer besser gegangen, sodass er ausführlichere Angaben habe machen können. Die Informationen im Länderinformationsblatt seien von der Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden. Aufgrund der darin enthaltenen Angaben sei nachvollziehbar, dass er bei einer Rückkehr nach Kamerun wegen seiner Betätigung für die anglophone Bevölkerung Angst vor staatlicher Verfolgung habe. Die Begründung, wonach für den Beschwerdeführer keine Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde, könne nicht logisch nachvollzogen werden, weil er mit niemanden von seiner Familie Kontakt habe und erschwerend hinzukomme, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Anpassungsstörung leide.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.12.2022 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer, der in Begleitung seiner Rechtsvertreterin erschien, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprachen Französisch und Englisch einvernommen wurde. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 5). In der Stellungnahme vom 21.12.2022 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er vom Staat Kamerun wegen seiner politischen Einstellung verfolgt werde, weil er glaubwürdig angegeben habe, einer oppositionellen Gruppe Informationen geliefert zu haben und deswegen mit dieser assoziiert werde. Außerdem drohe ihm seitens der Separatisten Verfolgung, weil er sich durch Flucht entzogen habe, um nicht an Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen. Weiters drohe ihm Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu der anglophonen Bevölkerungsgruppe im Kamerun. Für den Beschwerdeführer bestehe bei einer Rückkehr nach Kamerun aufgrund der allgemein schlechten Lage und seiner individuellen Situation die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass er nicht in der Lage sein werde, für sich zu sorgen und sich ein Existenzminimum zu sichern, und er keine Unterstützung zu erwarten habe. Außerdem sei als Trainer für Kinder tätig und habe einen A1-Deutschkurs abgeschlossen. Die Rückkehrentscheidung müsse daher für dauerhaft unzulässig erklärt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Leben in Österreich: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun und katholischer Christ. Seine Identität steht nicht fest. Seine Muttersprache ist Französisch, er spricht auch etwas Englisch. Der Beschwerdeführer wurde in der kamerunischen Stadt XXXX geboren und besuchte 11 Jahre die Schule. Der Beschwerdeführer unterstützte seinen Vater im Handel mit Vorhängen. Er übernahm Verkaufstätigkeiten und importierte Ware aus Nigeria.Der Beschwerdeführer wurde in der kamerunischen Stadt römisch 40 geboren und besuchte 11 Jahre die Schule. Der Beschwerdeführer unterstützte seinen Vater im Handel mit Vorhängen. Er übernahm Verkaufstätigkeiten und importierte Ware aus Nigeria. Die Mutter des Beschwerdeführers, seine beiden Schwestern sowie eine Tante des Beschwerdeführers leben weiterhin im Kamerun. Er hat Kontakt zu seiner Mutter. Der Beschwerdeführer hält sich spätestens seit seiner Asylantragstellung am 25.08.2020 in Österreich auf. Ihm steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist ledig, er hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der Beschwerdeführer seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich Sprachkurse und verfügt über ein A1-Deutschzertifikat. Er ist Mitglied der freien Kirchengemeinde XXXX und besucht dort regelmäßig den Gottesdienst. Außerdem nahm er an sportlichen Veranstaltungen teil und war ehrenamtlich tätig. Er ist Mitglied des Vereins „ XXXX “.Der Beschwerdeführer besucht in Österreich Sprachkurse und verfügt über ein A1-Deutschzertifikat. Er ist Mitglied der freien Kirchengemeinde römisch 40 und besucht dort regelmäßig den Gottesdienst. Außerdem nahm er an sportlichen Veranstaltungen teil und war ehrenamtlich tätig. Er ist Mitglied des Vereins „ römisch 40 “. Eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Der Beschwerdeführer gehört als gesunder junger Mann keiner Risikogruppe an, es besteht daher kein Anhaltspunkt für eine maßgebliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr, etwa durch ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Zudem besteht aktuell in Österreich auch für nicht sozialversicherte Personen die Möglichkeit einer Impfung gegen SARS-CoV-
  5. Gründe, die gegen eine Impfung des Beschwerdeführers sprechen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einem der von ihm genannten Gründe – konkret, weil er sich einer anglophonen Rebellengruppe angeschlossen habe und danach vor dieser geflohen sei, oder wegen seiner Zugehörigkeit zur anglophonen Minderheit oder zur Volksgruppe der XXXX – seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder ihm aus diesen Gründen im Fall seiner Rückkehr eine konkrete Gefahr drohen würde.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einem der von ihm genannten Gründe – konkret, weil er sich einer anglophonen Rebellengruppe angeschlossen habe und danach vor dieser geflohen sei, oder wegen seiner Zugehörigkeit zur anglophonen Minderheit oder zur Volksgruppe der römisch 40 – seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder ihm aus diesen Gründen im Fall seiner Rückkehr eine konkrete Gefahr drohen würde. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in den Kamerun in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr in den Kamerun für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Fall seiner Rückkehr in den Kamerun verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seiner Heimatstadt zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen. Gründe, die erkennen ließen, dass dem Beschwerdeführer, der im Kamerun sozialisiert, im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig ist und über eine 11-jährige Schulbildung verfügt, die Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Kameruns nicht zumutbar wäre oder er dort kein Fortkommen hätte, sind nicht hervorgekommen. Zur maßgeblichen Situation im Kamerun wird folgendes festgestellt: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kamerun (Stand 07.10.2022): COVID-19 Kamerun hat seine Landesgrenzen teilweise geöffnet (AA 12.9.2022). Der Zugang über die Land- und Seegrenzen ist aufgrund von COVID-19 eingeschränkt (UKFCO 12.9.2022), aber unter Auflagen möglich (AA 12.9.2022). Die Reisebedingungen für die Ein- und Ausreise nach Kamerun können sich ohne Vorankündigung und ohne proaktive Kommunikation ändern. Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (UKFCO 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022). Für näher Informationen siehe: https://www.ccousp.cm/urgences-sanitaires/COVID-19/condition-dentree-et-sortie-au-cameroun/.Die Reisebedingungen für die Ein- und Ausreise nach Kamerun können sich ohne Vorankündigung und ohne proaktive Kommunikation ändern. Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (UKFCO 12.9.2022; vergleiche AA 12.9.2022). Für näher Informationen siehe: https://www.ccousp.cm/urgences-sanitaires/COVID-19/condition-dentree-et-sortie-au-cameroun/. Für die Einreise nach Kamerun und die Einreise über die Flughäfen Yaoundé oder Douala muss ein aktueller (nicht älter als 72 Stunden vor der ersten Einreise) negativer COVID-19-PCR-Test vorgelegt werden (UKFCO 12.9.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022). Die Regierung von Kamerun verlangt von allen Reisenden ab fünf Jahren einen negativen PCR-Test. Ferner werden Tests/Screening bei der Ankunft durchgeführt (UKFCO 12.9.2022).Für die Einreise nach Kamerun und die Einreise über die Flughäfen Yaoundé oder Douala muss ein aktueller (nicht älter als 72 Stunden vor der ersten Einreise) negativer COVID-19-PCR-Test vorgelegt werden (UKFCO 12.9.2022; vergleiche BMEIA 12.9.2022). Die Regierung von Kamerun verlangt von allen Reisenden ab fünf Jahren einen negativen PCR-Test. Ferner werden Tests/Screening bei der Ankunft durchgeführt (UKFCO 12.9.2022). Zusätzlich werden alle internationalen Reisenden bei der Ankunft auf den internationalen Flughäfen Yaoundé und Douala einem zusätzlichen Schnelltest unterzogen. Diese Tests sind obligatorisch (UKFCO 12.9.2022). Sofern das Testergebnis positiv ist, werden Einreisende den staatlichen Gesundheitsbehörden überstellt (AA 12.9.2022) und müssen sich in einem staatlich überwachten Hotel einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen (BMEIA 12.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2022): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.9.2022 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2022): Kamerun (Republik Kamerun), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 12.9.2022 - UKFCO - Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022 Politische Lage Kamerun ist eine Republik und Präsidialdemokratie, die seit 1982 von Staatspräsident Paul Biya regiert wird (AA 12.2.2020; vgl. AA 2.9.2022, USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Die regierende politische Partei, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) (FD 26.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) ist seit ihrer Gründung im Jahr 1985 an der Macht (USDOS 12.4.2022). Staatlicher Klientelismus und die Kontrolle von Präsident Biya über Ernennungen auf hoher Ebene tragen zum Machterhalt der RDPC bei. Die Unsicherheit in den anglophonen Regionen, die durch die Gewalt zwischen bewaffneten Kämpfern und dem Militär verursacht wurde, machte die Stimmabgabe bei den Präsidentschaftswahlen 2018 nahezu unmöglich. Die anhaltende Krise wirkte sich auch auf die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen 2020 aus, da die Anhänger der Separatisten in den anglophonen Regionen Northwest und Southwest zum Boykott aufriefen, was zu einer geringen Wahlbeteiligung führte (FH 24.2.2022). In den von bewaffneten Konflikten betroffenen Regionen kam es zu Gewalttaten separatistischer Kräfte, die zum Wahlboykott aufgerufen hatten (AA 2.9.2022).Kamerun ist eine Republik und Präsidialdemokratie, die seit 1982 von Staatspräsident Paul Biya regiert wird (AA 12.2.2020; vergleiche AA 2.9.2022, USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Die regierende politische Partei, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) (FD 26.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022) ist seit ihrer Gründung im Jahr 1985 an der Macht (USDOS 12.4.2022). Staatlicher Klientelismus und die Kontrolle von Präsident Biya über Ernennungen auf hoher Ebene tragen zum Machterhalt der RDPC bei. Die Unsicherheit in den anglophonen Regionen, die durch die Gewalt zwischen bewaffneten Kämpfern und dem Militär verursacht wurde, machte die Stimmabgabe bei den Präsidentschaftswahlen 2018 nahezu unmöglich. Die anhaltende Krise wirkte sich auch auf die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen 2020 aus, da die Anhänger der Separatisten in den anglophonen Regionen Northwest und Southwest zum Boykott aufriefen, was zu einer geringen Wahlbeteiligung führte (FH 24.2.2022). In den von bewaffneten Konflikten betroffenen Regionen kam es zu Gewalttaten separatistischer Kräfte, die zum Wahlboykott aufgerufen hatten (AA 2.9.2022). Bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurde Präsident Biya in seinem Amt bestätigt und erhielt 71,28 % der abgegebenen Stimmen. Maurice Kamto kam mit 14,23 % der Stimmen auf den zweiten Platz (FD 26.7.20222). Am 9.2.2020 fanden in Kamerun Parlaments- und Kommunalwahlen statt, die von Unregelmäßigkeiten geprägt waren. Die Regierungspartei gewann 152 der 180 Sitze in der Nationalversammlung (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022). Die Oppositionsparteien verloren im Vergleich zu früheren Wahlen erheblich an Sitzen. Insgesamt gewannen acht Oppositionsparteien Sitze in der Nationalversammlung und neun die Kontrolle über lokale Räte (USDOS 12.4.2022). Die RDPC erhielt bei den Wahlen im Feber 2020 auch 87 % der Sitze in den Gemeinderäten (FD 26.7.2022). Am 26.3.2020 wurden turnusgemäß Senatswahlen durchgeführt, die die Regierungspartei RDPC mit klarer Mehrheit gewann (AA 2.9.2022). Auch bei den Regionalwahlen, die am 6.12.2020 zum ersten Mal in Kamerun stattfanden, siegte die RDPC im größten Teil des Landes (9 von 10 Regionen) (FD 26.7.2022).Bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurde Präsident Biya in seinem Amt bestätigt und erhielt 71,28 % der abgegebenen Stimmen. Maurice Kamto kam mit 14,23 % der Stimmen auf den zweiten Platz (FD 26.7.20222). Am 9.2.2020 fanden in Kamerun Parlaments- und Kommunalwahlen statt, die von Unregelmäßigkeiten geprägt waren. Die Regierungspartei gewann 152 der 180 Sitze in der Nationalversammlung (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 2.9.2022). Die Oppositionsparteien verloren im Vergleich zu früheren Wahlen erheblich an Sitzen. Insgesamt gewannen acht Oppositionsparteien Sitze in der Nationalversammlung und neun die Kontrolle über lokale Räte (USDOS 12.4.2022). Die RDPC erhielt bei den Wahlen im Feber 2020 auch 87 % der Sitze in den Gemeinderäten (FD 26.7.2022). Am 26.3.2020 wurden turnusgemäß Senatswahlen durchgeführt, die die Regierungspartei RDPC mit klarer Mehrheit gewann (AA 2.9.2022). Auch bei den Regionalwahlen, die am 6.12.2020 zum ersten Mal in Kamerun stattfanden, siegte die RDPC im größten Teil des Landes (9 von 10 Regionen) (FD 26.7.2022). Hinsichtlich der Wahlen gab es Unregelmäßigkeiten wie mangelnden gleichberechtigten Zugang zu Medien und Wahlkampfraum, Beschränkungen der Möglichkeiten von Oppositionskandidaten, sich für die Wahlen anzumelden, Stimmzettelfüllung, mangelndes Wahlgeheimnis, Einschüchterung von Wählern, uneinheitliche Verwendung von Ausweisen und mangelndes Fachwissen unter den Einheimischen (USDOS 12.4.2022). Die Gerichte erklärten die Parlamentswahlen in 11 Wahlkreisen der Regionen Northwest und Southwest für ungültig, da die Wahlbeteiligung unter 10 % lag (USDOS 12.4.2022). Viele Binnenvertriebene waren an der Teilnahme an der Wahl gehindert, da sie an ihrem aktuellen Aufenthaltsort keine Wahlberechtigung hatten und kaum Bemühungen der Regierung erkennbar waren, die Wählerlisten zu korrigieren (AA 2.9.2022). Durch die Regionalwahlen ist ein wichtiger Schritt zur Dezentralisierung getan worden. Zunehmend engagieren sich Lokalpolitiker in den Regionen für die Belange ihrer Kommunen. Noch fehlt es jedoch an einem ausreichenden regionalen Budget (AA 2.9.2022). Die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen kritisierten außerdem, dass die Wahlen nicht zu einer echten Dezentralisierung der Macht geführt hätten (USDOS 12.4.2022). Ein Teil der Opposition, darunter Maurice Kamtos und seine Partei, Mouvement pour la renaissance du Cameroun (MRC), boykottierten die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen (FD 26.7.2022). Am 22.9.2020 veranstaltete die oppositionelle Kameruner MRC Proteste in ganz Kamerun. Es gab Berichte über Verhaftungen und Gewalt in Teilen von Yaoundé, Douala und Bafoussam (UKFCO 12.9.2022). Nachdem Maurice Kamto zu einer verbotenen Demonstration am 22.9.2020 aufgerufen hatte, wurde er bis zum Tag nach den Regionalwahlen unter Hausarrest gestellt. Zahlreiche Aktivisten des MRC wurden festgenommen und mehrere Dutzend waren im Feber 2022 noch immer in Haft. Maurice Kamto war bereits im Jänner 2019 wegen "Rebellion, Aufstand und Feindschaft gegen das Vaterland" angeklagt worden und mehrere Monate in Haft gewesen, nachdem er zu verbotenen Demonstrationen aufgerufen hatte (FD 26.7.2022). Kamerun befindet sich in einer entscheidenden Phase seiner politischen Entwicklung, am Ende der Ära Paul Biya (89 Jahre), noch ohne einen Hinweis, wie ein Machtwechsel aussehen könnte. Die Frage der Nachfolge wird offiziell nicht diskutiert. Dabei wird der politische Stillstand umso deutlicher. Drängende Probleme, wie die Lösung des Konflikts in den Regionen Northwest und Southwest, Reformen zur Verbesserung der Wirtschaftslage und politische Positionierung bezüglich der weltweiten Lage werden nicht angegangen (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.2.2020): Kamerun: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/innenpolitik/208914, Zugriff 9.9.2022 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (26.7.2022): Cameroun: Présentation du Cameroun, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/cameroun/presentation-du-cameroun/, Zugriff 12.9.2022 - UKFCO - Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Sicherheitslage Die Situation in der Region Far North (Extrême Nord) bleibt angespannt und ist weiterhin geprägt durch häufige gewaltsame Übergriffe terroristischer Gruppen (Boko Haram, sogenannter Islamic State’s West Africa Province - ISWAP) auf die Zivilbevölkerung. Insbesondere rund um den Tschadsee sind regelmäßig Tote zu beklagen. Die kamerunischen Sicherheitskräfte sind in der Region aktiv, können jedoch das Territorium nur sporadisch abdecken, häufig ist die Zivilbevölkerung auf sich allein gestellt. Neben Anschlägen auf die Bevölkerung besteht das Ziel der Terroristen darin, Vieh und Lebensmittel zu erbeuten. Trotz massiver Verstärkung der Sicherheitskräfte in der Region kann flächendeckende Sicherheit nicht garantiert werden (AA 2.9.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen. Zwischen dem 1.12.2021 und dem 15.1.2022 gab es 80 von den Vereinten Nationen bestätigte und gemeldete Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit Boko Haram in Kamerun, bei denen 30 Zivilisten getötet wurden. Die meisten Angriffe ereigneten sich in den Departements Mayo-Sava und Mayo-Tsanaga in der Region Far North, wobei die Angriffe ihren Höhepunkt im ersten Quartal 2022 erreichten (UNSC 26.5.2022). Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022).Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vergleiche AA 12.9.2022). Auf der Halbinsel Bakassi und Umgebung nahe der Grenze zu Nigeria gibt es fortdauernde Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea kommt es zu Überfällen auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen mit Geiselnahmen. Die Gefahr für Entführungen besteht auch in allen entlegenen Gebieten Kameruns (AA 12.9.2022). In den beiden anglophonen Regionen Northwest und Southwest dauern gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen an. Dabei gibt es Todesopfer und Verletzte (AA 12.9.2022). Am 8.1.2022 fingen bewaffnete Gruppen an einem Kontrollpunkt in der Nähe von Bamenda in Northwest einen Lastwagen ab, der im Auftrag einer UN-Organisation humanitäre Hilfe liefern sollte. Die sogenannten „Verteidigungskräfte von Ambazonia“ veröffentlichten später ein Video, auf dem der Lastwagen zu sehen ist, und behaupteten, sie hätten die Nahrungsmittelhilfe an die lokale Bevölkerung verteilt (UNSC 26.5.2022). Die Straße zwischen Bamenda und Bafoussam darf laut Anordnung der kamerunischen Sicherheitskräfte nur noch im Konvoi mit bewaffneter Eskorte zu festgelegten Zeiten befahren werden (AA 12.9.2022). Ferner kam es auch zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen. Am 8.12.2021 wurden entlang der Straße zwischen Bamenda und Mbengwi in Northwest Häuser und Geschäfte niedergebrannt, angeblich von staatlichen Sicherheitskräften, nachdem ein Angriff mit einem improvisierten Sprengsatz gegen diese verübt worden war. Die Regierung veröffentlichte eine Erklärung, in der sie die Vorwürfe zurückwies. Am 2.3.2022 verübten die sogenannten Verteidigungskräfte von Ambazonia einen Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf einen Konvoi des Gouverneurs der Region Southwest, wobei sieben Menschen getötet wurden. Am 12.1.2022 wurde ein improvisierter Sprengsatz an einem Sicherheitskontrollpunkt in Buea gezündet, wobei drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden. Die Zahl der Explosionen, die sich gegen Zivilisten richteten, stieg Ende 2021 an, bevor sie im ersten Quartal 2022 wieder zurückging. Mindestens die Hälfte aller Anschläge mit Sprengkörpern in der Region Southwest seit November 2021 richtete sich gegen Zivilisten (UNSC 26.5.2022). Am 2.7.2022 wurde auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé ein Sprengsatz gezündet. Bei der Explosion wurden vier Personen verletzt. Am 12.7.2022 detonierte ein weiterer Sprengsatz auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé, wobei eine Person verletzt wurde (UKFCO 12.9.2022). Laut Medienberichten kam es am 6.9.2022 zu einem bewaffneten Angriff auf einen öffentlichen Bus nahe der Stadt Ekona (Region Southwest). Dabei wurden mindestens sechs Personen getötet und acht weitere verletzt. Der Bus war auf dem Weg von Douala in die Stadt Kumba. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 12.9.2022). Am 16.9.2022 sollen unbekannte bewaffnete Angreifer die katholische Kirche St. Mary im Dorf Nchang (Region Southwest) in Brand gesteckt und fünf Priester, eine Nonne und zwei Gläubige entführt haben. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 19.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2022): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.9.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.9.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw38-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.9.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.9.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw37-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 30.9.2022 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2022): Kamerun (Republik Kamerun), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 12.9.2022 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022 - UKFCO - Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022 - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022 Sicherheitsbehörden Es gibt folgende Teile der kamerunischen Streitkräfte (Forces Armees Camerounaises, FAC): die Armee (L'Armee de Terre), die Marine (Marine Nationale Republique, MNR, umfasst Marineinfanterie), die Luftwaffe (Armee de l'Air du Cameroun, AAC), das Schnelleinsatzbataillon (Bataillons d'Intervention Rapide oder BIR), die Nationale Gendarmerie und die Präsidentengarde (CIA 7.9.2022). Für die innere Sicherheit sind die nationale Polizei und die nationale Gendarmerie zuständig. Erstere untersteht der Generaldelegation für nationale Sicherheit, letztere dem Staatssekretariat für Verteidigung (USDOS 12.4.2022; vgl. CIA 6.9.2022). Die Armee ist teilweise für die innere Sicherheit mitverantwortlich; sie untersteht dem für die Verteidigung zuständigen Ministerdelegierten der Präsidentschaft. Das BIR ist direkt dem Präsidenten unterstellt und unterhält seine eigene Führungs- und Kontrollstruktur und berichtet direkt an den Präsidenten (CIA 7.9.2022).Es gibt folgende Teile der kamerunischen Streitkräfte (Forces Armees Camerounaises, FAC): die Armee (L'Armee de Terre), die Marine (Marine Nationale Republique, MNR, umfasst Marineinfanterie), die Luftwaffe (Armee de l'Air du Cameroun, AAC), das Schnelleinsatzbataillon (Bataillons d'Intervention Rapide oder BIR), die Nationale Gendarmerie und die Präsidentengarde (CIA 7.9.2022). Für die innere Sicherheit sind die nationale Polizei und die nationale Gendarmerie zuständig. Erstere untersteht der Generaldelegation für nationale Sicherheit, letztere dem Staatssekretariat für Verteidigung (USDOS 12.4.2022; vergleiche CIA 6.9.2022). Die Armee ist teilweise für die innere Sicherheit mitverantwortlich; sie untersteht dem für die Verteidigung zuständigen Ministerdelegierten der Präsidentschaft. Das BIR ist direkt dem Präsidenten unterstellt und unterhält seine eigene Führungs- und Kontrollstruktur und berichtet direkt an den Präsidenten (CIA 7.9.2022). Die zivilen und militärischen Behörden üben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die Sicherheitskräfte sind zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet. Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt (AA 2.9.2022). Zwar wurden einige Ermittlungen und Strafverfolgungen durchgeführt und einige Sanktionen verhängt, doch die Straflosigkeit stellt weiterhin ein Problem dar. Nur wenige der Berichte über Gerichtsverfahren betrafen die Verantwortlichen. Die Generaldelegation für nationale Sicherheit und das für die nationale Gendarmerie zuständige Staatssekretariat für Verteidigung untersuchten einige Missbräuche (USDOS 12.4.2022). Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist – mit Ausnahme gegen separatistische Gruppierungen in den anglophonen Regionen – nicht feststellbar (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Folter und unmenschliche Behandlung In der Praxis kommen Misshandlungen vor (AA 9.2.2022). Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken verbieten, gibt es Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Zivilisten folterten oder anderweitig misshandeln, darunter auch Separatisten, ihre mutmaßlichen Unterstützer und politische Gegner. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten mehrere Fälle, in denen Sicherheitskräfte separatistische Kämpfer schwer misshandelten, und andere, in denen bewaffnete Separatisten Zivilisten und Mitglieder der Verteidigungskräfte misshandelten. Berichten zufolge verüben Beamte oder in ihrem Auftrag handelnde Personen Handlungen, die zu schweren körperlichen, geistigen und emotionalen Traumata führen (USDOS 12.4.2022). Im den Regionen Northwest und Southwest verüben die Armee und bewaffnete Separatistengruppen schwere Menschenrechtsverletzungen und -missbräuche. In der Region Far North verüben bewaffnete Gruppen weiterhin tödliche Überfälle auf Dörfer (AI 29.3.2022). Separatistische Kämpfer greifen Zivilisten an und töten, foltern oder entführen diese (HRW 13.1.2022). In den anglophonen Konfliktgebieten Northwest und Southwest werden zunehmend (vermeintliche) Misshandlungen in den sozialen Netzwerken gefilmt und verbreitet, ohne dass es zu strafrechtlicher Verfolgung der Urheber oder der Täter kommt. Die Videos schüren den sozialen Unfrieden in den Gebieten (AA 9.2.2022). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich der Misshandlung und Folterung von Gefangenen (FH 24.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Wehrdienst und Rekrutierungen Es gibt keine Wehrpflicht (AA 2.9.2022). Im Alter von 18-23 Jahren kann freiwilliger Militärdienst nach dem Schulabschluss (Matura erforderlich) von Männer und Frauen mit einer Dauer von vier Jahren abgeleistet werden (CIA 7.9.2022). Der Militärdienst ist angesichts der hohen Jugendarbeitslosigkeit ein beliebter Beruf. Die Ausbildungsdauer ist sehr kurz, bevor die neuen Rekruten in den aktiven Einsatz geschickt werden (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.6.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.
  6. Kamerun ist den folgenden zentralen Menschenrechtskonventionen und Fakultativprotokollen der Vereinten Nationen beigetreten: • Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, ratifiziert am 24.6.1971 (CERD); • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.9.1984 (ICCPR); • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.6.1984 (CESCR); • Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.8.1994 (CEDAW); • Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 7.1.2005 (OP-CEDAW); • Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.1.1993 (CRC); • Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986 (CAT); • Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981, ratifiziert am 21.10.1981 (AA 2.9.2022). Kamerun hat am 16.5.2018 zum dritten Mal das universelle Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats in Genf durchlaufen (AA 2.9.2022). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind rechtswidrige oder willkürliche (einschließlich außergerichtliche) Tötungen durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren; und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Es kommt auch zu anderen bedeutenden Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung drangsaliert Journalisten und Separatisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 12.4.2022). Der jährliche Bericht des Justizministeriums über Menschenrechte dokumentiert Fälle von Fehlverhalten der Ordnungskräfte, die disziplinarisch und/oder strafrechtlich verfolgt wurden. In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Amnesty International wirft Armee und bewaffneten Gruppen in den Konfliktgebieten seit Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter vor (AA 2.9.2022). Gleichzeitig ist der Justizapparat schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft bei der Ermittlung zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022). 2019 verabschiedete die Regierung ein Gesetz zur Einrichtung der Kameruner Menschenrechtskommission (CHRC) als Ersatz für die bestehende Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (NCHRF). Im Laufe des Jahres ernannte der Präsident 15 Mitglieder der Menschenrechtskommission, darunter James Mouangue Kobila, ehemals amtierender Vorsitzender der NCHRF, als Vorsitzender und Galega Gana Raphael als stellvertretender Vorsitzender. Die CHRC nahm ihre Arbeit am
  7. April auf, nachdem das Team den Amtseid abgelegt hatte. Wie der NCHRF ist auch die CHRC eine nominell unabhängige, von der Regierung finanzierte Einrichtung. Mit dem Gesetz zur Gründung der CHRC wurde ihr Mandat auf den Schutz der Menschenrechte ausgeweitet. Die Menschenrechtskommission koordinierte zwar Maßnahmen mit NGO und nahm an einigen Untersuchungskommissionen teil, war aber weiterhin finanziell schlecht ausgestattet (USDOS 15.4.2022) Die halbstaatliche – ihre Mitglieder werden durch den Präsidenten ernannt – Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten verfolgt Menschenrechtsverletzungen und prangert Haftbedingungen an. Im Rahmen ihrer begrenzten personellen und finanziellen Spielräume veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht, dessen Empfehlungen jedoch bisher von der Regierung nicht aufgenommen werden (AA 2.9.2022). Kamerunischen Sicherheitskräften sowie Separatisten und islamistischen Terroristen werden erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 2.9.2022). Die Angriffe bewaffneter Gruppen und Zusammenstöße zwischen den Volksgruppen in den Regionen Far North, Northwest und Southwest führen zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen auf die Zivilbevölkerung, darunter auch auf Kinder (UNSC 26.5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Obwohl das Gesetz die friedliche Versammlungsfreiheit vorsieht, schränkt die Regierung dieses Recht häufig ein (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022, FH 24.2.2022). Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führte de facto zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Das Gesetz schreibt vor, dass Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen und Umzügen die Behörden im Voraus benachrichtigen müssen, verlangt aber keine vorherige Genehmigung. Die Regierung erteilte oft selektiv Genehmigungen für Versammlungen und setzte Gewalt ein, um Versammlungen zu unterdrücken, für die sie keine Genehmigung erteilt hatte (USDOS 12.4.2022).Obwohl das Gesetz die friedliche Versammlungsfreiheit vorsieht, schränkt die Regierung dieses Recht häufig ein (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 2.9.2022, FH 24.2.2022). Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führte de facto zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Das Gesetz schreibt vor, dass Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen und Umzügen die Behörden im Voraus benachrichtigen müssen, verlangt aber keine vorherige Genehmigung. Die Regierung erteilte oft selektiv Genehmigungen für Versammlungen und setzte Gewalt ein, um Versammlungen zu unterdrücken, für die sie keine Genehmigung erteilt hatte (USDOS 12.4.2022). Die Behörden haben auch im Jahr 2021 als regierungsfeindlich angesehene Veranstaltungen verboten und gewaltsam aufgelöst, insbesondere solche, die von der oppositionellen Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) organisiert wurden (FH 24.2.2022). In der Regel begründen die Behörden ihre Entscheidung, Versammlungen zu blockieren, mit Sicherheits- und Gesundheitsbedenken. Regierungsnahe Gruppen sind jedoch generell berechtigt, öffentliche Demonstrationen zu organisieren. Am 16.7.2021 beantragte der stellvertretende Generalsekretär der oppositionellen MRC eine öffentliche Protestveranstaltung. Ziel der Veranstaltung war es, den Frieden in den Regionen Northwest und Southwest zu fördern, zur Solidarität mit der Bevölkerung der Region Far North aufzurufen, die Opfer von Boko Haram geworden ist, Ethnozentrismus und Hassreden anzuprangern und die Regierung aufzufordern, die politischen Rechte aller Bürger, einschließlich der politischen Gefangenen, zu achten. Die Veranstaltung war für den 25.7.2021 geplant, wurde jedoch am 22.7.2021 mit der Begründung verboten, es bestehe die Gefahr der "Störung der öffentlichen Ordnung" und der "Verbreitung von COVID-19". Die Regierung genehmigte jedoch Demonstrationen zur Unterstützung von Präsident Biya am 21.7.2021 in Mokolo, Region Far North, und am 25.7.2021 in Bertoua, Region East (USDOS 12.4.2022). Im Dezember 2021 wurden 47 Personen, die im Anschluss an die MRC-Kundgebungen vom September 2020 gegen die Regierung verhaftet worden waren, unter dem Vorwurf der "Rebellion" zu bis zu sieben Jahren Haft verurteilt (FH 24.2.2022). Am 1.12.2021 wollte Maurice Kamto eine Buchvorstellung veranstalten, doch die Behörden setzten Sicherheitskräfte ein, um die Veranstaltung zu verhindern. In den frühen Morgenstunden nahmen die Sicherheitskräfte an strategisch wichtigen Punkten Stellung, behinderten den Verkehr und blockierten den Zugang zum geplanten Veranstaltungsort (USDOS 12.4.2022). In der Verfassung und in Gesetzen ist die Vereinigungsfreiheit verankert, aber Gesetze schränkt auch dieses Recht ein. Das Ministerium für territoriale Verwaltung kann auf Empfehlung des leitenden Abteilungsbeamten die Tätigkeit einer Vereinigung für drei Monate aussetzen, wenn diese die öffentliche Ordnung stört. Der Minister kann eine Vereinigung auch auflösen, wenn sie als Bedrohung für die staatliche Sicherheit angesehen wird. Nationale Vereinigungen können Rechtsstatus erlangen, indem sie sich schriftlich beim Ministerium anmelden. Ausländische Vereinigungen müssen jedoch ausdrücklich vom Ministerium registriert werden, und der Präsident muss religiöse Gruppen auf Empfehlung des Ministers für territoriale Verwaltung akkreditieren. Das Gesetz sieht erhebliche Geldstrafen für Personen vor, die ohne Genehmigung des Ministeriums eine solche Vereinigung gründen und betreiben. Das Gesetz verbietet Organisationen, die für ein Ziel eintreten, das der Verfassung, den Gesetzen und der Moral widerspricht, sowie Organisationen, die darauf abzielen, die Sicherheit, die territoriale Integrität, die nationale Einheit, die nationale Integration oder die republikanische Form des Staates in Frage zu stellen. Gleichzeitig sind die Bedingungen für die Anerkennung von politischen Parteien, NGOs und Vereinigungen kompliziert, es kommt zu langen Verzögerungen und das Recht wird ungleichmäßig durchgesetzt. Vereinigungen agierten in rechtlicher Unsicherheit und ihre Aktivitäten wurden zwar geduldet, aber nicht formell anerkannt (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Regierung keine Organisationen offiziell verboten hat, schränkt sie die Aktivitäten einiger Nichtregierungsorganisationen und politischer Parteien, darunter Ärzte ohne Grenzen, Un Monde Avenir und das MRC, weiterhin ein. In einer Pressemitteilung vom 2.8.2021 teilte Ärzte ohne Grenzen mit, dass sie sich gezwungen sahen, ihre Teams aus der nordwestlichen Region abzuziehen, nachdem sie von den Behörden fast acht Monate lang suspendiert worden waren (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Opposition / Anglophone Opposition Ende Dezember 2021 waren rund 330 politische Parteien registriert (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022, FH 24.2.2022), diese bieten jedoch keine offiziell formulierten politischen Alternativen zur Regierungspartei Rassemblement démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) und machen keine Anstrengungen, gemeinsam gegen die Regierungspartei zu kandidieren (AA 2.9.2022). Kamerun bleibt im Wesentlichen ein Einparteienstaat. Die Oppositionsparteien sind stark zersplittert, so dass keine von ihnen eine echte Alternative zur regierenden RDPC darstellen kann (FH 24.2.2022). Die traditionsreichste und im Parlament stärkste Oppositionspartei SDF (Social Democratic Front) ist intern tief gespalten. Gleiches gilt für die MRC (Mouvement pour la renaissance du Cameroun), deren Vorsitzender Maurice Kamto und rund 100 weitere Anhänger 2019 fast neun Monate wegen der Teilnahme an nicht genehmigten Versammlungen inhaftiert wurden (AA 2.9.2022). Die organisatorischen Vorteile, die sich aus der langen Amtszeit der Regierungspartei, ihrer Dominanz über die Wahlgremien und ihrem überlegenen Zugang zu den Medien und öffentlichen Ressourcen ergeben, um parteipolitische Gewinne zu erzielen, benachteiligen die Kandidaten der Opposition. Häufige Schikanen, Einschüchterungen und Verhaftungen von Oppositionellen schränken die Möglichkeiten der Oppositionsparteien, durch Wahlen an die Macht zu kommen, weiter ein (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres 2021 ließ die Regierung 11 neue politische Parteien zu, "um die politische Debatte zu bereichern und die freie Meinungsäußerung zu fördern" (USDOS 12.4.2022).Ende Dezember 2021 waren rund 330 politische Parteien registriert (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 2.9.2022, FH 24.2.2022), diese bieten jedoch keine offiziell formulierten politischen Alternativen zur Regierungspartei Rassemblement démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) und machen keine Anstrengungen, gemeinsam gegen die Regierungspartei zu kandidieren (AA 2.9.2022). Kamerun bleibt im Wesentlichen ein Einparteienstaat. Die Oppositionsparteien sind stark zersplittert, so dass keine von ihnen eine echte Alternative zur regierenden RDPC darstellen kann (FH 24.2.2022). Die traditionsreichste und im Parlament stärkste Oppositionspartei SDF (Social Democratic Front) ist intern tief gespalten. Gleiches gilt für die MRC (Mouvement pour la renaissance du Cameroun), deren Vorsitzender Maurice Kamto und rund 100 weitere Anhänger 2019 fast neun Monate wegen der Teilnahme an nicht genehmigten Versammlungen inhaftiert wurden (AA 2.9.2022). Die organisatorischen Vorteile, die sich aus der langen Amtszeit der Regierungspartei, ihrer Dominanz über die Wahlgremien und ihrem überlegenen Zugang zu den Medien und öffentlichen Ressourcen ergeben, um parteipolitische Gewinne zu erzielen, benachteiligen die Kandidaten der Opposition. Häufige Schikanen, Einschüchterungen und Verhaftungen von Oppositionellen schränken die Möglichkeiten der Oppositionsparteien, durch Wahlen an die Macht zu kommen, weiter ein (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres 2021 ließ die Regierung 11 neue politische Parteien zu, "um die politische Debatte zu bereichern und die freie Meinungsäußerung zu fördern" (USDOS 12.4.2022). Traditionelle Herrscher, die sich weigerten, mit der Regierung zusammenzuarbeiten, wurden entweder abgesetzt oder bedroht. Die Mitgliedschaft in einigen Oppositionsparteien, insbesondere im MRC, ist häufig mit Drohungen und Einschüchterungen seitens der Regierung verbunden (USDOS 12.4.2022). Öffentliche Kritik an der Regierung und die Mitgliedschaft in Oppositionsparteien können negative Folgen haben (FH 24.2.2022). Oppositionspolitiker stehen unter stetiger Beobachtung, ihre Aktionen zur Öffentlichkeitsarbeit (AA 2.9.2022) bzw. ihre Kundgebungen werden zunehmend verboten. Die Möglichkeit, sich in politischen Gruppen zu organisieren sowie ihre Betätigungsmöglichkeiten sind stark eingeschränkt. Oppositionsführer laufen Gefahr, verhaftet und inhaftiert zu werden (FH 24.2.2022). Die Regierung hat auch Anschuldigungen wegen Terrorismus und Aufruhrs gegen Oppositionsführer erhoben, und diese werden oft ohne ordnungsgemäßes Verfahren und ohne realistische Möglichkeiten, ihre Inhaftierung anzufechten, inhaftiert (FH 24.2.2022). Trotz der verfassungsrechtlich garantierten Meinungs- und Versammlungsfreiheit gibt es bei Demonstrationen der Opposition regelmäßig Verhaftungen (AA 2.9.2022). Im Dezember 2021 stellte die Regierung den MRC-Vorsitzenden Kamto kurzzeitig unter Hausarrest, offenbar um ihn daran zu hindern, sein Buch in Douala, einer MRC-Hochburg, vorzustellen. Später im Dezember wurden 47 MRC-Mitglieder, die im September 2020 bei einem friedlichen Protest verhaftet worden waren, wegen "Rebellion" zu Haftstrafen von bis zu sieben Jahren verurteilt (FH 24.2.2022). Es befinden sich weiterhin mehr als 100 Mitglieder der MRC willkürlich in Haft. Sie wurden vor Militärgerichten wegen versuchter Revolution, Rebellion, Zusammenrottung oder Beteiligung an der Organisation einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung angeklagt bzw. verurteilt. Die Vorwürfe bezogen sich auf ihr gesellschaftliches Engagement bzw. ihre Teilnahme an verbotenen Protesten im September 2020 (AI 29.3.2022). Im Dezember 2021 wurden 47 Personen, die im Anschluss an die MRC-Kundgebungen vom September 2020 gegen die Regierung verhaftet worden waren, unter dem Vorwurf der "Rebellion" zu bis zu sieben Jahren Haft verurteilt (FH 24.2.2022). Am 21.7.2021 verboten die Behörden eine von der Oppositionspartei MRC für den 25.7.2021 in Yaoundé geplante Demonstration mit der Begründung, es bestehe "das Risiko einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung" sowie "das Risiko der Ausbreitung von COVID-19". Im selben Monat wurden jedoch mehrere Demonstrationen zur Unterstützung der Regierungspartei genehmigt (AI 29.3.2022; vgl. FH 24.2.2022).Am 21.7.2021 verboten die Behörden eine von der Oppositionspartei MRC für den 25.7.2021 in Yaoundé geplante Demonstration mit der Begründung, es bestehe "das Risiko einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung" sowie "das Risiko der Ausbreitung von COVID-19". Im selben Monat wurden jedoch mehrere Demonstrationen zur Unterstützung der Regierungspartei genehmigt (AI 29.3.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Anglophone - Krise Seit Beginn des Konflikts in Northwest und Southwest wird gegen Teilnehmer an gewaltsamen Protesten sowie gegen Mitglieder der im Jänner 2017 verbotenen Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) und des Southern Cameroons National Council (SCNC) mit Strafverfolgung vorgegangen. Es kommt zunehmend zu Veranstaltungsverboten, Festnahmen oder Gewaltanwendung gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung (AA 2.9.2022). Die Bevölkerung setzt sich aus über 100 ethnischen Gruppen zusammen. Offizielle Landessprachen sind Englisch und Französisch. Die englischsprachige Bevölkerung (20%) fühlt sich durch die frankophone Zentralregierung benachteiligt und strebt mehr Autonomie für die anglophonen Regionen an (AA 12.9.2022). Die Diskriminierung anglophoner Kameruner und Angehöriger bestimmter ethnischer Gruppen, ist weit verbreitet. Die Regierung schreibt die französische Sprache in anglophonen Regionen vor, und anglophonen Kamerunern werden häufig höhere Stellen im öffentlichen Dienst verweigert (FH 24.2.2022). Seit November 2016 kommt es in den englischsprachigen Regionen Northwest und Southwest zu Protestbewegungen, die von Unabhängigkeitsforderungen angetrieben werden und sich zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den kamerunischen Streitkräften und den Sezessionisten entwickelt haben (FD 26.7.2022). Radikale Gruppierungen fordern gar die staatliche Unabhängigkeit dieser Landesteile und stehen seit Ende 2016 in einem bewaffneten Konflikt mit Regierungstruppen (AA 12.9.2022). Dadurch wurde eine schwere humanitäre Krise ausgelöst, die weiter andauert (AA 12.9.2022; vgl. FD 26.7.2022).Die Bevölkerung setzt sich aus über 100 ethnischen Gruppen zusammen. Offizielle Landessprachen sind Englisch und Französisch. Die englischsprachige Bevölkerung (20%) fühlt sich durch die frankophone Zentralregierung benachteiligt und strebt mehr Autonomie für die anglophonen Regionen an (AA 12.9.2022). Die Diskriminierung anglophoner Kameruner und Angehöriger bestimmter ethnischer Gruppen, ist weit verbreitet. Die Regierung schreibt die französische Sprache in anglophonen Regionen vor, und anglophonen Kamerunern werden häufig höhere Stellen im öffentlichen Dienst verweigert (FH 24.2.2022). Seit November 2016 kommt es in den englischsprachigen Regionen Northwest und Southwest zu Protestbewegungen, die von Unabhängigkeitsforderungen angetrieben werden und sich zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den kamerunischen Streitkräften und den Sezessionisten entwickelt haben (FD 26.7.2022). Radikale Gruppierungen fordern gar die staatliche Unabhängigkeit dieser Landesteile und stehen seit Ende 2016 in einem bewaffneten Konflikt mit Regierungstruppen (AA 12.9.2022). Dadurch wurde eine schwere humanitäre Krise ausgelöst, die weiter andauert (AA 12.9.2022; vergleiche FD 26.7.2022). Seit 2017 bekämpfen sich bewaffnete Separatisten und Sicherheitskräfte in Northwest und Southwest; die Menschenrechtslage verschlechtert sich weiter. Ein Ende des Konflikts ist nicht absehbar und dieser fordert immer wieder Opfer. Die schweigende Mehrheit der Bevölkerung ist verängstigt und wünscht sich ein Ende der Gewalt und eine Ende der von den Rebellen erzwungenen Ausgangssperren („ghost towns“), Gleichzeitig herrscht aber der Wunsch nach stärkerer Autonomie (AA 2.9.2022). Die Verschlechterung der Sicherheitslage ging mit zahlreichen Menschenrechtsverletzungen einher und behinderte die wirtschaftlichen Aktivitäten in diesen Regionen (FD 26.7.2022). Seit Ende 2016 wurden in Northwest und Southwest mindestens 4.000 Zivilisten sowohl von Regierungstruppen als auch von bewaffneten separatistischen Kämpfern getötet (HRW 13.1.2022). Ferner leidet die Bevölkerung in den Konfliktregionen zudem unter einer Zunahme von kriminellen Übergriffen, z. B. Schutzgelderpressung und Kidnapping (AA 2.9.2022). Ansätze für Friedensbemühungen sind bisher kaum festzustellen bzw. waren bisher nicht erfolgreich (AA 2.9.2022). Für den Herbst 2019 wurde ein "Großer Nationaler Dialog" unter Leitung des Premierministers anberaumt. Im Zuge dessen wurden ein Gesetz zur Förderung der Amtssprachen und ein Gesetz über das allgemeine Gesetzbuch für dezentralisierte Gebietskörperschaften, das unter anderem die Einführung eines Sonderstatus für die Regionen Northwest und Southwest vorsieht, verabschiedet (FD 26.7.2022). Bei diesem „nationalen Dialog“ sowie bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Dezentralisierung, wurden die Grundforderung der anglophonen Bevölkerung nach politischer Mitsprache und Wiederherstellung des Föderalstaats bisher nicht berücksichtigt (AA 12.2.2022). In den Regionen Northwest und Southwest kommt es auch weiterhin zu Gewalt und Angriffen auf Personal und Einrichtungen der humanitären Hilfe, des Gesundheitswesens und des Bildungswesens (UNSC 26.5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.2.2020): Kamerun: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/innenpolitik/208914, Zugriff 9.9.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (26.7.2022): Cameroun: Présentation du Cameroun, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/cameroun/presentation-du-cameroun/, Zugriff 12.9.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022) World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022 - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Bewegungsfreiheit Obwohl die Verfassung und die Gesetze das Recht auf Bewegungsfreiheit im Inland, auf Reisen ins Ausland, auf Auswanderung und Rückführung vorsehen, schränkte die Regierung diese Rechte zeitweise ein (USDOS 12.4.2022). Es kommt in verschiedenen Teilen des Landes zu starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. In Teilen der Region Far North aufgrund der Aktivitäten von Boko Haram und in den beiden anglophonen Regionen aufgrund der dortigen Krise und der separatistischen Aktivitäten (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). In den drei nördlichen Regionen und einem Teil der Ostregion, wird die Bewegungsfreiheit erheblich behindert. Es kommt zu Gewaltverbrechen wie Entführungen durch Terroristen, Entführungen und Erpressung von Lösegeld, bewaffneten Raubüberfällen, Überfällen und Autodiebstählen (USDOS 12.4.2022).Es kommt in verschiedenen Teilen des Landes zu starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. In Teilen der Region Far North aufgrund der Aktivitäten von Boko Haram und in den beiden anglophonen Regionen aufgrund der dortigen Krise und der separatistischen Aktivitäten (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). In den drei nördlichen Regionen und einem Teil der Ostregion, wird die Bewegungsfreiheit erheblich behindert. Es kommt zu Gewaltverbrechen wie Entführungen durch Terroristen, Entführungen und Erpressung von Lösegeld, bewaffneten Raubüberfällen, Überfällen und Autodiebstählen (USDOS 12.4.2022). Humanitäre Organisationen berichten über Schwierigkeiten im Zugang zu bestimmten Gebieten und in einigen Fällen wurden die Weiterreise behindert, und es kam zu Schikanen durch die Behörden. Frauen werden häufiger belästigt, wenn sie allein reisen (USDOS 12.4.2022). Unter dem Vorwand geringfügiger Verstöße erpressen Polizei, Gendarmerie und Zollbeamte weiterhin Bestechungsgelder und schikanieren Reisende an Straßensperren und Kontrollpunkten (USDOS 12.4.2022). Ferner kommt es zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit einiger politischer Gegner bzw. der Opposition, und es werden häufig deren Reisedokumente beschlagnahmt (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 IDPs und Flüchtlinge Die humanitäre Lage in Kamerun ist weiterhin von weit verbreiteter Unsicherheit, Epidemien und Naturkatastrophen, einschließlich Überschwemmungen und Dürren, geprägt. Die Krisen in den Regionen Far North, Northwest und Southwest haben zur Vertreibung von fast 1 Million Menschen geführt. Am 31.3.2022 gab es etwa 383.596 Rückkehrer in den Regionen Northwest und Southwest (UNSC 26.5.2022). In Kamerun lebten im Juni 2022 nach Angaben der Vereinten Nationen 580.000 Binnenvertriebene aus dem Regionen Northwest und Southwest und knapp 360.000 Binnenvertriebene aus der Region Far North (AA 2.9.2022). Nach Schätzungen des UNHCR gab es Ende 2021 noch mehr als eine Million IDPs, von denen 358.000 in der Region Far North und 711.000 in den Regionen Northwest und Southwest lebten. Darüber hinaus gab es schätzungsweise 477.500 ehemalige Vertriebene, die an ihren Herkunftsort zurückgekehrt waren (USDOS 12.4.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen (UNSC 26.5.2022). Nach Angaben des UNHCR beherbergte Kamerun am 30.4.2021 478.066 Flüchtlinge und 8.386 Asylwerber, darunter 345.587 Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik und 129.266 aus Nigeria. Im Jahr 2022 werden schätzungsweise 3,9 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen, von denen 95 % in ländlichen Gebieten leben (UNSC 26.5.2022). Nach neueren Angaben zählte Kamerun im Juni 2022 knapp 500.000 Flüchtlinge. Flüchtlinge sind in Kamerun keiner staatlichen Diskriminierung ausgesetzt. Auch Diskriminierungen im nichtstaatlichen Bereich sind nicht als signifikant oder systematisch bekannt, jedoch wird die tägliche Lebenssituation besonders in den Flüchtlingsquartieren der großen Städte kontinuierlich schlechter, insbesondere beim Zugang zu Wohnraum, Arbeitsplätzen, Schulen, sanitären Anlagen, Trinkwasser und Elektrizität (AA 2.9.2022). Zudem sind IDPs einem erheblichen Schutzrisiko ausgesetzt (UNSC 26.5.2022). Der Zugang für humanitäre Hilfe ist nach wie vor sehr begrenzt, da das Militär den Zugang streng kontrolliert. Die Unsicherheit aufgrund bewaffneter Gruppen in den Regionen Northwest und Southwest schränkt den Zugang für humanitäre Hilfe in einigen Gebieten ebenfalls ein (USDOS 12.4.2022). Kamerun selbst wird zum Schutz und zur Versorgung der Flüchtlinge nicht aktiv, sondern überlässt dies den Internationalen Organisationen (AA 2.9.2022). Die Bereitstellung grundlegender sozialer Dienste für Binnenvertriebene und die Unterstützung von Rückkehrern wird von Hilfsorganisationen mit minimaler Unterstützung durch die Regierung durchgeführt. Die Akteure der humanitären Hilfe wiesen mehrfach darauf hin, dass die humanitäre Gemeinschaft ihre Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramme nur dann wirksam durchführen kann, wenn ein rechtlicher Rahmen vorhanden ist, den die Regierung bisher nicht umgesetzt hat. In den Regionen Northwest und Southwest haben die humanitären Helfer vor allem Zugang zu den städtischen Zentren. Die Regierung unternimmt einige Anstrengungen, um den von der Krise betroffenen Binnenvertriebenen in Northwest und Southwest dringend benötigte Sachleistungen zukommen zu lassen. Diese Hilfe wird Berichten zufolge allerdings an die Bevölkerung verteilt, ohne dass der Bedarf ermittelt wurde - und nur an Personen in zugänglichen städtischen Gebieten (USDOS 12.4.2022). Die Aufnahmegemeinschaften für Binnenflüchtlinge sind zudem mit ihren Aufgaben zunehmend überfordert (GIZ 31.12.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Cameroon, https://www.giz.de/en/worldwide/345.html, Zugriff 30.10.2022 - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert. Allerdings hat die kamerunische Wirtschaft seit Beginn der COVID-19-Pandemie und die dadurch entstandenen Handelseinschränkungen gelitten. Hinzu kommen nun die Auswirkungen aus dem Krieg Russlands gegen die Ukraine. Preise für Lebensmittel sind bereits deutlich gestiegen, was zu wachsender Armut führt. Die Regierung subventioniert u.a. Brot und Energieträger, was sich das Land angesichts mangelnder Steuereinnahmen nicht leisten kann (AA 2.9.2022). Die kamerunische Regierung verfolgt das Ziel, das Land zu einem aufstrebenden Wirtschaftsraum umzugestalten, wie es in der Vision 2035 von Kamerun heißt. Dennoch mangelt es dem kamerunischen Verwaltungssystem auf nationaler und kommunaler Ebene noch immer an Effizienz und Transparenz, und es gibt Herausforderungen in Schlüsselbereichen wie der Landwirtschaft, der nachhaltigen Ressourcennutzung und der Gesundheitsversorgung. Die Gemeinden haben nach wie vor nur begrenzte Möglichkeiten, die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen und die lokale Entwicklung integrativ und dauerhaft zu gestalten (GIZ 31.12.2021). Kamerun exportiert vor allem Erdöl, Holz, Kakao und Kaffee. Das BIP liegt bei etwa 1.600 US-Dollar pro Kopf (WKO 2022). Ein wesentlicher destabilisierender Faktor ist die Nichtbezahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst. Ein mehrere Monate dauernder Lehrerstreik im Frühjahr 2022, bei dem betroffene Lehrkräfte ihre prekäre Situation öffentlich machten, wurde von der Regierung nicht als Impuls zur Verbesserung der Gehaltslage oder gar zu einer Reform des Bildungswesens genutzt, sondern als eine unpatriotische Handlung gewertet. Erste Rückmeldungen von Lehrkräften zeigen, dass es weiterhin kaum pünktliche Gehaltszahlungen gibt. Es ist davon auszugehen, dass die sozialen Spannungen angesichts explodierender Preise zunehmen werden (AA 2.9.2022). Die Armut ist erheblich gestiegen (UNSC 26.5.2022). Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen (AA 2.9.2022). Für das Jahr 2021 lag die Arbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-64 Jahren bei 3,9 %, die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) lag bei 6,6 % (WKO 7.2022). Im Jahr 2021 kam es in der Region zu Dürreperioden, die die Ernteerträge stark beeinträchtigen und zu Nahrungsmittelknappheit führen. Es wird geschätzt, dass Mitte 2022 900.000 Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen sind (UNSC 26.5.2022). Dabei verfügt Kamerun aufgrund seiner geografischen Lage und ökologischen Vielfalt über ein beträchtliches Potenzial für die Land- und Viehwirtschaft, die etwa 15 % des kamerunischen BIP erwirtschaftet und den größten Teil der Arbeitsplätze stellt. Dennoch sind die Gesamterträge niedrig, und mehr als ein Fünftel der ländlichen Haushalte ist von Ernährungsunsicherheit betroffen. Unterernährung bei Frauen und chronische Unterernährung bei Kindern sind weit verbreitet. Außerdem haben kleine landwirtschaftliche Betriebe nur begrenzten Zugang zu Innovationen, die die Produktivität steigern, die Ernährungssicherheit gewährleisten und das Einkommen verbessern würden (GIZ 31.12.2021). UNICEF meldet aktuell 3,9 Mio. Personen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, davon 2,2 Mio. Kinder. Besonders prekär ist der Zugang zu sanitären Anlagen. 60 % der Bevölkerung haben Zugang zu sauberem Trinkwasser, lediglich 39 % Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Cameroon, https://www.giz.de/en/worldwide/345.html, Zugriff 30.9.2022 - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich

(2022): Kamerun: Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/kamerun-wirtschaft-recht-steuern-reisen.html, Zugriff 30.9.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.2022): Länderprofil - Kamerun, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-kamerun.pdf?_gl=1*1qv4huk*_ga*ODcyNDk2Nzc0LjE2MjU4MTI4MzU.*_ga_4YHGVSN5S4*MTY2NDg4MDM1My4zOC4xLjE2NjQ4ODAzODEuMzIuMC4w, Zugriff 30.9.2022 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist in Yaoundé und Duala im Vergleich zum Landesinneren besser, entspricht jedoch bei weitem nicht dem europäischen Standard (AA 12.9.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022). Während in den Städten Krankenhäuser existieren, ist die Situation auf dem Land prekär. Es gibt zum Teil einfache Krankenstation, die oftmals von kirchlichen Einrichtungen oder internationalen NGOs betrieben werden. Nur die Behandlung einfacher Verletzungen oder Krankheiten ist dort möglich. Schwer erkrankte oder

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