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{'item': 'W207 2257620-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2023 GeschäftszahlW207 2257620-1 Spruch, W207 2257620-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein in Österreich (als subsidiär Schutzberechtigter) aufenthaltsberechtigter afghanischer Staatsangehöriger, ist seit 07.12.2016 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Zuletzt wurde im Rahmen einer vormaligen Antragstellung des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass seitens des Sozialministeriumservice (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.06.2021 eingeholt, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung folgende Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt wurden: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Bandscheiben OP mit Postlaminektomiesyndrom, Oberer Rahmensatz dieser Position, da chronisches Schmerzsyndrom, ohne relevante sensorische oder motorische Ausfälle 02.01.02 40 2 Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, Wahl dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da bestehende chronische Schmerzen und Verdacht auf bestehende Persönlichkeitsstörung 03.05.01 30 Weiters wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Begründend führte der beigezogene Gutachter aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da eine relevante Zusatzbehinderung vorliege. Am 16.12.2021 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrenseinleitenden neuerlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass. Dem Antrag legte er einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.05.2020 bei, mit dem seine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert wurde. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 15.02.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.02.2022, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Begutachtung am 11.03.2019: 1 Zustand nach Bandscheiben OP mit Postlaminektomiesyndrom 40% 2 Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion 30% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Letzte Begutachtung 01.06.2021: 1 Zustand nach Bandscheiben OP mit Postlaminektomiesyndrom 40% 2 Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion 30% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H Zwischenanamnese seit 2021: 08.09.2021 Neurolyse S1 links Derzeitige Beschwerden: Komplette Sprachbarriere, Übersetzung durch Dolmetscherin Beschwerden habe ich vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule, Ausstrahlung in den linken Oberschenkel rückseitig und bis zum linken Fuß, Fußsohle. Die Schmerzen haben vor der 1. Operation begonnen, 2015 war ich 50 Tage auf der Flucht und habe ein Kind am Arm getragen, seither habe ich die Beschwerden. Durch Operationen wurden die Beschwerden jeweils mehr, insgesamt habe ich nun 5 Operationen, nach der 1. Operation wurde bereits eine Einstufung mit 50 % vorgenommen, nun haben die Beschwerden zugenommen und ich beantrage eine höhere Einstufung. Die Erstoperation war 2016 in XXX, dann zweimal in XXX, dann zweimal im XXX. Bisher keine Rehabilitation, keine Physiotherapie, das war aufgrund der Schmerzen nicht möglich. Habe zunehmend Probleme mit dem Harnlassen, Harnverhalten, bisher keine urologische fachärztliche Abklärung.Beschwerden habe ich vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule, Ausstrahlung in den linken Oberschenkel rückseitig und bis zum linken Fuß, Fußsohle. Die Schmerzen haben vor der 1. Operation begonnen, 2015 war ich 50 Tage auf der Flucht und habe ein Kind am Arm getragen, seither habe ich die Beschwerden. Durch Operationen wurden die Beschwerden jeweils mehr, insgesamt habe ich nun 5 Operationen, nach der 1. Operation wurde bereits eine Einstufung mit 50 % vorgenommen, nun haben die Beschwerden zugenommen und ich beantrage eine höhere Einstufung. Die Erstoperation war 2016 in römisch 30 , dann zweimal in römisch 30 , dann zweimal im römisch 30 . Bisher keine Rehabilitation, keine Physiotherapie, das war aufgrund der Schmerzen nicht möglich. Habe zunehmend Probleme mit dem Harnlassen, Harnverhalten, bisher keine urologische fachärztliche Abklärung. Habe immer Schmerzen, im Liegen ist es etwas besser. Mit Rollator kann ich eigentlich besser gehen als mit 2 Unterarmstützkrücken. Habe immer Magenschmerzen, trotz Behandlung, eine Gastroskopie ist geplant. Bin alle 6 Wochen bei Facharzt für Psychiatrie und bekomme Medikamente. Hergekommen bin ich mit dem Taxi. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Atarax Deflamat 1 0 1 Gabapentin 1 0 0 Mirtazapin Neuromultivit Novalgin Olanzapin 0 0 0 1 Pantoprazol Risperidon Saroten Sertralin Tramadolor Ret 1 1 1 Transtec Tra Pfl 52,5mcg Allergie: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXX, XXXLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 30 , römisch 30 Sozialanamnese: Verheiratet, 2 Kinder, lebt in Wohnung im 7. Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: Steinhauer, seit 2015 nicht berufstätig, kein Deutschkurs Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXX 16.4.2021 (Mittelschwer bis schwer depressive Episode Chronisches Schmerzsyndrom Postlaminektomiesyndrom Diskusprolaps L5/S1 Radikuopathie S1 links mit sensiblem Defizit Osteochondrose L5/S1 Chron Gastritis Latente Hyperthyrose, Postlaminektomie Schwere Harninkontinenz St.p. Prolaps OPDr. römisch 30 16.4.2021 (Mittelschwer bis schwer depressive Episode Chronisches Schmerzsyndrom Postlaminektomiesyndrom Diskusprolaps L5/S1 Radikuopathie S1 links mit sensiblem Defizit Osteochondrose L5/S1 Chron Gastritis Latente Hyperthyrose, Postlaminektomie Schwere Harninkontinenz St.p. Prolaps OP Trotz mehrmaligen Operationen hat sich der Zustand verschlechtert, daher ersucht Herr XXX um Erhöhung des Pflegegeldes und Verlängerung des Behindertenpasses an.)Trotz mehrmaligen Operationen hat sich der Zustand verschlechtert, daher ersucht Herr römisch 30 um Erhöhung des Pflegegeldes und Verlängerung des Behindertenpasses an.) Neurochir.Abtl. vom 09.11.2021 (St.p. Sequestrektomie und Diskektomie L5/S1 XXX am 15.03.2016 St.p. Ausräumung eines Hämatoms und Rezidivsequesters XXX am 25.03.2016 St.p. ALIF L5/S1 in XXX 07/17 St.p. Dekompression L5/S1 links 07.07.2020 St.p. Neuroloyse L5/S1 links 08.09.2021Neurochir.Abtl. vom 09.11.2021 (St.p. Sequestrektomie und Diskektomie L5/S1 römisch 30 am 15.03.2016 St.p. Ausräumung eines Hämatoms und Rezidivsequesters römisch 30 am 25.03.2016 St.p. ALIF L5/S1 in römisch 30 07/17 St.p. Dekompression L5/S1 links 07.07.2020 St.p. Neuroloyse L5/S1 links 08.09.2021 Anamnese: Herr XXX stellt sich zur Verlaufskontrolle nach stattgehabter Neuroloys L5/S1 links vor. Er berichtet davon nicht profitiert zu haben. Es bestehen weiterhin Schmerzen sowohl L5 als auch S1 links. Eine aktuelle Bildgebung liegt nicht vor)Anamnese: Herr römisch 30 stellt sich zur Verlaufskontrolle nach stattgehabter Neuroloys L5/S1 links vor. Er berichtet davon nicht profitiert zu haben. Es bestehen weiterhin Schmerzen sowohl L5 als auch S1 links. Eine aktuelle Bildgebung liegt nicht vor) Dr. XXX Facharzt für Psychiatrie 28.09.2021 (mittelschwer bis schwer depressive Episode schwere PTSD mit psychotischen Symptomen chronisches Schmerzsyndrom Postlaminektomiesyndrom Diskusprolaps I5/S1, Radikuopathie S1 links mit sensiblem Defizit; Osteochondrose L5/S1, chroniche Gastritis, latente Hyperthyrose. Postlaminektomie)Dr. römisch 30 Facharzt für Psychiatrie 28.09.2021 (mittelschwer bis schwer depressive Episode schwere PTSD mit psychotischen Symptomen chronisches Schmerzsyndrom Postlaminektomiesyndrom Diskusprolaps I5/S1, Radikuopathie S1 links mit sensiblem Defizit; Osteochondrose L5/S1, chroniche Gastritis, latente Hyperthyrose. Postlaminektomie) Klinik XXX Institut f.physikal.Medizin u.Rehab. 13.09.2021 (Knöcherne Stenose L5/S1 li, Neurolyse S1 li Recessusstenose L5/S1 li, Dekompression 7/20 ALIFL5/S1 17 Sequester-& Diskektomie L5/S1 li 16 Hämatomausräumung & Rezidivsequester 16 Depressio; Chronischer Schmerz Teilresektion der Parotis bei V.a.pleomorphes Adenom Glandula parotidea liKlinik römisch 30 Institut f.physikal.Medizin u.Rehab. 13.09.2021 (Knöcherne Stenose L5/S1 li, Neurolyse S1 li Recessusstenose L5/S1 li, Dekompression 7/20 ALIFL5/S1 17 Sequester-& Diskektomie L5/S1 li 16 Hämatomausräumung & Rezidivsequester 16 Depressio; Chronischer Schmerz Teilresektion der Parotis bei römisch fünf.a.pleomorphes Adenom Glandula parotidea li Zum Zeitpunkt der Entlassung weiterhin Lumboischialgie (NRS 5). Paresen li UE: Zehenbeuger li KG 2-3, Gastrocnemius li KG 4, Biceps fern KG 4+. Ansonsten kein relevantes motorisches oder sensibles Defizit fassbar. Der Patient ist auf kurzen Strecken ohne Hilfsmittel mobil.) Neurochirurgische Abteilung 13.09.2021 (FS/VS L5/S1 links Durchgeführte Maßnahmen: Operationsdatum: 08.09.2021 Neurolyse S1 links) Nachgereichte Befunde: CT der LWS 13. 1. 2022 (Zustand nach Stabilisierung L5/S1 mit 2 Schrauben in regulärer Position ohne Zeichen einer Gefügelockerung, Diskusinterponat L5/S1, Retroosteophyt mit Kontakt zur Wurzel S1 links, keine höhergradige Neuroforamenstenose, deutliche degenerative Veränderungen an den kleinen Wirbelgelenken, keine Spinalkanalstenose, keine Höhenminderung der Wirbelkörper LWK 4 und 5, keine Anschlussdegeneration) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut, 39 Jahre Ernährungszustand: Gut Größe: 183,00 cm Gewicht: 74,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang rechts ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar, links nicht durchgeführt. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Hocken ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse zeigt geringgradige Varusstellung der Kniegelenke. Muskelverhältnisse: Bandmaß Unterschenkel rechts 35 cm, links 34 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der linken Fußsohle als gestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist rechts bie 80°, links bis 60° bei KG 5 möglich, endlagig links Schmerzangabe. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, Narbe LWS median 6 cm, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, R und F je 20° Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft allseits auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild ohne Krücken ist zügig, hinkfrei, teilweise etwas vorsichtig, Richtungswechsel problemlos und zügig möglich, keine Unsicherheit feststellbar, kein Hinkmechanismus, gutes Abrollen, kein Hinweis für Peronaeus- oder Tibialisschwäche. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt, dabei unauffällige Gesamtmobilität. Status Psychicus: soweit bei kompletter Sprachbarriere beurteilbar unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach mehrmaliger Bandscheibenoperation und Versteifung L5/S1 Unterer Rahmensatz, da zwar anhaltende Beschwerden angegeben werden, bei der klinischen Untersuchung jedoch keine maßgebliche funktionelle Einschränkung feststellbar ist. 02.01.02 30 2 Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion 2 Stufen unter dem oberen Rahmensatz, da unter Medikation stabil, kein stationärer Aufenthalt an einer Fachabteilung dokumentiert, bei der klinischen Untersuchung zwar Sprachbarriere, jedoch sonst gut kontaktfähig und ohne Hinweis für höhergradige affektive Störung. 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Gastritis: aktuell kein behinderungsrelevantes Leiden objektivierbar Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung von Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens bei der klinischen Untersuchung und anhand der vorgelegten Befunde objektivierbar Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Besserung von Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens, daher Absenken des Gesamt-GdB um 2 Stufen Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.02.2022 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 15.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom 29.03.2022 brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen in Vorlage. Aufgrund der neu vorgelegten medizinischen Befunde holte die belangte Behörde daraufhin eine ergänzende Stellungnahme jener Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 15.02.2022 erstattet hatte, vom 17.04.2022 ein. Die beigezogene Gutachterin führte darin Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – aus: „[…] Es wurde Beschwerde gegen das SVGA vom 14.02.2022 erhoben. Dr. XXX Facharzt für Psychiatrie 18.03.2022 (mittelschwer bis schwer depressive Episode schwere PTSD mit psychotischen Symptomen chronisches Schmerzsyndrom Postlaminektomiesyndrom Diskusprolaps I5/S1, Radikuopathie S1 links mit sensiblem Defizit; Osteochondrose L5/S1, chroniche Gastritis, latente Hypothyrose. Postlaminektomie)Dr. römisch 30 Facharzt für Psychiatrie 18.03.2022 (mittelschwer bis schwer depressive Episode schwere PTSD mit psychotischen Symptomen chronisches Schmerzsyndrom Postlaminektomiesyndrom Diskusprolaps I5/S1, Radikuopathie S1 links mit sensiblem Defizit; Osteochondrose L5/S1, chroniche Gastritis, latente Hypothyrose. Postlaminektomie) Dr. XXX 11.03.2022 (Mittelschwere bis schwere depressive Episode Chronisches Schmerzsyndrom Postlaminektomiesyndrom Diskusprolaps L5/S1 Radikuopathie S1 links mit sensiblem Defizit Osteochondrose L5/S1 Chron Gastritis Latente Hyperthyrose, Postlaminektomie Schwere Harninkontinenz St.p. Prolaps OP Dr. römisch 30 11.03.2022 (Mittelschwere bis schwere depressive Episode Chronisches Schmerzsyndrom Postlaminektomiesyndrom Diskusprolaps L5/S1 Radikuopathie S1 links mit sensiblem Defizit Osteochondrose L5/S1 Chron Gastritis Latente Hyperthyrose, Postlaminektomie Schwere Harninkontinenz St.p. Prolaps OP Trotz mehrmaligen Operationen hat sich der Zustand verschlechtert, daher ersucht Herr XXX um Erhöhung des Pflegegeldes und Verlängerung des Behindertenpasses an)Trotz mehrmaligen Operationen hat sich der Zustand verschlechtert, daher ersucht Herr römisch 30 um Erhöhung des Pflegegeldes und Verlängerung des Behindertenpasses
  2. an)Klinik XXX Neurochir.Ambulanz 25.03.2022 (Weiterhin starke Schmerzen S1 links und auch Dysästheise in diesem Bereich. ER berichtet dass die letzte OP auch keine Verbesserung der Beschwerden brachte.Klinik römisch 30 Neurochir.Ambulanz 25.03.2022 (Weiterhin starke Schmerzen S1 links und auch Dysästheise in diesem Bereich. ER berichtet dass die letzte OP auch keine Verbesserung der Beschwerden brachte. CT Kontrolle zeigt weiterhin eine schwere Osteochondrose bei L5/S1 links, rechts Normalbefund Procedere: Eine nochmalige Dekompression links wäre möglich ob es aber eine Verbesserung nach 5x OP bringt, auch in Hinsicht der psych. Diagnose, ist aber fraglich!) CT der LWS (L4-S1) 13.01.2022 (Z. n. Stabilisierung im Segment L5/S1 mit zwei sichtbaren parasagittal verlaufenden Schrauben, einerseits im Bereich der Bodenplatte von LWK 5, andererseits an der Deckplatte von S1 in regulärer Position ohne Zeichen einer Gefügelockerung. Discusinterponat L5/S1 bündig mit den Wirbelkörperabschlussplatte. Auf Bandscheibenniveau zeigt sich paramedian bis mediolateral links ein Retroosteophyt der Richtung dorsal intraspinal ragt mit Kontakt zur regionären Wurzel S1 links) Die angeführten Leiden wurden nach Untersuchung und Prüfung der Befunde korrekt beurteilt. Darüber hinaus wurden keine Befunde vorgelegt, die eine abweichende Einschätzung zulassen würden. Somit erfolgt keine Änderung betreffend der Unzumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.06.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle, weshalb der Behindertenpass einzuziehen und unverzüglich dem Sozialministeriumservice vorzulegen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr gegeben seien. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 15.02.2022 und die ergänzende Stellungnahme vom 17.04.2022 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Mit Schriftsatz vom 14.07.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 15.07.2022, brachte der Beschwerdeführer – unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen – im Wege seiner nunmehrigen Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.06.2022 folgenden Inhalts – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein: „[…] Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt: Mit dem Bescheid wurde ein Gutachten der Sachverständigen DDr. XXX vom 15.02.2022 sowie eine Stellungnahme vom 17.04.2022 übermittelt und dazu ausgeführt, dass ein Grad von 30% vorliegt. Dies ist unrichtig, der Zustand des Beschwerdeführers hat sich in keiner Weise seit den früheren Gutachten geändert, sodass eine Herabsetzung des Grades der Behinderung aus Gründen der Rechtskraft nicht in Frage kommt. Aus der Ambulanzkarte vom 25.03.2022 der Klinik XXX geht hervor, dass auch nach der letzten Operation keine Verbesserung der Beschwerden eingetreten ist. Im Besonderen wird in der durchgeführten CT-Kontrolle weiterhin eine schwere Osteochondrose bei L5/S1 festgestellt, auch wird eine mögliche Verbesserung vom Neurochirurgen als sehr fraglich gesehen. Betreffend das psychiatrische Fachgebiet wird ein Befund von Dr. XXX vom 24.05.2022 in Vorlage gebracht und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer weiterhin an einer schweren depressiven Episode leidet. Zudem liegt auch ein schweres PTSD mit psychotischen Symptomen vor.Mit dem Bescheid wurde ein Gutachten der Sachverständigen DDr. römisch 30 vom 15.02.2022 sowie eine Stellungnahme vom 17.04.2022 übermittelt und dazu ausgeführt, dass ein Grad von 30% vorliegt. Dies ist unrichtig, der Zustand des Beschwerdeführers hat sich in keiner Weise seit den früheren Gutachten geändert, sodass eine Herabsetzung des Grades der Behinderung aus Gründen der Rechtskraft nicht in Frage kommt. Aus der Ambulanzkarte vom 25.03.2022 der Klinik römisch 30 geht hervor, dass auch nach der letzten Operation keine Verbesserung der Beschwerden eingetreten ist. Im Besonderen wird in der durchgeführten CT-Kontrolle weiterhin eine schwere Osteochondrose bei L5/S1 festgestellt, auch wird eine mögliche Verbesserung vom Neurochirurgen als sehr fraglich gesehen. Betreffend das psychiatrische Fachgebiet wird ein Befund von Dr. römisch 30 vom 24.05.2022 in Vorlage gebracht und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer weiterhin an einer schweren depressiven Episode leidet. Zudem liegt auch ein schweres PTSD mit psychotischen Symptomen vor. Beweis: → beiliegende Befunde → Durchführung einer mündlichen Verhandlung → einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der  Neurologie und Psychiatrie Aus genannten Gründen wird daher der ANTRAG gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und festzustellen dass weiterhin ein Grad der Behinderung von 50% besteht. Name des Beschwerdeführers“ Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.07.2022 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W133 zugeteilt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2022 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W133 wegen deren langfristiger krankheitsbedingter Verhinderung abgenommen und der Gerichtsabteilung W207 neu zugeteilt. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 15.11.2022 auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag – dies im Beisein eines beigegebenen Dolmetschers - wurde in diesem medizinischen Sachverständigengutachten – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Kommt in Begleitung eines Dolmetsch (Herr XXX, Pass). Der Betroffene spricht nicht deutsch.„Anamnese: Kommt in Begleitung eines Dolmetsch (Herr römisch 30 , Pass). Der Betroffene spricht nicht deutsch. Es besteht ein Zustand nach 5 facher Bandscheibenoperation mit nachfolgendem Postlaminektomiesyndrom mit chronischen Schmerzen. Zusätzlich stehe er seit 3a bei Fa Dr. XXX ( alle 4 Wochen ) in Behandlung. Zusätzlich stehe er seit 3a bei Fa Dr. römisch 30 ( alle 4 Wochen ) in Behandlung. Nervenärztliche Betreuung: Dr. XXX, alle 4 Wochen (letzter Befund 11.10.22 mittelschwer- schwere Depressio, schwere PTBS , chron. Schmerzsyndrom ) , keine Gesprächstherapie Nervenärztliche Betreuung: Dr. römisch 30 , alle 4 Wochen (letzter Befund 11.10.22 mittelschwer- schwere Depressio, schwere PTBS , chron. Schmerzsyndrom ) , keine Gesprächstherapie Subjektive derzeitige Beschwerden: Schmerzen S1 li und lumbal. Sozialanamnese: lebt mit Ehefrau mit 2 Kindern, Mindestsicherung , Pflegestufe 1 , keine Erwachsenvertretung Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): Akineton ret 4mg , Olanzapin 10mg ½-0-1, Risperidon 2x2mg , Sertralin 50mg , Venlafab 37,5mg Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen re keine Paresen, li Vorfußheberschwäche schmerzgehemmt Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand re . möglich, li sehr eingeschränkt. die Muskeleigenreflexe sind seitengleich schwach auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Das Gangbild ist li etwas hinkend , gutes Abrollen , Gangbild flüssig , benutzt Rollator. Psychiatrischer Status: Versteht nicht deutsch keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, Affekt labil, Stimmungslage depressiv, nur im neg. Skalenbereich affizierbar , keine Ein und Durchschlafstörung ( unter Medikation ) , keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. 1.) Diagnosen: 1. Zustand nach mehrmaligen Bandscheibenoperationen lumbal 02.01.02 40% Oberer Rahmensatz, da chronische Schmerzen mit schmerzgehemmter Vorfußheberschwäche li 2. Depressio mit Posttraumatischer Belastungsstörung 03.06.01 30% 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da chronischer Verlauf mit maßgeblicher Beeinträchtigung mit Therapieoptionen; 2.) Gesamt GdB 50% Der GdB1 wird durch GdB2 negativ beeinflußt und daher um 1 Stufe angehoben. 4.) Abl 49: nach der heutigen Untersuchung ist von einem GdB 50% auszugehen. 5.) Abl 52: Befund wurde berücksichtigt, es bestehen jedoch Therapieoptionen Abl.53,54: die funktionellen Ausfälle wurden neu eingestuft. Abl. 55: die funktionellen Ausfälle wurden neu eingestuft. 6.) Im Vergleich zum VGA ( Abl 28-34, 44,45) wurde der GdB geändert, da ein chronisches Schmerzsyndrom mit radikulärer Beteiligung vorliegt, die depressive Symptomatik mit posttraumatischer Belastungsstörung ist trotz Medikation nicht gebessert. 7.) Nachuntersuchung 11/24, da Besserung möglich. 8.) Dr. XXX, Befund 11.10.22 mittelschwer- schwere Depressio, schwere PTBS , chron. Schmerzsyndrom8.) Dr. römisch 30 , Befund 11.10.22 mittelschwer- schwere Depressio, schwere PTBS , chron. Schmerzsyndrom Dieser Befund bedingt keine andere medizinische Beurteilung.“ Mit Schreiben vom 23.11.2022, der belangten Behörde zugestellt am 23.11.2022, der Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt am 25.11.2022, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Weder der vertretene Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 15.11.2022 wurde von den Parteien des Verfahrens daher nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein in Österreich aufenthaltsberechtigter afghanischer Staatsangehöriger, ist seit 07.12.2016 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Am 16.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass. Mit Bescheid vom 20.06.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. Der Behindertenpass sei daher einzuziehen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: 1. Zustand nach mehrmaligen Bandscheibenoperationen lumbal bei chronischen Schmerzen mit schmerzgehemmter Vorfußheberschwäche links; 2. Depressio mit Posttraumatischer Belastungsstörung bei chronischem Verlauf mit maßgeblicher Beeinträchtigung und bestehenden Therapieoptionen. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 50 v.H. Eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers ist möglich, weshalb eine Nachuntersuchung im November 2024 geboten ist. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und oben vollständig wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 15.11.2022 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, den Gegenstand des angefochtenen Bescheides und die gegenständlich erhobene Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Aufenthaltsberechtigung für Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung sowie dem vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.05.2020, mit dem die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für subsidiär Schutzberechtigte um zwei Jahre verlängert wurde, bestätigt durch vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auszüge aus dem zentralen Melderegister und dem zentralen Fremdenregister. Die festgestellten Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingeholte, auf einer aktuellen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten medizinischen Unterlagen basierende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 15.11.2022. Darin wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens beigezogene medizinische Sachverständige setzte sich in seinem Gutachten nachvollziehbar mit den Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. mit den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander. In diesem nunmehr eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 15.11.2022 wurde – auf Grundlage des im Rahmen einer aktuellen neurologischen Begutachtung erhobenen Fachstatus – das führende Leiden 1 des Beschwerdeführers, „Zustand nach mehrmaligen Bandscheibenoperationen lumbal“, gegenüber dem im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens eingeholten Vorgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.02.2022, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden war, neu eingestuft und – in Entsprechung des Beschwerdebegehrens – zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. zugeordnet. Der beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie führte diesbezüglich nachvollziehbar aus, dass der Grad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten – darin wurde das Wirbelsäulenleiden des Beschwerdeführers gemäß dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt und begründend ausgeführt, dass zwar anhaltende Beschwerden angegeben würden, jedoch keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen feststellbar seien – zu ändern sei, da ein chronisches Schmerzsyndrom mit einer radikulären Beteiligung vorliege. Die seitens des beigezogenen Gutachters vorgenommene Zuordnung des gegenständlichen Leidens und die damit – im Vergleich zum Vorgutachten vom 15.02.2022 – einhergehende Anhebung des Einzelgrades der Behinderung um eine Stufe erweist sich insbesondere unter Berücksichtigung der im Rahmen der aktuellen neurologischen Untersuchung objektivierten bzw. befunddokumentierten chronischen Schmerzen mit schmerzgehemmter Vorfußheberschwäche links als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Im Vergleich zum Vorgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.02.2022 resultiert aus der neuen Einstufung eine Erhöhung des (Einzel)Grades der Behinderung dieses Leidens von 30 v.H. auf 40 v.H. Darüber hinaus gelangte der nunmehr beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie – unter Berücksichtigung des aktuell erhobenen psychiatrischen Fachstatus sowie des im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten Fachbefundes – auch in Bezug auf das Leiden 2 des Beschwerdeführers, „Depressio mit Posttraumatischer Belastungsstörung“, im Vergleich zum Vorgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.02.2022 zu einer abweichenden Beurteilung. Der im Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige ordnete das gegenständliche Leiden unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde und des erhobenen Fachstatus nunmehr zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. zu. Der beigezogene Gutachter begründete die Neuzuordnung des Leidens nachvollziehbar damit, dass die depressive Symptomatik mit posttraumatischer Belastungsstörung trotz Medikation nicht gebessert sei; es bestehe ein chronischer Verlauf mit einer maßgeblichen Beeinträchtigung. In Bezug auf den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie vom 24.05.2022 – darin wird unter dem Punkt Diagnosen eine „schwere depressive Episode“ und eine „schwere PTSD mit psychotischen Symptomen“ angeführt – führte der beigezogene Gutachter weiters nachvollziehbar aus, dass der Befund berücksichtigt worden sei, jedoch noch weitere Therapieoptionen bestehen würden. Auch der im Rahmen der aktuell durchgeführten Begutachtung nachgereichte psychiatrisch-fachärztliche Befund vom 11.10.2022 führe zu keiner anderen medizinischen Beurteilung. Die vorgenommene Zuordnung und die damit – im Vergleich zum Vorgutachten vom 15.02.2022, worin das Leiden 2 unter Medikation als stabil beschrieben wurde – einhergehende Anhebung des Einzelgrades der Behinderung um eine Stufe ist vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen sohin nicht zu beanstanden. Es ist daher auch in Bezug auf das Leiden 2 ein höherer (Einzel)Grad der Behinderung gegenüber dem bekämpften Vorgutachten einzuschätzen. Der vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie führte in seinem Gutachten vom 15.11.2022 darüber hinaus ebenfalls nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 negativ beeinflusst und der Grad der Behinderung des Leidens 1 daher um eine Stufe erhöht werde, woraus sich der aktuell festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ergibt. Im Vergleich zum Vorgutachten resultiert diese Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. auf nunmehr 50 v.H. laut dem beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf der gegenüber dem Vorgutachten anhand einer aktuellen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie der nunmehr vorliegenden Befunde objektivierten Verschlechterung der Leiden 1 und 2. Schließlich legte der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachter in seinem Sachverständigengutachten vom 15.11.2022 plausibel dar, dass eine Besserung der Leiden möglich und aus diesem Grund eine Nachuntersuchung im November 2024 geboten ist. Im Übrigen ist anzumerken, dass den Parteien des Verfahrens mit Parteiengehörsschreiben vom 23.11.2022, der belangten Behörde zugestellt am 23.11.2022, der Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt am 25.11.2022, die Gelegenheit eingeräumt wurde, zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 15.11.2022 blieb von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Weder der vertretene Beschwerdeführer noch die belangte Behörde sind den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, entgegengetreten. Das gegenständliche – unbestritten gebliebene – Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der aktuellen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 1.

(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.Paragraph 43,
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Einschätzungsverordnung lautet:Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung lautet: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn, - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
  1. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, schlüssige, nachvollziehbare, widerspruchsfreie und von den Parteien des Verfahrens nicht bestrittene Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 15.11.2022, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 50 v.H. beträgt, zu Grunde gelegt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, schlüssige, nachvollziehbare, widerspruchsfreie und von den Parteien des Verfahrens nicht bestrittene Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 15.11.2022, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 50 v.H. beträgt, zu Grunde gelegt. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer aktuellen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Entscheidend für die Stattgebung der Beschwerde und die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. auf 50 v.H. im Vergleich zum angefochtenen Bescheid ist zunächst das als „Zustand nach mehrmaligen Bandscheibenoperationen lumbal“ bezeichnete führende Leiden 1 des Beschwerdeführers, das auf Grundlage des im Rahmen der aktuell durchgeführten neurologischen Begutachtung erhobenen Fachstatus neu (und höher) mit 40 v.H. einzustufen war, da – entgegen dem Vorgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.02.2022, in dem lediglich anhaltende Beschwerden ohne maßgebliche funktionelle Einschränkungen anerkannt wurden – anhand der aktuellen Begutachtung und neu vorgelegten medizinischen Unterlagen bei objektivierten chronischen Schmerzen mit radikulärer Beteiligung bei schmerzgehemmter Vorfußheberschwäche links nunmehr auch eine maßgebliche funktionelle Einschränkung festzustellen war. Darüber hinaus war auch das als „Depressio mit Posttraumatischer Belastungsstörung“ bezeichnete Leiden 2 auf Grundlage der durchgeführten psychiatrischen Begutachtung sowie der vorgelegten Befunde im Vergleich zum Vorgutachten vom 15.02.2022 – worin das Leiden unter Medikation als stabil beschrieben wurde – mit nunmehr 30 v.H. einzustufen, da in Bezug auf die depressive Symptomatik mit posttraumatischer Belastungsstörung trotz Medikation keine Besserung zu verzeichnen ist, was in weiterer Folge aufgrund einer negativen Beeinflussung des Leidens 1 durch das Leiden 2 iSd § 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung auch zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. führt. Entscheidend für die Stattgebung der Beschwerde und die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. auf 50 v.H. im Vergleich zum angefochtenen Bescheid ist zunächst das als „Zustand nach mehrmaligen Bandscheibenoperationen lumbal“ bezeichnete führende Leiden 1 des Beschwerdeführers, das auf Grundlage des im Rahmen der aktuell durchgeführten neurologischen Begutachtung erhobenen Fachstatus neu (und höher) mit 40 v.H. einzustufen war, da – entgegen dem Vorgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.02.2022, in dem lediglich anhaltende Beschwerden ohne maßgebliche funktionelle Einschränkungen anerkannt wurden – anhand der aktuellen Begutachtung und neu vorgelegten medizinischen Unterlagen bei objektivierten chronischen Schmerzen mit radikulärer Beteiligung bei schmerzgehemmter Vorfußheberschwäche links nunmehr auch eine maßgebliche funktionelle Einschränkung festzustellen war. Darüber hinaus war auch das als „Depressio mit Posttraumatischer Belastungsstörung“ bezeichnete Leiden 2 auf Grundlage der durchgeführten psychiatrischen Begutachtung sowie der vorgelegten Befunde im Vergleich zum Vorgutachten vom 15.02.2022 – worin das Leiden unter Medikation als stabil beschrieben wurde – mit nunmehr 30 v.H. einzustufen, da in Bezug auf die depressive Symptomatik mit posttraumatischer Belastungsstörung trotz Medikation keine Besserung zu verzeichnen ist, was in weiterer Folge aufgrund einer negativen Beeinflussung des Leidens 1 durch das Leiden 2 iSd Paragraph 3, Absatz 3, Einschätzungsverordnung auch zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. führt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, liegen mit einem aktuellen Grad der Behinderung von 50 v.H. daher weiterhin vor. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, liegen mit einem aktuellen Grad der Behinderung von 50 v.H. daher weiterhin vor. Da eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und somit eine Änderung in den Voraussetzungen iSd § 42 Abs. 2 BBG möglich ist bzw. erwartet werden kann, ist der Behindertenpass befristet bis 30.11.2024 auszustellen. Eine Nachuntersuchung ist sohin im November 2024 erforderlich.Da eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und somit eine Änderung in den Voraussetzungen iSd Paragraph 42, Absatz 2, BBG möglich ist bzw. erwartet werden kann, ist der Behindertenpass befristet bis 30.11.2024 auszustellen. Eine Nachuntersuchung ist sohin im November 2024 erforderlich. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festzusetzen und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  4. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  5. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 23.11.2022 wurden die Parteien des Verfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Weder der vertretene Beschwerdeführer noch die belangte Behörde beantragten in diesem Zusammenhang die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; das im Rahmen dieses Parteiengehörs übermittelte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 15.11.2022 wurde nicht bestritten. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im Rahmen des Parteiengehörs vom 23.11.2022 wurden die Parteien des Verfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Weder der vertretene Beschwerdeführer noch die belangte Behörde beantragten in diesem Zusammenhang die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; das im Rahmen dieses Parteiengehörs übermittelte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 15.11.2022 wurde nicht bestritten. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W207.2257620.1.00

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